Polizeibeamter: gefährliche KV im Amt, Freiheitsberaubung und Verfolgung Unschuldiger
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Verfolgung Unschuldiger im Amt und versuchten Betruges ein. Das Landgericht änderte den Rechtsfolgenausspruch und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 11 Monate herab, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich stellte es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in der Berufungsinstanz fest und rechnete hierfür einen Monat als vollstreckt an. Im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg; die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt, die Berufungsgebühr jedoch ermäßigt.
Ausgang: Berufung im Rechtsfolgenausspruch teilweise erfolgreich: Gesamtfreiheitsstrafe auf 11 Monate (Bewährung) reduziert, 1 Monat wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt angerechnet; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gefährliche Körperverletzung im Amt durch Einsatzmittel wie Reizstoffspray kann in Tateinheit mit Freiheitsberaubung stehen, wenn der Betroffene anschließend unrechtmäßig in Gewahrsam gehalten wird.
Ein minder schwerer Fall ist nur anzunehmen, wenn die strafmildernden Umstände in einer Gesamtwürdigung so deutlich überwiegen, dass die Tat nicht mehr dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Regelstrafrahmens entspricht.
Eine Geldstrafe kann trotz kurzer schuldangemessener Freiheitsstrafe ausscheiden, wenn zur Verteidigung der Rechtsordnung bei gravierendem Amtsmissbrauch eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist (§ 47 StGB).
Bei Verfolgung Unschuldiger im Amt können Dauer und Folgen einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung für die Betroffenen (insbesondere psychische Schäden) maßgebliche Strafschärfungsgründe sein.
Eine nicht vom Angeklagten zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist im Urteil festzustellen und durch Anrechnung eines Teils der Strafe als vollstreckt zu kompensieren.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 wird dieses unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Daher gilt ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die Berufungsgebühr wird um 30 % ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – D. hat den Angeklagten mit Urteil vom 00.00.0000 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Verfolgung Unschuldiger im Amt und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft E. Berufung eingelegt. Letztere hatte ihr Rechtsmittel zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und im Rahmen der Berufungshauptverhandlung schließlich zurückgenommen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Das Urteil beruht auf einer Verständigung.
II.
Der Angeklagte wurde 0000 in F. geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt in G. mit einer 00 Jahre älteren Schwester auf. Sein Vater arbeitete als I. , die Mutter als J. .
Der Angeklagte wurde altersgerecht mit sechs oder sieben Jahren, nachdem er zuvor einen Kindergarten besucht hatte, eingeschult. Die erste und zweite Klasse der Grundschule G. besuchte er in K. Die dritte und vierte Klasse fanden dann in K. statt. Weiterführend besuchte der Angeklagte eine Realschule in G. Diese schloss er nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss ab. Anschließend absolvierte er eine auf drei Lehrjahre verkürzte Berufsausbildung zum L. im Bereich M. . Vor und auch nach seinem zehnmonatigen Wehrdienst in N. arbeitete der Angeklagte in seinem Lehrberuf, bevor er in F. für ca. 1,5 Jahre eine Berufsschule besuchte. Dort erzielte der Angeklagte die Fachhochschulreife und schloss anschließend für drei Semester ein Studium in O. an. Das Studium brach der Angeklagte dann ab, da er sich mehr für die X-Branche interessierte. Vor diesem Hintergrund besuchte der Angeklagte sodann für etwa ein Jahr eine kostenpflichtige Privatschule in F. und erlangte dort Kenntnisse im Bereich der „Programmierung“. Parallel bewarb sich der Angeklagte als Kommissaranwärter bei der Polizei. Im April 0000 begann für den Angeklagten die Ausbildung bei der Polizei. Zuletzt war der Angeklagte als Polizeikommissar in D. tätig. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens wurde er während der Dauer des Ermittlungsverfahrens zunächst nur noch im Innendienst eingesetzt. Während dieser Zeit war der Angeklagte vor dem Hintergrund der psychischen Belastung durch das Ermittlungsverfahren immer wieder krank. Nach dem erstinstanzlichen Urteil am 00.00.0000 wurde der Angeklagte bis auf Weiteres vom Dienst suspendiert. Der Angeklagte erhält weiterhin das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A9 und bekommt daher monatlich einen Betrag zwischen 3.200,00 und 3.300,00 € ausgezahlt.
Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine Ehefrau, die er 0000 heiratete, kennen. Im Jahr 0000 ist er Vater eines gemeinsamen Sohnes geworden. Die Ehefrau des Angeklagten ist von Beruf P. und arbeitet erst seit kurzer Zeit freiberuflich in diesem Bereich. Eine Abrechnung hat sie bislang noch nicht erhalten. Während der Zeit der Suspendierung des Angeklagten fiel es auch seiner Ehefrau schwer, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Angeklagte und seine Ehefrau gehen davon aus, dass die Ehefrau mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit zukünftig ein monatliches Einkommen von 1.000,00 € bis 1.500,00 € netto erzielen können wird. Die Familie lebt in einem finanzierten Eigenheim. Vor der Suspendierung war es dem Angeklagten aufgrund einer sparsamen Lebensführung möglich monatlich 1.500,00 € auf den Kredit zu zahlen. Seit Beginn der Suspendierung waren ihm Zahlungen in dieser Höhe vor dem Hintergrund wegfallender Zulagen nicht mehr möglich. Aktuell zahlt der Angeklagte monatliche Raten in Höhe von 700,00 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
III.
Die durchgeführte Hauptverhandlung hat folgende Sachverhalte ergeben:
Am 00.00.0000 führte der Angeklagte gegen 16.15 Uhr zusammen mit der Kommissaranwärterin Q. in D. eine Verkehrskontrolle durch. Dabei fiel ihnen der Nebenkläger R. auf, der mit seinem Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 unterwegs war. Wegen des Verdachts der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons sowie des Verstoßes gegen die Gurtpflicht nahmen der Angeklagte und die Zeugin Q. mit ihrem Streifenwagen die Verfolgung des Nebenklägers auf. Dieser reagierte nicht auf Anhaltesignale, insbesondere Lautsprecherdurchsagen, Stopp-Zeichen und auch nicht auf das Martinshorn. Vor diesem Hintergrund forderte der Angeklagte vorsorglich Unterstützungskräfte an.
In der Straße „S.-Straße“ in D. hielt der Nebenkläger seinen Pkw an. Der Angeklagte und die Zeugin Q. verließen ihren hinter dem Pkw des Nebenklägers abgestellten Streifenwagen, um am Pkw des Nebenklägers eine Kontrolle durchzuführen. Der Angeklagte sprach den Nebenkläger an, ob er – angesichts der missachteten Anhaltesignale – schwerhörig sei. „Patzig“ erwiderte der Nebenkläger, „ja, er sei schwerhörig.“.
Kurze Zeit später erschienen zum einen die Zeugen PK T. und POK U. als Unterstützungskräfte vor Ort und zum anderen der Zeuge V. , ein Cousin des Nebenklägers. Diesem wurde aufgrund seiner verbalen Einmischung in die Kontrolle seines Cousins zeitnah ein Platzverweis erteilt. Dies nahm der Zeuge jedoch lediglich zum Anlass, sich auf den Bürgersteig in den Bereich der rechtsseitigen Pkw-Front des PKW1 zu begeben.
Zwecks Kontrolle des an seinem Pkw stehenden Nebenklägers forderte der Angeklagte diesen auf, ihm seine Fahrzeugpapiere und seinen Führerschein auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Nebenkläger nach. Zudem ging der Angeklagte um das Fahrzeug des Nebenklägers herum und überprüfte es äußerlich auf Verkehrstauglichkeit. Der Nebenkläger brachte dabei seinen Unwillen über die Kontrolle durch seine betont lässige Körperhaltung – eine Hand in der Hosentasche, die andere auf das Autodach gelehnt – sowie auch verbal – durch wiederholte Nachfrage, ob er jetzt endlich gehen könne – zum Ausdruck. Dennoch wirkte er freiwillig an einem Atemalkoholtest mit, welcher ein negatives Ergebnis hatte.
