Zurückweisung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren mangels Zulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da weder die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO (Gefahr des Verlusts/der Erschwernis von Beweismitteln) vorlagen noch ein in § 485 Abs. 2 ZPO genanntes Beweisthema begehrt wurde. Zudem fehlte ein rechtliches Interesse. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass zu besorgen ist, ein Beweismittel könne verloren gehen oder dessen Benutzung erschwert werden.
Nach § 485 Abs. 2 ZPO sind nur die dort in Nr. 1–3 genannten Feststellungen (Zustand einer Person, Zustand/Wert einer Sache, Ursache/Aufwand der Beseitigung eines Schadens/Mangels) Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens.
Für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist daneben ein rechtliches Interesse des Antragstellers erforderlich, etwa die Vermeidung eines Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags im selbständigen Beweisverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; der Antragsteller trägt die Kosten.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig. Eine Zulässigkeit nach § 485 Abs. 1 ZPO kommt ohnehin nicht in Frage, da nicht zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Im Rahmen der Vorschrift des § 485 Abs. 2 ZPO sind zulässige Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich die in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 benannten Beweisfragen. Im vorliegenden Fall geht es allerdings weder um den Zustand einer Person oder den Zustand und Wert einer Sache, noch um die Ursache bzw. den Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels. Gegenstand des Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO können auch nur die im Gesetz genannten Feststellungen sein (vgl. Musielak, Kuber, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 485, Rdnr. 11 – 14). Diese im Gesetz genannten Feststellungen werden jedoch im vorliegenden Fall nicht begehrt. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers nach § 485 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, muss zusätzlich vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bielefeld, den 20.03.2013
Landgericht, 1. Zivilkammer