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Landgericht Bielefeld·10 Ks 12/21·17.06.2021

Totschlag mit Samuraischwert: minder schwerer Fall (§ 213 StGB) und Unterbringung § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags, nachdem er seiner Lebensgefährtin vor dem Wohnhaus mit einem Samuraischwert in den Oberbauch gestochen hatte. Das Gericht bejahte bedingten Tötungsvorsatz und sah wegen erheblicher Alkoholisierung eine verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). Es nahm einen sonstigen minder schweren Fall nach § 213 StGB an und verhängte 6 Jahre Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie die Einziehung des Tatmittels an.

Ausgang: Anklage führte zur Verurteilung wegen Totschlags zu 6 Jahren Freiheitsstrafe; Unterbringung nach § 64 StGB und Einziehung des Schwerts angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bedingter Tötungsvorsatz kann aus einem kraftvollen Stich mit einem Schwert in den Oberbauch hergeleitet werden, wenn der Täter die Möglichkeit tödlicher Verletzungen lebenswichtiger Gefäße erkennt und billigend in Kauf nimmt.

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Ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der die strafmildernden Umstände so überwiegen, dass der Regelstrafrahmen des § 212 StGB nicht mehr angemessen erscheint; die Schwelle ist wegen des hohen Rechtsguts nicht niedrig anzusetzen.

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Eine erhebliche Alkoholisierung kann das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) erfüllen und zu verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) führen, ohne dass die Schuldfähigkeit aufgehoben sein muss, wenn Orientierungs- und Kommunikationsfähigkeit erhalten bleiben.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert einen Hang zum übermäßigen Suchtmittelkonsum, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie die Prognose weiterer erheblicher Straftaten bei unbehandelter Abhängigkeit.

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Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung benutzt wurde und dem Täter zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 213 StGB§ 64 StGB§ 74 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

6 (sechs) Jahren

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor dem Vollzug der Maßregel ist 1 (ein) Jahr der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Das sichergestellte Samuraischwert, Klingenlänge ca. 70 cm, wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 213, 64, 74 Abs. 1 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I. Feststellungen zur Person

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Der zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B, einer im östlichen C gelegenen Großstadt, als ältestes von 00 Kindern seiner nicht miteinander verheirateten Eltern geboren. Während er bei dem Vater auswuchs, lebten die beiden Schwestern und der Halbbruder in fußläufiger Entfernung bei der Mutter. Der alkoholabhängige Vater verstarb 0000. Die 0000 geborene und ebenfalls alkoholkranke Mutter lebt mittlerweile in D.

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Der Angeklagte wurde mit 00 Jahren regelgerecht eingeschult. Als 00-Jähriger kam er gemeinsam mit der Mutter, dem Halbbruder und den beiden Schwestern nach Deutschland, während der Vater in C verblieb. Die Familie bezog eine Wohnung in D, wo er zunächst die vierte Klasse der Grundschule besuchte. Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse wurde er einer Förderklasse zugewiesen. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule in F, die er in der 00 Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Ausbildung absolvierte der Angeklagte nicht. Mit Ausnahme kleinerer Aushilfstätigkeiten ging er auch keiner sonstigen regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte fast durchgängig – so auch die letzten zehn Jahre vor seiner Inhaftierung – von Sozialleistungen.

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0000 bezog er eine eigene Wohnung in der A-Straße 00 in D. Im selben Jahr lernte er die  ältere E, das spätere Opfer, kennen. Ein halbes Jahr später wurden beide ein Paar. 0000 zog sie bei ihm ein und lebte fortan mit ihm zusammen. Die Beziehung blieb kinderlos.

