Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·10 O 68/18·11.06.2020

Rückzahlung von Aufbauhilfen nach fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrags

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Versicherungsvertreter die Rückzahlung gezahlter „Aufbauhilfen“ nach fristloser Kündigung. Streitpunkt war, ob die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) berechtigt war und ob die Zahlungen als rückforderbare Aufbauhilfen oder als verdiente Provisionen anzusehen sind. Das LG bejahte einen wichtigen Grund wegen einer als Drohung zu wertenden E-Mail, mit der der Vertreter Kundenabwanderung ankündigte, und hielt eine Abmahnung für entbehrlich. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung von 28.718,04 EUR nebst Verzugszinsen verurteilt; weitergehende Zinsen wurden abgewiesen, die Widerklage scheiterte u.a. wegen anderweitiger Rechtshängigkeit.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Aufbauhilfen überwiegend zugesprochen (Zinsen nur ab 19.04.2016); Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO ist wirksam, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind und der vereinbarte Gerichtsstand hinreichend bestimmt an die zuständige Betriebsstätte des Unternehmers anknüpft.

2

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags (§ 89a HGB) kann vorliegen, wenn der Handelsvertreter dem Unternehmer gegenüber ankündigt, bei dessen Kunden auf Vertragskündigungen und Abwanderung hinzuwirken, um eine bestimmte Regulierungspraxis durchzusetzen.

3

Die Ankündigung, Kunden zur Kündigung beim Unternehmer und zum Wechsel zu Wettbewerbern zu bewegen, ist regelmäßig keine bloße Meinungsäußerung oder Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern eine schwerwiegende Interessenmissachtung des Unternehmers im Sinne des § 86 HGB.

4

Bei einer derart schwerwiegenden Vertragsverletzung kann eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entbehrlich sein, wenn die Vertrauensgrundlage durch das Verhalten nachhaltig zerstört ist.

5

Macht der Unternehmer Rückzahlungsansprüche aus einer vertraglichen Aufbauhilfe-Klausel geltend und legt deren Berechnung anhand erteilter Abrechnungen dar, muss der Handelsvertreter zur Abwehr substantiiert konkrete, anspruchsbegründende Provisionsgegenforderungen darlegen; pauschales Bestreiten genügt nicht.

Relevante Normen
§ 89a Abs. 2 HGB§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB§ 247 BGB§ 242 BGB§ 87c HGB§ 38 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.718,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von ihr so bezeichneter erhaltener Aufbauhilfen.

3

Die Klägerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Unter dem 03.05.2013/14.05.2013 schlossen die Parteien einen Vertrag dahingehend, dass der Beklagte als Vermittler mit Wirkung zum 01. Juli 2013 für die Klägerin tätig wird (Anlage K 4). Unter dem 17.11.2014/18.12.2014 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung Nr. 010 zum vorgenannten Vertrag (Anlage K 3). In der Zusatzvereinbarung heißt es, dass diese dem Agenten eine „Aufbauhilfe“ gewähre. Weiter heißt es dort wörtlich:

4

„(…) Die Gesellschaft will mit der Zahlung einer finanziellen Aufbauhilfe, die über die geschuldete Provisionsvergütung hinausgeht, im Interesse des Agenten die finanzielle Grundlage für einen Bestandsaufbau im Rahmen der nachstehend vereinbarten Zielgrößen schaffen.( … )

5

2. BP-Garantie:Für den Bestandsaufbau gem. Ziffer 1 erhält der Agent eine monatlich nachträglich fällige BP-Garantie in Höhe von

6

5.000,- Euro pro Monat für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2018.

7

Der Garantiebetrag wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt:

8

a)Auf die Garantie werden die Betreuungsprovisionen und alle KR-Provisionen sämtlicher Konten des Agenten angerechnet. Dies gilt nicht für Provisionen der O. Vermittlungs-GmbH.b)Ist der während des Garantiezeitraumes ermittelte anrechenbare Betrag insgesamt höher als die Garantiebeträge, so wird der Mehrbetrag nach Ablauf des Garantiezeitraumes ausgezahlt, ein Minderbetrag geht zu Lasten der Gesellschaft.c)Der Mehr- bzw. Minderbetrag aus der bisherigen Garantievereinbarung wird auf diese übertragen.

9

3. Mitarbeiterzuschuss:Dem Agenten wird als Kostenbeteiligung der Gesellschaft für die Beschäftigung der Innendienst-Mitarbeiterin Frau U. für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein dafür zweckgebundener, monatlicher, nachträglich fälliger Zuschuss in folgender Höhe gezahlt:

10

350,00 EUR vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015.

11

( … )

12

4. Bürokostenzuschuss:Dem Agenten wird als Kostenbeteiligung der Gesellschaft für den Aufbau der Agentur und im Hinblick auf die vereinbarte Nutzungsbeschränkung des (Laden)Büros folgender nachträglich fälliger Zuschuss gezahlt:

13

190,00 EUR pro Monat vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015

14

( … )5.2( … )Sofern der Gesellschaft ein vom Agenten zu vertretender Grund für eine fristlose Kündigung des Agenturvertrages gemäß § 89a Abs. 2 HGB zusteht, ist der Agent zur Rückzahlung der erhaltenen Aufbauhilfen für den Zeitraum der letzten zwölf Monate verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn der Agent während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine anderweitige gewerbsmäßige Nebentätigkeit ausübt, ohne dass ihm dafür die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft vorliegt.( … )“

15

Zwischen den Parteien kam es zu einer Auseinandersetzung im Rahmen eines Versicherungsfalles der Kundin L., die vom Beklagten betreut wurde. Die Klägerin sah zunächst die Voraussetzungen als nicht gegeben an, dass der Schaden von ihr zu decken gewesen wäre. In dem Zuge sandte der Beklagte unter dem 18.12.2015 eine E-Mail an den bei der Klägerin beschäftigten G. (Anlage K 5). In dieser E-Mail heißt es wörtlich:

16

„Sehr geehrter Herr G.,auch in dieser Sache läuft mal wieder alles gegen den Kunden.Ich hample mal wieder seit Wochen und Monaten herum, um hier eine Zahlung in Höhe von 280,00 Euro zu erwirken.Letzter Stand ist, dass ich in der Sache mit Herrn D. telefoniert habe, der meint, den Schaden ablehnen zu müssen, da uns der Kunde nicht beschwören kann, dass er das Fahrrad abgeschlossen hat.Diese ekelhafte Haarspaltereien der [KLÄGERIN], verbunden mit den ständigen Hinweisen, dass die [KLÄGERIN] doch eigentlich so großzügig in der Regulierung sei, geht mir so langsam sowas von gegen den Strich, dass ich jetzt jede sich bietende Gelegenheit nutzen werde, auch meine eigenen Verträge bei der [Klägerin] abzuziehen.Dem Kunden, seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern werde ich, sofern die Ablehnung verschickt wird, erläutern müssen, dass sie wohl beim falschen Versicherer gelandet sind und empfehlen, sich eine ordentliche Versicherungsgesellschaft zu suchen, bei der solch ein Schaden auch reguliert wird.Ich weiß nicht, warum in Hannover solch eine perverse Lust existiert, Kunden und Vertreter zu drangsalieren, darf Ihnen aber schreiben, dass ich nicht gewillt bin, mit dieses noch allzu lange anzutun.Es steht Ihnen frei, sich in der Sache für den Kunden zu verwenden.Mit freundlichen Grüßen[Beklagter]( … )“

17

Unter dem 30. Dezember 2015 kündigte die Klägerin den Vermittlervertrag vom 03.05.2013 / 14.05.2013 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Hintergrund der Kündigung war insbesondere das vorgenannte Geschehen.

18

Unter dem 26. Januar 2016 bot die Klägerin dem Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung an (Anlage WK 1). In dieser heißt es wörtlich:

19

„( … )3.) ProvisionsabrechnungDie Gesellschaft und Herr [Beklagter] stimmen überein, dass Herr [Beklagter] alle Angaben über die vermittelten Geschäfte und ihre Betreuung erhalten hat, die nach den zwischen ihm und der Gesellschaft getroffenen Provisionsvereinbarungen für die Provision von Bedeutung sind.Der Stand der Agenturkonten ( … )

20

Nr. 55-8006                            9.966,11 Euro

21

per Buchungsnote vom 30.12.2015 wird damit von Herrn [Beklagter] als richtig und vollständig anerkannt.

22

( … )

23

Die Aufhebungsvereinbarung wurde vom Beklagten nicht angenommen.

24

Unter dem 18.03.2016 regulierte die Klägerin unter Berücksichtigung einer Leistungskürzung den Versicherungsfall der Frau L. (Anlage B 1).

