AGB-Unwirksamkeit einer Vertragserfüllungsbürgschaft bei Übersicherung im Bauvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus zwei Vertragserfüllungsbürgschaften Zahlung wegen behaupteter Gegenansprüche aus einem VOB/B-Bauvertrag nach Insolvenz der Auftragnehmerin. Das Gericht prüfte, ob die Auftragnehmerin wirksam zur Stellung der Bürgschaften verpflichtet war. Es hielt die Sicherungsabrede in § 10 des Bauvertrags als AGB wegen unangemessener Übersicherung (Zusammentreffen von Vertragserfüllungs-, Gewährleistungssicherheit und Sicherheitseinbehalt) für unwirksam. Daher konnte die Beklagte als Bürgin nach § 768 BGB die Leistung mit der Einrede aus § 812 BGB verweigern; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage aus Vertragserfüllungsbürgschaften wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede (AGB) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bürgin kann nach § 768 Abs. 1 BGB alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen den Anspruch aus der Bürgschaft zustehen, insbesondere eine auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Einrede auf Rückgabe einer ohne Rechtsgrund erlangten Bürgschaftsurkunde.
Eine formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach § 9 AGBG unwirksam, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Sicherheiten zu einer unangemessenen Übersicherung des Auftraggebers führt.
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die „alle“ Verpflichtungen aus dem Bauvertrag sichern soll, erfasst bei entsprechender Auslegung auch Ansprüche wegen bei Abnahme festgestellter Mängel und wegen noch ausstehender Restleistungen.
Wird neben einer Vertragserfüllungssicherheit eine Gewährleistungssicherheit bis zur Abnahme vereinbart und zusätzlich ein (dreifacher) Sicherheitseinbehalt für Mängel und Restleistungen vorgesehen, kann die Aufrechterhaltung der vollen Vertragserfüllungssicherheit bis zur Mängelbeseitigung/Restleistungserbringung den Auftragnehmer unangemessen belasten.
„Aushandeln“ im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner reale Gestaltungsmöglichkeiten einräumt; bloßes Verhandeln oder Erörtern genügt nicht.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei Bürgschaftserklärungen in Anspruch, die die Beklagte als Sicherheit für die vertragsgemäß Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus bzw. Im Zusammenhang mit einem von dieser mit der Firma D. GmbH & Co. KG geschlossenen Bauvertrag abgegeben hat.
Die F. Immobilienfonds KG, eine Immobilienfondsgesellschaft der F. Bank AG, errichtete als Bauherrin das Bauvorhaben „Neubau Zentrale N.“ in A. bei G.. Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um einen Bürokomplex mit Sonderflächen, bestehend aus drei Hochhaus-Bauteilen mit 23, 14 und 9 Vollgeschossen und einer Gesamtgeschossfläche von über 72.700 qm, sowie einer dreigeschossigen Tiefgarage. Das Investitionsvolumen für das Bauvorhaben erreichte insgesamt eine Größe von 110.000.000,00 Millionen. Der Bürokomplex wird heute von dem Unternehmen B. AG & CO. KG als Deutschland-Zentrale genutzt.
Die F. Immobilienfonds KG wurde zwischenzeitlich mit Verschmelzungsvertrag vom 12.12.2003 auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin ist demnach ihre Rechtsnachfolgerin.
Die F. Immobilienfonds KG (nachfolgend: Klägerin) beauftragte mit Bauvertrag vom 21.06.2001 / 05.07.2001 die D. GmbH & Co. KG mit Sitz in U. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) mit der Ausführung der haustechnischen Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär, Sprinkler, Kälte- sowie Mess-, Steuer- und Regeltechnik für das genannte Bauvorhaben. Für die Erstellung der genannten haustechnischen Gewerke wurde ein Pauschalfestpreis von netto 20.450.000,00 DM vereinbart. Ausweislich § 2 Ziffer 2.2.1 des Bauvertrages waren Vertragsgrundlage u.a. die Bestimmungen der VOB, Teile B und C.
