LG Bielefeld: § 63 StGB bei impulsiven Gewalttaten im ÖPNV und gegen Kleinkind
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde u.a. wegen zweier Körperverletzungen, Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie Störung öffentlicher Betriebe verurteilt, nachdem sie ein Kleinkind zur Seite schleuderte, mit Steinen die Frontscheibe eines Linienbusses beschädigte und Wartenden an Haltestellen schmerzhaft an den Haaren zog. Zentral war die Frage nach Schuldfähigkeit und Maßregelanordnung. Das Gericht bejahte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB), aber keine Aufhebung (§ 20 StGB). Es verhängte 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung und ordnete wegen hoher Rückfallgefahr die Unterbringung nach § 63 StGB an.
Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) und Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt neben einem fortdauernden psychischen Defektzustand voraus, dass infolge dieses Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) schließt die Schuldfähigkeit nicht aus, wenn Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben sind; eine zielgerichtete Tatbegehung kann gegen eine akute psychotische Dekompensation sprechen.
Ein Rücktritt vom beendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat freiwillig die Vollendung verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht; das bloß zufällige Ausbleiben des Erfolgs genügt nicht.
Eine Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn durch einen Eingriff in die Sachsubstanz eines im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeugs dessen Funktionsfähigkeit so beeinträchtigt wird, dass der Betrieb nicht fortgesetzt werden kann.
Die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67b StGB erfordert besondere Umstände, die erwarten lassen, dass der Zweck der Maßregel auch in Freiheit erreicht wird; fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht kann dem entgegenstehen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt.
Ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 240 Abs. 1, Abs. 2, 316b Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 49, 52, 53, 54, 63 StGB.
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Die zu Beginn des Tatzeitraums 00 Jahre alte Angeklagte wurde als jüngstes von insgesamt sechs Kindern einer b.-sprachigen Spätaussiedlerfamilie in C. geboren. Die erst im Mai 0000 aus der D. ausgesiedelte Familie kehrte bereits im Jahr 0000 aufgrund einer Herzerkrankung des Vaters nach E. zurück. Er verstarb krankheitsbedingt sieben Jahre später. Fortan zog die b.-stämmige Mutter die sechs Kinder allein auf. 0000 verzog die heute 00 Jahre alte Mutter mit der Angeklagten und deren Geschwistern erneut nach F.
Da die Angeklagte bereits in frühester Kindheit Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten zeigte, misslang der Versuch, sie in eine Schulklasse in E. zu integrieren. Aus diesem Grund erhielt sie ab dem 00 Lebensjahr im häuslichen Umfeld Einzelunterricht. Im Alter von 00 Jahren wurde sie, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland, in die Förderschule am G. F. eingeschult, nachdem eine bei ihr zuvor durchgeführte schulpsychologische Testung eine leichte Intelligenzminderung mit einem IQ von 61 bis 62 sowie den Verdacht auf autistische Züge ergab. Als sich im Jahr 0000 vermehrt konfliktgeladene Zwischenfälle im schulischen und häuslichen Umfeld ereigneten, verzog sie im August 0000 in die Wohngruppe H. des Jugendwohnheimbereichs der von I. Anstalten in J.. Von dort aus besuchte sie weiterhin die Schule am G., wobei sich die mitunter erheblichen Erregungszustände fortsetzten. Hiernach war sie mehrere Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen im K-Straße in F. beschäftigt. Diesen Platz verlor sie im Jahr 0000, nachdem sie dort nur noch unregelmäßig erschienen war. Da auch in der Folgezeit sämtliche vermittelten Praktika bereits nach kurzer Zeit an ihrer mangelnden Kooperationsbereitschaft scheiterten, ging sie fortan für mehrere Jahre keiner dauerhaften Beschäftigung nach. Im August 0000 wechselte sie den Wohnsitz in eine ambulant unterstützte Ein-Zimmer-Wohnung in der L-Straße in F.. Dort wurde sie bis in das Jahr 0000 betreut. Im Anschluss daran erfolgte im April 0000 eine stationäre Aufnahme im M-Haus, einer weiteren Einrichtung der Eingliederungshilfe der von I. Stiftung J.. Nachdem sie sich im Jahr 0000 den vorgegebenen Strukturen des M-Hauses immer mehr entzog, die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente zunehmend verweigerte und vermehrt durch aggressive Impulsdurchbrüche auffiel, genehmigte das Amtsgericht Bielefeld. am 06.08.2019 die Unterbringung der Angeklagten auf der geschlossenen psychiatrischen Station des Klinikums J. für die Dauer von sechs Wochen. Anschließend zog sie in den Haushalt der Mutter zurück, in deren Wohnung sie bis heute lebt. Seit Januar 0000 nahm sie zudem die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt wieder auf, wobei es in jüngster Vergangenheit erneut zu einer Zunahme der Fehlzeiten kam.
Eine Partnerschaft ist die ledige und kinderlose Angeklagte bislang nicht eingegangen.
Die Angeklagte leidet an einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICF-10: F07.0), einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1), einer Epilepsie unklarer Genese (ICD-10: G40.9), bei Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschädigung, sowie einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Seit dem Jahr 2014 erfolgten mehrere vollstationäre Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik des Krankenhauses J. zur Krisenintervention. Insoweit schloss sich u. a. nach einem erfolglosen Suizidversuch im Herbst 2014 eine erneute Aufnahme im Februar 2015 aufgrund akuter Suizidalität an. Überdies erlitt sie im Oktober 2014 ein epileptisches Anfallsgeschehen, wobei ein in diesem Zusammenhang durchgeführtes EEG Zeichen einer mittelschweren Allgemeinveränderung ergab. Seit der betreuungsrechtlichen Unterbringung im Jahr 2019 ist die Angeklagte zudem medikamentös auf das Depotneuroleptikum Abilify maintena 300 mg eingestellt. Die regelmäßige Depotgabe wird aktuell über einen ambulanten Pflegedienst gewährleistet.
Seit dem 13.05.2009 steht sie unter einer umfassenden Betreuung, welche zunächst von ihrer Schwester N. A. geführt wurde. Nach innerfamiliären Schwierigkeiten wurde die Betreuung im Jahr 2016 von der Berufsbetreuerin O. übernommen.
