Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung; Bewährung für Gehilfen bei schwerem Bandendiebstahl
KI-Zusammenfassung
Nach teilweiser Aufhebung durch den BGH hatte das LG über die Gesamtstrafe des wegen schweren Bandendiebstahls verurteilten Angeklagten A. sowie über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten B. neu zu entscheiden. Das Gericht bildete für A. unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten und stellte wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 1 Jahr als vollstreckt fest. Für B. lehnte es die Bewährung bei 1 Jahr und 9 Monaten mangels günstiger Sozialprognose und besonderer Umstände ab. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsmittel.
Ausgang: Nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung wurden Gesamtstrafe (A.) neu festgesetzt und Bewährung (B.) erneut versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird nach Aufhebung allein des Gesamtstrafenausspruchs neu entschieden, ist die Gesamtstrafe unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen nach §§ 53–55 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe neu zu bemessen.
Bei der Gesamtstrafenbildung sind im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 46 StGB sowohl Tatserie und Tatmodalitäten als auch Vorstrafen und Nachtatverhalten als schuldrelevante Umstände zu berücksichtigen.
Eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann durch die Feststellung erfolgen, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose und das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB voraus.
Einschlägige Vorstrafen und erneute, insbesondere gesteigerte Straffälligkeit nach den abgeurteilten Taten können eine günstige Sozialprognose und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausschließen.
Tenor
Nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung wird der Tenor wie folgt gefasst:
Der Angeklagte A. wird wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen unter Auflösung der durch das Landgericht N. durch Urteil vom 07.12.2009 (Az.) gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Von dieser Strafe gilt im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer in der Strafsache (Az.) ein Jahr Freiheitsstrafe als bereits verbüßt.
Der Angeklagte B. wird wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie die ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 244a Abs. 1, 27, 53 Abs. 1, 54, 55 StGB.
Gründe
I.
Durch das Urteil der II. Strafkammer des Landgerichts N. vom 28.09.2010 (Az.) wurden u. a. die Angeklagten wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte A. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen unter Auflösung der durch das Urteil des Landgerichts N. vom 07.12.2009 (Az.) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, wobei von dieser Strafe im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer in der Strafsache (Az.) ein Jahr Freiheitsstrafe als bereits verbüßt gilt.
Der Angeklagte B. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.
Auf die Revisionen u. a. der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof am 08.06.2011 (Az.) beschlossen:
„[…]
2. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und B. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten A. im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
b) soweit dem Angeklagten B. die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten A. und B., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.“
Damit sind die dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen, die Einzelstrafen gegen den Angeklagten A. und der Ausspruch, dass von dessen Strafe im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer in der Strafsache (Az.) ein Jahr Freiheitsstrafe als bereits verbüßt gilt, sowie die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten B. in Rechtskraft erwachsen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der II. Strafkammer unter II., S. 24 bis 38, unter IV., S. 40 bis 43 und 47, sowie unter V., S. 48 bis 50, 54 bis 56 und 57 bis 58 der Gründe Bezug genommen. Allerdings sind – nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs – neue, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen möglich.
II.
In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten zu deren Vorleben folgende Feststellungen getroffen:
1. A.
Der im Tatzeitraum 00 bis 00 Jahre alte Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 in C. in D. geboren. Er ist d. Staatsangehöriger e. Abstammung. Als zweites von später insgesamt 00 Kindern wuchs er im elterlichen Haushalt in D. zusammen mit seiner Mutter auf, da der Vater bereits im Jahr 0000 alleine in die F. übergesiedelt war, wo er Gelegenheitsjobs hatte, meistens aber arbeitslos war. Der Angeklagte, sein älterer, heute 00 Jahre alter Bruder sowie seine Mutter zogen im Jahr 0000 nach F., wo die übrigen 00 Geschwister geboren wurden. Die Familie lebt jetzt in G. Das jüngste Kind ist 00 bis 00 Jahre alt. Zu seinem 00 oder 00 Jahre alten Vater hat der Angeklagte ein ebenso gutes Verhältnis wie zu seiner 00-jährigen Mutter, die Hausfrau ist, und zu seinen Geschwistern.
Der Angeklagte war in der D. in keinem Kindergarten, wurde dort altersgerecht mit sechs Jahren eingeschult und besuchte zunächst für ein Jahr die Grundschule. Nach dem Umzug nach F. wurde er in H. in die Grundschule eingeschult und kam dort aufgrund mangelnder F.-Kenntnisse zunächst in eine Vorbereitungsklasse. Er wechselte dann auf die Hauptschule in G. , die er im Jahr 0000 nach der neunten Klasse mit dem Hauptschulabschluss nach einem Diebstahl zwangsweise verließ.