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Bereits seit seiner Geburt hat der Angeklagte ein Augenleiden. Darüber hinaus besteht bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, substituiert (ICD-10: F11.22). Bereits im Alter von 00 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Drogen. Während sich sein Konsum zunächst auf Heroin beschränkte, trat nach etwa 00 Jahren ein regelmäßiger Konsum von Kokain und Ecstasy hinzu. In den Jahren 0000 und 0000 unterzog er sich jeweils einer Entgiftungsbehandlung und wurde seitdem mit Methadon substituiert. Beikonsum betrieb er nicht. Stattdessen begann er 0000 damit, täglich größere Mengen Alkohol zu trinken, wobei sich die Trinkmengen rasch steigerten. Während ihm zunächst einige Flaschen Bier am Tag genügten, erhöhte sich der Bedarf schnell auf mindestens eine halbe Kiste Bier, hinzu kam hochprozentiger Alkohol. Zuletzt trank er mindestens eine Flasche Whisky täglich. Zudem rauchte er gelegentlich Marihuana. Aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit und der hiermit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere gewisser kognitiver Defizite, steht der Angeklagte seit 0000 unter gesetzlicher Betreuung.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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In der hier gegenständlichen Sache wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.01.2021 (Az. 9 Gs 352/21) befindet er sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede.

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II. Feststellungen zur Sache

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1. Vortatgeschehen

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a) Die Verbindung des Angeklagten zu der ebenfalls sehbehinderten und alkoholabhängigen E war in jeder Hinsicht wechselhaft. Auf der einen Seite war die Partnerschaft geprägt von der liebevollen Fürsorge des Angeklagten, der ungeachtet seiner eigenen Beeinträchtigungen stets bemüht war, seiner Partnerin Halt zu geben und sie darin zu unterstützen, trotz ihrer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen ein selbständiges Leben zu führen. So half er ihr bei der Beantragung einer gesetzlichen Betreuung sowie der Öffnung eines eigenen Bankkontos und ermutigte sie, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Andererseits kam es in der Beziehung auch immer wieder zu erheblichen Konflikten, die zuletzt mit – wenn auch kleinen – körperlichen Verletzungen der Lebensgefährtin endeten. Da E ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachging, verbrachte das Paar die meiste Zeit des Tages in der 2-Zimmer-Wohnung des Angeklagten, wo sie gemeinsam Videospiele spielten und erhebliche Mengen Alkohol konsumierten. Sie teilten ihre Vorliebe für japanische Samurai-Mangas, weshalb der Angeklagte auch verschiedene derartige Schwerter besaß.

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Neben dem Alkoholkonsum war ihr Alltag vor allem von heftigen verbalen und teilweise auch körperlichen Auseinandersetzungen geprägt, die ihren Ursprung überwiegend darin fanden, dass Estets um die Zuneigung anderer männlicher Personen bemüht war und dies – insbesondere unter Alkoholeinfluss – auch durch deutliche Avancen zum Ausdruck brachte. Dabei blieb es nicht immer bei bloßen Annäherungsversuchen, sondern es kam auch zu sexuellen Kontakten zu anderen Männern. Dies wurde vom Angeklagten zwar in bestimmten Grenzen toleriert. Er legte jedoch Wert darauf zu wissen, mit wem seine Lebensgefährtin neben ihm sexuell verkehrte, und bat sie darum, dass solche sexuelle Kontakte in der eigenen Wohnung, teilweise auch mit seiner eigenen Beteiligung, stattfanden. Einer der Männer, an dem E zuletzt besonderen Gefallen gefunden hatte, war ein gemeinsamer Bekannter, der 00-jährige G. Einige Zeit vor dem hier gegenständlichen Tatgeschehen luden der Angeklagte und E diesen in ihre Wohnung ein, wo es zum sexuellen Kontakt zwischen den Dreien kam.

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b) Am 00.00.0000waren der Angeklagte und E bei den gemeinsamen Bekannten H und Izum Grillen eingeladen. Geplant war zudem, dass der Angeklagte und seine Lebensgefährtin die Nacht bei den Eheleuten I verbringen sollten, weshalb extra zu diesem Zweck eine Doppelluftmatratze angeschafft wurde, die bereits aufgepumpt in der Wohnung der Is bereit lag. H holte das Paar am Nachmittag zu sich in die Wohnung. Man aß gemeinsam und trank eine nicht unerhebliche Menge hochprozentiger alkoholischer Getränke.

