Revision der Angeklagten wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision ein; das Revisionsschriftsatz wurde jedoch erst nach Ablauf der einewöchigen Frist nach Urteilsverkündung bei Gericht eingereicht. Entscheidungsfrage war, ob die verspätete Eingabe die Revision wirksam begründet. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig wegen Fristablaufs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Ausgang: Revision der Angeklagten wegen Fristablaufs und damit unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 346 StPO zu verwerfen, wenn sie innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist nicht form- und fristgerecht eingelegt wird.
Die Revisionsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils und ist nach §§ 341, 43 StPO entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift einzulegen.
Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erst bei Gericht eingegangene Revisionsschrift macht das Rechtsmittel unzulässig; Fristversäumnis rechtfertigt die Verwerfung der Revision.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer nach § 473 StPO aufzuerlegen.
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten ist gemäß § 346 StPO zu verwerfen gewesen.
Denn das Rechtsmittel ist bis zum Ablauf der nach den §§ 341, 43 StPO sich bestimmenden Frist weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden. Das angefochtene Urteil der Kammer vom 17.05.2022 ist in Anwesenheit der Beschwerdeführerin verkündet worden. Der, den zwingenden gesetzlichen Anforderungen des § 32d Abs. 1 StPO genügende Revisionsschriftsatz vom 23.05.2022 ist jedoch erst 04.06.2022, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung, bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist daher durch Fristablauf unzulässig geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.