Wegen der Begehung einer Straftat musste sich die Angeklagte bisher dreimal verantworten:
1. Am 17.07.2019 belegte sie das Amtsgericht Bielefeld (Az. 811 Cs 502 Js 1936/19) im Strafbefehlswege wegen Diebstahls in zwei Fällen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
2. Mit Strafbefehl vom 20.11.2019 setzte das Amtsgericht Bielefeld (Az. 811 Cs 502 Js 2372/19) gegen sie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 EUR wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen fest.
3. Wegen Körperverletzung belegte sie dasselbe Gericht (Az. 811 Cs 502 Js 258/20) – erneut im Strafbefehlswege – am 05.02.2020 mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR, nachdem die Angeklagte am 04.12.2019 eine 80 Jahre alte Frau weggestoßen hatte, um vor ihr in den Bus einsteigen zu können. Hierdurch stürzte die 80-Jährige und zog sich eine Schulter- und Handgelenksprellung zu.
1. Vorgeschichte
Die Schwierigkeiten der Angeklagten sich an Regeln und Vereinbarungen zu halten, wurden bereits in ihrer frühen Kindheit sichtbar. Zudem traten schon in jungen Jahren Anspannungszustände auf, die in unkontrollierten, aggressiven Ausbrüchen mündeten. Hierbei ereigneten sich die Vorfälle oftmals im Zusammenhang mit dem in ihrer Freizeit bevorzugt in Anspruch genommenen öffentlichen Nahverkehr, wobei es zu Beschädigungen der genutzten Verkehrsmittel oder – wie bei der Tat vom 04.12.2019 – zu Gefährdungen anderer Fahrgäste kam.
Trotz des Durchlaufens verschiedener betreuter Wohnformen gelang es nicht, sie dauerhaft zu stabilisieren und erfolgreich einzubinden. Selbst die Eingliederung in die engmaschig betreute stationäre Einrichtung des M-Hauses misslang. Mitunter entzog sich die nur schwer führbare Angeklagte auch im stationären Rahmen dergestalt, dass sie mehrere Tage für niemanden zu greifen war. Neben ihrem starken Bedürfnis nach Autonomie scheiterte eine erfolgreiche Einbindung zudem an der fehlenden Kooperation der Mutter, welche stetig auf die Ende 2019 erfolgte Rückkehr ins häusliche Umfeld hinwirkte und das Krankheitsbild bis heute bagatellisiert. Da die Angeklagte selbst ambivalente Wünsche zu ihrem weiteren Verbleib äußert, steht insbesondere der dringende Wunsch der Mutter, ihre Tochter bei sich zu halten, einer erfolgreichen Behandlung entgegen. Darüber hinaus scheitert die regelmäßige Medikamenteneinnahme an ihrer unzureichenden Absprachefähigkeit und Behandlungseinsicht, sodass auch die aktuelle Depotgabe oftmals nur nach mehrtägiger Verzögerung erfolgt.
2. Tatvorwürfe
a) Tat vom 16.12.2020 (führendes Verfahren, Az. 501 Js 83/21)
Am Mittwoch, dem 16.12.2020, gegen 12:35 Uhr näherte sich die Angeklagte in unmittelbarer Nähe des großen Kreuzungsbereiches auf Höhe des Hauses 000 der P. Straße, die als eine der Hauptverbindungsstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zwischen dem Ortsteil P. und der F.er Innenstadt gelegen ist, der vor ihr im Beisein ihrer Mutter und älteren Schwester auf dem Fußweg gehenden zweijährigen Q.. Im Folgenden griff sie die Zweijährige kraftvoll am Oberarm, hob das Mädchen hoch und schleuderte sie, um den Gehweg ungehindert passieren zu können, in Richtung der vierspurigen Fahrbahn. Hierdurch stürzte das Kind etwa 30 bis 40 cm von der vielbefahrenen P. Straße entfernt, auf den angrenzenden, abgeflachten Radweg. Das daraufhin in Tränen ausbrechende Mädchen, welches zur Tatzeit gepolsterte Wintersachen trug, überstand den Vorfall ohne Verletzungen davonzutragen. Der Angeklagten war dabei bewusst, wie gefährlich eine solche Behandlung für eine Zweijährige ist. Dennoch nahm sie die Möglichkeit einer Schädigung des Kindes billigend in Kauf. Anschließend setzte sie ihren Weg, trotz mehrfacher Rufe der Kindesmutter, unbeirrt fort, wobei sie davon ausging, dass das Kind durch den Angriff zumindest Schmerzen erlitten hat. Nur kurze Zeit nach der Tat konnte sie von zwei Polizeibeamten angehalten und zur Krisenintervention stationär auf die Station R. des Klinikums J. verbracht werden. Dort verblieb sie bis zum 18.12.2020.
b) Tat vom 23.12.2020 (führendes Verfahren, Az. 501 Js 83/21)
Genau eine Woche später, am Mittwoch, dem 23.12.2020, hielt sich die Angeklagte, die zu der Zeit unter „Druckschmerzen im Kopf“ litt, gegen 11:20 Uhr an der Bushaltestelle T. Bahnhof in der S.-Straße auf, um mit einem Bus in Richtung F.er Innenstadt zu fahren. Im weiteren Verlauf entnahm sie mindestens sieben faustdicke Steine aus dem Gleisbett und warf diese gegen die Frontscheibe eines dort vorübergehend abgestellten Linienbusses des Verkehrsunternehmens U. GmbH, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, welcher dort unmittelbar zuvor von der Busfahrerin, der Zeugin V., aufgrund einer planmäßigen zehnminütigen Pause abgestellt worden war. Der erste Stein schlug auf der Höhe des Kopfes der Busfahrerin V. in der Windschutzscheibe ein, welche anschließend in den hinteren Bereich des Busses flüchtete und sich schutzsuchend auf den Boden legte. Hierdurch beschädigte die Angeklagte die Frontscheibe des Busses derart, dass der Linienbetrieb mit dem Fahrzeug nicht weiter fortgesetzt werden konnte. Im Rahmen der nachfolgenden Reparatur entstanden Kosten in Höhe von 1.499,18 EUR. Sowohl den Sachschaden als auch die Störung des weiteren Betriebsablaufes nahm sie zumindest billigend in Kauf.
