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Landgericht Bielefeld·1 O 500/12·03.11.2013

Schadensersatz wegen Beratung zu CS Euroreal: Hinweis auf Schließung und frühere Aussetzung nötig

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zum offenen Immobilienfonds CS Euroreal. Das LG bejahte Beratungsverträge und eine anlagegerechte Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Schließung/Abwicklung sowie über eine bereits erfolgte Aussetzung der Anteilsrücknahme. Wegen Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens haftete die Bank auf Rückzahlung abzüglich Ausschüttungen/Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile; Annahmeverzug wurde festgestellt. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Aktivlegitimation (Forderungsübergang auf Rechtsschutzversicherer) abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (Zug um Zug gegen Anteilsübertragung) zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Aufnahme eines Anlageberatungsgesprächs kommt regelmäßig stillschweigend ein Beratungsvertrag zwischen Bank und Anlageinteressenten zustande.

2

Eine anlagegerechte Beratung erfordert eine richtige, verständliche und vollständige Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Produkts.

3

Bei der Empfehlung eines offenen Immobilienfonds ist ungefragt über die Möglichkeit der dauerhaften Schließung und Abwicklung des Fonds aufzuklären.

4

Wurde bei dem konkret empfohlenen offenen Immobilienfonds die Anteilsrücknahme in der jüngeren Vergangenheit bereits ausgesetzt, ist hierüber aufzuklären, da der tatsächliche Eintritt dieses Risikos für die Anlageentscheidung wesentlich ist.

5

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, greift zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Berater hat zu beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte.

Relevante Normen
§ 29 ZPO§ 164 BGB§ 280 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1, 398 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.158,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2012 abzüglich am 18.6.2013 erhaltener 310,97 EUR und am 30.6.2013 erhaltener 934,06 EUR Zug um Zug gegen Übertragung von 1.181,8881 Anteilen des offenen Immobilienfonds CS Euroreal, WKN 980500 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend bezeichneten Anteile des offenen Immobilienfonds CS Euroreal, WKN 980500 in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 66.866,66 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

3

Am 4.9.2009 fand in dem von der O-Bank Filialvertrieb AG betriebenen Finanzcenter in C., I. Str. x, ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin C. L., und einer Mitarbeiterin der O-Bank Filialvertrieb, B. K., statt. Die Eheleute L. wollten einen Betrag von 10.000,00 EUR anlegen. Sie verfolgten eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie, weil sie bereits schlechte Erfahrungen mit Geldanlagen bei der T.-Bank gemacht hatten. Die Rendite sollte allerdings oberhalb der Sparbuchverzinsung liegen. Ihren Anlagehorizont gaben sie mit „Vorsorge / langfristig (über 5 Jahre)“ an.

4

Die Beraterin K. stellte den Eheleuten L. zumindest auch den offenen Immobilienfonds CS Euroreal vor. Bei diesem Fonds war die Rücknahme von Anteilscheinen im Zeitraum vom 29.10.2008 bis 30.6.2009 ausgesetzt worden. Die Beraterin teilten den Eheleuten L. mit, bei einem offenen Immobilienfonds bestehe die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme und damit ein vorübergehend beschränkter Zugriff auf die Kapitalanlage. Sie wies nicht darauf hin, dass ein offener Immobilienfonds auch geschlossen und aufgelöst werden kann.

5

Am 14.9.2009 erteilte die Zeugin L. der Beklagten den Auftrag zum Kauf von Anteilen an dem Fonds CS Euroreal für 10.000,00 EUR. Sie erwarb für diesen Betrag 154,9847 Stück. Am 9.10.2009 und 16.10.2009 erteilte der Kläger der Beklagten ebenfalls jeweils einen Auftrag zum Kauf von Anteilen an diesem Fonds. Er erwarb für 2000,00 EUR 31,3695 Stück und für 10.000,00 EUR weitere 156,7461 Stück.

6

Am 12.2.2010 kam es zu einem erneuten Beratungsgespräch zwischen den Eheleuten L. und der Beraterin K.. Die Eheleute L. wollten dieses Mal gut 30.000,00 EUR anlegen. Der Kläger entschied sich in dem Gespräch dafür, 31.000,00 EUR als Festgeld anzulegen. Die Anlage sah sechs monatliche Auszahlungen vor, die dann zum Erwerb von Fondsanteilen an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal verwandt werden sollten. Auf diese Weise erwarb der Kläger in den Monaten März bis August 2010 für 31.000,00 EUR insgesamt 489,7288 Fondsanteile. Auf dem Festgeldkonto erhielt er Zinsen i.H.v. 350,93 EUR.

