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Landgericht Bielefeld·10 Ks 46 Js 410/08 - 8/09·21.06.2009

Gemeinschaftlicher Verdeckungsmord in der Drogenszene bei verminderter Schuldfähigkeit (§§ 211, 21 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes an einem Szenebekannten. Sie töteten das Opfer nach exzessivem Alkohol- und Drogenkonsum mit 107 Messerstichen, um eine Anzeige wegen vorausgegangener Misshandlungen und gemeinsamer Drogengeschäfte zu verhindern. Das Gericht bejahte Mittäterschaft und das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, nahm aber wegen Intoxikation eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an. Es verhängte Freiheitsstrafen von 11 Jahren 6 Monaten bzw. 10 Jahren 6 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit Vorwegvollzug an.

Ausgang: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes mit Freiheitsstrafen und Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB (mit Vorwegvollzug).

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt auch bei einem stillschweigenden Einvernehmen vor, wenn mehrere Beteiligte in Kenntnis und Billigung der jeweiligen Tatbeiträge gemeinsam auf das Opfer einwirken und den Taterfolg bewusst herbeiführen.

2

Für die Annahme gemeinschaftlicher Täterschaft ist es unerheblich, welcher Beteiligte die einzelnen (insbesondere tödlichen) Verletzungen gesetzt hat, wenn jeder Beteiligte erhebliche Tatbeiträge leistet und die Tat als gemeinsame Ausführung getragen wird.

3

Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal (§ 211 StGB) ist gegeben, wenn die Tötung darauf gerichtet ist, eine drohende Anzeige und damit die Aufdeckung anderer Straftaten zu verhindern; unterschwellige Nebenmotive stehen dem nicht entgegen, sofern das Verdeckungsziel tatbestimmend ist.

4

Eine erhebliche Intoxikation infolge Alkohol- und Drogenkonsums kann eine krankhafte seelische Störung begründen und zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) führen; ein mehrphasiges, konsequentes Tatverhalten kann jedoch eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausschließen.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten voraus; Therapiewilligkeit und erstmalige gerichtliche Maßregelanordnung können für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechen.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 21 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 64 StGB§ 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Mordes schuldig.

Sie werden deshalb wie folgt verurteilt:

- Der Angeklagte A zu

11 (elf) Jahren und 6 (sechs) Monaten

- der Angeklagte E zu

10 (zehn) Jahren und 6 (sechs) Monaten

Freiheitsstrafe.

Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird bestimmt, dass vor der Unterbringung

bei A 2 Jahre und 9 Monate,

bei E 2 Jahre und 3 Monate

der erkannten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211, 25 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB.

Gründe

2

I.

3

1. Ar

4

Der zur Tatzeit Jahre alte Angeklagte A ist zusammen mit 00 Geschwistern – 0 Schwestern und 0 Brüdern, von denen 0 bereits verstorben sind – im Haushalt seiner Eltern in seinem Geburtsort aufgewachsen. Sein inzwischen 00 Jahre alter Vater, der früher als I gearbeitet hat und ebenso wie der Angeklagte seit 0000 in der Bundesrepublik lebt, ist seit vielen Jahren Rentner. Seine am 00.00.0000 im Alter von 00 Jahren verstorbene Mutter hat zeitlebens keinen eigenständigen Beruf ausgeübt, sondern als Hausfrau den Haushalt versorgt. Während der Angeklagte das Verhältnis zu seiner von ihm als liebevoll beschriebenen Mutter als gut und vertrauensvoll bezeichnet hat, hat er die Beziehungen zu seinem Vater als ausgesprochen problematisch dargestellt. Er hat seinen Vater als einen Mann geschildert, der nahezu täglich erhebliche Mengen Alkohol trank und seine dann aufkommende Aggressivität häufig mit körperlichen Attacken – unter anderem auch Schlägen mit harten Gegenständen – an seiner Ehefrau und ihm, seinem Sohn, abreagierte. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater war daher insgesamt von angstvollem Respekt geprägt. Zu seinen Geschwistern, die sämtlich in Deutschland leben, hat der Angeklagte guten Kontakt. Besonders erschüttert hat ihn der Tod seines im Jahre 0000 geborenen Bruders J, der 0000 bei einem Streit in C erstochen wurde.

5

Der Angeklagte wurde mit 0 Jahren eingeschult und schloss die Schule nach 0jährigem Besuch mit mittelmäßigen Leistungen ab. Anschließend absolvierte er 0 Jahre lang auf einer Berufsschule eine Ausbildung, die er 0000 mit der Erlangung eines Diploms erfolgreich beendete. Nachdem der Angeklagte kurzzeitig in seinem erlernten Beruf gearbeitet hatte, leistete er bis 0000 seinen nulljährigen Militärdienst ab, den er, weil er mit einem Kriegseinsatz als Panzerfahrer in Afghanistan verbunden war, als besonders belastend empfand, obwohl er dabei keine Gefechte mit unmittelbarem Feindkontakt und Tötung gegnerischer Soldaten erlebt haben will. Nach Beendigung des Militärdienstes arbeitete der Angeklagte 0 Jahre lang in einem Werk, bevor er 0000, obwohl dies nicht seiner Vorstellung entsprach, auf Wunsch seines Vaters mit der gesamten Familie nach Deutschland übersiedelte. Nach kurzzeitigen Aufenthalten in verschiedenen Übergangslagern fand er schließlich 0000 in H eine eigene Wohnung. Da der Angeklagte, weil in seiner Familie deutsch gesprochen wurde, die deutsche Sprache bereits bei der Einreise beherrschte, fand er schon bald Arbeit. Zunächst war er als Lkw-Fahrer beschäftigt, gab diese Anstellung aber 0000 zu Gunsten einer Tätigkeit in einem metallverarbeitenden Betrieb auf, weil er den Wunsch hatte, öfter mit seiner Familie, insbesondere seinem 0000 geborenen Sohn zusammen zu sein. Als er 0000 nach D, einem etwa eine Autostunde von H entfernt gelegenen Ort, umzog, gab er seine Arbeitsstelle auf mit der Folge, dass er in den nächsten 0 Jahren, in denen er sich vor allem mit der Errichtung eines Eigenheims beschäftigte, arbeitslos war. Im Jahre 0000 begann der Angeklagte mit einer Umschulung, die er jedoch bereits nach einem halben Jahr wegen Schwierigkeiten bei der theoretischen Ausbildung abbrechen musste. Anschließend übte er kurzzeitig eine Tätigkeit aus, ehe er 0000 eine Arbeit als Hilfskraft in einem Altersheim annahm. Diese Beschäftigung musste er wegen erheblicher Alkoholprobleme, die eine mehrwöchige Entwöhnungsbehandlung erforderlich machten, jedoch schon bald wieder aufgeben. Danach war der Angeklagte bis 0000 arbeitslos, bevor er – zunächst als Angestellter, später als selbständiger Unternehmer mit eigener Firma – im Baustoffhandel tätig wurde. Wegen zunehmender Rauschmittelprobleme, insbesondere eines fortlaufend sich steigernden Drogenkonsums, war der Angeklagte den beruflichen Anforderungen schließlich nicht mehr gewachsen, so dass er am 00.00.0000 einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen musste. Nach Aufgabe seiner Firma war der Angeklagte arbeitslos und betrieb zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Drogenkonsums intensiv illegale Rauschmittelgeschäfte. Im Juni 0000 wurde er schließlich dabei angetroffen, wie er Heroin und Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik verbrachte mit der Folge, dass er vorläufig festgenommen und in dem anschließenden Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde, die er in den Jahren 0000/0000 teilweise in Form von Haft und zum Teil durch Anrechnung einer in Unterbrechung der Haft durchgeführten Entwöhnungsbehandlung verbüßte. Die Vollstreckung eines Strafrestes ist derzeit noch zur Bewährung ausgesetzt.

6

Nach seiner Entlassung im Februar 0000 übte der Angeklagte bis zu seiner vorläufigen Festnahme in dem anhängigen Verfahren am 00.00.0000 eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma aus. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug 850,00 €. Er hat Schulden in Höhe von etwa 140.000,00 €.

7

Der Angeklagte ist seit dem 00.00.0000 verheiratet. Seine Ehefrau hat sich wegen seines übermäßigen Drogenkonsums allerdings im Jahre 0000 von ihm getrennt. Die Eheleute haben den Kontakt zueinander aber trotz der Trennung bisher aufrechterhalten. Ein Scheidungsverfahren ist deshalb noch nicht anhängig. Aus der Ehe ist ein im Jahr 0000 geborener Sohn hervorgegangen.

8

Der Angeklagte konsumiert seit vielen Jahren Rauschmittel - Alkohol und Drogen -  im Übermaß.