In der Folgezeit befand sich die Busfahrerin V. wegen des Vorfalls in psychologischer Behandlung. Nach einer sechswöchigen Krankschreibung gelang es ihr nur mühsam, im Rahmen einer begleiteten Wiedereingliederung an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
c) Tat vom 17.03.2021 gegen 13:40 Uhr (verbundene Sache, Az. 502 Js 1678/21)
Am Mittwoch, dem 17.03.2021, begab sich die unter Kopfschmerzen leidende Angeklagte gegen 13:40 Uhr auf die untere Ebene der als Zentralhaltestelle der F.er Stadtbahn fungierenden S-Bahn-Haltestelle W., die im Minutentakt von allen vier Stammlinien der F.er Stadtbahnlinien angesteuert wird und über zwei, durch seitlich angrenzende (Roll-)Treppen zu erreichende Bahnsteige verfügt. Im Folgenden setzte sie sich zunächst neben die auf die Straßenbahn wartende X. auf die Bank. Anschließend griff sie unvermittelt in die Haare der Zeugin und riss diese für ein paar Sekunden wuchtig nach hinten, wobei sie ihr ein Büschel Haare ausriss und starke Schmerzen an der Kopfhaut zufügte. Ihr war dabei bewusst, wie schmerzhaft eine derartige Behandlung ist, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Sodann verließ sie fluchtartig die unterirdische Haltestelle Richtung Rolltreppe.
Seit dem plötzlichen Angriff ist der Zeugin X. der Aufenthalt an Bahnhaltestellen nur noch in Angst möglich. Zudem meidet sie den Ein- und Ausstieg an der Haltstelle W.
d) Tat vom 17.03.2021 gegen 14:35 Uhr (verbundene Sache, Az. 502 Js 1678/21)
Etwa eine Stunde später, am 17.03.2021 gegen 14:35 Uhr, wartete die Zeugin Y. an derselben S-Bahn-Haltestelle am W. ebenfalls auf die Straßenbahn, wobei sie sich etwa 1,5 m bis 2,0 m vom Gleis entfernt, an eine im Mittelbahnsteig befindliche Säule lehnte. Im Zuge dessen näherte sich die weiterhin unter „Druckschmerzen im Kopf“ leidende Angeklagte von hinten und riss die zu Braids frisierten Haare der Y. so kräftig nach hinten, dass diese in die Knie gehen musste. Erst nachdem die Geschädigte nach einigen Sekunden begann, vor Schmerzen zu schreien, ließ sie von ihr ab. Hierbei nahm die Angeklagte die durch das kraftvolle, ruckartige Ziehen verursachten physischen Beschwerden billigend in Kauf. Sodann flüchtete sie, wobei sie kurze Zeit später von einem weiteren Fahrgast festgehalten werden konnte.
Der Angriff führte dazu, dass sich die Zeugin bei Fahrten mit der Straßenbahn nicht mehr sicher fühlt.
e) Verantwortlichkeit der Angeklagten
Die Angeklagte war aufgrund der bei ihr vorliegenden Impulskontrollstörung im Rahmen ihrer (hirn-)organischen Persönlichkeitsstörung sowie der hebephrenen Schizophrenie bei Begehung der Taten in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
3. Nicht verfahrensgegenständliche Vorfälle
a) Am Samstagabend des 20.04.2019 fuhr die Angeklagte mit dem Bus der Linie 30 von Z. nach AA.. Nachdem sie zunächst ruhig im hinteren Bereich des Linienbusses Platz genommen hatte, wurde sie im Verlauf der Fahrt zunehmend angespannter und begann ihren Oberkörper vor und zurück zu bewegen. Kurze Zeit später griff sie unvermittelt nach dem Nothammer, der sich auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges befand, und schlug mehrfach gegen die hintere, rechte Fensterscheibe des Busses. Hierbei bildeten sich mehrere Risse an dem attackierten Fenster. Anschließend ließ sie den Nothammer liegen und setzte sich einige Sitzreihen weiter nach vorne. Als der Busfahrer das Fahrzeug an der nächsten Haltestelle nach hinten durchquerte, sprang sie auf und schlug zunächst mit ihrer Handtasche in Richtung des Fahrers. Anschließend schleuderte sie ihre Tasche wiederholt unkontrolliert in Richtung einer ein Kind im Arm haltenden Frau. Danach verließ sie den Linienbus, wobei sie erneut mehrfach mit der Handtasche gegen die Bustür schlug. Weder der Busfahrer, noch die Fahrgäste wurden durch den Vorfall verletzt. Das Ermittlungsverfahren ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 09.10.2019 (Az. 501 Js 636/19) gemäß § 153 StPO mit Zustimmung des Amtsgerichts eingestellt worden.
b) Am Mittwoch, dem 02.03.2022, hielt sich die Angeklagte gegen 11:10 Uhr an der oberirdischen Stadtbahnhaltestelle „AB.“ auf, die als Zentralhaltestelle von allen Stadtbahnlinien im Minutentakt angefahren wird und über zwei parallele, an einen Hochbahnsteig angebundene Gleise verfügt. Angrenzend an den Hochbahnsteig verlaufen einspurige Fahrbahnen, die räumlich durch eine etwa 1,50 m hohe Mauer von der Haltestelle getrennt sind. Im Folgenden setzte sie sich neben die auf die Straßenbahn wartende AC. auf die Bank und versuchte an den Haaren der Wartenden zu ziehen. Nachdem das Vorhaben misslang entfernte sie sich, schleuderte ihr eigenes Mobiltelefon zu Boden und zerstörte dieses durch mehrere Fußtritte, wobei Teile des Handys in das Gleisbett der Stadtbahn fielen. Unmittelbar danach begab sie sich zunächst auf die Gleise, um die verlorenen Einzelteile wieder an sich zu nehmen. Nach ihrer Rückkehr auf den Bahnsteig trat sie sodann dem dort stehenden AD. gegen das Schienbein. Anschließend schubste sie die auf die Stadtbahn wartende AE. unvermittelt gegen die angrenzende Mauerwand und griff ihr derart kräftig ins Haar, dass sie ihr eine größere Haarsträhne von der rechten Kopfhälfte ausriss und starke Schmerzen an der Kopfhaut zufügte. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az. 502 Js 1403/22) ist noch nicht abgeschlossen.
Diese Feststellungen sind das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
1.
Die Angeklagte hat die Richtigkeit sämtlicher Tatgeschehen glaubhaft eingeräumt. Im Hinblick auf die Taten vom 23.12.2020 und 17.03.2021 hat sie plausibel geschildert, dass sie sich jeweils vorab nicht gut gefühlt und „Druckschmerzen im Kopf“ verspürt habe. Ihre Darstellung steht auch im Einklang mit dem Ergebnis der weiteren Beweiserhebungen, insbesondere den glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen AF., V., X. und Y., mit denen sie sich zu einem schlüssigen und lebensnahen Gesamtbild der Taten zusammenfügt.