Nach § 10 des Bauvertrages hatte die Gemeinschuldnerin (AN) der Klägerin (AG) eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu übergeben. Er lautet:
„10.1.
Der AN übergibt dem AG innerhalb von drei Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf jegliches Hinterlegungsrecht gemäß dem Muster in Anlage 3 einer großen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe von insgesamt 10 % des Pauschalfestpreises zuzüglich Umsatzsteuer zur Besicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des AN. Die Kosten für die Bürgschaft hat der AN zu tragen. In Ergänzung zu Ziffer Ziff. 9.1. des Verhandlungsprotokolls wird festgehalten, dass der AN berechtigt ist, die Sicherheit alternativ durch Hinterlegung von Geld zu leisten.10.2
Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach ordnungsgemäßer Abnahme und Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie der Erbringung von Restleistungen an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Bürgschaft einigen sich die Parteien auf folgenden Kompromiss: Die Vertragserfüllungsbürgschaft (§ 10) hat auf erstes Anfordern zahlbar zu sein. Die Gewährleistungsbürgschaft (§ 20) braucht nicht auf erstes Anfordern zu lauten.
Der AG kann jederzeit verlangen, dass ihm der AN anstelle der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern Zug um Zug gegen Rückgabe der zunächst erhaltenen Bürgschaftsurkunde eine Bürgschaft stellt, die nicht auf erstes Anfordern zahlbar ist.“
§ 20 (Gewährleistungssicherheit) hat u.a. folgenden Wortlaut:
„20.1
Der AN ist verpflichtet, die Mängelbeseitigung und Gewährleistung spätestens bis zur Abnahme durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer sicherzustellen. Bis zum Ablauf der Verjährung aller Ansprüche, die der fünfjährigen Gewährleistungsfrist unterliegen, hat die Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erfolgen.
20.2
Die Sicherheit kann nach Wahl des Auftragnehmers durch Einbehalt (§ 17 Nr. 6 VOB/B), durch Hinterlegung von Geld (§ 17 Nr. 5 VOB/B) oder durch Bankbürgschaft (§ 17 Nr. 4 VOB/B) geleistet werden. Ein Bareinbehalt bzw. hinterlegtes Geld sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Insoweit gilt § 17 Nr. 5 und 6 VOB/B ...“
Zwecks Erfüllung der in § 10 übernommenen Verpflichtung erhielt die Klägerin von der Gemeinschuldnerin zwei Vertragserfüllungsbürgschaften der Beklagten über jeweils 1.186.100,00 €uro, insgesamt also 2.372,200,00 €uro bzw. 1.212,886,60 €uro, beide ausgestellt am 08.10.2001.
Bei der Ausführung der Bauarbeiten kam es zu erheblichen Verzögerungen. Letztlich konnte das Objekt aber rechtzeitig zum 30.09.2002 fertiggestellt und der Mieterin übergeben werden. Unstreitig waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle von der Gemeinschuldnerin geschuldeten Leistungen mangelfrei erbracht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.12.2002 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet; Verfügungen waren ihr von diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gestattet. Am 01.02.2003 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sie die ihr übertragenen Leistungen noch nicht vollständig und mangelfrei erbracht. Mit Schreiben vom 21.02.2003 kündigte die Klägerin den mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Bauvertrag gemäß § 8 Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B.
Nachdem die Gemeinschuldnerin bereits im Januar 2003 eine Schlussrechnung vorgelegt hatte, die von der Klägerin zurückgewiesen wurde, übersandte sie mit Schreiben vom 06.03.2003 erneut ihre Schlussrechnung. Unter Berücksichtigung von Forderungen für über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehende Leistungen weist sie eine Gesamtforderung von 23.073.930,55 €uro aus. Die bereits erhaltenen Zahlungen sind mit brutto 14.588.079,57 €uro angegeben. Ende März 2003 erteilte die Gemeinschuldnerin der Klägerin noch Gutschriften für von ihr an Nachunternehmer und Lieferanten der Gemeinschuldnerin geleistete Direktzahlungen in Höhe von brutto 1.053.932,95 €uro und für bis zur Vertragskündigung nicht mehr erbrachte Restleistungen eine Gutschrift von brutto 494.624,00 €uro.
