Rückverlegung in geschlossenen Vollzug rechtswidrig wegen fehlender neuer Tatsachen
KI-Zusammenfassung
Ein Strafgefangener griff seine Verlegung aus dem offenen Vollzug (JVA C.) in den geschlossenen Vollzug (JVA D.) an und begehrte zudem die (Rück-)Verlegung in den offenen Vollzug. Der Verpflichtungsantrag gegen den Leiter der aufnehmenden JVA war unzulässig, weil zuvor kein Antrag an diese Anstalt gestellt worden war (§ 113 Abs. 1 StVollzG). Die Kammer stellte jedoch die Rechtswidrigkeit der Verlegungsentscheidung fest, weil die JVA C. ihre Selbstbindung aus der Aufnahme in den offenen Vollzug ohne hinreichende neue, die Eignung entfallende Umstände durchbrach. Prozesskostenhilfe wurde nur für den erfolgreichen Feststellungsantrag bewilligt; die Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Rechtswidrigkeit der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug festgestellt; Verpflichtungsantrag im Übrigen (teilweise) als unzulässig verworfen und PKH nur teilweise bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG ist unzulässig, wenn der Gefangene die begehrte Maßnahme bei der zuständigen Vollzugsbehörde nicht zuvor beantragt hat.
Die Unterbringung im offenen Vollzug nach § 10 Abs. 1 StVollzG erfordert eine prognostische Gesamtwürdigung; gerichtlich überprüfbar ist eine ablehnende Ermessensentscheidung nur auf Ermessensfehler nach § 115 Abs. 5 StVollzG.
Nimmt die Vollzugsbehörde einen Gefangenen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens in den offenen Vollzug auf, begründet dies eine Selbstbindung und eine vertrauensschutzbegründete Rechtsstellung des Gefangenen, die eine spätere Abweichung nur bei neuen, relevanten Tatsachen zulässt.
Eine Abkehr von der im Vollzugsplan bzw. der ursprünglichen Einordnung angelegten Vollzugsform darf grundsätzlich nicht allein auf bereits bei der Aufnahme bekannte Umstände (etwa Vorstrafen) gestützt werden.
Prozesskostenhilfe im Verfahren nach dem StVollzG kann ausnahmsweise auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bewilligt werden, wenn die Bedürftigkeit anderweitig hinreichend belegt ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Antragsgegners zu 2. (Leiter der JVA C.) vom 18.01.2012, rechtswidrig gewesen ist. Der weitergehende Antrag wird verworfen.
Dem Antragsteller wird für seinen Hauptsachenantrag zu 2. auf gerichtliche Entscheidung vom 01.02.2012 Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt T. aus C. beigeordnet.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen der Antragsteller und die Landeskasse jeweils zur Hälfte.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Hiervon entfallen 1.250,- € auf den Hauptsacheantrag zu 1. und 1.250,- € auf den Hauptsacheantrag zu 2.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt zurzeit eine Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung in der Justizvollzugsanstalt D.. Der Antragsteller, der als Selbststeller am 03.01.2012 seine Haftstrafe antrat, befand sich bis zum 18.01.2012 im offenen Vollzug der JVA C.. Am 19.01.2012 wurde er aufgrund einer Entscheidung des Leiters der JVA C. (Antragsgegner zu 2.) in den geschlossenen Vollzug in der JVA D. verlegt.
Gegen diese Verlegung wendet sich der Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tage. Er ließ vortragen, der Anstaltspsychologe in der Außenstelle Q. der JVA C. sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen, da er ihm Vorhaltungen wegen einer Vorverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes aus dem Jahr 2004 gemacht habe. Diese Tat habe einen familiären Hintergrund gehabt. Er habe die Tat aufgearbeitet, was sich daran zeige, dass seine Exfreundin, welche Geschädigte der Tat gewesen sei, ihn am 14.01.2012 mit dem gemeinsamen Sohn in der Haft besucht habe. Das der Tat zugrundeliegende Alkoholproblem habe er im Maßregelvollzug in T. aufgearbeitet. Er trinke keinen Alkohol mehr. Im offenen Vollzug sei ihm eine Arbeitsstelle bei der Firma Miele zugewiesen worden. Anlässlich seiner Werktätigkeit habe er dem ihn beaufsichtigenden Vollzugsbeamten mitgeteilt, er dürfe wegen eines Rückenleidens nicht schwer tragen. Er sei dann als Hausarbeiter eingesetzt worden. Der Aufforderung seiner Bevollmächtigten vom 25.01.2012, die Verlegung in den geschlossenen Vollzug zu begründen, seien die Antragsgegner nicht nachgekommen.
Er beantragt,
1) die Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung in den offenen Vollzug der JVA C. zu verlegen.
2) festzustellen, dass die am 19.01.2012 erfolgte Verlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug der JVA D. I durch den Antragsgegner zu 2) rechtswidrig gewesen ist
3) ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Rechtsanwalts T. aus C. zu bewilligen.
Zugleich hat er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Strafvollzugsgesetz gestellt.
