Versuchter Totschlag durch Aussetzen eines Neugeborenen in Plastiktüte
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld hatte über die Strafbarkeit einer Mutter zu entscheiden, die ihr unmittelbar nach der Geburt im Freien abgelegtes Neugeborenes in einer Tragetasche in einem Gebüsch versteckte. Streitentscheidend waren Vorsatzform, Konkurrenzverhältnis zu Aussetzung und gefährlicher Körperverletzung sowie die Frage eines strafbefreienden Rücktritts. Das Gericht bejahte einen beendeten Versuch des Totschlags (dolus directus 2. Grades) und verneinte Rücktrittsbemühungen nach § 24 StGB. Unter Annahme nicht auszuschließender erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) verhängte es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Ausgang: Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Aussetzung und gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Neugeborenes unversorgt in einem nicht einsehbaren Versteck zurücklässt, kann sich wegen versuchten Totschlags strafbar machen, wenn er den Tod als sichere Folge seines Handelns erwartet (dolus directus 2. Grades).
Das Zurücklassen eines Säuglings in einem Versteck ohne Kleidung, Nahrung und medizinische Versorgung begründet regelmäßig eine hilflose Lage und eine konkrete Lebensgefahr im Sinne des § 221 Abs. 1 StGB.
Eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) liegt vor, wenn das Opfer durch die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls in eine Situation gerät, in der der Tod ohne rettende Intervention ernstlich zu erwarten ist.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch setzt bei einem beendeten Versuch voraus, dass der Täter den Erfolg aktiv verhindert oder sich jedenfalls freiwillig und ernsthaft darum bemüht; bloßes Nichtweiterhandeln genügt nicht.
Ist eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht auszuschließen, ist der Strafrahmen zu mildern; die Annahme eines minder schweren Falles kann gleichwohl am Tatbild und an tateinheitlich verwirklichten schweren Delikten scheitern.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Aussetzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 221 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 22, 23, 49, 52 StGB.
Gründe
I.
Die zur Tatzeit 38 Jahre alte Angeklagte wurde in A. geboren, wo sie gemeinsam mit ihren vier Geschwistern im elterlichen Haushalt aufwuchs. Ihr 1954 geborener Vater ist Bulldozer-Fahrer. Das Verhältnis zu ihm gestaltete sich problematisch, da er ein sehr nervöser und häufig auch aggressiver Mensch ist, was die Angeklagte aus heutiger Sicht auf seine Diabeteserkrankung zurückführt. Aus geringfügigen Anlässen, beispielsweise kleinen frechen Bemerkungen oder Ungehorsam, bestrafte er sie u.a., indem er sie auf Nussschalen knien ließ oder sie die Wohnung nicht verlassen durfte. Zudem trank er in erheblichem Umfang Alkohol, insbesondere an den Tagen, nachdem er seinen Lohn erhalten hatte. Die Mutter der Angeklagten ist zwei Jahre älter als der Vater und arbeitet als Schweißerin; während der ersten Lebensjahre der Kinder blieb sie allerdings zu Hause. Das Verhältnis zu ihr ist sehr gut.
Die Angeklagte hat drei jüngere Brüder, geboren 1978, 1980 und 1982, und eine ebenfalls jüngere Schwester, die allerdings erst vier Jahre nach dem jüngsten Bruder zur Welt kam. Zwei der Brüder leben in B. , der weitere Bruder und die Schwester sind in A. geblieben.
Nachdem die Angeklagte zwei Jahre lang den Kindergarten besucht hatte, wurde sie mit sechs Jahren eingeschult. Entsprechend dem a. Schulsystem war sie von der ersten bis zur achten Klasse durchgängig auf dieser „Grundschule“ und wechselte danach auf die Berufsschule, die sie nach zwei Jahren mit einem Abschluss als Schneiderin verließ. Da sie diese Arbeit allerdings als zu kompliziert empfand, war sie nie in ihrem erlernten Beruf tätig, sondern entschied sich für eine Anstellung als Putzfrau, was ihr durchaus Freude machte, da sie – wie sie sagt – „Sauberkeit mag“. Sie blieb auch in diesem Tätigkeitsbereich, als sie im Oktober 2013 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten nach C. übersiedelte, wo sie – neben einer Arbeit als Putzfrau in einem Supermarkt – in einer Restaurantküche als Spülkraft beschäftigt war und dort auch kleinere Arbeiten wie Gemüseputzen u. ä. erledigte. Über eine Leiharbeitsfirma war sie im Zeitraum von September bis Dezember 2014 in der CD-Verpackung tätig, bevor sie anschließend im Fleischverarbeitungsbetrieb S. in D. eingesetzt wurde. Ihre Tätigkeit in der Nachtschicht umfasste eine tägliche Arbeitszeit von acht bis zehn Stunden an sechs Wochentagen. Die Angeklagte lebte während dieser Zeit in einer Unterkunft in der Innenstadt von E. zusammen mit sieben weiteren Frauen, wobei jeweils vier sich ein Zimmer teilten. Sie verdiente monatlich zwischen 800 und 1.000 Euro netto, wovon sie 200 Euro für die Unterkunft zahlen musste und je nach sonstigen eigenen Ausgaben etwa 500 Euro an ihre Familie in A. überwies. Die Angeklagte hat dort aus früheren Beziehungen zwei inzwischen erwachsene Kinder, die sie finanziell unterstützt. Ihre Tochter T. , geboren am xx.xx.xxxx, stammt aus der ersten Beziehung der Angeklagten, die sie im Alter von 18 Jahren einging, die indes nicht lange anhielt. Aus der nächsten Partnerschaft ging ihr heute 18-jähriger Sohn U. hervor, wobei hier die Trennung – ausgehend von der Angeklagten – schon während der Schwangerschaft erfolgte, weil die Eltern des Kindesvaters nicht mit ihr einverstanden waren. Unterhaltszahlungen für die Kinder leistete keiner der beiden Männer. Aus den Kosten für die Einrichtung der Wohnung ihres Sohnes hat die Angeklagte noch Schulden, die sie in monatlichen Raten zu 30 Euro noch bis ins Jahr 2018 abbezahlen muss.
