Widerruf der Strafrestaussetzung wegen beharrlicher Verstöße gegen Kontaktverbot (Facebook)
KI-Zusammenfassung
Die Strafvollstreckungskammer hatte die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach versuchtem Totschlag zur Bewährung ausgesetzt und später ein Kontaktverbot zur geschiedenen Ehefrau angeordnet. Nach wiederholten, teils beleidigenden und bedrohlich wirkenden Facebook-Postings, die an die Geschädigte gerichtet waren, widerrief das Gericht die Strafaussetzung. Trotz Ermahnung und Hinweis auf Widerruf blieb der Verurteilte bei Kontaktaufnahmen; seine Einlassungen wertete die Kammer als Schutzbehauptungen. Mildere Mittel sah das Gericht angesichts fortbestehender Konfliktdynamik und erneuter Straftatenbesorgnis als unzureichend an.
Ausgang: Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wegen beharrlichen Weisungsverstoßes widerrufen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Straf(rest)aussetzung zur Bewährung kommt bei beharrlichem Weisungsverstoß in Betracht, wenn der Verstoß Anlass zur Besorgnis neuer Straftaten gibt (§§ 56f, 57 Abs. 3 StGB).
Ein Kontaktverbot als Bewährungsweisung erfasst auch mittelbare Kontaktaufnahmen über soziale Netzwerke und sonstige Fernkommunikationsmittel, wenn die Weisung entsprechend gefasst ist.
Ein Freispruch in einem Strafverfahren wegen eines ähnlichen Lebenssachverhalts schließt den Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes nicht aus, sofern das Vollstreckungsgericht den Weisungsverstoß eigenständig feststellt.
Beharrlichkeit liegt insbesondere vor, wenn trotz ausdrücklicher Ermahnung und Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit weitere Zuwiderhandlungen erfolgen.
Von einem Widerruf kann nur abgesehen werden, wenn mildere Maßnahmen geeignet erscheinen; sind wiederholte Verstöße von gerichtlichen Verboten und Ermahnungen unbeeinflusst geblieben, kann der Widerruf als erforderlich anzusehen sein.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 168/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die dem Verurteilten durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 04. Februar 2014 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wird widerrufen.
Gründe
I.
Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Betroffenen am 03.02.2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass der Proband seiner Ehefrau A. B. am späten Abend des 01.06.2008 aus Verärgerung über die irrige Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem Messer, dessen Klingenlänge etwa 25 bis 30 cm betrug, mindestens drei Mal in den Oberkörper und zweimal in den Rücken stach, um diese zu töten. Der Vater des Verurteilten hielt diesen von weiteren Stichen ab. Ohne sofortige notärztliche Hilfe wäre die Geschädigte aufgrund einer Stichverletzung im Bereich der rechten Brust alsbald verstorben.
Zur Vorbereitung der bedingten Entlassung holte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ein Gutachten des Diplom-Psychologen T. E. ein. Zusammenfassend stellte der Sachverständige Folgendes fest:
Im Strafvollzug ist der Proband deutlich nachgereift und hat sich in der psycho und soziotherapeutischen Behandlung Selbstdistanzierung, Selbsteinsicht und Einsicht in sein Fehlverhalten und kognitiv-emotionale Neuorientierung erarbeitet. Seine ursprünglichen Defizite sind weitgehend kompensiert. Die verurteilte Straftat stellt sich rückblickend als Affekthandlung auf dem Boden eines chronischen Ehekonfliktes dar. Der Partnerkonflikt besteht nicht mehr, der Proband fühlt sich frei und ungebunden im Verhältnis zu seiner Exfrau. Seine affektive und soziale Stabilisierung ist soweit fortgeschritten, dass aus psychologischer Sicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei ihm keine Gefahr mehr besteht, dass seine durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
Mit Beschluss vom 04.02.2014 setzte die Kammer den Strafrest nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung aus und bemaß die Bewährungszeit auf vier Jahre.