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Im Laufe des Abends kam der ebenfalls mit H bekannte G hinzu. Während man zunächst in geselliger Runde zusammensaß, veränderte sich die Stimmung allmählich, als E begann, sich G zuzuwenden und mit ihm erste Zärtlichkeiten auszutauschen. Als sich beide sodann unter eine Decke auf die Luftmatratze legten und den Austausch körperlicher Liebkosungen mit entkleideten Unterkörpern fortsetzten, steigerte sich der Unmut des Angeklagten. Er ahnte, dass beide kurz davor standen, den Beischlaf zu vollziehen – und zwar unter Bruch der vorherigen Absprache in der Wohnung des H, vor dessen Augen und gegen seinen Willen. Obgleich er seinen Unmut deutlich äußerte, ließen E und ihr wesentlich jüngerer Liebhaber nicht voneinander ab. Enttäuscht und erbost über ihr Verhalten ging der Angeklagte zu den beiden und riss mit den Worten „Anfassen ja, Reinstecken nein!“ die über ihnen liegende Decke weg. Hierüber entwickelte sich ein heftiger Streit, bei dem sich der Angeklagte und seine Lebensgefährtin lautstark und derb gegenseitig beschimpfen.

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Um die Situation zu entschärfen, bat H den G darum, nach Hause zu gehen, was dieser gegen 00:00 Uhr auch tat. Doch auch dessen Abwesenheit führte nicht zu einer Beruhigung. Noch immer von Enttäuschung und Wut über das Verhalten seiner Partnerin getrieben, entschloss sich der Angeklagte, den Abend zu beenden und nach Hause zu fahren. Obgleich er E entschieden darum bat, ihn zu begleiten, bestand sie darauf, in der Wohnung der Eheleute I zu übernachten. Diese Eigenwilligkeit führte zu noch größerem Verdruss beim Angeklagten, der sich daraufhin gegen Mitternacht alleine von einem Taxi nach Hause bringen ließ.

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Dort angekommen telefonierte er mit seiner langjährigen Schulfreundin J. Ihr schilderte er das vorangegangene Geschehen. Über den aufgebrachten und aggressiven Tonfall des Angeklagten besorgt und trotz der späten Uhrzeit, suchte sie ihn daraufhin in dessen Wohnung auf. Durch Zureden versuchte sie, mäßigend auf ihn einzuwirken. Noch um 00:00 Uhr war der Angeklagte derart erbost, dass er dem H eine in russischer Sprache verfasste SMS schickte, in der er sinngemäß androhte, E den Kopf abzureißen, wenn diese nach Hause kommen sollte. Nach etwa zwei Stunden gelang es ihr, ihn allmählich zu beruhigen. Der zusätzlich getrunkene Alkohol tat sein Übriges. Seine Bitte, bei ihm zu bleiben bis die Partnerin nach Hause kommen würde, lehnte J ab und verließ gegen 00:00 Uhr die Wohnung.

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2. Tatgeschehen

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Am nächsten Morgen, Freitag den 00.00.0000, bat H den G darum, noch einmal zu ihm zu kommen und sich um E zu kümmern, die bereits unmittelbar nach dem Aufstehen damit begonnen hatte, den vom Vorabend noch übrig gebliebenen Alkohol zu trinken. Er verband diesen Anruf mit der Hoffnung, durch das Auftauchen des G würde er selbst den Annäherungsversuchen der E entgehen, die – obschon sie von der sexuellen Orientierung des lediglich an Männern interessierten H wusste – an dem Morgen in sein Bett gekommen war, um mit ihm intim zu werden. G kam der Bitte nach und erschien bereits kurze Zeit später bei H, wo er sein am Vorabend unterbundenes Vorhaben, sexuell mit E zu verkehren, in die Tat umsetzte.

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Nachdem die beiden den Geschlechtsakt beendet hatten und G wieder nach Hause gegangen war, brachte H E, deren Blutalkoholkonzentration noch immer deutlich oberhalb von 3,0 ‰ lag, zu ihrer Wohnung in der A-Straße , wo sie gegen 00:00 Uhr eintrafen.

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Als der Angeklagte auf sein Klingeln hin die Tür nicht öffnete, klopfte H mehrmals lautstark gegen das Küchenfenster der im Hochparterre liegenden Wohnung. Erst hierdurch wachte der Angeklagte aus dem Schlaf auf. Auf Hs Aufforderung hin, die Tür für E zu öffnen, schrie er durch das gekippte Fenster, dass er seine Lebensgefährtin nicht zurückhaben wolle und er – H – sie wieder mitnehmen solle. Dies wollte H jedoch auf keinen Fall, weshalb er mit ihr vor der Hauseingangstür wartet.

