Proxy Adviser und Kapitalerhöhung vor Hauptversammlung: Keine EV gegen Aktiengesellschaft
KI-Zusammenfassung
Eine Aktionärin (29,9 %) begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. ein Verbot, Dienstleister zur Erhöhung der HV-Präsenz bzw. zur Einflussnahme auf Stimmabgaben zu beauftragen, sowie ein Verbot/ Rücknahme einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss. Das LG Bielefeld lehnte die Anträge mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch ab. Die Beauftragung eines Proxy Advisers zur Kommunikation und zur Förderung einer breiten Aktionärspräsenz verletze die Neutralitätspflicht nicht, solange keine gezielte Stimmbeeinflussung dargetan sei. Konkrete Anhaltspunkte für geplante Kapitalmaßnahmen zur „Verwässerung“ habe die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Ausgang: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Beauftragung eines Dienstleisters zur Aktionärskommunikation und zur Förderung einer hohen Hauptversammlungspräsenz ist grundsätzlich zulässig und stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen eine gesellschaftsrechtliche Neutralitätspflicht dar.
Ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der Aktionäre erfordert konkrete Anknüpfungstatsachen für eine gezielte Stimmbeeinflussung („Stimmenfang“); pauschales Bestreiten oder aussagearme Indizien reichen nicht aus.
Kommt die Gesellschaft einer sekundären Darlegungslast durch konkretisierten Vortrag und Glaubhaftmachung zum Inhalt der Dienstleisterbeauftragung nach, muss der Anspruchsteller seinerseits substantiiert gegenteilige Umstände darlegen und glaubhaft machen.
Ein vorbeugendes Verbot von Kapitalmaßnahmen (z.B. Ausnutzung genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss) setzt greifbare Tatsachen für eine konkret bevorstehende Durchführung voraus; die abstrakte Möglichkeit einer Maßnahme begründet keinen Verfügungsanspruch.
Tenor
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden abgelehnt.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der nach diesem Urteil zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Teils erbringt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) will der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren verbieten lassen, spezialisierte Dienstleister damit zu beauftragen, eine möglichst breite Aktionärspräsenz auf der für den 04.09. und gegebenenfalls 05.09.2013 einberufenen Hauptversammlung herbeizuführen und die Aktionäre nach der streitigen Behauptung der Klägerin dahin zu beeinflussen, gegen die Beschlussanträge zu votieren. Ferner soll es der Beklagten untersagt werden, bis zur Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechtes aus dem genehmigten Kapital zu vollziehen, um auf diese Weise eine „Verwässerung“ ihres Aktienanteils zu verhindern. Etwaige, bereits veranlasste Maßnahmen soll die Beklagte nach dem Petitum der Klägerin rückgängig machen.
Die Klägerin hält seit Anfang 2013 bis heute 29,9 % der Aktien der börsennotierten Beklagten. Sie plant, den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. M. sowie die beiden weiteren, gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder –der Aufsichtsrat besteht gem. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern- durch auf einer außerordentlichen Hauptversammlung zu wählende neue Aufsichtsratsmitglieder zu ersetzen. In den Aufsichtsrat sollen nach dem Vorhaben der Klägerin ihr Gesellschaftergeschäftsführer sowie zwei weitere, von ihr benannte und für kompetent gehaltene Personen gewählt werden. Über die mit dem Investment sowie der beabsichtigten Neubesetzung des Aufsichtsrates verfolgten Ziele und Strategien machte die Klägerin bislang keine konkreten Angaben. Sie ließ lediglich verlauten, sich für eine kurzfristige Sonderausschüttung von ca. 54 Mio. Euro an die Aktionäre und mittel- und langfristig regelmäßig und stabile Ausschüttungen einsetzen zu wollen, ebenso wie für die Veräußerung einer nach ihrer Darstellung verlustträchtigen Produktionsstätte in Malaysia (Anlage ASt 1). Zu etwaigen Vorstellungen über die Verwendung der aktuellen Liquiditätsreserven der Beklagten in Höhe von ca. 200 Mio. Euro äußerte sich die Klägerin –soweit ersichtlich- bislang nicht. Nachdem die Beklagte die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung abgelehnt hatte, erwirkte die Klägerin den bestandskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 05.06.2013, durch den sie ermächtigt wurde, binnen zwei Monate eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten einzuberufen, in der über die von ihr eingebrachten Beschlussanträge –Wahl dreier von ihr bezeichneten Personen in den Aufsichtsrat- entschieden werden soll. Den Vorschlag der Beklagten vom 07.06.2013, den von ihr bereits in den zurückliegenden Jahren mit der Einberufung, der Anmeldung der Aktionäre