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Landgericht Bielefeld·1 S 252/94·04.07.1995

Berufung: Schadensersatz bei Fahrstreifenwechselunfall teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.6.1993; das Landgericht ändert das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.256,47 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Gericht sieht ein Verschulden des Fahrers beim Spurwechsel, kein nachgewiesenes Mitverschulden des Hintermanns und begrenzt die Nutzungsausfallentschädigung bis zur Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Zahlung von 5.256,47 DM zugesprochen, Klage im Übrigen abgewiesen; Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer beim Fahrstreifenwechsel keine rechtzeitige und deutliche Anzeige gibt oder seiner Rückschaupflicht nicht nachkommt, haftet für daraus entstehenden Schaden; nötigenfalls ist anzuhalten, wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (StVO §7).

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Ein Mitverschulden des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers setzt voraus, dass der Spurwechsel für ihn rechtzeitig erkennbar war und er trotz erkennbarem Verhalten seinen Vorrang nicht wahrgenommen hat.

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Die Nutzungsausfallentschädigung kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung steht; die Höhe des Tagessatzes ist nach den konkreten Umständen zu bemessen.

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Die Pflicht des Geschädigten, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, besteht nur ausnahmsweise, wenn die Anschaffungskosten ex ante voraussehbar deutlich geringer sind als die Miet- oder Nutzungsausfallkosten.

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Der Nachweis der Unabwendbarkeit eines Unfalls gemäß §7 Abs. 2 StVG obliegt demjenigen, der sich darauf beruft; gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt eine Haftungsquote des Fahrers bestehen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 Nr. 1 PflVersG§ 421 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.1994 ver— kündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge— ändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.256, 47 DM nebst 4 Zinsen seit dem

13.6.1994 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43 und die Beklagten zu 57 %

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet, die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsun— falls vom 3. 6. 1993 in Bielefeld, Am Stadth01z/Eckendorfer Stra— 13e Anspruch auf Zahlung restlicher 5.256, 47 DM aus SS 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 421 BGB.

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Die Beklagten haften zu für den der Klägerin durch den Ver— kehrsunfall entstandenen Sachschaden. Dieser Haftungsquote Lie— gen folgende Erwägungen zugrunde :

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Den Beklagten zu 2) trifft bereits nach seinem eigenen Vortrag ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Denn er hat sich beim Fahrstreifenwechsel nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, S 7 Abs. V StVO. Nach dieser Vorschrift, die auch beim Reißverschlußverfahren nach § 7 Abs. IV StVO zu beachten ist, setzt ein korrekt ausgeführter Fahrstreifenwechsel eine rechtzeitige und deutliche Anzeige, ausreichende Rückschau und ein allmäh— liches Hinüberfahren in die andere Fahrspur voraus. Der auf dem nicht durchgehenden Fahr steifen Fahrende darf nicht darauf ver— trauen, daß ihm der Spurwechsel ermöglicht wird, notfalls ist eine Verständigung zwischen den Verkehrsteilnehmern erfor— der lich (Jagusch—Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl . ,

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7 StVO, Rnr. 17 und 20; AG Köln, Versicherungsrecht 1987, 496) .

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Der Beklagte zu 2) ist zumindest seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen, da er sich vor dem Fahrstreifenwechsel nicht da— von überzeugt hat, daß sich kein Fahrzeug im toten Winkel be— fand. Hierzu bestand jedoch An 1 aß, da er das zunächst noch hin— ter ihm befindliche Fahrzeug der Klägerin beim zweiten Blick in den Spiegel nicht mehr gesehen hat. Wenn sich der Beklagte durch ein Umdrehen nach hinten keinen weiteren Überblick über die Verkehrssituation verschaffen konnte, so mußte er durch an— dere Maßnahmen sicherstellen, daß er durch den geplanten Spur— wechsel keinen Verkehrsteilnehmer gefährdete, notfalls mußte er anhalten. Er durfte aber keinesfalls blind nach links herüber— ziehen .