Am 11.04.2014 erteilte sie dem Verurteilten nach voriger Anhörung unter anderem nachträglich die Weisung, es zu unterlassen, direkt oder durch Dritte, in jeglicher Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau aufzunehmen. Zur Begründung führte sie unter anderem an, eine weitere Kontaktaufnahme könne zu einem erneuten Aufleben des früheren Ehekonfliktes führen. Der entsprechende Beschluss wurde dem Betroffenen am 12.04.2014 zugestellt.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 26.08.2014 wurde dem Probanden mitgeteilt, die Kammer erwäge den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen das Kontaktverbot zu seiner früheren Ehefrau. Aufgrund eines bei der Staatsanwaltschaft Hannover eingeleiteten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz sollte dessen Ausgang zunächst abgewartet werden.
Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob unter dem 09.10.2014 Anklage im Verfahren 7521 Js 74257/14 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen. Gegenstand des dortigen Verfahrens waren Freundschaftsanfragen von dem Facebook-Account des Verurteilten an den Facebook-Account der geschiedenen Ehefrau am 06.07.2014 und am 14.08.2014 sowie das Einstellen von Fotos der Frau B. und der gemeinsamen Kinder auf seiner Facebook-Seite am 14.07.2014 und am 07.08.2014. Im Hauptverhandlungstermin am 23.02.2015 vor dem Amtsgericht Hannover erfolgte ein Freispruch.
II.
1. Gemäß den §§ 56f, 57 Abs. 3 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Strafe zur Bewährung, wenn der Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat;
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird; oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
So ist es hier.
Der Verurteilte hat gegen die Weisung es zu unterlassen, direkt oder durch Dritte, in jeglicher Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau A. B. aufzunehmen, beharrlich verstoßen. Hierdurch besteht die Besorgnis, dass er erneut Straftaten - zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte - begehen wird.
Am 05.02.2014 wurde der Proband aus dem Strafvollzug entlassen. Bereits am 31.03.2014 beantragte die Rechtsanwältin der Frau B. bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover eine einstweilige Anordnung im Gewaltschutzverfahren mit dem Ziel, ein Annäherungsverbot des Verurteilten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu erreichen. Hintergrund des dortigen Verfahrens waren diverse Kontaktaufnahmen des Probanden über das Internetportal Facebook. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 02.04.2014 stattgegeben und dem Verurteilten ein Näherungsverbot für sechs Monate, bis zum 02.10.2014, auferlegt. Auch die Strafvollstreckungskammer legte dem Verurteilten nachträglich ein Näherungsverbot auf, in dem es explizit auch die Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel untersagte.
Unter dem 23.02.2015 teilte die Rechtsanwältin der Geschädigten mit, der Verurteilte würde abermals Nachrichten auf seiner Facebook-Seite posten, die an seine geschiedene Ehefrau gerichtet seien oder diese beträfen. Er spreche diese unter anderem mit dem von ihm gegebenen Spitznamen K. an.
Unter anderem schrieb er am 01.01.2015: ,.K. du bist ein schwein wie deine kinde. du bist die groß hure von babelon. du bist der allerletzte dreck.“ „Ich werde meinen Kampf zurückziehen, denn es lohnt sich nicht gegen solch eine Schweine Familie wie deine zu kämpfen, dass ist es mir nicht werrt, ihr seit es nicht mal würdig, es lohnt sich einfach nicht dich und den rest deines Schweinehaufens zu lieben. Heute lachst du noch über diese Worte, aber 2020 nicht, denn bis dahin bin ich ein efolgreicher Mann, obendrauf außergewöhnlich dank Isis. Ich werde Präsident sein und du wirst garnichts von mir kriegen, auch nicht deine Kinder, ihr seit es nicht würdig ihr Schweine, denk daran ich habe dich in ruhe gelassen, da du es nicht wert bist. Wir sehen uns 2020 du Schwein, auf wiedersehen du Schwein.“