Nach Prüfung der Schlussrechnung gelangte die Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschuldnerin selbst ohne Berücksichtigung weiterer Gegenforderungen in Höhe von mehr als 4,5 Millionen €uro überzahlt sei. Sie forderte deshalb die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2003 auf, in Erfüllung der übernommenen Bürgschaften bis zum 17.09.2003 1.212.868,60 €uro zu zahlen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin eine Gesamtabrechnung dargelegt, die mit einer Forderung von mehr als sieben Millionen €uro gegen die Gemeinschuldnerin endet.
Die Klägerin ist der Ansicht, da diese Forderung aufgrund der Insolvenz der Gemeinschuldnerin nicht mehr realisiert werden könne, könne sie von der Beklagten aufgrund der von dieser gestellten Vertragserfüllungsbürgschaften die Zahlung von
1.212.886,60 €uro verlangen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.212.886,60 €uro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne von ihr keine Zahlung verlangen. Die der Gemeinschuldnerin in dem Bauvertrag auferlegte Verpflichtung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen, sei unwirksam; die Verpflichtung zur Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern könne durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werde.
Sie behauptet, der vorgedruckte Text des Werkvertrages und des vorangegangenen Verhandlungs-/Vergabeprotokolls vom 08.11.2000 seien der Gemeinschuldnerin von der Klägerin vorgelegt worden. Weder die sich auf die Vertragserfüllungsbürgschaft beziehenden noch die übrigen Klauseln seien dabei von der Klägerin zur Disposition gestellt worden. Die Gemeinschuldnerin habe keine Möglichkeit gehabt, zur Wahrung eigener Interessen die inhaltliche Ausgestaltung der Klauseln zu beinflussen. Um den Großauftrag von der Klägerin zu erhalten, habe die Gemeinschuldnerin den ihr vorgelegten Vertragstext unverändert unterschreiben müssen.
Die Beklagte trägt weiter vor, die Gemeinschuldnerin habe sich mit ihren Leistungen nicht in Verzug befunden. Den im Werkvertrag vom 05.07.2001 für die Übergabe ihrer Leistungen genannten Termin 15.09.2002 habe die Gemeinschuldnerin nicht einhalten können und auch nicht einzuhalten brauchen, weil eine Vielzahl von der Klägerin zu schaffender Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Termine nicht vorgelegen hätten. Es treffe nicht zu, dass der Klägerin ein Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin zustehe, vielmehr stehe der Gemeinschuldnerin gegen die Klägerin noch eine Forderung von mehr als 5,8 Millionen €uro zu.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung aufgrund der übernommenen Bürgschaft aus § 765 BGB verlangen.
Das für die zwischen den Parteien und der Gemeinschuldnerin bestehenden Schuldverhältnisse maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ).
Zwischen den Parteien sind zwar wirksame Bürgschaftsverträge zustande gekommen, die Beklagte ist aber nach § 768 BGB zur Verweigerung der Leistung an die Klägerin berechtigt.Die Klägerin hat die beiden Bürgschaften der Beklagten ohne rechlichen Grund erhalten. Die Gemeinschuldnerin war nicht verpflichtet, ihr die Bürgschaften zu verschaffen. Sie könnte daher von der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB verlangen, dass die Bürgschaften zurückgegeben werden und die Beklagte aus ihnen nicht in Anspruch genommen wird. Die sich daraus ergebende Einrede der Gemeinschuldnerin (Hauptschuldnerin) kann auch die Beklagte nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Klägerin geltend machen (BGHZ 143,382; BGH NJW 1989, 1853).
Die der Gemeinschuldnerin in § 10 des Bauvertrages auferlegte Verpflichtung zur Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Bei § 10 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG.