7

Am 26.2.2010 führte die Beraterin K. ein Beratungsgespräch mit den Eheleuten L. und dem Schwiegervater des Klägers, dem im Jahr 1921 geborenen V. B.. Herr B. wollte einen Geldbetrag von 17.500,00 EUR anlegen. Auch er verfolgte eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie und das Anlageziel „Vorsorge“. Herr B. entschloss sich in dem Gespräch ebenfalls zum Kauf von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal. Er erwarb über die Beklagte 277,7778 Stück für 17.500,00 EUR.

8

Mit Wirkung ab dem 18.5.2010 wurde die Rücknahme der Fondsanteile an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal erneut ausgesetzt. Am 21.5.2012 wurde die Auflösung des Fonds zum 30.4.2017 beschlossen.

9

Der Kläger und seine Ehefrau erlangten aus den von ihnen angelegten Geldbeträgen vorprozessual Ausschüttungen i.H.v. 8.413,60 EUR; am 30.6.2013 erfolgte eine weitere Ausschüttung i.H.v. 934,06 EUR. Der Schwiegervater des Klägers erhielt vorprozessual Ausschüttungen i.H.v. 2.576,62 EUR sowie am 18.6.2013 weitere 310,97 EUR.

10

Die Eheleute L. und V. B. begehrten von der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 5. und 7.12.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.12.2012 vergeblich Schadensersatz i.H.v. 45.474,08 EUR sowie 16.226,50 EUR.

11

Der Kläger, an den die Zeugin L. und V. B. ihre Ansprüche gegen die Beklagte jeweils abgetreten haben, behauptet, sämtlichen streitgegenständlichen Geldanlagen seien Beratungsgespräche mit der Beraterin K. vorausgegangen. Sowohl er als auch seine Ehefrau und sein Schwiegervater hätten eine absolut sichere Geldanlage gewünscht. Frau K. habe ihnen jedes Mal den offenen Immobilienfonds CS Euroreal empfohlen. Sie habe das am 4.9.2009 und auch am 26.2.2010 mit dem Argument begründet, es handele sich um eine mündelsichere Anlage. Ihnen sei nicht mitgeteilt worden, dass bei dem Fonds CS Euroreal die Rücknahme von Fondsanteilen in der Vergangenheit bereits einmal ausgesetzt gewesen sei. Auch sei keine Information über Rückvergütungen erfolgt. Bei richtiger Aufklärung über diese Aspekte, ebenso bei Information über die Möglichkeit der Schließung und Abwicklung eines offenen Immobilienfonds hätten sie die Geldanlagen nicht getätigt.

12

Der Kläger beantragt,

13

1)

14

die Beklagte zu verurteilen,

15

a)

16

an ihn 51.943,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 14.12.2012 abzüglich am 30.6.2013 erhaltener 934,06 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 885,7251 Anteilen des offenen Immobilienfonds CS Euroreal, WKN 980500,

17

b)

18

an ihn 14.923,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 14.12.2012 abzüglich am 18.6.2013 erhaltener 310,97 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 296,163 Anteilen des offenen Immobilienfonds CS Euroreal, WKN 980500.

19

2)

20

festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr von den Eheleuten L. und Herrn B. zur Übertragung angebotenen Anteile des offenen Immobilienfonds CS Euroreal, WKN 980500 in Verzug befindet,

21

3)

22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.603,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit (4.1.2013) zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

              die Klage abzuweisen.

25

Sie erhebt die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. Ferner behauptet sie, am 9.10.2009 und 16.10.2009 habe es keine Beratungsgespräche gegeben. Den Eheleuten L. sei bewusst gewesen, dass es keine absolute Sicherheit gebe. Die Beraterin K. habe bei der Vorstellung des Fonds CS Euroreal darauf hingewiesen, dass bei diesem Fonds die Anteilsrücknahme in der Vergangenheit bereits einmal ausgesetzt gewesen sei. Sie habe in den Gesprächen vom 4.9.2009 und 26.2.2010 empfohlen, die Geldanlage zu splitten, nämlich jeweils die Hälfte des Geldbetrages in einen anderen offenen Immobilienfonds und in einen Mischfonds zu investieren. Am 12.2.2010 habe die Beraterin K. die Aufteilung der Geldanlage zu gleichen Teilen in diese beiden Fonds und den CS Euroreal empfohlen, weil ihr die Präferenz des Klägers für den letztgenannten Fonds bekannt gewesen sei. Die Eheleute L. und V. B. hätten sich aber jeweils gegen die Empfehlung der Beraterin K. ausschließlich für eine Zeichnung des Fonds CS Euroreal entschieden. Bei der Auflösung des Fonds sei nur ein geringfügiger Kapitalverlust zu erwarten.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

30

A.