Der Antragsgegner zu 1) nahm unter dem 10.02.2012 Stellung. Er habe nicht über die Eignung des Antragstellers für den offenen V9ollzug entschieden. Nach der Aberkennung der Eignung durch die JVA C. habe man den Antragsteller lediglich nach dem Vollstreckungsplan für das Land NRW aufgenommen.
Der Antragsgegner zu 2) nahm mit Schreiben vom 14.02.2012 Stellung. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug nach § 10 Abs.1 S.1 Strafvollzugsgesetz. Schon wegen seiner Vorstrafen wegen verschiedener Gewalttaten sei der Antragsteller ein „Grenzfall“ für die Unterbringung im offenen Vollzug gewesen. Der Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers weise 14 Eintragungen auf. Sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener habe er Haftstrafen verbüßt, ohne dass ihn dies dauerhaft von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Der Antragsteller bagatellisiere seine Straftaten. Gegen seine Schwester, auf deren Verletzung eine der nunmehr zu vollstreckenden Verurteilungen beruhe, hege er nachwievor Groll. Man befürchte eine erneute Zuspitzung dieses Streits im Rahmen von Vollzugslockerungen. Deswegen seien ihm selbstständige Lockerungen von vornherein verwehrt worden. Am 17.01.2012 sei es zu einem Konflikt des Antragstellers mit einem Bediensteten der JVA gekommen, da der Antragsteller sich geweigert habe, der ihm zugewiesenen Arbeit nachzugehen. Dabei habe der Antragsteller einen provokativen und unterschwellig aggressiven Ton angeschlagen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht über das für eine Unterbringung im offenen Vollzug notwendige Maß an Gemeinschaftsverträglichkeit und Einordnungsbereitschaft verfüge.
Den am 01.02.2012 gestellten Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 14.02.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einer Beschwerde vom 05.03.2012 gewandt, die das Oberlandesgericht in Hamm mit Beschluss vom 12.04.2012 als unzulässig verworfen hat.
In der Beschwerdebegründung vom 05.03.2012 führte der Antragsteller u.a. aus, nur in der JVA C. könne er an einem Antiaggressionstraining teilnehmen. Der Anstaltspsychologe in der Außenstelle habe seine Eignung für den offenen Vollzug anders beurteilt als der Psychologe, der die Eingangsuntersuchung durchführte. Dies sei bei der Ermessensentscheidung des Antragsgegners zu 2) unberücksichtigt geblieben. Er habe sich zudem gegenüber den Mitarbeitern der Anstalt nicht unangemessen verhalten.
Unter dem 07.03.2012 erwiderte der Antragsteller nochmals auf die Stellungnahme des Antragsgegners zu 2) vom 14.02.2012. Der Psychologe der Außenstelle habe mit ihm gar nicht über die Auseinandersetzung mit seiner Schwester gesprochen. Zudem seien zwischen der Tatbegehung und dem Strafantritt neun Monate vergangen, ohne dass es zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern gekommen sei. Seine Arbeit bei der Firma Miele habe er ordnungsgemäß ausgeführt. Dem Konflikt mit dem Bediensteten sei vorausgegangen, dass er am Vortag über Rückenschmerzen geklagt habe. Er sei auch durch einen Bandscheibenvorfall vorbelastet. Ein Mitarbeiter der JVA habe ihm gesagt, er dürfe am nächsten Tag als Hausarbeiter arbeiten. Gleichwohl sei er am Tag der Auseinandersetzung um 5.00 Uhr geweckt und zur Firma Miele geschickt worden. Als Hintergrund vermute er die Krankmeldung zweier anderer Gefangener. Hierüber sei er ungehalten gewesen. Auch habe er sich geärgert, da er als Hausarbeiter eine Stunde länger hätte schlafen dürfen. Die Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter der JVA sei jedoch nur verbal gewesen. Er habe sie seines Erachtens angemessen geführt.
Das Gericht bat mit Schreiben vom 08.03.2012 um die Übersendung von Ablichtungen der dienstlichen Stellungnahmen/Vermerke über den Vorfall vom 17.01.2012, der zur Rückverlegung des Antragstellers führte. Der Antragsgegner zu 2) bat mit Schreiben vom 16.03.2012 um Fristverlängerung, da die Akte des Antragstellers versandt sei. Mit Schreiben vom 14.05.2012 wurde erneut um die Übersendung der Ablichtungen gebeten. Diese gingen bis zur Beschlussfassung nicht ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf die nach ihrem Datum benannten Schriftsätze und Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Hauptantrag auf gerichtliche Entscheidung – (Rück-)Verlegung in den offenen Vollzug – ist unzulässig, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 1), den Leiter der JVA D. richtet, im Übrigen aber begründet.
Soweit der Antragsteller begehrt, die Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung in den offenen Vollzug der JVA C. zu verlegen, kann sich dieser Antrag nur gegen den Leiter der JVA D. richten. Nur dieser ist derzeit befugt, eine Verlegungsentscheidung zu treffen, da sich der Antragsteller in seiner Anstalt befindet. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz. Dieser ist grundsätzlich erst zulässig, wenn seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme mindestens drei Monate vergangen sind. Diese Frist kann verkürzt werde, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Anrufung des Gerichts rechtfertigen. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch noch gar keinen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug an den Antragsgegner zu 1) gerichtet. Es kann daher weder eine nach § 109 Strafvollzugsgesetz anfechtbare, ablehnende Entscheidung des Antragsgegners zu 1) noch eine verzögerte Sachbearbeitung durch denselben festgestellt werden.
Das Begehren des Antragstellers festzustellen, dass seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug unrechtmäßig war, war jedoch begründet, da der Antragsgegner zu 2) das ihm eingeräumte Ermessen überschritten hat. Die angefochtene Entscheidung der JVA C. unterliegt als Ermessensentscheidung nicht unbeschränkt der gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, dass heißt, ob die Justizvollzugsanstalt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 115 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz. § 10 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz, der die Unterbringung im offenen Vollzug regelt, ist als sogenannte Sollvorschrift ausgestaltet. Dies schließt die Einordnung als Ermessensvorschrift jedoch nicht aus. Dass Ermessen der Vollzugsbehörde ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass Gefangene, die für den offenen Vollzug geeignet sind, nur in begründeten Ausnahmefällen im geschlossenen Vollzug unterzubringen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gefangener für den offenen Vollzug geeignet ist, hat die Strafvollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen. Insbesondere – aber nicht allein – hat sie zu prüfen, ob für den Fall einer Unterbringung im offenen Vollzug eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht.
Die eingeschränkte Überprüfung ergibt vorliegend einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers. Die Vollzugsbehörde hat ihren Ermessensspielraum überschritten. Sie hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens zunächst in den offenen Vollzug aufgenommen wurde. Mit der Erstellung des Vollzugsplans, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzuges dienen soll, geht die Vollzugsbehörde eine Bindung ein und erwirbt der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden. Dabei darf die Behörde die Ablehnung in dem Plan vorgesehener Maßnahmen grundsätzlich nicht nur auf Umstände stützen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon vorgelegen haben und ihr bekannt gewesen sind. Nur wenn neue Tatsachen bekannt werden, aus denen sich Zweifel ergeben könnten, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist, oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Missbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz überprüfbar ist, vgl KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az. 5 Ws 229/06 Vollz m.w.N.. Die neuen Tatsachen müssen zumindest geeignet sein, die Wertung zu begründen, dass der Gefangene für den offenen Vollzug ungeeignet ist, vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Labenthal, Strafvollzugsgesetz, § 10 Rn. 14.
Auf eine solche Selbstbindung der JVA konnte der Antragsteller sich hier berufen, denn er wurde nach der Eingangsuntersuchung zunächst im offenen Vollzug untergebracht. Es müssten daher neue Umstände hinzugetreten sein, welche die ursprüngliche Einschätzung des Antragstellers als nicht mehr zutreffend erscheinen lassen. Vorliegend ist es unstreitig nur zu einer einmaligen verbalen Auseinandersetzung des Betroffenen mit einem Mitarbeiter der JVA gekommen. Der Betroffene war bekanntermaßen ein mehrfach vorbestrafter Gewalttäter. Gleichwohl wurde er bei der Eingangsuntersuchung als geeignet für den offenen Vollzug angesehen. Warum der Streit mit dem Vollzugsbediensteten eine abweichende Bewertung rechtfertigt, ist aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ersichtlich, zumal eine – unbestrittene – Verärgerung des Betroffenen über eine nicht eingehaltene Zusage ihm gegenüber ein zumindest nachvollziehbarer Grund für Unmutsäußerungen wäre.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere eine weiteres Zuwarten bezüglich des Aktenauszugs, war in Anbetracht der fortschreitenden Haftzeit und des Umstandes, dass auf einen entsprechenden Antrag hin ohnehin durch den Antragsgegner zu 1) erneut über eine Unterbringung des Betroffenen im offenen Vollzug zu entscheiden wäre, nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil durch den Antragsgegner zu 1) dabei auch das Verhalten des Betroffenen in der JVA D. zu berücksichtigen wäre. Dem Vorfall vom 17.01.2012 dürfte demgegenüber nicht mehr allzu großes Gewicht zukommen.
Soweit die Anträge des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hatten, war ihm PKH zu bewilligen, § 120 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz i.V.m. § 114 ZPO. Zwar hat der Antragsteller keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem amtlichen Vordruck abgegeben, doch ergibt sich bereits aus der Hauptakte, Blatt 101, dass er bedürftig ist, denn ein beabsichtigter Kostenansatz ihm gegenüber ist bereits wegen Armut nicht erfolgt. Von der Anforderung eines Vordrucks kann daher ausnahmsweise abgesehen werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Absatz 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz.
V.
Der Geschäftswert entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragssteller, §§ 60, 52 Absatz 1 GKG.