sowie der organisatorischen Begleitung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister –die Fa. O. AG- mit der Einberufung der Hauptversammlung und deren Organisation zu betrauen, lehnte die Klägerin ab. Sie sah sich als zur Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung ermächtigte Aktionärin auch befugt, den spezialisierten Dienstleister I. GmbH (im folgenden: I. GmbH) als Anmeldestätte anzugeben und diesen mit der Einberufung sowie der Anmeldung der Aktionäre und der weiteren Organisation der Hauptversammlung zu beauftragen. Die Satzung der Beklagten enthält gemäß § 16 als Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung folgende Regelung:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm-
rechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Ein-
berufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessene Frist vorgesehen
werden. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises nicht mit-
zurechnen.“
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 18.07.2013 wurde am 11.06.2013 einschließlich der Tagesordnung (Ziffer I; Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. M. sowie Ersetzung der beiden weiteren Aufsichtsratsmitglieder durch Wahl von drei namentlich bezeichneten Personen) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ferner wurde im Bundesanzeiger unter Ziffer II. folgende Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes veröffentlicht:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm-
rechtes sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 27. Juni
2013 (0.00 Uhr) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher
oder englischer Sprache spätestes am 11. Juni 2013 (24.00 Uhr) unter der
folgenden Adresse zugehen (Anmeldestelle):
C. Aktiengesellschaft
c/o I. GmbH
...“
Die Beklagte –vertreten durch den Vorstand- und der Aufsichtsratsvorsitzende wandten sich mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 19.06.2013 an die Aktionäre. Sie wiesen u.a. darauf hin, dass sie mit der Beauftragung der I. GmbH durch die Klägerin nicht einverstanden seien und sie diese Gesellschaft als Annahmestelle für die Einberufung der Hauptversammlung zum 18.07.2013 nicht bevollmächtigt hätten. Ferner erläuterten sie die bisherige Unternehmensstrategie und machten sinngemäß deutlich, dass nicht absehbar sei, ob an dieser Strategie in dem Fall, in dem die Klägerin mit einem Aktienbesitz von 29,9 % den Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern dominiere, festzuhalten sei. Die Beklagte und der Aufsichtsratsvorsitzende brachten in diesem „Aktionärsbrief“ den Wunsch zum Ausdruck, dass möglichst viele Aktionäre in Ansehung der Bedeutung der Aufsichtsratswahl von ihrem Stimmrecht in der Hauptversammlung am 18.07.2013 Gebrauch machten.
Die Beklagte hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung bei der von der Klägerin beauftragten I. GmbH. Sie beauftragte daher ihrerseits drei Gutachter –F. T., Präsident des OLG Stuttgart a.D.; Prof. Dr. C., Universität Jena und Prof. Dr. D., Universität Frankfurt am Main- mit der Erstellung von Rechtsgutachten im wesentlichen zu der Frage der Wirksamkeit der Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung am 18.07.2013. Diese Gutachten, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen AG 9 bis 11), gelangten –bei der Beurteilung einzelner Fragen mit differenzierter Begründung- übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Anmeldungen der Aktionäre bei der Anmeldestelle I. GmbH nicht der Satzung der Beklagten und auch nicht den speziellen gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechtes entsprachen. Diese Gutachten lagen der Beklagten am 16.07.2013 vor.
Am 12.07.2013 setzte die I. GmbH den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten Dr. M. von den Anmeldungen in Kenntnis. Danach entfielen auf die Klägerin 50,163 % der zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionärsstimmen.
Die Leitung der Hauptversammlung vom 18.07.2013 übernahm gemäß den § 17 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung der Beklagten Dr. M. als Aufsichtsratsvorsitzender. Dieser führte unter Hinweis auf die drei von der Beklagten eingeholten Rechtsgutachten aus, dass die Aktionäre sich bei der Fa. I. GmbH nicht wirksam für die Hauptversammlung hätten anmelden können, da die Beklagte die Fa. I. GmbH nicht als Annahmestelle beauftragt und ermächtigt habe. Demgemäß sei niemand der erschienenen Aktionäre wirksam zur Hauptversammlung angemeldet worden mit der Folge, dass eine Abstimmung über die Beschlussanträge –Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und Wahl der von der Klägerin benannten Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern- nicht zulässig sei. Eine Abstimmung über die Beschlussanträge unterblieb in der Hauptversammlung vom 18.07.2013.
