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Landgericht Bielefeld·12 O 175/13·08.01.2014

UWG-Unterlassung: Liegend-Mietwagen darf keine betreuungsbedürftigen Patienten befördern

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Krankentransportanbieterin begehrte im Eilverfahren Unterlassung gegen einen Mietwagenunternehmer, der einen Dialysepatienten im Liegewagen zurückbefördert hatte. Streitpunkt war, ob hierfür wegen Hebe-/Umbettbedarf und medizinischer Betreuung ein genehmigungspflichtiger Krankentransport nach RettG NRW erforderlich war. Das LG bestätigte die Verfügung insoweit und bejahte einen UWG-Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 18 RettG NRW als Marktverhaltensregel. Das Verbot wegen Beförderung infektiöser Patienten hob es mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Infektion auf.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen unzulässiger Patientenbeförderung (Betreuungs-/Umbettbedarf) bestätigt, Infektionskrankheiten-Verbot aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) setzt bei Verstößen gegen behördliche Genehmigungspflichten voraus, dass die verletzte Norm eine Marktverhaltensregel ist und der Verstoß wettbewerblich relevant ist.

2

Die Genehmigungspflicht für Krankentransporte nach § 18 RettG NRW stellt eine Marktverhaltensregel dar, deren Missachtung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern begründen kann.

3

Ein Patient ist im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NRW hilfsbedürftig, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustands medizinisch fachgerechtes Heben, Tragen oder Umbetten benötigt und/oder während der Fahrt medizinisch-fachlicher Betreuung bedarf; dann ist ein Krankentransportwagen erforderlich.

4

Für die Einordnung als Krankentransport kommt es nicht darauf an, ob während der Fahrt tatsächlich Komplikationen eintreten, sondern darauf, ob aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten die Gefahr entsprechender Komplikationen besteht und eine Betreuung erforderlich ist.

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Ein Verbot wegen Beförderung an ansteckenden Krankheiten leidender Patienten setzt im einstweiligen Verfügungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Infektion und der daraus folgenden besonderen Anforderungen an den Transport voraus.

Relevante Normen
§ 18 RettG/NW§ 49 PBefG§ 7 Abs. 1 Nr. 17 IfSG§ 12 Abs. II UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 18, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4 RettG/NW§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

Tenor

Die Beschlußverfügung vom 06.12.2013 wird insoweit bestätigt,

1.       als es dem Antragsgegner untersagt wird,im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern,a)die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen,und/oderb)die während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen. 

2.       Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.Im übrigen wird die Beschlussverfügung vom 06.12.2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe des gesamten vollstreckungsfähigen Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Antragstellerin führt Krankentransporte aus und verfügt über die insoweit erforderliche Genehmigung nach § 18 RettG/NW. Der Antragsgegner setzt sogen. Liegend-Mietwagen ein, die für Krankenfahrten nach § 49 PBefG genehmigt sind.

3

Die Antragstellerin transportierte am Vormittag des 14.11.2013 den 83-jährigen, nierenkranken Patienten Q. N. von dem F.-Heim, Herford, in das PHV-Dialyse-Zentrum in Herford. Nach Durchführung der Dialyse-Behandlung erschienen Rettungssanitäter der Klägerin gegen Mittag des 14.11.2013 vor der Dialyse-Klinik, um den Patienten Q. N. wieder in das F.-Heim zu verbringen. Zu dem beabsichtigten Transport kam es jedoch nicht, da der Antragsgegner, der von einem Mitarbeiter des Dialyse-Zentrums mit der Rückbeförderung des Patienten in das F.-Heim beauftragt worden war, den (Rück-) Transport durchführte. Die Parteien streiten in tatsächlicher Hinsicht darüber, ob der Patient während des Transportes von dem Dialyse-Zentrum zum F.-Heim einer medizinisch-fachlichen Betreuung, insbesondere eines medizinisch fachgerechten Umbettens sowie pflegerischer Maßnahmen bedurfte, mithin ein Krankentransport und nicht eine Krankenfahrt mit einem Liegend-Mietwagen auszuführen gewesen wäre.

4

Die Antragstellerin beanstandete den Transport des Patienten Q. N. am 14.11.2013 durch den Antragsgegner von dem Dialyse-Zentrum zum F.-Heim als wettbewerbswidrig und verlangte mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2013 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 15.11.2013. Den Unterlassungsanspruch verfolgt sie mit dem am 05.12.2013 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag weiter.