Die Angeklagte erlebte beide Schwangerschaften als unangenehm und problematisch, insbesondere verbunden mit häufiger Übelkeit und Erbrechen. Auch die Geburten empfand sie als schwierig; sie hatte sich jeweils abends mit Wehen ins Krankenhaus begeben, ihre Tochter wurde dann in den frühen Morgenstunden geboren, ihr Sohn noch in der Nacht.
In den folgenden Jahren hatte die Angeklagte Beziehungen zu vier weiteren Männern, die sie u.a. beendete wegen fehlender Akzeptanz ihrer Kinder, Eifersucht und körperlichen Übergriffen.
Die Angeklagte konsumierte bislang weder Alkohol in größeren Mengen – allenfalls gelegentlich anlässlich von Einladungen oder Feierlichkeiten – noch sonstige Suchtmittel. Auch das Zigarettenrauchen hat sie mittlerweile aufgegeben.
Die Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Im vorliegenden Verfahren wurde sie am 09.07.2015 vorläufig festgenommen. Der gegen sie am Folgetag ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts F. wurde durch Haftverschonungsbeschluss desselben Gerichts vom 26.08.2015 außer Vollzug gesetzt, wobei der Angeklagten u.a. aufgegeben wurde, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft unverzüglich ihren Wohnsitz im V. in D. zu nehmen. Sie zog dementsprechend, unterstützt durch die Mitarbeiterin einer ehrenamtlichen Organisation Frau W. , aus der Arbeiterunterkunft in E. aus. Den Arbeitsplatz im Fleischverarbeitungsbetrieb S. hat sie ebenfalls nicht mehr, wobei in der Hauptverhandlung unklar geblieben ist, wie genau das Arbeitsverhältnis beendet worden ist; die Angeklagte hat hierzu erklärt, sie sei einfach nicht mehr hingegangen.
Die Kammer hat den Haftbefehl angesichts veränderter Umstände mit Beschluss vom 04.04.2016 wieder in Vollzug gesetzt. Aufgrund dessen befindet sich die Angeklagte seit dem 05.04.2016 nunmehr erneut in Untersuchungshaft in der JVA F.-G. .
Die erstmalige Zeit in Haft nach ihrer Festnahme am 09.07.2015 hat sie als sehr schlecht und belastend empfunden, wenngleich es keine Probleme mit Personal oder Mitgefangenen gab. Während der zwischenzeitlichen Haftverschonung erhielt sie im Oktober 2015 Besuch von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. Die beiden Kinder der Angeklagten, ihre Schwester und die zwei in B. lebenden Brüder wissen über das hier gegenständliche Strafverfahren Bescheid. Die Vorstellungen der Angeklagten für ihre Zukunft sind wenig konkret: Jedenfalls möchte sie in C. bleiben und hofft darauf, die Tat zu einem späteren Zeitpunkt ihrem Sohn X. gegenüber wiedergutmachen und für diesen als Mutter sorgen zu können.
II.
1. Vorgeschichte
Wie vorstehend ausgeführt, kam die Angeklagte im Oktober 2013 mit ihrem damaligen Lebensgefährten nach C. . Sie trennte sich von ihm kurz nach Ostern 2014. Bei dieser ebenso wie bei den vorherigen Beziehungen zu Männern hatte sie jeweils gehofft, dass sie zur Gründung einer Familie führen würden. Ihre beiden Kinder stammen – wie erwähnt – von verschiedenen Vätern; zudem hat die Angeklagte – während zwei weiteren Partnerschaften – drei Mal abgetrieben, weil die Männer nach ihrer Angabe kein eigenes Kind wollten.
Im September 2014 lernte sie in einem Lebensmittelgeschäft in E. einen ebenfalls a. Mann kennen. Die Angeklagte weiß bis heute lediglich seinen Vornamen – „Y. “ –, dass er in einer Unterkunft in E. -H. wohnen soll und ebenfalls bei der Firma S. arbeitet. Die beiden tauschten ihre Telefonnummern aus, weil sie sich für ein Treffen verabreden wollten. Die Angeklagte suchte nach den Enttäuschungen der Vergangenheit einen Mann ohne Verpflichtungen und ohne Kinder und hoffte, ihn nunmehr in Y. zu finden. Etwa zwei Wochen nach diesem ersten Kontakt trafen sie sich in einem Café. Sie unterhielten sich zwei bis drei Stunden miteinander und er fragte sie, ob sie mit ihm intim werden wolle. Sie lehnte das ab mit der Begründung, noch nicht so weit zu sein und – im Hinblick auf die fehlende Verhütung – zudem Angst vor einer Schwangerschaft zu haben. Y. reagierte darauf ungehalten und verabschiedete sich. Einige Tage später meldete er sich allerdings dann telefonisch, entschuldigte sich für sein Verhalten und beide vereinbarten ein zweites Treffen in demselben Café. Y. berichtete der Angeklagten dort, dass er alleine lebe, keine Kinder habe und sie es nicht bereuen würde, mit ihm eine Beziehung zu haben. All das glaubte sie ihm. Es kamen dann noch zwei Männer in das Café, die sich zu ihnen setzten, die Y. als seine Freunde vorstellte und denen er berichtete, dass er mit der Angeklagten eine Beziehung aufnehmen wolle. Die beiden Männer bestätigten in dem anschließenden Gespräch, dass Y. ein guter Mann sei, der alleine lebe und keine Kinder habe. Nachdem die beiden gegangen waren, sagte Y. wiederum, mit der Angeklagten intim werden zu wollen, und auf ihre erneut geäußerten Bedenken wegen einer etwaigen Schwangerschaft, dass das kein Problem geben könne, was die Angeklagte aber nicht weiter hinterfragte. Sie erklärte sich einverstanden und beide hatten im Freien Geschlechtsverkehr, wobei die Angeklagte den genauen Ort in der Hauptverhandlung nicht mitteilen wollte. Da sie nach wie vor von den aus ihrer Sicht schlechten Erfahrungen mit Männern geprägt war, die mit ihr zwar Sex, aber keine Familie haben wollten, fragte sie Y. direkt danach, wie es weitergehen solle, falls sie doch schwanger werden würde. Er entgegnete, das sei zwar – wie gesagt – unmöglich, aber selbst wenn sie Zwillinge bekommen würde, würde er diese großziehen. Die Angeklagte war erleichtert, wenngleich sie die Aussage über die „Unmöglichkeit“ nicht recht verstand, und beide kehrten sodann in ihre jeweilige Unterkunft zurück.