31

Das Landgericht Bielefeld ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, da die Anlageberatung in C. erfolgt ist.

32

B.

33

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters Anspruch auf Zahlung von 59.158,85 EUR nebst Verzugszinsen abzgl. nach Klageerhebung bereits erlangter 310,97 EUR und 934,06 EUR Zug um Zug gegen Übertragung von 1.181,8881 Anteilen an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal aus §§ 280 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1, 398 BGB.

34

I.

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Zwischen den Eheleuten L. und V. B. auf der einen Seite sowie der Beklagten auf der anderen Seite sind Beratungsverträge in Bezug auf die streitgegenständlichen Immobilienfondsbeteiligungen geschlossen worden.

36

1)

37

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126).

38

2)

39

So liegt der Fall hier. Die Eheleute L. und V. B. sind jedenfalls am 4.9.2009, 12.2.2010 und 26.2.2010 an die Beraterin K. herangetreten mit dem Wunsch, über eine Geldanlage beraten zu werden. Die Beklagte muss sich die Tätigkeit der Beraterin K. entgegenhalten lassen, § 164 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass die Beraterin Mitarbeiterin der O-Bank Filialvertrieb AG war. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen ist sie für die „O-Bank“ aufgetreten; hierunter ist aus der Sicht eines Bankkunden die Beklagte zu verstehen. Dieses Auftreten in ihrem Namen muss sich die Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung zurechnen lassen.

40

II.

41

Die sich aus den Beratungsverträgen ergebenden Pflichten hat die Beklagte verletzt. Sie hat die Eheleute L. und V. B. nicht anlagegerecht beraten.

42

1)

43

Die Beratung in Bezug auf ein Anlageobjekt hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Das umfasst sowohl die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) wie auch die speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGHZ 123,126).

44

2)

45

Unstreitig hat die Beklagte die Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass bei einem offenen Immobilienfonds die Möglichkeit besteht, dass der Fonds geschlossen und abgewickelt wird.

46

3)

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Außerdem hat die Beraterin K. nicht darauf hingewiesen, dass bei dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal die Rücknahme der Anteilsscheine in der jüngeren Vergangenheit bereits einmal ausgesetzt war. Hiervon ist das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2013 überzeugt.

48

a)

49

Für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spricht bereits, dass sie schriftsätzlich unstreitig war. Erst aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sah sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten veranlasst, die Darstellung zu bestreiten.

50

b)

51

Ferner haben sowohl der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung als auch die Zeugin L. bei ihrer uneidlichen Vernehmung übereinstimmend geschildert, dass ihnen die bereits einmal erfolgte Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme bei dem Fonds CS Euroreal nicht mitgeteilt worden ist. Diese Schilderungen sind glaubhaft. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Angaben der Eheleute L. dazu, welche Anlageempfehlungen sie von der Beraterin K. erhalten haben, mit den zur Akte gereichten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Eheleute L. waren aber erkennbar darum bemüht, die Beratungsgespräche so wiederzugeben, wie sie sie in Erinnerung hatten. Sie haben dabei auch Angaben gemacht, die zu ihrem Nachteil von dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Klägers abwichen. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Eheleute L. und V. B. den streitgegenständlichen Fonds – noch dazu gegen die Empfehlung der Beraterin – gezeichnet hätten, wenn ihnen mitgeteilt worden wäre, dass die theoretische Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme bei diesem Fonds bereits vor kurzem Realität war. Durch die mündliche Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Eheleute L. weder mit offenen Immobilienfonds im Allgemeinen noch mit dem konkreten Immobilienfonds im Speziellen vertraut waren.