Anschließend begann er im Herbst 0000 ein Berufsgrundschuljahr an der gewerblichen Berufsschule in G. Im November 0000 wurde er wegen erheblicher Differenzen mit dem Lehrkörper der Schule verwiesen – Einzelheiten dazu vermochte er nicht anzugeben. Sodann meldete er sich im Alter von 00 Jahren für einen Abendkurs zur Erlangung des Realschulabschlusses an der Volkshochschule G. an, nahm jedoch nur etwa einen Monat an dem Kurs teil, weil er mit den Altersunterschieden der Schüler in der Klasse nicht zurechtkam. Anschließend war er für neun Monate in der J. -Werkstatt von I. in G. beschäftigt, bis ihm infolge eines bei einem Sturz erlittenen Daumenbruchs gekündigt wurde, weil die Heilung zu lange dauerte und er noch nicht fest angestellt war. Nach kurzer Arbeitslosigkeit fand er dann bei einem Zeitarbeitsunternehmen bis Ende 0000 eine Anstellung. Es folgten Gelegenheitsjobs für jeweils vier Monate bei einem K.-Unternehmen, wo er mangels eigenen Autos nicht bleiben konnte, und im „L.“ in G. als eine Art M., wo ihm allerdings die Arbeitszeiten zwischen 14:00 und 22:00 Uhr, am Wochenende auch bis 1:00 Uhr, nicht passten, weshalb er auch diese Tätigkeit aufgab. Seitdem war der Angeklagte arbeitslos gemeldet.
Der Angeklagte beziffert seine Schulden auf circa 70.000,00 € aus Straftaten sowie in Zusammenhang mit dem Kauf eines Autos. Er ist ledig und kinderlos. Probleme mit Drogen und Alkohol hat er nicht.
Hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten A. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter I., S. 6, 2. Absatz, beginnend mit „Am 30.08.0000 sah die Staatsanwaltschaft N. …“ bis S. 9, 2. Absatz „… zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren“, verwiesen.
Der Angeklagte A. wurde in dieser Sache vorläufig festgenommen am 00.00.0000 und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom selben Tag (Az.) in der Fassung des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.) bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft, die nunmehr als Überhaft notiert ist. Seit dem 00.00.0000 wird gegen den Angeklagten die – vorliegend aufgelöste – Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.) vollstreckt, seit dem 00.00.0000 in der Justizvollzugsanstalt O. aufgrund des in der Justizvollzugsanstalt P. aufgekommenen Verdachts der Vorbereitung einer Flucht einschließlich Geiselnahme, was der Angeklagte bestreitet. Er darf jedoch aufgrund dessen in der Justizvollzugsanstalt O. nicht arbeiten. Zwei Mal monatlich bekommt er Besuch von seinen Familienangehörigen.
2. B.
Der im Tatzeitraum 00 Jahre alte Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in R. in Q. geboren. Dort wuchs er ab dem Jahr 0000 nur mit seiner Großmutter auf, da seine Eltern zu diesem Zeitpunkt nach F. übersiedelten. An seine ersten vier Lebensjahre mit seinen Eltern hat er keine Erinnerung; danach besuchten sie ihn regelmäßig im Urlaub.
Am 00.00.0000 zog der Angeklagte im Alter von 12 Jahren nach F. zu seinen Eltern. Sein heute 00 Jahre alter Vater war Arbeiter und seine 00-jährige Mutter S. Beide leben in G. und der Angeklagte hat zu ihnen ein gutes Verhältnis. Aus der Ehe seiner Eltern ist noch ein Bruder hervorgegangen, der zwei Jahre jünger ist als der Angeklagte.
In Q. war der Angeklagte bis zum Jahr 0000 sechs Jahre lang zur Schule gegangen, bevor er nach seiner Übersiedlung nach F. zunächst in T. auf eine Hauptschule kam und nach zwei Jahren auf eine Hauptschule in G. wechselte. Diese schloss er ein Jahr später mit einem Abgangszeugnis der 9. Klasse ab, wobei er seine Leistungen als mittelmäßig bezeichnet.
Nach der Schule begann der Angeklagte im Jahr 0000 eine Ausbildung als U., die er nach etwa zwei Jahren ohne Abschluss abbrach. Zwar machte ihm die Arbeit Spaß, jedoch kam er mit der Sprache in der Berufsschule letztlich nicht klar. Anschließend arbeitete er für ein Jahr bei der Firma V. GmbH in G. und danach bis 0000 in einem W-Unternehmen in G., weil er dort besser bezahlt wurde.
