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Landgericht Bielefeld·12 O 21/12·22.04.2013

Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einer Abmahnung wegen angeblicher Verwendung eines ®-Zeichens auf Anhängerplanen. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Abmahnung unberechtigt war und der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG handelte. Insbesondere verfolgte er vorrangig Kosteninteressen und verfolgte Unterlassungsansprüche nicht weiter; ein dauerhafter Verzicht des Beklagten war nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Abmahnkosten als unbegründet abgewiesen; Abmahnung war unberechtigt und rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG besteht nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist; unberechtigte Abmahnungen begründen keinen Kostenerstattungsanspruch.

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Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn der Abmahner überwiegend darauf abzielt, Erstattungsansprüche oder Aufwendungsersatz zu begründen, statt die Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes nachhaltig durchzusetzen.

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Der bloße zeitweilige Überkleber eines beanstandeten Zeichens mit einem leicht entfernbaren Aufkleber begründet nicht ohne Weiteres einen verlässlichen Verzicht auf künftiges wettbewerbswidriges Verhalten und rechtfertigt daher nicht die Unterlassung weiterer Verfolgung.

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Wiederholtes gleichgerichtetes Auftreten von Abmahnungen ohne tatsächliche gerichtliche Verfolgung der Unterlassungsansprüche kann ein Indiz für Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG sein.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG§ 8 Abs. 4 UWG§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 87/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Teilbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Erstattung der Anwaltskosten, die infolge einer vorgerichtlichen, auf einen behaupteten Wettbewerbsverstoß gestützten Abmahnung angefallen sind.

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Die Prozessparteien sind unmittelbare Wettbewerber, beide vermieten –der Kläger auch über seine Systempartner- Kraftfahrzeuganhänger an Endverbraucher. Der Beklagte hatte auf den Planen der von ihm vermieteten Anhänger u.a. einen stilisierten Fahrzeuganhänger mit einem eingekreisten M abgebildet. Am rechten oberen Rand dieser Abbildung befand sich ein in einen Kreis eingezeichnetes ®. Wegen der weiteren Einzelheiten des äußereren Erscheinungsbildes der Planen wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Abbildung (Bl. 24 d.A.). Für das Zeichen des stilisierten Fahrzeuganhängers mit einem auf den Planen abgebildeten eingekreisten M bestanden weder beim Deutschen Patent- und Markenamt, noch beim Harmonisierungsamt Schutzrechte für den Beklagten. Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2011 abmahnen. Er forderte den Beklagten zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung der infolge der Abmahnung angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € auf (Anlage K 1, Bl. 6 ff.). Der Beklagte gab die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab. Er vertritt im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, er genieße Schutzrechte durch Eintragung der Bildmarke (stilisierter Fahrzeuganhänger mit weißer Plane); (Anlage KP 1). Gleichwohl überklebte er das ® mit dem Aufkleber „MIET MICH“. Den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgte der Kläger nicht weiter. In gleicher Weise verhielt sich der Kläger gegenüber seinem Mitbewerber A., der –wie der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits- Fahrzeuganhänger an Endverbraucher vermietet. Auf dessen an den Anhängern angebrachten Planen war ebenfalls rechts oben neben dem stilisierten Fahrzeuganhänger ein ® abgebildet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2011 beanstandete der Kläger gegenüber A. das wettbewerbswidrige Verhalten, beanspruchte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie Zahlung der durch das Abmahnschreiben entstandenen Anwaltskosten. A. lehnte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Diesen Anspruch verfolgte der Kläger gegen A. nicht weiter, wohl aber –allerdings ohne Erfolg- den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € (Landgericht Bochum, 13 O 56/12; OLG Hamm 4 U 116/12).