25

Unter dem 22.03.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie mit Schreiben vom 09.03.2016 ihre Kunden darüber informiert habe, dass er nicht mehr für sie tätig sei. Ferner forderte die Klägerin den Beklagten auf, die streitgegenständliche Klageforderung bis zum 18. April 2016 fruchtlos auszugleichen. Dem Schreiben war die Forderungsaufstellung entsprechend Anlage K 2 beigefügt, auf die Bezug genommen wird.

26

Der Beklagte nimmt die Klägerin derzeit im Wege der Stufenklage vor dem Landgericht Neubrandenburg (dortiges Az. 4 O 720/18) in Anspruch. Mit dem dortigen Klageantrag zu 1) macht er gegen die Klägerin die Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über alle vom Kläger für die Beklagte vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte geltend. Mit dem dortigen Klageantrag zu 5) macht er weiter gegenüber der Klägerin geltend, die sich nach Erteilung der Auskunft / Informationen ergebenden Provisionen in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro nebst Zinsen an ihn zu zahlen. Die Provisionen sind zwischen den Parteien dort streitig. Unter dem 26.02.2019 hat die Klägerin dem Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg einen Buchauszug erteilt, der vom Beklagten nicht anerkannt bzw. als nicht vollständig angesehen wird.

27

Die Klägerin hat für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 gegenüber dem Beklagten monatlich Provisions-Garantie-Abrechnungen erteilt (AnlagenK 19, K 33) und entsprechende Zahlungen geleistet. Auf den Inhalt der Abrechnungen wird Bezug genommen.

28

Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig und begründet.

29

Hinsichtlich der Zuständigkeit verweist sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vermittlervertrag (Anlage K 3), wonach sich aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der Gerichtsstand nach der zuständigen Bezirksdirektion, hier Bielefeld (Anlage K 8) richte. Ferner sei die Klägerin als Kaufmann zu betrachten.

30

Der Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geltend gemachten Aufbauhilfen ergebe sich aus Ziffer 5.2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung (Anlage K 3). Das Verhalten des Beklagten u.a. im Zusammenhang mit dem Fall L. stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages dar mit der Folge, dass die Aufbauhilfe zurückzuzahlen sei. Einen wichtigen Grund sieht sie darin, dass der Beklagte sich eines strafbaren Verhaltens zu Lasten der Klägerin schuldig gemacht habe, insbesondere der Erpressung, der Untreue, sowie des Betruges, was zudem ein vertragswidriges Verhalten darstelle, was nicht zu billigen sei. Einer Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht, auch sei nicht eine ordentliche Kündigung von Nöten gewesen.Die Klägerin behauptet, aufgrund des Verhaltens des Beklagten im Vorfeld der fristlosen Kündigung sei das Vertrauensverhältnis der Parteien endgültig und nicht wieder heilbar entfallen.

31

Die Klägerin beantragt,

32

den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.718,04 Euro zuzüglich fünf Prozent Fälligkeitszinsen hierauf seit dem 30.12.2015 bis zum 22.03.2016 sowie Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 hierauf zu zahlen;hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt ist, von dem Beklagten aus der Zusatzvereinbarung Nr. 010 (Anlage K 4) gemäß deren Ziffer 5.2 Abs. 3 die Rückzahlung der erhaltenen Aufbauleistung für den Zeitraum der letzten zwölf Monate zu verlangen.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Widerklagend beantragt der Beklagte,

36

die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.966,11 Euro nebst neun Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB seit dem 27.01.2016 zu zahlen.

37

Die Klägerin beantragt,

38

die Widerklage abzuweisen.

39

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld sowie die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen. Er ist weiter der Ansicht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustünde. Bei dem an ihn ausgezahlten Betrag handele es sich ausschließlich und allein um verdiente Provisionen und nicht um Aufbauhilfen. Im Übrigen sei die fristlose Kündigung nicht berechtigt gewesen. Seine E-Mail vom 18.12.2015 sei lediglich Ausdruck seines Unverständnisses ob der ungewöhnlichen Nichtregulierung eines Kleinstschadens gewesen. Inhaltlich seien seine Ausführungen von der Meinungsfreiheit gedeckt, im Übrigen stelle sein Verhalten die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Weiter wäre vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen. Pflichten gegenüber der Klägerin habe er nicht verletzt. Ihm stehe gegen den geltend gemachten Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht mit Blick auf die Provisionsforderungen zu, die er noch vor dem Landgericht Neubrandenburg geltend mache. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Klägerin noch Provisionsansprüche zu. Diese könne er allerdings erst dann beziffern und näher darlegen, wenn das Verfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg so weit gediehen sei, dass er seine Ansprüche beziffern könne, was derzeit noch nicht der Fall sei. Der Klage stehe zudem ein Einwand aus § 242 BGB entgegen, da die Klägerin ihm nicht seine Rechte aus § 87c HGB gewähre.