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Dort erschien wenig später auch der wieder aufgebrachte Angeklagte. In der Hand hielt er ein blankes, ca. 110 cm langes Samuraischwert mit einer etwa 70 cm langen, einseitig geschliffenen Klinge mit schräg zulaufender Spitze. Es entwickelte sich vor der Tür ein hitziges, und – wie sonst auch – derb geführtes Streitgespräch zwischen ihm und seiner Partnerin, das etwa zehn Minuten andauerte. H beteiligte sich zwar nicht daran, jedoch geriet er mehrmals zwischen die Streitenden und verfolgte, wie der Angeklagte das Schwert, die Klingenspitze nach oben zeigend, gestikulierenden auf Frau E richtete.

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Einer plötzlichen Eingebung folgend, stieß der Angeklagte dann das Schwert der E, die unter ihrer offenen Lederjacke eine geschlossene Sweatshirtjacke und ein T-Shirt trug, kraftvoll in den rechten Oberbauch. Dass dieser Stich tödlich sein könnte, hielt er dabei zumindest für möglich und nahm dies auch billigend in Kauf. Die Schwertklinge drang bis zur Wirbelsäule hin in den Bauchraum der zierlichen, 1,55 m großen und 55 kg schweren Frau ein und eröffnete die unmittelbar vor der Wirbelsäule liegende Hauptschlagader tödlich.

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3. Nachtatgeschehen

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Ohne dass die Männer der Frau Beachtung zuteilwerden ließen und ohne Hinweis der E auf ihre Verletzung, gelang es ihr noch, sich vom unmittelbaren Geschehensort zu entfernen. Nach etwa zehn bis 15 Metern brach sie jedoch mitten auf der Straße vor dem Haus zusammen. H bemerkte dies und ging davon aus, dass Frau E aufgrund der hohen Alkoholisierung das Gleichgewicht verloren habe. Während er zu ihr hinging und sie auf den Bürgersteig zog, kehrte der Angeklagte in seine Wohnung zurück.

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Als Frau E dann auf dem Bürgersteig lag, entdeckte H die blutende Wunde. Er alarmierte auch den Notruf. Das Gespräch mit der Einsatzzentrale führte er aber nicht zu Ende, sondern übergab das Mobiltelefon zur Mitteilung der Anschrift an K, einem Bewohner des Nachbarhauses, der beim Verlassen des Hauses zufällig auf das Geschehen aufmerksam geworden war. In dessen Obhut überließ er dann auch die Verletzte und entfernte sich mit seinem PKW. H hatte kein Interesse daran, dass im Zuge der zu erwartenden polizeilichen Ermittlungen seine eigene Alkoholisierung bekannt werden würde.

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Weil Herr K den Eindruck hatte, das Eintreffen des Krankwagens verzögere sich, suchte er nach Unterstützung bei den Bewohnern des Hauses Nr. 00. Durch Klingeln an den Wohnungen des Mehrfamilienhauses brachte er in Erfahrung, dass E und ihr Lebensgefährte die Wohnung im Erdgeschoss bewohnten. Dort traf er den Angeklagten an und unterrichtete ihn davon, dass dessen Lebensgefährtin auf der Straße liege. Als er seine Einschätzung, er sei sich nicht sicher, ob die Frau noch atme, mitteilte, entgegnete der Angeklagte sinngemäß erst, dass ihm dies völlig egal sei, und schloss dann die Tür.

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Kurze Zeit später trat der Angeklagte dann doch vor die Tür, um E in die Wohnung zu holen. Er packte sie unter die Arme und zog sie so zum Haus. Auf dem Weg in seine Wohnung stürzte er mit ihr – zum Erschrecken des Herrn K – auf der Treppe ins Hochparterre. Dann richtete er sich wieder auf und zog den schlaffen Frauenkörper weiter in den Eingangsbereich ihrer Wohnung. Zeitgleich trafen die Rettungskräfte ein, die unverzüglich die Notversorgung übernahmen.