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In einem weiteren Verfahren (Landgericht Bielefeld, 10 O 23/12) nahm der Kläger einen Wettbewerber auf Ersatz der infolge einer Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Anspruch, ohne den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch weiter verfolgt zu haben. Die Klage nahm er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zurück.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Ersatz der Anwaltskosten, die ihm infolge der Abmahnung vom 27.07.2011 entstanden seien. Da die Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe der Beklagte die Kosten zu erstatten. Von der Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruches habe er abgesehen, da der Beklagte das beanstandete Zeichen ® mit einem Aufkleber überdeckt und damit zum Ausdruck gebracht habe, sich künftig nicht mehr wettbewerbswidrig zu verhalten. Demgemäß sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Aus diesem Grunde habe er keine weiteren Verfahrenskosten entstehen lassen wollen.

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Der Kläger beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an ihn 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von

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              5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt die Auffassung, er genieße Schutzrechte der eingetragenen Bildmarke (stilisierter Fahrzeuganhänger mit weißer Plane). Zwar erfasse die Bildmarke nicht ein auf der Plane eingetragenes in einen Kreis gesetztes großes M. Dies sei jedoch unschädlich, denn bei dem M handele es sich lediglich um eine Größenangabe. Im übrigen ist der Beklagte mit näherer Begründung der Ansicht, ein Erstattungsanspruch sei nicht begründet, denn die Abmahnung sei rechtsmißbräuchlich erfolgt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nicht zu, denn die Abmahnung war unberechtigt. (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG).

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Das Verhalten des Klägers stellt sich als rechtsmißbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. Der Beklagte hat sich durch das Anbringen des Zeichens ® auf den Planen der von ihm vermieteten Fahrzeuganhänger wettbewerbswidrig verhalten. Entgegen der Bedeutung dieses Zeichens sind Schutzrechte zu seinen Gunsten nicht eingetragen. Demgemäß konnte der Kläger von dem Beklagten verlangten, es künftig zu unterlassen, mit solchen Zeichen geschäftlich zu werben. Um die Verfolgung eines solchen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ging es dem Kläger jedoch ersichtlich nicht. Sein maßgebliches Interesse an der Abmahnung des Beklagten bestand nicht darin, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten künftig zu verhindern; im Vordergrund standen –zumindest überwiegend- einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger davon abgesehen hat, den Unterlassungsanspruch gerichtlich weiter zu verfolgen, nachdem der Beklagte die Abgabe der beanspruchten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt hatte. Zwar mag –in Ausnahmefällen- der Schuldner eines Unterlassungsanspruches auch ohne Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hinreichend verläßlich zum Ausdruck bringen, dass er künftig auf ein wettbewerbswidriges Verhalten verzichtet. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Allein der Umstand, dass der Beklagte das beanstandete Zeichen mit dem Aufkleber „MIET MICH“ überklebt hat, reicht für die Annahme eines solchen Verzichts auf künftig wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht aus. Zum einen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, ein wettbewerbswidriges Verhalten liege durch die Verwendung des Zeichens ® nicht vor, er genieße vielmehr den Schutz einer eingetragenen Bildmarke. Zum anderen läßt sich der Aufkleber „MIET MICH“ ohne weiteres wieder entfernen; hinzu kommt, dass der Aufkleber auch durch Witterungseinflüsse die Haftung verlieren kann und das beanstandete Zeichen wieder sichtbar werden kann.

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Es kommt hinzu, dass der Kläger auch in zwei weiteren, vergleichbaren Verfahren sich darauf beschränkt hat, Abmahnkosten geltend zu machen, von der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche jedoch abgesehen hat (Landgericht Bochum, 13 O 56/12; Landgericht Bielefeld, 10 O 23/12). Dieses gleichgerichtete Verhalten macht deutlich, dass es dem Kläger nicht so maßgeblich darauf ankommt, für das wettbewerbskonforme Verhalten seiner Mitbewerber zu sorgen; im Vordergrund steht vielmehr sein Interesse, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Diese Gesichtspunkte sprechen in einer Gesamtschau so deutlich für eine Rechtsmißbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, dass es auf die weiter in diesem Rechtsstreit angesprochene Frage, ob der Beklagte das beanstandete Zeichen ® anders als auf den Planen weiterhin nutzt, dahinstehen kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.