9

Mit dem Konsum von alkoholischen Getränken begann er bereits im Alter von 00 Jahren, was vor allem damit zusammen hing, dass sein jüngerer Bruder in eben diesem Jahr – 0000 – bei einem Streit erstochen worden war. Die Nachricht vom Tod seines Bruders ging dem Angeklagten nach seiner Darstellung so nahe, dass er anschließend so viel Wein trank, dass er hinterher volltrunken war. In den folgenden Jahren bis zum Beginn des Militärdienstes 0000 setzte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum in der Weise fort, dass er etwa alle 3 bis 4 Tage eine halbe bis eine dreiviertel Liter-Flasche Wein trank. Später stieg der Angeklagte auf den Konsum von Wodka um, den er nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik auf die nahezu tägliche Aufnahme von bis zu 2 Flaschen zu je 0,75 Liter steigerte. Seit seiner letzten Entlassung aus einer Therapie im Jahr 0000 trank der Angeklagte zusätzlich täglich etwa 6 Flaschen Bier zu je 0,33 Liter. Sein Bedürfnis alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, war in den letzten Jahren so stark, dass er bereits morgens anfing, Alkohol zu trinken.

10

Während der Ableistung seines Militärdienstes begann der Angeklagte, auch illegale Rauschmittel zu sich zu nehmen. So konsumierte er in der Zeit, als er sich zum Kriegseinsatz in Afghanistan befand, Haschisch. Später, im Jahr 0000, stieg er auf Heroin um. Während er sich zunächst mit einem Gramm täglich begnügte, ging er schon nach etwa einem halben Jahr dazu über, zusätzlich Kokain zu sich zu nehmen und den Konsum deutlich zu erhöhen. Das geschah in der Weise, dass er das Rauschgift als sogenannten Cocktail aufkochte und anschließend intravenös spritzte, und zwar in Mengen von täglich 3 bis 5 Gramm Heroin sowie 2 bis 4 Gramm Kokain. Die von dem Angeklagten in dieser Zeit vorgenommenen zahlreichen Entgiftungen und zwei Entwöhnungsbehandlungen blieben letztlich ohne Erfolg. Nach den beiden in den Jahren 0000 / 0000 und 0000 durchgeführten Entwöhnungsbehandlungen gelang es ihm allerdings, jedenfalls zeitweise, zweieinhalb Jahre bzw. acht Monate ohne Drogen auszukommen

11

Nach seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte so heftige Entzugserscheinungen, dass er Methadon und Beruhigungsmittel erhielt. Die Behandlung mit Methadon dauert bis heute an. Auf die mögliche Anordnung einer Entwöhnungsbehandlung angesprochen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, dass er dazu auf jeden Fall bereit sei, da er darin eine echte Chance für einen Neubeginn sehe.

12

Der Angeklagte hat aus Enttäuschung und Verärgerung über sich und seine Lebenssituation bereits 3 Mal – 0000, 0000 und zuletzt am 00.00.0000 in der Untersuchungshaft – versucht, sich das Leben zu nehmen. Während er in den Jahren 0000 und 0000 die Suizide durch einen übermäßigen Drogenkonsum herbeizuführen versuchte, geschah dies in der Untersuchungshaft durch den Versuch, sich zu erhängen.

13

Der Angeklagte ist bereits mehrfach, und zwar im Einzelnen wie folgt bestraft worden:

14

a) Am 17.09.1991 wurde vom Amtsgericht Unna – 9 Cs 54 Js 772/91 – wegen Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren trotz sichergestellten Führerscheins, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 45,00 DM gegen den Angeklagten verhängt.

15

b) Am 29.07.1993 setzte das Amtsgericht Hamm in dem Verfahren 10 Cs 54 Js 488/93 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 DM fest.

16

c) Durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 17.07.1995 – 9 Ds 43 Js 1574/94 – wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt, die nach Ablauf der festgesetzten dreijährigen Bewährungszeit mit Wirkung vom 02.03.1999 erlassen wurde.

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d) Das Amtsgericht Rahden verurteilte den Angeklagten am 07.03.2001 in dem Verfahren 5 Ds 22 Js 565/00 (389/00) wegen Diebstahls und Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

18

e) Durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 31.10.2006 – 6 Ls 607 Js 27097/06 (67/06) – wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten festgesetzt, die er teilweise verbüßte; die Vollstreckung des Strafrestes ist – nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr – bis zum 15.05.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Eine Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht ist bisher noch nicht ergangen.

19

f) Am 20.08.2007 verhängte das Amtsgericht Osnabrück in dem Verfahren 212 Cs 580 Js 27409/07 (218/07) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 €.

20

Der Angeklagte befindet sich in dem anhängigen Verfahren nach vorläufiger Festnahme am 07.10.2008 seit dem folgenden Tage auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts H vom 08.10.2008 in Untersuchungshaft.

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2. E

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Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte E ist zusammen mit 0 älteren Geschwistern in seinem Geburtsort F in K aufgewachsen. Die Eltern des Angeklagten, die im Jahre 0000 mit der Familie nach Deutschland übersiedelten, leben seit 0000 in H. Sein jetzt 00jähriger Vater ist von Beruf L, während seine 00 Jahre alte Mutter keinen Beruf erlernt, sondern als Hausfrau den Haushalt versorgt hat. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater ist gespannt, da dieser häufig übermäßig Alkohol trank und in diesem Zustand oft so aggressiv wurde, dass er den Angeklagten und seine Mutter schlug. Demgegenüber versteht der Angeklagte sich mit seiner Mutter ebenso gut wie mit seinen Geschwistern. Seit der Angeklagte sich in dem anhängigen Verfahren in Untersuchungshaft befindet, hat seine Mutter den Kontakt zu ihm allerdings abgebrochen.

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Der Angeklagte besuchte seit dem 0. Lebensjahr zunächst 0 Jahre lang den Kindergarten, bevor er mit 0 Jahren eingeschult wurde. Nach 00jährigem Schulbesuch erfolgte, nachdem er 2 Klassen wegen schlechter Leistungen hatte wiederholen müssen, im Alter von 00 Jahren aus der 0. Klasse seine Entlassung ohne Abschluss. Einen Beruf erlernte der Angeklagte nach Beendigung der Schule nicht. Es gelang ihm auch nicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Situation änderte sich selbst nach der Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 0000 letztlich nicht, da der Angeklagte nur während seines vorübergehenden Aufenthaltes in M kurzzeitig in eine Arbeitsstelle vermittelt werden konnte. Das Absolvieren eines sechsmonatigen Deutschkurses blieb insoweit ebenfalls ohne Erfolg, da der Angeklagte auch danach keine Beschäftigung fand, so dass er seinen Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Höhe von 700,00 bis 800,00 € monatlich bestreiten musste.

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Infolge der Aufnahme von verschiedenen Krediten hat der Angeklagte Schulden in Höhe von etwa 20.000,00 €.

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Der Angeklagte ist verheiratet; die Eheschließung erfolgte kurz vor der Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 0000. Aus der Ehe ist ein am 00.00.0000 geborener Sohn hervorgegangen.

26

Der Angeklagte nimmt seit vielen Jahren Rauschmittel - Alkohol und Drogen - zu sich. Bereits im Alter von 00 Jahren begann er damit, regelmäßig Alkohol zu trinken, wobei sich die Alkoholaufnahme in der ersten Zeit auf den Bierkonsum an Wochenenden beschränkte. Schon gut ein Jahr später kam es allerdings dazu, dass der Angeklagte zusätzlich in zunehmendem Maße Wodka konsumierte mit der Folge, dass er schließlich, als er 00 Jahre alt war, außer Bier täglich noch eine halbe Liter Flasche Wodka trank. In der Zeit vor seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte vor allem Bier in einer Menge von etwa 10 bis 15 Flaschen á 0,33 Liter täglich und zusätzlich gelegentlich Wodka.

27

Als der Angeklagte oder 00 Jahre alt war, begann er, auch illegale Drogen zu sich zu nehmen. Während er zunächst nur an 3 Tagen in der Woche Haschisch rauchte, steigerte er den Konsum unmittelbar nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik auf den täglichen Konsum von etwa 3 bis 4 Gramm. Noch im selben Jahr – 0000 – ging er dazu über, sich Methadon und ab 0000 stattdessen Heroin intravenös zu spritzen, und zwar in einer Größenordnung von etwa einem halben Gramm täglich. Ungefähr nach einem halben Jahr änderte der Angeklagte sein Konsumverhalten erneut, indem er nunmehr zusätzlich Kokain gemischt mit Heroin in Form eines sogenannten Cocktails zu sich nahm. Außerdem konsumierte er, um die Wirkungsdauer der Drogen zu verlängern, mehrere Tabletten Fluminox. In den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung nahm der Angeklagte täglich etwa 5 Gramm Kokaingemisch mit 1 bis 2 Gramm Heroin sowie außerdem 3 bis 6 Tabletten Fluminox zu sich. In dieser Zeit litt er, wenn er morgens aufwachte und die Wirkung des Rauschgiftes nachgelassen hatte, unter heftigen Entzugserscheinungen, wie Knochen- und Kopfschmerzen sowie Schüttelfrost und Schwindel. Unter ähnlichen Entzugserscheinungen litt der Angeklagte auch nach seiner Inhaftierung, so dass er einen Monat lang mit Methadon und Diazepam behandelt wurde.

28

Um von dem übermäßigen Drogenkonsum loszukommen, absolvierte der Angeklagte seit dem Jahre 0000 zahlreiche Entgiftungsbehandlungen, die er jedoch sämtlich – einschließlich der letzten Entzugsbehandlung vom 00.00. bis 00.00.0000 – vorzeitig abbrach, so dass sie ohne Erfolg blieben, und er immer wieder rückfällig wurde.

