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Landgericht Bielefeld·1 O 377/08·08.06.2010

Versicherungsregress bei Kfz-Brand: Beweis des ersten Anscheins für Produktfehler

ZivilrechtDeliktsrecht (Produkthaftung)VersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Kfz-Versicherer) fordert Schadensersatz wegen eines Brandes an einem jungen BMW X3. Streitfrage war, ob ein fahrzeugimmanenter elektrischer Defekt (Produktfehler) ursächlich war. Das LG stellte einen elektrischen Defekt im Armaturenbrett fest, sprach den Anspruch in Höhe von 23.772,05 € zu und wies den übrigen Klageantrag ab.

Ausgang: Versicherungsregress wegen Produktfehlers zum Teil stattgegeben (Zahlung von 23.772,05 €), übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sprechen sachverständige Feststellungen einen fahrzeugimmanenten elektrischen Defekt als Ursache eines Fahrzeugbrands plausibel und sind externe Brandursachen ausgeschlossen, begründet dies den Beweis des ersten Anscheins für einen Produktfehler, insbesondere bei geringer Laufleistung des Fahrzeugs.

2

Trifft der Anscheinsbeweis zu, obliegt dem Hersteller der Nachweis, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat und den Fehler nicht zu vertreten hat; gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Hersteller zum Schadensersatz verpflichtet.

3

Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs entstehen nach §§ 286, 288 BGB, wenn eine bestimmte Zahlungsfrist gesetzt und diese verstreichen gelassen wurde; für nachträglich gestellte Rechnungsbeträge kommt ein Zinsanspruch nach § 291 BGB in Betracht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Anspruchsteller substantiiert vorträgt und gegebenenfalls nachweist, dass und wann die Kosten entstanden bzw. eingefordert worden sind.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 67 VVG a. F.§ 286, 288 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.772,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.293,19 € seit dem 7. August 2007 sowie aus weiteren 478,86 € seit dem 30.01.2009 zu zahlen.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die klagende Versicherung macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen Produzentenhaftung geltend.

3

Die Klägerin ist bzw. war Kfz.-Haftpflicht- und Kaskoversicherer des Herrn L. C. für dessen PKW BMW X3, xxx. Die Beklagte ist Herstellerin des genannten PKW, der erstmals am 8. Dezember 2006 zum Straßenverkehr zugelassen wurde.

4

Am Morgen des 20. April 2007 geriet der BMW gegen 8.00 Uhr in Brand, während er vor dem Wohnhaus des Zeugen C. abgestellt war. Die Laufleistung des PKW betrug bis dahin ca. 10.000 – 13.000 km. Die Klägerin holte als Versicherung des Eigentümers zur Abklärung der Brandursache ein Gutachten des Sachverständigenbüros M. ein. Nachdem der Sachverständige M. zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Brand auf ein Kurzschlussgeschehen im oberen rechten Armaturentafelbereich des Fahrzeugs zurückzuführen sei, erstattete die Klägerin dem Versicherungsnehmer auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 150,-- Euro einen Betrag von 19.219,75 Euro. Ferner zahlte die Klägerin an das Sachverständigenbüro M. für das Gutachten vom 23. Mai 2007 einen Betrag von 3.524,19 Euro. Unter dem 5. Juli 2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 23.293,19 Euro binnen eines Monats auf. In diesem Betrag waren neben der Ersatzleistung für den Zeugen C. und die Zahlung des Sachverständigenbüros M. auch noch Abschleppkosten in Höhe von 208,25 Euro sowie Kosten für Löschungsarbeiten in Höhe von 341,00 Euro enthalten.

5

Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigerte, holte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme des (Privat-)Sachverständigen M. ein. Dieser kam unter dem 13.02.2008 erneut zu dem Ergebnis, dass der Brand durch einen elektrischen Primärdefekt ausgelöst worden war. Der Sachverständige berechnete der Klägerin seine Leistung unter dem 13.02.2008 in Höhe von 478,86 €. Die Beklagte lehnte weiter eine Zahlung ab. Die Klägerin mandatierte daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte unter dem 21.04.2008 erneut zur Zahlung von 23.293,19 € aufforderten.

