Antrag nach §459g StPO auf Unterbleiben der Wertersatzeinziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte, festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung aus dem Urteil des AG Essen unterbleibt; der Verurteilte schloss sich an. Das Landgericht wies den Antrag ab, weil keine sonstige Unverhältnismäßigkeit der Wertersatzeinziehung vorliegt. Eigenständige Vollstreckungsbemühungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger begründen regelmäßig keine Unverhältnismäßigkeit; führt deren Vollstreckung zum Erlöschen des Anspruchs, greift § 459g Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft könne außerdem durch Verfahrensgestaltung Aufwand vermeiden.
Ausgang: Antrag auf Feststellung des Unterbleibens der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gemäß § 459g Abs. 5 StPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine sonstige Unverhältnismäßigkeit der Wertersatzeinziehung setzt besondere, einzelfallbezogene Umstände voraus; bloße parallele Vollstreckungsbemühungen öffentlich-rechtlicher Geschädigter genügen nicht.
Führt die eigenständige Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers zum Erlöschen seines Anspruchs, so unterbleibt die staatliche Vollstreckung gemäß § 459g Abs. 4 StPO.
Die Fortsetzung der staatlichen Wertersatzeinziehung stellt grundsätzlich keine unbillige Härte dar, da der Betroffene durch das Verbot der Doppelinanspruchnahme geschützt ist; an die Feststellung einer sonstigen Unverhältnismäßigkeit sind daher hohe Anforderungen zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft kann unangemessenen Aufwand im Vollstreckungsverfahren durch Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (§ 421 Abs. 3 StPO) oder durch abwartendes Vollstreckungsverhalten vermeiden, sodass dies ein Unterbleiben der Einziehung regelmäßig nicht rechtfertigt.
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen gemäß § 459g Abs. 5 S. 1, 2. Var. StPO festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt, dem sich der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.04.2021 angeschlossen hat, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war abzulehnen, da eine sonstige Unverhältnismäßigkeit der Wertersatzeinziehung, ausgesprochen im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30.01.2019, nicht vorliegt.
Die herrschende Meinung geht mit überzeugender Argumentation davon aus, dass eigenständige Vollstreckungsmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher Geschädigter für sich betrachtet keine sonstige Unverhältnismäßigkeit, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, begründen. Soweit deren eigenständige Vollstreckungsbemühungen nämlich tatsächlich zu einem Erlöschen ihres Anspruchs führen, unterbleibt die Vollstreckung des staatlichen Einziehungsanspruchs gemäß § 459g Abs. 4 StPO. Im Übrigen stellt die weitere Vollstreckung keine unbillige Härte für den Betroffenen dar, da dieser so vor doppelter Inanspruchnahme geschützt ist.
Der Staatsanwaltschaft stehen überdies Möglichkeiten offen, einen als unangemessen empfundenen Aufwand im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden. Dies kann einerseits bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen (§ 421 Abs. 3 StPO), oder durch zweckmäßiges Vollstreckungsverhalten, welches etwa in einem Abwarten anderweitiger Vollstreckungsbemühungen der geschädigten Institutionen bestehen kann (vgl. insgesamt Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 459g Rn. 13a).
Umstände, welche darüber hinaus im Einzelfall eine sonstige Unverhältnismäßigkeit der Wertersatzeinziehung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.