29

Auf die Möglichkeit einer gerichtlich angeordneten stationären Therapie angesprochen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, dass er auf jeden Fall dazu bereit sei.

30

Der Angeklagte ist mehrfach, und zwar im Einzelnen wie folgt vorbestraft:

31

a) Am 29.03.2006 verhängte das Amtsgericht Min dem Verfahren 247 Cs 9421 Js 47220/05 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Dieb-stahls eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €.

32

b) In dem Verfahren 247 Cs 8841 Js 37685/06 setzte das Amtsgericht Mam 14.12.2006 gegen den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 € fest.

33

c) Das Amtsgericht H verhängte gegen den Angeklagten am 18.07.2007 in dem Verfahren 35 Cs 34 Js 630/07 376/07 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €.

34

d) In dem Verfahren 247 Cs 9421 Js 16039/06 wurde gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Mam 27.07.2007 wegen Diebstahls in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 26.07.2010 verhängt.

35

Über im Hinblick auf das anhängige Verfahren in Betracht kommende Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht ist bisher noch nicht entschieden worden.

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e) Am 16.11.2007 verurteilte das Amtsgericht H – 35 Ds 32 Js 606/07 (809/07) – den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 €.

37

f) Durch Urteil des Amtsgerichts H vom 11.07.2008 – 35 Ds 34 Js 2833/07 (1335/07) – wurde gegen den Angeklagten wegen Betruges, Hehlerei, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs in 2 Fällen, Diebstahls, Beleidigung und Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 18.07.2011 verhängt. Über im Hinblick auf das anhängige Verfahren in Betracht kommende Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht ist bisher noch keine Entscheidung getroffen worden.

38

Der Angeklagte befindet sich in dem anhängigen Verfahren nach vorläufiger Festnahme am 07.10.2008 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts H vom 08.10.2008 seit diesem Tage in Untersuchungshaft.

39

II.

40

Die Angeklagten und der zur Tatzeit 00 Jahre alte, an der Tat beteiligte, gesondert verfolgte N kannten sich ebenso wie ihr späteres Tatopfer O seit vielen Jahren aus der Rauschmittelszene; sie hatten fortlaufend gemeinsam illegale Drogengeschäfte abgewickelt und insbesondere auch zusammen Alkohol und Drogen konsumiert. In der Gruppe hatte der Angeklagte A, vor allem auf Grund seines im Vergleich zu den anderen höheren Alters eine herausgehobene Position, er war für die Übrigen in gewisser Weise eine „Respektsperson“ – für den deutlich jüngeren Angeklagten E war er sogar eine Art Vaterfigur, seine Wünsche und Vorschläge wurden von den anderen grundsätzlich akzeptiert und ausgeführt.

41

Um Drogen zum Eigenverbrauch und zum gewinnbringenden Verkauf zu erwerben, fuhren die Angeklagten sowie N, O und ein weiterer Bekannter, der Zeuge P, 2 Tage vor der Tat, dem 00.00.0000, wieder einmal nach Q. O hatte an der Fahrt ein besonderes Interesse, weil er bei einem Armenier, der auf den Namen „R“ hörte, Schulden hatte, die er durch den erwarteten Gewinn aus den späteren Drogenverkäufen begleichen zu können hoffte. Da der Gläubiger von O aber schon kurze Zeit nach der Rückkehr aus Q – noch bevor O Gelegenheit zum Verkauf des erworbenen Rauschgiftes hatte – auf Rückzahlung des Geldes drängte, übergab O ihm am frühen Morgen des 00.00.0000 zum Ausgleich seiner Schulden die mitgebrachten Drogen.

42

Im weiteren Verlauf des 00.00.0000, des Tages vor der Tat, nahmen die Angeklagten in erheblichem Umfang Alkohol, Wodka und Bier, sowie Drogen – Kokain und Heroin – zu sich. Einigermaßen genaue oder auch nur annähernd zuverlässige Feststellungen über den Zeitraum und die Menge der konsumierten Rauschmittel ließen sich nicht treffen, da keiner der Beteiligten dazu verlässliche Angaben machen konnte. Die Angeklagten haben insoweit lediglich davon gesprochen, dass sie im Verlauf des Tages bis zum nächsten Morgen unmittelbar vor der Tat etwa 10 bis 16 Flaschen Bier á 0,33 Liter und größere, aber nicht näher spezifizierte Mengen Wodka getrunken hätten. Das gleiche gilt für den Drogenkonsum. Auch insoweit waren die Angaben ungenau. Sie gingen dahin, dass in dem genannten Zeitraum mehrfach ein Heroin-Kokain-Cocktail gespritzt worden sei und E zusätzlich am Morgen noch Fluminox zu sich genommen habe. Genauere Angaben zum Rauschmittelkonsum der Angeklagten konnten auch die Zeugen N und P, die ebenfalls durchweg zugegen waren und große Mengen Alkohol und Drogen konsumierten, nicht machen.

43

Die Angeklagten sowie die Zeugen N und P hielten sich während dieser Zeit, d. h. am 00.0.0000 bis in die frühen Morgenstunden des folgenden Tages gegen 00.00 Uhr – abgesehen von einer kurzzeitigen Abwesenheit gegen 00.00 Uhr – in der an der C-Straße 00 in H gelegenen Wohnung ihres Bekannten T auf, die dieser A seit 0000 zur Benutzung zur Verfügung gestellt hatte. Lediglich A verließ die Wohnung einige Zeit vor dem allgemeinen Aufbruch gegen 00.00 Uhr morgens. T selbst war nicht anwesend. Er hielt sich bei seiner Ehefrau auf, von der er zuvor einige Zeit getrennt gelebt hatte.

44

Im Verlauf des späten Abends kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Zunächst stritten die Angeklagten über den Umfang des Drogenverbrauchs von E. A, der ohnehin wegen der Weitergabe eines Teils des in Q beschafften Rauschgiftes seitens O an den Armenier „R“ missge-stimmt war, weil er davon ausgegangen war, das O die Drogen für ihn - A – verkaufen werde, machte E den Vorwurf einen zu großen, ihm nicht zustehenden Anteil von den in Holland erworbenen Drogen konsumiert zu haben. Eine weitere Meinungsverschiedenheit, die sich auf ein bestimmtes sie betreffendes Verhalten von O bezog, gab es zwischen A und N. N hatte kurz zuvor von P erfahren, dass der mit HIV infizierte O bei dem gemeinsamen Rauschmittelkonsum am Tag zuvor sein Drogen-Spritzbesteck in demselben Wasserglas gereinigt hatte wie sie. Darüber geriet N in heftige Erregung, weil er befürchtete, sich und seine Partnerin angesteckt zu haben. In diesem Zusammenhang machte N dem Angeklagten A den Vorwurf, dass er ihn davon nicht schon früher informiert hatte. N war aber ebenso wie Ar wegen des unvorsichtigen Verhaltens von O beim Reinigen des Spritzbesteckes vor allem wütend auf O, und zwar N im Gegensatz zu A so sehr, dass er im Verlauf des Abends wiederholt versuchte, O telefonisch zu erreichen, um ihn zur Rede zu stellen. Er hatte damit allerdings keinen Erfolg. Da N die Angelegenheit dennoch auf jeden Fall sogleich klären wollte, machte er sich schließlich gegen 00.00 Uhr zusammen mit P zu Fuß auf den Weg zu der wenige Gehminuten entfernt gelegenen Wohnung von O an der D-Straße 00 in H, in der dieser mit seiner Mutter, der Zeugin S, lebte. Auf ihr Schellen öffnete U die Tür und teilte ihnen auf ihre Frage nach ihrem Sohn mit, dass dieser nicht zu Hause sei. Daraufhin begaben sich N und P zurück in die Wohnung von T, wo sie gemeinsam mit den Angeklagten weiter Alkohol und Drogen konsumierten. Da N der Gedanke an eine mögliche HIV-Infektion durch das Verhalten von O nicht losließ, ging er zusammen mit P am 00.00.0000 gegen 00.00 Uhr morgens erneut zur Wohnung von O, um ihn zur Rede zu stellen. Auf sein Läuten öffnete wiederum Os Mutter die Tür und schimpfte, als sie die beiden Männer wiedererkannte, lautstark und ungehalten über die nächtliche Störung. O, der in der Zwischenzeit nach Hause gekommen war, bekam das mit, begab sich zur Tür und erklärte sich, als N ihn mit dem Bemerken, es sei noch Kokain vorhanden, aufforderte, mitzukommen, sofort bereit, seine beiden Bekannten zu begleiten. Gegen den heftigen Widerspruch seiner Mutter verließ er mit N und P die Wohnung und ging mit ihnen zu der Wohnung von T, die der Angeklagte A in der Zwischenzeit verlassen hatte. N sprach O darauf an, ob es richtig sei, dass er sich mit HIV infiziert und seine Drogen-Spritze trotzdem in dem von allen benutzten Wasserglas gereinigt habe. Nachdem O dies bejaht hatte, schlug und trat N voller Wut so heftig auf dessen Gesicht und Körper ein, dass Os Gesicht danach deutlich sichtbare Schwellungen und blutende Verletzungen aufwies. Als N erkannte, welche Auswirkungen sein gewaltsames Vorgehen gegen O gehabt hatte, kamen ihm wegen der möglichen Folgen erhebliche Bedenken: er befürchtete, dass O den Vorfall bei der Polizei anzeigen könnte, um sich auf diese Weise für die erlittenen Misshandlungen an ihm – N – zu rächen. Da N nicht wusste, wie er sich verhalten sollte, kam er auf die Idee, A um Rat zu fragen. Er rief deshalb bei ihm an und vereinbarte mit ihm ein Treffen, um dabei das weitere Vorgehen zu besprechen. Wie verabredet, wurde A anschließend von E und N mit einem Pkw von einer Telefonzelle in unmittelbarer Nähe des Supermarktes in H abgeholt, während P in der Wohnung zurückgeblieben und O – wie von E und N verlangt – im Kofferraum des Wagens mitgefahren war. E hatte N bei der Fahrt vor allem deshalb begleitet, weil er hoffte, auf diese Weise am ehesten am Konsum der von N mitgenommenen Drogen teilhaben zu können.