6

Die Klägerin behauptet, brandursächlich sei entweder ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler der Beklagten, während andere als Fahrzeug immanente Schadensursachen ausscheiden würden. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie die Rechnung der Gemeinde T. vom 11.6.2007 über 341,00 Euro sowie die Rechnung des Autohauses T. vom 5.6.2007 über 208,25 Euro, die jeweils an den Zeugen C. gerichtet waren, erstattet habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.772,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2007 zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.248,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass die Schadensursache weiterhin unklar ist. Es sei immer noch möglich, dass das Feuer durch Einwirkung von außen entstanden sei. Jedenfalls ist sie der Ansicht, dass die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast hinsichtlich der Schadensursache nicht hinreichend nachgekommen ist, da weiterhin nicht genau feststeht, welcher konkrete technische Mangel letztlich ursächlich für den Brand gewesen ist.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. C. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24. Juni 2009 (Bl. 147 ff.), das in den Akten befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen D. (Bl. 180 ff.) sowie das Protokoll vom 28.4.2010 (Bl. 242) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Klage, mit der nun auch die Rechnung vom 13.02.2008 geltend gemacht wird, wurde der Beklagten am 29.01.2009 zugestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weitgehend begründet.

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I.

20

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 23.772,05 Euro gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 67 VVG a. F. zu.

21

1.

22

Der streitgegenständliche PKW ist durch den Brand beschädigt worden, so dass eine Eigentumsverletzung eingetreten ist.

23

2.

24

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Brand seine Ursache in einem elektrischen Defekt des BMW hat. Das  Gericht ist insofern zunächst davon überzeugt, der Brand in dem Hohlraum der rechten Armaturenbretthälfte unterhalb des oberen Armaturenbrettabschlusses entstanden ist. Der Sachverständige D. hat in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in seinen mündlichen Erläuterungen nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgefundene Spurenlage klar ausweist, dass der Fahrzeugbrand in diesem Hohlraum als Folge eines elektrischen Defektes seinen Ursprung genommen hat. Der Sachverständige konnte zwar die ursprüngliche Behauptung der Klägerin, dass der Brand auf einen fehlenden Feuerschutz zurückzuführen sei, nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigen. Der Sachverständige hat diesbezüglich vielmehr plausibel ausgeführt, dass aus dem Nichtauffinden eines Feuerschutzes nach dem Brand nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass dieser auch tatsächlich nicht vorhanden war. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass der Feuerschutz bei dem Brand mit verbrannt wurde. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass als Alternative zu dem fehlenden Feuerschutz als Brandursache nur ein Wackelkontakt oder aber eine Überhitzung der Elektronik in Betracht komme. Alle drei vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen sind fahrzeugimmanent. Der Sachverständige hat gleichzeitig sicher ausgeschlossen, dass andere Brandentstehungsvorgänge wie die Einwirkung von Zigarettenglut oder Feuerlegen im Fußraum oder das Aufwerfen eines brennenden Gegenstandes brandursächlich geworden sein könnten. Nachvollziehbar hat der Sachverständige diesbezüglich erläutert, dass diese von der Beklagten behaupteten Alternativen eine andere und deutlich unterscheidbare brandtechnische Spurenlage hinterlassen hätten. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass auch aus der Bekundung des Zeugen C., dass das Feuer aus einer offenen Scheibe geschlagen sei, nicht geschlossen werden könne, dass vor allem die Fenster nicht richtig geschlossen gewesen seien. Es sei insofern sowohl möglich, dass das Feuer durch die zwischenzeitlich zerborstenen Scheiben geschlagen sei, als auch dass aufgrund des Brandes der rechte Fensterhebel aktiviert wurde.

