Vergewaltigung durch Drohung (Vaterbesuch/Video/Vertragsreaktivierung) – 5 Jahre 6 Monate
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen. Er hatte die Geschädigte jeweils durch Drohung mit empfindlichen Übeln (Aufsuchen des streng religiösen Vaters, Veröffentlichung eines angeblichen Videos, Reaktivierung von Handyverträgen) zu Oralverkehr bzw. ungeschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr bestimmt. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die als glaubhaft bewertete Aussage der Zeugin und verwarf die Einlassung eines Einverständnisses. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wurden 6 Monate der Gesamtstrafe als verbüßt angerechnet.
Ausgang: Anklage führte zur Verurteilung wegen Vergewaltigung in drei Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate, davon 6 Monate wegen Verfahrensverzögerung als verbüßt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vergewaltigung nach § 177 StGB liegt vor, wenn das Opfer zu oral-genitalen Handlungen oder vaginalem Geschlechtsverkehr durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt wird.
Als empfindliches Übel kann auch die Androhung gelten, das soziale Umfeld des Opfers durch Offenbarung intimer Umstände (etwa gegenüber Angehörigen) einzuschalten, wenn die in Aussicht gestellten Folgen erheblichen Druck erzeugen.
Die Drohung, vertragliche Verpflichtungen zu reaktivieren bzw. wirtschaftliche Nachteile herbeizuführen, kann ein empfindliches Übel sein, wenn das Opfer den Belastungen tatsächlich nicht gewachsen ist und deshalb auf Widerstand verzichtet.
Im Aussage-gegen-Aussage-Fall kann die Verurteilung auf die Belastungsaussage gestützt werden, wenn nach umfassender Alternativhypothesenprüfung und Würdigung von Aussagekonstanz, Realkennzeichen und Randbestätigungen die Überzeugung von deren Erlebnisfundierung gewonnen wird.
Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist neben der strafmildernden Berücksichtigung eine zusätzliche Kompensation möglich, indem ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 6 (sechs) Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:§§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 53 StGB
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Der im Tatzeitraum 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B geboren. Als jüngstes von 00 Kindern seiner miteinander verheirateten und der Volksgruppe der C angehörenden Eltern wuchs er im elterlichen Haushalt auf. Während sich die 0000 geborene Mutter im Wesentlichen um den Haushalt und die Kinder kümmerte, betrieb der jüngere Vater als selbständiger D lange Zeit eine E. Während der Angeklagte noch immer bei seinen wohlhabenden Eltern lebt, haben die älteren Geschwister jeweils eigene Familien gegründet.
Der Angeklagte wurde altersgerecht mit 00 Jahren in B eingeschult. Bedingt durch eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung fiel es ihm schwer, sich auf den Unterricht zu konzentrieren, weshalb er eine Grundschulklasse wiederholen musste und sich in psychologischer Behandlung befand. Nach Beendigung der Grundschule wechselte er auf die Gesamtschule. Da er sich, anders als seine schulisch und beruflich erfolgreichen Geschwister, nur wenig für den Unterricht interessierte und trotz Unterstützung durch die Familie und einen Privatlehrer keine ausreichenden Leistungen erbrachte, verließ er die Schule 0000 mit einem Hauptschulabschluss Klasse.
Daraufhin arbeitete der Angeklagte zunächst für einige Zeit in einer D, bis er mithilfe seines Vaters eine Ausbildungsstelle als F fand. Die Tätigkeit gefiel ihm jedoch nicht und das Ausbildungsgehalt erschien ihm zu gering, weswegen er die Ausbildung abbrach. Nach einer zwischenzeitlichen Beschäftigung über eine Leiharbeitsfirma begann er eine Lehre als G, die er mangels Interesses ebenfalls nicht fortsetzte. Die daraufhin im Jahr 0000 angetretene Lehrstelle als H wurde ihm nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber gekündigt, woraufhin er eine befristete Arbeitsstelle als I antrat. Nachdem er wegen der als zu hoch empfundenen körperlichen Belastung um einen Arbeitsplatzwechsel gebeten hatte, wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert. Seitdem lebt er von Sozialleistungen.
Der Angeklagte verfügte zwischenzeitlich über Schulden in Höhe von 00.000 bis 00.000 Euro. Hierbei handelte es sich überwiegend um Spielschulden gegenüber Privatpersonen, die er mit der Unterstützung seines Vaters inzwischen vollständig tilgen konnte. Aufgrund weiterer offener Verbindlichkeiten befindet er sich derzeit im (Privat-)Insolvenzverfahren.
Im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte. Die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde zwei Jahre später geschieden. Seit Mai 0000 hat er eine neue Freundin, die von ihm ein Kind erwartet. Sie ist J und wohnt von ihm getrennt.
Der Angeklagte sieht sich als spielsüchtig an. Zur Bekämpfung der Spielsucht absolvierte er eine vierwöchige Rehabilitationsbehandlung und hat sich danach in sämtlichen Spielcasinos sperren lassen. Im Übrigen leidet er unter keinen ernsthaften Erkrankungen.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach durch die Begehung von Straftaten aufgefallen:
1. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az. 15 Js 817/08) sah am 31.07.2008 von der Verfolgung eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
2. Am 21.11.2011 verurteilte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Gütersloh (Az.: 8 Ls 66 Js 536/08) den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung zum 13.01.2014 erlassen.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hatte sich der damals 00-jährige Angeklagte im Sommer 0000 gemeinsam mit drei Begleitern in die Wohnung der damals etwa 00 Jahre alten und aufgrund affektiver und massiver kognitiver Störungen aus fachärztlicher Sicht als widerstandsunfähige Person anzusehenden K begeben, um entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan sexuelle Handlungen durchzuführen.
Hierzu heißt es in den Urteilsfeststellungen weiter:
„In der Wohnung angekommen, forderte zunächst der Angeklagte K zu sexuellen Handlungen auf, womit sie einverstanden war. Dieses Einverständnis beruhte jedoch ausschließlich auf ihrer Erkrankung, welches dem Angeklagten und den anderweitig verfolgten M bewusst war. Obwohl sie insofern davon ausgingen, dass die Geschädigte ohne ihre Erkrankung mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre, begab sich zunächst der Angeklagte mit der Geschädigten in das Badezimmer, wo er sich auf die Toilette setzte und dann versuchte, seinen Penis in die Scheide der nun auf seinem Schoß sitzenden Geschädigten K einzuführen. Die anderweitig verfolgten L und M sowie N klopften gegen die Badezimmertür und forderten den Angeklagten A auf, diese zu öffnen. Dieser tat dies auch und versuchte dann weiterhin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten in Anwesenheit der Übrigen fortzusetzen, wobei N die sexuellen Handlungen in der Folgezeit mit seinem Handy filmte. Anschließend forderte der Angeschuldigte A die Geschädigte auf, bei ihm den Oralverkehr durchzuführen, welches sie auch tat. (…)“
Zum Schuldspruch der Vergewaltigung heißt es in den Feststellungen:
„Am 00.00.0000 oder am 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte gegen 00:00 Uhr in der Wohnung der Zeugin O in der A-Straße 00 in B auf, wo er sich zur Toilette begab. Er setzte sich auf den Badewannenrand, öffnete seine Hose und holte seinen Penis heraus. Er zeigte der Zeugin O sein erigiertes Glied, die ihm daraufhin mitteilte, er solle die Hose wieder schließen. Er schubste die Zeugin O dann so, dass sie auf dem Toilettendeckel zum Sitzen kam, hielt sie mit seiner linken Hand an ihren Haaren fest, stellte sich vor sie und manipulierte mit seiner rechten Hand an seinem Penis. Anschließend führte er den Penis in den Mund der Zeugin O ein und ejakulierte dort. Mit den Worten: „War doch gar nicht so schlimm“ verließ er dann die Wohnung.“
3. Das Amtsgericht Q (Az. 5 Ls 81 Js 2455/16) verurteilte den Angeklagten am 24.03.2017 wegen Erpressung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 24.03.2017 rechtskräftig. Ihm liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
„Der Angeklagte und die Zeugin P lernten sich im Mai 0000 über Facebook kennen. Erst schrieben die beiden einander über Facebook, anschließend telefonierten sie und am 00.00.0000 kam es zu einem ersten Treffen. Die beiden trafen sich mehrere Male, gingen zusammen etwas essen oder trinken. Der Angeklagte lieh sich von ihr 000,00 €. Sie teilte ihm mit, dass sie ihm dieses Geld nur ausnahmsweise zur Verfügung stellen würde und wieder haben möchte. Einige Tage später überwies er ihr 00,00 - 00, 00 €.
1. Am 00.00.0000 bat der Angeklagte die Zeugin, ihm 0.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Sie antwortete, dass sie ihm das Geld nicht geben würde und sie keinen Kontakt mehr wünsche. Da sie an diesem Tag beim Rathaus einen neuen vorläufigen Pass beantragen wollte, teilte er ihr mit, dass er ebenfalls zum Rathaus gehen würde, dann könnten die beiden darüber sprechen. Da sie ihre EC-Karte nicht mitgenommen hatte, bezahlte der Angeklagte die 00,00 € für ihren vorläufigen Pass mit seiner EC-Karte. Als die beiden in seinem Auto vor dem Rathaus saßen und über das Geld sprachen, sagte der Angeklagte zu der Zeugin, sie würde sehen, was passieren würde, wenn sie ihm das Geld nicht zur Verfügung stellen würde. Er wüsste, wo sie wohne. Er würde ihrer Familie etwas antun. Er wüsste, wo ihre Schwester zur Schule ginge. Er würde ihr seine Leute schicken. Da die Zeugin Angst hatte, dass er die Drohungen wahr machen würde, begab sie sich mit ihm zur Sparkasse in der Nähe der B-Straße in Q, ließ sich am Schalter 0.000,00 € auszahlen und gab ihm widerwillig das Geld.