2.
a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 16.12.2020 auf der P. Straße (Ziff. II. 2. a)) beruhen überwiegend auf den Angaben der Zeugin AF..
Sie hat das Geschehen – wie festgestellt – geschildert. Insbesondere hat sie authentisch berichtet, wie sie, zuvor fokussiert auf ihre Kinder, sämtliches Nebengeschehen ausgeblendet habe und von dem plötzlichen Angriff der Angeklagten völlig überrascht worden sei. Im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse an der P. Straße, insbesondere dem Ort des Sturzes, beruhen die Feststellungen auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche von der Zeugin nachvollziehbar erläutert wurden. Eindrucksvoll hat sie zudem von ihrer anhaltenden Sorge berichtet, dass es erneut zu einem ähnlichen Vorfall kommen könne. Die Aussage der AF. ist schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Dabei hat sie keinerlei unangemessene Belastungstendenz gezeigt und Wahrnehmungslücken bereitwillig offengelegt.
b) Das äußere Tatgeschehen am 23.12.2020 (Ziff. II. 2. b)) hat die Kammer anhand der Aussage der Zeugin V. nachvollzogen, welche das Geschehen, das sich an der Bushaltestelle Bahnhof T. ereignete, widerspruchsfrei und konstant berichtete. Ihre detaillierte, sehr emotionale und dadurch besonders anschauliche Aussage ist sowohl in zeitlicher, als auch in örtlicher Hinsicht nachvollziehbar gewesen. Dabei ist offensichtlich geworden, wie sehr sie das Erlebte immer noch aufwühlt. Im Übrigen steht die Aussage im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der im Bus installierten Überwachungskamera, auf denen sich die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls wiedererkannte. Der Feststellung zur Schadenshöhe liegt die verlesene Rechnung des Verkehrsunternehmens U. vom 30.04.2021 an den Versicherer zugrunde.
c) Die Feststellungen zum Geschehen an der S-Bahnhaltestelle W. am 17.03.2021 um 13:40 Uhr (Ziff. II. 2. c)) zum Nachteil der Zeugin X. , beruhen in erster Linie auf deren Bekundungen. Ihre Aussage ist glaubhaft. Sie hat die Geschehnisse überaus lebensnah, lebhaft und eindringlich geschildert. Die Emotionalität anlässlich des Gefühls der Hilflosigkeit sowie ihre anhaltende Sorge, welche sich in der Meidung der Haltestelle am W. wiederspiegelt, erachtet die Kammer als authentisch. Sie hat darüber hinaus keine überschießende Belastungstendenz zu Lasten der Angeklagten gezeigt, sondern ist bemüht gewesen, aus ihrer Erinnerung zu berichten.
d) Das weitere Tatgeschehen am 17.03.2021 um 14:35 Uhr an der S-Bahnhaltestelle W. (Ziff. II. 2. d)) hat die Kammer anhand der Aussage der Zeugin Y. nachvollzogen. Diese hat das Tatgeschehen sowohl widerspruchsfrei berichtet, als auch Wahrnehmungslücken bereitwillig offengelegt. Weiter fügt sich ihre Schilderung des Vorfalls unter Berücksichtigung des Vorgeschehens – insbesondere der unmittelbar zuvor an der Örtlichkeit festgestellten Anwesenheit und Flucht der Angeklagten – zeitlich und räumlich schlüssig in das Gesamtgeschehen ein. Im Übrigen hat auch die Darstellung ihrer Ängste im Zusammenhang mit weiteren Fahrten der Stadtbahn echt gewirkt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Zeugin ihrem Bekunden entsprechend noch immer in der festgestellten Form unter der Tat leidet.
3.
Die Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten und dem daraus resultierenden bedingten Vorsatz hinsichtlich des Geschehens an der P. Straße ergeben sich bereits aus dem äußeren Geschehensablauf. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie die Gefährlichkeit ihres Stoßes, trotz ihrer unzureichenden Fähigkeit zur Güterabwägung, erkannt und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass sich das Kind hierdurch verletzen kann. Zumindest war ihr im Rahmen des sachgedanklichen Mitbewusstseins in der konkreten Tatsituation bekannt, dass das Mädchen durch den festen Griff am Oberarm sowie das anschließende Schleudern in Richtung der Straße sowohl in ihrer körperlichen Integrität, als auch in ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden kann. Da bereits der kräftige Griff am Arm, als auch der Aufprall auf dem Gehweg üblicherweise mit körperlichen Beeinträchtigungen einhergehen und die Angeklagte sich trotz der Rufe der Kindsmutter von dem weinenden Mädchen entfernt hat, lässt der Tathergang auch den Rückschluss zu, dass sie unmittelbar nach dem Stoß der Zweijährigen davon ausging, dass das am Boden liegende Kind durch die Behandlung zumindest Schmerzen davongetragen hat. Die Fähigkeit der Angeklagten, einen wenigstens natürlichen Vorsatz zu bilden, war auch unter Berücksichtigung ihres Krankheitsbildes erhalten geblieben. Die Tathandlung war bewusst gesteuert. Insbesondere erfolgte der Stoß zielgerichtet, um den Nötigungserfolg – die Schaffung eines frei begehbaren Fußweges – zu erreichen.
Gleichermaßen lässt der äußere Tathergang am Busbahnhof T. den Rückschluss auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Angeklagten zu. Der wiederholte, kraftvolle Wurf mit teilweise faustgroßen Steinen, mit dem Ziel die Windschutzscheibe eines Linienbusses zumindest zu beschädigen, ist zwangsläufig und erkennbar damit verbunden, dass der Linienbetrieb infolge des Eingriffs in die Sachsubstanz gegebenenfalls nicht ungehindert fortgesetzt werden kann. Erneut zeigte hierbei das gezielte, planvolle Vorgehen, dass sie zumindest in der Lage gewesen ist einen natürlichen Vorsatz zu bilden und die Folgen ihres Handelns billigend in Kauf nahm.
Auch hinsichtlich der Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten X. und Y. ergibt sich der bedingte Vorsatz bereits aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere aus der Art und Weise der jeweiligen Angriffshandlung selbst. So ist ersichtlich, dass das kräftige Ziehen an den Haaren eine unangemessene, das Wohlbefinden beeinträchtigende, mit Schmerzen einhergehende, Behandlung darstellt. Überdies war sie auch bei Begehung dieser Taten fähig wenigstens einen natürlichen Vorsatz zu bilden. Der zweimalige, zielgerichtete Angriff sowie die anschließende fluchtartige Entfernung, lassen den Rückschluss auf eine bewusste Steuerung des Geschehens zu.