Am xx. xx 2014 hätte die Angeklagte normalerweise rechnerisch ihre Periode bekommen. Diesmal hatte sie allerdings eine geringere Blutung als sonst. Sie bekam Angst, schwanger zu sein, scheute sich aber davor, das abzuklären. Tatsächlich war sie schwanger. Da sie im relevanten Zeitraum mit keinem anderen Mann als Y. Geschlechtsverkehr gehabt hatte, rief sie ihn an. Sie teilte ihm mit, dass sie möglicherweise schwanger sei, und fragte ihn, wie es nun weitergehen solle. Y. antwortete darauf, dass eine Schwangerschaft unmöglich sei, weil er krank sei und keine Kinder zeugen könne. Diese Reaktion überraschte und enttäuschte die Angeklagte sehr, da sie sich gewünscht hatte, mit Y. zusammen zu bleiben, und ihm auch geglaubt hatte, dass er es ernst mit ihr meine. In der Folgezeit blieb ihre Periode aus, sie nahm an Gewicht zu, fühlte sich aber im Übrigen so leistungsfähig wie immer und litt anders als bei ihren vorherigen Schwangerschaften auch nicht unter Übelkeit. Ab dem fünften Monat spürte sie dann Bewegungen im Bauch. Obwohl sie zwar einerseits wusste, dass sie schwanger war, wollte sie diese Tatsache nicht wahr haben. Ihrem Arbeitgeber sagte sie nichts von der Schwangerschaft, da sie befürchtete, entlassen zu werden. Ihren Mitbewohnerinnen und ihrer Familie berichtete sie von der Schwangerschaft – selbst bis zuletzt bei ihrem dreiwöchigen Aufenthalt in der Heimat anlässlich der Hochzeit ihrer Tochter, von dem sie am 12.06.2015 zurückkehrte – ebenfalls nichts. Auf die Fragen insbesondere ihrer Mitbewohnerinnen nach ihrem Bauch antwortete sie, lediglich an Gewicht zugenommen zu haben. Ein Teil ihrer Kleidung passte ihr schließlich nicht mehr; den dickeren Bauch verbarg sie im Übrigen unter der Arbeitskleidung, einer dickeren Jacke und neu angeschaffter, zwei Nummern größerer Kleidung für die Hochzeit.
Nach der Rückkehr aus A. – insbesondere die letzte Urlaubswoche war wegen der Heirat auch für die Angeklagte sehr stressig gewesen – sprach eine Arbeitskollegin und Mitbewohnerin sie darauf an, ob sie nicht zum Arzt gehen wolle, denn ihr Körper habe sich stark verändert. Da die Angeklagte davon ausging, in C. ebenso wie in A. eine ärztliche Untersuchung im Voraus bezahlen zu müssen, erwiderte sie, dass sie erst auf ihre nächste Lohnauszahlung warten wolle.
Noch während der Schwangerschaft hatte die Angeklagte einmal ein Gespräch ihrer Mitbewohnerinnen aufgeschnappt, in dem es um das Krankheitsbild eines „Fibroms“ ging. Ohne eine nähere Vorstellung davon zu haben, was das sein könnte, machte sie sich in der Folgezeit immer wieder vor, dass sie wohl doch nicht schwanger sei, sondern solch ein Fibrom im Bauch haben könnte. Insoweit entsprach es durchaus ihrem Wesen, Dinge, die sie nicht verstand, nicht zu hinterfragen, sondern – seien sie auch objektiv kaum erklärbar – einfach hinzunehmen.