Die Klägerin berief auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 07.06.2013 daraufhin eine außerordentliche Hauptversammlung für den 04.09. und gegebenenfalls 05.09.2013 in Berlin ein. Die Einberufung einschließlich der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie Beschlussfassung über die Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder) wurde am 29.07.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Unter Ziffer II. wurden zudem die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes bekanntgegeben. Danach haben sich die Aktionäre mit einem entsprechenden Nachweis ihres Aktienbesitzes bis zum 28.08.2013 bei der wiederum von der Klägerin beauftragten I. GmbH anzumelden (Anlage ASt 11). Die Klägerin sah das Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden auf der Hauptversammlung vom 18.07.2013 als grob pflichtwidrig an. Nach ihrer Auffassung hat der Aufsichtsratsvorsitzende in der sicheren Annahme seiner Abwahl im Falle einer Abstimmung über die Beschlussanträge eine solche vereitelt. Da sie befürchtete und befürchtet, dass der Vorstand sowie der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht Einfluss auf die Aktionäre nehmen könnten, forderte sie die Beklagte sowie deren Aufsichtsratsvorsitzenden mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2013 auf, die I. GmbH als Anmeldestelle für die Hauptversammlung vom 04.09./gegebenenfalls 05.09.2013 zu genehmigen und diese Gesellschaft als Empfängerin der Anmeldungen der Aktionäre zu bevollmächtigen. Ferner wies sie den Vorstands sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden darauf hin, dass sie es zu unterlassen haben, spezialisierte Dienstleister zu beauftragen, gezielt Stimmen für eine Abstimmung in der Hauptversammlung zu sammeln. Sie verlangte von ihnen unter Fristsetzung bis zum 30.07. –später verlängert bis zum 02.08.2013- verbindlich zu erklären, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Neutralitätspflicht verletzten. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten bis zur Hauptversammlung einen Verzicht auf die Durchführung von Kapitalmaßnahmen (Anlage ASt 12). Diesen Verzicht begründete die Klägerin aufgrund folgender Beschlusslage: Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten hatte am 11.05.2012 beschlossen, den Vorstand der Beklagten zu ermächtigen, das Grundkapital der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 10.05.2017 einmal oder mehrmals von bis zu 29.445.318,00 € durch Ausgabe von bis zu 29.445.318 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen bar –und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Dabei ist der Vorstand ermächtigt worden, das Bezugsrecht der „Altaktionäre“ unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Darüber, ob dieser Beschluss in formell wirksamer Weise in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Klägerin sah sich in ihren Befürchtungen durch ein an sie gerichtetes Schreiben des Aktionärs Markus T. vom 31.07.2013 bestärkt. In diesem Schreiben, wegen dessen weiteren Inhalts auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen wird (Anlage ASt 14), heißt es u.a. wie folgt:
„...bei Nachfrage bei der IR-Abteilung von C. wurde mir geantwortet,
dass dort schon wieder an einer Gegenaktion gearbeitet wird ...“
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2013 (Anlage AG 6) mit, dass sie bereit sei, die Fa. I. GmbH als Anmeldestelle zu akzeptieren, wenn sie und der Aufsichtsratsvorsitzende als Leiter der Hauptversammlung zeitnah über den Stand der Anmeldungen unterrichtet würden. Eine von ihr konzipierte Vereinbarung über die Zuleitung von Anmeldedaten im Hinblick auf die außerordentliche Hauptversammlung der C. AG vom 04.09./05.09.2013 übersandte die Beklagte der Fa. I. GmbH mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2013 (Anlage AG 7); (bis zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung hatte die I. GmbH die rechtliche Prüfung dieses Angebotes zum Abschluss der Vereinbarung noch nicht beendet). Dem Verlangen der Klägerin, auf die Beauftragung von sog. proxy advisern zu verzichten, kam die Beklagte nicht nach. Als proxy adviser hatte sie die Fa. S. GmbH damit beauftragt, die Kommunikation zwischen ihr und ihren Aktionären herzustellen und auf eine hohe Aktionärspräsenz auf der Hauptversammlung hinzuwirken. Vertragliche Aufgabe der S. GmbH ist es auch, das Gespräch mit Groß- und Kleinaktionären über die Themen der Hauptversammlung zu suchen und die Aktionäre zu einer Teilnahme an der Hauptversammlung zu bewegen. Ob auch deren Beeinflussung –auf der Hauptversammlung gegen die