1.
Als der Nebenkläger sich dem Zeugen V. zuwandte und vom Bereich der Fahrertür seines Pkw schräg über die Motorhaube hinweg mit dem an der Motorhaube auf Beifahrerseite stehenden Zeugen sprach, ergriff der Angeklagte überraschend und ohne rechtfertigenden Anlass von hinten den linken Arm des Nebenklägers. Er versuchte den Arm auf den Rücken des Nebenklägers zu drehen und ihn zugleich gegen den Pkw zu drücken, um ihn dort zu fixieren.
Der Zeuge PK T. sah lediglich den Zugriff durch den Angeklagten und unterstellte, dass es zuvor einen Übergriff durch den Nebenkläger gegeben haben müsse, da der Angeklagte sonst nicht zugegriffen hätte. Deshalb fasste der Zeuge den rechten Arm des neben ihm stehenden Nebenklägers, um den Angeklagten zu unterstützen. Bevor es dem Angeklagten und dem Zeugen T. gelungen war, den Nebenkläger zu überwältigen, riss der Zeuge V. den Zeugen T. von dem Geschehen weg und brachte ihn zu Boden.
Unterdessen war es dem Angeklagten trotz Anwendung verschiedener Einsatztechniken nicht gelungen, den passiven Widerstand des ihm deutlich überlegenen Nebenklägers zu brechen. Bei Anwendung dieser Techniken traf der Angeklagte den Nebenkläger zumindest einmal mit der Faust im Gesicht, wodurch der Nebenkläger eine Jochbeinprellung erlitt. Als der Angeklagte nach weiterem Gerangel erneut mit der Faust in Richtung des Nebenklägers schlug, stieß dieser den Angeklagten nach hinten. Der Angeklagte stürzte zu Boden. Der Nebenkläger stand sodann ruhig da und streckte seine geöffneten Hände mit den Handflächen nach oben von sich. Zudem forderte er die Zeugen Q. auf, den Angeklagten von weiteren Angriffen auf ihn abzuhalten. Die Zeugin Q. stellte sich deshalb in dem Bemühen um eine Deeskalation zwischen den Angeklagten und den Nebenkläger. Zudem streckte sie ihre linke Hand abwehrend gegen den Angeklagten. Dennoch sprang der Angeklagte auf und sprühte über den Arm der Zeugin hinweg Pfefferspray in das Gesicht des Nebenklägers. Als dieser vor dem Pfefferspraystrahl weglief, setzte der Angeklagte dem Nebenkläger unter fortwährendem Einsatz des Pfeffersprays nach. Er fasste dabei den Nebenkläger an der Schulter und drehte diesen in seine Richtung, um das Pfefferspray direkt in die Augen des Geschädigten sprühen zu können. Erst als der Nebenkläger seine Händen nach oben nahm, stellte der Angeklagte den Einsatz des Pfeffersprays ein. Der Nebenkläger erlitt durch das in sein Gesicht gesprühtes Pfefferspray eine schmerzhafte Reizung der Augenschleimhäute.
Im Anschluss – gegen 16.30 Uhr – verbrachten der Angeklagte und die weiteren polizeilichen Einsatzkräfte den Nebenkläger und den Zeugen V. , beide mit angelegten Handfesseln, in den Polizeigewahrsam in D. . Gegen 17.55 Uhr teilte der Angeklagte dem Eildienstrichter, dem Zeugen W. , telefonisch mit, dass der Nebenkläger einen Polizeibeamten von hinten habe angreifen wollen, was durch ihn, den Angeklagten, habe verhindert werden können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der dem Zeugen W. gegenüber wahrheitswidrige Angaben zum Geschehensablauf machte. Der Zeuge W. ordnete an, dass der Nebenkläger und sein Cousin entlassen werden könnten, sobald sich diese beruhigt hätten. Gegen 18.25 Uhr erfolgte sodann die Entlassung.