2. Tatgeschehen
Am xx.xx.2015 wachte die Angeklagte morgens auf, da sie Schmerzen im Bauch spürte. Sie stand auf, zog sich einen Slip, eine lange Hose und eine Bluse an. Dann nahm sie eine Rolle Toilettenpapier, eine große rot-weiße Isoliertüte mit dem Aufdruck „Rewe“, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der Kühlkette über einen kurzen Transportzeitraum der Einkäufe vorgesehen ist, sowie drei weitere einfache Plastiktüten, die sie unter der Matratze ihres Bettes aufbewahrt hatte. Nach wie vor verdrängte sie, dass sie schwanger war und die Geburt des Kindes bevorstehen könnte, sondern hatte die Überlegung, dass jetzt das „Fibrom“ aus ihr „herauskommen“ würde. Sie verließ die Unterkunft und ging planlos wenige Minuten Richtung Media-Markt in E. , bis sie zu einem Rohbau in Höhe des Hauses I. gelangte. Die Kammer konnte keine genauen Feststellungen dazu treffen, seit wann und wie lange die Angeklagte sich in dem Rohbau aufhielt, jedenfalls war es im Laufe des Vormittags. In dem von Wänden umschlossenen Raum mit einem Boden, auf dem sich Erdreich und kleinere Steine befanden, zog sie ihren Slip und die Hose bis zu den Knien herunter. Sie empfand die Wehen als Schmerzen im Bauch, die stärker waren und wieder nachließen. Bereits nach wenigen Wehen gebar die Angeklagte sodann im Stehen ihr Kind, das mit dem Kopf zuerst heraus kam und an ihrem Bein entlang auf den Boden rutschte. Durch dieses Auftreffen auf dem Boden kam es im Bereich des Rückens und des Kopfes des Kindes zu Erdantragungen. Da Slip und Hose die Angeklagte in ihren Bewegungen zu sehr einschränkten, entledigte sie sich beider Kleidungsstücke. Sodann zog sie die Plazenta an der Nabelschnur heraus, wobei Letztere zerriss, so dass jeweils nur kurze ca. 3 cm lange Stücke an dem Säugling und der Plazenta verblieben und das größere „Mittelstück“ herabfiel. Anschließend packte sie die Plazenta in eine der von ihr mitgebrachten Taschen. In eine der anderen Tüten steckte sie die blutdurchtränkte Rolle Toilettenpapier, den größeren Teil der Nabelschnur sowie ihren Slip. Sie nahm ihren Sohn mit beiden Armen auf und hielt ihn über der Oberbekleidung an ihre Brust. Das Kind weinte leise und die Angeklagte fragte es, „was soll ich jetzt mit dir machen, kleiner Junge?“. Als er weiter weinte, sagte sie ihm, dass er ruhig sein solle und sie seine Mama sei. Schließlich, wann genau konnte die Kammer nicht feststellen, zog die Angeklagte ihre Hose wieder an. Ohne ihren Sohn zu säubern, ihn zu stillen oder die Nabelschnur zu versorgen, legte sie ihn in die Rewe-Tragetasche und zwar so, dass sein Kopf zur Öffnung zeigte. Die anderen Tüten packte sie ebenfalls in diese Tasche, wobei sie die Tüte mit der Plazenta auf die Füße des Säuglings legte. Sodann ging die Angeklagte Richtung Media-Markt, über den dortigen Parkplatz bis zu der Mauer, die sich im Bereich der Grundstücksgrenze zum Haus J. befindet. Die Mauer ist 180 cm hoch und auf der Seite des Media-Marktes befindet sich ein etwa 190 cm breites Beet, das durch Bewuchs von Sträuchern und rankenden Pflanzen, insbesondere Efeu, nicht einsehbar ist. In gebückter Haltung ging die Angeklagte zwischen Mauer und Gebüsch in das Beet und legte dort, nachdem sie etwa zwei Meter zurückgelegt hatte, die Tüte mit dem Kind ab, das sich zu diesem Zeitpunkt noch leicht bewegte, aber nicht mehr weinte. Hierbei war sie sich bewusst, dass sie den Säugling durch dieses Vorgehen in eine hilflose, lebensgefährliche Lage versetzte, und dass er angesichts der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten nicht überleben würde. Das Neugeborene konnte – davon ging sie aus – sich an diesem Ablageort nicht selbst in einer Art und Weise bemerkbar machen, dass es aufgefunden und gerettet wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung des nicht einsehbaren sowie nicht ohne Weiteres zugänglichen Verstecks und der Tatsache, dass an einem Sonntag kaum Menschen unterwegs waren, erst recht nicht auf dem für Kraftfahrzeuge abgesperrten Parkplatz eines geschlossenen Geschäfts, sah sie als sicher voraus, dass das Kind sterben würde.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagte zur Tatzeit in ihrer Steuerungsfähigkeit infolge einer dissoziativen Störung im Zusammenwirken mit den Folgen einer Syphilis und/oder einer Schwächung durch die Geburt erheblich eingeschränkt war.
3. Nachtatgeschehen
Anschließend begab sich die Angeklagte in ihre Unterkunft zurück. Sie duschte dort und legte sich dann ins Bett, weil sie sich schläfrig fühlte. Gegen 14:00 / 15:00 Uhr standen die anderen in der Unterkunft lebenden Frauen auf, um zur Arbeit zu gehen. Auch die Angeklagte erhob sich zunächst, äußerte dann aber, dass es ihr schlecht gehe und sie nicht – eigentlich hätte sie nach ihrem Urlaub an diesem Abend ihre Tätigkeit wieder aufnehmen müssen – mitkommen könne. Eine der Frauen fragte sie daraufhin, ob sie die Ambulanz rufen solle, worauf die Angeklagte erwiderte, dass sie sich so schlecht nun auch wiederum nicht fühle. Sie legte sich dann erneut ins Bett und ruhte sich aus. Als die anderen Mitbewohnerinnen von der Frühschicht in die Unterkunft zurückkehrten, fragte eine von ihnen die Angeklagte zwar kurz, ob es ihr nicht gut gehe, kümmerte sich aber nicht weiter um sie, was der Angeklagten nur recht war. Sie überlegte nun eine Weile, ob sie an den Ort, wo sie das Kind abgelegt hatte, zurückgehen sollte, um nachzusehen, ob es noch dort war. Da sie sich aber schwindlig fühlte, ging sie stattdessen doch wieder schlafen. Als sie später erwachte, steckte sie ihre beschmutzte Kleidung in die Waschmaschine. Anschließend legte sie sich bis zum nächsten Tag, dem 15.06.2015, nochmals ins Bett.