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Nachdem A am vereinbarten Treffpunkt zugestiegen war, fuhren alle zusammen nochmals zur Wohnung von T. Dort angekommen, machte N den Angeklagten A auf den im Kofferraum sitzenden O aufmerksam und äußerte unter Hinweis auf dessen von den Misshandlungen geschwollenes und blutendes Gesicht beiden Angeklagten gegenüber sinngemäß, er habe Angst, dass O ihn wegen der erhaltenen Prügel „verpfeifen“ werde und dass deshalb „etwas passieren“ müsse, O müsse „weg“. Die Angeklagten teilten diese Befürchtung, hatten darüber hinaus aber insbesondere auch Angst davor, dass O im Zusammenhang mit einer eventuellen Anzeige gegen N wegen der erhaltenen Schläge und Tritte bei der Polizei insgesamt „auspacken“, d. h. umfangreiche Angaben zu den gemeinsamen Rauschgiftgeschäften machen würde. Um dies zu verhindern, fassten sie spätestens in diesem Augenblick den Entschluss, O zu töten. Dabei und bei dem diesem Entschluss folgenden Tatgeschehen war das Hemmungsvermögen der Angeklagten infolge der zuvor konsumierten Rauschmittel zwar erheblich beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben.

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A und N begaben sich nun zunächst noch einmal kurzzeitig in die Wohnung von T, während E am Fahrzeug blieb und auf sie wartete. In Ts Wohnung machte A dem dort wartenden P klar, dass er über die von N an O verübten Gewalttätigkeiten zu schweigen habe und verlieh seiner Aufforderung dadurch Nachdruck, dass er P mehrfach schlug. Sodann verließen A und N die Wohnung wieder, wobei A einige Flaschen Bier und N den Stiel eines Schrubbers mitnahmen. Anschließend fuhren sie mit dem Pkw zu einem in einer abgelegenen Schrebergartensiedlung in der Nähe der E-Straße in H gelegenen Gartenhaus der Eltern von N.

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Dort angekommen, stiegen die Angeklagten und N aus dem Fahrzeug aus und begannen nun damit, ihren Entschluss, O zu töten, zu verwirklichen. Zunächst forderte A den nach wie vor im Kofferraum des Pkw sitzenden O auf, auf ein festes Stück Pappe ein Schuldeingeständnis betreffend sein unverantwortliches Verhalten bei der Reinigung seines Drogen-Spritzbestecks zu schreiben, was dieser auch tat. Sodann verlangte A von O, sich mit seinem Hosengürtel zu erhängen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, zog einer der Beteiligten – wer konnte nicht festgestellt werden – den Gürtel aus den Schlaufen der von O getragenen Hose und versuchte diesen damit zu strangulieren, was jedoch nicht gelang. Um O, der inzwischen aus dem Kofferraum des Fahrzeugs ausgestiegen war, zu erniedrigen, wurde er dazu gezwungen, sich den ihm von N ausgehändigten Stiel des Schrubbers an das nackte Gesäß zu halten und hinzunehmen, dass davon ein Foto gemacht wurde. Seiner weiteren Herabsetzung diente es auch, dass A, während er – O – auf seine – As – Aufforderung vor ihm kniete, auf seinen Kopf urinierte. Anschließend schlugen A und N auf O ein, der sich immer wieder für sein unvorsichtiges Verhalten bei der Reinigung seines Spritzbestecks entschuldigte, ohne dass er die Angeklagten dadurch zu besänftigen vermochte. Vielmehr stach der Angeklagte A nunmehr plötzlich mit einem aus der Wohnung von T mitgenommenen Messer auf den vor ihm stehenden O ein, woraufhin dieser zusammen- brach und auf den Boden fiel. Als die Angeklagten und N erkannten, dass O die Messerattacke überlebt hatte – er bewegte sich noch und bat die Beteiligten flehentlich, von ihm abzulassen -, stachen sie abwechselnd weiter auf O ein. Nachdem dabei die Klinge des Messers abgebrochen war, holte E auf Verlangen des Angeklagten A ein zweites, etwas kleineres Messer aus dem Pkw, mit dem weiter auf das immer noch lebende Opfer eingestochen wurde, wobei nicht geklärt werden konnte, wer von den 3 Tätern ihm welche Stichverletzungen zufügte. Während die Angeklagten und N auf O einstachen, versuchte dieser – solange er dazu noch in der Lage war – vergeblich, die Angreifer durch rudernde Arm- und strampelnde Beinbewegungen abzuwehren, konnte jedoch nicht verhindern, dass sie ihm insgesamt 107 Stichverletzungen beibrachten, an denen er wenig später noch am Tatort durch Verbluten nach innen und außen verstarb. Den Leichnam Os verbrachte E schließlich auf Aufforderung des Angeklagten A in den nahegelegenen Weiher.

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Nachdem die Leiche im Wasser versenkt worden war, kehrten die Angeklagten und N zum Pkw zurück und fuhren damit erneut zu der Wohnung des Zeugen T, wo sie sich säuberten und die Kleidung wechselten. Die bei der Tat getragenen verschmutzen Kleidungsstücke wurden später vernichtet.

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Obwohl die Leiche von O schon kurze Zeit nach der Tat entdeckt wurde, konnten die Täter zunächst nicht ermittelt werden. Erst am 00.00.0000 waren die polizeilichen Ermittlungen soweit vorangekommen, dass sich ein zur vorläufigen Festnahme der Angeklagten ausreichender Tatverdacht ergab.

50

Die noch am frühen Nachmittag des Tattages von dem Sachverständigen V vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums durchgeführte Obduktion erbrachte folgendes Ergebnis:

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Die Leiche des getöteten O wies insgesamt 107 perforierende Stichverletzungen auf, und zwar im Einzelnen: 11 an der Vorderseite des Kopfes, 41 an der Vorderseite des Brustkorbes, 28 in der Haut der Bauchdecken und des Genitales, 4 an der Vorderseite der Beine, 8 im Nacken und im oberen Rückenbereich, 3 im unteren Rückenbereich, eine im seitlichen Bereich der linken Gesäßbacke, 7 am rechten Arm und 3 am linken Oberarm sowie eine Durchstichverletzung der rechten Fußsohle. Zusätzlich fanden sich 4 Schnittverletzungen an der linken Hand Innenseite, eine Stich-/Schnittverletzung an der Streckseite des rechten Handgelenks sowie eine Schnittverletzung streckseitig am 4. Finger der rechten Hand, die allesamt die für Abwehrverletzungen typischen Charakteristika aufwiesen.

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Die Einstiche, die bis zu 15 cm tief reichten, führten zu Verletzungen zahlreicher Organe und zwar zum Durchstich des Rachens, zu 7 Anstichen des linken Lungenoberlappens, zu 3 Anstichen des rechten Lungenoberlappens, zu einem Anstich des rechten Lungenmittellappens, zu 4 Anstichen der Herzvorderseite, von denen einer die Vorderwand der linken Herzkammer durchsetzte, zu 5 Anstichen der Lebervorderseite sowie einem Durchstich der Vorderwand der Bauchschlagader.

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Als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung wies die Leiche zahlreiche Hautblutungen und Hautunterblutungen an beiden Armen, im Rücken und im Gesicht sowie am linken Handrücken und außerdem mehrere kratzerartige Oberhautdefekte auf. An der Halsvorderseite zeigten sich 2 schmalstreifige, parallel verlaufende Oberhautein-trocknungen, deren Abmessungen mit dem nach der Tat sicher gestellten Ledergürtel korrespondierten. Deutliche punktförmige Stauungsblutungen infolge komprimierender Einwirkung auf die Halsweichteile wiesen die Binde- und Lederhäute beider Augen auf.

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Als Zeichen hochgradigen Blutverlustes der Leiche fanden sich blasse Haut, blasse Schleimhäute, fehlende Totenflecke, Eigenfarbe der Organe, Blutleere in den schlaff erweiterten Herzhöhlen sowie Verblutungsblutungen unter der Herzinnenhaut in der Ausflussbahn der linken Herzkammer.

