Aufhebung der Beschlagnahme aufgrund unzureichender Begründung (§ 98 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt die Bestätigung der Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen nach Haus- und Geschäftsrauchdurchsuchungen. Das Landgericht bemängelt, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichende, auch nur andeutungsweise Darlegung der potentiellen Beweisbedeutung nach § 98 StPO enthält. Pauschale Formulierungen genügen nicht. Wegen dieses erheblichen Begründungsmangels wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen; alternativ kommt vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht in Betracht.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts wegen erheblichem Begründungsmangel der Beschlagnahmeanordnung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Anordnung der Beschlagnahme nach § 98 StPO muss zumindest andeutungsweise darlegen, aufgrund welcher konkreten Umstände die beschlagnahmten Gegenstände als potenzielle Beweismittel in Betracht kommen.
Pauschale Feststellungen, dass sich aus den sichergestellten Unterlagen Hinweise für die Tat oder Tatbeiträge ergeben, genügen nicht der erforderlichen Begründung der potentiellen Beweisbedeutung.
Die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände muss so konkret sein, dass die mögliche Beweiserheblichkeit erkennbar wird; gattungsmäßige oder zu allgemeine Aufzählungen können einen erheblichen Begründungsmangel begründen.
Liegt ein erheblicher Begründungsmangel vor, darf das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheiden, sondern hat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ist die Durchsicht des sichergestellten Materials zur Klärung der Herausgabefrage noch nicht abgeschlossen, kommt statt einer sofortigen richterlichen Beschlagnahmeanordnung die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände zur Durchsicht in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 9 Gs 6338/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.11.2012 (Az: 9 Gs 6338/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Ermittlungsrichter/die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges sind am 28.08.2012 aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.07.2012 (9 Gs 3775/12) die Wohn- und verschiedene Geschäftsräume des Beschuldigten durchsucht worden. Dabei sind diverse Unterlagen sichergestellt worden. Auf die diesbezüglichen Durchsuchungsberichte nebst Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle (Wohnhaus: Blatt 223-227 der Akten / Geschäftsräume: Blatt 228-235 der Akten) wird Bezug genommen.
Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.08.2012 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld zum Aktenzeichen 9 Gs 3775/12 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 11.10.2012 (1 Qs 488/12) verworfen. Dabei hat die Kammer die den Anfangsverdacht begründenden Umstände konkretisiert. Ferner hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die in dem Dursuchungsbeschluss enthaltene „Beschlagnahmeanordnung“ nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung hatte und keine wirksame richterliche Beschlagnahmeanordnung darstellt.
Daraufhin hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger unter dem 18.10.2012 beantragt, die sichergestellten Unterlagen herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 hat der Verteidiger ferner darum gebeten, ihm vor einer gerichtlichen Entscheidung den staatsanwaltlichen Antrag und seine Begründung zukommen zu lassen (Blatt 384 der Akten). Mit Antrag vom 07.11.2012 hat daraufhin die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen nach § 98 StPO ausdrücklich anzuordnen (Blatt 385 der Akten).
Mit Beschluss vom 09.11.2012 (Az.: 9 Gs 6338/12) hat das Amtsgericht die Beschlagnahme folgender, bei den Durchsuchungen der Wohnung und der Praxisräume des Beschuldigten sichergestellten Gegenständen bestätigt:
„Wohnung T.:
1 Stehordner Trainer C-Lizenz
1 CD Reha/Hochzeit
1 Umschlag Unterlagen Urlaub/Reise
1 Karton Visitenkarten + Flyer
1 blaue Kladde Allianz
1 Stehordner Haus/Kaufgrundstück
1 Umschlag Unterlagen Reha/Versicherung
1 Umschlag CD „CD“ Backup
1 Umschlag SD Karte Canon
Büroräume T.:
Standort Wandschrank ggü. von Behandlungszimmer 2:
52 Stehordner
Standort Büro T.:
19 Stehordner
lose Unterlagen
2 Karteikästen
1 Umschlag mit Unterlagen „Barzahlung 2012“
24 Hängeregister Patientenkartei lt. Namenslist
12 diverse Patientenbehandlungen 2010“
In den Gründen des Beschlusses heißt es hierzu: „Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände von Bedeutung, weil sich aus ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergeben.“
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.11.2012 hat der Beschuldigte gegen den Beschluss vom 09.11.2012 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, aus sich heraus sei nicht verständlich, dass sich aus den Gegenständen Hinweise für die Tat und die Tatbeiträge ergeben würden.