Die Rechtsanwältin der geschiedenen Ehefrau teilte unter dem 05.03.2015 ergänzend mit, unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover von Verwandten darüber informiert worden zu sein, der Verurteilte stelle Nachrichten auf seine Facebook-Seite, die diese beträfen. In insgesamt drei mit entsprechenden Affenfotos unterlegten Posts wird eine Person namens A. als Affe bezeichnet. In einer weiteren Nachricht schreibt der Proband: ,,O. sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beieinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln." Die Schwester der A. B. heißt O.. Außerdem veröffentlichte der Verurteilte folgende Texte auf seiner Facebook-Seite:
„ich werde Dich niemals lieben..bist nicht mein Typ..ich kann dich einfach nicht leben ich hasse dich... lass mich in Ruhe... gehe nicht mehr auf meine Seite rein..du bist einfach eklig..ich kenne deine Vergangenheit-ich weiß auch deine Zukunft....Hannover" ,,ist die große Hure aller Zeiten„dein Vater ist ein Hund... du bist so ein Dreck Familie ..wer seine Kinder verkauft kann alles verkaufen... du stinkst nach ein toter Ratte... du wirst bald ein Krankheit bekommen... du wirst langsam sterben"
Der Verurteilte hat somit mehrfach gegen die ihm von der Kammer gegebenen Weisungen verstoßen. Auch nach ausdrücklicher Ermahnung durch die Kammer am 26.08.2014 und Hinweises auf die Möglichkeit des Bewährungswiderrufs hat er Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau gesucht. Seine Erklärungen hinsichtlich der entsprechenden Nachrichten sind lediglich als Schutzbehauptungen zu werten. Nach seinen Angaben soll K. ein Fantasiename sein und mit „A." seine Cousine und nicht seine geschiedene Ehefrau gemeint sein. Der Name O. sei lediglich in einer Geschichte aufgetaucht, die er im Internet entdeckt habe. Da ihm diese gefallen habe, habe er sie auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Die Vielzahl an „Zufälligkeiten" und Parallelen zu dem Leben des Verurteilten lässt für die Kammer
nur den Schluss zu, dass er weiterhin Kontakt zu der Geschädigten sucht und in Kenntnis der ihm auferlegten Weisungen sowie des erfolgten Freispruchs des Verfahrens vor dem Amtsgericht Hannover versucht, doppeldeutige Nachrichten zu schreiben, die zwar seine geschiedene Ehefrau erreichen, aber bezüglich derer er sich stets eine Erklärung parat hält, für den Fall, dass jemand ihn auf diese anspricht. Denn dass die Nachrichten A. B. erreichen ist ihm bereits aus dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Hannover bekannt und wird auch explizit gewünscht, denn er spricht sie teilweise direkt an. In einem weiteren Fall forderte er die Schwester der Geschädigten auf, dieser etwas zu erzählen.
Aufgrund der bereits erfolgten Verstöße gegen die Weisung, sich von seiner geschiedenen Ehefrau fern zu halten, besteht die Besorgnis, dass er weitere Straftaten - zumindest Beleidigungsdelikte und Bedrohungsdelikte – begehen wird.
Der Konflikt zwischen den ehemaligen Ehegatten ist nach wie vor nicht aufgearbeitet. Zwar gab der Verurteilte an, fünf Sitzungen bei Dr. U. wahrgenommen zu haben, jedoch liegt zum einen hier kein Nachweis vor und zum anderen scheint zumindest fraglich, dass die fünf Termine ausreichend gewesen sind. Noch im Rahmen der Anhörung wirkte der Proband äußerst aufgebracht als er über Frau B. sprach. Es erfolgten nicht unerhebliche Schuldzuweisungen - unter anderem warf er seiner geschiedenen Ehefrau vor, sie trage Schuld daran, dass er durch die Inhaftierung seinen Arbeitsplatz verloren habe. Offenbar hat sich die Einschätzung des Sachverständigen Dr. E., es bestehe kein partnerschaftlicher Konflikt mehr, nicht bestätigen können. Es hat bereits einen Angriff auf das Leben der geschiedenen Ehefrau gegeben. Die Kammer hegt angesichts der Entwicklung im vergangenen Jahr die Sorge, dass sich das Verhältnis zwischen den ehemaligen Eheleuten weiter zuspitzt.
Eine mildere Maßnahme als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht. Der Verurteilte ließ sich in der Vergangenheit weder von dem Näherungsverbot durch das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover, noch von dem eingeleiteten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover noch von der ausdrücklichen Ermahnung durch die Kammer hinreichend beeindrucken.