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Landgericht Bielefeld·1 OH 11/12·07.04.2013

Sofortige Beschwerde zu § 485 ZPO wegen Beweissicherung nicht abgeholfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweissicherungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bielefeld, mit dem ein Beweissicherungsantrag nach § 485 ZPO zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 485 ZPO (Verlust oder Erschwerung eines Beweismittels) vorliegen. Das Gericht verneint dies wegen fehlender konkreter Gefahr und eines früheren Urteils, das dem Antragsteller seit 2009 Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache an das OLG Hamm vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Für Maßnahmen nach § 485 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, dass der Verlust eines Beweismittels zu befürchten ist oder dessen Eignung, in einem Rechtsstreit verwertet zu werden, konkret erschwert wird; bloße Befürchtungen durch Zeitablauf genügen nicht.

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Ein früheres Urteil, das die Ersatzpflicht des Gegners festgestellt hat, kann die Dringlichkeit eines Beweissicherungsantrags entfallen lassen, weil der Betroffene seitdem die Möglichkeit hat, seine Ansprüche substantiiert geltend zu machen.

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§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet keine Anwendung, wenn nicht der materielle Wert einer Sache, sondern entgangener Gewinn geltend gemacht wird; der entgangene Gewinn kann nicht isoliert nach dieser Vorschrift ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden geltend gemacht werden.

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Fehlt die konkrete Gefahr des Verlusts oder der Erschwerung der Beweisführung, ist einem Beweissicherungsantrag bzw. einer Beschwerde hiergegen nicht stattzugeben, stattdessen kann die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Relevante Normen
§ 485 Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2013 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.03.2013 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm – zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Verlust eines Beweismittels zu befürchten ist. Auch ist keine Erschwerung der Eignung des Beweismittels zu erblicken, in einem Rechtsstreit vom Antragsteller verwertet zu werden. Der Vortrag des Antragstellers, mit zunehmendem Zeitablauf würden die erforderlichen Informationen drohen, verloren zu gehen, genügt insoweit nicht. Das Landgericht Dortmund hat bereits durch Urteil vom 04.09.2009 (Az. 8 O 497/08) festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen hat, der dem Antragsteller durch die zutreffenden Angaben entstanden ist. Der Antragsteller hat seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche hinreichend substantiiert darzulegen und gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr zu besorgen sein soll, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

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Auch sind entgegen der Ansicht des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO einschlägig. Begehrt wird im vorliegenden Fall nicht der Wert einer Sache, sondern der entgangene Gewinn aufgrund der unzutreffenden Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Auch kann im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht isoliert betrachtet der entgangene Gewinn geltend gemacht werden, sondern es muss ein Personenschaden, Sachschaden oder Sachmangel vorangegangen sein.

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Bielefeld, den 08.04.2013

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Landgericht, 1. Zivilkammer