Die Anwohnerin Frau Z. , die mit ihrer Familie unter der Anschrift J. in E. lebt, kehrte am Tattag gegen 19:00 Uhr mit ihrem Mann und den zwei Kindern von einem Spaziergang zurück. Der Eingang des Hauses zeigt zu dem benachbarten Media-Markt. Da die Kinder noch auf die Schaukel wollten, die sich vor dem Gebäude nahe der Grenzmauer zum Media-Markt-Gelände befindet, ging die Familie nicht direkt ins Haus. Während des Wartens auf die Kinder nahm Frau Z. plötzlich ein Geräusch wahr, das sich wie das leise Wimmern eines Kindes oder das leise Schreien einer Katze anhörte. Frau Z. glaubte jedoch, dass es sich eher um Töne eines Kindes handelte. Um nachzusehen, zog sich ihr Mann daher an der Mauer hoch und schaute herüber. Er sah auf der anderen Seite eine Plastiktüte liegen, die sich bewegte. Dies berichtete er seiner Frau mit dem Zusatz, dass er meine, dass sich ein kleines Kind in der Tüte befinde. Um sich dies aus der Nähe anzuschauen, ging Frau Z. den kurzen Weg über die L. und den Parkplatz des Media-Marktes auf die andere Seite bis zu dem Buschwerk vor der Mauer, konnte allerdings im Gebüsch die weiß-rote Tüte nicht erkennen. Ihr Mann, der nach wie vor auf der anderen Mauerseite stand, gab ihr dann den Hinweis, wo die Tasche zu finden war, und erst, nachdem sie seinen Anweisungen folgend in das Gebüsch hinein gegangen war, sah sie diese. Sie näherte sich der Tüte bis auf etwa 20 cm und hörte erneut ein leises Wimmern. Frau Z. traute sich nicht näher heran und rief stattdessen über „112“ die Feuerwehr. Da man dort ihrer Mitteilung nur eingeschränkt Glauben schenkte, musste sie mehrfach wiederholen, sich nahezu sicher zu sein, dass dort ein Kind in einer Tüte liege, sie aber nicht selbst nachschauen wolle. Schließlich sagte man ihr zu, dass ein Rettungswagen kommen würde.
Der Oberbrandmeister AA. und sein Kollege BB. waren an diesem Abend im Rettungsdienst der Feuerwehr tätig, als sie gegen 19:20 Uhr den besagten Einsatz erhielten mit der Information, dass es sich um ein Baby oder eine Katze handeln dürfte, was dort liege. Um möglichst schnell vor Ort zu sein, fuhren sie mit Sondereinsatzrechten durch die K. , eine Einbahnstraße, gegen die Fahrtrichtung und parkten das Fahrzeug vor der Parkplatzausfahrt des Media-Marktes, da die weitere Durchfahrt bis zum Fundort wegen einer Absperrkette nicht möglich war. Der Sanitäter AA. wurde sodann von Frau Z. über ihre Beobachtung in Kenntnis gesetzt. Auch er hörte das Wimmern, das er letztlich ebenfalls nicht einer Katze, sondern einem Kind zuordnete. Um nachzuschauen, ging er zunächst nach links um das Buschwerk und dann zwischen Mauer und Hecke hindurch geduckt in dem Gebüsch vorwärts, bis er nach etwa zwei Metern die Tüte erreichte. Diese war geöffnet und gab den Blick auf den Kopf des Kindes frei, welcher teils mit Blättern bedeckt war. Herr AA. wies seinen Kollegen an, den Notarzt und die Polizei zu verständigen. Er selbst nahm die Tüte samt Kind mit behandschuhten Händen auf und brachte sie zum RTW. Dort riss er die Tasche auf, legte die auf den Füßen des Babys befindliche Plastiktüte mit der Plazenta beiseite und hob das Kind auf eine Trage, wo er ihn zur Wärmeerhaltung in eine sog. Silberwindel hüllte. Er vergewisserte sich, dass dessen Atemwege frei waren, maß die Rektaltemperatur mit 33,5 Grad und bemerkte auch die nicht abgeklemmte Nabelschnur. Zusammen mit dem vor Ort eingetroffenen Notarzt verbrachten die Sanitäter den Säugling dann in das M. in E. , wo er von der diensthabenden Ärztin, Frau Dr. CC. , untersucht wurde.
Das Geschehen hatte Herrn AA. psychisch so sehr belastet, dass er sich an diesem Abend nicht mehr in der Lage sah, den weiteren Dienst abzuleisten, und hiervon auf seine Bitte hin befreit wurde. Nach wie vor kann er mit dem Erlebten – trotz seiner berufsbedingt nicht unüblichen Konfrontation mit Notsituationen – nicht gut umgehen. Auch bei Frau Z. kommen bis heute immer wieder die Erinnerungen an diesen Vorfall und den Anblick bei Auffinden des Neugeborenen in der Plastiktüte hoch, was sie psychisch sehr bewegt und belastet, zumal sie selbst Mutter von zwei Kindern ist.
Frau Dr. CC. nahm am Tatabend im M. bei dem Säugling eine vollständige „U 1 Untersuchung“ vor. Das Neugeborene wog 2480 Gramm und hatte eine Körperlänge von 46,5 cm. Die Ärztin verschloss die durchgerissene Nabelschnur mit einer Klemme, da über das dortige Blutgefäß die Gefahr eines massiven Blutverlustes bestand. Die sehr trockenen Lippen des Säuglings wiesen auf einen Hungerzustand sowie eine beginnende Dehydrierung hin. Gegen 20:05 Uhr maß Frau Dr. CC. rektal nunmehr eine Temperatur von 34,7 Grad, mithin etwa ein Grad mehr als noch beim Auffinden des Kindes im Gebüsch. Angesichts der Tatsache, dass es an diesem Tag relativ kalt war – morgens um 09:00 Uhr eine Temperatur von 14,8°C, um 12:00 Uhr 18,1°C und um 15:00 Uhr 21,1° C –, hätte das Kind die Nacht draußen in der Plastiktüte nicht überlebt.
Der Säugling wurde noch am selben Abend in die Kinderklinik nach F. -N. gebracht, wo neben den bereits erhobenen Befunden eine nicht dislozierte Schädelfraktur rechts und eine konnatale Lues diagnostiziert wurden.
Als die Mitbewohnerinnen der Angeklagten am Folgetag, dem 15.06.2015, von der Arbeit kamen, erkundigten sie sich, wie es ihr gehe, woraufhin sie erwiderte, dass sie sich besser fühle. Anschließend wartete die Angeklagte, bis die anderen Frauen sich zum Schlafen hingelegt hatten. Dann stand sie auf und begab sich zum Ablageort des Kindes, wo sie feststellte, dass es nicht mehr dort war. Sie fragte sich daraufhin, ob es von einer Katze gefressen worden oder sonst etwas passiert sein könnte, veranlasste aber nichts weiter, sondern kehrte in die Wohnung zurück und legte sich erneut ins Bett. Irgendwann im weiteren Verlauf des Abends bis zum nächsten Morgen erwog die Angeklagte auch mal, zur Polizei zu gehen, hatte jedoch das von ihr nicht näher zu beschreibende Gefühl, dass ihr ein solches Handeln unmöglich sei, weil sie „irgendwie innerlich in der Unterkunft festgehalten“ würde. Bis zu ihrer Verhaftung am 09.07.2015 ging sie wieder wie gewohnt ihrer Arbeit in der Firma S. nach.
Als wenige Tage zuvor, am 03.07.2015, zwei Polizisten gemeinsam mit einer Dolmetscherin in der Unterkunft der Angeklagten und ihrer Mitbewohnerinnen erschienen und die anwesenden Frauen – so auch die Angeklagte – befragten, ob sie etwas darüber wüssten, dass eine Frau am Media-Markt ein Kind ausgesetzt habe, verneinten die Arbeitskolleginnen das ausdrücklich, während die Angeklagte auf diese Frage lediglich den Kopf schüttelte und ergänzte, dass sie am 14.06. im Apartment gewesen sei.
Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 09.07.2015 räumte sie dann allerdings ein, ihr Kind im Rohbau der Garage geboren und anschließend im Gebüsch am Media-Markt ausgesetzt zu haben. Auf die Frage des vernehmenden Polizeibeamten, ob ihr bewusst gewesen sei, dass das Kind in dieser Situation – Ablage im Gebüsch – hätte sterben können, antwortete sie, ja, das sei ihr bewusst gewesen.
III.
1.
Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf den Angaben der Angeklagten, der informatorischen Befragung der ehrenamtlich tätigen, sie unterstützenden Frau W. sowie dem auszugsweise verlesenen Bundeszentralregisterauszug betreffend die Angeklagte vom 12.01.2016.
2.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte sowie zum Tat- und Nachtatgeschehen fußen auf der weiteren Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
Insbesondere hat die Kammer hier das umfassende Geständnis der Angeklagten zugrundegelegt. Dieses stimmt überein mit den glaubhaften Aussagen der unbeteiligten Zeugen Z. und AA. zu dem Nachtatgeschehen und wird durch selbige plausibel ergänzt, soweit die Angeklagte mangels eigener Wahrnehmungen keine Angaben machen konnte. Beide Zeugen haben in ihren Aussagen zwar deutlich gemacht, dass sie die Entdeckung des Kindes emotional sehr bewegt hat und heute noch beschäftigt, sie haben aber keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt und das Geschehen nicht dramatisiert. Zudem waren bei der jeweiligen Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort die Angaben der Zeugen deckungsgleich und nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Umstände der Geburt und in Bezug auf den Gesundheitszustand des Kindes beruhen die Feststellungen zusätzlich auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. CC. , Ärztin im M. E. , und den anlässlich ihrer Gutachtenerstattung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Säuglings.
Bezogen auf die Örtlichkeiten – sowohl die Unterkunft der Angeklagten, als auch den Geburts- und Ablageort des Kindes einschließlich der Witterungsverhältnisse am Tattag – fußen die Feststellungen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Skizzen, die seitens des PP F. gefertigt worden sind, sowie dem insoweit auszugsweise verlesenen Vermerk des KHK DD. vom 23.06.2015 und der Verlesung des polizeilich eingeholten Wetterrückblicks.
3.
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte mit dolus directus 2. Grades handelte, beruhen auf Folgendem: Zum einen hat sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dass es ihr bewusst gewesen sei, dass ihr neugeborenes Kind in dieser Situation habe sterben können. Hinzu kommt aus objektiver Sicht, dass sie den nicht gestillten Säugling bei kühler Witterung in eine geöffnete und ohnehin nur für einen kurzen Transportzeitraum vorgesehene Isoliertüte legte und einen Ablageort wählte, bei dem – auch für Angeklagte – offensichtlich war, dass dieser nicht ohne Weiteres zugänglich und einsehbar war. Zudem bewegte sich das Kind zu diesem Zeitpunkt zwar noch in der Tasche, weinte aber nicht mehr, was die Angeklagte auch bemerkte. Ihr waren mithin sämtliche Umstände bekannt, die die Lebensgefahr für den Säugling begründeten, und sie wusste, dass ein Auffinden des Kindes nahezu ausgeschlossen war, zumal es sich um einen Sonntag mit entsprechend geringem Passanten- und Kundenaufkommen auf dem für Kraftfahrzeuge abgesperrten Parkplatz handelte. In Kenntnis all dieser Umstände ließ sie das Neugeborene im Gebüsch zurück.
4.
Was die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit anbetrifft, stützt die Kammer diese auf das nachvollziehbare und von zutreffenden Tatsachen ausgehende Gutachten des Sachverständigen Dr. EE. , Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Ltd. Arzt der Tagesklinik N. in F. . Dieser hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bei der Angeklagten seien die Eingangsmerkmale Schwachsinn und tiefgreifende Bewusstseinsstörung der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben.
