Mord aus niedrigen Beweggründen bei Trennungsabsicht der Ehefrau: lebenslange Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte tötete seine Ehefrau nachts im Bett durch langanhaltendes Würgen, nachdem er erkannt hatte, dass sie sich trennen und ausziehen wollte. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Mordmerkmal vorliegt und ob die Alkoholisierung bzw. Persönlichkeitsakzentuierung die Schuldfähigkeit mindert. Das Landgericht bejahte Mord aus niedrigen Beweggründen, weil der Angeklagte aus einem Macht- und Besitzanspruch heraus die selbstbestimmte Lebensführung der Ehefrau verhindern wollte. Grausamkeit verneinte die Kammer mangels Feststellungen zu einer über den Tötungsvorsatz hinausgehenden Zufügungsabsicht besonderer Qualen; der Angeklagte wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Ausgang: Anklage wegen Mordes wurde bestätigt; Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes (§ 211 StGB).
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB können vorliegen, wenn der Täter aus einem Macht-, Besitz- und Herrschaftsanspruch heraus die Trennung des Opfers „bestraft“ und dessen eigenständige Lebensführung verhindern will.
Ein an sich nachvollziehbarer Affekt wie Wut schließt niedrige Beweggründe nicht aus, wenn die affektive Erregung auf einer sozialethisch besonders verwerflichen Gesinnung beruht.
Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus besondere Schmerzen oder Qualen zufügen will; die bloße Dauer eines Würgevorgangs genügt hierfür nicht.
Eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB.
Eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholintoxikation kann nicht allein aus dem rechnerisch bestimmten Blutalkoholwert hergeleitet werden, sondern erfordert aussagekräftige psychodiagnostische Ausfallerscheinungen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Angewendete Vorschrift: § 211 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Der zum Zeitpunkt der Tat 62 Jahre alte Angeklagte wuchs als zweites Kind seiner miteinander verheirateten Eltern in C. auf. Sein Vater verstarb 1986 im Alter von 80 Jahren an einer Immunschwäche. Von Beruf war dieser Schlachter, hatte aber nach dem Krieg erst als Bauhilfsarbeiter, dann bis zu seiner Verrentung als Heizer in einer Möbelfabrik gearbeitet. 1994 starb die damals 86jährige Mutter, die den elterlichen Haushalt geführt hatte. Der Angeklagte hat eine 14 Jahre ältere Schwester, mit der er sich gut versteht. Sie bewohnt eine Einliegerwohnung im Elternhaus, in dem auch der Angeklagte bis zur Verhaftung mit seiner Familie gelebt hatte.
Nach unauffälliger Kindheit wurde der Angeklagte eingeschult, als er 5 Jahre alt war. Er beendete den Schulbesuch nach Abschluss der 8. Klasse mit mittelmäßigen Leistungen. 1961 nahm er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur auf, welche er 1963 für mehrere Monate unterbrechen musste. Der Angeklagte hatte einen schweren Verkehrsunfall erlitten und sich mehrere Knochenbrüche zugezogen, deren Heilung sich verzögert hatte. Nach Wiederaufnahme der Lehre legte er 1965 die Gesellenprüfung mit befriedigendem Ergebnis ab und wurde von seinem Lehrherrn weiterbeschäftigt. Ab April 1970 ließ er sich erfolgreich zum Elektrotechniker weiterbilden. In dem neuen Berufsfeld fand er im Februar 1972 eine Arbeitsstelle, die er bis zur Kündigung im August 1976 inne hatte. Unterbrochen von einer achtmonatigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter war er anschließend für längere Zeit erwerbslos. 1978 erhielt er einen neuen Arbeitsplatz als Elektrotechniker, den er 2003 infolge der Insolvenz seines Arbeitgebers verlor. Bis zur Frühverrentung aufgrund einer durch Diabetes eingetretenen Schwerbehinderung im Jahr 2009 war der Angeklagte dann durchgehend arbeitslos. Seitdem bezieht er eine monatliche Rente von 1.140 EUR. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von 45.000 EUR, die er bei seiner Schwester eingegangen ist, und mit denen er Umbauarbeiten am Haus sowie Investitionen für das 7.500 m2 große Grundstück bezahlt hat. Eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung besteht zwischen den Geschwistern aber nicht.
Im Sommer 1974 lernte der Angeklagte die sechs Jahre jüngere C. F. T. kennen, die seine Ehefrau wurde und das Opfer der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Straftat ist. Schon bald nach der Verlobung zog das Paar 1975 in eine gemeinsame Wohnung. Im darauffolgenden Jahr – am 14.05.1976 – erfolgte die Eheschließung. Die Tochter N., eine der Nebenklägerinnen, wurde 1981 geboren, 1987 folgte der am Down-Syndrom leidende Sohn D. und schließlich 1989 die jüngere Tochter B. . Den Kontakt zu N. brach der Angeklagte weitestgehend ab, nachdem diese 2002 ohne sein Einverständnis aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. Sowohl B. , die sich nach ihrem Abitur im sozialen Anerkennungsjahr befindet, als auch D. , der tagsüber in einer Einrichtung für Behinderte betreut wird, leben noch zuhause. Anerkennung und Zuwendung bringt der Angeklagte ausschließlich D. entgegen, in dessen Person er den sogenannten Stammhalter sieht.
Eine Diabetes-Erkrankung vom Typ 2 des übergewichtigen Angeklagten wurde 1992 diagnostiziert und wird medikamentös behandelt, so dass es bislang diesbezüglich zu keinen Problemen gekommen ist. Eine Halsschlagaderuntersuchung bei ihm im Mai 2003 blieb ohne Befund.
Alkohol trinkt der Angeklagte bei besonderen Anlässen und dann aber nur in einem gesellschaftlich akzeptablen Umfang. Drogen konsumiert er nicht.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgte am 16.09.2009. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom selben Tag, Az. 5 Gs 284/09, in Untersuchungshaft in der JVA B.. Dort erhält er regelmäßige Besuche durch die Schwester.
