Sturz auf Rampe im Supermarkt – Klage wegen Verkehrssicherungspflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Sturz auf einer Rampe im Lebensmittelmarkt des Beklagten. Streitpunkt ist, ob eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Das Gericht hält den Vortrag der Klägerin für widersprüchlich und die Rampe nicht für gefahrenträchtig; die Klage wird abgewiesen. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung mangels nachgewiesener Gefahr und schuldhaftem Verhalten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gehört der Nachweis, dass eine konkrete, für den Nutzer nicht erkennbare Gefahr bestand und eine schuldhafte Unterlassung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen vorliegt.
Widersprüchlicher, unschlüssiger Vortrag zum Unfallhergang führt zur Versagung des Haftungsanspruchs, weil dadurch die Voraussetzung des beweisbaren Eintritts und der Kausalität nicht erfüllt wird.
Eine übliche, für den Durchschnittsnutzer erkennbare Rampe begründet grundsätzlich kein besonderes Gefahrenmoment, das eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht auslöst.
Bei eigener Einschränkung (z. B. Sehbehinderung) trifft den Verletzten eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; das Vorhandensein von Begleitpersonen entbindet nicht automatisch von der eigenen Aufmerksamkeitspflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
Tatbestand
Die Klägerin geht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Beklagten vor. Sie verlangt Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten.
In Begleitung ihrer beiden erwachsenen Töchter suchte die Klägerin am 04.07.2002 den Lebensmittelmarkt des Beklagten in Rietberg auf, um dort einzukaufen.
Sie behaupten in der Klageschrift:
"Nach Einlegen der Waren in den Einkaufswagen befand sich die Klägerin auf dem Weg zur Kasse.
Einige Meter vom Kassenbereich befindet sich eine Rampe, um einen innerhalb des Ladens sich ergebenden Bodenniveau-Unterschied zu überbrücken. Die Rampe weist eine Neigung von ca. 45 Grad aus und ist ca. 30 bis 40 cm lang und mit den gleichen Bodenfliesen belegt wie die übrige Verkaufs- und Gehfläche."
Die Klägerin behauptet, sie sei beim Betreten der Rampe zum Fall gekommen und habe sich eine Oberschenkelfraktur zugezogen. Diese sei nach wie vor nicht beschwerdefrei ausgeheilt. Insbesondere habe sie erhebliche Schmerzen zu ertragen. Sie verlangt unter Darlegung im Einzelnen Schadensersatz insbesondere deshalb, weil sie ihren Haushalt nicht habe führen können. Sie sei zunächst überhaupt nicht und später nur eingeschränkt in der Lage gewesen, (schwere) Arbeiten im Haushalt zu verrichten. Zum Haushalt hätten - unstreitig - noch ihre 3 erwachsenen Töchter zum Zeitpunkt des Unfalls gehört.
Die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten hat ohne Unterrichtung des Beklagten zur Klaglosstellung der Klägerin 24.900,00 € bezahlt.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden im Einzelnen und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.825,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.825,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden aus der Verkehrssicherungspflicht-Verletzung vom 04.07.2002 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden aus der Verkehrssicherungspflicht-Verletzung vom 04.07.2002 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er behauptet, die Klägerin habe nicht aufgepasst. Ursächlich für den Unfall sei ausschließlich die mangelnde Aufmerksamkeit der Klägerin gewesen.
Auch habe sie nach dem Sturz, den er, der Beklagte, beobachtet habe, nicht gestützt werden müssen. Im Übrigen hätten die Klägerin, die den Einkaufswagen geschoben habe, beim Zufahren auf die Rampe erkennen müssen, dass die Rampe vorhanden gewesen sei.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin übertreibe ihre Beschwerden. Ein Haushaltsführungsschaden sei nicht eingetreten. Die Töchter hätten die Führung des Haushaltes übernommen.
Der Beklagte meint, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor.
Der Einzelrichter hat im Termin die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeiten mit den Beteiligten erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, dass er die Unfallörtlichkeit entweder Ende Juli oder Anfang August 2002 selbst besichtigt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie war daher abzuweisen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist weder bewiesen noch liegt sie nahe.
Das Unfallgeschehen ist durch die Klägerin undeutlich, widersprüchlich und unschlüssig vorgetragen.
In der Klageschrift heißt es, dass die Klägerin beim Betreten der Rampe zu Fall kam und sich deshalb eine Oberschenkelfraktur zugesgezogen habe. Tatsächlich hat die Klägerin im Termin auch nach wiederholter Befragung geschildert, der Sturz habe sich am Fußpunkt der Rampe zugetragen. Weder in der Klageschrift noch bei der Anhörung der Klägerin ist eine Ursache für den Sturz vorgetragen worden.
Entsprechend dem Vortrag der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten unterstellt der Einzelrichter, dass auch die auf den Lichtbildern vorhandenen Restfarbe zur Markierung der Rampe zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und dass die Ladenregale an die Rampe heranragten. Dennoch stellt diese Rampe kein Verkehrshindernis dar, dass besonders verkehrssicherungspflichtig ist. Rampen sind üblicherweise dazu da, um Niveauunterschiede auszugleichen. Die hiesige Rampe ist durchaus behindertengerecht.
Der Einzelrichter schätzt anhand der im Termin erörterten Lichtbilder und unter Berücksichtigung der auf den Lichtbildern gezeigten und an Ort und Stelle verlegten Terrazzoplatten die Länge der Rampe auf mindestens 50 cm. Die Höhe der Rampe ist mit ca. 12 cm belegt. Sie weist demgemäss eine Neigung von ca. 20 Grad aus. Jedermann kann, selbst bei der vom Kläger vorgetragenen eingeschränkten Beleuchtung bei einem unterstellten Mindestmaß an Aufmerksamkeit eine derartige Rampe heruntergehen, ohne zu Fall zu kommen. Durch das Vorhandensein der Rampe wird kein besonderes Gefahrenmoment geschafften, das den durchschnittlichen Kunden bei einer zu unterstellenden normalen üblichen Aufmerksamkeit beim Begehen der Rampe überfordert. Die Klägerin hat gefahrbegründende Umstände auch nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin - laut Klageschrift - einen Einkaufswagen geschoben oder - wie sie im Termin mitgeteilt hat - allein die Rampe heruntergegangen ist. Gerade im letzteren Fall wäre die Klägerin gehalten gewesen, darauf zu achten, wo sie ihre Füße hinsetzt und so aufmerksam zu sein, dass sie nicht stürzt. Soweit - nicht vorgetragen, aber aus Anlagen ersichtlich - die Klägerin eine eingeschränkte Sehkraft zu gegenwärtigen hat, hilft ihr diese Behinderung nicht. Es wäre dann ihre Sache gewesen, in dem Geschäft, in dem sie sich das erste Mal befand, sich führen zu lassen. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, weil sie in Begleitung ihrer beiden erwachsenen Töchter war.
Die Klägerin brauchte keine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Beklagten eingeräumt werden. Der Vortrag in dessen Schriftsatz ist nicht prozessentscheindend. Die vorgelegten Lichtbilder sind im Termin erörtert worden. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den Lichtbildern vorzutragen. Sowohl die Klägerin als auch deren Prozeßbevollmächtigter kennen die Örtlichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.