Sie habe zum Zeitpunkt des Tatgeschehens an folgenden seelischen Störungen gelitten: Dissoziative Störung (andere seelische Abartigkeit), Syphilis und Schwächung durch die Geburt (krankhafte seelische Störungen). Charakteristisch für eine dissoziative Störung sei der wechselhafte Verlauf mit einer mal mehr, mal weniger ausgeprägten Verdrängung und Verleugnung und eine zuweilen „doppelte Buchführung“, bei der auf bewusster Ebene Ereignisse nicht wahrgenommen würden, die gleichwohl auf unbewusster Ebene handlungsleitend sein könnten. Damit sei durchaus vereinbar, dass die Angeklagte sich beim Einsetzen der Wehen nicht der bevorstehenden Geburt bewusst gewesen sei, gleichwohl aber die Plastiktüten und das Toilettenpapier mitgenommen, also rudimentäre Vorbereitungen für eine Geburt getroffen habe. Auch der Umstand, dass die Angeklagte einerseits überzeugt gewesen sei, nicht schwanger zu sein, andererseits aber auf eine Nachricht des Kindesvaters gewartet habe, in der dieser sich doch noch zu dem Kind bekennen würde, erscheine mit gesunder Logik zwar widersprüchlich, sei aber im Fall der Angeklagten angesichts ihrer Verfassung und Persönlichkeit durchaus erklärlich. Es sei für sie keine fremde Erfahrung, dass „A und B nicht zusammenpassen“. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und einem für die Angeklagte unerträglichen Konflikt sowie gestörten Beziehungen sei unübersehbar. So habe sie sich erneut der Enttäuschung und Überforderung ausgesetzt gesehen, wiederum an einen Mann geraten zu sein, der sie mit der Verantwortung für das Kind allein gelassen habe. Zugleich habe sie besonders wenige Ressourcen zur Bewältigung ihrer damaligen Konflikte – nämlich weiter Geld verdienen zu müssen, um auch die Familie in A. wirksam zu unterstützen – zur Verfügung gehabt, wobei hinzu komme, dass sie nur über unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfüge, um sich Lösungsmöglichkeiten ausdenken zu können. Vorrangig habe sie in ihrem Leben eine Grundhaltung entwickelt, in der sie Schwierigkeiten eher passiv erdulde als sie aktiv zu bewältigen; sie sei „eher Beifahrer als Fahrer“.
Als konstellative Faktoren seien zu dieser Diagnose der dissoziativen Störung eine Syphilis und/oder die Schwächung durch die Geburt hinzugekommen. Der Laborbefund der Angeklagten beweise zweifelsfrei, dass sie sich zu einem früheren Zeitpunkt einmal mit dem Krankheitserreger angesteckt habe, die Erkrankung jedoch derzeit nicht aktiv und möglicherweise auch spontan ausgeheilt sei. Die in der Kinderklinik bei dem Sohn der Angeklagten diagnostizierte konnatale Lues spreche jedoch dafür, dass während der Schwangerschaft bzw. der Geburt noch eine Krankheitsaktivität vorgelegen habe. Der Umstand, dass die Angeklagte ihm – dem Sachverständigen gegenüber – spezifische Symptome verneint habe, spreche nicht gegen deren Vorliegen, sondern könne darauf zurückzuführen sein, dass sie aufgrund mangelhafter Selbstbeobachtung und Selbstfürsorge diese übersehen oder anders gedeutet habe.
Zwar habe die Angeklagte die Geburt als weniger belastend empfunden als die vorherigen Schwangerschaften und Geburten, das könne jedoch damit erklärt werden, dass sie sich in einem seelischen Ausnahmezustand befunden und sich aufgrund dessen selber nicht in dieser Weise beobachtet habe.
Die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten sei durch diese Diagnosen nicht aufgehoben gewesen. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass sie im Tatzeitpunkt aufgrund der beschriebenen dissoziativen Störung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, die zwar für sich allein genommen nicht einen Schweregrad im Sinne der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erreiche, wohl aber im Zusammenwirken mit den weiteren Störungen der Syphilis und/oder der Schwächung durch die Geburt, wobei bereits das Hinzutreten einer der beiden Faktoren ausreiche, um zur Feststellung einer nicht ausschließbaren verminderten Schuldfähigkeit zu kommen. Dies beruhe auf folgenden Erwägungen: Bei der Angeklagten sei bereits in ihrer Kindheit durch das Verhalten des Vaters ein beschädigtes Selbstbewusstsein angelegt. So stelle sich beispielsweise die von ihr beschriebene Bestrafung durch Knienmüssen auf Nussschalen als besonders demütigend dar. Ihr Selbstbewusstsein sei später nicht gestärkt worden, sondern die Angeklagte habe sich durch die jeweiligen Trennungen von den Partnern allein gelassen gefühlt, und zwar insbesondere auch mit der Verantwortung für die Kinder. Als sie jetzt unmittelbar vor der Geburt von X. – also dem Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat – noch in ihrer Heimat in A. bei der Familie gewesen sei, habe sie insbesondere im Hinblick auf ihre besondere Situation als Brautmutter den Fokus nicht auf sich selbst richten können. Die Tatsache, dass sie die Schwangerschaft sowohl vor Arbeitskolleginnen, Mitbewohnerinnen und der Familie verborgen gehalten habe, habe bei ihr Ressourcen gebunden. Hinzu komme die allgemeine Schwächung durch die Infektionskrankheit. Zudem habe sie Symptome negiert, was darauf beruhen könne, dass sie nicht auf sich geachtet und diese daher gar nicht bemerkt habe. Das Gespräch mit der Mitbewohnerin hinsichtlich eines eventuellen Arztbesuches am Vorabend der Geburt sei ebenfalls mit der anhaltenden Ausblendung der Schwangerschaft erklärbar. Nicht zuletzt sei auch der Geburtsort wahllos und entwürdigend gewählt worden. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Defizite sei die Annahme der verminderten Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Aussetzung und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 221 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 22, 23, 49, 52 StGB strafbar gemacht, indem sie ihren Sohn unmittelbar nach der Geburt unbekleidet und medizinisch unversorgt in die Plastiktüte legte und diese in dem Gebüsch so hinterließ, dass sie von außen nicht sichtbar war. Das neugeborene Kind befand sich hierdurch in einer hilflosen Lage im Sinne des § 221 Abs. 1, nämlich unfähig, sich selbst aus dieser Situation zu retten. Für den Säugling bestand aufgrund der dortigen Gegebenheiten – nicht einsehbares Versteck, kühle Witterung, keine Bekleidung, Nahrung und medizinische Versorgung – Lebensgefahr. Das Vorgehen der Angeklagten stellt sich dementsprechend zudem als eine tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung in Form einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, denn das Kind hätte ohne die rechtzeitige Entdeckung durch die Zeugin Z. die Nacht im Gebüsch nicht überlebt.