2. Am 00.00.0000 verlangte der Angeklagte von der Zeugin telefonisch, ihm weitere 000,00 € zur Verfügung zu stellen. Er drohte ihr wiederum, andernfalls würde ihrer Familie etwas passieren, er würde ihr etwas antun, er würde seine Leute schicken. Daher hob die Zeugin 000,00 € ab und gab dem Angeklagten das Geld.
3. An einem nicht näher bestimmten Tag im Juni 0000 brachte der Angeklagte die Zeugin P dazu, in S 2 Handyverträge bei Vodafone auf ihren Namen abzuschließen. Die beiden iPhones, die sie für den Vertragsabschluss jeweils bekam, erhielt der Angeklagte für eigene Zwecke. Als Druckmittel setzte der Angeklagte wiederum Drohungen gegen die Familie der Zeugin ein.
4. An einem nicht näher bestimmten Tag im Juni 0000 brachte der Angeklagte die Zeugin P dazu, in einem MediaMarkt in R über die Santander Bank auf ihren Namen 2 Finanzierungsverträge für ein IMac und ein iPhone abzuschließen, die der Angeklagte erhielt. Als Druckmittel setzte er wiederum Drohungen gegen die Familie der Zeugin ein.
5. An einem nicht näher bestimmten Tag im Juni 0000, möglicherweise am 00.00.0000, brachte der Angeklagte die Zeugin P wiederum dazu, in dem MediaMarkt in R mindestens 5 Handyverträge bei Mobilcom Debitel und eventuell auch bei o2 auf ihren Namen abzuschließen, wobei der Angeklagte jeweils die iPhones behielt, die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden. Als Druckmittel setzte der Angeklagte wiederum Drohungen gegen die Familie der Zeugin ein. (…).“
4. Unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorbenannten Urteil und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen verurteilte das Amtsgericht Bielefeld (Az. 191 Ls 835 Js 266/16) den Angeklagten am 30.06.2017 wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung abermals zu Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 30.06.2017 rechtskräftig. Die Bewährungszeit endete am 29.06.2020; über den Straferlass ist noch nicht entschieden worden.
Ausweislich des in der zugelassenen Anklageschrift vom 00.00.0000 geschilderten Sachverhalts, auf den in den amtsgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen wurde, hatte der Angeklagte im Dezember 00000 Kontakt zu der im selben Verfahren Angeschuldigten Taufgenommen mit der Anfrage, ob diese Interesse daran habe, Geld zu verdienen. In der Folge waren beide übereingekommen, auf den Namen der Angeschuldigten T Handyverträge abzuschließen, obwohl diese weder willens noch finanziell in der Lage gewesen war, die Verpflichtungen aus den Verträgen zu erfüllen. Insoweit hatte der Angeklagte angegeben, dass die Verträge durch Bekannte storniert werden könnten und man den Erlös aus dem beabsichtigten Weiterverkauf der Handys teilen würde. Nachdem die Angeschuldigte T entsprechend dieses Tatplans am 00.00.0000 und 00.00.0000 jeweils zwei Handyverträge abgeschlossen und die Handys dem Angeklagten übergeben hatte, hatte dieser die Handys verkauft, den Erlös jedoch abredewidrig allein für sich behalten.
5. Mit Urteil vom 16.09.2020 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 21.10.2020 sprach das Amtsgericht – Schöffengericht – Gütersloh (Az. 8 Ls 201 Js 1308/19) den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, versuchter Nötigung in drei Fällen, Unterschlagung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit unbefugtem Gebrauch seines Fahrzeuges schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Zudem ordnete es die Einziehung eines Mobiltelefons sowie von Wertersatz in Höhe von 29.769,00 Euro an. Die hiergegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 16.04.2021. Unter Verwerfung der hiergegen eingelegten Revision des Angeklagten im Übrigen hob das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 21.07.2021 die Urteile des Amtsgerichts Gütersloh vom 16.09.2020 und des Landgerichts Bielefeld vom 16.04.2021 im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz in geringfügigem Umfang auf.
Ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Anfang des Jahres 0000 erhebliche Spielschulden und zu diesem Zwecke wiederholt Betrugstaten begangen, um seine Spielschulden zurückzuzahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die in den Urteilsfeststellungen geschilderte Begehungsweise entsprach dabei jeweils im Wesentlichen den im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.06.2017 festgestellten Taten. Hierzu heißt es unter anderem wie folgt:
„Der Angeklagte fasste daher den Entschluss, über verschiedene soziale Netzwerke Frauen zu kontaktieren, denen er vorgab, an einer Beziehung zu ihnen interessiert zu sein. Nachdem er den Kontakt hergestellt und unter weiterer Nutzung der sozialen Netzwerke intensiviert hat, kam es jeweils zu realen Treffen, bei denen der Angeklagte die Zeuginnen veranlasste, auf eigenen Namen Mobilfunkverträge oder Kaufverträge über Mobiltelefone und andere hochwertige Elektronikgeräte abzuschließen. (…)
Am 00.00.0000 kam es erneut zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U. Bei diesem Treffen drängte der Angeklagte die Zeugin, ihm ein weiteres Mobiltelefon zu kaufen. Dabei sicherte der Angeklagte der Zeugin wahrheitswidrig zu, die aus dem bereits zuvor abgeschlossenen Mobilfunkvertrag entstehenden Kosten und den Kaufpreis für das weitere Mobiltelefon zeitnah an sie zurückzuzahlen. Im Vertrauen auf diese Zusicherung, kaufte die Zeugin dem Angeklagten für EUR 000,00 ein weiteres Mobiltelefon, welches sie dem Angeklagten aushändigte. Zur Rückzahlung des Kaufpreises für das weitere Mobiltelefon war der Angeklagte jedoch von vornherein nicht bereit gewesen. Ihm kam es wiederum lediglich darauf an, das Mobiltelefon zu erhalten und dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Entsprechend dieser vorgefassten Absicht nahm er das Mobiltelefon an sich und verwertete es für sich selbst, während er den Kaufpreis nicht an die Zeugin U erstattete. (…) Als die geschädigte Zeugin U gegenüber dem Angeklagten auf ihre Forderung bestand und damit drohte, zur Polizei zu gehen, sagte der Angeklagte zu der Zeugin am Telefon, dass er ihr dann einen Schlägertrupp auf den Hals hetzen und diesen zu ihrer Familie schicken werde. Die Androhung des Schlägertrupps nahm der Angeklagte vor, um die Zeugin U von der weiteren Geltendmachung ihrer Forderung abzuhalten. (…)
Der Angeklagte schuldete der geschädigten Zeugin V insgesamt einen Betrag von EUR 0.000. Die Zeugin forderte den Angeklagten mehrfach zur Rückzahlung auf. Um die Zeugin von der weiteren Geltendmachung der Forderung abzuhalten, drohte der Angeklagte ihr am 00.00.0000in einem Telefongespräch an, dass er eine von ihm gefertigte Filmaufnahme, die die Zeugin und den Angeklagten beim Geschlechtsverkehr zeige, der Familie und den Bekannten der Zeugin zugänglich machen werde, wenn sie nicht aufhöre, ihn wegen des Geldes zu bedrängen. (…)
Der Angeklagte nahm über einen unbekannten Messenger mit der Zeugin W Kontakt auf. Am 00.00.0000 kam es zu einem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in X. Der Angeklagte berichtete der Zeugin, dass er im Moment dabei sei, ein Haus zu bauen, aber in kleineren finanziellen Schwierigkeiten stecke. Er veranlasste die Zeugin, noch am selben Tage auf ihren Namen zwei Mobilfunkverträge abzuschließen, die mit dem Erwerb von drei Mobiltelefonen verbunden waren, und versicherte der Zeugin, dass er die Verträge auf sich umschreiben lassen werde, sodass sie Zeugin nicht mit den Kosten belastet werde. Zum Abschluss der Verträge begaben sich der Angeklagte und die Zeugin W in den o2-Shop in der Berger Straße in X sowie in den Vodafone Shop in X. Die Vertragsunterlagen und die in den Mobilfunkshops erhaltenen Mobiltelefone der Marke Apple (…) händigte die Zeugin W im Vertrauen darauf, dass er die zugrunde liegenden Verträge wie zugesagt auf sich umschreiben lassen werde, an den Angeklagten aus. (…) Die Zeugin W bestand auch in der Folgezeit auf ihre Forderung und teilte dem Angeklagten mit, dass sie die Polizei einschalten werde. Hierauf entgegnete der Angeklagte der Zeugin in einem Telefonat nach dem 00.00.0000, dass er sie und ihre ganze Familie umbringen werde, wenn sie nicht aufhöre und zur Polizei gehe. Der Angeklagte sei ein gefährlicher Mann. Die Zeugin wisse nicht, wer er sei und sie solle aufpassen. Hierdurch wollte der Angeklagte die Zeugin von der Geltendmachung der Forderung und der Erstattung einer Strafanzeige abhalten. (…)
An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 00.00.0000 und den 00.00.0000 veranlasste der Angeklagte die Zeugin Y, ihm ihren Pkw (…) an seine Wohnanschrift zu bringen. Der Angeklagte begab sich sodann zu dem Pkw und zog die auf dem Fahrersitz des Fahrzeugs sitzende Zeugin Y gegen ihren Willen am Arm aus dem Fahrzeug, da er selbst das Fahrzeug führen wollte. Vor dem Hintergrund dieser körperlichen Einwirkung des Angeklagten kam die Zeugin seiner Aufforderung, sich auf den Beifahrersitz zu setzen, nach. Der Angeklagte führte das Fahrzeug daraufhin zur Wohnanschrift der Zeugin Y, wo er diese aufforderte, aus dem Fahrzeug auszusteigen, da er es weiter nutzen wollte. Die Zeugin, die dem Angeklagten das Fahrzeug nicht überlassen wollte, redete auf den Angeklagten ein, dass dieser das Fahrzeug nicht nutzen könne. Der Angeklagte stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus und begab sich zur Beifahrertür, die er öffnete. Er zog sodann dann die Zeugin an den Haaren aus dem Fahrzeug heraus und versetzte ihr zielgerichtet eine Ohrfeige, damit die Zeugin ihren Widerstand gegen die weitere Nutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten aufgab. (…)“
In jenem Verfahren befand sich der Angeklagte vom 28.11.2019 bis zum 16.09.2020 in Untersuchungshaft.