40

Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit von ihm behaupteten Provisionsansprüchen des Beklagten zu Betreuungs- und KR-Provisionen gegenüber der geltend gemachten Klageforderung.

41

Hinsichtlich der erhobenen Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, dass mit der Anlage WK1 die Klägerin den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag anerkannt habe.

42

Die Klägerin hält die Hilfsaufrechnung für unzulässig, insbesondere da die damit geltend gemachten Ansprüche bereits vor dem Landgericht Neubrandenburg rechtshängig seien. Ferner ist sie der Ansicht, die Widerklage sei abzuweisen, da diese unsubstantiiert sei.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist bis auf die geltend gemachten Nebenforderungen zulässig und begründet; die Widerklage ist unzulässig und unbegründet.

45

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Vermittlervertrag (Anlage B 2) und der dort enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung am Ende. Dort heißt es, dass die Gerichte zuständig sein sollen, an dem die zuständige Bezirksdirektion der Gesellschaft geführt wird. Bei beiden Parteien handelt es sich um Kaufleute i.S.d. § 38 ZPO, insbesondere bei der Klägerin (vgl. MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl., § 38 Rn. 15). Die beklagtenseits zuständige Bezirksdirektion befindet sich in Bielefeld (Anlage K 8). Das scheint mittlerweile auch der Beklagte so zu sehen, da er mit Schriftsatz vom 10.06.2020 hat vortragen lassen, dass er beim anhängigen Verfahren beim Landgericht Neubrandenburg einen Verweisungsantrag an das Landgericht mit vorgenannten Begründung gestellt hat. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich auch die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, § 95 Abs. 1 Ziffer 1 GVG.

46

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Aufbauhilfe aus dem Handelsvertretervertrag vom 03.05.2013 / 14.05.2013 in Verbindung mit Ziffer 5.2 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung Nr. 010 vom 17.11.2014/18.12.2014 (Anlage K 3) zu. Die Klausel ist wirksam (vgl. OLG Jena, 2 U 437/18).

