UWG-Eilverfügung: Dringlichkeit entfällt bei Anrufung örtlich unzuständigen Gerichts
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung wegen angeblich irreführender Aussagen in einem Kundenschreiben zu Sicherheitsrisiken von Staubabsauggeräten. Das LG hat den Antrag abgelehnt, weil die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) widerlegt sei. Nach Kenntnis am 25.09.2013 hätte der Antrag binnen eines Monats beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden müssen; die fristgerechte Einreichung bei einem örtlich unzuständigen Gericht ohne Zuständigkeitsdarlegung genügte nicht. Die spätere Verweisung nach § 281 ZPO ändere an der Entkräftung der Dringlichkeit nichts.
Ausgang: Verfügungsantrag wegen widerlegter Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller den Verfügungsantrag nicht innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht anhängig macht.
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht, muss der Antragsteller die Tatsachen, die eine besondere Zuständigkeit (Begehungsort) begründen sollen, innerhalb der Dringlichkeitsfrist vortragen und glaubhaft machen.
Der bloße Hinweis auf die §§ 13, 14 UWG ersetzt keinen substantiierten Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit, wenn die Zuständigkeit nicht bereits aus dem Gerichtsstand der Niederlassung des Antragsgegners folgt.
Die Verweisung eines Verfahrens nach § 281 ZPO betrifft die Zuständigkeitszuweisung und Bindungswirkung, lässt aber die Frage der Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung unberührt.
Grundsätze zur Hemmung der Verjährung durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sind auf die Beurteilung der Dringlichkeit im UWG-Eilverfahren nicht übertragbar.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 13.02.2014 [NACHINSTANZ]
AZ: 4 U 172/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Verfügungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin verfolgt gegen die Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Beide Parteien vertreiben sogen. Profistaubabsaugungsgeräte für Nageldesigner; sie stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Durch Testkäufe erwarb die Antragstellerin im August 2013 die von der Antragsgegnerin vertriebenen Geräte „S. I“, „S. II Turbo SL“ und „S. II LA“. Sie ließ diese Geräte von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für elektrische Gebäudeinstallation/Leitungsnetze Dipl.-Ing. (FH) M. darauf überprüfen, ob diese Geräte den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. den geltenden DIN-VDE-Bestimmungen entsprachen. Mit an die Antragsteller gerichteter Stellungnahme vom 26.08.2013 stellte Dipl.-Ing. M. mit näherer Begründung fest, daß das Gerät „Profistaubabsaugung - S. II Turbo SL“ nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. den geltenden DIN-VDE-Bestimmungen entsprach und beim Betrieb des Gerätes Lebensgefahr bestand, weil Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag nicht funktionieren konnten. Gleiche Feststellungen traf er am 27.08.2013 bzgl. des Gerätes „Profistaubabsaugung - S. II LA“ sowie am 28.08.2013 hinsichtlich des Gerätes „Profistaubabsaugung - S. I“. Auf die zur Akte gereichten Stellungnahmen des Dipl.-Ing. M. wird Bezug genommen. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin nach vorausgegangener Abmahnung (04.09.2013) in dem beim Landgericht Wiesbaden (13 O 56/13) anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren in Anspruch, es bei Strafandrohung zu unterlassen, Staubabsaugungen wie die Staubabsaugungen S. I, S. Turbo SL und S. II LA anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese im Hinblick auf die von der Elektrizität ausgehende Gefährdung, im Falle fehlender Erdung der elektrischen Geräte und/oder freier Zugänglichkeit stromführender Bauteile nicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG und der DIN-VDE 0701/0702 entsprechen. Die Antragsgegnerin bestritt in jenem Verfahren, daß die von ihr vertriebenen Geräte nicht betriebssicher seien. Sie beauftragte ihrerseits die P.GmbH, Prüflabor, die Beanstandungen der Antragstellerin zu überprüfen. Diese Gesellschaft bestätigte - so die Antragsgegnerin - die Beanstandungen der Antragstellerin nicht. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen gab die Antragsgegnerin am 11.09.2013 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Anlage AS 7 verwiesen wird. Die Parteien erklärten daraufhin das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt.
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Rundschreiben vom 20.09.2013 an ihre Kunden, denen sie im Jahre 2013 Staubabsaugungen „S. I“, „S. II Turbo SL“ und „S. II LA“ verkauft hatte. In diesem Rundschreiben, wegen dessen weiteren Inhaltes auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen wird (Anlage AS 9), heißt es u.a. wie folgt:
„… wir werden von einem Wettbewerber beschuldigt, dass unsere Staubabsaugungen „S. I“, „S. II Turbo SL“ und „S. II LA“ nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen und dass von diesen eine Gefahr ausgeht. Wir nehmen derlei Beschuldigungen sehr ernst und haben unsere Staubabsaugungen daher umgehend mit Gutachten vom 10.09.2013 hinsichtlich dieser Vorwürfe überprüfen lassen. Uns wurde durch das Gutachten erwartungsgemäß bestätigt, dass von unseren Staubabsaugungen bei sachgerechter Handhabung keinerlei Gefahr ausgeht.