6. Darüber hinaus ist gegen den Angeklagten noch das Berufungsverfahren beim Landgericht Osnabrück in der Sache der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Az. 215 Js 58827/18, anhängig. Unter Auflösung der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Q vom 24.03.2017 und des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.06.2017 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen verurteilte das Amtsgericht Osnabrück am 18.09.2019 den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte die Zeugin Z dazu veranlasst, auf ihren Namen Handyverträge abzuschließen, wofür er ihr 0.000 Euro versprochen und wahrheitswidrig angegeben hatte, als Mitarbeiter der Firma Apple in der Lage zu sein, die Verträge anschließend kostenfrei zu stornieren. Entsprechend dieser Absprache hatte die Zeugin im Zeitraum vom 00.00.000 bis 00.00.0000 bei insgesamt neun Gelegenheiten Handyverträge auf ihren Namen abgeschlossen, wobei der Angeklagte jeweils die Vertragsunterlagen sowie Handys an sich genommen und diese anschließend gewinnbringend veräußert hatte. Die Zeugin Z hatte entgegen den Versprechungen des Angeklagten kein Geld für ihre eigenen Tatbeiträge erhalten. Bei der Tatbegehung – so die amtsgerichtlichen Feststellungen – hatte der Angeklagte bewusst den Umstand ausgenutzt, dass die Zeugin sich in ihn verliebt hatte und seinem Drängen daher kritiklos Folge geleistet hatte.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Osnabrück Berufung ein. Am 28.10.2020 verwarf das Landgericht Osnabrück die Berufung des Angeklagten und verurteilte ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin – unter Auflösung der Gesamtstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Ahlen vom 24.03.2017 und des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.06.2017 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Gegen ihn wurde ferner die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 8.195 € angeordnet. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 10.05.2015 das Urteil im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies es im Umfang an eine andere kleine Strafkammer zurück. Eine Entscheidung in dieser Sache steht noch aus.
II. Feststellungen zur Sache
1. VortatgeschehenUm seine zwischenzeitlich erheblichen Spielschulden begleichen und seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, begann der Angeklagte spätestens im Jahr 0000 damit, über verschiedene soziale Netzwerke Frauen zu kontaktieren, um diese für sich zu gewinnen. War ihm dies gelungen, veranlasste er die Damen, für ihn auf ihren eigenen Namen Mobilfunkverträge abzuschließen. Er spiegelte ihnen dabei wahrheitswidrig vor, dass er die Verträge kostenfrei würde stornieren können und ihnen daher keine Kosten entstünden. Die nach Abschluss der Mobilfunkverträge ausgehändigten Mobiltelefone nahm er an sich und veräußerte diese weiter. Eine Stornierung der Verträge veranlasste er in der Folgezeit nicht und behielt auch die Veräußerungserlöse allein für sich. Machten die Frauen, die sich anschließend teilweise erheblichen Vertragskosten der Mobilfunkanbieter ausgesetzt sahen, Forderungen gegen den Angeklagten geltend, versuchte dieser mit Drohungen, die sich unter anderem gegen deren Familien richteten, diese von der weiteren Geltendmachung abzuhalten.
In der Absicht, auch AB für sich zu gewinnen, kontaktierte der Angeklagte im Januar 0000 die damals 00-Jährige über das Internetportal Facebook. Auf Nachrichten über den sogenannten Facebook-Messenger folgten Telefonate zwischen dem Angeklagte und Frau AB, in denen er sich jeweils als Familienmensch anpries und die jüngere Frau mit Komplimenten umwarb. Dies tat er, um Frau AB anschließend für seine Zwecke zu vereinnahmen.
2. Tatgeschehen
a) Tatgeschehen vom 00.00.0000Am 00.00.0000 kam es zu einem ersten persönlichen Treffen des Angeklagten und AB, die in einer streng gläubigen muslimischen Familie aufgewachsen war und noch bei ihren Eltern in S lebte. Den Besuch des Berufskollegs hatte sie wenige Woche nach Schuljahresbeginn abgebrochen und war anschließend erfolglos bei der Suche nach beruflicher Beschäftigung gewesen. Sie verspürte ein geringes Selbstwertgefühl, weshalb sie für die Annäherungsversuche des Angeklagten empfänglich war.
Da Frau AB wusste, dass ihre Eltern ein Treffen mit einem älteren Mann nicht gutheißen würden, bat sie den Angeklagten, sie aus Gründen der Geheimhaltung vor einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Apotheke abzuholen, was dieser sodann auch tat. Bereits bei der Begrüßung versuchte der Angeklagte Frau AB zu küssen, was diese als unangenehm und komisch empfand, aber damit abtat, dass ein solches Verhalten bei älteren Männern wohl normal sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie erst eine partnerschaftliche Beziehung geführt.
In dem vom Angeklagten geführten Pkw, einem Leihwagen der Marke Audi mit getönten Scheiben, fuhren beide zu einer Shisha-Bar in B. Hier kam es zu sexuellen Anspielungen des Angeklagten in Richtung seiner Begleiterin, zum Beispiel der Äußerung „Sex, Sex, Sex“. Dabei gab er gegenüber ebenfalls in der Bar anwesenden Freunden sowie gegenüber AB selbst an, noch am selben Abend mit ihr schlafen zu wollen. Auch wenn die junge Frau, der der Abend ebenso wie der Angeklagte grundsätzlich gefiel, dies zunächst als Spaß abtat, teilte sie ihm deutlich mit, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, da sie noch Jungfrau sei und es sich doch erst um das erste Treffen handeln würde. Tatsächlich war es bereits in ihrer vergangenen Partnerschaft zu sexuellen Kontakten, unter anderem zum Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Sie hegte jedoch die Erwartung, den Angeklagten durch diese Äußerung von seinem Vorhaben, noch an diesem Abend sexuell mit ihr zu verkehren, abbringen zu können.
Nach dem Besuch der Shisha-Bar brachte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, Frau AB mit dem PKW zurück nach S. Auf dem Weg zur Apotheke, wo er die junge Frau wieder absetzen sollte, kamen sie an dem Hotel, C-Straße 00 in S, vorbei. Der Angeklagte fuhr auf den Hotelparkplatz und forderte die neben ihm sitzende AB auf: „Ich will, dass du mir einen bläst, komm nach hinten.“ Anschließend setzte er sich auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz, zog seine Hose hinunter und forderte seine Begleiterin erneut auf, ihn oral zu befriedigen. Frau AB, die bereits aufgrund der Anspielungen des Angeklagten in der Bar und seinem dominanten und in ihren Augen bedrohlich wirkenden Auftreten angsterfüllt war, weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Sie blieb auf dem Beifahrersitz sitzen und teilte ausdrücklich mit, dass sie das nicht wolle. Hierauf entgegnete der Angeklagte sinngemäß, er werde zu ihrem Vater nach Hause gehen, wenn sie seiner Forderung nicht nachkommen werde. Denn er wusste von den familiären Verhältnissen der Frau AB und dem Umstand, dass der Vater ein Treffen seiner 00-jährigen Tochter mit einem älteren Mann ohne sein Wissen und sein Einverständnis keinesfalls gutheißen und dies für Frau AB Konsequenzen, jedenfalls eine erhebliche Ablehnung durch den Vater, ggf. sogar den Verstoß aus dem Zuhause, mit sich bringen würde. Ihm war klar, dass AB vor diesem Hintergrund ein Bekanntwerden ihres Treffens unbedingt würde verhindern wollen und sich ihm aus Angst beugen werde. Tatsächlich erreichte seine Ankündigung die gewünschte Wirkung: Frau AB setzte sich auf die Rückbank hinter dem Beifahrersitz, nahm den Penis in ihre Mundhöhle, umschloss ihn mit ihren Lippen und begann, den Angeklagten durch Bewegung des Kopfes zu befriedigen. Hierbei empfand sie ein erhebliches Ekelgefühl, was sie ihm auch mitteilte. Obwohl sie von einem auftretenden Würgereflex berichtete und bat, aufhören zu dürfen, forderte er sie auf, weiter zu machen. Er würde sich dann um den Rest kümmern. Erst als Frau AB erneut abbrach und mitteilte, nicht mehr zu können und sich gleich übergeben zu müssen, ließ er sie gewähren und befriedigte sich selbst bis zum Orgasmus. Anschließend brachte er die junge Frau – wie vereinbart – zur der in der Nähe ihrer Wohnung befindlichen Apotheke.