Nach Ableistung seines Wehrdienstes in Q. von 0000 bis Mai 0000 kehrte der Angeklagte nach F. zurück und arbeitete zunächst für ein Jahr als X. in G. Anschließend lebte er ab 0000 in Y., wo er eine Z. betrieb, an die er über seinen Schwager gekommen war. Als er im Jahr 0000 aus einem Urlaub in Q. zurückkam, währenddessen sein Schwager die Z. geführt hatte, war das Gewerbeamt auf den Betrieb aufmerksam geworden und stellte den Angeklagten vor die Wahl, aufgrund Unstimmigkeiten entweder das Lokal selbst aufzugeben oder stillgelegt zu bekommen. Der Angeklagte entschied sich für ersteres und kehrte im Oktober 0000 nach G. zurück, wo er als AA. zunächst bei der Firma AB. arbeitete, danach ab 0000 bei der internationalen Spedition AC. . Als 0000 ein Subunternehmer der Spedition Konkurs anmeldete, verlor der Angeklagte seine dortige Anstellung. Daneben betrieb er von 0000 bis 0000 einen AD. , in dessen Rahmen er in AE. AF. erwarb und in AG. aufstellte. Seitdem war der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung wegen des Diebstahls von AH. im Februar 0000 arbeitslos.
Nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 0000 arbeitete der Angeklagte für sechs Monate befristet als AI. bei einer Firma in AJ. und war danach wieder arbeitslos, weil mangels Aufträgen sein Vertrag nicht verlängert wurde. Vor seiner Verhaftung in anderer Sache hatte er eine Anstellung bei dem AK. AL. GmbH zum Juli 0000 in Aussicht.
Die im Mai 0000 eingegangene Ehe wurde 0000 geschieden; mit seiner geschiedenen Ehefrau hat der Angeklagte zwei Kinder, geboren 0000 und 0000. Zu seiner Ex-Ehefrau und den Kindern hält er Kontakt in Form von Besuchen. Aus einer neuen Beziehung ging im Jahr 0000 ein weiterer Sohn hervor, der bei der Mutter lebt.
Im Mai 0000 musste sich der Angeklagte einer Leisten-Operation unterziehen, zudem hat er Probleme mit der Prostata.
Hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten B. wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter I., S. 23, 2. Absatz, beginnend mit „Am 12.03.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht G. …“ bis Ende des vorletzten Absatzes „Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.02.0000 erlassen“, verwiesen.
In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht N. (Az.) wurde der Angeklagte B. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Seit dem 00.00.0000 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt AM. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.) – neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.) – bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des Amtsgerichts N. 00.00.0000. Seit dem 00.00.0000 befand sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft in dem Verfahren vor der IX. Strafkammer des Landgerichts N., in dem er – ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 – am 00.00.0000 wegen eines am 00.00.0000 begangenen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde, die seit dem 00.00.0000 – dem Datum der Rechtskraft des Urteils – in der Justizvollzugsanstalt AN., wo sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 befindet, gegen ihn vollstreckt wird. Dort hat er einen Antrag auf Arbeit gestellt, allerdings noch keine erhalten.
III.
1. A.
Hinsichtlich des Angeklagten A. war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 55 StGB unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.) verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe aus den vorliegend in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe.
In dem – insoweit auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen – Urteil des Landgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.) wurden gegen den Angeklagten A. unter V., S. 28 der Gründe, folgende Einzelstrafen verhängt:
„a)
in den Fällen 3 und 8
jeweils zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 25.000,00 €;
b)
in den Fällen 1 und 5
jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von bis zu 25.000,00 €;
c)
in den Fällen 2, 6, 12, 14, 15
jeweils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von unter 3.500,00 €;
d)
in den Fällen des Versuchs (4, 7, 9, 10, 11, 13)
jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe.“
Der Kammer stand für die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von drei Jahren und einem Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten hat die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere Folgendes erwogen:
Zugunsten des Angeklagten A. hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat und dadurch eine erhebliche Abkürzung des Verfahrens erreicht hat. Weiter wirkte sich strafmildernd aus, dass er Untersuchungshaft verbüßt hat und es im Verfahren (Az.), dessen Einzelstrafen in dieser Sache einzubeziehen waren, zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist, die vom Angeklagten nicht zu verantworten ist. Denn nach Eingang der Anklage im Verfahren (Az.) vom 22.08.2007 am 28.08.2007 erfolgte die Terminierung am 11.06.2009 auf den 26.06.2009. Schließlich hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte zur Tatzeit arbeitslos und damit in einer nicht ganz einfachen Situation war.