Die Angeklagte handelte hinsichtlich all dieser Tatumstände vorsätzlich, rechtswidrig und – wenn auch vermindert – schuldhaft.
Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag gemäß § 24 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Das Tötungsdelikt ist nicht vollendet, da der Säugling M. überlebt hat. Die Angeklagte hat zur Tatbestandsverwirklichung auch unmittelbar angesetzt, indem sie ihr neugeborenes Kind im Gebüsch versteckt zurückließ in der Vorstellung, dass es dort nicht gefunden werden und daher im weiteren Verlauf zu Tode kommen würde. Da sie beim Verlassen des Tatorts davon ausging, dass sich der Taterfolg – das Versterben des Säuglings – mithilfe der bereits eingesetzten Mittel einstellen würde, handelt es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch, so dass sie grundsätzlich noch mit strafbefreiender Wirkung vom versuchten Totschlag zurücktreten konnte. Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung, wie sie im Falle eines unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorausgesetzt wird, war indes nicht mehr ausreichend, um die Strafbarkeit auszuschließen, da von einem beendeten Versuch auszugehen war.
Ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, richtet sich nach der Vorstellung, die der Täter zu dem Zeitpunkt hat, zu dem er auf die ihm mögliche Weiterführung der Tat verzichtet („Rücktrittshorizont“). Geht er davon aus, sein bisheriges Handeln reiche noch nicht aus, den Erfolg der Tat herbeizuführen, so liegt ein unbeendeter Versuch vor; für einen strafbefreienden Rücktritt genügt dann ein freiwilliges Nichtweiterhandeln (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Glaubt er dagegen, sein bisheriges Verhalten werde zum Erfolg der Tat führen, so liegt ein beendeter Versuch vor. Ein strafbefreiender Rücktritt verlangt dann, dass der Täter erfolgreiche Bemühungen entfaltet, um den drohenden Eintritt des (schädlichen) Erfolgs seiner Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) bzw. – wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt – sich hierum zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Nach diesen Maßstäben war vorliegend festzustellen, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Tataufgabe kein weiteres Zutun ihrerseits für erforderlich hielt, um den Erfolg herbeizuführen, so dass ein beendeter Versuch vorlag. Freiwillige Rücktrittsbemühungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB seitens der Angeklagten zur Verhinderung des Taterfolgs in der Weise, dass sie z.B. – ggf. auch anonym – die Feuerwehr oder sonstige Notrufstellen benachrichtigt hätte, gab es nicht.
V.
1.
Die Kammer hat die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen, der – unter Berücksichtigung von § 39 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten vorsieht. Die Milderung beruht zum Einen auf der im Versuchsstadium gebliebenen Tat und zum Zweiten auf der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung.
Die Annahme eines minder schweren Falles kam nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorliegens der zwei o.g. vertypten Milderungsgründe nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits das Tatbild und insbesondere der Umstand, dass die Angeklagte tateinheitlich drei gravierende Delikte – versuchten Totschlag, vollendete Aussetzung und vollendete gefährliche Körperverletzung – begangen hat.
2.
Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sie sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig eingelassen und Reue gezeigt hat. Auch wirkte sich für sie aus, dass sie sich zur Zeit der Tatbegehung in einer aussichtslosen Lage sah, wobei ihre psychische Verfassung im Zusammenspiel mit der körperlichen Erschöpfung – sei es durch die Syphilis und/oder die Geburt – dieses Gefühl der Verzweiflung noch verstärkten. Ebenso hat die Kammer nicht unbeachtet gelassen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Des Weiteren sprach für sie, dass sie bislang ein sozial geordnetes Leben geführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht unberücksichtigt geblieben, dass die Angeklagte durch die Inhaftierung und den Arbeitsplatzverlust nicht mehr die Möglichkeit hat, ihre Familie im bisherigen Umfang finanziell zu unterstützen. Schließlich kam strafmildernd zum Tragen, dass die Haft für die
Angeklagte als Erstverbüßerin und Ausländerin – insbesondere nach zwischenzeitlicher Haftverschonung – eine besondere Belastung darstellt.
Zu Lasten der Angeklagten hat sich demgegenüber ausgewirkt, dass sie tateinheitlich drei Delikte begangen hat. Auch konnte die Kammer nicht außer Acht lassen, dass für die Zeugen Z. und AA. die Erinnerungen an das Geschehene, insbesondere an die Auffindesituation des Neugeborenen im Gebüsch, bis heute psychisch belastend sind, wobei die Kammer indes nicht verkennt, dass es sich nicht um gravierende Tatfolgen handelt.
Ausgehend von dem danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen und unter Abwägung der vorgenannten sowie aller sonstigen für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte ist eine Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren
tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.