Beschlussanträge zu votieren- Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch die Beauftragung des Dienstleisters S. GmbH mit der Maßgabe, für eine hohe Aktionärspräsenz auf der Hauptversammlung zu sorgen, ihre Neutralitätspflicht. Es sei das Recht eines jeden Aktionäres, einer Hauptversammlung fernzubleiben und damit an der Abstimmung über die Beschlussanträge nicht teilzunehmen. Dies habe die Beklagte zu beachten und sich jeglicher Maßnahmen, die Aktionärspräsenz zu erhöhen, zu enthalten. Dies gelte für die Beklagte in besonderem Maße auch deshalb, weil die Hauptversammlung über das Aufsichtsgremium des Vorstandes der Beklagten zu befinden habe. Im übrigen –so behauptet die Klägerin- habe die Beklagte die S. GmbH auch damit beauftragt, auf die Aktionäre dahin Einfluss zu nehmen, gegen die Beschlussanträge zu votieren. Alles andere sei auch mit Blick auf die Ereignisse in der Hauptversammlung vom 18.07.2013 lebensfremd. In dieser Hauptversammlung habe der Aufsichtsratsvorsitzende als Versammlungsleiter durch ein grob pflichtwidriges Verhalten eine Abstimmung über die Beschlussanträge verhindert. Das Verhalten lasse sich auch nicht auf der Grundlage der drei von der Beklagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten rechtfertigen. Zum einen seien diese Gutachten inhaltlich angreifbar; zum anderen verhielten sie sich nicht über die allein entscheidende Frage einer Teilnahmeberechtigung und das Recht zur Stimmabgabe auf der Hauptversammlung. Dass die Beklagte ihrer Neutralitätspflicht zuwider Einfluss nehme oder aber zu nehmen beabsichtige, werde auch durch das Schreiben des Aktionärs Markus T. belegt, in dem davon die Rede sei, dass die Beklagte an einer Gegenaktion arbeite. Im übrigen befürchtet die Klägerin, dass der Vorstand der Beklagten mit Genehmigung des Aufsichtsrates auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Mai 2012 neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgeben, damit ihren Anteil „verwässern“ und auf diese Weise Einfluss auf die Abstimmung über die Beschlussanträge nehmen könnte.
Die Klägerin beantragt,
1. der Beklagten zu untersagen, im Vorfeld der von ihr auf den 04. (und sofern erforderlich 05.) September 2013 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung Dritte, insbesondere spezialisierte Dienstleister, direkt oder indirekt zu beauftragen, um im Aktionärskreis der Beklagten auf eine ablehnende Stimmabgabe zu den in der Einberufung zu der genannten Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen hinzuwirken und entsprechende Stimmen zu sammeln oder die Hauptversammlungspräsenz zu erhöhen,
2. für den Fall, dass die Beklagte bereits solche Dritten, insbesondere spezialisierte Dienstleister, direkt oder indirekt beauftragt hat, um im Aktionärskreis der Beklagten auf eine ablehnende Stimmabgabe zu den in der Einberufung zu außerordentlichen Hauptversammlung am 04. (und sofern erforderlich 05.) September 2013 bekannt gemachten Beschlussvorschlägen hinzuwirken und entsprechende Stimmen zu sammeln oder die Hauptversammlungspräsenz zu erhöhen, wird der Beklagten aufgegeben, diese Beauftragungen unverzüglich zu beenden sowie darauf hinzuwirken, dass die betreffenden Dritten nicht weiter tätig werden,
3. der Beklagten zu untersagen, vor der Beendigung der auf den 04. (und sofern erforderlich 05.) September 2013 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung aus dem in der Hauptversammlung am 11. Mia 2012 beschlossenen genehmigten Kapital (mit einem Gesamtbetrag von 29.445.318,00 €) mit Bezugsrechtsausschluss durchzuführen und die Eintragung des in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2012 beschlossenen genehmigten Kapitals (mit einem Gesamtbetrag von 29.445.318,00 €) und/oder die Eintragung der Durchführung einer solchen Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu beantragen oder anderweitig zu bewirken,
4. für den Fall, dass das in der Hauptversammlung am 11. Mai 2012 beschlossene genehmigte Kapital (mit einem Gesamtbetrag von 29.445.318,00 €) und/oder eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss auf der Grundlage dieses genehmigten Kapitals bereits zu Eintragungen in das Handelsregister angemeldet ist, wird der Beklagten aufgegeben, die Anmeldung unverzüglich zurückzunehmen und ihr untersagt, das in der Hauptversammlung am 11. Mai 2012 beschlossene genehmigte Kapital oder eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss auf der Grundlage dieses genehmigten Kapitals vor der Beendigung der auf den 04. (und sofern erforderlich 05.) September 2013 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erneut anzumelden.