II. Feststellungen zur Tat
1. Vorgeschichte
Ende der 80er Jahre, im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes D. , veränderte sich der Angeklagte zu einer dominant-narzisstischen Persönlichkeit. Das patriarchalische und despotische Verständnis seiner Position in der Familie richtete sich sowohl gegen die am 18.03.1953 geborene Ehefrau C. K., als auch die beiden Töchter N. und B. . Geringfügige Anlässe, wie zum Beispiel nur ausreichende Schulleistungen, genügten ihm, um in Wut zu geraten, N. mit den Worten: "Du kannst nichts! Du wirst nichts!" anzuschreien, und ihr gegenüber handgreiflich zu werden. Ein nicht vollständig gepackter Schulranzen reichte dem Angeklagten als Anlass aus, die damals 12 oder 13jährige N. von hinten an den Hals zu fassen und ihren Kopf mit Gewalt für einen längeren Zeitraum in den Tornister zu drücken. Erst das Dazwischentreten der C. K., die ihrer Tochter zur Hilfe eilte, dafür aber von ihm gegen einen Türrahmen gestoßen wurde, beendete die Gewaltausübung gegen das Kind. Ein anderes Mal züchtigte er seine Tochter N. mit einer Reitgerte, weil er ihr Kinderzimmer für nicht ausreichend aufgeräumt hielt. Während der Angeklagte in dem Zimmer wartete, musste das Mädchen, wissend, was ihm bevorstand, die Gerte erst aus dem Keller des Hauses holen, um anschließend nach der Rückkehr hiermit von ihm geschlagen zu werden.
C. K. erhielt ebenfalls nicht selten Schläge des Angeklagten mit der Hand. Diese Übergriffe geschahen dann, wenn sie sich schützend vor ihre Töchter stellte, oder bei sonstigen nichtigen Anlässen, wie zum Beispiel dann, wenn entgegen der Erwartung des Angeklagten der gewünschte Kaffee noch nicht zubereitet war. C. K. trat meistens still und zurückhaltend gegenüber ihrem Ehemann auf; immer darauf bedacht, ihn nicht zu reizen und so zu vermeiden, zum Opfer seiner Gewalttätigkeiten zu werden. Wenn er sich jedoch in Rage steigerte, schlug er wahllos auf sie und die Töchter ein, ohne Obacht darauf zu nehmen, welche ihrer Körperstellen er dabei traf.
In sämtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens duldete der Angeklagte von seiner Ehefrau und den Töchtern keinen Widerspruch. Bei Anwesenheit Dritter verstand er es jedoch, sich zurückzunehmen und sich auf nur verbale Zurechtweisungen zu beschränken, weil ihm nach außen das Bild einer intakten Familie wichtig war. Sobald die Familie aber wieder unter sich war, holte der Angeklagte die körperlichen Bestrafungen nach. Er bereitete so seiner Frau und den Töchtern Angst und Schrecken. Sein Sohn D. war von den Wutausbrüchen des Angeklagten nie betroffen, da er ihn als Stammhalter und damit als ebenbürtig ansah.
Die aggressiv geprägten Phasen, während der der Angeklagte sich nicht besänftigen ließ und die Angehörigen auch mit Schweigen strafte, hielten tage-, gelegentlich auch wochenlang an. Zu Gesprächen über seine Übergriffe oder gar zu Entschuldigungen für sein gewalttätiges Fehlverhalten war er nie bereit. Ohne für die anderen erkennbare Anzeichen wechselte er dann seine Laune plötzlich und war – bis zum nächsten Ausbruch – seinen Angehörigen wieder friedlich gesonnen.
Das Zusammenleben mit dem Angeklagten wurde insbesondere der Zeugin N. K. unerträglich, weshalb sie sich entschloss, 2002 aus dem elterlichen Haushalt auszuziehen. Da sie erneute körperliche Übergriffe ihres Vaters befürchtete, entschied sie sich, die Vorbereitungen des Auszugs heimlich zu treffen. Erst am Auszugstag selbst teilte sie ihm – auf die Bitte der Mutter hin – offen ihr Vorhaben mit. Er verlor daraufhin die Fassung, beschimpfte sie, folgte ihr zum Auto und warf sich schließlich auf die bereits im PKW sitzende 21 Jahre alte Tochter, um das Schließen der Fahrertür zu vereiteln und sie so an der Abfahrt zu hindern. Aus dieser Situation konnte sich die Zeugin nur befreien, weil eine sie begleitende Freundin den Vater ablenkte, indem diese ihm von hinten die Hose herunterzog. Anschließend "verkündete" der Angeklagte, er habe nur noch eine Tochter, nämlich B. .
Den letzten körperlichen Übergriff gegen N. K. unternahm der Angeklagte am Weihnachtsfest 2002, zu dem die Tochter auf Bitte der Mutter und mit Einverständnis des Vaters in ihr Elternhaus gekommen war. Er hielt ihr vor, dass sie der Mutter nach seiner – irrigen – Auffassung nicht genügend in der Küche geholfen habe. Um sie zu maßregeln, schlug der Angeklagte sie mit der Hand ins Gesicht. Die Zeugin äußerte daraufhin ihm gegenüber sinngemäß, dass er noch einen zweiten Schlag frei habe, sie dann aber die Polizei rufen werde. Hierdurch beeindruckt, ließ er von seiner Tochter ab. Seit diesem Vorfall hatten Vater und Tochter nur noch ganz vereinzelten Telefonkontakt, und zwar nur bei besonderen Familienanlässen wie Geburtstagen.