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Steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ursache des Brandes im Bereich der Elektronik des Fahrzeugs liegt, so greift vorliegend zugunsten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins. Alle drei vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Brandverursachungsalternativen sind nicht nur fahrzeugimmanent, sondern stellen für sich auch denknotwendig einen technischen Fehler dar. Insofern war hier zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug bei Eintritt des Schadensfalls erst vier Monate alt war. Ebenso ist spätestens nach der Aussage des Zeugen C., der glaubhaft bekundet hat, dass er im Jahr im Schnitt 30.000 bis 40.000 km fahre, davon auszugehen, dass der PKW erst etwa 10.000 – 13.000 km gelaufen hatte. Bei so einem relativ neuen Fahrzeug aber kann ein Wackelkontakt oder auch eine Überhitzung der Elektronik noch nicht auf einen Abnutzungsgebrauch bzw. Verschleiß zurückzuführen sein. In diesem frühen Stadium kommt als Erklärung vielmehr denknotwendig zunächst nur ein Fabrikations- bzw. Konstruktionsfehler in Betracht (vgl. hierzu auch LG Verden, VersR 2009, Seite 1129 ff.).

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Der Beklagten ist es nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Soweit die Beklagte behauptet hat, dass auch eine Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, insbesondere die Möglichkeit einer externen Brandursache in Betracht kommt, hat sich diese Behauptung im Verlauf der Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt. Der Sachverständige hat vielmehr definitiv und auch für einen Laien ohne weiteres nachvollziehbar ausgeschlossen, dass die von der Beklagten ins Spiel gebrachten Verursachungsalternativen tatsächlich möglich sein können.

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3.

28

Ist aber angesichts der vorherigen Ausführungen von einem Produktfehler auszugehen, der den vorliegenden Schaden verursacht hat, so lag es an der Beklagten als Herstellerin zu beweisen, dass sie die ihr obliegenden Pflichten beachtet hat und sie daher an dem Fehler kein Verschulden trifft (vgl. BGH NJW 1999, Seite 1028). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.

29

4.

30

Der Schaden ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Soweit die Klägerin die an den Zeugen C. gezahlte Entschädigungssumme in Höhe von 19.219,75 Euro geltend macht, wird diese auch von der Beklagten nicht mehr angefochten. Hinsichtlich der Angemessenheit besteht für das Gericht aufgrund der eingereichten Anlagen sowie der Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen keine Veranlassung zu Zweifeln. Ebenso bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechnungen des Sachverständigenbüros M. vom 23. Mai 2007 und vom 13.02.2008. Darüber hinaus steht spätestens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin auch die Rechnung des BMW-Vertragshändlers B. T. vom 5. Juni 2007 für das Abschleppen des PKW in Höhe von 208,25 Euro wie auch die Feuerlöschkosten der Gemeinde T. in Höhe von 341,00 Euro bezahlt hat. Der Zeuge C. hat insofern glaubhaft angegeben, dass er mit der ganzen Sache nur in Höhe seines Selbstbehaltes in Höhe von 150,00 Euro finanziell belastet worden ist. Den Rest habe die Klägerin übernommen.

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II.

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Der zugesprochene Zinsanspruch folgt weitgehend aus den §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2007 zur Zahlung der 23.293,19 Euro aufgefordert und gleichzeitig eine Frist zur Zahlung binnen eines Monats gesetzt. Diese Frist hat die Beklagte verstreichen lassen, so dass bezüglich des zunächst geltend gemachten Betrages in Höhe von 23.293,19 € ab dem 7. August 2007 Verzug eingetreten ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen aus einem Betrag von 23.772,05 € geltend macht, war der Rechnungsbetrag des Sachverständigen M. vom 13.02.2008 in Höhe von 478,86 € weder in der Aufforderung vom 05.07.2007 noch dem anwaltlichen Schreiben vom 21.04.2008 enthalten. Diesbezüglich kommt deshalb nur ein Zinsanspruch gem. § 291 BGB in Betracht.

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III.

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Einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlen insofern trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten jegliche Angaben, wann die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten gezahlt hat bzw. ob/wann sie überhaupt von ihren Prozessbevollmächtigten zur Zahlung aufgefordert worden ist.

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IV.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.