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Als Todesursache stellte der Sachverständige ein Verbluten infolge der zahlreichen, sämtlich vital zugefügten Stichverletzungen fest. In dem dem Leichnam entnommenen Oberschenkelvenenblut fand sich eine sehr hohe Morphindosis, die deutlich macht, dass Onoch kurz vor seinem Tod erhebliche Mengen Kokain und Heroin konsumierte. Dazu fanden sich korrespondierend unterschiedlich alte Injektionsstichverletzungen in beiden Ellenbeugen und an der Beugeseite des linken Handgelenkes. Die HIV-Serologie erbrachte ein positives Ergebnis: O war mit HIV infiziert.

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Bei den körperlichen Untersuchungen der Angeklagten am 00.00.0000 konnten keine frischen Verletzungen festgestellt werden. Es fanden sich jedoch teilweise umfangreiche Hautveränderungen, insbesondere an den Unterarmen und in den Leisten, wie sie für einen fortgesetzten Konsum von intravenös applizierten Drogen typisch sind.

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Die Prognose für die beiden rauschmittelabhängigen Angeklagten ist, was die - infolge ihrer Abhängigkeit bestehende – Gefahr erneuter Straffälligkeit angeht, ungünstig. Wegen der sie beherrschenden Neigung, fortlaufend Alkohol und Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, ist es naheliegend, dass sie ihr Konsumverhalten auch in Zukunft fortsetzen und dann erneut – der vorliegenden Tat vergleichbare – Straftaten begehen.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme.

60

Das äußere Tatgeschehen und die Vorgeschichte haben die Angeklagten, soweit sie daran beteiligt waren, im Wesentlichen eingeräumt.

61

1.

62

A hat zugestanden, als Erster auf O eingestochen und ihm, als er nach dem ersten Stich zu Boden gegangen sei, noch mehrere Messerstiche versetzt zu haben. Er hat auch eingeräumt, O während des Aufenthaltes in der Schrebergarten-Kolonie geschlagen und ihn aufgefordert zu haben, auf ein Stück Pappe den sogenannten Abschiedsbrief, das Schuldeingeständnis, zu schreiben.

63

Auf den geständigen Angaben des Angeklagten A beruhen auch die Feststellungen zu dem Gespräch mit N in Gegenwart des Angeklagten E vor der Wohnung von T sowie seiner eigenen ihn zur Tat veranlassenden Motivation, nämlich die Befürchtung, dass O die von ihm und seinen Bekannten betriebenen Rauschgiftgeschäfte zur Anzeige bringen könnte.

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Demgegenüber konnte sich A an verschiedene andere Einzelheiten nicht erinnern. So hat er erklärt, er könne mangels entsprechender Erinnerung keine Angaben dazu machen, wer die Messer mitgenommen habe, mit denen auf O eingestochen worden sei, ebenso könne er nicht sagen, ob er E dazu aufgefordert habe, das zweite Messer zu holen, nachdem die Klinge des zunächst benutzten Messers abgebrochen sei, ob E dem O auch Stiche versetzt habe, ob er – A – auf den am Boden sitzenden O uriniert habe, wie oft und wohin er O gestochen habe sowie, was genau mit dem Gürtel geschehen sei, mit dem O sich habe erhängen sollen.

65

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte A sich dahin eingelassen, dass es bei dem Gespräch mit N vor der Wohnung von T – jedenfalls aus seiner Sicht – nicht darum gegangen sei, die anschließende Tötung von O zu verabreden, sondern dass man sich nur darüber unterhalten habe, ihn für sein unverantwortliches Verhalten beim Reinigen des Spritzbesteckes zu bestrafen. In diesem Sinne habe er – so äußerte er sich zunächst, bevor er die oben wiedergegebene spätere Einlassung abgab – das Gespräch mit N vor der Wohnung von T verstanden, und das sei auch der Grund dafür gewesen, dass er mit dem Messer auf O eingestochen habe.

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Diese Einlassung As ist durch die Beweisaufnahme, insbesondere seine eigenen Angaben zum Inhalt seines Gesprächs mit N, sowie die gesamten Umstände widerlegt. Die Äußerung Ns, dass mit O etwas passieren müsse, er müsse weg, kann im Hinblick auf das vorangegangene Geschehen – die von N zum Nachteil von O vorgenommenen Misshandlungen – nur die Bedeutung gehabt haben, dass nun ganz andere Aktivitäten ergriffen werden müssten. Die Erklärung, O müsse weg, kann – auch wenn der weitere Inhalt des Gesprächs ungeklärt ist – unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs nur so verstanden werden, dass N damit zum Ausdruck bringen wollte, dass O beseitigt, d. h. getötet werden sollte. Dass auch A die Äußerung Ns so aufgefasst hat, ergibt sich einerseits schon aus dem auch für A unmissverständlichen Wortlaut und andererseits daraus, dass eine Bestrafungsaktion gegen O bereits dadurch stattgefunden hatte, dass er von N heftig geschlagen und getreten worden war. Bei diesen Misshandlungen war A zwar nicht zugegen gewesen, er hatte jedoch von N erfahren, was vorgefallen war und am körperlichen Zustand von O erkannt, welche Folgen Ns Gewalttätigkeiten gehabt hatten. Dass A infolgedessen befürchtete, dass O, um sich an N zu rächen, sein gesamtes – also nicht nur die körperlichen Misshandlungen, sondern auch die Rauschgiftgeschäfte betreffendes – Wissen der Polizei  offenbaren würde, ergibt sich aus seiner eigenen geständigen Einlassung und seinem in diesem Zusammenhang gegenüber P gezeigten drohenden Verhalten. Da A dies auf jeden Fall verhindern wollte, was aber nur möglich war, wenn er O zum Schweigen brachte, steht außer Zweifel, dass es bei dem Gespräch mit N um eine Verständigung darüber ging, O anschließend zu töten. Das hat A letztlich dann auch eingeräumt.

67

2.

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Der Angeklagte E hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen zusammengefasst wie folgt eingelassen: Zwar erinnere er sich nicht mehr an alle Einzelheiten, er wisse aber noch, dass er O weder geschlagen noch mit dem Messer auf ihn eingestochen habe. Er habe sich an der durch die Messerstiche herbeigeführten Tötung von O nur dadurch beteiligt, dass er dem Angeklagten A auf dessen Aufforderung das zweite Messer geholt habe, nachdem die Klinge des zunächst benutzten Messers abgebrochen sei. Weiter mitgewirkt an dem Geschehen habe er schließlich dadurch, dass er die Leiche von O auf Aufforderung von A in den Teich gezogen habe. Im Übrigen sei er zu dem Schrebergartengelände nur deshalb mitgefahren, um an dem Konsum der mitgenommenen Drogen teilzuhaben, nicht aber, um O zu töten.

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3.

70

Die Einlassung des Angeklagten E ist, soweit sie von dem festgestellten Sach-

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verhalt abweicht, durch die Beweisaufnahme widerlegt.

72

Dass auch der Angeklagte E entgegen seiner insoweit anders lautenden Einlassung mehrfach auf O eingestochen hat, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Zeugen N, die dieser im Verlauf des Ermittlungsverfahrens bei den polizeilichen Vernehmungen gemacht hat. Zwar hat N in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und Angaben zur Sache verweigert. Der – die Einlassung des Angeklagten E widerlegende – Inhalt seiner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Vernehmungen ist aber durch die Aussage des Vernehmungsbeamten W in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Ausweislich des von dem Zeugen W wiedergegebenen Inhalts dieser Vernehmungen, insbesondere der Vernehmungen vom 00. und 00.00.0000 hat N ausgesagt, dass neben Ar auch der Angeklagte E mehrfach auf O eingestochen habe. Die Kammer ist diesen Angaben des Zeugen N gefolgt und hat sie den Feststellungen zugrunde gelegt, da sie keine Zweifel daran hat, dass sie jedenfalls in diesem Umfang richtig sind. Dabei hat die Kammer weder übersehen, dass N sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und keine Aussage gemacht hat, so dass es nicht möglich war, einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm zu gewinnen, noch unbeachtet gelassen, dass er zwar formal die Stellung eines Zeugen innehatte, materiell aber als Tatbeteiligter wie ein Mitangeklagter anzusehen war, zumal er im Verlauf des Ermittlungsverfahrens immer als (Mit-)Beschuldigter vernommen worden ist. Weil Mitbeschuldigte aber in der Regel dazu neigen, ihre Tatanteile zu Lasten der übrigen Tatbeteiligten herunterzuspielen, war eine besonders sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussagen des Zeugen N notwendig. Dies gilt hier um so mehr, als die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen N diese Tendenz sehr deutlich machen, indem sie zwar ganz genaue Angaben zu Art und Umfang der Tatbeteiligung der Angeklagten enthalten, eine eigene Mitwirkung an der Tat aber im Ergebnis verneinen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Zeugen W, der bekundet hat, dass N nach seinem Eindruck sehr darum bemüht gewesen sei, sich zu ent- und die übrigen Tatbeteiligten – die Angeklagten – zu belasten. Trotz dieser Vorbehalte bestehen, soweit es sich um die von dem Zeugen N bei der Polizei geschilderte Tatbeteiligung des Angeklagten E geht, keine durchgreifenden Zweifel an der Korrektheit seiner Darstellung.