47

Die Parteien haben miteinander einen Handelsvertretervertrag mit Wirkung ab dem 01.07.2013 geschlossen. Die Klägerin hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 30.12.2015 zu Recht aus wichtigem Grund nach § 89 Abs. 2 HGB fristlos gekündigt. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden können (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 89a RN 6). Solche Umstände beim Handelsvertreter sind insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Interessen des Unternehmers, insbesondere widerrechtliche Drohungen (Hopt aaO, § 89a RN 17). Entsprechende Umstände sind hier in der E-Mail vom 18.12.2015 (Anlage K 5) des Beklagten gegeben. In dieser kündigt er der Klägerin an, dem Kunden, seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern bei Ablehnung der Leistung erläutern zu müssen, beim falschen Versicherer gelandet zu sein und Empfehlung zu geben, sich eine ordentliche Versicherungsgesellschaft zu suchen, bei der solch ein Schaden reguliert wird. Die Erklärung in der E-Mail kann – entgegen der Auslegung des Beklagten – nach §§ 133, 157 BGB nur allein vom Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass er im Falle einer Ablehnung der Regulierung durch die Klägerin den dort Genannten empfehlen werde, Versicherungsverträge bei der Klägerin zu kündigen und zur anderen Versicherungsgesellschaften zu wechseln. Es handelte sich mithin um eine Drohung des Beklagten, bei Kunden der Klägerin auf die Beendigung von Verträgen hinzuwirken, wenn die Klägerin in einer Auseinandersetzung nicht seinem Begehren, was aus Rechtsgründen aus Sicht der Klägerin aufgrund der damaligen Lage abgelehnt worden war, nachkomme und eine Deckungszusage erteile. Dies alleine – unabhängig von der unsachgerechten, nicht zu billigendem Ansprache an die Klägerin – stellt zunächst einmal einen Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Mithin ist dabei zu berücksichtigen, dass nach § 86 HGB der Handelsvertreter insbesondere die Interessen des Unternehmers, sprich der Klägerin, wahrzunehmen hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung stehen einer fristlosen Kündigung aufgrund vorgenannter Umstände auch keine Umstände entgegen. Es handelt sich bei den Äußerungen, die Gegenstand der E-Mail vom 18.12.2015 sind, weder um schlichte Meinungsäußerungen noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Beklagte äußert in dieser klar die an der Klägerin als Drohung aufzufassende Ankündigung, dass, wenn sie nicht den Versicherungsfall reguliere, er die Kunden zur Kündigung und Abwanderung zu einer anderen Versicherungsgesellschaft bewegen werde. Dies stellt weder die Wahrnehmung berechtigter Interessen von sich selbst noch derjenigen der Kunden dar. Ein Handelsvertreter darf sich auch nicht in einer solchen Art und Weise in der Regulierungsverhalten des Unternehmers einmischen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung steht auch nicht die Laufzeit des Vertrages zwischen den Parteien einer außerordentlichen Kündigung entgegen, da es sich hier noch nicht um eine lange Laufzeit handelte; die Parteien waren zweieinhalb Jahre, mithin von Juli 2013 bis Dezember 2015, verbunden. Selbst wenn die Klägerin zu der Zeit unberechtigterweise eine Regulierung des Streitfalls L. abgelehnt hätte, stellt die E-Mail vom 18.12.2015 des Beklagten kein adäquates Verhalten eines Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer dar. Selbst unterstellt, es handelt sich hier um den einzigen Fall, in dem sich der Handelsvertreter – der Beklagte – so verhält, ist ein solches Verhalten durch nichts gerechtfertigt, es handelt sich mithin auch nicht um ein entschuldbares Einmalversagen mit Blick auf die angekündigte Drohung. Daran ändert sich auch nichts, falls es zutreffend sein sollte, dass der Beklagte ansonsten keinen schadensanfälligen Bestand gehabt haben sollte.Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es hier nicht. Zwar ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, auch wenn die Vertrauensseite – wie hier – betroffen ist (Baumbach/Hopt, aaO., RN 10). Eine Abmahnung ist aber bei so schwerwiegenden Vertragsverletzungen entbehrlich, wenn die Abmahnung die Vertrauensbasis nicht wieder herstellen kann. So liegt der Fall hier, bei einem derart grob widerrechtlichen Verhalten mit einer Drohung des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer, Kunden zur Kündigung der Verträge zu bewegen und zu anderen Gesellschaften zu wechseln. Dies beschädigt das Vertrauen zwischen den Parteien derart stark, dass ein Vertrauen nicht wieder herzustellen ist. Sofern der Beklagte bestreitet, dass die Vertrauensbasis zwischen den Parteien entfallen ist, so kann er damit nicht gehört werden. Dass die Vertrauensbasis entfallen ist, ergibt sich schon allein daraus, dass die Klägerin tatsächlich die Kündigung auch gegenüber den Kunden umgesetzt hat. Sie hat unstreitig unter dem 09.03.2016 die vom Beklagten betreuten Kunden angeschrieben mit dem Inhalt, dass dieser nicht mehr für die Klägerin tätig sei. Dies dokumentiert zusammen mit den langen streitgegenständlichen Verfahrenslauf, insbesondere dem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Neubrandenburg, dass zwischen den Parteien keine Vertrauensbasis und auch keine sonstige Grundlage mehr zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung bestand und besteht. Aus vorgenannten Gründen reichte in diesem Fall auch nicht aus, die Klägerin aufgrund des Verhaltens des Beklagten auf eine ordentliche Kündigung zu verweisen.