Die Beklagte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten sei die Beauftragung der S. GmbH mit dem Ziel einer möglichst großen Aktionärspräsenz auf der Hauptversammlung vom 04.09./gegebenenfalls 05.09.2013 nicht zu beanstanden. Eine solche Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen eines spezialisierten Dienstleisters sei üblich und werde auch von zahlreichen DAX-Unternehmen entsprechend gehandhabt. Im Sinne der Aktionärsdemokratie sei es geboten, auf eine möglichst breite Aktionärspräsenz hinzuwirken. Sie betreitet jedoch, S. GmbH beauftragt zu haben, Aktionäre dahin zu beeinflussen, auf der Hauptversammlung gegen die Beschlussanträge zu stimmen. Im übrigen könne die Klägerin aus dem Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden während der Hauptversammlung vom 18.07.2013 nichts für die bevorstehende Hauptversammlung herleiten. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe sich nämlich nicht pflichtwidrig verhalten, er habe auf der Grundlage der am 16.07.2013 vorliegenden drei Rechtsgutachten zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anmeldung der Aktionäre über die Anmeldestelle I. GmbH unzulässig gewesen sei. Dem Verlangen der Klägerin, sie –die Beklagte- habe sich bis zur Hauptversammlung einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu enthalten, hält die Beklagte entgegen, selbst keinerlei konkrete Maßnahmen unternommen zu haben, um eine solche Kapitalerhöhung bis zum 04.09.2013 vorzubereiten oder vorzunehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungsanträge bleiben ohne Erfolg, denn die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Die Beauftragung der S. GmbH durch die Beklagte mit dem Ziel der Kommunikation zwischen der Beklagten und ihren Aktionären sowie dem Bemühen um eine hohe Aktionärspräsenz auf der Hauptversammlung vom 04.09. (ggfs. 05.09.2013) stellt keine Verletzung der Neutralitätspflicht der Beklagten dar; ein Einwirken der Beklagten auf das Abstimmungsverhalten der Aktionäre hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht (I.). Für die von ihr in den Raum gestellten Kapitalmaßnahmen der Beklagten und die damit aus ihrer Sicht verbundene Gefahr der „Verwässerung“ ihres Aktienanteils hat die Klägerin keine greifbaren Tatsachen vorgetragen (II.). Im einzelnen:
I.
Die Beauftragung der S. GmbH durch die Beklagte verletzt nicht ihre Neutralitätspflicht.