5

Die Antragstellerin behauptet, der Patient Q. N. sei am 14.11.2013 nur noch bedingt ansprechbar und auf die medizinisch-fachliche Hilfe für das Umbetten vom Pflegebett auf die Krankentrage und zurück angewiesen gewesen. Dem Patienten, dessen Gesundheitszustand schlecht gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, sich selbständig oder mit einfacher Hilfe umzubetten. Auch während des Transportes sei der Patient auf eine medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen, der Rettungssanitäter habe den Patienten während der Fahrt mehrfach ansprechen müssen, um zu erreichen, dass dieser bei Bewusstsein bleibe. Schließlich habe der Patient an der Infektionskrankheit Lambliasis (Giardia Lamblia) gelitten. Bei dieser Infektion handelte es sich um eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 17 IfSG meldepflichtige Infektionskrankheit. Das mit dem Transport beauftragte Personal habe wegen des Kontaktes mit dem Patienten Q. N. Schutzhandschuhe tragen müssen; nach dem Transport hätten die Kontaktflächen des Fahrzeuges mit einer Wischdesinfektion desinfiziert werden müssen.

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Das Gericht hat am 06.12.2013 eine Beschlussverfügung mit folgendem Inhalt erlassen:

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3.       Dem Antragsgegner wird es untersagt,im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern,a) die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch fach-   gerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen,und / oderb) die während der Fahrt der medizinisch fachlichen Betreuung bedürfen,und / oderc) die an ansteckenden Krankheiten leiden,so wie beim Transport des Patienten Q. N., geb. am xxx, am 14.11.2013 geschehen. 

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4.       Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf. 

9

5.       Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 

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6.       Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

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Gegen diese Beschlussverfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschlussverfügung vom 06.12.2013 aufrechtzuerhalten.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 06.12.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin vom 04.12.2013 zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner bestreitet eine Erstbegehungs- sowie eine Wiederholungsgefahr. Er bestreitet, dass der Patient Q. N. an einer Infektionskrankheit gelitten habe. Bei der Rückfahrt des Patienten am 14.11.2013 vom Dialyse-Zentrum Herford zum F.-Heim habe dessen Gesundheitszustand das medizinisch fachgerechte Heben, Tragen sowie Umbetten nicht erfordert; auch während der Fahrt sei eine medizinische Betreuung des Patienten nicht erforderlich gewesen. Zudem bestreitet der Antragsgegner, dass der Patient an einer Infektionskrankheit gelitten habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im Termin gestellten Zeugen H. I., Q. I., T. C. und D. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2014 (Bl. 115 bis 121 d.A.). Der Antragsgegner hat sein Vorbringen ferner glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Mitarbeiters C. E. vom 22.11.2013, auf deren Inhalt (Bl. 103 d.A.) verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Der Verfügungsantrag hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.

21

I.

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Der Verfügungsgrund ist gegeben, § 12 II UWG. Die Antragstellerin hat von dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Antragsgegners am 14.11.2011 Kenntnis erlangt und den Verfügungsantrag innerhalb der Monatsfrist am 05.12.2013 bei Gericht angebracht.

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II.

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Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes eines medizinisch fachgerechten Hebens, Tragens sowie Umbettens und/oder die während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 18, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4 RettG/NW.

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1.

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Die Antragstellerin verfügt über eine zum Krankentransport erforderliche Genehmigung i.S.d. § 18 RettG/NW. Sie steht mit dem Antragsgegner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und ist deshalb befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).

27

2.

28

Der Antragsgegner hat einer Marktverhaltensregelung - § 18 RettG/NW ist eine solche - zuwidergehandelt. Er hat nämlich gegen Mittag des 14.11.2013 den Patienten Q. N. befördert, ohne im Besitz der für einen Krankentransport erforderlichen Genehmigung zu sein. Bei diesem Patienten handelte es sich um eine hilfebedürftige Person, die am 14.11.2013 nur mittels eines Krankentransportes hätte befördert werden dürfen. Gemäß § 2 Abs. 2 RettG/NW hat der Krankentransport die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter § 2 Abs. 1 RettG/NW fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen, die über eine entsprechende Ausrüstung und Ausstattung verfügen müssen, zu befördern. Bei dem Patienten Q. N. handelte es sich um eine solche hilfsbedürftige Person, die am 14.11.2013 vom Dialyse-Zentrum zum F.-Heim in Herford mit einem Krankentransportwagen und nicht mit einem Liegend-Mietwagen des Antragsgegners zu befördern war. Wesentliches Kriterium für die Annahme der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 RettG/NW ist, dass der Patient auf Grund seines Gesundheitszustandes ein medizinisch fachgerechtes Heben, Tragen oder Umbetten benötigt und während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung gegeben. Bei Q. N. handelt es sich um einen 83 Jahre alten, nierenkranken Patienten, der zu dialysieren war. Der Patient ist kurze Zeit nach der hier streitigen Fahrt verstorben, nach dem Vorbringen des Antragsgegners, da er eine weitere Dialyse-Behandlung abgelehnt hatte. Der körperliche und gesundheitliche Zustand des Patienten machte es am 14.11.2013 erforderlich, ihn am Vormittag dieses Tages von seinem Bett auf die von den Rettungssanitätern der Antragstellerin mitgeführte Krankentrage umzubetten. Dies haben die Zeugen I. und I. glaubhaft bekundet. Dem Patienten war es nicht mehr möglich, sein Bett selbständig zu verlassen und sich zur Trage zu begeben. Dies mag auf die altersbedingte, möglicherweise auch auf die durch die Nierenerkrankung verursachte Schwächung des Patienten zurückzuführen sein, möglicherweise auch auf den Krankenhausaufenthalt, der erst wenige Tage zurücklag. Ein Gespräch mit dem Patienten war am Vormittag des 14.11.2013 nicht möglich. Die Zeugen I. und I. haben nachvollziehbar und anschaulich berichtet, dass sie sich mit dem Patienten Q. N. nicht hätten unterhalten können, sondern - soweit dieser auf eine Ansprache überhaupt reagiert hätte - lediglich mit Blicken hätten verständigen können. Auch während der Fahrt bedurfte der Patient der medizinisch-fachlichen Betreuung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob während der Fahrt Komplikationen auftreten, die sein sofortiges Eingreifen des Betreuungspersonals erforderlich machen. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer Fahrt mit einem Krankentransportfahrzeug ist, dass die Gefahr einer solchen Komplikation auf Grund des Gesundheitszustandes des Patienten besteht. Davon ist bei summarischer Prüfung der Gesamtumstände hier auszugehen. Der Patient konnte sich am Vormittag des 14.11.2013 nicht mehr selbständig artikulieren und auf mögliche, während der Fahrt eintretende, den Gesundheitszustand betreffende Umstände hinweisen. Er musste während der Fahrt ständig angesprochen werden, um sicherzustellen, dass er „wach blieb“. Dies hat der Zeuge I. geschildert, das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Darstellung keine Zweifel.