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Trotz des umgehenden notärztlichen Eingreifens erlag die 00 Jahre alt gewordene E wenige Stunden später im Krankenhaus ihren Verletzungen. Die Eröffnung der Körperhauptschlagader hatte zu einem massiven Blutverlust geführt, der auch durch die sofortige ärztliche Versorgung nicht mehr hatte kompensiert werden können. Bei der Untersuchung des Leichnams am 00.00.0000 fanden die Obduzenten neben den Verletzungen 3,8 l flüssiges und 450 g locker geronnenes Blut in der Bauchhöhle. Der Blutalkoholgehalt betrug 3,38 ‰. Als Todesursache stellten sie einen hämorrhagischen Schock in Folge von einer schweren abdominellen Verletzung fest.

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Die dem Angeklagten um 00.:00 Uhr – etwa drei Stunden nach der Festnahme – entnommene Blutprobe hatte einen Alkoholgehalt von noch 1,94 ‰. Auf die Tatzeit um 13:45 Uhr zurückgerechnet, ergibt sich eine Alkoholintoxikation von rechnerisch maximal 3,1 ‰, infolge derer er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.

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Bei der noch am selben Tag erfolgten Durchsuchung der Wohnung wurde das Samuraischwert in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer des Angeklagten aufgefunden und sichergestellt. Es stand aufrecht in einer hinteren Ecke des Schranks, in der Scheide steckend, und verdeckt durch aufgehängte Jacken und davor aufgestapelte Tüten und Kisten.

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Es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte aufgrund des Hanges, Suchtmittel zu konsumieren, weitere erhebliche Straftaten in Form von Gewaltdelikten begehen wird, so seine Suchterkrankung im Rahmen des Maßregelvollzugs ärztlich nicht behandelt wird.

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III. Beweiswürdigung

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Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.

35

1.

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Abweichend zu diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er keine konkrete Erinnerung an das Zustechen mit seinem Schwert habe. Jedoch müsse es aber „wohl so gewesen sein“, wie man es ihm vorwerfe. Dass E verletzt war, habe er erst im Hausflur bemerkt.

37

2.

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Die Feststellungen zu den Begleitumständen des eigentlichen Tatgeschehens beruhen auf den Angaben des Zeugen I. Dieser hat insbesondere glaubhaft geschildert, wie es im Bereich der Hauseingangstür zu einem Streitgespräch zwischen Frau E und dem Angeklagten gekommen sei, in dessen Verlauf der Angeklagte mit einem Schwert herumgefuchtelt habe, welches er als das im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in Augenschein genommene Samuraischwert mit einer etwa 70 cm langen Klinge identifiziert hat.

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Zwar hat der Zeuge bekundet, nicht beobachtet zu haben, ob und wie der Angeklagte E mit diesem Schwert verletzt hat. Obgleich die Kammer deutliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schilderung hat, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch aufgrund der übrigen Beweisergebnisse sicher fest, dass es der Angeklagte war, der der Verstorbenen die todesbringende Verletzung zufügte.

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Ausweislich des DNA-Gutachtens des LKA NRW vom 00.00.0000 befand sich an der Klingenspitze des sichergestellten Schwerts sowie der Öffnung der Schwertscheide Blut der Toten. Am Stichblatt und Griff fanden die Analytiker DNA-Mischspuren, wie sie auch der Angeklagte besitzt, teilweise mit etwas erhöhter Signalintensität, weshalb er als Spurenmitverursacher in Betracht kommt. Danach steht außer Frage, dass es die Tatwaffe war, die im Übrigen dem Angeklagten gehörte und sich in seinem jederzeitigen Zugriff befand.

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Hinzu kommt, dass E unmittelbar nach dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten vor dem Haus zusammenbrach. Es ist auszuschließen, dass ihr die todesursächliche Verletzung bereits vor dem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten zugefügt worden war. So hat die rechtsmedizinische Sachverständige L nachvollziehbar geschildert, dass zwar noch das Zurücklegen der Wegstrecke von zehn bis 15 Metern durch die Verstorbene mit deren Verletzungen in Einklang zu bringen sei, der kurzfristige hohe Blutverlust einer darüber hinausgehenden Handlungsfähigkeit des Opfers hingegen entgegengestanden habe.

