Markenverletzung: Klage auf Abmahnkosten abgewiesen, Vollstreckungsbescheid aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung. Das Landgericht hebt den Vollstreckungsbescheid auf und weist die Klage ab. Es stellt fest, dass keine Verletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, da das Wortelement beschreibend und die grafische/coloristische Darstellung unterschiedlich ist. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft wurde nicht nachgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) besteht nicht, wenn die Abmahnung dem Anspruchsgegner objektiv nicht nützlich war oder nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach.
Eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt die Benutzung eines identischen oder verwechselbar ähnlichen Zeichens voraus; maßgeblich ist der Gesamteindruck der eingetragenen Marke und der benutzten Darstellung.
Beschreibende Wortelemente haben nur geringe Kennzeichnungskraft; grafische Gestaltung und Farbgebung können prägende Unterscheidungskraft begründen und sind bei der Verwechslungsprüfung zu berücksichtigen.
Zur Annahme gesteigerter Kennzeichnungskraft wegen Bekanntheit bedarf es eines ausreichend hohen Bekanntheitsgrades; bloße Referenzen oder gelegentliche Veranstaltungen begründen diesen regelmäßig nicht.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 19.06.2009 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die durch die anwaltliche Abmahnung vom 03.02.2009 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.376,83 €.
Der Kläger ist Inhaber der unter der Registernummer 30565102.1 eingetragenen Wort-/Bildmarke:
Die Marke des Klägers wurde am 31.10.2005 angemeldet, am 11.01.2006 eingetragen und am 10.02.2006 veröffentlicht. Die Marke ist für die Dienstleistungsklassen 35, 41 und 42 eingetragen, wobei die Klasse 41 die Leitklasse der Marke des Klägers darstellt.
Der Beklagte bildet mit dem ebenfalls in Anspruch genommenen Herrn T. E. unter dem Namen Agentur D. GbR eine Agentur, die Partys, Events und weitere Veranstaltungen organisiert und durchführt.
Unter dem 27.01.2009 erhielt der Kläger eine E-Mail des Beklagten, in der dieser für eine Veranstaltung mit dem Namen „Pornofreunde 2.0 ft. DJ Steven Caretti“ warb und auf die Referenzen Pornofreunde vom Jahr 2008 hinwies. Diese Werbung war wie folgt gestaltet:
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2009 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Der Beklagte gab daraufhin gemeinsam mit seinem Geschäftspartner die in der Anlage K 4 enthaltene Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger behauptet, er veranstalte unter dem Namen „Pornofreunde“ unter anderem Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Konzerte, Kongresse und Symposien. Er produziere Shows und Musikdarbietungen. Ferner veranstalte und plane er Partys und Events.
Er ist der Auffassung, aufgrund der gerechtfertigt ausgesprochenen Abmahnung sei der Beklagte verpflichtet, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Durch Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 19.06.2009, zugestellt am 26.06.2009, ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 1.376,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz vom 18.04.2009 zu zahlen.
Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte am 23.06.2009 fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 19.06.2009 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, nicht gegen § 14 Markengesetz verstoßen zu haben. Er verweist darauf, dass der Antrag des Klägers, den Begriff „Pornofreunde“ als reine Wortmarke schützen zu lassen, vom Patentamt zurückgewiesen worden ist. Die von ihm verwendeten Begriffe hätten keinerlei Ähnlichkeit mit der Darstellungsweise der Marke des Klägers. Die Farbgebung sei völlig unterschiedlich. Eine Verwechselungsgefahr sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ist nicht gegeben, da die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich war noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach.
Eine Verletzung der geschützten Wort-/Bildmarke des Klägers und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 Markengesetz vermag die Kammer nicht festzustellen. Die streitgegenständliche Werbung des Beklagten stellt keine Verletzungshandlung im Sinne von §§ 4, 14 Abs. 2, Nr. 1 und 2 Markengesetz dar.
Ein identisches Zeichen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz hat der Beklagte nicht benutzt.
Ferner liegt auch keine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz vor. Eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz ist nicht ersichtlich. Dabei ist entscheidend der Gesamteindruck der geschützten Marke des Klägers und der benutzten Darstellung des Beklagten.
Das Wortelement Pornofreunde hat lediglich einen beschreibenden Charakter und allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft hinsichtlich der geschützten Wort-/Bildmarke. Der beschreibende Charakter wird deutlich durch die Verweigerung der Eintragung der reinen Wortmarke. Demgegenüber hat die grafische Gestaltung der eingetragenen Wort-/Bildmarke des Klägers, nämlich die prägnante Farbgestaltung in Orange und die dem Wort Pornofreunde in Orange hinzugefügte Brille prägende Bedeutung. Hiervon unterscheidet sich die Darstellung, die der Beklagte in seiner Veranstaltungswerbung verwandt hat, deutlich. Weder ist dem Wortelement Pornofreunde die charakteristische Brille hinzugefügt worden noch ist die geschützte Farbgestaltung in Orange gewählt worden. Die mit Personen und Ornamenten versehene Gestaltung durch den Beklagten ist in dem Gesamtbild völlig unterschiedlich. Eine Verwechselungsgefahr ist trotz der möglicherweise gegebenen identischen Veranstaltungsbereiche nicht ersichtlich.
Der von dem Kläger dargelegte Bekanntheitsgrad seiner farbigen Wort-/Bildmarke reicht zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.