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Landgericht Bielefeld·10 KLs 21/20·16.07.2024

Auflösung und Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Wegfalls einer BtM-Einzelstrafe (Art.316p EGStGB)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBetäubungsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes die Auflösung einer rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe und deren Neufestsetzung, da eine Einzelstrafe wegen Besitzes von 3,57 g Marihuana nicht mehr strafbar ist. Das Landgericht löste die Gesamtfreiheitsstrafe auf und erließ die Marihuana-Einzelstrafe. Unter Berücksichtigung der bisherigen Strafzumessung wurde eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten festgesetzt. Die weitere, daneben bestehende Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung blieb unberührt.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auflösung und Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Entfalls einer BtM‑Einzelstrafe gemäß Art.316p EGStGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 316p EGStGB i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB verpflichtet zur Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe, wenn diese Einzelstrafen enthält, die nach dem neuen Cannabisrecht nicht mehr strafbar sind.

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Bei der Neufestsetzung ist die frühere Strafzumessung in die Neubemessung einzustellen; die verbliebenen Einzelstrafen sind umfassend zu berücksichtigen.

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Das Gericht des ersten Rechtszuges ist für die Neufestsetzung zuständig; nach Zuweisung durch die Strafvollstreckungskammer kann es die Entscheidung treffen.

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Der Erlass einer früheren Einzelstrafe aufgrund Wegfalls der Strafbarkeit ist bei der Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen und kann zu deren Herabsetzung führen.

Relevante Normen
§ Art. 316p EGStGB i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB§ Art. 313 i.V.m. Art. 316p EGStGB§ Art. 313 Abs. 4 i.V.m. Art. 316p EGStGB§ Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB§ Betäubungsmittelgesetz§ KCanG

Tenor

1. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2021 (Az. 10 KLs 301 Js 804/20 – 21/20) wird aufgelöst.

2. Die Strafe wegen des Besitzes von Marihuana am 10. Juli 2019 wird erlassen.

3. Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2021 (Fälle 1 bis 5, Az. 10 KLs 301 Js 804/20 – 21/20) und dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 11. Februar 2020 (Az. 3 Ds 865 Js 308/19) werden zurückgeführt auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 11 (elf) Monaten.

4. Es wird klargestellt, dass die wegen der gefährlichen Körperverletzung vom 28.05.2020 (Fall 6) verhängte weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr daneben bestehen bleibt.

Gründe

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I.

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1. Gegen den Verurteilten ist folgende rechtskräftige Entscheidung ergangen:

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Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.09.2021 (Az. 10 KLs 301 Js 804/20 – 21/20) wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.02.2020 (Az. 3 Ds 865 Js 308/19) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus verurteilte ihn die Kammer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

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Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Verurteilte bei verschiedenen Gelegenheiten im Jahr 2019 mehreren Personen – unter anderem durch Einsatz einer 10 bis 15 cm langen Klinge – erhebliche Verletzungen zufügte. Die Kammer verhängte daraufhin für die Taten vom 24.06.2019, 04.12.2019 und 28.12.2019 (Fälle 1, 3 und 5) jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten und für die Taten vom 28.09.2019 und 04.12.2019 (Fälle 2 und 4) Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. zehn Monaten.

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Die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.02.2020 hat eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zum Gegenstand. Ausweislich der Urteilsgründe besaß der Verurteilte am 10.07.2019 eine Tüte mit insgesamt 3,57 Gramm netto Marihuana (Fall 3). Die Tat wurde mit einer Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro geahndet. Darüber hinaus wurden für die Taten vom 26.11.2018 (Fall 1) und 04.06.2016 (Fall 2) Einzelfreiheitsstrafen von sieben bzw. drei Monaten verhängt.

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2. Am 24.03.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Blick auf das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 01.04.2024, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 316p EGStGB i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB aufzulösen sowie auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zu erkennen und legte die hiesige Sache der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vor, welche die Verfahrensakten mit Beschluss vom 18.04.2024 an das Landgericht Bielefeld, als Gericht des ersten Rechtszuges, abgab.

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Der Verurteilte hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

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II.

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Die Gesamtfreiheitsstrafe ist gemäß Art. 316p EGStGB i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB aufzulösen. Nach Erlass der rechtskräftig wegen des Besitzes von 3,57 g Marihuana verhängten Einzelstrafe ist die Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten neu festzusetzen.

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1. Die Kammer ist gemäß Art. 313 i.V.m. Art. 316p EGStGB für die Entscheidung über die Neufestsetzung der Gesamtstrafe zuständig, nachdem das Landgericht Arnsberg die Sache mit Beschluss vom 18.04.2024 an das hiesige Gericht des ersten Rechtszuges abgegeben hatte.

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2. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 313 Abs. 4 i.V.m. Art. 316p EGStGB liegen vor. Nach Artikel 316p EGStGB ist im Hinblick auf vor dem 01.04.2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, Art. 313 Abs. 4 EGStGB entsprechend anzuwenden, der vorsieht, dass eine Gesamtstrafe neu festzusetzen ist, wenn diese u.a. nach Art. 313 Abs. 1 S. 1 zu erlassene Einzelstrafen enthält. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da der ausgeurteilte Besitz von 3,57 g netto Marihuana (Fall 3 der amtsgerichtlichen Feststellungen) nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen KCanG nicht mehr strafbar ist und auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mehr vorläge.

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Sodann hat das Gericht im Rahmen der anschließenden Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB, die in dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.09.2021 niedergelegten Strafzumessungserwägungen – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird – unter Aufrechterhaltung der verbliebenen, übrigen Einzelfreiheitsstrafen umfassend in Rechnung gestellt.

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Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungserwägung und unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus der o. g. Entscheidung hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verurteilten nach Abwägung dieser Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von:

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2 (zwei) Jahren und 11 (elf) Monaten

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als tat- und schuldangemessen neu festgesetzt.