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Daß der Beklagte zu 2) außerdem nicht geblinkt und ruckartig die Spur gewechselt hat, kann demgegenüber nicht festgestellt werden, da die Aussage des Zeugen zum Beweis hier— für nicht ausreicht.

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Ein Mitverschulden des Zeugenam Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist entgegen der Auffassung des Amtsge— richts nicht bewiesen. Da der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen ein Einordnen des Beklagten zu 2) auf den durchge— henden, linken Fahrstreifen mit ausreichendem Sicherheitsab— stand nicht mehr zuließ, hatte der Zeuge vor dem Beklagten zu 2) Vorrang. Ein Mitverschulden des Zeugen könnte deshalb nur dann angenommen werden, wenn der Spurwechsel des Beklagten zu 2) für ihn rechtzeitig erkennbar war, er hierauf aber nicht reagierte und seinen Vorrang erzwingen wollte

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(Jagusch/Hentschel, a.a.O. , S 7 StVO, Rnr. 20; KG VM 1984, 23;

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KG VRS 68, 339) . Dies läßt sich aber nicht feststellen. Der

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Zeuge mußte nicht schon bei Annäherung an die Kreuzung Am Stadth01z/Eckendorfer Straße darauf achten, ob hin— ter der Kreuzung die rechte Fahrspur möglicherweise nicht

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(vollständig) befahrbar war. Dies konnte von ihm erst verlangt werden, als die Ampel auf Grün schaltete, die Linksabbieger vor ihm die Spur geräumt hatten und er nunmehr geradeaus weiterfah— ren konnte. Zugunsten der Klägerin muß aber davon ausgegangen werden, daß die Baustelle zu diesem Zeitpunkt von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) verdeckt wurde und der Beklagte zu 2) ruck— artig und ohne rechtzeitige Anzeige die Spur gewechselt hat.

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Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es hier— bei nicht, da die Position der Fahrzeuge zueinander nicht mehr genau feststellbar ist. Von dem Zeugen konnte auch keineswegs verlangt werden, daß er sich an die Baustelle erinnern mußte, nur weil er an dieser Stelle vorher bereits einmal vorbeigekom— men war. Hinsichtlich der Frage einer Vermeidbarkeit des Un— falls durch eine sofortige Bremsung sind die Angaben des Zeugen zu ungenau, um hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zie— hen zu können. Die Behauptung, der Zeuge habe genug Platz ge— habt, um zwischen der Verkehrsinsel und dem Fahrzeug des Be— klagten zu 2) hindurchfahren zu können, wird in der Berufungs— begründung nicht mehr aufgegriffen.

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Die vom Amtsgericht ausgeurteilte Haftungsquote von               zu zu Lasten der Beklagten hält die Kammer trotz des nicht nach— weisbaren Mitverschuldens des Zeugen P              für sachgerecht, da der Klägerin der Unabwendbarkeitsnachweis nach S 7 Abs. II StVG nicht gelungen ist. Das Verschulden des Beklagten zu 2) ist nicht so gravierend, daß die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 2) bereits geblinkt hat, als der Zeuge P              noch hinter ihm fuhr. Auch ist der Beklagte zu 2) nur zum Teil auf den linken Fahrstreifen ausge— wichen.

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Die von der Klägerin geltend gemachte Nutzungsausfallentschädi— gung ist in Höhe von 10.508, 00 DM berechtigt.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Eine der— artige Pflicht wird in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn nämlich die erforderlichen Aufwendungen für die Anschaffung eines Interims— fahrzeugs voraussehbar deutlich niedriger sind als die Mi etwa— genkosten bzw. der Nutzungsausfallschaden, was ex ante zu beur— teilen ist (vgl. Rechtsprechungsübersicht in ZfS 1987, 140; OLG

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Hamm r+S 1991, 266; OLG Schleswig DAR 1991, 24; Eggert in NZV