1. Die Beklagte räumt ein, die S. GmbH als spezialisierten Dienstleister damit beauftragt zu haben, die Kommunikation zwischen ihr und ihren Aktionären herzustellen, das Gespräch über Themen der einberufenen Hauptversammlung zu suchen und die Aktionäre zu einer Teilnahme an der Hauptversammlung zu bewegen. Dies ist –bei isolierter Betrachtung- unverfänglich und möglicherweise gar wünschenswert. Je breiter die Aktionärspräsenz auf der Hauptversammlung ist, ein umso vielfältigeres Meinungsspektrum kann erwartet werden. Abstimmungen bei großer Aktionärspräsenz beleben die Aktionärsdemokratie, die Risiken, dass Interessen weniger Aktionäre bei geringer Teilnahme durchgesetzt werden können, lassen sich auf diese Weise eingrenzen. Eine solche isolierte Betrachtung des Werbens der Beklagten für eine rege Teilnahme der Aktionäre auf der Hauptversammlung ließe jedoch wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht. Mit an die Aktionäre gerichtetem Schreiben vom 19.06.2013 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Wahl der von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten erhebliche Auswirkungen auf die künftige Entwicklung des Unternehmens haben könnte und es bei der Wahl auch um eine das Unternehmen betreffende richtungsweisende Wahl gehen könnte. Die Darstellung der bisherigen Unternehmensstrategie sowie des bisher Erreichten einerseits sowie die angedeuteten Unwägbarkeiten im Falle der Wahl der von der Klägerin vorgeschlagenen Kandidaten andererseits vermittelt den Aktionären den Eindruck, dass die Beklagte die Neubesetzung des Aufsichtsrates in dem von der Klägerin vorgeschlagenen Umfang nicht für wünschenswert hält. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Beklagte das Ziel verfolgt, dass bei hoher Aktionärspräsenz der Stimmanteil der Klägerin für die Wahl der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zu Aufsichtsratsmitgliedern nicht ausreicht. Es kommt mithin maßgeblich auf die Frage an, ob sich das Werben der Beklagten für eine große Aktionärspräsenz auf der Hauptversammlung in der nach außen deutlich gemachten Hoffnung, dass der Stimmanteil der Klägerin für die Wahl der Aufsichtsratskandidaten nicht ausreicht, als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Vorstandes der Beklagten erweist.Der Vorstand kann und muß unter den in § 124 AktG genannten Voraussetzungen Vorschläge zur Beschlussfassung machen. Dass er insoweit für bestimmte Positionen oder Personen Stellung bezieht, liegt auf der Hand und wird vom Gesetzgeber akzeptiert. Dies gilt gem. § 124 Abs. 3 S. 1 1. Alt. AktG jedoch nicht, soweit es um die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern geht. Damit soll eine Einflussnahme des Vorstandes auf die Personen, die seine Arbeit zu überwachen und zu überprüfen haben, verhindert werden (vgl. Münchener-Kommentar, Kubis, AktG, 3. Aufl., § 124 RN 30 m.w.N.; K. Schmidt-Lutter, Ziemons, AktG, 2. Aufl., § 124 RN 26 m.w.N.). Ginge es mithin allein um die Frage, ob die von der Klägerin benannten Personen entsprechend den Beschlussanträge zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt werden oder ob diesen Vorschläge die erforderliche Stimmenmehrheit versagt wird, so könnte sich die von der Beklagten über die S. GmbH versuchte Einflussnahme auf die Aktionäre als Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Enthaltung einer Stellungnahme darstellen. Bei der Abstimmung über die Beschlussanträge geht es zwar formal lediglich um die Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten sowie die Wahl der von der Klägerin bezeichneten Kandidaten. Darüber hinaus geht es aber auch um die für einen Aktionär maßgebliche Frage, ob und in welchem Umfang durch die komplette Neubesetzung des Aufsichtsrates die bisherige Unternehmensstrategie möglicherweise geändert werden soll sowie weiter darum, ob die Klägerin mit einem Aktienanteil von 29,9 % den Aufsichtsrat mit den von ihr bezeichneten Kandidaten dominieren und auf diese Weise Einfluß auf die Unternehmensstrategie und Unternehmensführung nehmen und somit gegebenenfalls Singularinteressen durchsetzen kann. Dies ist für die Beklagte wie auch für die Aktionäre von wesentlicher Bedeutung. Die Beauftragung der S. GmbH mit dem Ziel des Erreichens einer hohen Aktionärspräsenz geschah erkennbar auch deshalb, um die Aktionäre auf die Bedeutung der Wahl für die künftige Unternehmensstrategie aufmerksam zu machen und diese für das Vorhaben der Klägerin, den Aufsichtsrat zu dominieren, zu sensibilisieren. Dies erweist sich nicht als Verletzung der Neutralitätspflicht.