2.
Auch gegenüber der Zeugin Q. und seinem ebenfalls am Einsatzort eingetroffenen Dienstgruppenleiter, dem Zeugen POK X. , behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass er durch sein Eingreifen einen Angriff des Nebenklägers gegen den Zeugen T. , zu dem der Nebenkläger bereits unmittelbar angesetzt habe, unterbunden habe. Ebenso vermerkte er dies in dem von ihm gefertigten und unterschriebenen Protokoll der Freiheitsentziehung.
Obwohl ihm bekannt war, dass diese Angaben unrichtig waren und sich der Widerstand des Nebenklägers tatsächlich gegen eine rechtswidrige Maßnahme gerichtet hatte, ließ der Angeklagte es ohne Richtigstellung zu, dass durch die Zeugen Q. und X. eine Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen den Nebenkläger und seinen Cousin gefertigt wurde. Sieben Tage nach dem Vorfall, am 00.00.0000, stellte der Angeklagte schriftlich Strafantrag.
Gegen den Nebenkläger und den Zeugen V. wurde aufgrund dessen seitens der Staatsanwaltschaft Y. unter dem Aktenzeichen 000 Js 0000/00 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung geführt. Dieses wurde mit Anklageerhebung vom 00.00.0000 seitens der Staatsanwaltschaft abgeschlossen.
3.
Mit Schreiben vom 00.00.0000, eingegangen beim Amtsgericht D. am selben Tage, beantragte der Angeklagte, den Nebenkläger im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an ihn zu verurteilen. Zur Begründung führte er bewusst wahrheitswidrig aus, dass er im Rahmen der Widerstandshandlung des Nebenklägers von dessen Fäusten am Kopf getroffen worden sei. Der Nebenkläger habe sich gegen die „bevorstehende Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten (hier des befürchteten gemeinsamen Angriffs auf die anwesenden Polizeibeamen) zur Wehr gesetzt. Zur Untermauerung seines Anspruchs fügte der Angeklagte seinem Antrag u.a. einen Arztbrief seines Hausarztes bei.
Am 00.00.0000 kam es zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht D. gegen den Nebenkläger und den Zeugen V. in dem o.g. Verfahren. Dort wurde das Video des Einsatzes am 00.00.0000 in der Straße „S.-Straße“ in D. , welches der Streifenwagen aufgrund der darin enthaltenen Technik automatisch aufgenommen hatte, in Augenschein genommen. Nachdem man ihm die Unrichtigkeit seiner Angaben vorgehalten hatte, nahm der Angeklagte seinen Adhäsionsantrag zurück. Der Nebenkläger und der Zeuge V. wurden vom Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen.
Neben den körperlichen Folgen, einer Jochbeinprellung sowie einer schmerzhaften Reizung der Augenschleimhäute, hat der Nebenkläger aufgrund des Vorfalles vom 00.00.0000 und der fast einjährigen Zeitspanne seiner strafrechtlichen Verfolgung, nämlich vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, auch psychische Folgen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten. Der Nebenkläger musste in der Zeit seiner eigenen strafrechtlichen Verfolgung erleben, dass ihm selbst seine eigene Familie keinen Glauben schenkte. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Verfassung – die als Depressionen bezeichnet wurden – scheiterte seine Beziehung und zudem verlor er seine Anstellung als Z. . Zwecks Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung begab sich der Nebenkläger in der Zeit vom 00.00.2016 bis zum 00.00.2016 in die Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie der Klinik in AA.. Der im Zustand der Arbeitsunfähigkeit aufgenommene Nebenkläger wurde auch in diesem Zustand entlassen, obwohl er sich körperlich und psychisch stabilisieren konnte. Zwischenzeitig hat den Nebenkläger seinen Wohnsitz nach AB. verlegt und arbeitet seit kurzem dort wieder in seinem bisherigen Beruf.
IV.
Diese Sachverhalte stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsprotokollen vom 07.05.2018 und vom 14.05.2018 ergeben.
Die Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen, nicht widerlegten Angaben. Zudem wurde die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.03.2018 verlesen.
Der Angeklagte hat sich – nach Widerruf seiner zunächst erfolgten Einlassung – zum Geschehensablauf so eingelassen, wie es die Kammer unter III. festgestellt hat. Zur Überprüfung des Geständnisses hat die Kammer das Video, welches der Streifenwagen am 00.00.0000 von den Geschehnissen aufgenommen hat, in Augenschein genommen. Zudem wurde der Nebenkläger ergänzend zum Geschehensablauf vernommen. Darüber hinaus wurden die folgenden Unterlagen verlesen: Das Strafantragsformular, welches der Angeklagte am 00.00.0000 ausgefüllt hat, das seitens des Angeklagten gefertigte Protokoll zur Freiheitsentziehung des Nebenklägers am 00.00.0000, das an das Amtsgericht D. gerichtete Schreiben des Angeklagten bezüglich seiner Verletzungen vom 00.00.0000, den Durchgangsarztbericht zur Person des Angeklagten vom 00.00.0000, den Adhäsionsantrag des Angeklagten vom 00.00.0000 und auszugsweise das Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts D. vom 00.00.2015 betreffend das Verfahren gegen den Nebenkläger und den Zeugen V. .
Die Feststellungen der Kammer zu den körperlichen und psychischen Folgen bei dem Nebenkläger beruhen auf dessen eigenen Angaben sowie auf dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik in AA. vom 00.00.2016.
V.
Der Angeklagte hat sich daher wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Verfolgung Unschuldiger im Amt und wegen versuchten Betruges gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 239 Abs. 1, 263 Abs. 1, 340 Abs. 1 und 3, 344 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und oder Entschuldigungsgründe streiten nicht für ihn.
VI.
Der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung ergibt sich zunächst aus § 224 Abs. 1 StGB, welcher für eine gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob vorliegend von einem minder schweren Fall auszugehen ist, welcher mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.
Ein minder schwerer Fall kann nur dann angenommen werden, wenn ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren festzustellen ist, d.h. wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, zu berücksichtigen.
Die Kammer hat vorliegend im Rahmen der ihr obliegenden Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen.
Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverletzung auch die Straftatbestände der Körperverletzung im Amt und der Freiheitsberaubung begangen hat. Die Freiheitsberaubung dauerte fast zwei Stunden an und der Angeklagte hat durch seinen Anruf beim Eildienstrichter versucht, eine längere Verweildauer des Nebenklägers im Polizeigewahrsam zu erzielen. Die Körperverletzungshandlung erfolgte zudem quasi zweiaktig – auch wenn diesbezüglich noch keine Tatmehrheit anzunehmen war: Zunächst erfolgte ein Angriff des Angeklagten mittels Einsatztechniken und nach seinem Zubodengehen führte der Angeklagte einen Pfeffersprayeinsatz durch. Darüber hinaus hat der Nebenkläger aufgrund seiner psychischen Verfassung aufgrund des Tatgeschehens seine damalige Anstellung verloren. Seine Beziehung scheiterte. Schließlich musste er sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung einer mehrwöchigen stationären Behandlung unterziehen.