Auch C. K. litt unter den Launen und Wutausbrüchen des Angeklagten. Bereits 1994 wandte sie sich erstmals an ihre Schwester V. G., die weitere Nebenklägerin in diesem Verfahren, um sie von ihren Trennungsabsichten in Kenntnis zu setzen. Auf die ihr bei diesem Gespräch angebotene Hilfe ging sie aber nicht ein. In den folgenden Jahren beschäftigte sie sich immer wieder mit einer derartigen Möglichkeit der Trennung und teilte ihre entsprechenden Gedanken sowohl der eigenen Mutter, ihrer Tochter N. als auch ihren Arbeitskolleginnen mit, die sich bereit erklärt hatten, ihr bei der dann bevorstehenden Wohnungssuche zu helfen. Nach dem Auszug der Tochter 2002 hatten sich C. K. und N. zur Vorbereitung einer Trennung vom Angeklagten bereits gemeinsam einige freie Wohnungen angesehen. Den Mut, ihr Vorhaben umsetzen, hatte Frau K. zu dieser Zeit jedoch noch nicht, auch, weil ihr die finanziellen Mittel fehlten, die zur Führung eines eigenen Haushalts, in dem auch B. und D. leben sollten, notwendig waren. Einfluss auf ihre Entscheidung nahm ferner der Angeklagte, der auf solche Pläne schroff ablehnend reagierte, in dem er sinngemäß drohend äußerte: ‚Du bekommst die Kinder nicht! Ich werde keinen Unterhalt zahlen! Eher bringe ich Euch um! Man verlässt mich nicht! Wenn Du gehst, bringe ich mich um!‘ Diese Drohungen setzte er bis zur Tötung seiner Ehefrau erfolgreich ein, um sie einzuschüchtern und so zum Einlenken zu bewegen. Hinzu kam insofern aber ebenfalls, dass es in dem Zusammenleben der Eheleute auch Zeiten gab, in denen es der Angeklagte verstand, auf seine Ehefrau verständnisvoll ein- und mit der im Haushalt verbliebenen Tochter B. liebevoll umzugehen. Häufiger Streit und vom Angeklagten ausgehende Handgreiflichkeiten kennzeichneten das Familienleben aber stärker.
2. Tatgeschehen
Im Sommer 2009 hielten sich der Angeklagte und C. K. auf W. auf, wo sie einen harmonischen Urlaub verbrachten. Nach ihrer Rückkehr nach C. änderte sich jedoch die Stimmung zwischen den Eheleuten.
Der Streit, dessen genaue Ursache die Kammer nicht hat ermitteln können, eskalierte Anfang September 2009 derart, dass der Angeklagte wieder einmal über eine längere Zeit nicht mit seinen Familienangehörigen redete. Dieses Mal war für seine Ehefrau das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung so unerträglich, dass sie sich erneut auf Wohnungssuche begab und heimlich Zeitungsannoncen, mit denen freie Wohnungen angeboten wurden, in ihrer Handtasche sammelte. Sie hatte sich vorgenommen, sich nunmehr endgültig von ihrem Mann zu trennen und mit den Kindern B. und D. auszuziehen. Erleichtert wurde ihr dieser Entschluss auch, da sie inzwischen selbst berufstätig war und zumindest über gewisse eigene finanzielle Mittel verfügte. Aus Angst vor dem Angeklagten plante sie, die Trennung erst im Frühjahr 2010 zu vollziehen. Der Auszug sollte erfolgen, sobald der Angeklagte sich in der dann anstehenden Kur befinden würde. Sowohl B. als auch D. vertraute sie ihr Vorhaben an, die damit auch einverstanden waren.
Am Donnerstag, dem 10.09.2009, führte C. K. ein längeres Telefonat mit ihrer Tochter N., in dem sie von ihrer Absicht zum Auszug, bei dem ihr Arbeitskollegen helfen würden, berichtete.
Am Dienstagabend, dem 15. September 2009, eskalierte der Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Er forderte sie ultimativ auf, sofort mit den Kindern aus dem ehelichen Haus auszuziehen und die nächstbeste Wohnung zu beziehen. C. K. entgegnete, dass ihr dies so kurzfristig nicht möglich sei, weshalb der Angeklagte ihr daraufhin eine Wochenfrist zum Verlassen des Hauses einräumte. Auch wenn er von seiner Ehefrau den Auszug verlangte, so entsprach dies nicht seinem eigentlichen Ziel. Er beabsichtigte vielmehr – wie bereits oftmals zuvor –, ihr gegenüber seine Dominanz zu zeigen, sie erneut einzuschüchtern, ihr die Unmöglichkeit eines sofortigen Auszugs deutlich zu machen und somit zum Einlenken zu bewegen. Die Vorstellung, dass sie seiner Aufforderung folgen würde, weil sie auch ihrem Wunsch entsprach, fehlte ihm.
Ihm weiteren Verlauf des Abends führten C. K. und ihre Tochter B. ein Telefonat, in dem sie ihrer Tochter den vorangegangenen Streit mit dem Angeklagten und die Tatsache mitteilte, dass sie gemeinsam binnen Wochenfrist von zuhause auszuziehen hätten. B. , die sich bei ihrem Freund aufhielt, bot ihrer Mutter an, sofort nach Hause zu kommen, um ihr beizustehen. Dieses Angebot nahm Frau K. jedoch nicht an. Die Auseinandersetzung unter den Eheleuten K. war zu dem Zeitpunkt des Gesprächs noch nicht beendet, sondern setzte sich in den folgenden Stunden fort, während der der Angeklagte nunmehr erkannte, dass seine Ehefrau zur Trennung und zum Auszug bereit war, sie also nicht mehr in seinem Sinne einlenken würde.
C. K. hatte sich zum Schlafen ins Bett gelegt, als der Angeklagte sich gegen 01:30 Uhr entschloss, seine Ehefrau zu töten. Zu diesem Zeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration maximal 1,58 ‰. Er war wütend über die von seiner Frau angestrebte Trennung, weil er sich hierdurch in seiner Person als Familienoberhaupt, der alleine und abschließend über das Wohl und Wehe seiner Angehörigen entscheiden darf, verletzt sah. Um seinen Machtanspruch gegenüber C. K. durchzusetzen und sie an einer selbstbestimmten, von ihm unabhängigen Lebensführung zu hindern, wollte er ihren Tod.
