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Landgericht Bielefeld·101 StVK 927/16·08.05.2016

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags im Strafvollzug

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtKostenrecht (Verfahrensrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen behauptete Disziplinarmaßnahmen erledigte sich durch die Haftentlassung des Antragstellers am 17.04.2016. Das Landgericht entschied nach §121 StVollzG über die Kosten und legte diese aus billigem Ermessen der Landeskasse auf. Maßgeblich war die verspätete Aushändigung der schriftlichen Begründung nach §81 Abs.6 StVollzG, die die Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzte. Der Geschäftswert wurde auf 100,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Landeskasse trägt die Verfahrenskosten nach Erledigung des Antrags; Geschäftswert 100,00 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ist nach §121 Abs.1,2 StVollzG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

Ein Antrag, der sich gegen Disziplinarmaßnahmen richtet, ist unbegründet, soweit solche Maßnahmen tatsächlich nie verhängt worden sind.

3

Gefangenen ist nach §81 Abs.6 Satz 2 StVollzG auf Verlangen eine schriftliche Begründung auszuhändigen; die Unterlassung kann die Rechtsschutzmöglichkeiten wesentlich verkürzen.

4

Bei Erledigung des Verfahrens kann es dem billigen Ermessen entsprechen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die verspätete oder unterlassene Begründung die rechtlichen Verteidigungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen wesentlich beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 1, 2 Satz 2 StVollzG§ 81 Abs. 6 Satz 2 StVollzG§ 60, 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin, nachdem sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

Der Geschäftswert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Durch die Entlassung des Antragstellers aus der Haft am 17.04.2016 hat sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.03.2016 erledigt, so dass gemäß § 121 Abs. 1, 2 S. 2 StVollzG nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden war.

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte in der vorliegenden Form zwar ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt. Denn mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Disziplinarmaßnahmen, die zu keinem Zeitpunkt gegen ihn verhängt worden sind. Seitens des Antragsgegners ist weder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs für einen Zeitraum von sechs Wochen angeordnet worden, noch sind dem Antragsteller Haftkostenbeiträge für drei Monate auferlegt worden. Dies konnte der Antragsteller, dem entgegen der Regelung des § 81 Abs. 6 Satz 2 StVollzG auf sein Verlangen keine schriftliche Begründung ausgehändigt wurde, aber nicht ohne Weiteres erkennen. Nach § 81 Abs. 6 Satz 2 StVollzG ist den Gefangenen auf Verlangen die schriftliche Begründung auszuhändigen. Stattdessen ist eine schriftliche Begründung erstmals mit der Stellungnahme der Antragsgegenerin vom 04.04.2016, bei Gericht eingegangen am 07.04.2016, erfolgt. Da dies – insbesondere im Hinblick auf die Entlassung des Antragstellers am 17.04.2016 – zu einer nicht unwesentlichen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten geführt hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insgesamt der Staatskasse aufzuerlegen. Auf die Rechtmäßigkeit des tatsächlich erteilten Verweises kommt es insoweit nicht an.

3

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 60, 52 Abs.1 GKG.