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Zudem hatte der Angeklagte – im Gegensatz zu dem ebenfalls anwesenden Zeugen I – aufgrund des unmittelbar vorausgegangenen, in der Partnerschaft mit der Verstorbenen wurzelnden Streits auch ein nachvollziehbares Motiv für deren Tötung. Der Zeuge I ist mithin als möglicher Alternativtäter auszuschließen.

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3.Auf den Ausführungen der Sachverständigen L, Ärztin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums, beruhen auch die Feststellungen zur Todesursache. Die Darlegungen der Sachverständigen, die die Obduktion am 00.00.0000 durchführte, sind gut nachvollziehbar und in sich schlüssig gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit ihrer Schilderungen, den von ihr erhobenen Befunden und ihrer Bewertung derselben zu zweifeln.

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4.Dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, weil er bei dem Stich in den Oberbauch seiner Lebensgefährtin zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass er diese tödlich verletzen würde, folgt zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus der Art und Weise der Angriffshandlung selbst. So ist es für jedermann offensichtlich, dass ein kraftvoll ausgeführter Stich in den Oberbauch mit einem Schwert, welches eine 70 cm lange, einseitig geschliffene Klinge mit schräger Spitze hatte, zu Verletzungen dort befindlicher lebenswichtiger Gefäße, insbesondere der Hauptschlagader, führen kann.

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5.Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Kriminalprognose hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen N, Arzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie, getroffen.

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a) Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden habe, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des Vorliegens der hohen Alkoholintoxikation vorgelegen habe.

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Dieser Rausch erfülle vorliegend das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Unter Anwendung der einschlägigen Rückrechnungsregeln sei bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt von einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,1 ‰ auszugehen. Die unabhängig von bestimmten Substanzspiegeln für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung zu fordernden und für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entscheidenden psychopathologischen Auffälligkeiten hätten bei dem im Tatzeitpunkt aggressiven und affektlabilen Angeklagten in Gestalt eines affektiven Achsensyndroms vorgelegen. Aufgrund der substanzbedingt erhöhten affektiv-reaktiven Ansprechbarkeit des Angeklagten, dem seit langem bestehende Konflikt mit dem späteren Opfer, der sich aufgrund des Vorgeschehens noch intensiviert habe, und der massiv ausgeprägten affektiven Erregung des sonst eher friedlichen und liebevollen Angeklagten sei eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Trotz der hohen Alkoholintoxikation sei er jedoch zu keiner Zeit völlig desorientiert gewesen. Vielmehr sei er in der Lage gewesen, mit dem Taxi nach Hause zu fahren, sich nachts mit der Zeugin J und im Vorfeld der unmittelbaren Tatsituation auch mit dem späteren Opfer und dem Zeugen I zu unterhalten. Deshalb könne nicht von einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der anderen drei Eingangsmerkmale: tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwere andere seelische Störung seien nicht ersichtlich.

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b) Aus ärztlicher Sicht seien zudem die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben.

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Bei ihm liege ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie von Opiaten, derzeit substituiert, (ICD-10: F11.22) vor. Von den nach den diagnostischen Leitlinien möglichen sechs Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom (starker Konsumwunsch, verminderte Kontrollfähigkeit über den Konsum, körperliches Entzugssyndrom, Toleranzentwicklung, fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen und anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen) seien bei dem Angeklagten, der bereits seit vielen Jahren täglich erhebliche Mengen Alkohol konsumiert und nahezu keine anderen Lebensinhalte habe, sämtliche Kriterien eindeutig erfüllt, wobei bereits das Vorliegen von drei Kriterien die Diagnose gerechtfertigt hätte.

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Aufgrund dieses Abhängigkeitssyndroms sei ein Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, sicher gegeben. Auch am Symptomcharakter der Anlasstat bestehe im Hinblick auf die erhebliche Alkoholintoxikation im Tatzeitraum kein Zweifel. Da der Angeklagte unter Alkoholintoxikation schon öfter affektinstabil reagiert habe, müsse im Falle fehlender therapeutischer Bemühungen zumindest mittelfristig von vergleichbaren fremdaggressiven Handlungen im Zuge erheblicher Substanzmittelintoxikation ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten glaubhaft geschilderten Abstinenzphase in der Vergangenheit, der langjährigen Methadonsubstitution ohne Beikonsum sowie der glaubhaft bekundeten Therapiebereitschaft bei fehlenden ernsthaften Therapiemaßnahmen in der Vergangenheit sei auch eine konkrete Erfolgsaussicht einer Entzugsbehandlung zu bejahen. Nach seiner ärztlichen Einschätzung sei trotz des langjährigen Alkoholkonsums für eine erfolgreiche Therapie der Zeitraum von zwei Jahren erforderlich.