73

Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N bei der Polizei spricht zunächst schon die eigene Einlassung des Angeklagten E, der in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass er sich nicht mehr an alle Einzelheiten des Geschehens erinnere. Demgegenüber waren die Aussagen des Zeugen N bei der Polizei geprägt von einer sehr genauen und konkreten Erinnerung an nahezu alle Vorgänge des Tatgeschehens. Schon aus diesem Grund verdient die Aussage des Zeugen N bei den polizeilichen Vernehmungen der Vorzug vor der Einlassung des Angeklagten E. Die Detailliertheit und die Genauigkeit der von ihm gegebenen Schilderung des Tatablaufs bezüglich der Mitnahme der Messer aus der Wohnung T, der Art und des Umfangs der an O vorgenommenen Misshandlungen einschließlich des Zufügens der Messerstiche machen deutlich, dass an der Richtigkeit seiner Angaben grundsätzlich nicht ernsthaft gezweifelt werden kann. Dies gilt auch, soweit der Zeuge N im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen zu 2 Punkten – O habe sich mit einem von ihm getragenen Kleidungsstück (Jacke oder Pullover nicht mit einem Gürtel) durch Aufhängen erdrosseln sollen, und der Angeklagte A habe mit seinen Füßen auf den Kehlkopf von O getreten, um ihn zu ersticken – angesichts der bei der Obduktion der Leiche gewonnenen Erkenntnisse offensichtlich falsch sind. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Intensität und Vielzahl der an Ov orgenommenen Misshandlungen ein Irrtum Ns durchaus verständlich ist, zumal die von dem Angeklagten zum Nachteil von O verübten Gewalttätigkeiten zum Teil durchaus Ähnlichkeit mit den beiden von N fälschlicherweise geschilderten Handlungen hatten: O wurde erheblich misshandelt und ist – wenn auch mit einem Gürtel und nicht mit Kleidungsstücken – gedrosselt worden.

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Hinzu kommt, dass die zur Tatbeteiligung des Angeklagten E bei der Polizei gemachten Angaben des Zeugen N durch dessen eigene Einlassung in der Hauptverhandlung, zum Gartenlaubengelände mitgefahren zu sein, weil es ihm insbesondere um die (weitere) Versorgung mit Drogen gegangen sei, insoweit bestätigt worden, als er damit deutlich gemacht hat, dass es nicht nur für A, sondern auch für ihn von vitalem Interesse war, dass O daran gehindert wurde, sein Wissen über die von A und ihm – E – betriebenen Rauschmittelgeschäfte bei der Polizei preiszugeben. Denn ein solches Verhalten von O hätte die Festnahme von A und damit der Person zur Folge gehabt, die E mit Drogen versorgte. Die Interessenlage von E ging daher ebenso wie die des Angeklagten A dahin, zu verhindern, dass O eine Anzeige bei der Polizei erstattete, was nur durch eine alsbaldige bzw. sofortige Beseitigung von O, d. h. seine Tötung, geschehen konnte. Dass E ebenso wie A die Befürchtung hatte, dass O aus Rache für die erlittenen Misshandlungen bei der Polizei nicht nur diesen Vorfall, sondern auch die von den Angeklagten getätigten Rauschgiftgeschäfte zur Anzeige bringen könnte,  ergibt sich weiter aus der Einlassung des Angeklagten A. Denn dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, N und er – A – hätten sich in der Tatnacht vor der Wohnung von T bezugnehmend auf die deutlich erkennbaren Gesichtsverletzungen von O darüber unterhalten, was mit diesem geschehen solle, nämlich dass er, weil man von ihm eine Anzeige bei der Polizei befürchten müsse, weg müsse. Bei diesem Gespräch hätten sie an der geöffneten Kofferraumklappe des Fahrzeugs gestanden, während sich E im oder am Pkw befunden habe. Ausgehend von diesen Angaben des Angeklagten Ar steht außer Zweifel, dass E den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm – A – und N mitbekommen hat. E war daher klar, dass er nur dann sicher sein konnte, dass A seine Drogengeschäfte in dem bisherigen Umfang weiter betreiben und er – E – daran teilhaben konnte, wenn O keine Möglichkeit hatte, sein diesbezügliches Wissen der Polizei zur Kenntnis zu bringen, so dass davon auszugehen ist, dass E an der Tötung von O ein ebensolches Interesse hatte wie A. Aus diesem Grund spricht alles dafür, dass er sich in ähnlichem Umfang an der Tat – der Tötung von O– beteiligt hat wie A, d. h. ebenso wie dieser mit dem Messer auf das Opfer eingestochen hat.

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Es besteht kein Anlass, an der Korrektheit der Angaben des Angeklagten A insoweit zu zweifeln. Zwar hat sein Gesprächspartner N diesen Vorgang – Gespräch mit A vor der Wohnung von T – bei seinen polizeilichen Aussagen nicht erwähnt, so dass es an einer Bestätigung von As Angaben fehlt. Es ist jedoch insbesondere aus zwei Gründen auszuschließen, dass A insoweit etwas Falsches gesagt hat. Zum einen hat er sich durch die betreffenden Angaben über den Inhalt des Gesprächs mit N selbst ganz erheblich belastet. Zum anderen hat er im Übrigen keine den Angeklagten E und seine Tatbeteiligung betreffenden belastenden Angaben gemacht. A hat sich insoweit vielmehr auf die Erklärung beschränkt, er wisse nicht, ob E auch auf O eingestochen habe, dazu könne er nichts sagen. Selbst zu der von E in seiner eigenen Einlassung eingeräumten Tatbeteiligung – auf Aufforderung von Ar das zweite Messer herbei geschafft zu haben – hat A sich nicht geäußert. Aus diesen Gründen sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner den Mitangeklagten E betreffenden Angaben unangebracht.

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Untermauert wird die polizeiliche Aussage des Zeugen N, auch E habe auf O eingestochen, schließlich noch durch die bei der Obduktion festgestellte außerordentlich große Anzahl der dem Getöteten beigebrachten Stichverletzungen. Im Hinblick darauf ist die Annahme, der Angeklagte E habe trotz seines erheblichen eigenen Interesses an der Tötung von O diesem als einziger der zur Tatzeit am Tatort anwesenden Tatbeteiligten keine Stiche versetzt, völlig lebensfremd, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Dieser Gesichtspunkt stützt daher ebenfalls die betreffende polizeiliche Aussage des Zeugen N. Hinzu kommt, dass Ns Angaben auch hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten A - abgesehen von den vorstehend genannten Ausnahmen – durchweg zutreffend sind. Denn A hat – wie bereits erwähnt - in der Hauptverhandlung zugegeben, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein und dort auf O eingeschlagen und – gestochen zu haben und damit die seine Täterschaft sowie den Umfang seiner Tatbeteiligung betreffenden Angaben des Zeugen N bei der Polizei weitgehend bestätigt, während er noch im Ermittlungsverfahren jegliche Tatbeteiligung bestritten hatte und vornehmlich durch die Angaben Ns bei den polizeilichen Vernehmungen belastet wurde. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Aussage des Zeugen N betreffend den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten E im Gegensatz zu den Angaben, die er insoweit bezüglich des Angeklagten A gemacht hat, recht zurückhaltend ist und keine besondere Belastungstendenz erkennen lässt. Daher bestehen insgesamt keine Gründe, die Korrektheit seiner Aussage insoweit in Zweifel zu ziehen und ihr nicht zu folgen.

77

Anhaltspunkte dafür, dass der Vernehmungsbeamte W bei seiner Zeugenaussage den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Zeugen N nicht richtig wieder gegeben hat, sind nicht erkennbar.

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4.

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Letztlich steht auf Grund der Beweisaufnahme auch fest, dass der Angeklagte E in derselben Situation wie A und N den Entschluss fasste, O zu töten, um zu verhindern, dass dieser seine Kenntnisse über die Drogengeschäfte von A und seinen Bekannten bei der Polizei zur Anzeige brachte. Zwar ließ sich nicht feststellen, dass E sich an dem von A und N vor der Wohnung von T geführten Gespräch, bei dem es um die Frage ging, was mit O geschehen sollte und entschieden wurde, dass er wegen der Gefahr, sonst alle zu „verpfeifen“, weg müsse, beteiligt und sich zustimmend zu der beschlossenen Vorgehensweise geäußert hat. Unter Berücksichtigung seiner bereits erörterten Interessenlage und seiner späteren Tatbeteiligung ist jedoch davon auszugehen, dass er wie auch A und N zu diesem Zeitpunkt mit dem Plan, O zu töten, einverstanden war und dasselbe Ziel verfolgte wie sie. Dass es dabei nicht – wie von A zunächst vorgebracht – um eine „Bestrafungsaktion“, sondern – wie auch A letztlich eingeräumt hat – um die Tötung von O ging, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zweifelhaft. Dafür spricht zusätzlich der erhebliche Aufwand, den die Beteiligten, obwohl sie unter erheblichem Rauschmitteleinfluss standen, mitten in der Nacht betrieben, um O an den abgelegenen Ort zu schaffen, an dem er sodann erstochen wurde. Wäre es den Angeklagten und N nur darum gegangen, O wegen seines Verhaltens beim Reinigen des Spritzbesteckes zu bestrafen, wäre dieser Aufwand unerklärlich. Es hätte dann vielmehr nahe gelegen, ihn in der Wohnung von T weiter zu misshandeln sowie ihm, um ihn dazu zu veranlassen, von einer Anzeige bei der Polizei abzusehen, weitere Prügel anzudrohen und ihn anschließend nach Hause zu bringen. Es wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, O in das Auto zu verfrachten, ihn damit hin- und herzufahren und ihn letztlich zu dem Schrebergartengelände zu bringen. Auch die Mitnahme von Messern aus der Wohnung von T wäre, wenn man nur vorhatte, O einen Denkzettel zu verpassen, nicht erklärlich.