Jedoch konnten wir bei der gleichzeitigen hausinternen Überprüfung sämtlicher einzelner Bauteile feststellen, dass eine einzelne Lieferung eines von uns verwendeten Bauteils einen Fehler aufweist, der - bei einer falschen Handhabung des Geräts - ein gewisses Gefahrenpotential birgt. Leider ist im Nachhinein nicht mehr möglich, festzustellen in welchen der genauen Modelle und in welchem Zeitraum das Bauteil verbaut wurde. …
Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen können. …“
Die Antragstellerin erlangte am 25.09.2013 von diesem Rundschreiben und dessen Inhalt Kenntnis. Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.10.2013 (Anlage AS 11) beanstandete sie einzelne Passagen dieses Rundschreibens als unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der von der Antragsgegnerin vertriebenen Staubabsaugungen. Die Antragsgegnerin gab die von der Antragstellerin eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Antragstellerin verfolgt den von ihr reklamierten Unterlassungsanspruch in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weiter.
Sie ist der Auffassung, die Angaben der Antragsgegnerin in dem Rundschreiben vom 20.09.2013 seien unwahr und zur Täuschung geeignet. So weise die Antragsgegnerin in dem Rundschreiben u.a. darauf hin, daß sie über ein Gutachten verfüge, das bestätige, daß von ihren Geräten bei sachgerechter Handhabung keinerlei Gefahr ausgehe. Dies sei unrichtig, über ein solches Gutachten verfüge die Antragsgegnerin nicht, insbesondere bestätige die P.GmbH an keiner Stelle, daß von den Staubabsaugungen bei sachgerechter Handhabung keinerlei Gefahr ausgehe. Darüber hinaus behauptet die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe dem Prüflabor ein von ihr nachgebessertes Gerät zur Überprüfung übergeben. Ferner seien die Angaben in dem Rundschreiben unwahr und irreführend. Es werde betont, daß bei sachgerechter Handhabung keinerlei Gefahr von diesen Geräten ausgehe. An anderer Stelle weise das Rundschreiben jedoch darauf hin, daß bei falscher Handhabung des Gerätes ein gewisses Gefahrenpotential existiere. Tatsächlich entsprächen die Geräte - wie der von ihr beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. M. festgestellt habe - nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. den geltenden DIN-VDE-Bestimmungen. Für den Benutzer dieser Geräte bestünde Lebensgefahr, weil Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag nicht funktionierten.
Die Antragstellerin hat den Verfügungsantrag vom 25.10.2013 an das Landgericht Wiesbaden gerichtet. Dieser Antrag ist dort am 25.10.2013 eingegangen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden folge - darauf hat die Antragstellerin in der Antragsschrift auf Bl. 9 hingewiesen - aus den §§ 13, 14 UWG. Weitere Angaben zur Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden enthält die Antragsschrift nicht. Das Landgericht Wiesbaden hat den Antrag durch Beschluß vom 30.10.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nicht gegeben. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß eine Wettbewerbshandlung im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden begangen worden sei. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.11.2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, daß die Antragsgegnerin sowohl in den Jahren 2011, 2012 als auch 2013 an der Kosmetikmesse „Cosmetika“ in Wiesbaden teilgenommen habe. Hilfsweise hat die Antragstellerin die Verweisung des einstweiligen Verfügungsverfahrens an das Landgericht Bielefeld - Kammer für Handelssachen - beantragt. Auf den Hilfsantrag hat das Landgericht Wiesbaden das einstweilige Verfügungsverfahren durch Beschluß vom 13.11.2013 an das Landgericht Bielefeld - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Die Akte ist beim Landgericht in Bielefeld am 15.11.2013 eingegangen.