Der etwa 120 kg schwere und deutlich adipöse Angeklagte, der nur eine Unterhose und ein trägerloses Unterhemd trug, wandte sich deshalb seiner Ehefrau zu, die bereits auf dem Rücken im Bett lag. Von oben herab beugte er sich über sie, fasste sie mit beiden Händen von vorne an den Hals und drückte kraftvoll zu, um ihr die Atemwege zu verlegen. Obwohl die leicht fettleibige C. K., deren Gewicht bei einer Körperlänge von 155 cm 71 kg betrug, ihrem Ehemann körperlich unterlegen war, wehrte sie sich heftig durch Kratzen und Schlagen und fügte ihm so mehrere teils bis zu 20 cm lange, blutende Hautauftrennungen am Oberkörper zu. Ihre Gegenwehr blieb aber letztlich erfolglos. Nachdem der Würgevorgang bereits mindestens 10 Minuten angedauert hatte, trat schließlich ihr Tod infolge Erstickung ein.
3. Nachtatgeschehen
Als der Angeklagte der Auffassung war, sein Opfer getötet zu haben, legte er seiner entblößten Frau das Nachthemd um den Hals und deckte sie mit dem Oberbett zu, so dass es aussah, als ob sie schliefe. Anschließend rief er um 01:57 Uhr bei der Leitstelle der Polizei in I. an und wurde mit der Leitstelle in N. weiterverbunden. Mit dem dort diensthabenden Beamten führte er das folgende Gespräch:
Polizei (P): Polizei.
Angeklagter (A): K., guten Morgen.
(P): Guten Morgen.
(A): Ich brauche die Polizei in C..
(P): Was ist denn passiert?
(A): Ich brauche Hilfe. C., Kappenberger Straße 9. Haben Sie das verstanden?
(P): Welche Hausnummer Kappenberger Straße?
(A): 9.
(P): Was ist denn da passiert?
(A): Bitte helfen Sie mir! Bitte!
(P): Ja, was ist denn passiert?
(A): Ja, bitte helfen Sie mir! Können Sie nicht oder was?
(P): Doch, aber Sie müssen mal sagen, was passiert ist.
(A): Meine Frau ist tot.
(P): Ist sie gerade gestorben?
(A): (undeutlich und dann) Ich weiß es nicht.
(P): Ist sie denn jetzt noch bei Ihnen in der Wohnung?
(A): Ja, natürlich! Sonst würde ich nicht sagen, Kappenberger Straße 9!
(P): Sie brauchen nicht so zu schreien! Also brauchen Sie einen Krankenwagen erst mal?
(A): Das brauche ich nicht! Einen Krankenwagen brauche ich nicht, wenn die Frau tot ist, oder?
(P): Woher wissen Sie, dass die tot ist?
(A): Das weiß ich!
(P): Aha!
(A): Also, kommen Sie oder kommen Sie nicht?
(P): Natürlich! (unterbrochen)
(A): Wenn nicht, dann lassen Sie es bleiben!
(P): Wie ist denn Ihr Name?
(A): K., Friedrich.
(P): Herr K., die ... (unterbrochen)
(A): Friedrich Wilhelm.
(P): Die Kollegen kommen ... (unterbrochen)
(A): Wie der letzte deutsche Kaiser!
(P): Alles klar, Herr K., die Kollegen kommen mal zu Ihnen!
(A): Ich denke, ja!
(P): Ja, ich sag' ja, die kommen. Machen Sie denn die Tür auf!
Gesprächsende.
Wenige Minuten später suchte der Polizeihauptkommissar I. daraufhin in Begleitung eines weiteren Beamten die Anschrift Kappenberger Straße 9 in C. auf, wo ihm auf Klingeln die Haustür zunächst nicht geöffnet wurde. Während der Zeuge I. weiter an der Tür schellte und klopfte, schaltete der andere Polizist seine Taschenlampe an und ging nach Einlass suchend um das verdunkelte Wohnhaus herum. Erst nach einiger Zeit öffnete ihnen der verschlafen wirkende Angeklagte. Er äußerte, dass seine Frau tot sei, und führte die Polizisten ins Schlafzimmer, wo die, keine Lebenszeichen mehr von sich gebende C. K. auf dem Rücken im linken Teil des Ehebetts lag. Sie war mit dem Oberbett so zugedeckt, dass die Beamten anfangs nur ihr bläulich verfärbtes Gesicht sehen konnten.
Etwa 10 Minuten später traf der von den Polizeibeamten angeforderte Rettungswagen der Feuerwehr C. ein, in dem sich der Zeugen M. und sein Kollege C., die an diesem Abend eingesetzten Sanitäter, befanden. Während sich die Rettungskräfte der Leiche der Frau K. zuwandten, hielt sich der Angeklagte noch im Schlafzimmer auf und kam den wiederholten Aufforderungen des C., das Zimmer zu verlassen, erst nach, als die Polizeibeamten ihm einen Platzverweis erteilten und ihn ins Wohnzimmer führten. Auf den Zeugen M. machte der Angeklagte zu dieser Zeit einen überwiegend ruhigen, zeitweise aber auch aufgeregten Eindruck. Später hörte er ihn aus dem Wohnzimmer kurzzeitig weinen.
Auf die Frage des Zeugen I., was denn passiert sei, äußerte der Angeklagte: "Ich mache keine Angaben, was soll ich dazu noch sagen, es ist doch klar, oder?" Die Beamten nahmen ihn daraufhin um 02:15 Uhr vorläufig fest und brachten ihn zum Funkstreifenwagen. Auf dem Wege dorthin bat er, sich noch von seinem "Baby" verabschieden zu dürfen. Der Zeuge I. war hierüber überrascht, dachte zuerst an auf dem Grundstück stehendes Vieh und war dann erschrocken, als er vom Angeklagten erfuhr, dass dieser sein neuwertiges Auto meinte, das er "wohl niemals wiedersehen werde" und über das er während der anschließenden etwa 10-minütigen Fahrt ausschließlich redete.