Anderseits hat die Kammer in ihre Gesamtbetrachtung mit einbezogen, dass sich der Angeklagte durch die „gewisse Respektlosigkeit“ des Nebenklägers provoziert gefühlt hat. Er hat sich durch seine Angriffe auf den Nebenkläger zudem selbst – wenn auch nicht ganz erheblich – verletzt und zumindest die körperlichen Folgen bei dem Nebenkläger sind als eher leicht zu bewerten. Der Angeklagte hat vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens bereits berufliche Konsequenzen erlitten und muss mit weiteren rechnen: Nachdem der Nebenkläger und sein Cousin vom Amtsgericht D. freigesprochen worden sind, durfte der Angeklagte nur Innendienst verrichten. Nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im September 0000 wurde er bis auf Weiteres unter Zahlung seines Grundgehalts nach A9 suspendiert. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens muss sich der Angeklagte weiter im disziplinarrechtlichen Verfahren verantworten. Ihm drohen dabei Maßnahmen bis hin zur Amtsenthebung. Von entscheidendem Gewicht ist für die Kammer jedoch, dass der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte sich nunmehr in der Berufungshauptverhandlung geständig eingelassen hat, was ihm offensichtlich nicht leicht gefallen ist. Er hat zudem versucht sich bei dem Nebenkläger zu entschuldigen, welche dieser jedoch auch angesichts des Zeitablaufes nicht hören und auch nicht annehmen wollte. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Verständigungsgespräche seine Bereitschaft zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehreren tausend Euro bekundet.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung, § 46 Abs. 2 StGB, hat die Kammer erneut die im Rahmen der Prüfung zum Vorliegen eines minder schweren Falles berücksichtigten Umstände in ihre Bewertung mit einfließen lassen und erachtet mit dem Amtsgericht D. eine Freiheitsstrafe von
vier Monaten
für tat- und schuldangemessen. Anstelle dieser kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 2 StGB konnte die Kammer keine Geldstrafe verhängen. Denn eine Freiheitsstrafe war zur Verteidigung der Rechtsordnung vorliegend unerlässlich. Der Angeklagte hat als Polizeibeamter in Ausübung seines Dienstes eine gefährliche Körperverletzung begangen und den Geschädigten anschließend unrechtmäßig für ca. zwei Stunden im Polizeigewahrsam belassen. In einem solchen Fall kann die Allgemeinheit, die sich von der Polizei geschützt fühlen möchte, eine bloße Geldstrafe nicht akzeptieren.
§ 344 Abs. 1 StGB sieht für eine Verfolgung Unschuldiger im Amt einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch insoweit hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, so dass ebenfalls ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren eröffnet ist.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe hat die Kammer im Ergebnis auch diesbezüglich einen minder schweren Fall angenommen. Zulasten des Angeklagten hatte die Kammer in ihre Gesamtbetrachtung einzustellen, dass sich der Nebenkläger und auch sein Cousin, der Zeuge V. , einer strafrechtlichen Verfolgung von fast einem Jahr ausgesetzt sahen. In dieser Zeit hat insbesondere der Nebenkläger psychisch erheblich gelitten: Seine eigene Familie schenkte ihm keinen Glauben, er verlor Anstellung und Beziehung und musste sich vor dem Hintergrund einer sich eingestellten posttraumatischen Belastungsstörung schließlich einer mehrwöchigen stationären Behandlung unterziehen. Ferner hat der Angeklagte das Vertrauen seiner Kollegen und insbesondere von der Kommissaranwärterin Q. , deren Ausbildung der Angeklagte mit begleitete, missbraucht. Zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten hat die Kammer auch hier die geständige Einlassung, den Versuch der Entschuldigung und die Bereitschaft zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Nebenkläger in ihre Bewertung eingestellt. Ferner hat Berücksichtigung gefunden, dass der Angeklagte bereits berufliche Konsequenzen erlitten hat und weitere befürchten muss.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung, § 46 Abs. 2 StGB, hat die Kammer erneut die im Rahmen der Prüfung zum Vorliegen eines minder schweren Falles berücksichtigten Umstände in ihre Bewertung mit einfließen lassen und erachtet eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Den Strafrahmen für das Betrugsdelikt hat die Kammer zunächst dem § 263 Abs. 1 StGB entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer gemäß §§ 23, 49 StGB gemildert und erachtet mit dem Amtsgericht eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 35,00 €