Nachdem das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen hat, lag sie nunmehr der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Denn der Beschluss enthält keine hinreichende Begründung der Beschlagnahmeanordnung.
Bei der richterlichen Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO muss zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gebracht werden, aufgrund welcher Umstände Anlass zu der Annahme besteht, dass die Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Als Beweismittel hat ein Gegenstand dann Bedeutung, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass er in dem gegen den Beschuldigten anhängigen Verfahren zu seiner Be-, aber auch zu seiner Entlastung als Beweismittel möglicherweise zu benutzen sein wird. Für welche Beweisführung ein Gegenstand im Einzelnen in Betracht kommt, braucht dagegen noch nicht festzustehen.
An einer solchen Begründung der potentiellen Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände fehlt es in dem angefochtenen Beschluss. In den Gründen beschränken sich die Ausführungen hierzu auf die substanzarme und pauschale Behauptung, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände von Bedeutung seien, weil sich aus ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergeben. Worauf diese Annahme gestützt wird, geht aus dem Beschluss nicht einmal ansatzweise hervor. Zwar muss für eine wirksame Beschlagnahme noch nicht feststehen, für welche Beweisführung die Gegenstände im Einzelnen in Betracht kommen. Es bedarf auch keiner Darlegung der potentiellen Beweiserheblichkeit für jedes beschlagnahmte Schriftstück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2008, 2 BvR 2697/07). Jedoch fehlt es in dem angefochtenen Beschluss gänzlich an einer Begründung dafür, warum die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen in dem gegen den Beschuldigten anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfes des Abrechnungsbetruges zu seiner Be- oder Entlastung als Beweismittel in Betracht kommen.
Eine solche potentielle Beweisbedeutung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Bezeichnung der entsprechenden Gegenstände und Unterlagen, wie sie in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses enthalten ist. In dem Beschluss sind die einzelnen Gegenstände nur allgemein bezeichnet und teilweise gattungsmäßig zusammengefasst worden. So ist – worauf der Verteidiger in der Beschwerdeschrift zutreffend hinweist – beispielsweise nicht aus sich heraus verständlich, woraus sich die potentielle Beweisbedeutung von „Wohnung T.: 1 Stehordner Trainer C-Lizenz, 1 Umschlag SD Karte, Canon“ oder „Büroräume T.: Standort Wandschrank gegenüber von Behandlungszimmer 2: 52 Stehordner“, „Standort Büro T.: 19 Stehordner, lose Unterlagen, 2 Karteikästen, (...)“ ergibt. Insoweit weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass eine solche Bezeichnung der Gegenstände auch dazu geeignet sein dürfte, Zweifel über den Umfang der Maßnahme aufkommen zu lassen.
Da in dem angefochtenen Beschluss eine Begründung der potentiellen Beweisbedeutung als (eine) Voraussetzung für eine richterliche Beschlagnahmeanordnung fehlt, liegt ein derart erheblicher Begründungsmangel vor, dass die Kammer in diesem Fall entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache entschieden hat. Sie hat die Sache unter Aufhebung des Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen, um dem Beschuldigten nicht eine Rechtsmittelinstanz zu nehmen (vgl. Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage, § 34, Rdnr. 14).
Dabei gibt die Kammer noch folgendes zu bedenken:
Ist die Durchsicht des sichergestellten Materials, die der Klärung und Entscheidung dient, ob die Unterlagen zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist, noch nicht abgeschlossen, ist die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände zum Zwecke der Durchsicht zu beschließen (vgl. Graf, StPO, § 98, Rdnr. 9 und § 110 Rdnr. 12).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil eine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO nicht zu treffen war.