Auf der Polizeiwache wurden dem Angeklagten um 4:49 Uhr und 5:30 Uhr zwei Blutproben entnommen, deren spätere Untersuchung Blutalkoholkonzentrationen von 0,72 ‰ und 0,60 ‰ ergab.
Die von der Sachverständigen Dr. med. W. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster am 16.09.2009 vorgenommene Obduktion der C. K. ergab als Todesursache: Tod durch Strangulation. Bei der Untersuchung der Leiche fanden sich als Zeichen der Erstickung multiple, punktförmige Einblutungen in der gesamten Gesichtshaut, in den Bindehäuten der Ober- und Unterlider, hinter den Ohren, subpleural an beiden Lungen und am Kehldeckel. Als Belege für eine vorangegangene Kompression des Halses wertete die Sachverständige folgende in diesem Bereich vorgefundenen Veränderungen: fleckförmige, frische Hautunterblutungen, kratzerförmige Hautveränderungen am Hals vorn und im Nacken, frische Einblutungen in die obere, mittlere und untere vordere Halsmuskulatur sowie die Abbrüche beider oberer Schildknorpelhörner. Zusätzlich diagnostizierte sie bläuliche Hautverfärbungen an beiden Armen, Beinen und am Rücken, die aus frischen, stumpfen Gewalteinwirkungen herstammten.
Ihre anschließende gerichtsmedizinische Untersuchung des Angeklagten ergab am oberen Brustkorb mehrere, teils längere, bis zu 20 cm messende kratzerförmige, beginnend mit einer Schorfkruste belegte Hautveränderungen. Solche fanden sich auch zwischen den Brüsten. Unmittelbar vor der Achselhöhle war eine zwei mal zwei cm messende blau-rote, von der Umgebung etwas unscharf abgegrenzte Hautunterblutung. Des Weiteren fand sich eine kleine bläuliche Unterblutung auch im linken Oberbauch, mit Schwerpunkt 8 cm links der Körpermittellinie. Ähnliche Veränderungen wurden auch vor der rechten Achselhöhle festgestellt. Daneben fanden sich winzige kratzerförmige Veränderungen an der Streckseite des linken Unterarms, mit Schwerpunkt 3 cm ellenbeugenwärts des Handgelenkspalts sowie am rechten Oberarm. Die Sachverständige gibt das Alter dieser Verletzungen mit einem Tag an.
Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
1. Der Angeklagte hat sich zum Schluss der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf mittels einer Erklärung seines Verteidigers, deren inhaltliche Richtigkeit er bestätigt hat, eingelassen. Er hat darin die Tötung seiner Ehefrau eingeräumt, aber erklärt, diese Tat nicht begreifen zu können. Ferner hat er geäußert, dass seine Ehefrau ihm niemals gesagt habe, dass sie sich von ihm habe trennen wollen. Dies würde er auch nicht glauben, da er sie immer geliebt habe. Auf tatsächliche Einzelheiten des Tathergangs sowie des Vorgeschehens und Nachtatverhaltens ist er jedoch nicht eingegangen. Fragen der Kammer hat er nicht beantwortet.
Zu seiner damaligen Gefühlslage hat er Folgendes ausgeführt: es sei ihm vorgekommen, als sei etwas in seinem Kopf explodiert. Er habe dann einen Schleier, einen Schatten vor den Augen gehabt. Er habe zugedrückt und nicht mehr losgelassen. Es sei ein Gefühl gewesen, das er nicht beschreiben könne. Er habe nicht gemerkt, dass sich seine Frau gewehrt habe. Er wisse nur noch, dass er laut geschrien habe. Er habe kein Zeitgefühl gehabt.
2. Soweit der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau eingeräumt hat, steht dies im Einklang mit seinen Angaben in dem von ihm abgesetzten Notruf, dessen Mitschnitt die Kammer in Augenschein genommen hat, sowie seiner spontanen Äußerung gegenüber dem Zeugen I. nach dessen Eintreffen am Tatort. Es ist auszuschließen, dass der Sohn des Angeklagten oder seine Schwester als Täter in Betracht kommen, denn dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte, insbesondere ein Motiv.
3. Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass sich seine Ehefrau von ihm habe trennen wollen, fußen die hierzu getroffenen Feststellungen sowie zur Tatvorgeschichte auf den übereinstimmenden und unabhängig von einander gemachten Angaben der als Zeuginnen vernommenen Nebenklägerinnen N. K. und V. G.. Beide haben ausgesagt, dass C. K. sich schon seit mehreren Jahren mit dem Wunsch nach Auszug und Trennung vom Angeklagten beschäftigt habe, dessen Gewalttätigkeiten hierfür der Grund gewesen seien. Ebenso haben beide bestätigt, sich nach der Tötung der C. K. mit der B. K. unterhalten zu haben. Bei diesen Gesprächen habe B. ihnen den Inhalt des am Abend des 15.09.2009 gegen 21 Uhr von ihr mit der Mutter geführten Telefonats mitgeteilt, mit dem ihre Mutter sie von dem Streit mit dem Vater und dessen sofortige Auszugsaufforderung informiert habe. N. K. hat darüber hinaus nicht nur lebensnah und einfühlsam ihre eigenen Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten bekundet, sondern auch berichtet, dass nach ihrer Einschätzung ihr Vater "ausgeflippt" wäre, hätte er von den konkreten Auszugsvorbereitungen der Mutter erfahren. Beide Zeuginnen sind glaubwürdig. Betont sachlich und ohne erkennbare überschießende Belastungstendenzen haben sie die ihnen gestellten Fragen umfassend beantwortet. Der fehlende Belastungseifer der N. K. hat sich auch dadurch gezeigt, dass sie ebenso anschaulich die Situationen aus dem Zusammenleben mit ihrem Vater beschrieb, in denen er ihr freundlicher gegenübergetreten war, nämlich z.B. als er ihr, nachdem sie die Fahrerlaubnis erhalten hatte, sein Auto zeitweise überließ oder an Veranstaltungen ihrer Schule teilnahm. Gleiches gilt für die Zeugin G., die ihren Eindruck mitteilte, wonach der Angeklagte in den letzten beiden Jahren etwas milder im Umgang mit anderen geworden sei, wenngleich sie einschränkend erläuterte, dass der Kontakt zur Familie des Angeklagten, aufgrund seines Verhaltens, nur sporadisch bei besonderen Anlässen bestanden habe.