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Nach alle dem ist auch auszuschließen, dass Beweggrund der Angeklagten für die Tötung von O der Ärger darüber war, dass er sie durch sein unvorsichtiges Verhalten beim Reinigen des Spritzbesteckes mit HIV angesteckt haben könnte. Zwar hat der Angeklagte A dies zunächst als Grund für die Misshandlungen und die Tötung von O angegeben. Er hat aber – wie bereits erwähnt – im weiteren Verlauf seiner Einlassung davon gesprochen, dass ihn nicht dieser Umstand, sondern die Angst vor der von O drohenden Aufdeckung seiner – As – Beteiligung an Drogengeschäften zu dessen Tötung veranlasst habe. Dass diese Erklärung und nicht die anfänglich anders lautende Darstellung richtig ist, wird überdies durch das gesamte Verhalten der beiden Angeklagten bestätigt. Zum einen waren es ja gerade nicht die Angeklagten, sondern P und N, die wegen der Geschehnisse beim Reinigen des Spritzbesteckes so wütend auf O waren, dass sie es in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 zwei Mal auf sich nahmen, O aufzusuchen, um ihn deswegen zur Rede zu stellen. Außerdem waren es nicht die Angeklagten, sondern N, der O deshalb schließlich schlug und trat. Dass die Angeklagten sich an all diesen Aktionen nicht beteiligten, sondern erst später auch in ganz anderer Weise gewaltsam – durch Beibringen tödlicher Messerstiche – auf O einwirkten, zeigt ebenfalls, dass sie mit ihren Verhalten nicht das Ziel verfolgten, ihn im Sinne der Erteilung eines Denkzettels zu bestrafen, sondern vorhatten, ihn aus Angst vor einer Anzeige bei der Polizei zu töten.

81

5.

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Soweit der Angeklagte A darüber hinaus erklärt hat, sich nicht an alle Einzelheiten, wie Mitnahme der Messer aus der Wohnung von T, Aufforderung an O, sich mit dem Gürtel zu erhängen, Urinieren auf den Kopf des vor ihm knieenden O sowie Aufforderung an E, das zweite Messer herbeizuschaffen, erinnern zu können, stützen sich die entsprechenden Feststellungen auf die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme.

83

Die Feststellungen zu den Geschehnissen mit dem Gürtel und dem Urinieren auf den Kopf des Opfers beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten E und des Zeugen N bei seinen polizeilichen Vernehmungen. Hinsichtlich der Korrektheit dieser Aussagen bestehen keine Bedenken, zumal Ar diese Vorgänge nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich erklärt hat, daran keine Erinnerung mehr zu haben. Hinzu kommt, dass die hierzu von E und N abgegebenen Erklärungen, bis auf die zu vernachlässigende Tatsache, dass N nicht von einem Gürtel als Drosselwerkzeug, sondern von der von O getragenen Oberbekleidung gesprochen hat, übereinstimmen.

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Soweit es um die Mitnahme der Messer aus der Wohnung von T geht, beruhen die Feststellungen auf den polizeilichen Aussagen der Zeugen N und P. Zwar haben die Zeugen in der Hauptverhandlung – N, wie bereits erwähnt, vollständig und P weitgehend – von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmungen ist aber durch die Aussagen der dazu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Hinsichtlich des Zeugen N ist dies bereits an anderer Stelle umfassend erörtert worden. Soweit es um die polizeiliche Aussage des Zeugen P geht, ist dazu die X als Zeugin vernommen worden. Dass sie bezüglich des Inhalts der Vernehmung falsche Angaben gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Die Kammer ist daher ihrer Aussage gefolgt. Im Hinblick auf die Übereinstimmung der polizeilichen Aussagen von N und P bestehen auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Außerdem hat A die Beschaffung der Messer aus der Wohnung von T nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich erklärt, keine konkrete Erinnerung daran zu haben.

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Die Feststellungen betreffend die Aufforderung von A an E, ihm das zweite Messer zu beschaffen, stützen sich auf die Einlassung des Angeklagten E und die polizeiliche Aussage des Zeugen N. Zwar hat insoweit nur der Angeklagte E konkret davon gesprochen, dass er das zweite Messer auf Aufforderung von Ar aus dem Auto geholt und ihm ausgehändigt habe, während N bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, A habe das von E bei sich getragene Messer an sich genommen. Die Kammer ist insoweit der Darstellung des Angeklagten E gefolgt, da davon auszugehen ist, dass er als unmittelbar Beteiligter eine genauere Erinnerung an den Vorgang hat als N, der als Außenstehender sicherlich nicht so konkret darauf geachtet hat, was mit dem Messer zu dem Zeitpunkt, als es an Ar ausgehändigt wurde, geschehen ist.

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Die Feststellungen zur Todesursache und zu den von O erlittenen Verletzungen beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen V.

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Soweit es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten und die Prognose betreffend ihr zukünftiges Verhalten geht, stützen sich die Feststellungen insbesondere auf das Gutachten des als Sachverständigen vernommenen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie ärztlichen Leiters der Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

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Auf Grund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und der von ihm vorgenommenen Explorationen stehe fest, dass die beiden Angeklagten seit Jahren an einer schweren Rauschmittelabhängigkeit litten. Diagnostisch sei bei Beiden von einer Polytoxikomanie auszugehen. Andere forensisch bedeutsame Erkrankungen seien bei beiden Angeklagten auszuschließen.

89

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei weiter davon auszugehen, dass die Angeklagten vor der Tat erhebliche Mengen Rauschmittel konsumiert hätten. Wenn auch genaue Mengen nicht festzustellen seien, sei ein nahezu ununterbrochener Heroin-, Kokain- und Alkoholkonsum in der Zeit vor der Tat anzunehmen. Was den Zustand der Angeklagten kurze Zeit vor der Tat angehe, sei A von den Zeugen N und P als richtig bzw. erheblich betrunken und E als sehr betrunken bezeichnet worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei anzunehmen, dass A zum Tatzeitpunkt in hohem Maße vornehmlich mit Alkohol, aber auch mit Heroin und Kokain intoxikiert gewesen sei. Das klinische Bild des Angeklagten habe sich in der Zeit vor der Tat als schwankend dargestellt, mal habe er deutlich beeinträchtigt, dann wieder relativ klar gewirkt. So habe er sich auch selbst beschrieben. Auf den Zeugen N habe das Verhalten des Angeklagten A bei Begehung der Tat befremdlich gewirkt. Auch wenn ein konkreter Alkoholspiegel reine Spekulation bleibe, so müsse doch nach Erfahrungswerten von einem hohen Blutalkoholspiegel ausgegangen werden, der durch den zusätzlichen Heroin- und Kokainkonsum noch verstärkt worden sei. Insofern habe bei Begehung der Tat neben der Suchtmittelabhängigkeit bei A eine erhebliche Intoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung vorgelegen, die sein Steuerungsvermögen offenbar erheblich beeinträchtigt habe. Infolgedessen sei bei A von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Das mehrphasige, lang hingezogene, konsequente Tatverhalten lasse andererseits eine Steuerungsunfähigkeit sicher ausschließen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Angeklagten E. Er sei zum Tatzeitpunkt ebenfalls auf Grund eines erheblichen Alkohol- sowie exzessiven Kokain- und Heroinkonsums erheblich intoxikiert gewesen. Insofern sei auch bei ihm in der Gesamtschau von einer erheblichen Minderung, nicht aber von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.

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Bei beiden Angeklagten liege ganz offensichtlich ein Hang zum Rauschmittelkonsum vor. Beide litten unter einer schweren Abhängigkeitserkrankung. Es sei klar, dass die von den Angeklagten begangene Straftat mit der Alkoholerkrankung im Zusammenhang stehe. Die Prognose für die Angeklagten sei ungünstig. Bei dem zu erwartenden weiteren Suchtmittelkonsum bestehe die große Gefahr der Begehung erneuter Straftaten. Da beide Angeklagten therapiewillig seien und erstmals mit einer gerichtlich angeordneten Unterbringung konfrontiert würden, sei auch zu erwarten, dass die Therapie erfolgreich verlaufen werde. Die voraussichtliche Dauer der Therapie sei schwer einzuschätzen; sie werde bei Beiden aber sicher im Bereich von 2 Jahren, bei E eher darüber liegen. Bei beiden Angeklagten sei die Vorabvollstreckung eines Teils der eventuell zu verhängenden Freiheitsstrafen insbesondere deshalb sinnvoll, weil dann die Möglichkeit einer anschließenden Entlassung bestehe, was die Motivation zur Durchführung der Therapie grundsätzlich deutlich erhöhe.