Am nächsten Morgen rief der Angeklagte AB an und teilte ihr mit, den Oralverkehr vom gestrigen Tag auf Video aufgenommen zu haben. Dies verband er mit der Bitte, Frau AB solle für ihn auf ihren Namen Handyverträge abschließen, weil er in Geldnot sei. Da die junge Frau zögerte, teilte er ihr wahrheitswidrig mit, dass ein Bekannter bei Apple arbeite und die Verträge kostenfrei stornieren könne, sodass ihr keine Nachteile entstünden. Als sie jedoch weiterhin Bedenken äußerte, sagte er zu ihr: „Du musst das jetzt so oder so machen, ich hab ja ein Video von dir gemacht, wie du mir einen bläst und wenn du die Verträge jetzt nicht machst, dann zeige ich das Video deinen Eltern.“ Aus Angst vor einem etwaigen Bekanntwerden des Videos erklärte sich Frau AB schließlich zum Abschluss der Handyverträge bereit. Zwar hatte sie nicht gesehen, ob der Angeklagte am Vorabend tatsächlich ein Video aufgenommen hatte. Sie hielt es jedoch für gut möglich, dass der auf sie so bedrohlich wirkende Angeklagte irgendwo im Auto eine Kamera versteckt hatte.
b) Tatgeschehen vom 00.00.0000
Wenige Tage später, am 00.00.0000, holte der Angeklagte AB ab und beide fuhren in die AA Innenstadt. Auf der Fahrt nach AA kündigte er ihr an, dass er noch an diesem Tag mit ihr schlafen werde, woraufhin diese erneut erwiderte, noch Jungfrau zu sein und nicht mit ihm schlafen zu wollen. Hierauf entgegnete der Angeklagte, dass er sie schon dazu bringen werde, da er schließlich das Video von ihr habe. In der Bielefelder Innenstadt schloss AB drei verschiedene Handyverträge auf ihren Namen ab. Die aufgrund des Vertragsschlusses ausgehändigten Mobiltelefone nahm der Angeklagte an sich und verkaufte sie noch am selben Tage. Einen Anteil vom Verkaufserlös erhielt Frau AB nicht.
Aus Angst, der Angeklagte könnte seine am Telefon und auf der Hinfahrt geäußerte Ankündigung vom Bekanntmachen des Videos wahr machen, wenn sie sich seinem Willen widersetzen werde, erklärte sich Frau AB bereit, noch mit dem Angeklagten nach Hause zu fahren. Als sie in der Wohnung angekommen waren und auf dem Sofa im Wohnzimmer saßen, forderte er sie auf, ihn oral zu befriedigen. Da bereits der Gedanke an einen erneuten Oralverkehr Ekelgefühle bei der jungen Frau auslöste, schlug diese vor, dass man stattdessen kuscheln könne. Daraufhin erwiderte der Angeklagte in aggressivem Ton: „Nein, ich will jetzt, dass du mir einen bläst, ich bin voll gestresst.“ Als Frau AB erneut sagte, dass sie das nicht wolle, teilte er sinngemäß mit, dass sie wisse, was auf sie zukomme, wenn sie seiner Forderung nicht nachkomme. Frau AB, die dies – wie vom Angeklagten beabsichtigt – dahingehend verstand, dass dieser ansonsten das vermeintliche Video vom Oralverkehr ihren Eltern zeigen werde, kam der Forderung aus Angst vor den hiermit verbundenen Konsequenzen nach und begann damit, ihn oral zu befriedigen. Als sie mit der Äußerung: „Ich kann das nicht“ aufhörte, reagierte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Orgasmus gekommen war, mit den Worten: „Ich will dich jetzt ficken, komm mit!“ Da AB den Geschlechtsverkehr unbedingt vermeiden wollte, versuchte sie, ihn von seinem weiteren Vorhaben abzubringen, indem sie zu ihm sagte: „Nein, hör auf, ich will das nicht, dann blas ich dir halt noch einen, aber ich will das nicht.“ Hierauf ließ sich der Angeklagte jedoch nicht ein und bestand darauf, dass Frau AB mit ihm in das Schlafzimmer gehe, was diese aus Angst vor der zuvor angekündigten Veröffentlichung des vermeintlichen Videos sodann auch tat. Im Schlafzimmer zog sich der Angeklagte aus und legte sich auf das Bett, wo ihn AB auf seine Aufforderung hin zunächst erneut oral befriedigte. Im weiteren Verlauf teilte er ihr mit, dass er nunmehr mit ihr schlafen werde und legte sie auf das Bett. Da Frau AB nicht wollte, dass der Angeklagte sie anfasst, entkleidete sie selbst ihren Unterkörper. Sodann führte der Angeklagte den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei ihn AB mit den Worten: „Hör auf, hör auf“ anflehte, von ihr abzulassen, was er nach einiger Zeit auch tat. Nachdem sie den Angeklagten auf seine Forderung hin erneut oral befriedigt hatte, verließ dieser das Schlafzimmer. Die noch immer verängstigte und vom vorangegangenen Geschehen nachhaltig beeindruckte AB verblieb zunächst im Schlafzimmer.
Währenddessen benachrichtigte der Angeklagte, der ja über keinen Führerschein verfügte, seinen im selben Haus wohnenden Freund AC und bat ihn, ihn und Frau AB nach Hause zu bringen. Dieser kam daraufhin zur Wohnung des Angeklagten, wo sich die Männer ausgelassen unterhielten und ausgiebig miteinander scherzten, als AB ins Wohnzimmer zurückkehrte. Sodann brachten AC und der Angeklagte gemeinsam mit dem PKW Frau AB nach Sund ließen die junge Frau dort im ausreichenden Abstand zur elterlichen Wohnung aussteigen.
c) Tatgeschehen zwischen dem 00.00. und 00.00.0000Nach diesem Vorfall fand einige Zeit zunächst kein Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und AB statt. Dies änderte sich aber, als sie an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 eine Vorladung von dem AD zu einer polizeilichen Vernehmung bei der Kreispolizeibehörde erhielt, der sie zu einem Wohnungsdiebstahl als Zeugin befragen wollte. AB meldete sich daraufhin bei dem Angeklagten, da sie vermutete, dass er mit dem in der Vorladung benannten Diebstahl etwas zu tun haben könnte. Um die Angelegenheit abschließend zu klären, ließ sie sich von einer Freundin zu seiner Wohnung bringen. Dort winkte der Angeklagte sofort ab und teilte sinngemäß mit, mit der Angelegenheit nichts zu tun zu haben. Als die beiden anschließend auch auf die von Frau AB abgeschlossenen Handyverträge zu sprechen kamen, nahm der Angeklagte dies zum Anlass, die junge Frau aufzufordern, ihn erneut oral zu befriedigen. Da ihm bewusst war, dass Frau AB nicht freiwillig dazu bereit sein würde, versah er seine Aufforderung mit den Worten: „Wenn du das jetzt nicht machst, dann werde ich die Handyverträge wieder aktivieren.“ Wie von ihm beabsichtigt, kam Frau AB aus Angst vor möglichen Konsequenzen aufgrund der Handyverträge, von denen sie annahm, dass der Angeklagte diese inzwischen vereinbarungsgemäß hatte stornieren lassen, seiner Forderung nach und befriedigte ihn mit dem Mund. Anschließend bat er seinen Freund AC, vorbeizukommen und mit ihm Frau AB nach S zu bringen.
Als AC die Wohnung betrat, forderte der Angeklagte Frau AB auf, ihn nunmehr auch vor AC oral zu befriedigen, und schlug vor, dass man auch einen „Dreier“ machen könne. Als AB entschieden darauf bestand, jetzt nach Hause gefahren zu werden, brachte AC sie gemeinsam mit dem Angeklagten nach S.
3. NachtatgeschehenAm 00.00.0000, einen Tag vor dem angesetzten Gespräch mit AD, suchten der Angeklagte und sein Freund AE die junge Frau auf. Unter Hinweis auf das vermeintliche von ihm aufgenommene Video untersagte der Angeklagte ihr, der Vorladung Folge zu leisten. Als sie ihm jedoch mitteilte, den Vernehmungstermin in jedem Fall wahrnehmen zu wollen, bestand er darauf, sie zu begleiten.