48

Die Klägerin hat gegen den Beklagten danach einen Anspruch auf Zahlung der begehrten 28.718,04 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus der gezahlten Aufbauhilfe in Höhe von insgesamt 22.238,04 Euro, den Mitarbeiterzuschuss für die Mitarbeiterin Frau U. in Höhe von 4.200,00 Euro sowie den Bürokostenzuschuss in Höhe von 2.280,00 Euro zusammen, mithin 28.718,04 Euro. Soweit der Beklagte bestreitet, dass es sich insoweit um Zahlungen entsprechend dem Vortrag der Klägerin handelt, sondern um verdiente Provisionen des Beklagten, kann er damit nicht gehört werden. Die Klägerin hat unter Vorlage der Berechnungen, insbesondere der dem Beklagten unstreitig übersandten Abrechnungen (Anlagen K 19, K 33) ausreichend dargelegt und mithin im Einzelnen aufgeführt, wie sich die Zahlungen unter Abzug der einzelnen verdienten Provisionen des Beklagten berechnet. Der Beklagte kann mit Blick auf den Vortrag nicht damit gehört werden, dass er schlicht und einfach diese Positionen bestreitet. Vielmehr hätte er, da er insoweit Gegenrechte geltend macht, weitere berechtigte, ihm zustehende Provisionsansprüche darlegen und begründen müssen, die über die von der Klägerin berücksichtigten, hinausgehen. Der Beklagte hat jedoch nicht in einem Fall einzelne Provisionsansprüche dargelegt und unter Beweis gestellt, die sein Begehren rechtfertigen könnten oder gar über die von der Klägerin eingeräumten Provisionen hinausgingen, was ihm allerdings oblegen hätte, da diese die bezahlten Beträge reduziert hätten. Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach auf seine Darlegungslast hingewiesen. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm insoweit Zurückbehaltungsrechte bzw. Einwendungen aus Treu und Glauben nach § 242 BGB i.V.m. § 87c HGB zustünden, da er nicht in der Lage sei, solange die Klägerin ihm nicht einen Buchauszug erteile, entsprechend vorzutragen. Denn es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht einen einzigen Provisionsfall aus der Zeit 2015 vortragen kann. Schließlich hat er selber das Büro geführt und die Geschäfte dort abgewickelt und hat auch eigenen Schriftverkehr in der Sache. So ergibt sich nicht ein einziger Ansatz für weitere Provisionsabzüge. Soweit der Beklagte nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 10.06.2020 – größtenteils unleserliche – Auszüge aus dem ihm überlassenen Buchauszug vorlegt und Provisionszahlungen in Höhe von 116.900,00 Euro und anderes geltend macht, sind diese Zahlen auch nicht ansatzweise aus dem Tabellenwerk zu entnehmen bzw. nachzuvollziehen. Vor dem Hintergrund sind entsprechende Gegenansprüche, die hier berücksichtigt werden könnten, nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert.

49

Zwar ist die vom Beklagten hier erklärte Hilfsaufrechnung zwar zulässig, da die anderweitige Rechtshängigkeit vor dem Landgericht Neubrandenburg dem nicht entgegensteht. Die Aufrechnung ist aber insoweit unbegründet, als nicht ein ansatzweiser Vortrag des Beklagten vorhanden ist, der einen Anspruch erkennen lässt, womit Gegenansprüche unsubstantiiert sind; auf die vorherigen Ausführungen wird Bezug genommen.

50

Zinsen kann die Klägerin allerdings erst ab dem 19.04.2016 gemäß §§ 286, 288Abs. 1 geltend machen. Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2016 (Anlage K 6) fruchtlos zur Rückzahlung der Aufbauhilfen bis zum 18.04.2016 aufgefordert. Da es sich bei der Rückzahlung der Aufbauhilfen aber nicht um eine Entgeltforderung handelt, steht der Klägerin nur ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu. Weitergehende Zinsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

51

Die Widerklage ist unzulässig und unbegründet.

52

Die Beklagte macht im Rahmen der Widerklage Provisionsansprüche gegen die Klägerin geltend, die ausweislich seines Vortrages bereits im Rahmen der Stufenklage vor dem Landgericht Neubrandenburg geltend gemacht werden, mithin steht der Widerklage die anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 1 entgegen. Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagenhäufung. Der Vorteil besteht darin, dass der Hauptanspruch bereits mit Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe rechtshängig wird (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 254 RN 1).

53

Im Übrigen ist der im Wege der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch auch unbegründet. Soweit der Beklagte zur Begründung sich auf die lediglich von der Klägerin unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung (Anlage WK 1) vom 26.01.2016 bezieht, kann er darauf sein Begehren nicht stützen. Denn das dort Niederlegte hinsichtlich der Provisionsabrechnung unter Ziffer 3 stellt kein Anerkenntnis der Klägerin dar. Es handelt sich hier um ein Angebot der Klägerin zur Regelung der Trennung zwischen den Parteien. Dass sie die vom Beklagten so gesehenen Beträge anerkennen wolle, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang des Angebots. Mithin wehrt sich die Klägerin vor dem Landgericht Neubrandenburg gegen die Provisionsansprüche des Beklagten. Vor dem Hintergrund kann es sich hierbei nur um eine vorläufige Berechnung handeln. Der Beklagte hat diese Zahlen auch nicht weiter begründet bzw. hinterlegt. Somit ist der geltend gemachte Anspruch – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen – unsubstantiiert.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1,709 S. 1, S 2 ZPO.