4. Die Feststellungen zur Art, zum Umfang der Verletzungen – auch zu denjenigen des Angeklagten – und zur Todesursache der C. K. basieren auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W.. Die Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass der Tod erst nach mehr als 10 Minuten eingetreten sei. Ein Grund könne darin bestehen, dass im Gegensatz zum Drosseln beim Würgen die Kompression des Halses nicht gleich stark erfolge. Hinzu komme, dass man von einer heftigen Gegenwehr der Verstorbenen auszugehen habe, die sich in den von ihr dem Angeklagten zugefügten Verletzungen gezeigt habe. Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen gefolgt, da ihre Ausführungen klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren. Zudem ist sie der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Verfahren als forensisch erfahrene Sachverständige bekannt und bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
5. Die Feststellungen zum Tatmotiv des Angeklagten ergeben sich aus seinem gesamten Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und den Töchtern in der Zeit vor der Tat. Die Unnachgiebigkeit, mit der er seine Vorstellungen gegen ihren Willen durchsetzen wollte, macht deutlich, dass er nicht etwa aus Enttäuschung und Verzweiflung darüber, dass seine Ehefrau sich von ihm trennen wollte und nicht bereit war, ihren Entschluss zurückzunehmen, also nicht aus dem Gefühl heraus, ohne sie nicht leben zu können, gehandelt hat. Sein Verhalten zeigt vielmehr, dass es ihm darum ging, seiner Ehefrau seinen Willen aufzuzwingen, um als Familienoberhaupt bestehen zu können, was für ihn hieß, ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich ihm zu widersetzen. Hierzu gehörte auch, ihr jeglichen Freiraum eines eigenbestimmten Lebens zu nehmen. Er akzeptierte nicht, dass sich C. K. von ihm abgewandt hatte, sich ihm widersetzte und mit den Kindern ausziehen wollte. Nachdem jedoch seine Versuche, seiner Ehefrau zu drohen, sie einzuschüchtern und zum Einlenken zu veranlassen, gescheitert waren, konnte er ihr seinen Willen nur dadurch aufzwingen, dass er ihr ein Weiterleben unmöglich machte. Denn lediglich dann konnte sie ihre Entscheidung, ohne ihn zu leben, nicht mehr verwirklichen.
6. Die Feststellungen zur Vorgeschichte fußen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen N. K. und G., die zum Nachtatgeschehen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I. und M. sowie den in Augenschein genommenen Mitschnitten des Notrufes des Angeklagten.
7. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten fußen schließlich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.. Dieser hat zusammengefasst ausgeführt:
a) Da der Angeklagte eine Exploration verweigert habe, könne er seine gutachterlichen Ausführungen auf Grund des Aktenstudiums, eines wenige Minuten dauernden Kontaktes zum Angeklagten am 21.11.2009 in der Justizvollzugsanstalt, als dieser eine Untersuchung abgelehnt habe, und der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung machen. Die am Ende der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten sei aus forensischer Sicht schwer nachvollziehbar, da sie – soweit es um den Wunsch seiner Ehefrau nach Trennung gehe – im Widerspruch zum Tatgeschehen stehe, das einen inneren Sinnzusammenhang aufweise. Die Ausführungen zu seinem Gefühlsleben würden zudem inhaltsleer wirken, seien nicht eingehend überprüfbar und eher dazu geeignet, das Geschehen vor sich selbst rechtfertigen zu müssen und sich gleichzeitig aus der Verantwortung zu nehmen.
b) Der Angeklagte sei eine narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit in der Variationsbreite der Norm. Erheblich im Sinne von krankheitswertig sei diese Ausformung nicht. Betrachte man den Werdegang des Angeklagten, so fänden sich gestörte Verhaltensmuster, jedoch nur auf der Beziehungsebene. Es handele sich um eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit im Vordergrund stehenden narzisstischen Anteilen. Psychodynamisch sei eine solche narzisstische Persönlichkeitsstruktur gekennzeichnet durch eine abnorm erhöhte Kränkbarkeit, nicht nur im Rahmen von objektiven, sondern auch von subjektiven, nur von ihm als solche wahrgenommenen Kränkungs- und Konfliktereignissen. Da innerhalb der narzisstischen Struktur es auch zu einem inadäquaten Größenselbst komme, mit Neigung zur Selbstüberschätzung, und Abwehr eigenen schuldhaften Verhaltens bei reduzierter Selbstkritik, könne dies bei gleichzeitig erhöhter Anspruchshaltung zu erheblichen Konflikten auf der Beziehungsebene führen. Betrachte man die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, so spreche das Beziehungsverhalten des Angeklagten für deutlich narzisstisch strukturiertes Handeln.