4.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zur Kriminalprognose der Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. AG., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen. Dieser hat die Angeklagte am 03.05.2021 exploriert und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Angeklagte leide neben einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) mit einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) und einer Epilepsie, unklarer Genese (ICD-10: G40.9), bei Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschädigung zudem an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Hierbei seien die organische Persönlichkeitsstörung und die hebephrene Schizophrenie als krankhafte seelische Störung und die (leichte) Intelligenzminderung als Eingangsmerkmale des § 20 StGB einzustufen. Damit habe sie bei der Begehung der Taten unter einem komplexen psychischen Störungsbild gelitten, das mit deutlichen Defiziten auf der Antriebs- und Affektebene einhergehe. Aus diesem Grund sei sie nur eingeschränkt in der Lage gewesen, ihre Impulse situationsangemessen zu kontrollieren. Zwar habe sie das Unrecht ihrer Taten jeweils einsehen könne. Ihre Fähigkeit, auch nach dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch erheblich vermindert gewesen.
a) In Übereinstimmung mit den vordiagnostischen Einschätzungen sei davon auszugehen, dass die Angeklagte wahrscheinlich eine frühkindliche Hirnschädigung erlitten habe, welche einerseits zu einer leichten Intelligenzminderung, sowie andererseits zu einer organischen Persönlichkeitsstörung geführt habe. Letztere gehe dabei mit deutlichen kognitiven, mnestischen und affektiven Defiziten einher. Im Übrigen sei dem Krankheitsbild insbesondere eine Störung der Impulskontrolle mit einer Tendenz zu affektgestörten, wenig überlegten Handlungen immanent, die vorrangig im Rahmen von Stress- und Belastungssituationen zutage trete. Typischerweise staue sich dabei die innerseelische Anspannung der Betroffenen solange an, bis sie plötzlich in Form impulsiven Verhaltens nach Außen durchbreche.
Bereits in dem Gutachten der Frau Dr. AH. aus dem Jahr 2009 sei eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten sowie Erregungszuständen aufgeführt. Aus den Berichten der Klinik für Neurologie des Klinikums J. über eine stationäre Behandlung der Beschuldigten im Jahr 2014 gehe sodann diagnostisch, neben der leichten Intelligenzminderung, ein nicht näher klassifiziertes Anfallsgeschehen, bei vorbekannter Kleinhirnhypoplasie, eine hebephrene Schizophrenie, sowie eine kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen hervor. Diese Diagnosen würden im Rahmen zweier nachfolgend erstellter fachärztlicher Gutachten der Frau Dr. AI. aus dem Jahr 2016 und seitens des Herrn Dr. AJ. aus dem Jahr 2019 erneut aufgegriffen.
Klinisch habe die Angeklagte im Rahmen der Begutachtung am 03.05.2021 den Eindruck einer leichten Intelligenzminderung bestätigen können. Zudem habe sie deutliche kognitive, affektive und mnestische Defizite aufgewiesen, wie sie typischerweise bei einer organischen Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch aber auch bei einer hebephrenen Schizophrenie, zu beobachten seien. So habe sie sich zwar bewusstseinsklar und umfassend voll orientiert, jedoch im Verhalten distanzunsicher, gehemmt und mit einer deutlichen Sprechstörung präsentiert. Psychomotorisch sei sie äußerlich verlangsamt aufgetreten. Zudem habe sie sich in ihrer Stimmung gedrückt, dabei affektiv labil, bei zwar im Zeitpunkt der Begutachtung ausreichender Selbstkontrolle, jedoch verringerter Frustrationstoleranz und eingeschränktem Durchhaltevermögen, im Sinne einer Impulskontrollstörung, gezeigt.
Daneben könne die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie gestellt werden. Eine solche sei vorrangig – parallel zu dem Störungsbild der organischen Persönlichkeitsstörung – durch affektive Veränderungen gekennzeichnet, während beispielsweise produktiv-psychotische Symptome wie Wahnvorstellungen und Halluzinationen eher im Hintergrund stünden. Entsprechend sei eine hebephrene Schizophrenie aufgrund der Störungen auf der Affekt-, Antriebs- und Stimmungsebene, bei zugleich formalen Denkstörungen, ebenfalls vorrangig durch eine Impulskontrollstörung gekennzeichnet.
Psychopathologisch habe die Angeklagte im Rahmen der Begutachtung damit Auffälligkeiten gezeigt, die man sowohl einer organischen Persönlichkeitsstörung, als auch einer hebephrenen Schizophrenie zuordnen könne. Insgesamt sei daher von einem komplexen psychischen Störungsbild auszugehen, wobei eine exakte Differenzierung zwischen den Erkrankungen im Einzelnen kaum möglich sei.
b) Ungeachtet der Frage, welche der beiden Diagnosen zutreffend sei, seien sowohl die organische Persönlichkeitsstörung als auch die hebephrene Schizophrenie als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzustufen. Ferner sei die leichte Intelligenzminderung unter die Begrifflichkeit der Intelligenzminderung nach § 20 StGB zu fassen.
c) Aufgrund dieses zur Tatzeit bestehenden, komplexen Störungsbildes sei davon auszugehen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.
Sowohl die organische Persönlichkeitsstörung, als auch die hebephrene Schizophrenie, äußere sich bei der Angeklagten vorrangig in Form einer Impulskontrollstörung, die sich bei der jeweiligen Tatbegehung in einer Tendenz zu impulsiven, wenig überlegten Handlungen manifestiert habe, im Rahmen derer es der Angeklagten nicht möglich gewesen sei, die Konsequenzen ihres Handelns ausreichend zu überblicken. Zugleich seien ihre intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt gewesen, alternative Handlungsstrategien im Rahmen von Stress- und Belastungssituationen zu entwickeln. Insoweit habe es sich bei den Vorfällen jeweils um ein grundloses, deutlich affektgestörtes, situationsunangemessen aggressives Verhalten gehandelt. Unter Berücksichtigung dieses Tatverhaltens sei bei der Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit von einer krankhaftbedingten deutlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.
d) Eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne demgegenüber für sämtliche Tatvorwürfe sicher ausgeschlossen werden.