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c) Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, weil kein Anlass dafür bestand, an der Richtigkeit seiner Darlegungen und des Ergebnisses seiner Untersuchung zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der bei der Erstattung des Gutachtens auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

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IV. Rechtliche Würdigung

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat seiner Lebensgefährtin ein Samuraischwert in den Oberbauch gestoßen und sie so getötet. Dabei handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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V. Strafzumessung

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Die gegen den Angeklagten wegen dieser Tat verhängte Freiheitsstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Sie hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB im Rahmen der vorgenommenen Gesamtabwägung bejaht.

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Ein benannter minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB liegt zwar nicht vor, da der Tat keine hinreichende Misshandlung oder Provokation vorausging, es liegt jedoch ein sonstiger minder schwerer Fall vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle verringern. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, anzustellen, die zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte führen muss. Dabei gebietet es der Rang des geschützten Rechtsgutes, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen.

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Danach ergab die Abwägung der allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkte allein noch kein wesentliches Überwiegen der für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkte.

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Zwar hat die Kammer die Einlassung des nicht vorbestraften Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen aufgrund des langjährigen Alkoholkonsums, der Persönlichkeitsdefizite und des für ihn hoch emotionalen Extremerlebnisses als strafmilderndes von Reue getragenes Geständnis gewertet. Ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt hat sie den der Tat zugrundeliegenden Beziehungskonflikt sowie das vom Angeklagten als offene Demütigung empfundene Verhalten seiner Lebensgefährtin mit dem Zeugen G am Abend zuvor.

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Gegen ihn hat jedoch der Umstand ausfallen müssen, dass er bereits bewaffnet zur Haustür gekommen war und hierdurch seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hatte, es auch gegen Frau E einzusetzen, die ihm zudem körperlich deutlich unterlegenen war.

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Unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB und angesichts des Fehlens weiterer strafschärfende Umstände hält es die Kammer jedoch für gerechtfertigt, die Tat des Angeklagten als eine sich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle noch abhebende Tat zu werten, die die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lässt.

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Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie eine Freiheitsstrafe von

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6 (sechs) Jahren

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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VI. Maßregelanordnung

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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB.

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Der seit dem Jahr 0000 täglich größere Mengen Alkohol, zuletzt mindestens eine Flasche Whisky, konsumierende Angeklagte hat den Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen.

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Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Tat besteht auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang mit dem diagnostizierten Hang. So beging er die Tat unter Alkoholeinfluss, wobei seine Alkoholintoxikation von solchem Ausmaß war, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und daher seinen aggressiven Handlungsimpuls nur noch eingeschränkt zu kontrollieren wusste.

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Es ist ferner die Prognose zu stellen, dass der Angeklagte, der bereits in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss affektinstabil reagiert hatte, auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, wenn seine Abhängigkeit unbehandelt bleibt.

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Bei ihm besteht auch die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB, dass er geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahrt werden kann. Der Angeklagte hat eine Therapie- und Abstinenzmotivation glaubhaft bekundet. Mangels ernsthafter Entwöhnungsversuche in der Vergangenheit sind die Therapiemöglichkeiten auch noch nicht erschöpft. Ein Behandlungserfolg ist innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Sätze 1 und 3 StGB zu erwarten.

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Bei der Bemessung der Vorwegvollstreckung gemäß § 67 Abs. 2 StGB hat sich die Kammer daran orientiert, dass es dem Angeklagten nach einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren unter Anrechnung auf die Gesamtstrafe möglich sein soll, ein Halbstrafengesuch zu stellen.

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VII. Einziehungsentscheidung

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Das sichergestellte Samuraischwert ist nach § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB als Tatmittel einzuziehen. Es wurde für die Begehung der Tat benutzt und stand nach dessen Angaben auch im Eigentum des Angeklagten, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB.

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VIII. Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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