Zulasten des Angeklagten A. hat die Kammer demgegenüber gewertet, dass das gewaltsame Vorgehen bei den Einbrüchen und den Aufbrüchen der Schließfächer, das arbeitsteilige Vorgehen und der Einsatz von Funkgeräten auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lassen. Weiter sprach gegen den Angeklagten, dass er eine beträchtliche Beute erzielt hat. Strafschärfend fiel insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte A. erheblich vorbestraft ist, wegen gleichartiger Straftaten bereits zwei Mal verurteilt wurde und er die Taten dennoch unmittelbar fortgesetzt hat. So hat er nach der Urteilsverkündung im Verfahren (Az.) am 02.11.2006 bereits unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die zur Verurteilung am 07.12.2009 (Az.) führenden Taten begangen und während der laufenden Hauptverhandlung in der Sache (Az.) neue Einbruchsdiebstähle verübt, während er zugleich unter Führungsaufsicht stand. Dabei fiel auch strafschärfend ins Gewicht, dass die Einbruchsdiebstähle zum Teil während der laufenden Hauptverhandlung in der Sache (Az.) weiter stattfanden. Dieses zeigt, dass sich der Angeklagte A. durch die früheren Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Schließlich war für die Kammer von Bedeutung, dass gegen den Angeklagten zumindest hinreichender Tatverdacht besteht, am 02.12.2009 einen gemeinschaftlichen schweren Raub begangen zu haben, denn eine entsprechende Anklage ist bei der II. Strafkammer anhängig.
Nach nochmaliger Abwägung aller und insbesondere dieser Umstände erschien der Kammer unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
tat- und schuldangemessen.
2. B.
Hinsichtlich des Angeklagten B. kam eine Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zur Bewährung nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen nicht vor.
Dem Verurteilten kann schon keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB gestellt werden, denn es besteht keine begründete Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vor. Dabei hat die Kammer folgende Tatsachen abgewogen:
Zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer gewertet, dass er schon im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt sowie einen Beitrag zur Aufklärung der Straftaten und letztlich zur Verkürzung der Hauptverhandlung geleistet hat, was jedoch vor allem schon bei der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe berücksichtigt wurde. Zudem hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte aufgrund von Arbeitslosigkeit seit Februar 2002 – abgesehen von einer auf sechs Monate befristeten Tätigkeit als AI. – in einer nicht einfachen Situation zur Tatzeit war und keine andere Möglichkeit sah, als sich als Fahrer im September 2009 an den abgeurteilten Taten zu beteiligen, die ihm jeweils nur eine recht geringe, nicht anteilige Beute einbrachten. Weiter spricht für den Angeklagten, dass er die ihm hinsichtlich der im November 2002 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten mit Beschluss vom 12.12.2003 gewährte Reststrafenaussetzung durchgestanden hat, so dass die Reststrafe mit Wirkung vom 16.02.2007 erlassen wurde.
Zulasten des Angeklagten B. hat die Kammer demgegenüber gewürdigt, dass er einschlägig vorbestraft ist und ihm bisherige Verbüßungen von Freiheitsstrafen nicht zur Warnung dienten, sondern er trotz der Einwirkung des Strafvollzugs weitere Straftaten beging. Anhaltspunkte dafür, dass das nunmehr anders sein sollte, ergeben sich weder aus den Taten noch aus der Persönlichkeit des Angeklagten. Darüber hinaus spricht gegen den Angeklagten, dass seine Teilnahme an Taten, die auf eine erhebliche kriminelle Energie der Haupttäter schließen lassen, auch auf eine erhebliche kriminelle Energie bei ihm hindeutet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte diese kriminelle Energie in seinem Verhalten nach den Taten noch deutlich gesteigert hat, indem er am 02.12.2009 einen gemeinschaftlichen schweren Raub begangen hat, weswegen er zurzeit aufgrund des Urteils der IX. Strafkammer des Landgerichts N. vom 13.08.2010 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbüßt.
Nach dieser Gesamtwürdigung ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten B. größer ist als die der Begehung neuer Straftaten.
Neben der fehlenden günstigen Sozialprognose sind aber auch keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich, die die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen. Zwar stellt das umfassende Geständnis des Angeklagten mit aufklärender Wirkung sicherlich einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht dar; demgegenüber zeigt aber das Nachtatverhalten – die Begehung des schweren Raubes am 02.12.2009, nur etwa eine Woche nach dem letzten Bandendiebstahl, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – eine solche gravierende Steigerung der kriminellen Energie des nunmehr nicht „nur“ als Gehilfe, sondern als Täter eines noch schwereren Verbrechens agierenden Angeklagten, dass eine positive Änderung oder Stabilisierung der Lebensverhältnisse nicht stattgefunden hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Richter am Landgericht