Als der Angeklagte sie am nächsten Tag gegen 00:00 Uhr abholte und sie zu ihm ins Auto gestiegen war, forderte er sie unter Hinweis auf das vermeintliche von ihm gefertigte Video auf, den Termin abzusagen. Dies tat AB sodann auch, wobei ihr der Angeklagte genau vorgab, was sie sagen solle und für diese Momente das Handy auf stumm stellte. Anschließend fuhr er noch einige Zeit mit ihr umher und frühstückte mit ihr in einer Bäckerei, bis der Termin für die Vorladung verstrichen war. Anschließend hielt er mit ihr auf dem Parkplatz vor der Kirche in S, wo sich eine Diskussion zwischen beiden bezüglich der abgeschlossenen Telefonverträge entwickelte. Als AB dem Angeklagten mitteilte, unbedingt Geld für die zwischenzeitlich eingegangenen Rechnungen zu benötigen, gab er ihr 00 €, verlangte aber zugleich, von ihr oral befriedigt zu werden. Ansonsten, so seine Ankündigung, werde er ihr die 00 € wieder wegnehmen und erwähnte erneut das von ihm angeblich aufgenommene Video. Die dringend auf das Geld angewiesene und noch immer die Veröffentlichung des Videos befürchtende AB beugte sich daraufhin vom Beifahrersitz zum Angeklagten hinüber und befriedigte ihn mit dem Mund, ohne dass der Angeklagte hierdurch zum Orgasmus kam. Anschließend fuhr sie dieser wieder nach Hause.
Da Frau AB weiterhin beabsichtigte, der Vorladung durch die Polizei nachzukommen, suchte sie am nächsten Tag die Polizeiwache in S auf, wo sie der AF den Grund für ihr Nichterscheinen schilderte und den Angeklagten wegen Nötigung anzeigte. Dabei erwähnte sie auch die erzwungenen sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten, woraufhin Frau AF den Kontakt zum Fachkommissariat herstellte.
Obwohl AB inzwischen eine neue feste Beziehung eingegangen und verlobt ist, leidet sie noch immer unter Angstgefühlen und der Sorge, dass sie erneut von einem Mann sexuell bedrängt werden könnte. Ärztliche oder psychologische Hilfe hat sie bislang nicht in Anspruch genommen, sondern ist bemüht, die Geschehnisse, insbesondere die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten, zu vergessen.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
1.Der Angeklagte hat durch Erklärung seines Verteidigers eingeräumt, dass es zu sexuellen Kontakten mit der Geschädigten kommen ist. Diese seien jedoch stets einvernehmlich gewesen.
Er habe Frau AB über Facebook kennengelernt. Das erste Treffen habe in der Shisha-Bar in B stattgefunden. Auf dem Rückweg habe man gemeinsam beschlossen, auf dem Parkplatz am Hotel in S anzuhalten, um noch ein wenig Zeit miteinander zu verbringen. Man habe sich geküsst und dabei festgestellt, dass es hierfür im vorderen Bereich des Wagens zu eng sei. Seinem Vorschlag, sich nach hinten zu setzen, habe Frau AB zugestimmt. Auf der Rückbank habe man sich weiter geküsst und Frau AB habe ihm in den Schritt gefasst und seinen Penis gestreichelt. Er habe ihr gesagt, dass sie ihm einen blasen könne, wenn sie wolle. Dies habe sie dann auch getan. Nach seiner Erinnerung sei er nicht in ihr gekommen, sondern habe sich selbst bis zum Orgasmus befriedigt und Frau AB anschließend nach Hause gebracht.
Er habe den Oralverkehr nicht auf Video aufgenommen und Frau AB auch nicht mit der Veröffentlichung eine solchen Videos gedroht. Auch sonstige Drohungen, etwa zu ihren Eltern zu gehen, habe er nie ausgesprochen. Die Handyverträge habe sie ebenfalls völlig freiwillig auf ihren Namen abgeschlossen.
Nach seiner Erinnerung sei es vielleicht noch bei zwei weiteren Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Am Tag, für den Frau AB bei der Polizei vorgeladen gewesen sei, sei es noch einmal zum einvernehmlichen Oralverkehr gekommen. Er habe jedoch immer freundlich gefragt und Frau AB habe stets freiwillig mitgemacht.
Fragen hat der Angeklagte nicht beantworten wollen. In seinem letzten Wort erklärte er, dass er die Geschädigte, ebenso wie die weiteren Frauen, die er zum Abschluss von Handyverträgen veranlasst hatte, habe „abziehen“ wollen. Er habe sie jedoch zu keiner Zeit zu irgendetwas gezwungen.
2.
Der bestreitende Teil der Einlassung des Angeklagten ist widerlegt durch die Bekundungen der Zeugin AB, welche die festgestellten Tatgeschehen gegenüber der Kammer lebensnah und in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geschildert hat.
a) Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung ist die Kammer zunächst von der sogenannten Nullhypothese ausgegangen, also von der Annahme, dass die Schilderungen der Frau AB keinen Erlebnisbezug haben. Sie hat dann versucht, diese falsche Aussage zu erklären und dabei insbesondere vier Hypothesen als möglich angesehen: Die Zeugin AB könnte (sexuelle) Erfahrungen unbewusst neu zusammengesetzt und auf den Angeklagten übertragen haben (Hypothese der Autosuggestion), identische oder ähnliche Gewalt- oder Sexualhandlungen anderswo gesehen und auf sich übertragen haben (Hypothese der Personen- oder Wahrnehmungsübertragung), durch Dritte bewusst oder unbewusst beeinflusst worden sein (Hypothese der Fremdsuggestion) oder aber den Angeklagten bewusst zu Unrecht bezichtigt haben (Hypothese der bewussten Falschaussage). Nach einer Analyse insbesondere der Aussagetüchtigkeit der Zeugin, der Aussagenentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und -konsistenz ließ sich jedoch keine der vier Hypothesen aufrechterhalten, sondern erscheinen die Angaben der Zeugin als uneingeschränkt glaubhaft, weshalb die Nullhypothese als widerlegt anzusehen ist.
aa) Das Vorliegen einer unbewussten Falschaussage der Zeugin ist zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen.
An der Aussagetüchtigkeit der Zeugin AB bestehen keine Zweifel. Die Kammer hat sie als intellektuell durchschnittlich leistungsfähige Person erlebt, der die Ernsthaftigkeit der Situation des gerichtlichen Verfahrens und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage für die Entscheidung der Kammer durchaus bewusst gewesen ist. Nachhaltige Auffälligkeiten in der Person der Zeugin, welche die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen formaler oder inhaltliche Denkstörungen, welche die Gefahr von Wahrnehmungsverzerrungen oder Fehldeutungen begründen bzw. die Fähigkeit der Zeugin zur Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion komplexer Sachverhalte sowie zur Realitätskontrolle als eingeschränkt erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben. Ihre Fähigkeit, sich auch an länger zurückliegende, komplexe Sachverhalte zutreffend zu erinnern und diese richtig wiederzugeben, zeigt sich bereits darin, dass sie der Kammer wesentliche Teile des Vortatgeschehens, wie die Kontaktaufnahme über Facebook und das Treffen in der Shishabar, sowie des Nachtatgeschehens, nämlich die Autofahrt mit dem Angeklagten am 00.00.0000, übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten geschildert hat. Ihre Angaben zur polizeilichen Vorladung, den Telefongesprächen mit der Polizei sowie der Vernehmungssituation bei der Vernehmung durch AG fanden zudem Bestätigung in den Bekundungen des Zeugen AD und dessen Vermerke vom 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie den Bekundungen der AG.
Hinsichtlich der Hypothesen der Autosuggestion sowie der Personen- und Wahrnehmungsübertragungen hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Zeugin AB Gewalt- oder Sexualhandlungen mit einer anderen Person erfahren oder solche beobachtet haben könnte und diese nunmehr auf den Angeklagten überträgt. Vielmehr hat sie die von ihr beschriebenen sexuellen Handlungen jeweils mit einem konkreten Randgeschehen in Verbindung gebracht, das ausgeprägte individuelle Bezüge zu dem Angeklagten aufweist. So habe der von ihr beschriebene erste Oralverkehr anlässlich ihres ersten Treffens mit dem Angeklagten in dessen vor dem Hotel „Sonne“ geparkten Leihwagen und die weiteren sexuellen Kontakte in dessen Wohnung stattgefunden, wobei sie letztere mit dem Abschluss der Handyverträge für den Angeklagten bzw. der Konfrontation des Angeklagten mit der polizeilichen Vorladung sowohl zeitlich als auch inhaltlich konkret verknüpft hat.
Auch in Bezug auf die Hypothese einer Fremdsuggestion haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Erkenntnisse ergeben, die auf eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch Dritte schließen lassen könnten. Der Angeklagte und die Geschädigte lernten sich über das Internetportal Facebook kennen. Es gab keine Überschneidung ihres jeweiligen sozialen Umfeldes, keine gemeinsamen Freunde oder Bekannte, welche Anlass oder Gelegenheit für eine solche Einflussnahme gehabt hätten.
bb) Als etwaige Fehlerquelle kommt vor diesem Hintergrund allein eine bewusste Falschaussage der Zeugin AB in Betracht. Diese Hypothese ist jedoch ebenfalls zurückzuweisen.
