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Landgericht Bielefeld·1 O 56/19·22.01.2019

PKH-Antrag zurückgewiesen: fehlende Erfolgsaussichten bei Baustellenunfall

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Baustellenunfall am 20.04.2018. Das Landgericht Bielefeld wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Vortrag zu haftungsbegründenden Tatsachen sei nicht schlüssig; bloße Angaben zur Eigentümerschaft und zum Bauleiter genügen nicht. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde unter den angegebenen Voraussetzungen möglich.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe wird nach §114 ZPO versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist schlüssiges Vorbringen der haftungsbegründenden Tatsachen erforderlich; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

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Bei Haftungsannahmen aus einem Baustellenunfall muss der Antragsteller konkrete Anknüpfungstatsachen zu Organisations-, Überwachungs- oder Sicherungsverstößen vortragen; die bloße Benennung von Eigentümer und Bauleiter reicht nicht aus.

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Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben, insbesondere wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt, das Gericht ausschließlich die persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint oder Raten angeordnet hat; die Frist beträgt eine Notfrist von 1 Monat (s. Hinweise).

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.06.2019 [NACHINSTANZ]

9 W 10/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem ProzesskostenhilfeverfahrenI. gegen S. GmbH u.a.

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 23.01.2019 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Antragsgegner für seinen bedauerlichen Unfall vom 20.04.2018 vor der Großbaustelle A.straße xx in C., bei dem er durch einen über den Baustellenzaun geflogenen Holzträger am Kopf verletzt wurde, schadensersatzpflichtig sein sollen. Der bloße Sachvortrag, bei der Antragsgegnerin zu 1) handele es sich um die Eigentümerin des Gebäudes A.straße xx, bei dem Antragsgegner zu 2) handele es sich um den Bauleiter des Bauvorhabens, genügt hierfür nicht.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bielefeld, 21.02.20191. Zivilkammer

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K.Vorsitzende Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin