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Landgericht Bielefeld·10 O 31/02·04.03.2002

Einstweilige Verfügung gegen Werbung für "Wegen Umbau alles zum 1/2 Preis"

Gewerblicher RechtsschutzUnlauterer Wettbewerb (UWG)WerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbeaussagen, mit denen ein Räumungsverkauf wegen Umbau angekündigt wurde. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen §§ 7, 8 UWG und hat den Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch einstweilige Verfügung gemäß § 25 UWG stattgegeben. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO angedroht; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung: Werbeangabe wegen Umbau untersagt; Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch gegen irreführende Werbung besteht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn die Werbeaussage einen Verstoß gegen die Verbote des § 7 und § 8 UWG darstellt.

2

Eine einstweilige Verfügung nach § 25 UWG kann zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs ergehen, wenn der geltend gemachte Sachverhalt durch Unterlagen glaubhaft gemacht ist.

3

Werbung, die einen Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen ankündigt, darf untersagt werden, wenn eine solche Verkaufsveranstaltung nicht zuvor ordnungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.

4

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots können nach § 890 ZPO Ordnungsgeld und bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft angedroht werden.

5

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts richten sich nach den Vorschriften der ZPO (insb. §§ 91, 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 7, 8 UWG§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 25 UWG§ 890 ZPO§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung unter Hinweis auf einen Umbau mit der Angabe

"Wegen Umbau alles zum

1/2 Preis.

Einzelteile bis zu 70 %, 80 %, 90 % reduziert"

zu werben und/oder die so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzufüh-ren, sofern ein Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen nicht zuvor ord-nungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.

2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überstei-gen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 04.03.2002 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die Anlagen glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 7 und 8 UWG.

3

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte.

4

Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.