Bereits die äußere Erscheinungsform des Werkvertrages begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei seinem Inhalt im wesentlichen um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die - mit im Einzelfall notwendigen Anpassungen, z. B. in §§ 1, 2 - zum Abschluss einer Mehrzahl von Verträgen bestimmt waren. Auch die Klägerin selbst macht nicht geltend, dass der Vertragstext nur zum Abschluss des Vertrages mit der Gemeinschuldnerin verwendet werden sollte und verwendet wurde.Bei § 10 des Vertrages würde es sich daher nur dann nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, wenn sein Inhalt im Einzelnen ausgehandelt wäre (§ 1 Abs. 2 AGBG). Dass dieses zutrifft, läßt sich aber nicht feststellen.Aushandeln im Sinne der § 1 Abs. 2 AGBG bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass das gestellte Formular dem Verhandlungspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen der Parteien entspricht. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen „gesetzesfremden Kerngehalt“, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH NJW 2000, 1110).Dass die in § 10 getroffene Regelung in diesem Sinne „ausgehandelt worden ist, kann dem Tatsachenvortrag der Klägerin nicht entnommen werden. Ihre Behauptung, diese Regelung sei das Ergebnis von Verhandlungen gewesen, ist insoweit nicht ausreichend, weil sich daraus nicht ergibt, ob und in welcher Weise die Klägerin den Inhalt der Klausel zur Disposition gestellt hat. Dem sich auf diese Behauptung beziehenden Beweisantritt brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.Dem Vorbringen der Klägerin, schon aus dem Wortlaut und der äußeren Form des Vertragstextes des § 10 ergebe sich, dass die dort gefundene Regelung zu den zu stellenden Sicherheiten ein Kompromiss und das Ergebnis von Verhandlungen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar spricht die äußere Form des Vertragstextes dafür, dass unter Ziffer 10.2 nach dem ersten Satz die Sätze „Hinsichtlich der Ausgestaltung der Bürgschaft einigen sich die Parteien auf folgenden Kompromiß: Die Vertragserfüllungsbürgschaft ( § 10 ) hat auf erstes Anfordern zahlbar zu sein. Die Gewährleistungsbürgschaft ( § 20 ) braucht nicht auf erstes Anfordern zu lauten“ nachträglich eingefügt worden sind. Daraus lässt sich aber keinesfalls schließen, dass dieser „Kompromiss“ das Ergebnis von Verhandlungen war: Inhaltlich entspricht er nämlich völlig der Regelung, die schon in dem vorgedruckten Text des von der Klägerin und der Gemeinschuldnerin am 08.11.2000 unterzeichneten Verhandlungs-/Vergabeprotokolls zu Ziffer 9.1 und 9.2 niedergelegt ist.