Zunächst weise die Angeklagte lediglich eine leichte Intelligenzminderung auf, wodurch sie durchaus in der Lage sei zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Darüber hinaus könne ausgeschlossen werden, dass sie sich bei den Vorfällen im Dezember 2020 sowie im März 2021 in einem Zustand akuter psychotischer Dekompensation befunden habe, da sie in den jeweiligen Tatsituationen nicht die erforderlichen Auffälligkeiten gezeigt habe. Neben der Tatsache, dass sie im Nachgang von den jeweiligen Taten habe berichten können, spreche insbesondere das in sämtlichen Fällen gezeigte zielgerichtete Vorgehen gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt. Betreffend des Geschehens an der P. Straße sei es der Angeklagten gelungen, noch am Tattag im Rahmen der stationären Aufnahme gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums J. Erklärungsversuche für den Vorfall aufzuzeigen, indem sie angab, dass das Mädchen im Weg gestanden habe. In Übereinstimmung hierzu fehle es im Aufnahmebefund auch an der Feststellung produktiv-psychotischer Symptome, die auf eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat hingedeutet hätten. Schwerste formale Denkstörungen sowie eine weitgehende Desorientiertheit seien ebenso wie eine Aufhebung der Reagibilität auf Außenreize gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr sei angesichts des zweckgerichteten Vorgehens davon auszugehen, dass sie nicht psychotisch dekompensiert agiert habe. Gleichermaßen lasse das Geschehen am Busbahnhof T., in dem ausweislich der wiederholten Steinwürfe auf die Frontscheibe des Busses ein zielgerichtetes, aktiv tatgestaltendes Verhalten zu beobachten gewesen sei, den Rückschluss zu, dass sie in der Lage war, planvoll vorzugehen. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sie nur fünf Tage zuvor, am 18.12.2020, in einem nicht psychotischen Zustand unter laufender neuroleptischer Depotmedikation entlassen worden sei, könne ein Zustand akuter psychotischer Dekompensation zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden. Schließlich komme auch für die Taten an der S-Bahn-Haltestelle W. zum Nachteil der Zeuginnen X. und Y. eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht in Frage. Der Angeklagten sei es erneut gelungen, zielgerichtet und planvoll vorzugehen. Insbesondere das im Nachgang jeweils erfolgte fluchtartige Sicherungsverhalten zeige auf, dass ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein vorgelegen habe. Anhaltspunkte, die daneben auf eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hätten schließen lassen können, seien nicht ersichtlich.
e) Die Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lägen, so der Sachverständige, aus medizinischer Sicht vor.
Bei sämtlichen festgestellten, den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB unterfallenden Störungsbilder, handele es sich nicht um akute, vorübergehende, sondern um überdauernde schwere psychische Erkrankungen. Überdies seien die der Angeklagten zur Last gelegten Taten ausreichend kausal auf die Erkrankungen zurückzuführen und im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB begangen worden.
Zur Behandlungsprognose sei festzustellen, dass eine organische Persönlichkeitsstörung ebenso wie eine leichte Intelligenzminderung sowie eine hebephrene Schizophrenie keiner kausalen Therapie zuzuführen seien. Allenfalls sei eine symptomatische Therapie in Form einer psychopharmakologischen Behandlung mit dem Ziel einer Verbesserung der Affektsteuerung und -stabilisierung sowie einer Antriebsminderung möglich. Diese scheitere aktuell allerdings an der mangelnden tragfähigen Krankheits- und Behandlungseinsicht der Angeklagten. Aus psychiatrischer Sicht sei weder die aktuelle Medikation, noch der bestehende soziale Rahmen ausreichend, um von einer überdauernden psychischen Stabilisierung zu sprechen. Gerade das Zusammenleben mit ihrer Mutter sei insoweit hinderlich, da sie einer besser strukturierten Umgebung bedürfe.
Zur Legalprognose sei auszuführen, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Angeklagte auch zukünftig, beispielsweise unter emotionalem Stress oder in Belastungssituationen, nicht mehr ausreichend sicher in der Lage sei, ihre Anspannung und Wut zu kontrollieren. Auch zukünftig sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einem mit den begangenen Anlasstaten vergleichbaren deutlich affektgestörten Tatverhalten kommen könne.
Eine Verbesserung der Prognose wäre denkbar, wenn sie sich in einen gut strukturierten sozialen Rahmen begeben würde, um die aus ihren Störungen heraus resultierenden Symptome zu mildern und weitere Impulsausbrüche zu vermeiden. Dies scheitere aktuell allerdings an der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie an der fehlenden Bereitschaft, sich freiwillig in einem solchen Rahmen zu bewegen.
e) Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, weil kein Anlass dafür bestand, an der Richtigkeit seiner Darlegungen und des Ergebnisses seiner Untersuchung zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er hat Fragen und Einwände der Verfahrensbeteiligten fachlich souverän und überzeugend zu beantworten bzw. auszuräumen gewusst und ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß den §§ 223 Abs.1, 230, 240 Abs.1, Abs.2, 316b Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 23, 49, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Die Angeklagte hat sich wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 Abs.1 StGB strafbar gemacht, indem sie am 16.12.2020 die Zweijährige Q. am Arm griff und in Richtung der P. Straße zu Boden schleuderte, um den Fußweg ungehindert passieren zu können. Im Zeitpunkt ihres unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des Tatbestands der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, dem Schleudern des Kindes, nahm sie billigend in Kauf, dass das Kind durch diese unangemessene Behandlung körperlich misshandelt bzw. an der Gesundheit geschädigt wird. Dass sie sich anschließend fußläufig entfernte, stellt keinen Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Var., S. 2 StGB von der versuchten Körperverletzung dar. Der Versuch war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, da die Angeklagte alles aus ihrer Sicht Erforderliche zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs getan hatte. Die Angeklagte wollte das Mädchen von vornherein nur einmal attackieren, um den Fußweg zu räumen, zumal sie nach dem Stoß auch von dem Eintritt des tatbestandlichen Verletzungserfolges ausging. Insoweit hat sie weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert, noch freiwillige, ernsthafte Bemühungen hierzu angestrengt. Daran fehlt es bereits deshalb, da die Tat nach ihrer Vorstellung bereits vollendet gewesen ist. Die zufällige, nicht willentliche Verhinderung der Vollendung genügt nicht.
Durch die Beschädigung der Frontscheibe des Linienbusses mittels mehrerer geworfener Steine liegt zudem der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b Abs.1 Nr. 1 StGB vor. Insoweit ist eine Störung öffentlicher Betriebe dadurch bewirkt worden, dass die Angeklagte die Funktion bzw. die Brauchbarkeit des eingesetzten Linienbusses durch den Eingriff in die Sachsubstanz der Frontscheibe derart beeinträchtigt hat, dass eine Weiterfahrt nicht möglich war.
Im Übrigen hat sie, indem sie bei zwei weiteren Gelegenheiten den Zeuginnen X. und Y. kräftig und schmerzhaft mehrere Sekunden an den Haaren zog, wobei sie unter anderem der Zeugin X. ein Büschel Haare ausriss, jeweils den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs.1 StGB verwirklicht.
Hinsichtlich aller Taten handelte die Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und, da ihre Steuerungsfähigkeit in den vorgenannten Fällen zwar erheblich vermindert, nicht jedoch aufgehoben war, auch schuldhaft.
Die verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
V. Strafzumessung
1.Die gegen die Angeklagte wegen der Körperverletzungen zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer dem von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 223 Abs.1 StGB entnommen.
Im Hinblick auf die Körperverletzung zum Nachteil der Zweijährigen Q. (Ziff. II. 2. a)) hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB einerseits, sowie von der nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB, andererseits, Gebrauch gemacht, was zu einem konkreten Strafrahmen führt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten vorsieht. Der tateinheitlich verwirklichte niedrigere Strafrahmen der Nötigung tritt dahinter zurück (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB).
Hinsichtlich der zu verhängenden Einzelstrafen bezüglich der Taten zum Nachteil der Zeuginnen X. und Y. (Ziff. II. 2. c) und d)) hat die Kammer den Strafrahmen des § 223 Abs.1 StGB gleichermaßen gemäß §§ 21, 49 StGB gemindert, sodass sich insoweit ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
Betreffend der Störung des Betriebsablaufes (Ziff. II. 2. b)) ist der Strafrahmen des § 316b Abs. 1 StGB anzuwenden, der ebenfalls von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch insoweit hat die Kammer den Strafrahmen gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert und ist so zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe gelangt.
Gründe, der Angeklagten die jeweiligen Milderungsmöglichkeiten zu versagen, sind nicht ersichtlich gewesen.
2.Bei der Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten der Angeklagten hat gesprochen, dass sie die Taten eingeräumt hat. Hinzu kommt, dass es sich um spontane Taten handelte, ohne dass es ihr gerade auf eine Verletzung der Geschädigten oder die Beschädigung fremden Eigentums angekommen war. Zudem ist durch keine der Taten ein erheblicher Schaden entstanden. Zwar waren die Geschädigten X. und Y., ebenso wie die Zeuginnen AF. und V. , auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nachhaltig von dem Geschehen beeindruckt. Die psychischen Folgen der Tat sind allerdings von überschaubarem Gewicht. Darüber hinaus hat die Kammer die schwierige Vergangenheit und aktuelle Lebenssituation sowie ihre besondere psychische Verfassung strafmildernd berücksichtigt. Schließlich wird die Angeklagte als Erstverbüßerin im höheren Maße haft- und strafempfindlich sein.
Strafschärfend hat die Kammer hingegen gewertet, dass sie bereits mehrfach, unter anderem einschlägig, vorbestraft war. Zudem fällt – in Ansehung ihres Störungsbildes zumindest eingeschränkt – die hohe Rückfallgeschwindigkeit in jüngster Vergangenheit ins Gewicht. Hinsichtlich des Geschehens an der P. Straße sowie am Busbahnhof T. hat die Kammer darüber hinaus den Umstand gewichtet, dass die Taten erhebliches Verletzungspotential bargen und das Ausbleiben schwerwiegender, mitunter lebensgefährlicher, Verletzungen nur dem Zufall zu verdanken gewesen ist. Weiter hat sich bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten Q. strafschärfend ausgewirkt, dass sie zwei Straftatbestände gleichzeitig verwirklichte.
Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Tat zu Ziff. II.1. a): 6 Monate
Tat zu Ziff. II.1. b): 4 Monate
Tat zu Ziff. II.1. c): 6 Monate
Tat zu Ziff. II.1. d): 6 Monate
Soweit die Kammer eine Freiheitsstrafe von nur vier Monaten verhängt hat, ist dies aufgrund der in der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten liegenden besonderen Umstände unerlässlich gewesen, § 47 Abs. 1 StGB. So handelte es sich um eine Situation, in der die Angeklagte mehrere faustgroße Steine in Kopfhöhe der Zeugin V. auf die Frontscheibe eines Linienbusses warf, was die Letztgenannte derartig in Angst versetzte, dass sie sich im hinteren Teil des Busses auf den Boden legte. Insoweit verhinderte lediglich das verbaute Sicherheitsglas den Eintritt schwerer Verletzungen. Da dieser Vorfall nur eine Woche nach dem Geschehen an der P. Straße erfolgte und erneut mit erheblichen Gefährdungspotential einherging, ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der hier abzuurteilenden mehrfachen Taten zur Einwirkung auf die Angeklagte zwingend geboten.
3.Aus den benannten Einzelstrafen ist durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen, §§ 53, 54 StGB. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und nach nochmaliger Gesamtabwägung eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
4.Die Kammer hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagten kann nicht die von § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte günstige Sozialprognose gestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Denn sie ist aufgrund ihrer organischen Persönlichkeitsstörung sowie der hebephrenen Schizophrenie kaum imstande, ihrem immer wieder plötzlich aufkommenden Handlungsdruck zu widerstehen. Es kommt hinzu, dass sie keinerlei Einsicht in ihr eigenes Krankheitsbild und dessen Behandlungsbedürftigkeit zeigt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist daher nicht geeignet, sie von der Begehung weiterer, mit den hier gegenständlichen Taten vergleichbarer Delikte abzuhalten.
VI. Maßregelanordnung
Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf § 63 S. 1 StGB.
1.
Die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten hat ergeben, dass von ihr infolge ihres Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Angeklagte leidet unter einer organischen Persönlichkeitsstörung sowie einer hebephrenen Schizophrenie, wobei die Taten Ausdruck einer aus den vorbeschriebenen Erkrankungen resultierenden Impulskontrollstörung sind. Dieses erhebliche psychiatrische Störungsbild besteht dauerhaft und kann nur bei einer engmaschigen medikamentösen Behandlung in seinen Ausprägungen zurücktreten.