Die Antragstellerin beantragt:
die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen,
a)
daß ein von der Antragsgegnerin verwendetes Bauteil „einen Fehler aufweist und daher bei einer falschen Handhabung des Gerätes ein gewisses Gefahrenpotential birgt“, ohne darauf hinzuweisen, daß der Schutzleiter der Staubabsaugungen „S. I“, „S. II Turbo SL“ und „S. II LA“ Modell 2013 nicht angeschlossen ist und bei der „S. II Turbo SL“ stromführende Teile frei zugänglich sind, so daß bei der Verwendung der Staubabsaugungen Lebensgefahr besteht und der nicht vorhandene Schutzleiteranschluß und die Zugänglichkeit der stromführenden Teile nicht durch den Austausch eines Bauteiles behoben werden können
und/oder
b)
generell keine Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen zu können.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie behauptet mit näherer Begründung, daß von den von ihr vertriebenen Geräten keinerlei Gefahren für den Benutzer ausgingen. Dies habe die Firma P.GmbH bestätigt. Demgemäß befänden sich in dem Rundschreiben vom 20.09.2013 keine unrichtigen und zur Täuschung geeigneten Angaben über die Produkte; das Rundschreiben habe auch keinen irreführenden Inhalt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Verfügungsantrag hat keinen Erfolg, denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt. Die Antragstellerin hat den Verfügungsantrag nicht innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist bei dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht Bielefeld angebracht.
1.
Die Antragstellerin hat von dem Rundschreiben der Antragsgegnerin und dessen Inhalt nach eigenen Angaben am 25.09.2013 Kenntnis erlangt. Da sie von diesem Zeitpunkt an über sämtliche Kenntnisse verfügte, um den von ihr für gegeben angesehenen Unterlassungsanspruch zu begründen, hätte sie den Verfügungsantrag innerhalb 1 Monats - mithin bis spätestens zum 25.10.2013 - bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht anbringen müssen. Zwar ist der Verfügungsantrag fristgerecht am 25.10.2013 - per Fax - beim Landgericht Wiesbaden eingegangen. Da die Antragsgegnerin ihre gewerbliche und berufliche Niederlassung in M. und nicht im Landgerichtsbezirk Wiesbaden unterhält, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 14 I UWG aus diesem Grunde nicht in Betracht kam, wäre die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden nur in dem Fall begründet gewesen, in dem die wettbewerbswidrige Handlung im Landgerichtsbezirk Wiesbaden begangen worden wäre (§ 14 II 1 UWG). Ob die von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umstände, die Antragsgegnerin habe sowohl in den Jahren 2011, 2012 als auch 2013 an der Kosmetikmessen „Cosmetika“ in Wiesbaden teilgenommen, folglich auch Staubabsaugungen an Kunden in Wiesbaden verkauft, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ausreicht, erscheint zweifelhaft. Die Teilnahme an der Messe zwingt nicht unbedingt zu der Annahme, daß Kunden der Antragsgegnerin im Landgerichtsbezirk Wiesbaden Empfänger des Rundschreibens vom 20.09.2013 waren. Letztlich kann diese Frage auf sich beruhen. Denn die an das Landgericht Wiesbaden gerichtete Antragsschrift enthält keinerlei Begründung, aus der sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 14 II 1 UWG ergeben könnte. Der Antragstellerin oblag es jedoch, innerhalb der Monatsfrist den Antrag bei dem Gericht anhängig zu machen, das zur Entscheidung berufen ist. Wäre die von der Antragstellerin beanstandete Handlung im Landgerichtsbezirk Wiesbaden begangen worden, so hätte die Antragstellerin dies näher begründen müssen, so daß das Landgericht Wiesbaden die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit hätte anstellen können. Dazu reicht der bloße Hinweis auf die §§ 13, 14 UWG ersichtlich nicht aus. Die Antragstellerin hätte entweder den Verfügungsantrag innerhalb der Monatsfrist beim Landgericht Bielefeld als dem gemäß § 14 I UWG örtlich zuständigen Gericht anhängig machen müssen oder aber - wenn die Handlung tatsächlich im Landgerichtsbezirk Wiesbaden begangen worden sein sollte - beim Landgericht Wiesbaden, dies aber vortragen und glaubhaft machen müssen. Dies ist nicht geschehen. Dieses, der Antragstellerin vorzuwerfende Verhalten hat zu einer deutlichen Verzögerung des Verfahrens geführt; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt.
2.
Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu der Verweisungsnorm § 281 ZPO gemachten Ausführungen haben auf die dargestellte Bewertung keinen Einfluß. § 281 ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsstreit - Gleiches dürfte für ein einstweiliges Verfügungsverfahren gelten - von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verwiesen werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Verweisung Bindungswirkung entfaltet. Dies hat jedoch mit der Dringlichkeitsvermutung und deren Entkräftung nichts zu tun.
3.
Die Kammer übersieht nicht, daß - soweit es um Verjährungsfragen geht - die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht zur Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 I Nr. 1 BGB führen kann. Die Übertragung der insoweit entwickelten rechtlichen Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist jedoch nicht möglich. Verjährungsfragen sowie die Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung haben rechtssystematisch nichts gemein.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.