In der Familie habe er das archaische Bild von Männlichkeit brutal durchgesetzt. Er habe die Frauen als sein Eigentum angesehen und habe nach einem "Kaiser-Wilhelm-Prinzip" gelebt, das auf Befehl und Gehorsam einerseits aber auch auf Fürsorge andererseits aufgebaut gewesen sei. Die Familie sei so von ihm sehr stark patriarchalisch geprägt worden, innerhalb der er als Oberhaupt despotisch und gewalttätig regiert habe. Die Anderen hätten machen müssen, was er bestimmt habe. Widerspruch habe er nicht geduldet, es sei denn, dieser sei von seinem Sohn gekommen. Seine, die Ehefrau C. K. und die Töchter massiv entwertende Haltung habe sich auch darin gezeigt, dass es ihm völlig egal gewesen sei, auf welche ihrer Körperstellen er jeweils eingeprügelt habe. Diese Art des wahllosen Zuschlagens sei als Akt der besonderen Demütigung zu werten. Gleiches ergebe sich aus der eher als liebevoll anzusehenden Bezeichnung für sein Auto, welches er "Baby" genannt habe. In diesem von ihm aufgebauten Beziehungssystem zeige sich ein großer Mangel des Angeklagten an Selbstwertgefühl, sein Narzissmus. Das Wanken dieses Systems, hier durch die drohende Trennung der Ehefrau von ihm, habe sich ihm als eine existentielle Bedrohung dargestellt. In für ihn und seine Position kritischen Momenten habe er daher das Gefühl gebraucht, der alleinige Entscheider zu sein, auch, um seine herausgehobene Position durchsetzen zu können. Daher sei seine Reaktion: "Ich schmeiße Euch raus!" im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau verständlich. Sein Ziel sei es nicht gewesen, C. K. zum Auszug zu drängen. Vielmehr sei sein Verhalten dahingehend zu werten, dass es ihm darum gegangen sei, so zu tun, als ob er das Heft des Handels in der Hand behalten habe, und gleichzeitig Verunsicherung bezüglich der Machbarkeit zu schüren, da ein Auszug einen zeitlichen Vorlauf benötige, den er nicht habe bewilligen wollen. Dass seine Ehe nicht problemlos gewesen sei, habe er Angeklagte bis heute nicht erkannt.
Psychologisch sei danach die Tötung der Ehefrau als Ausdruck des Machtanspruchs des Angeklagten über sie zu werten. Durch eine mögliche, von ihr ausgehende Trennung habe er sich persönlich als massiv existenziell bedroht gesehen.
Diese Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei aber nicht schwer. Eine Persönlichkeitsstörung sei erst dann als schwer zu werten, wenn das gestörte Verhalten sich in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Denken und zusätzlich auf der Beziehungsebene auswirke. Das abnorme Verhaltensmuster müsse andauernd und tiefgreifend sein sowie sich in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend bemerkbar machen. Diese Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall zu verneinen, da sich das gestörte Verhalten des Angeklagten zum einen überwiegend in der familiären Beziehung zu seinen weiblichen Angehörigen gezeigt habe. Zum anderen habe er es verstanden, sich außerhalb der Familie situativ angepasst zu verhalten. Sein Gefühlsleben und Handlungsstreben auf von ihm als solches gewertete Fehlverhalten seiner Angehörigen habe er zurückhalten können, bis man wieder zuhause und unter sich gewesen sei.
Eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB mit entsprechendem Krankheitswert stelle seine Persönlichkeitsakzentuierung mithin nicht dar.
Schwachsinn läge nicht vor. Eine Intelligenzminderung sei nicht feststellbar gewesen, so dass auch dieses Eingangsmerkmal aus psychiatrischer Sicht bei dem Angeklagten zu verneinen sei.
Ferner habe der Angeklagte die Tat nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewusst-seinsstörung begangen. Eine typische Affekthandlung im Rahmen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei gekennzeichnet durch eine spezifische Vorgeschichte zur Tat, die manchmal über Jahre anhaltende Konfliktsituationen beinhalte, mit Aufbau einer chronischen innerseelischen Affektanspannung bei gleichzeitigem Bemühen, diese ansteigende Spannung zu beherrschen. Besondere Persönlichkeitsprädispositionen, wie z.B. Eifersucht oder äußere Einflüsse, könnten zur Affekthandlung beitragen. Solche Affekttaten seien bestimmt durch einen typischen Affektauf- und abbau, mit einem abrupten Einsetzen des Affektes wie aus dem Stand heraus, ohne Vorlauf, mit einem Affektplateau und einem danach sofort einsetzenden raschen Abbau am Ende der affektiven Entladung in Form der Straftat. Anschließend sei ein charakteristisches Folgeverhalten zu beobachten, mit schwerer innerseelischer Erschütterung des Täters, mit einem Zusammenbrechen, möglicherweise auch depressiven oder suizidalen Handlungen. Das Tatverhalten selbst sei persönlichkeitsfremd, d.h., dass es in der Tatanlaufzeit keine aggressiven Handlungen gegenüber dem Opfer gegeben habe, und Aggressivität nicht zum typischen Verhaltensrepertoire des Täters gehöre. Dafür, dass diese Kriterien im Rahmen des Tatgeschehens erfüllt worden seien, seien keine Hinweise vorhanden. So habe der Angeklagte auch nach der Tat keinerlei Reue oder Erschrecken über sich selbst gezeigt, und zudem sei die Handlungsweise nicht persönlichkeitsfremd, da der Angeklagte Ehefrau und Töchter häufiger geschlagen habe.
Zwar spreche die festgestellte Alkoholisierung von maximal 1,58 ‰ zum Tatzeitpunkt für einen Rausch, so dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB erfüllt sei. Dieser Rauschzustand habe aber aus forensischer Sicht keinen erheblichen Einfluss auf die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gehabt. Es sei allgemein anerkannt, dass labormedizinisch oder theoretisch festgestellte Alkoholisierungsgrade alleine nicht ausreichen würden, die Qualität eines Rausches zu beschreiben. Daher käme dem durch abstrakte Berechnung auf den jeweiligen Tatzeitpunkt bestimmten Alkoholisierungsgrad keine alleinige Aussagekraft zu. Wichtig für die Feststellung eines akuten Rauschzustandes sei das Vorliegen hinzutretender psycho-diagnostischer Kriterien, also das Erscheinungsbild und Leistungsverhalten eines jeweiligen Täters. Im vorliegenden Fall sei hierzu festzuhalten, dass der Angeklagte trotz der Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen gezeigt, sich vielmehr situativ geordnet und angepasst verhalten habe. Dies habe sich u.a. anhand seiner dominanten Gesprächsführung gegenüber der Polizei gezeigt, sowohl beim Hilferuf unmittelbar nach der Tat als auch bei der wenige Minuten später erfolgten Befragung am Tatort. Motorische oder psychische Auffälligkeit des Ange-klagten, außerhalb der üblicherweise zu erwartenden normalpsychologischen Reaktionen, wie z.B. Trauer oder Verzweiflung, habe keiner der hierzu vernommenen Zeugen M. und I. geschildert.