52

4)

53

Die Beklagte war verpflichtet, die Eheleute L. und V. B. über die beiden unter Ziffer 2) und 3) dargestellten Aspekte aufzuklären. Sie hat ihren Kunden die Geldanlage in einem offenen Immobilienfonds empfohlen und den Fonds CS Euroreal zumindest vorgestellt. Die Eheleute L. waren unstreitig auf eine sichere Geldanlage bedacht. Sie haben in der Eingangsberatung vom 4.9.2009 unstreitig auf schlechte Erfahrungen mit Geldanlagen bei der T.-Bank hingewiesen. Sie hatten keine Erfahrungen mit der Anlageform des offenen Immobilienfonds. Die theoretische, abstrakte Möglichkeit, dass die Rücknahme von Anteilsscheinen an einem offenen Immobilienfonds vorübergehend ausgesetzt werden kann, ist für die Anlageentscheidung eines Kunden von anderer, geringerer Bedeutung als der tatsächliche Eintritt dieser Möglichkeit. Insbesondere steigt in dem Fall, dass bereits einmal Veranlassung zur vorübergehenden Schließung eines Fonds bestand, das Risiko einer dauerhaften Schließung und Auflösung des Fonds. Denn die vorübergehende Schließung eines Fonds führt dazu, dass das Vertrauen der Anleger in den Fonds schwindet. Mit der dauerhaften Schließung und Auflösung eines Immobilienfonds ist das Risiko verbunden, dass das eingezahlte Kapital nicht vollständig zurückgezahlt werden kann, mag dieses Risiko auch gegenüber anderen Fondsarten wegen der grundsätzlichen Werthaltigkeit von Immobilien niedriger sein. Im Übrigen gehört die Möglichkeit der dauerhaften Schließung und Auflösung eines offenen Immobilienfonds nach Ansicht des Gerichts ohnehin zu den grundlegenden Aspekten, die bei der Aufklärung über die Funktionsweise einer solchen Anlageform ungefragt mitgeteilt werden müssen.

54

III.

55

Die Pflichtverletzung war für die Anlageentscheidungen der Eheleute L. und des V. B. kausal.

56

1)

57

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d. h., dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich einschränkungslos für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (BGH NJW 2009, 2298; BGH NJW-RR 2010, 1623).

58

2)

59

Der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Eheleute L. bzw. V. B. die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätten. Das Gericht hält es vielmehr – wie bereits ausgeführt wurde – für ausgeschlossen, dass der Kläger und die Zedenten in dem Fall gerade den streitgegenständlichen Fonds gezeichnet hätten. Ob sie sich überhaupt an einem Immobilienfonds beteiligt hätten, erscheint zumindest offen.

60

3)

61

Die Kausalität der Pflichtverletzung erstreckt sich auf sämtliche streitgegenständlichen Anlageentscheidungen. Dabei kann es dahinstehen, ob den Geldanlagen vom 9.10.2009 und 16.10.2009 gesonderte Beratungsgespräche vorausgingen. Die fehlerhafte Aufklärung der Beklagten in dem Beratungsgespräch vom 4.9.2009 lag auch diesen Anlageentscheidungen noch zugrunde.

62

IV.

63

Die Beklagte trifft ein Verschulden an ihrer unzureichenden Aufklärung. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein solches Verschulden vermutet. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht angetreten.

64

V.

65

Den Eheleuten L. und V. B. ist durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden i.H.v. 59.158,85 EUR entstanden. Die Beklagte hat dem Kläger und den Zedenten das negative Interesse zu ersetzen. Die Eheleute L. und V. B. sind so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie die Kapitalanlagen nicht getätigt hätten. In dem Fall hätten sie die Zedentin nicht 70.500,00 EUR für den Erwerb von Anteilen an dem Fonds CS Euroreal gezahlt. Sie hätten andererseits keine Ausschüttungen und Zinserträge i.H.v. insgesamt 11.341,15 EUR erhalten; diese Vorteile sind von den eingezahlten Beträgen in Abzug zu bringen.

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Durch die erst nach Rechtshängigkeit erhaltenen weiteren Ausschüttungen i.H.v. 1.245,03 EUR hat sich die Klageforderung in dieser Höhe erledigt.

67

VI.

68

Die Schadensersatzleistungen durch die Beklagte haben Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers und der Zedenten an der CS Euroreal zu erfolgen.

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VII.

70

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

71

B.

72

Der Feststellungsantrag ist nach §§ 256 Abs. 1, 756, 765 ZPO zulässig und gemäß §§ 293, 295 BGB begründet.

73

C.

74

Daneben besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger insoweit aktivlegitimiert ist. Der Kläger ist rechtschutzversichert. Es ist davon auszugehen, dass die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von dem Rechtschutzversicherer ausgeglichen worden sind. Hiermit war ein Forderungsübergang auf den Versicherer verbunden, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.

75

D.

76

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.