Die in § 10.1 und 10.2 Satz 1 getroffene Regelung ist nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie im Zusammenwirken mit der in § 20 begründeten Verpflichtung, eine Gewährleistungssicherheit zu übergeben, und der grundsätzlich unbedenklichen, der heutige Gesetzeslage (§ 641 Abs. 3 BGB ) entsprechenden Regelung in § 6.4 des Vertrages hinsichtlich der bei der Abnahme festgestellten Mängel und Restleistungen zu einer unangemessenen Übersicherung der Klägerin einerseits und einer übermäßigen Belastung der Auftragnehmerin andererseits führt.Vertragserfüllungsbürgschaften umfassen grundsätzlich auch Mängelansprüche im Gewährleistungsstadium nach der Abnahme (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, Teil A und B, 15 Aufl., Rdn. 19 zu § 17 VOB/B). Dieses dürfte erst recht gelten, wenn – wie in § 10.1 des Vertrages - ausdrücklich vereinbart wird, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft „zur Besicherung „aller“ sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des AG“ übergeben werden soll. Entscheidend für die Ermittlung des Umfangs einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist aber letztlich die Auslegung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Diese ergibt hier, dass die zu übergebende Vertragserfüllungsbürgschaft jedenfalls auch die Ansprüche sichern sollte, die wegen der bei der Abnahme festgestellten Mängel und wegen der geschuldeten, aber noch nicht erbrachten Leistungen bestanden. Anders lässt sich die in § 10.2 Satz 1 getroffene Regelung, wonach die Bürgschaftsurkunde innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Abnahme und Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie der Erbringung von Restleistungen zurückzugeben ist, nicht verstehen.Diese Ansprüche der Klägerin sind aber auch durch die gemäß § 20 des Vertrages spätestens bis zur Abnahme zu erbringende Sicherheitsleistung gesichert.Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst auch Ansprüche wegen Mängel, die bereits vor der Abnahme aufgetreten und vor oder bei der Abnahme festgestellt sind. Mängel, die bis zur Abnahme aufgetreten sind, können bei Geltung der VOB/B einen Anspruch aus § 4 Nr. 7 VOB/B begründen, dieser setzt sich nach der Abnahme des Werks aber in einem Gewährleistungsanspruch fort (OLG Frankfurt BauR 1987, 101; vgl. auch BGH BauR 1998, 332).Eingeschlossen von einer Gewährleistungssicherheit sind auch die Ansprüche des Auftraggebers auf Fertigstellung der geschuldeten Leistungen; auch insoweit handelt es sich um Ansprüche des Auftraggebers nach der Abnahme (Ingenstau/Korbion, a.a.O. Rdn. 24 zu § 17 VOB/BSchließlich berechtigt § 6.4 die Klägerin wegen der bei der Abnahme festgestellten Mängel und der noch ausstehenden Restleistungen zu einem Sicherheitseinbehalt in Höhe des Dreifachen des zur Mängelbeseitigung und Fertigstellung benötigten Betrages.Bei diesem Zusammentreffen von drei Sicherheiten stellt sich für den Auftragnehmer insbesondere die Regelung des § 10.2 Satz 1 als besonders belastend dar. Er hat die Sicherheit für die Vertragserfüllung in voller Höhe, also in Höhe von 10 % der Vertragssumme, zu stellen, auch wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung oder die Ausführung von Restleistungen gering ist. Da die Dauer einer Mängelbeseitigung oder der Erbringung von Restleistungen nicht immer dem dafür erforderlichen Aufwand entspricht und sich auch aus Gründen verlängern kann, die nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, können durch die Stellung der vollen Sicherheit hohe, den Auftragnehmer erheblich belastende Kosten entstehen.
Die in § 10.2 Satz 1 getroffene Regelung weicht auch von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und der nunmehrigen Gesetzeslage ab, wonach der Auftraggeber wegen vorhandener Mängel und fehlender Leistungen durch den Einbehalt des Dreifachen des zur Mängelbeseitigung oder zur Fertigstellung erforderlichen Betrages ausreichend gesichert ist.
Die übermäßige Sicherung des Auftraggebers lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, solange der Auftragnehmer noch Arbeiten an dem Bauobjekt auszuführen habe, bestehe das Risiko, dass er Schäden verursache, zu deren Deckung die Vertragserfüllungssicherheit in Anspruch genommen werden könne und eventuell müsse. Dieses Risiko ist durch die in § 12.7 und 12.8 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen über den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und den Abschluss einer Bauleistungsversicherung ausreichend abgedeckt.Aus den dargelegten Gründen ist nicht nur § 10.2 Satz 1, sondern § 10 insgesamt unwirksam. Ohne die Regelung des § 10.2 Satz 1 wäre § 10.1 wie dargelegt dahin zu verstehen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft zur Besicherung aller Ansprüche aus dem Vertrag und damit über den sich aus § 10.2 ergebenden Umfang hinaus zur Besicherung aller Gewährleistungsansprüche dienen sollte. Eine derartige Vereinbarung wäre für den Auftragnehmer noch belastender.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.