Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·10 0 40/2000·12.04.2000

Einstweilige Verfügung wegen irreführender Darstellung von Einführungspreisen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)WerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld verbot der Antragsgegnerin, in der Werbung einem niedrigeren Einführungspreis einen durchgestrichenen höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dieser höhere Preis nicht nach Ablauf der Werbung gilt. Das Verhalten sei glaubhaft durch Prospekte belegt und verstoße gegen § 3 UWG. Der Unterlassungsanspruch nach § 13 UWG wurde durch eine einstweilige Verfügung (§ 25 UWG) gesichert; Sanktionen nach § 890 ZPO angedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Preisdarstellung in der Werbung stattgegeben; Unterlassung und Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Werbeangabe, die einen niedrigeren Einführungspreis neben einem durchgestrichenen höheren Preis darstellt, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn der höhere Preis nicht tatsächlich nach Ablauf der Werbung angewendet wird.

2

Bei wettbewerbswidriger Werbung besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 UWG.

3

Der Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gemäß § 25 UWG vorläufig gesichert werden.

4

Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung können nach § 890 ZPO Ordnungsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht werden; die Vollstreckung kann gegen Geschäftsführer gerichtet werden.

5

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 13 UWG§ 25 UWG§ 890 ZPO§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, oder sonst in der Werbung gegenüber dem letzten Verbraucher für den Verkauf von Waren des Sortiments einem niedrigeren und als Einführungspreis bezeichneten Preis einen höheren durchgestrichenen Preis gegenüberzustellen, wenn nicht der höhere durchgestrichene Preis nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Werbung in Ansatz gebracht wird.

2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 11. April 2000 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch entsprechende Prospekte glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen§ 3 UWG.

3

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte. Die in Ziff. 2 angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

5

Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, daß ein durchschnittlich zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung besteht (§ 3 ZPO).