(1) Bei ihrer Würdigung hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Zeugin aufgrund der für den Angeklagten auf ihren Namen abgeschlossenen Handyverträge durchaus ein Motiv gehabt haben könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Darüber hinaus war nach Auffassung der Kammer in Erwägung zu ziehen, dass die Zeugin die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten aus Scham und Reue im Nachhinein als aufgenötigt dargestellt hat, um diese für sich oder auch für andere erklärbar zu machen. Trotz dieser möglichen Motivlage sieht es die Kammer gleichwohl als ausgeschlossen an, dass diese die Zeugin dazu veranlasst hat, den Angeklagten zu Unrecht der geschilderten sexuellen Übergriffe zu bezichtigen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin AB kurze Zeit vor ihrer Anzeige bei der Polizei die ersten Rechnungen aufgrund der abgeschlossenen Handyverträge erhalten und hierdurch erkannt hat, dass der Angeklagte diese entgegen seiner Äußerung nicht storniert hatte. Der Erhalt dieser Rechnungen war nämlich gerade nicht der Anlass für die Zeugin, den Angeklagten anzuzeigen. Vielmehr hat das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die Vorladung der Zeugin bei der Polizei diese dazu veranlasst, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten. Nach dem Eindruck der Kammer, den diese im Rahmen der Vernehmung von der Zeugin gewinnen konnte, verfügt die Zeugin, was sie auch selbst glaubhaft bekundet hat, über erheblichen Respekt vor der Polizei, deren Arbeit sie schätzt und deren Anordnungen sie für sich als verbindlich ansieht. Da die Absage ihres Vernehmungstermins auf Veranlassung des Angeklagten mit dieser Einstellung nicht in Einklang zu bringen war und die Zeugin endgültig erkannt hatte, welchen nachhaltigen negativen Einfluss der Angeklagte auf sie hatte, entschloss sie sich zur Anzeige, um diesem Einfluss zukünftig entgehen zu können. Hinzu kommt, dass das weitere Verhalten der Zeugin, nämlich die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt ihres Vaters und die erfolgreiche Stornierung sämtlicher Verträge, zeigt, dass sich diese auch anderweitig zu helfen wusste und in einer Anzeige des Angeklagten nicht den einzigen Weg für sich sah, den für sie belastenden Kosten aufgrund der Handyverträge zu entgehen. Gegen die Annahme eines „Racheaktes“ spricht zudem der Umstand, dass es der Zeugin, die vor dem Angeklagten lediglich eine intime Beziehung geführt hatte und für die – nicht zuletzt aufgrund ihres Heranwachsens in einer streng gläubigen muslimischen Familie – sexuelle Kontakte ein erheblich schambehaftetes Thema darstellen, sichtlich schwer fiel, von intimen Details zu berichten, während sie das übrige Geschehen offen und – abgesehen von noch zu würdigenden Erinnerungslücken – auch flüssig schildern konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es, wäre es der Zeugin allein um eine Rache aufgrund der abgeschlossenen Handyverträge gegangen, für sie wesentlich leichter gewesen, den Angeklagten anderer Delikte zu bezichtigen, deren Schilderungen der Zeugin erheblich weniger Überwindung gekostet hätten. Vor allem aber wäre es aus Sicht der Kammer, hätte die Zeugin den Angeklagten vorsätzlich falsch belasten und einer möglichst harten Bestrafung zuführen wollen, wesentlich einfacher und naheliegender gewesen, wesentlich gravierendere sexuelle Übergriffe, etwa mehrmaligen vaginalen Geschlechtsverkehr oder aber die Anwendung von Gewalt zu schildern, was die Zeugin, die auch auf Nachfrage jegliche Gewaltanwendung verneint und auch sonst keinerlei Belastungstendenzen gezeigt hat, jedoch gerade nicht getan hat.
Dass Scham und Reue in Bezug auf die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten die Zeugin zu einer Falschaussage veranlasst hätten, hält die Kammer ebenfalls für ausgeschlossen. Nicht in Einklang zu bringen mit der Annahme eines solchen Falschbelastungsmotiv ist zunächst der Umstand, dass sich die Zeugin sehr selbstkritisch zeigte und sich gerade nicht nur als Opfer präsentierte, sondern mehrmals ihre eigenen Naivität und Leichtgläubigkeit in den Vordergrund stellte. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Zeugin bis zu ihrer Anzeigenerstattung niemandem sonst anvertraut hatte und ihre Familie und Freunde keinerlei Kenntnis von den sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hatten. Sie hat sich zu keiner Zeit in Erklärungsnot gegenüber anderen befunden, sondern allenfalls einen inneren Konflikt empfunden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass sie bereits zuvor sexuelle Kontakte einschließlich des Oral- und vaginalen Geschlechtsverkehrs hatte, so dass sich eine etwaige innere Scham und Reue allein auf die Person des Angeklagten und nicht auch auf die sexuelle Aktivität bezogen hätte. Hinzu kommt auch hier der bereits erörterte Umstand, dass die Schilderung intimer Details ersichtlich sehr belastend für die Zeugin war, weshalb es wenig plausibel ist, dass sie sich bewusst in eine Situation begeben haben soll, in der sie detailliert zu eben diesen Themen befragt werden würde.
(2) Darüber hinaus passt die Annahme einer bewussten Falschaussage auch nicht zur Aussageentstehung und -konsistenz sowie zum Aussageverhalten der Zeugin. Neben dem bereits erläuterten Umstand, dass es einen von den sexuellen Handlungen unabhängigen Anlass zur Anzeigenerstattung gab, nämlich das Abhalten der Zeugin von der Wahrnehmung des polizeilichen Vernehmungstermins, und sie nur anlässlich dieser Anzeige auch von sexuellen Handlungen berichtet hat, waren ihre Schilderungen in den verschiedenen Vernehmungen im Wesentlichen konstant und standen nicht zu einander in Widerspruch. Dass im Vergleich zu den polizeilichen Vernehmungen die Detailliertheit der Schilderungen der Zeugin im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmungen im Juli 0000 durch die Zeugin Richterin am Amtsgericht AH vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld sowie im Rahmen der Vernehmung durch die Kammer deutlich abgenommen hatte, ist kein Beleg für eine bewusste Falschaussage, sondern im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die verschiedenen Vernehmungssituationen plausibel. So fand die erste ausführliche Vernehmung der Zeugin AB durch die Zeugin AG, in der die Zeugin das Tatgeschehen – auch und gerade in Bezug auf die sexuellen Handlungen als solche – detailliert geschildert hatte, nur wenige Wochen nach den verfahrensgegenständlichen Taten statt, während die Vernehmung vor dem Amtsgericht fast anderthalb Jahre und die Vernehmung durch die Kammer erst fast viereinhalb Jahre später erfolgte. Dass sich die Zeugin nach einer so langen Zeit nicht mehr an alle Details erinnern und die Geschehnisse insbesondere nicht mehr so flüssig schildern kann wie nur wenige Wochen nach den Taten, ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar und gerade im Hinblick auf ihre glaubhafte Erklärung, dass sie in den letzten Jahren sehr bemüht gewesen sei, insbesondere die Sexualkontakte mit dem Angeklagten aus ihrer Erinnerung zu verdrängen, auch plausibel.
Dass die Zeugin AB im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Zeugin AH angegeben hat, an die Vergewaltigungen keine genauen Erinnerungen mehr zu haben, da für sie alles, was hierzu gehöre, „vernebelt“ sei, zieht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ebenfalls nicht in Zweifel. Zwar hat diese – anders als vor dem Amtsgericht Bielefeld – gegenüber der Kammer sehr wohl Angaben zu den einzelnen sexuellen Handlungen und insbesondere auch detaillierte Angaben zum Randgeschehen gemacht, etwa geschildert, dass der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr ohne Kondom vollzogen und sie aus Angst vor einer Schwangerschaft deshalb einen Arzt aufgesucht habe. Diese sind jedoch das Ergebnis eingehender Befragung im Rahmen einer längeren Vernehmung gewesen. So hat die Zeugin auch gegenüber der Kammer zunächst geäußert, sich nicht mehr erinnern zu können, weil sie alles verdrängt habe. Erst als sie sich an die erneute Vernehmungssituation gewöhnt hatte und es ihr gelungen war, sich auf diese einzulassen, begann sie langsam, offener zu berichten und auch intime Details zu schildern. Dass – im Unterschied zu der Vernehmung vor der Kammer – die Zeugin AH im Rahmen ihrer Vernehmung keine Nachfragen in Bezug auf das Vergewaltigungsgeschehen gestellt hatte, da dies für ihren Rechtsstreit nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, hat die Zeugin der Kammer nachvollziehbar und plausibel geschildert. Denn in jenem Verfahren war ausschließlich die Aufklärung der Betrugsvorwürfe gegen den Angeklagten nötig.
Dass die Zeugin AB im Übrigen auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer Erinnerungslücken offenbart hat, ist ein weiterer Beleg für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die gerade nicht versucht hat, Erinnerungslücken trotz fehlender tatsächlicher Erinnerung zu schließen, um so eine vermeintliche Aussagekonstanz herzustellen. Dies gilt umso mehr, als ihr einige konkrete Vorhalte aus ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht worden sind, die sie nicht leichtfertig bestätigt hat, sondern ersichtlich bemüht war, zu hinterfragen, ob sie sich auch heute noch hieran erinnern kann und insoweit differenziert geantwortet hat. Dies gilt etwa für die Frage der Kammer, ob der Angeklagte im Rahmen der jeweiligen Sexualkontakte zum Samenerguss gekommen ist. So hat die Kammer ihr vorgehalten, in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber AG geschildert zu haben, dass der Angeklagte im Rahmen des ersten Treffens nicht in ihren Mund ejakuliert, sondern sich anschließend selbst bis zum Orgasmus befriedigt habe. Am 00.00.0000 sei er erst bei dem sich an den zweimaligen Oralverkehr und den vaginalen Geschlechtsverkehr anschließenden Oralverkehr zum Samenerguss gekommen und habe hierbei in ihren Mund ejakuliert. Als sie einige Zeit später erneut bei dem Angeklagten in dessen Wohnung gewesen sei und ihn aufgrund der ausgesprochenen Drohungen oral befriedigt habe, sei er in ihrem Mund zum Orgasmus gekommen. Beim letzten Sexualkontakt am 00.00.0000 sei es hingegen gar nicht zum Samenerguss gekommen. In ihrer Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin hingegen auch auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei glaubhaft geschildert, sich nicht mehr sicher daran erinnern zu können, ob und wenn ja, wie und wo der Angeklagte zum Samenerguss gekommen sei. Lediglich hinsichtlich des Geschehens am 00.00.0000 sei sie sich sicher, dass er „fertig gewesen“ sei, als er das Schlafzimmer verlassen habe. Auch wenn einiges dafür spricht, dass es bei dem in der Wohnung des Angeklagten vollzogenen Oralverkehr (Taten zu Ziff. II.2.b und II.2.c) jeweils zu einer Ejakulation in den Mund der Zeugin gekommen ist, hat sich die Kammer aufgrund der nicht mehr präsenten Erinnerung der Zeugin AB außerstande gesehen, diesen den Angeklagten belastenden Umstand mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Der Glaubwürdigkeit der Zeugin steht dies aus den vorbenannten Gründen jedoch nicht hingegen.
Bei der Würdigung der Unterschiede in Bezug auf die Detailliertheit der Angaben der Zeugin AB sind auch die unterschiedlichen Vernehmungssituationen zu beachten. So hat diese – konfrontiert mit dem erhöhten Detailgrad ihrer Aussage gegenüber der Zeugin AG– nachvollziehbar geschildert, dass es ihr in der dortigen Vernehmungssituation im Rahmen eines geschützten Raumes in ruhiger Atmosphäre und allein mit der vernehmenden Polizeibeamtin leichter gefallen sei, die Geschehnisse wiederzugeben. Insoweit hat sie – in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin AG– aber auch erklärt, dass es ihr selbst im Rahmen der dortigen Vernehmung Mühe bereitet habe, über das Geschehene zu berichten und sie einige Zeit und Nachfragen gebraucht habe, um alles zu schildern.
Dieses auch von der Zeugin AG geschilderte zurückhaltende und zögerliche Aussageverhalten der Zeugin, ist ein weiterer Umstand, der gegen eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten durch die Zeugin spricht. Die seit dem Jahr 0000 im Fachkommissariat für Sexualdelikte tätige und erfahrene Zeugin AG hat darüber hinaus bekundet, dass sie die Zeugin AB zwar mit zahlreichen Nachfragen dazu bringen musste, die Geschehnisse, insbesondere die intimen Details, detailliert zu schildern, diese auf die Nachfragen hin dann jedoch flüssig und ohne längere Pausen oder Erinnerungsschwierigkeiten von ihren Erlebnissen berichtet habe. Dabei habe die Zeugin AB insbesondere von ihrer großen Angst und einem vom Angeklagten ausgeübten erheblichen Druck berichtet, wobei diese Schilderungen authentisch und plausibel gewesen seien. Auch die Vernehmung der Zeugin AB durch die Kammer war von Authentizität geprägt. So musste die Zeugin teilweise mit den Tränen kämpfen und war bemüht, die Fassung zu wahren. Darauf, sich als besonders leidendes Opfer darzustellen, kam es ihr ersichtlich nicht an.
(3) Die in der vorliegenden Konstellation „Aussage gegen Aussage“ besonders kritisch vorzunehmende Würdigung der Aussage der Zeugin AB ergibt zudem eine Vielzahl hochwertiger sogenannter Realkennzeichen, die in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass die Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen.
Hierzu zählt zunächst die logische Konsistenz der Aussage der Zeugin, die keine gravierenden Widersprüche erkennen ließ. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die logische Einbettung ihrer Ängste sowie der Drohungen des Angeklagten in das die sexuellen Kontakte umfassende Geschehen. Hätte es diese Drohungen und die hierdurch hervorgerufenen Ängste jeweils nicht gegeben, hätte es für eine derart konsistente und logische Schilderung einer überdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit bedurft, weshalb eine solche Schilderung nicht ohne Weiteres so von der Zeugin zu erwarten gewesen wäre.
Dass die Geschädigte, die die einzelnen Tathandlungen sowie deren situativen Kontext teilweise sehr unstrukturiert und mit erheblichen Sprüngen dargestellt hat und trotzdem stets in der Lage war, wieder schlüssig an vorangegangene Schilderungen anzuknüpfen und diese zu vertiefen, ist ein weiteres wesentliches Realkennzeichen für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage.
Hinzu kommt der quantitative Detailreichtum der Bekundungen der Zeugin. Aufgrund der bereits zuvor beschriebenen Schwierigkeit der Zeugin, intime Details zu schildern, ist es plausibel, dass ihre Angaben zu den verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlungen wenig detailreich waren. Unabhängig davon, dass die Handlungen als solche auch vom Angeklagten eingeräumt wurden, ist zu beachten, dass die Zeugin die mit diesen Handlungen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Drohungen und Äußerungen des Angeklagten sehr wohl detailliert und mit wortwörtlichen Beispielen („Wenn Du das jetzt nicht machst, dann fahr ich zu deinem Vater nach Hause“ oder „Du weißt was auf Dich zukommt, wenn Du das jetzt nicht machst“) wiedergegeben hat. Insgesamt war ihre Aussage geprägt von der Wiedergabe zahlreicher Gespräche, die sie konstant in den verschiedenen Vernehmungen geschildert hat. Beispielsweise hat sie nahezu wortgleich wie in ihrer Vernehmung durch die Zeugin AG, die der Kammer die wörtlichen Zitate der Zeugin bestätigt hat, das Telefonat am Morgen nach dem ersten Treffen geschildert. So habe der Angeklagte in diesem gesagt, dass er ihr das „eigentlich nicht antun“ wolle, sie aber für ihn nun „so oder so“ Handyverträge abschließen müsse, da er schließlich ein Video vom Oralverkehr habe. Mit zahlreichen Details gespickt waren auch die Schilderungen der Zeugin AB zum Vortatgeschehen, etwa zur Kontaktaufnahme durch den Angeklagten, bei der dieser wahrheitswidrig angegeben habe, zum Islam konvertiert zu sein, und der Zeugin zahlreiche Komplimente gemacht habe, zum Verhalten des Angeklagten im Rahmen des ersten Treffens, bei dem er bereits von Beginn an anzügliche Bemerkungen gemacht und entgegen dem Willen der Zeugin Körperkontakt gesucht habe sowie zum vom Angeklagten genutzten Mietwagen, hinsichtlich dessen die Zeugin angab, sich insbesondere an die abgedunkelten Scheiben des Fahrzeugs erinnern zu können. Besonders detailreich waren ihre Angaben zum von der Anklage nicht erfassten Oralverkehr am 00.00.0000. Hierzu schilderte sie detailliert den Gesprächsablauf zwischen ihr und dem Angeklagten, der zu dem sexuellen Kontakt geführt hat, sowie den Erhalt von 00 €, für die der Angeklagte dann jedoch die Durchführung des Oralverkehrs verlangt habe.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin sprechen neben den bereits beschriebenen raum-zeitlichen Verknüpfungen vor allem auch die Interaktionsschilderungen der Zeugin, etwa wie sie vor dem Oralverkehr beim ersten Treffen auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben sei, da sie der Forderung des Angeklagten zunächst nicht habe nachkommen wollen, oder aber die Verlagerung des Geschehens am 00.00.0000 vom Wohnzimmer in das Schlafzimmer, wo sie sich nur im allernötigsten Umfang entkleidet und der Angeklagte nach einer erneuten oralen Befriedigung den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen habe. Hinzu kommen ihre Schilderungen von Komplikationen im Handlungsverlauf, namentlich der Wechsel vom Beifahrersitz auf die Rückbank beim ersten Treffen sowie der von ihr empfundene Ekel, der im Ergebnis zum Abbruch des Oralverkehrs und einer abschließenden Selbstbefriedigung des Angeklagten geführt habe.
Besonders gewichtet hat die Kammer zudem die zahlreichen und authentischen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge durch die Zeugin. Diese hat nachvollziehbar geschildert, welchem Druck sie sich aufgrund der Drohung des Angeklagten, er werde zu ihrem Vater gehen, ausgesetzt gefühlt habe („In dem Moment geht einem alles durch den Kopf.“). In Bezug auf das Tatgeschehen am 00.00.0000 in der Wohnung des Angeklagten hat sie eindrücklich davon berichtet, wie sie zunächst noch im Schlafzimmer verblieben sei und sich unglaublich „verbraucht“ gefühlt habe. Besonders authentisch hat sie auch davon erzählt, wie irritiert und erschrocken sie gewesen sei, als sie sah, wie ausgelassen sich der Angeklagte mit dem Zeugen AC unterhalten und mit diesem Späße gemacht habe, obwohl „doch gerade etwas so Schlimmes passiert“ sei.
Hinzu kommen die in der Aussage der Zeugin enthaltenen Selbstbelastung sowie Entlastungen des Angeklagten. So hat sich die Zeugen selbst als naiv und leicht gläubig beschrieben und erklärt, dass ihr das erste Treffen mit dem Angeklagten bis zum Halt beim Hotel „Sonne“ trotz der Anzüglichkeiten Spaß gemacht und sie den Angeklagten zunächst auch gemocht habe. Zu keiner Zeit hat sie irgendeine Gewaltanwendung oder sonstigen körperlich wirkenden Zwang durch den Angeklagten beschrieben.
b) Darüber hinaus steht die Aussage der Zeugin AB auch in Übereinstimmung mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme.
Ihre Schilderungen zum Vor- und Nachtatgeschehen werden im Wesentlichen durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, der das Geschehen zwar aus seiner subjektiven Sicht und in eigenen Worten sowie weniger detailliert berichtet hat, in der Sache jedoch – mit Ausnahme der durch ihn bestrittenen Drohungen – in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin.
Der Zeuge AC hat zudem bestätigt, ein oder zweimal in der Wohnung des Angeklagten gewesen zu sein, um die Zeugin AB gemeinsam mit dem Angeklagten nach Hause zu bringen. Soweit dieser vehement in Abrede gestellt hat, dass die von der Zeugin geschilderten Äußerungen des Angeklagten, sie solle ihn vor dem Zeugen AC oral befriedigen und man könne auch einen „Dreier“ machen, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin AB zu wecken. Denn insoweit hält die Kammer die Aussage des Zeugen AC für nicht glaubhaft. Neben der überraschenden Heftigkeit, mit der der Zeuge solche Äußerungen des Angeklagten in Abrede gestellt hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge befürchtet hat, selbst mit den Geschehnissen in Verbindung gebracht und eventuell zur Verantwortung gezogen zu werden, und seine Aussage von dieser Sorge beeinflusst worden ist. So äußerte er auf die dahingehende Frage der Kammer: „Dann würde ich ja selber der Straftäter sein. Denn solche Sachen, alles was mit Vergewaltigung zu tun hat oder mit Kindesmisshandlung, bin ich raus. Ich bin mir 100-prozentig sicher, dass das nicht gefallen ist.“
Dafür, dass der Angeklagte wie von der Zeugin berichtet, ihr tatsächlich mit dem Aufsuchen der Familie und der Veröffentlichung des vermeintlichen Videos gedroht habe, spricht zudem der Umstand, dass der Angeklagte – wie aus den Urteilsfeststellungen der Vorverurteilungen ersichtlich – bereits in der Vergangenheit Frauen mit ähnlichen Drohungen dazu veranlasst hat, sich seinem Willen zu beugen.
c) Aufgrund der äußeren Umstände, insbesondere dem von der Zeugin zuvor ausdrücklich geäußerten Widerwillen, war dem Angeklagten während der Vornahme der verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlungen an und mit der Zeugin AB auch bewusst, dass diese sämtlich gegen deren Willen stattfanden und diese sich ihm nur aus Angst vor den für den Fall des Widerstandes in Aussicht gestellten Konsequenzen (Aufsuchen des Vaters, Veröffentlichung des vermeintlichen Videos, Reaktivierung der geschlossenen Handyverträge) nicht widersetzte. Dass der Angeklagte Kenntnis vom familiären, muslimischen geprägten Hintergrund der Zeugin AB und der Strenge ihres Vaters hatte, steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere fest aufgrund der Bekundungen des Zeugen AC, der glaubhaft geschildert hat, dass ihm der Angeklagte davon berichtet habe, dass die Zeugin AB aus einer türkischen und streng religiösen Familien stamme und einen sehr strengen Vater habe.
d) Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tag für die Zeugin AB beruhen auf deren glaubhaften, da sehr zurückhaltenden Angaben. Angesichts der Dauer und Intensität des Geschehens stellen die von ihr als Folge der Tat berichteten Ängste eine naheliegende und zu erwartende Folge dar.
IV. Rechtliche Würdigung
Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen gemäß den §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte ließ sich in zwei Fällen (II.2.a, II.2.c) von der Zeugin AB oral befriedigen. Hierdurch hat er eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung an sich durch sein Opfer vornehmen lassen. In einem weiteren Fall (II.2.b) vollzog er mit ihr daneben auch den vaginalen Geschlechtsverkehr.
Zur Vornahme dieser Handlungen hat der Angeklagte die Zeugin AB jeweils durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt. So hat er ihr im Rahmen des ersten Treffens (II.2.a) für den Fall, dass sie seiner Forderung nach der Durchführung des Oralverkehrs nicht nachkommen werde, in Aussicht gestellt, ihren streng muslimisch gläubigen Vater aufzusuchen. Die mit einem solchen Besuch verbundenen möglichen Konsequenzen für Frau AB, nämlich die Ablehnung durch die Familie und ein eventueller Verstoß aus dem Zuhause, waren geeignet, auch einen besonnen Menschen zu der vom Angeklagten eingeforderten sexuellen Handlung zu bestimmen. Dies gilt ebenso für die im zweiten Fall (II.2.b) angekündigte Veröffentlichung des vermeintlichen den von Frau AB am Angeklagten vollzogenen Oralverkehr zeigenden Videos sowie die im dritten Fall (II.2.c) angekündigte Reaktivierung der angeblich bereits stornierten Handyverträge, da die in diesem Zeitpunkt arbeitslose Frau AB finanziell nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die anfallenden Vertragskosten und Rechnungen zu begleichen. Der Verzicht der Zeugin AB auf weiteren Widerstand gegen die vom Angeklagten eingeforderten sexuellen Handlungen beruhte auch gerade auf der Angst vor den vom Angeklagten für den Fall der Gegenwehr angekündigten Handlungen.
Dieser handelte bei der Begehung der Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die drei Delikte stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
V. Strafzumessung
1. StrafrahmenwahlDie wegen der Taten zu verhängende Strafe hat die Kammer jeweils dem erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB entnommen, der von zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der Angeklagte hat jeweils das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var., 4. Var. StGB erfüllt, indem er sich von der Geschädigten oral befriedigen ließ und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Die Kammer hat geprüft, ob in der Gesamtschau Umstände ersichtlich sind, welche die Regelwirkung des verwirklichten Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, dies jedoch im Ergebnis verneint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Vollzug des Sexualverkehrs mit AB zumindest bestätigt und eingeräumt hat, dass es ihm in vor allem darum gegangen sei, die Geschädigte wirtschaftlich mit den Handyverträgen auszunutzen. Darüber hinaus liegen die Taten bereits mehrere Jahre zurück und erfolgten innerhalb eines kurzen Zeitraums von wenigen Wochen.
Strafschärfend fällt zunächst die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht. Ferner handelte es sich um eine Tatserie, in der der Angeklagte die Geschädigte bewusst und planmäßig in aufeinander aufbauende Situationen brachte, in der die von ihm ausgesprochenen Drohungen ihre größtmögliche Wirkung zeigen konnten. Er verfolgte hierbei zwei unterschiedliche Ziele gleichzeitig, nämlich die wirtschaftliche und sexuelle Ausbeute des Kontaktes zur Geschädigten. So nutzte er den ersten Oralverkehr gezielt dazu, die spätere Drohkulisse, nämlich das Behaupten im Besitz eines diesen Sexualkontakt wiedergebenden Videos zu sein, aufzubauen. Im Hinblick auf die Tat am 00.00.0000 muss gegen den Angeklagten auch der Umstand ausfallen, dass er sein Opfer zum zweimaligen Oralverkehr nötigte und zudem mit ihr den – ungeschützten – vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte. Strafschärfend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass AB noch immer sichtlich unter dem Eindruck der bereits über vier Jahre zurückliegenden Ereignissen steht und der Mundverkehr mit dem Angeklagten für sie mit besonderem Ekel verbunden war.
Nach Abwägung dieser Aspekte scheidet ein Entfallen der Regelwirkung des verwirklichten Regelbeispiels ebenso aus wie die Annahme eines minder schweren Falls.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände, insbesondere der übermäßig langen Verfahrensdauer, hat sie folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
1. Tat: 3 Jahre Freiheitsstrafe,2. Tat: 4 Jahre Freiheitsstrafe,3. Tat: 3 Jahre Freiheitsstrafe.
3. GesamtstrafenbildungAus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Nach nochmaliger Gesamtabwägung ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
erforderlich, aber auch ausreichend.
Obgleich die Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Q vom 24.03.2017 und Bielefeld vom 30.06.2017 gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, hat sich deren Einbeziehung dennoch in diesem Verfahren verboten. Denn sie sind bereits zur Bildung einer anderen, noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.09.2019 herangezogen worden. Eine weitere Einbeziehung würde gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen (vgl. BGH, NJW 1966, 114).
4. VerfahrensverzögerungDarüber hinaus hat die Kammer wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zusätzlich angeordnet, dass sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten. Denn im Hinblick auf den Tatvorwurf und den Umfang des Verfahrens ist eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren – auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der gegen den Angeklagten geführten, inzwischen ganz überwiegend eingestellten Ermittlungsverfahren – unverhältnismäßig. Die Anklageschrift datiert vom 00.00.0000. Ohne ausreichenden Grund wurde das Verfahren anschließend über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren nicht gefördert, bis es am 22.10.2020 dem Landgericht zur Übernahme nach § 209 Abs. 2 StPO vorgelegt worden ist. Aufgrund der dem Angeklagten hierdurch entstandenen Belastungen ist – über die Berücksichtigung der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung hinaus – ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen. Unter Abwägung der Verfahrensverzögerung und der damit für den Angeklagten verbundenen Nachteile ist eine Anrechnung von sechs Monaten angemessen.
VI. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.