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Landgericht Bielefeld·10 O 84/11·27.02.2012

Unterlassungs- und Verzichtsanspruch gegen Domaininhaber wegen Verwendung geschäftlicher Bezeichnung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtDomainrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Unterlassung und Verzicht gegen die Nutzung der Domain „eds-Trockenbausysteme.de“. Zentral war, ob die Domain die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin verletzt und Verwechslungen bewirkt. Das Gericht gab den Anspruch für begründet und führte aus, dass die Domain trotz abgeschwächter Kennzeichnungskraft schutzfähig ist; der Beklagte löschte die Domain und die Kosten wurden ihm auferlegt.

Ausgang: Unterlassungs- und Verzichtsklage der Klägerin gegen Nutzung der Domain 'eds-Trockenbausysteme.de' wurde stattgegeben; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen; die Kosten können dem voraussichtlich Unterlegenen auferlegt werden.

2

Ein Unterlassungs- und Verzichtsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG ist begründet, wenn die Nutzung einer geschäftlichen Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen oder die Wertschätzung der Bezeichnung auszunutzen.

3

Eine Domain, die sich aus beschreibenden Bestandteilen eines Firmennamens zusammensetzt, kann trotz nur abgeschwächter Kennzeichnungskraft Schutz nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG genießen, wenn ihre Nutzung zu Verwechslungen führen kann.

4

Der Erwerb oder die Übernahme einer Domain begründet keinen Rechtstitel zur Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung Dritter, wenn kein eigenes berechtigtes Interesse besteht und die Nutzung darauf abzielt, Verkehrskreise zu täuschen oder die Wertschätzung der geschützten Bezeichnung auszunutzen.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 1 ZPO§ 15 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagte hat zudem die streitgegenständliche Domain ''eds-Trockenbausysteme.de'' rechtsverbindlich gelöscht und es so der Klägerin gestattet, seit dem 24.01.2012 Inhaberin der streitgegenständlichen Domain zu sein.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin war gem. § 15 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG begründet. Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Verzicht gegenüber der Registrierungsstelle DENIC auf die Registrierung  des Domain-Namens ''eds-Trockenbausysteme.de''.Ausschließlich der Klägerin stand ein Kennzeichnungsrecht nach § 5 Abs. 1 und 2 zu. Der streitgegenständliche Domainname ''eds-Trockenbausysteme.de'' setzt sich aus zwei beschreibenden Bestandteilen des Firmennamens der Klägerin zusammen. Dieser Bezeichnung kam eine abgeschwächte Kennzeichenkraft zu, da die Bestandteile für die beteiligten Verkehrskreise ersichtlich beschreibenden Charakter haben. Das gilt für den Bestandteil Trockenbausysteme ebenso wie für die Buchstabenfolge eds, die nach dem Klägervortrag eine Abkürzung für ''European Drywall System'' darstellt.Der Beklagte kann nicht in zulässiger Weise bestreiten, dass die Klägerin unter ihrer Firma seit dem 16.08.2002 bundesweit Trockenbausysteme nebst Zubehör vertreibt. Ausweislich der Anlage K 2 wurde die Klägerin durch den jetzigen Geschäftsführer B. und einen Herrn C. G. am 16.09.2002 errichtet. Nach unbestrittenem Klägervortrag hat Herr G. die Klägerin Anfang Mai 2011 verlassen und zusammen mit dem Beklagten die Firma ''C. Iberica S.L.'' gegründet. Der Beklagte muss sich daher die Kenntnis der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin des Herrn G. zurechnen lassen.Der Beklagte hat die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin auch unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Domain von Herrn H. berechtigt erworben zu haben. Die streitgegenständliche Domain war auf Herrn H. nur deshalb zugelassen, weil dieser seinerzeit den Internetauftritt der Klägerin erstellt hatte und ein Kauf durch die Klägerin im April 2011 nicht zustande gekommen war. Eine eigene Berechtigung des Beklagten, die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zu nutzen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte nutzte die streitgegenständliche Domain nach deren Erwerb seit dem 02.05.2011 nur dazu, etwaige Interessenten der Klägerin auf die Webseite C. Iberica S.L. umzuleiten. Hierdurch waren Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung möglich, da die angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung hegten, unter der aufgerufenen Internetseite die Klägerin zu kontaktieren. Zudem wurde durch dieses Verhalten die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin gem. § 15 Abs. 3 MarkenG ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt.Die Anträge der Klägerin waren auch hinreichend bestimmt, da bei diesem Sachverhalt ein umfassender Unterlassungs- und Verzichtsanspruch bestand.