Zurückweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Klage gegen Steuerberater
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Steuerberater wegen der unterlassenen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das Landgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Es fehle ein dargelegter Pflichtverstoß; die Vollmacht wurde verspätet eingereicht und die streitentscheidende Finanzgerichtsentscheidung wurde nicht vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Klage gegen Steuerberater wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Haftung des anwaltlich oder beratend tätigen Verpflichteten setzt darzulegendes Vorliegen einer Pflichtverletzung und Schädigungsursächlichkeit voraus; bloße Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit der Vorinstanz genügt nicht.
Die Verspätung der Einreichung erforderlicher Unterlagen (z. B. Vollmacht) kann dazu führen, dass ein Rechtsmittel verfristet ist und dem Beauftragten kein Verschulden vorzuwerfen ist, wenn die Frist bereits abgelaufen war.
Zur Beurteilung der materiellen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs obliegt es dem Antragsteller, die entscheidungsrelevanten Unterlagen vorzulegen; das Unterlassen der Vorlage erschwert oder verhindert die positive Prognose des Klageerfolgs.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 25 W 335/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen seine Steuerberater wegen der Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Antragsteller klagte vor dem Finanzgericht in Münster gegen einen Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Gütersloh vom 10. März 2011. Unter dem 25. Mai 2012 wies das Finanzgericht Münster – 14 K 3418/11 E – die Klage zurück und erklärte gleichzeitig die Revision für unzulässig. Mit Schreiben vom 27.06.2012 beauftragte der Antragsteller daraufhin die Antragsgegner mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und wies bei dieser Gelegenheit selbst auf den Fristablauf am 06.07.2012 hin. Mit Schreiben vom 03.07.2012 forderte der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller zur Einreichung einer Vollmacht auf. Diese ging am 11.07.2012 bei den Antragsgegnern ein. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen war, sahen die Antragsgegner aus Kostengründen von einem Versand ab und teilten dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.10.2012 mit.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das Finanzgericht verschiedene Rechtsnormen und damit seine Justizgewähransprüche auf verschiedene Weise verletzt hat. Die Entscheidung des Gerichts sei sachlich unhaltbar, objektiv willkürlich und unter keinem Aspekt rechtlich vertretbar. Er vertritt weiter die Auffassung, dass die Antragsgegner durch die Nichteinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie eines Antrags auf Wiedereinsetzung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt seiner Handlungsfreiheit als absolutes Recht verletzt hätten. Die Unterlagen einschließlich der Vollmacht hätten den Antragsgegnern am 11.07.2012 vorgelegen. Die unterbliebene Nichtzulassungsbeschwerde sei sowohl zulässig als auch begründet gewesen. Die Antragsgegner hätten durch die Nichteinlegung ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt. Wegen dieser schuldhaften Pflichtverletzung seien die Antragsgegner ihm sowohl zu einer Geldentschädigung als auch zum Ersatz eines noch nicht näher bestimmten Vermögensschadens verpflichtet.
Der Antragsteller begehrt vor diesem Hintergrund Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger
a) wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
b) aus dem Streitgegenstand einen ersten Vorschuss von 26.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
c) festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten mangels Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu 6 K 5311/06 und /oder 14 K 3418/11 – jeweils Finanzgericht Münster, sämtlichen (Vermögens)Schaden - gleichviel, welcher Art – zu ersetzen.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 S. 1 ZPO.
Schon dem Grunde nach ist eine Haftung der Antragsgegner nicht ersichtlich.
1.
Bereits nach dem Vortrag des Antragstellers erschließt sich nicht, dass die Antragsgegner eine Pflichtverletzung begangenen haben.
Zwar trägt der Antragsteller vor, dass er die Antragsgegner mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat, welche tatsächlich nicht eingelegt worden ist. Aus der vom Antragsteller zu den Akten gereichten Anlage 4, dem Schreiben der Antragsgegner vom 18.10.2012, geht jedoch hervor, dass die Nichteinlegung darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig die erforderlich Vollmacht einzureichen. Der Antragsteller selbst trägt insoweit vor, dass die Frist am 06.07.2012 abgelaufen war und er die vollständigen Unterlagen bis zum 11.07.2012 eingereicht hat. Schon nach dem Vortrag des Antragstellers war damit die von ihm begehrte Nichtzulassungsbeschwerde verfristet und mithin aus formellen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg.
Zwar wäre ein Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich möglich. Der Antragsteller hat jedoch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich vorliegend die Erfolgsaussichten für ein solches Wiedereinsetzungsgesuch ergeben könnten.
2.
Selbst wenn die Antragsgegner es pflichtwidrig versäumt haben sollten, die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, hat der Antragsteller nicht dargetan, weshalb diese Beschwerde mit der erforderlichen Sicherheit den von ihm gewünschten Erfolg gehabt hätte. Die materiellen Erfolgsaussichten vermag die Kammer nicht zu beurteilen, da der Antragsteller es versäumt hat, die streitgegenständliche Entscheidung des Finanzgerichts beizufügen. Allein der Umstand, dass die Entscheidung des Finanzgerichts aus Sicht des Antragstellers falsch ist, bedeutet zudem noch lange nicht, dass die Revisionsinstanz seine Ansicht teilt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO