Berufung zu Strafmaß: Freiheitsstrafe in Geldstrafe bei fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung Berufung ein und beschränkte diese auf das Strafmaß. Das Landgericht änderte den Strafausspruch und verurteilte zu 120 Tagessätzen à 60 €, der Schuldspruch blieb rechtskräftig. Maßgeblich waren Geständnis, Reue und bisherige Straffreiheit als mildernde, die besondere Verantwortung als Apotheker als erschwerende Umstände. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 472, 473 StPO.
Ausgang: Berufung hinsichtlich des Strafmaßes erfolgreich; Freiheitsstrafe in Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 € abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung auf das Strafmaß beschränkt, wird der Schuldspruch der Vorinstanz rechtskräftig und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind für das Berufungsgericht verbindlich.
Bei der Strafzumessung nach § 222 StGB sind die gesetzlichen Strafrahmen und die Grundsätze des § 46 StGB zu beachten; Geständnis, Reue und fehlende Vorstrafen sind mildernde, besondere berufliche Sorgfaltspflichten können schuldschärfend sein.
Eine Freiheitsstrafe kann durch eine Geldstrafe ersetzt werden, wenn bei umfassender Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters die Geldstrafe tat- und schuldangemessen erscheint.
Bei der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren sind nach §§ 472, 473 StPO die Kosten grundsätzlich der Staatskasse zuzuweisen; vermeidbare gerichtliche und außergerichtliche Auslagen sowie notwendige Auslagen der Nebenklägerin können dem Angeklagten auferlegt werden.
Tenor
Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 60,00 €
verurteilt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last mit Ausnahme jedoch der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein, d. h. alsbald nach Zustellung des Urteils erfolgten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar waren.
Diese trägt der Angeklagte selbst.
Gründe
-abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO-
I.
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Schöffengerichts Minden vom 02.08.2016 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt hat. Daher ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen und sind die ihn tragenden Feststellungen, wie sie im Urteil des Schöffengerichts auf Seite 3, Zeile 4 (beginnend mit den Worten: „Der Angeklagte betreibt…“) bis Seite 3, Zeile 31 (endend mit den Worten: „…eines Notarztes.“) niedergelegt sind, einschließlich der dort getroffenen rechtlichen Würdigung für die Kammer bindend.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 120 Tagessätzen erstrebt, hat Erfolg.
II.
Der inzwischen 43 Jahre alte Angeklagte wurde am xx.xx.1973 in B./Kasachstan geboren. Er hat noch einen Bruder. Altersgerecht wurde er eingeschult und erlangte die mittlere Schulreife. 1990 kam er zusammen mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland. Hier erreichte er das Abitur. Das Pharmaziestudium schloss er 2003 erfolgreich ab. Seine Mutter war Apothekerin. Nachdem er ein Jahr bei ihr mitgearbeitet hatte, war er Filialleiter bei anderen Apotheken. 2012 übernahm er die Landapotheke in O.. Er beschäftigt 2 Teilzeitangestellte und 2 Fahrerinnen. Aus einer Kreditaufnahme resultieren Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 4.000,00 bis 5.000,00 €. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 1.800,00 bis 2.000,00 €.
Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
III.
Ergänzend hat die Kammer noch folgende Feststellungen getroffen:
Am Samstag, den 06.09.2014 fuhr die Nebenklägerin, die Zeugin M., die Tochter der verstorbenen H. N. zur Apotheke des Angeklagten in O.. Sie erfuhr von ihm, dass das verschriebene Medikament Renvela bestellt werden musste. Der Angeklagte sicherte ihr zu, es noch am gleichen Tag ihrer Mutter auszuliefern.
Im Verlaufe des Vormittags veräußerte der Angeklagte unteranderem das Medikament Veramex. Es handelte sich um einen Lagerartikel und musste auch nachbestellt werden. Der Angeklagte wartete auf die Lieferung der bestellten Medikamente. Die Apotheke war bereits geschlossen, der Computer war heruntergefahren. Während des Wartens auf den Lieferservice nickte der Angeklagte auch kurz ein.