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Es ist dem Antragsgegner zwar zuzugestehen, dass die Schilderung der Zeugen I. und I. den gesundheitlichen Zustand des Patienten Q. N. bei Antritt der Fahrt am Vormittag des 14.11.2013 betrifft. Die Hilfebedürftigkeit des Patienten Q. N. hat sich - soweit es um den Rücktransport geht - jedoch nicht verändert. Auch gegen Mittag des 14.11.2013 war Q. N. so hilfebedürftig, dass nur eine Fahrt mit einem Krankentransportwagen zulässig gewesen wäre. Die von dem Antragsgegner gestellte Zeugin T. C. hat den Zustand des Patienten Q. N. im Wesentlichen so geschildert, wie auch die Zeugen I. und I. ihre Eindrücke wiedergegeben haben. Die Dialyse-Behandlung hat den Patienten nach den Beobachtungen und Erfahrungen der Zeugin C. sehr geschwächt. Auch nach ihren Schilderungen war ein Umbetten erforderlich. Auch sie konnte ein Gespräch mit dem Patienten nicht mehr führen, auch sie konnte sich lediglich über „Blicke“ mit dem Patienten verständigen.

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Die von der Antragstellerin behauptete Infektionskrankheit des Patienten Q. N. läßt sich auch nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Zwar hat der Zeuge D. G. bekundet, am 14.11.2013 von der Pflegedienstleitung des F.-Heims erfahren zu haben, dass bei dem Patienten Q. N. eine Infektionskrankheit aufgetreten sei. Dies habe er durch Rücksprache mit dem Gesundheitsamt weiter überprüft und sich bestätigen lassen. Dieser Darstellung des Zeugen begegnen Bedenken. Die Zeugen I. und I. haben nämlich übereinstimmend bekundet, daß sie vor Fahrtantritt am 14.11.2013 auf eine Infektionskrankheit des Patienten Q. N. nicht hingewiesen worden seien. Demgemäß hätten sie auch keine Schutzkleidung angelegt. Der Zeuge I. war sich im Übrigen auch sicher, dass der Krankentransportwagen, der zum Transport des Patienten Q. N. eingesetzt worden war, nach Abschluss der Fahrt nicht desinfiziert worden war. Hat die Antragstellerin jedoch ihrerseits keinerlei Maßnahmen ergriffen, um das eigene Personal vor der nunmehr behaupteten Infektionskrankheit des Q. N. zu schützen, und hat es - folgt man dem Zeugen I. - auch keine Veranlassung gesehen, den Transportwagen zu desinfizieren, so überwiegen die Zweifel an der nunmehr behaupteten Infektionskrankheit des Patienten. Auch dann, wenn die Antragstellerin - so könnte die Aussage des Zeugen G. verstanden werden - erst im Verlaufe des Vormittages des 14.11.2013 von der Infektionskrankheit erfahren haben will, ergibt sich nichts anderes. Auch in diesem Fall hat die Antragstellerin ihre Mitarbeiter nicht über die Infektionskrankheit unterrichtet, denn die Zeugen I. und I. sind - ohne Benachrichtigung über eine entsprechende Infektionsgefahr - am 14.11.2013 in den Mittagsstunden zum Dialyse-Zentrum gefahren, um den Patienten wieder abzuholen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Soweit die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt worden ist, bedarf das Urteil keiner Vollstreckbarkeitsentscheidung.