für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze ergibt sich dabei aus der Höhe des aktuellen Einkommens des Angeklagten. Berücksichtigt wurden zudem seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und Sohn. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen unbezifferten Adhäsionsantrag bereits in der Hauptverhandlung vom 04.05.2015 vor dem Amtsgericht D. zurückgenommen hat, auch wenn das Amtsgericht auf diesen Antrag hin nach Beweisaufnahme am 04.05.2015 angesichts des freisprechenden Urteils ohnehin kein Schmerzensgeld ausgeurteilt hätte. Ferner hat die Kammer die geständige Einlassung des nicht vorbestraften Angeklagten, aber auch die psychischen Folgen für den Nebenkläger, der sich einer unberechtigten Forderung gegenüber sah, berücksichtigt.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von neun Monaten gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Monaten
für tat- und schuldangemessen. Dabei sind insbesondere die seitens des Nebenklägers erlittenen psychischen Folgen, die u.a. auch zu einem Arbeitsplatzverlust führten, berücksichtigt worden. Andererseits hat die Kammer das Geständnis, welches abzugeben dem Angeklagten ersichtlich schwer gefallen ist, berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer die beruflichen und auch persönlichen Konsequenzen, die das Verhalten des Angeklagten mit sich gebracht haben, in die Abwägung eingestellt. Neben der beruflichen Suspendierung ist es, insbesondere weil das in Augenschein genommene Video aus dem Streifenwagen in den Medien und bei Youtube unter dem Begriff „Prügelpolizist“ veröffentlicht worden ist, auch zu persönlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, aber auch seiner Familie gekommen. Dem Angeklagten drohen weitere berufliche Konsequenzen.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu attestieren. Der Angeklagte ist bislang noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits angesichts der schon erlittenen beruflichen und persönlichen Konsequenzen geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte zukünftig straffrei führen wird. Er ist sozial eingebunden. Mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bewohnt er ein Eigenheim. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB vorliegend nicht.
Es war festzustellen, dass es in der Berufungsinstanz zu einer nicht dem Angeklagten vorzuwerfenden, rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Dafür war dem Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Die Kammer sieht daher einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten als vollstreckt an.
Das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergibt sich aus folgendem Ablauf: Aufgrund Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft E. ist die Verfahrensakte bei der Kammer am 14.12.2016 eingegangen. Am 30.12.2016 hat der damalige Vorsitzende der Kammer vermerkt, dass Rechtsanwalt AC., einer der Verteidiger des Angeklagten, bis zum 09.01.2017 Urlaub habe. Unter dem 13.03.2017 hat der Vertreter des damaligen Vorsitzenden vermerkt, dass der Vorsitzende verunfallt sei. Mit Terminsverfügung der zwischenzeitig zuständigen Vorsitzenden vom 21.04.2017 wurden Hauptverhandlungstermine ab dem 15.09.2017 anberaumt. Am 15.09.2017 ist es unter Vorsitz des ursprünglichen Vorsitzenden zu einer Hauptverhandlung gekommen, die zur Fortsetzung am 04.10.2017 unterbrochen wurde. Zwischenzeitig ist der damalige Vorsitzende erkrankt. Der Vertreter des damaligen Vorsitzenden hat mit Verfügung vom 29.09.2017 die Terminsaufhebung veranlasst. Nach Ermittlungen der aktuellen Vorsitzenden im Januar 2018, ob es unter dem Vorsitz des vormaligen Vorsitzenden zu Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung gekommen ist, sind mit Verfügung vom 31.01.2018 Hauptverhandlungstermine ab dem 07.05.2018 bestimmt worden. Bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung hätte das Verfahren in der zweiten Instanz bereits in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2017, mithin ein Jahr früher, abgeschlossen werden können.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 4 StPO.