Aussetzung der Verlegung in den geschlossenen Vollzug und Rückverlegung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren die Aussetzung der Verlegung aus der JVA C. in den geschlossenen Vollzug der JVA D. Das Landgericht setzte den Vollzug der Verlegungsentscheidung bis zur Hauptsacheentscheidung aus und ordnete die sofortige Rückverlegung an. Begründet wurde dies damit, dass die Maßnahme nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist, da die Behörde ihre Vorwürfe nicht substantiiert darlegte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Eilantrag auf Aussetzung der Verlegung in den geschlossenen Vollzug stattgegeben; sofortige Rückverlegung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn sonst die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde und kein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug entgegensteht.
Im summarischen Eilverfahren genügt für die Aussetzung eine vorläufige Bewertung, wonach die angefochtene Maßnahme nach dem bisherigen Vorbringen als rechtswidrig erscheint.
Die Widerrufung einer Zuweisung in den offenen Vollzug ist nur möglich, wenn die Eignung für den offenen Vollzug fehlt; neu bekannt gewordene Umstände können dies begründen, wobei die Behörde einen Beurteilungsspielraum hat, dessen Wahrung gerichtlich nach § 115 Abs. 5 StVollzG zu prüfen ist.
Andere als in § 10 Abs. 1 StVollzG ausdrücklich genannte Versagungsgründe dürfen wegen des Übermaßverbots nur herangezogen werden, wenn sie ein erhebliches Gewicht besitzen.
Die Vollzugsbehörde hat ihre Beanstandungen substantiiert darzulegen; vage Angaben, nicht in der Akte vorliegende Einlassungen oder bloße Verweise auf Wahrnehmungsvermerke genügen in der summarischen Prüfung nicht zur Rechtfertigung einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug.
Tenor
Der Vollzug der Entscheidung über die Verlegung der Antragstellerin aus der
Justizvollzugsanstalt C. in den
geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D. wird bis
zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Die Antragstellerin ist
umgehend zurück zu verlegen.
Die Kosten des Eilverfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Verfahrenswert für das Eilverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Eilantrag ist bezüglich der JVA C. zulässig und hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegen steht. Dabei ist insbesondere auch die Frage bedeutsam, inwieweit die angefochtene Maßnahme sich als rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhaltes erscheint die getroffene belastende Maßnahme aufgrund des bislang erfolgten Vorbringens der Beteiligten nach vorläufiger Bewertung durch die Kammer als nicht rechtmäßig. Ein Überwiegen des Interesses an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ist nicht erkennbar.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug gemäß § 10 Abs. 2 StVollzG (ggf. i. V. m. § 14 Abs. 2 StVollzG (str.)) widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser aufgrund nach Verlegung in den offenen Vollzug neu bekannt gewordener Umstände die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az. 5 Ws 229/06 Vollz). Der Gefangene hat mit der Unterbringung in den offenen Vollzug einen Vertrauensschutz. Wenn aber neue Tatsachen bekannt werden, aus denen sich Zweifel ergeben könnten, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet, oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Missbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az. 5 Ws 229/06 Vollz m. w. N.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er seiner Entscheidung den richtigen Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist.
Ein Widerruf muss sich dabei an den Kriterien des § 10 StVollzG halten, es muss mithin die Eignung des Gefangenen für eine Unterbringung im offenen Vollzug fehlen. Von Missbrauchsgefahren bzgl. Flucht oder weiterer Straftaten ist der Antragsgegner nicht ausgegangen. Soweit aus der Formulierung des § 10 Abs. 1 StVollzG („namentlich“) auch andere Versagungsgründe in Betracht kommen, müssen diese jedoch wegen des Übermaßverbotes ein gewisses Gewicht haben. Nach Auffassung der Kammer ist dies nach bisherigem Stand nicht der Fall. Der Antragsgegner stützt die Verlegung der Antragstellerin in den geschlossenen Vollzug offenbar im Wesentlichen auf die von ihm angenommene nicht vorhandene Gemeinschaftsfähigkeit der Antragstellerin. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch wenig nachvollziehbar, weil es dem Vorbringen an Substanz fehlt. Es ist für die Kammer nicht möglich nachzuprüfen, dass es seitens der Antragstellerin mehrfach zu massiv beleidigenden und Gewalt androhenden verbalen Exzessen gegenüber Gefahrenen kam. Dergleichen ergibt sich so nicht aus dem Wahrnehmungsbogen. Die Kammer vermag sich zwar der Auffassung des Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin nicht anzuschließen, als ein Verweis auf Anlagen unzulässig sei. Jedoch ergibt sich aus den Einträgen im Wahrnehmungsbogen lediglich, dass die Antragstellerin im Umgang wohl als schwierig zu beurteilen sein dürfte (was für eine Verlegung allein so nicht ausreichen würde). Beleidigende und Gewalt androhende Äußerungen sind leidglich in den Vermerken vom 18.09.2013 sowie vom 08.10.2014 enthalten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der erste Eintrag bereits vor über einem Jahr erfolgt ist. Zudem erschließt sich aufgrund der eher lakonischen Mitteilungen der Hintergrund für die Äußerungen der Antragstellerin nicht. Hierzu hätte es jedoch konkretes Vorbringen seitens des Antragsgegners bedurft. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in seiner Antragsschrift ausführlich den Zwischenfall mit der Mitgefangenen N. geschildert. Demnach soll die Mitgefangene N. einen Streit provoziert und die Antragstellerin in einen Schrank geschubst haben. Sollte dies zutreffend sein, dürfte eine beleidigende Äußerung der Antragstellerin kaum deren Verlegung in den geschlossenen Vollzug rechtfertigen. Dies wäre aufzuklären. Soweit der Antragsgegner vorträgt, es läge eine unterzeichnete schriftliche Einlassung mehrerer Gefangener vor, wonach diese sich von der Antragstellerin beleidigt und drangsaliert fühlten, ist das Vorbringen gänzlich unkonkret. Jene Einlassung ist auch nicht zur Akte gelangt. Die Kammer kann angesichts dessen unmöglich beurteilen, welche Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin gemacht werden. Insofern kann aber die Eignung der Antragstellerin für den offenen Vollzug jedenfalls nicht aufgrund dieses Sachverhalts verneint werden.
Im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung hat der Antragsgegner sein Vorbringen zu substantiieren. Hierfür setzt die Kammer eine Frist von zwei Wochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, 4 StVollzG i. V. m. § 467 StPO.
Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 52, 60 GKG festgesetzt worden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG).