Klarstellung des Tenors: Fortbestand von Freiheitsstrafe und Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Die Kammer fasst Ziffer 4 des Tenors vom 17.07.2024 neu und stellt klar, dass die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte weitere Freiheitsstrafe (1 Jahr) sowie die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weiterhin daneben bestehen. Es handelt sich um eine klarstellende Neufassung des Tenors, die den Fortbestand der Sanktionen und Maßregel feststellt. Gründe der Entscheidung sind dem Tenor zu entnehmen.
Ausgang: Ziffer 4 des Tenors wird klargestellt: Weitere Freiheitsstrafe und Unterbringung bleiben daneben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer kann den Tenor eines Beschlusses zur Klarstellung neu fassen, soweit dies der eindeutigen Verständlichkeit der Rechtsfolgen dient.
Die Formulierung „daneben bestehen bleiben“ im Tenor macht deutlich, dass eine zusätzlich verhängte Freiheitsstrafe und eine angeordnete Unterbringung als eigenständige, fortbestehende Maßnahmen zu verstehen sind.
Eine klarstellende Neufassung des Tenors bezweckt die Regelung des Bestandssinns bereits angeordneter Strafen oder Maßnahmen und ist auf die sprachliche Präzisierung der Entscheidung beschränkt.
Eine Klarstellung des Tenors verändert die materielle Rechtsfolge nur dann, wenn die Neufassung eine ausdrückliche inhaltliche Änderung gegenüber der vorherigen Formulierung enthält.
Tenor
Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2024 wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
4. Es wird klargestellt, dass die wegen der gefährlichen Körperverletzung vom 28.05.2020 (Fall 6) verhängte weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt daneben bestehen bleiben.