Als die Kisten durch die Anlieferungsklappe geschoben wurden, wurde er durch das Geräusch aufgeweckt. Er holte die Medikamente herein. In der obersten Kiste lag nur das Medikament Veramex. Der Angeklagte hatte sich eingeprägt, für Frau N. Renvela ausliefern zu müssen.
Als er nunmehr die Packung Veramex sah, meinte er plötzlich, bei diesem Medikament handele es sich um das für Frau N. bestimmte. Er war sich völlig sicher und unterließ deshalb eine nochmalige Abgleichung mit dem für Frau N. ausgestellten Rezept.
Am Montagmorgen bemerkte er, dass eine Packung des Medikaments Renvela auf dem Tisch für Nachlieferungen lag und anscheinend übrig geblieben war. Bei ihm kam deshalb der Verdacht auf, dass es eventuell zu einer Falschauslieferung gekommen seien könnte.
Er überprüfte die Samstagslieferungen und stieß dabei auf Frau N., an die er meinte, dieses Medikament ausgeliefert zu haben. Gegen 15.30 Uhr rief er in der Wohnung der Verstorbenen an. Er erreichte dort die Zeugin M. und erkundigte sich bei ihr nach dem am Samstag ausgelieferten Medikament. Sie nannte ihm den Namen, erwähnte aber auch das Versterben ihrer Mutter.
Für den Angeklagten brach eine Welt zusammen. Er weinte. Gegen 18.00 Uhr abends erschien er bei der Anschrift der Verstorbenen. Er traf dort die Zeugin M. an. Er eröffnete ihr, ihrer Mutter ein falsches Medikament ausgeliefert zu haben. Er erwähnte auch, dass die Einnahme des falschen Medikaments für den Tod ihrer Mutter mit ursächlich gewesen seien könnte.
IV.
Bei der Strafzumessung war die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe innerhalb des Rahmens des § 40 StGB vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat in der Berufungsverhandlung ein umfassendes von Reue getragenes Geständnis abgelegt. Er bedauert sein Versagen zutiefst. Die Tatzeit liegt mittlerweile auch bereits ca. 2 ¼ Jahr zurück. Insbesondere war ihm aber zu Gute zu halten, dass er am 08.09.2014 die Wohnanschrift der Verstorbenen aufgesucht und ihrer Tochter, der Nebenklägerin gegenüber die Falschauslieferung offenbart und auch angesprochen hat, dass die Einnahme dieses Medikaments für den Tod der Frau N. mit ursächlich gewesen seien könnte. Maßgeblich diese Angaben haben zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten geführt. Möglicherweise muss er zudem auch noch standesrechtliche Konsequenzen vergegenwärtigen.
Zu seinen Lasten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass er als Apotheker gegenüber seinen Kunden in einer besonderen Verantwortung steht. Der ihm anzulastende Fahrlässigkeitsvorwurf ist auch nicht als ganz gering einzustufen.
Bei umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Beachtung der Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB hat die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten für deutlich übersetzt und unverhältnismäßig erachtet und stattdessen eine Geldstrafe in Höhe von
120 Tagessätzen
tat- und schuldangemessen festgesetzt.
Die Tagessatzhöhe hat die Kammer den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend angemessen auf 60,00 € festgesetzt.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 472, 473 StPO.
| Ausfertigung | |||
| 011 Ns-446 Js 314/14-92/16 25 Ls 5/16 Amtsgericht Minden | ![]() | ||
| Landgericht Bielefeld Beschluss | |||
In der Strafsache
gegen
Der Tenor des Urteils vom 13.12.2016 wird wegen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei der Kosten- und Auslagenentscheidung nach dem Satz "Diese trägt der Angeklagte selbst." noch angefügt wird:
Ihm fallen auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zur Last.
Bielefeld, 29.12.2016Landgericht, 11. kleine Strafkammer - Schöffengericht
| Der VorsitzendeL.Vorsitzender Richter am Landgericht | ||