Schließlich könne die Diabetes-Erkrankung des Angeklagten als Ursache einer krankhaften seelischen Störung ausgeschlossen werden, weil bedeutsame Blutzuckerschwankungen aufgrund der von ihm berichteten regelmäßigen Medikamenteneinnahme nicht vorgelegen hätten.
Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gefolgt, da sie keine Veranlassung hat, an der Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei und überzeugend. Er ist bei der Erstattung des Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
1. Der Angeklagte führte den Tod seiner Ehefrau C. K. herbei, indem er ihr die Atemwege so lange verlegte, bis sie aus Mangel an Luft erstickte.
2. Der Angeklagte hat hierbei auch das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes verwirklicht. Dies ist erfüllt, da die Motivation, die den Angeklagten zur Tatbegehung veranlasst hat, nicht nur als verwerflich, sondern, weil sie lediglich an den eigenen Bedürfnissen ausgerichtet und von sozialer Rücksichtslosigkeit gegen sein Opfer geprägt war, als besonders verachtenswert anzusehen ist.
Zwar handelte der Angeklagte vordergründig aus Wut über die Ankündigung seiner Ehefrau, ihn zu verlassen und mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen, was dazu führen könnte, die Tat nicht als besonders verachtenswert einzustufen, da Wut isoliert betrachtet in der Regel ein verständlicher, nachvollziehbarer Erregungszustand ist. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Wut-Affekt, der die Tat ausgelöst hat, seinerseits auf einer niedrigen, auf tiefster Stufe stehenden Gesinnung beruht. Das aber ist hier der Fall. Denn eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Faktoren ergibt, dass die hinter der Wut des Angeklagten stehende Gesinnung nach sozialethischen Maßstäben als im besonderen Maße verwerflich anzusehen ist. Es ging dem Angeklagten bei Begehung der Tat nämlich darum, seiner Frau seine Machtposition zu zeigen und sie dafür zu bestrafen, dass er nicht die Oberhand behalten hatte, d.h. sich mit seiner Vorstellung von einem gemeinsamen Leben mit ihr nicht hatte durchsetzen können. Der Tatbegehung zugrunde lag der Gedanke, sie daran zu hindern, ein Leben nach ihren Wünschen zu führen. Sie sollte ihren Willen, ihre Entscheidung, getrennt von ihm zu leben, nicht verwirklichen, nicht gegen ihn durchsetzen können. Dazu sollte sie, weil der Angeklagte unbedingt die Machtposition behalten wollte, keine Möglichkeit haben. Er wollte ihr vorschreiben, wie sie zu leben hatte.
Dies ist der Hintergrund, vor dem sich der Angeklagte, als er erkannte, dass alle seine Anstrengungen, seine Ehefrau zum Bleiben zu bewegen, gescheitert waren, den Entschluss fasste, sie zu töten. Damit besteht zwischen Tatanlass, der (endgültigen) Weigerung der Ehefrau des Angeklagten, sich seinem Willen zu beugen, und der Tat, der Tötung des Opfers, ein so eklatantes Missverhältnis, dass die hinter der Tatausführung stehende Gesinnung des Angeklagten als besonders verachtenswert einzuordnen ist.
Das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau für ihr aus seiner Sicht unbotmäßiges Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen, war das maßgebende Motiv für die Tatbegehung.
Dieses Motiv war dem Angeklagten trotz seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auch bewusst, da diese keine maßgeblichen Auswirkungen auf sein Bewusstsein hatte. Denn diese Akzentuierung führte nicht dazu, dass er die mangelnde Bereitschaft seiner Ehefrau, ihm zu gehorchen und zu ihm zurückzukehren, nicht erkannt und richtig eingeordnet hat. Sein Zustand bewirkte lediglich, dass er sein Versagen, sich gegen seine Ehefrau durchsetzen zu können, nicht mit seiner Persönlichkeit, seinem narzisstischen Größenselbst vereinbaren konnte.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
3. Weitere Mordmerkmale sind von dem Angeklagten anlässlich der Tatausführung nicht verwirklicht worden. Dies gilt insbesondere für das Merkmal der Grausamkeit, das hier nicht vorliegt. Auch wenn das Würgen nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. W. im vorliegendem Fall etwas mehr als 10 Minuten gedauert hat, so hat die Kammer dennoch keine auf Tatsachen fußenden Feststellungen dazu treffen können, dass es dem Angeklagten darum gegangen ist, seinem Opfer über den Todesschmerz hinausgehende Qualen zuzufügen, als er seine Frau bis zum Eintritt des Todes würgte. Die bloße Zeitdauer des Würgevorganges reicht für die Annahme insoweit nicht aus, da die Dauer der Auseinandersetzung nicht unmaßgeblich durch das Abwehrverhalten der Getöteten mitbestimmt wurde.
V. Strafzumessung
Als Strafe für den vom Angeklagten begangenen Mord kam gemäß § 211 Abs. 1 StGB nur eine
lebenslange Freiheitsstrafe
in Betracht.
Für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gesamtschau der von dem Angeklagten begangenen Tat und seiner Persönlichkeit lässt keine Entlastungsmomente von Gewicht erkennen, die das Tatgeschehen als einen Grenzfall und damit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Vertypte Milderungsgründe sind nicht vorhanden, und schuldmildernde Gesichtspunkte, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären, liegen ebenfalls nicht hervor.
VI. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.