Zusätzlich besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen die hohe Gefahr, dass sie infolge der dauerhaften Erkrankung weitere rechtswidrige Straftaten begehen wird, so sie in Freiheit verbleibt. In den jeweiligen affektgestörten, ohne Anlass begangenen Delikten, hat sich hierbei auch die psychiatrische Erkrankung niedergeschlagen. Denn die Angeklagte handelte jeweils aus einer inneren Anspannung heraus, in der sie kaum in der Lage gewesen ist, im Sinne einer Affektregulierung, alternative Handlungsstrategien zu entwickeln und ihre Impulse zu kontrollieren. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig zu vergleichbarem deutlich im Affekt gestörtem Tatverhalten kommt. Sie verfügt nicht über eine ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Ferner reichen die aktuelle Medikation sowie der bestehende soziale Rahmen nicht aus, um eine psychische Stabilisierung zu erwirken. Ohne Anordnung der Maßregelunterbringung ist davon auszugehen, dass sie mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten weiterhin im Elternhaus bei ihrer Mutter verbleibt und dort – wie auch in den vergangenen Monaten und Jahren – regelmäßig für sie emotional belastende Situationen erfahren wird. Insoweit ist zu erwarten, dass sie als Ventil für ihre innere Anspannung und dem geschilderten „Druck im Kopf“ auch zukünftig auf körperliche Gewalt gegen Dritte zurückgreifen wird, ohne alternative Handlungsstrategien entwickeln zu können.
Die Angeklagte ist auch für die Allgemeinheit gefährlich. Bereits die der rechtskräftigen Verurteilung vom 05.02.2020 sowie die dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Taten zeigen auf, dass sich die Angriffe ohne erkennbaren Anlass gegen unbeteiligte Dritte richten. Gleichermaßen ließ das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video vom 20.04.2019 erkennen, welches die Angeklagte zeigt, die zunächst unvermittelt im Bus mit dem Nothammer eine Scheibe beschädigte und anschließend mehrfach mit ihrer Tasche u.a. in Richtung einer ein Kind im Arm haltenden Frau schlug, dass sich ihre Angriffe mitunter auch gegen besonders schutzbedürftige Personen richten.
Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung ist die Kammer dabei insbesondere davon ausgegangen, dass das unter Ziffer II. 2. a) festgestellte Geschehen an der P. Straße eine erhebliche Tat im Sinne von § 63 S.1 StGB darstellt.
Erhebliche Taten liegen nach § 63 S.1 StGB dann vor, wenn sie geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen und sie damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Insofern sind die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass trotz der vom Gesetzgeber für die Vergehen nach §§ 223, 316b Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, nicht per se die Zuordnung der Taten in den Bereich der mittleren Kriminalität geschlussfolgert werden kann. Insoweit kann dahinstehen, ob das wiederholte, kräftige Reißen an den Haaren, sowie die mit der Beschädigung des Linienbusses einhergegangene Störung öffentlicher Betriebe bereits geeignet sind den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zumindest stellt das Geschehen zum Nachteil der Zweijährigen Q. eine erhebliche Tat im Sinne des § 63 S. 1 StGB dar. Insofern wird nicht verkannt, dass bei dem Vorfall an der P. Straße schwerwiegende Folgen ausgeblieben sind. Demgegenüber birgt das Geschehen ein immenses Gefährdungspotential. Bereits die Ausführung der Tat zeigt, im Rahmen derer die Zweijährige unkontrolliert Richtung Straße geschleudert wurde, dass die Angeklagte nicht in der Lage ist ihre Kraft an die jeweiligen Konstitution des Opfers anzupassen. Zudem deutet der äußere Tatablauf darauf hin, dass sie nur eingeschränkt imstande ist eine umfassende Risikoabwägung vorzunehmen. Anlässlich der enormen Krafteinwirkung hat sie den Ort, an dem das Kind zu Boden fiel, sowie den etwaigen Eintritt einer anschließenden Kollision mit dem Begegnungsverkehr, dem Zufall überlassen. Das Ausbleiben schwerwiegender, mitunter tödlicher, Folgen war damit im Zeitpunkt der Begehung der Tat, nicht absehbar, zumal bereits mit dem Sturz selbst erhebliche Gefahren einhergingen. Dies gilt umso mehr, als dass die Verletzungshandlung gegenüber einem zweijährigen Mädchen und damit einem kaum verteidigungsfähigen, besonders schutzwürdigen Opfer stattgefunden hat. Gleichermaßen verhinderte eine Woche später lediglich das in der Frontscheibe des Linienbusses eingebaute Sicherheitsglas körperliche Schäden zum Nachteil der Busfahrerin V. .
Im Übrigen wird die Gefährlichkeit noch dadurch verstärkt, als dass die Mehrzahl der Taten in unmittelbarer Nähe zum Straßen- bzw. öffentlichen Nahverkehr erfolgten. Da sich die Angeklagte nicht vollumfänglich in der Lage zeigt, die von den eigenen Handlungen ausgehenden Gefahren einzuschätzen, wird das Risiko durch die dem Straßenverkehr immanenten, außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Gefahren noch potenziert. Insofern ließ auch der Vorfall vom 02.03.2022 erkennen, der eine neue körperliche Auseinandersetzung an einer Straßenbahnhaltestelle beinhaltete, dass das Verhalten der Angeklagten enormes Gefährdungspotential birgt. Allein der – bis zum heutigen Tag – ausbleibende Eintritt schwerer Folgen rechtfertigt damit keine abweichende Beurteilung. Der Bereich der mittleren Kriminalität ist deutlich erreicht.
Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig, da weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichen. Sie ist unerlässlich, um die kontinuierliche medikamentöse Behandlung der Angeklagten sicherzustellen. Die Angemessenheit der Maßregel folgt aus der Schwere und der bereits aufgeführten Gefährlichkeit der Anlasstat.
2.Der Vollzug der Maßregel ist nicht zur Bewährung auszusetzen. Gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs der Angeklagten kann nicht angenommen werden, dass sie in Freiheit die erforderliche Medikation zuverlässig einnehmen wird. Sie verfügt bisher weder über das erforderliche Krankheitsverständnis noch über ausreichend rückfallpräventives Wissen. Überdies fehlt es an einem ausreichenden sozialem Umfeld sowie der Bereitschaft sich freiwillig in einen sozial strukturierten Rahmen zu begeben. Letztlich ergeben sich aus der gegenständlichen Tat, der Person der Angeklagten sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Lage keine Umstände, die erwarten lassen, dass die von ihr ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder abgeschwächt wird. Ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel kann somit nicht gewagt werden.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S.1 StPO.