2. Eine weitergehende, gezielte Einflußnahme auf das Abstimmungsverhalten der Aktionäre durch die Beklagte hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beklagte hat den Inhalt der vertraglichen Regelungen mit der S. GmbH vorgetragen und mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Vorstandes vom 09.08.2013 (Bl. 130 f. d.A.) glaubhaft gemacht. Danach ist es nicht vertragliche Aufgabe der S. GmbH, gezielt die Stimmabgabe der Aktionäre in die eine oder andere Richtung zu beeinflussen oder „auf Stimmenfang“ zu gehen. Mit diesem glaubhaft gemachten Vortrag hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Das Bestreiten dieser Darstellung mit Nichtwissen durch die Klägerin reicht nicht hin. Ihr oblag es, einzelne Anknüpfungspunkte für ihre Behauptung der gezielten Einflußnahme der Beklagten auf die Aktionäre vorzutragen und glaubhaft zu machen. Dies ist nicht geschehen. Der Inhalt des Schreibens des Aktionärs Markus T. vom 31.07.2013 „bei Nachfrage bei der IR-Abteilung von C. wurde mir geantwortet, dass dort schon wieder an einer Gegenaktion gearbeitet wird“, ist aussagearm und gibt für die Behauptung einer gezielten Aktionärsbeeinflussung und eines „Stimmenfangs“ nichts Substantielles her. Es läßt sich weder dem Schreiben noch dem Vortrag der Klägerin entnehmen, wer diese Erklärung wann und in welchem Zusammenhang abgegeben hat. Im übrigen stehen dieser Darstellung des Aktionärs T. die von der Beklagten vorgelegten eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiter der D. GmbH & Co., dem „IR“ (= Investor Relations) der Beklagten entgegen. Die Mitarbeiter C. N., S. M. U. und E. V. Reuter haben als allein in Betracht kommende Ansprechpartner des Aktionärs T. versichert, keine Antwort oder Auskunft gegeben zu haben, dass „dort schon wieder an einer Gegenaktion gearbeitet wird“.
3. Das von der Klägerin als grob pflichtwidrig bezeichnete Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 18.07.2013 kann ebenfalls nicht als Beleg oder Indiz dafür herangezogen werden, dass die Beklagte gezielt auf das Abstimmungsverhalten der Aktionäre in der Hauptversammlung vom 04.09.2013 (05.09.2013) Einfluß nimmt und auf „Stimmenfang“ geht. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat –wie die Klägerin meint, zu Unrecht- die Wirksamkeit der Anmeldung der Aktionäre für die Hauptversammlung vom 18.07.2013 verneint und mit dieser Begründung einer Abstimmung über die Beschlussanträge verhindert. Die Fragen, ob die von dem Aufsichtsratsvorsitzenden vertretenen Rechtsauffassung zutrifft, ob den von der Beklagten beauftragten Rechtsgutachtern der Sachverhalt vollständig und richtig mitgeteilt worden ist, ob sich das Gutachten zu der von der Klägerin für allein maßgeblich gehaltenen Frage –waren die erschienenen Aktionäre oder deren Vertreter zur Beschlussfassung berechtigt?- verhalten, können in diesem Verfahren dahinstehen. Zum einen rechtfertigt das Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Hauptversammlung vom 18.07.2013 nicht den Schluss, die Beklagte nehme über die S. GmbH gezielt Einfluß auf das Abstimmungsverhalten der Aktionäre. Zum weiteren hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2013 und vom 06.08.2013 erklärt, sie akzeptiere und bevollmächtige die I. GmbH als Annahmestelle für die Hauptversammlung vom 04.09.2013 (05.09.2013) unter bestimmten, in dem beigefügten Vertragsentwurf genannten Voraussetzungen. Der Streit um die Akzeptanz und die Bevollmächtigung der I. GmbH dürfte damit –soweit es um die Einberufung zur Hauptversammlung auf den 04.09. (ggfs. 05.09.) 2013 geht- nicht weiter fortgesetzt werden.
4. Der Verfügungsantrag zu 2) hat aus den dargestellten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
II.
Die Verfügungsanträge zu 3) und 4) sind unbegründet. Die Klägerin hat lediglich die Möglichkeit einer Ausnutzung des durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11.05.2012 genehmigten Kapitals beschrieben und eine solche Kapitalmaßnahme unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig bezeichnet. Damit läßt sich ein Verfügungsanspruch jedoch nicht begründen. Die Beklagte hat dargetan, keinerlei konkreten Maßnahmen unternommen zu haben, um eine solche Kapitalerhöhung bis zum 04.09.2013 vorzubereiten oder vorzunehmen. Dem ist die Klägerin nicht qualifiziert entgegengetreten, insbesondere hat sie nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, aufgrund welcher konkreten Umstände die von ihr beschriebenen Kapitalmaßnahmen von der Beklagten geplant und vollzogen werden sollen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO.