Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §57 StGB
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld setzt den Vollstreckungsrest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Zwei Drittel der Strafe sind verbüßt, die Voraussetzungen des §57 Abs.1 StGB liegen vor; Sicherheitsinteresse und Resozialisierungsaussichten wurden bejaht. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre; Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer werden angeordnet. Eine mündliche Anhörung wurde entbehrlich erachtet.
Ausgang: Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wurde bewilligt; vierjährige Bewährungszeit mit Weisungen und Unterstellung unter einen Bewährungshelfer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn zwei Drittel der Strafe (mindestens zwei Monate) verbüßt sind, die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt (§ 57 Abs.1 StGB).
Bei der Entscheidung über eine Aussetzung sind insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Aussetzung auf den Verurteilten zu würdigen (§ 57 Abs.1 S.2 StGB).
Die Aussetzung kann mit Auflagen und Weisungen sowie der Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers verbunden werden; die Missachtung dieser Weisungen kann zur Widerrufung der Bewährung und Vollstreckung des Restes führen.
Zwar können ungünstige Umstände (fehlende Einsicht, keine therapeutische Behandlung) gegen eine vorzeitige Entlassung sprechen; sie sind jedoch durch Anknüpfungstatsachen (z.B. Wegfall spezifischer Täter‑Opfer‑Beziehungen, gutachtliche Einschätzungen des Rückfallrisikos, positives Vollzugsverhalten) relativierbar und können die Aussetzung rechtfertigen.
Das Gericht kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten absehen, wenn die Voraussetzungen des § 454 Abs.1 S.4 Nr.1 StPO vorliegen und die Entscheidung auch ohne Anhörung ausreichend begründet werden kann.
Tenor
1.
Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 04.11.2020, AZ. 120 KLs 201 Js 385/19 - 25/20 wird zur Bewährung ausgesetzt.
2.
Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung von Zwei-Dritteln, jedoch nicht vor dem xx.xx.2024 (Tagesende), aus der Strafhaft zu entlassen.
3.
Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt.
4.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.
c)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift xxx festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.
d)
Der Verurteilte hat sich bis zu seiner Entlassung an die Hausordnung und die von der Justizvollzugsanstalt aufgestellten Regeln zu halten.
5.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde am 04.11.2020 vom Landgericht Kleve wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Diese Strafe verbüßt er seit dem xx.xx.2022 in der JVA A.. Zweidrittel der Strafe wird er voraussichtlich am xx.xx.2024 verbüßt haben. Das Strafende ist notiert auf den xx.xx.2025.
II.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Betroffenen nach § 57 Abs. 1 StGB liegen vor.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft Kleve davon aus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind;
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
3. der Verurteilte einwilligt.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, § 57 Abs. 1 S. 2 StGB. Das mit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung verbundene Risiko kann verantwortet werden, wenn sich eine reelle Chance dafür abzeichnet, dass sich der Verurteilte künftig in Freiheit bewähren wird und damit eine begründete Aussicht auf einen Resozialisierungserfolg besteht.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Betroffene die Begehung der Taten ausweislich seiner Äußerungen im Anhörungsbogen auf äußere Umstände bzw. auf Provokationen des Tatopfers schiebt, die sich nicht aus den Feststellungen des Urteils ergeben. Auch hat er hinsichtlich der Taten keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Nach den Ausführungen der JVA zeige sich der Betroffene bezüglich der Straftaten wenig reflektiert und verarbeite diese selbstwertschonend. Diese ungünstigen Faktoren, die prinzipiell gegen eine vorzeitige Entlassung sprechen, werden hier aber dadurch etwas relativiert, dass die Taten auf Grundlage einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung begangen worden sind, die nach den Ausführungen in der Stellungnahme der JVA A. keinen Bestand mehr hat. Eine ähnliche Beziehung wird sich zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ergeben. Wie sich weiter aus der Stellungnahme der Haftanstalt ergibt, führe die Geschädigte mittlerweile ein eigenständiges Leben und werde sich sehr wahrscheinlich nicht erneut in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Vater begeben. Auf andere potentielle Opfer habe der Betroffene keinen Zugriff. Auch die von der Anstaltspsychologin durchgeführten Testungen weisen ein niedriges Rückfallrisiko auf.
Zudem muss hier zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass er nicht vorbestraft und damit auch erstmalig inhaftiert ist und somit bereits eine erste Vermutung dafür spricht, dass der Eindruck des erstmaligen Strafvollzuges seine Wirkung nicht verfehlt und der Begehung neuer Straftaten entgegen wirkt (BGH in NStZ-RR 1993, 200, 201). Darüber hinaus hat er sich in allen Lockerungsstufen bewährt und zeigte bis auf eine Ausnahme (am 09.03.2023 musste er mit einer Disziplinarmaßnahme belegt werden, weil er zu viel Bargeld auf seinem Haftraum hatte) ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten. Außerdem kehrt er in ein geregeltes soziales Umfeld mit Wohneigentum zurück.
Unter Beachtung aller für und gegen die Betroffene sprechenden Umstände besteht zwar nicht die Gewissheit, wohl aber eine reelle Chance auf ein zukünftiges straffreies Leben.
Der Betroffene muss sich allerdings im Klaren sein, dass er sich an die obigen Weisungen halten muss, sich insbesondere nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf. Andernfalls wird die Bewährung widerrufen und er muss auch den Rest der Strafe verbüßen.
Die Kammer hat von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen (§ 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.