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Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen S dur f— te die Klägerin zunächst davon ausgehen, daß die Reparatur trotz der erforderlichen Ersatzteil beschaffung in England in ca. 3 Wochen abgeschlossen sein würde. Hiervon ging auch der Zeuge M aus. Als der Klägerin dann mitgeteilt wurde, daß die Firma M VOIU 26.6. bis 2.8 .1993 Betriebsferien machte, war die letztendliche Dauer der Reparatur bis Anfang November

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1993 ebenfalls noch nicht absehbar. Dem Zeugen D wurde vielmehr mitgeteilt, die Ersatzteile seien in England be— stellt und die Reparatur, die als solche nicht zeit intensiv war, könne sofort nach dem Urlaub erfolgen. Die Klägerin durfte zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, daß das Fahrzeug in läng— stens 7 Wochen fertiggestellt sein würde. Für diesen Zeitraum konnte die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht verlangt werden. Der insoweit eintretende Nutzungsausfallschaden von

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2.485,00 DM (35 Tage a 71, 00 DM) ist zunächst noch zu reduzie— ren, da der Klägerin eine (kurze) Überlegungsfrist zustand und auch die Besorgung eines Interims fahr zeugs gewisse Zeit in An— spruch genommen hätte. Der dann noch verbleibende voraussicht— liche Nutzungsausfallschaden von vielleicht 2.000, 00 DM lag keinesfalls deutlich über den Aufwendungen für ein Interims— fahr zeug, zuma diese Kosten gerade bei einem Cabriolet recht schwer einzuschätzen sind, wie auch die unterschiedlichen Anga— ben der Parteien in diesem Rechtsstreit zeigen.

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Schließlich traten auch die Reparaturverzögerungen nach Beendi— gung der Betriebsferien der Firma M              sukzessive ein und wa— ren für die Klägerin nicht absehbar. Der Zeuge D hat glaubhaft ausgesagt, daß er sich bestimmt über 20 mal bei der Firma M              nach dem Stand der Reparatur erkundigt hat, weil er großes Interesse daran hatte, daß das Fahrzeug schnell repariert wurde. Das Cabriolet sollte schließlich vor allem im Sommer gefahren werden. Dies hat der Zeuge M              auch bestä— tigt. Soweit der Zeuge               außerdem ausgesagt hat, auf eine Frage des Zeugen              Dauer der Reparatur hätte er „4 Mo— nate" geantwortete, so hat er dies tatsächlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin jedenfalls nicht geäußert, sonst hätte der Zeuge D nicht fortlaufend wieder angerufen und

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sich nach dem Stand der Reparatur erkundigt. Eine eventuelle

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Falschinformation durch den Zeugen M und sonstige von der Werkstatt verschuldete Verzögerungen der Reparatur (z.B. ver— spätete Übersendung von beschädigten Teilen nach England) muß sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, da die Reparaturwerk— statt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.

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Nutzungsausfallentschädigung kann aber nur bis zum 28.10.1993 verlangt werden (148 Tage) , da ab 29.10.1993 ein weiteres Fahr— zeug zur Verfügung stand. Die Höhe des Tagessatzes von 71, 00 DM

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wird in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen.

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Der restliche Schadensersatzanspruch der Klägerin berechnet sich danach wie folgt:

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Nutzungsausfallentschädigung 148 Tage a 71, 00 DM10. 508, 00DM
Reparaturkosten4 . 778, 14DM
Gutachter kosten483, 00DM
weitere Sachverständigenkosten253, 00DM
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rachtkosten

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Nebenkosten

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Haftungsanteil der Beklagten abzüglich bereits gezahlter

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Rest forderung

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Die Kostenentscheidung folgt aus              92 Abs. T,

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Abs. IV ZPO.

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Jürgens

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195, 50 DM

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40, oo DM

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16 . 257, 64 DM

40

5 . 256, 47 DM

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97 Abs. T, 100