91

Die Kammer ist den Gutachten der Sachverständigen V und Y gefolgt, da sie keine Veranlassung hat, an den von ihnen gefundenen Ergebnissen zu zweifeln. Die Sachverständigen sind forensisch erfahren. Sie sind von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Ihre Gutachten waren verständlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

92

IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes gemäß §§ 211, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sie haben ihrem Opfer O durch zahlreiche Messerstiche derart schwere Stichverletzungen zugefügt, dass es daran wenig später infolge Verblutens nach innen und außen verstarb.

94

Die Angeklagten haben den Mord gemeinschaftlich, d. h. als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB begangen, da sie den Tod ihres Opfers in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verursacht haben. Zwar haben sie sich nicht ausdrücklich zur Begehung der Tat verabredet. Sie haben die Tötung von O jedoch in stillschweigendem einvernehmlichem Zusammenwirken durchgeführt. Sie haben auf ihr Opfer abwechselnd in Kenntnis und mit Billigung der Tatbeiträge des anderen eingestochen. Dadurch haben sie deutlich gemacht, dass sie mit dem Verhalten des anderen einverstanden waren und dieses wie eigenes Verhalten gegen sich gelten lassen wollten. Dies gilt nach den getroffenen Feststellungen auch für die Tatbeiträge des Zeugen N. Es ist daher rechtlich bedeutungslos, dass nicht geklärt werden konnte, wer von den Beteiligten – die beiden Angeklagten oder N – dem Opfer welche – insbesondere die tödlichen – Messerstiche beigebracht hat. Die beiden Angeklagten haben auch selbst jeweils erhebliche Tatbeiträge erbracht, indem sie mehrfach eigenhändig auf ihr Opfer eingestochen haben.

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Die Angeklagten handelten vorsätzlich, da sie, als sie auf O mit dem Messer einstachen, ihren kurz vor der Tat gefassten Entschluss, ihn zum Schweigen zu bringen, ausführten, um zu verhindern, dass er sie bei der Polizei anzeigte.

96

Die Angeklagten handelten auch mit der Absicht, durch die Tötung von O andere Straftaten zu verdecken, nämlich zu verhindern, dass O wegen der zuvor von N erlittenen massiven Misshandlungen und der von ihnen getätigten Drogengeschäfte Anzeige bei der Polizei erstattete. Zwar mögen unterschwellig auch noch andere Gründe bei der Tötung von O eine Rolle gespielt haben, wie etwa Ärger über sein unvorsichtiges Verhalten bei der Reinigung seines Spritzbesteckes und die dadurch bei den Angeklagten hervorgerufene Angst vor einer HIV-Infektion und bei Ar zusätzlich eine gewisse Verärgerung über Os eigenmächtige Verwendung der in Holland beschafften Drogen. Entscheidend war aber die Befürchtung der Angeklagten, dass O wegen der - durch die von N erhaltenen Schläge und Tritte - erlittenen Verletzungen Rache nehmen und sein Wissen über die von ihnen getätigten Rauschgiftgeschäfte der Polizei zur Kenntnis bringen könnte.

97

Weitere Mordmerkmale – in Betracht kamen insoweit niedrige Beweggründe, Heimtücke und Grausamkeit – ließen sich nach den getroffenen Feststellungen nicht sicher bejahen.

98

Dass die Angeklagten bei Begehung der Tat rechtswidrig und schuldhaft handelten, bedarf angesichts der insoweit getroffenen Feststellungen keiner näheren Begründung. Ihre Schuldfähigkeit war lediglich im Sinne von § 21 StGB vermindert, da ihre Steuerungsfähigkeit infolge der zuvor konsumierten Rauschmittel – Alkohol und Drogen – erheblich herabgesetzt war.

99

V.

100

Die gegen die Angeklagten wegen des von ihnen begangenen gemeinschaftlichen Mordes verhängte Strafe hat die Kammer dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten – von 3 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden – Strafrahmen des § 211 StGB entnommen.

101

Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch gemacht, weil die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen infolge der bei ihnen zur Tatzeit vorliegenden – durch die erhebliche Rauschmittelintoxikation verursachten – krankhaften seelischen Störung erheblich herabgesetzt war, so dass sie bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig waren.

102

Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

103

Zu Gunsten der Angeklagten hat sich zunächst ausgewirkt, dass sie – wenn auch nicht bereits im Ermittlungsverfahren, so doch im Rahmen der Hauptverhandlung – zumindest was das äußere Tatgeschehen angeht, weitgehende Geständnisse abgelegt und zu erkennen gegeben haben, dass sie ihr Verhalten bereuen. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat einem spontanen aus der Situation heraus gefassten Entschluss entsprang und nicht von langer Hand sorgfältig geplant und vorbereitet war. Hinzu kommt, dass das Hemmungsvermögen der Angeklagten bei Begehung der Tat infolge des erheblichen Rauschmitteleinflusses deutlich herabgesetzt war. Nicht übersehen worden ist ferner, dass die Angeklagten in dem anhängigen Verfahren inzwischen mehr als 8 Monate Untersuchungshaft verbüßt haben. Außerdem ist nicht verkannt worden, dass es sich um eine Milieutat handelt, und die Angeklagten sich zur Tatzeit in einer persönlich und wirtschaftlich recht schwierigen Situation befanden. Unbeachtet geblieben ist schließlich auch nicht, dass sie unter recht ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen sind. Bei der Bemessung der Strafe ist im Übrigen berücksichtigt worden, dass beide Angeklagten noch mit dem Widerruf von Strafaussetzungen zur Bewährung und infolgedessen mit der Verbüßung weiterer Freiheitsstrafen – Ar von etwa 1 Jahr und 10 Monaten und E von  insgesamt 18 Monaten – rechnen müssen.

104

Strafschärfend ist demgegenüber gewertet worden, dass die Angeklagten bereits mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – bestraft worden sind, und Ar deshalb auch schon Freiheitsstrafe verbüßt hat. Hinzu kommt, dass die beiden Angeklagten zur Tatzeit unter Bewährungsaufsicht standen und daher als Bewährungsversager anzusehen sind.

105

Unter Abwägung dieser und aller sonstigen für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erschienen der Kammer folgende Freiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:

106

1. Für den Angeklagten A unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass er durch die Verabredung mit N das Tatgeschehen ausgelöst hat und bei der Tatbegehung gegenüber dem Angeklagten E der aktivere Täter war, eine Freiheitsstrafe von

107

11 Jahren und 6 Monaten

108

sowie

109

2. für den Angeklagten E unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Tatbeiträge geringer waren als die des Angeklagten Ar, eine Freiheitsstrafe von

110

10 Jahren und 6 Monaten.

111

VI.

112

Darüber hinaus war gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Bei Beiden liegt eine über Jahre verfestigte Rauschmittelabhängigkeit, d. h. ein Hang vor, alkoholische Getränke und Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen. Die von ihnen begangene Tat – ein auf Rauschmittel bedingter Enthemmung beruhendes Gewaltdelikt – war Folge ihres Hanges zum übermäßigen Konsum von Alkohol und Drogen und ihres darauf beruhenden Rauschzustandes. Bei den Angeklagten besteht auch die naheliegende Gefahr, dass sie infolge ihres Hanges, im Übermaß Rauschmittel zu sich zu nehmen, weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Ihre Polytoxikomanie besteht fort, so dass es wahrscheinlich ist, dass sie auch in Zukunft immer wieder erhebliche Mengen Rauschmittel konsumieren werden. Angesichts ihres Verhaltens bei der dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Tat ist auch mit Sicherheit zu erwarten, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen in Zukunft erneut strafbare Gewalttaten begehen werden. Im Hinblick darauf, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung deutlich gemacht haben, dass sie zu einer Therapie bereit sind, bestehen hinreichend konkrete Aussichten auf den erfolgreichen Verlauf einer Entwöhnungsbehandlung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass beide zwar schon mehrfach Entzugsbehandlungen – A darüber hinaus zusätzlich Entwöhnungsbehandlungen –, aber bisher noch keine gerichtlich angeordnete Therapie mitgemacht haben.

113

Bei beiden Angeklagten war es wegen der Dauer der verhängten Freiheitsstrafen und zur Erreichung einer nachhaltigen Motivation, an der Therapie mitzuarbeiten, notwendig, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB anzuordnen, dass ein Teil der festgesetzten Freiheitsstrafen vor dem Vollzug der Maßregel vollstreckt wird. Mit Rücksicht darauf, dass bei den Angeklagten wegen der über Jahre verfestigten Rauschmittelabhängigkeit mit einer langen Therapiedauer zu rechnen ist – bei A hat die Kammer 2 und bei E 3 Jahre zugrunde gelegt – und ihnen außerdem die – vorliegend allerdings wohl nur theoretisch in Betracht kommende – Option einer vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erhalten bleiben muss, sind folgende Vorwegvollstreckungen festgesetzt worden:

114

1. Bei dem Angeklagten A

115

2 Jahre und 9 Monate

116

sowie

117

2. bei dem Angeklagten E

118

2 Jahre und 3 Monate.

119

VII.

120

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

121

  Ausgefertigt

122

als Urkundsbeamter

123

der Geschäftsstelle

124

des Landgerichts