Kostenentscheidung nach Vergleich: Kläger tragen Kosten wegen voraussichtlicher Unterlegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt; das Gericht sollte gemäß §91a ZPO über die Kosten entscheiden. Es legte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs den Klägern auf, weil diese bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen waren. Angriffe auf die Widerrufsbelehrung (Schriftform, Deutlichkeit, Belehrung zu finanzierten Geschäften) hatten keinen Erfolg. Eine fehlende Zuordenbarkeit der Belehrung zum Darlehensvertrag verhindert nicht per se den Beginn der Widerrufsfrist.
Ausgang: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs den Klägern auferlegt (§91a ZPO), da ihre Klage bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen war.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuweisung der Kosten nach §91a ZPO erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes; waren die Kläger bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen, können ihnen die Kosten auferlegt werden.
Ein Widerrufsrecht nach §355 BGB a.F. steht nur zu, wenn die Widerrufsbelehrung tatsächlich rechtsfehlerhaft ist; bloße Angriffe auf Schriftform, Deutlichkeitsgebot oder Teilbelehrungen genügen ohne substantiierten Nachweis nicht.
Die gesetzliche Pflicht zur Erteilung der Widerrufsbelehrung besteht "bei Vertragsschluss" (§355 Abs.2 S.1 BGB a.F.); eine fehlende Zuordenbarkeit der Belehrung zum Darlehensvertrag begründet nicht ohne Weiteres einen späteren Beginn der Widerrufsfrist.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden den Klägern auferlegt (§ 91 a ZPO).
Gründe
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch den Vergleich vom 20.10.2015 erledigt. Gemäß Ziffer 3) des Vergleichs soll das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs den Klägern aufzuerlegen.
Denn die Kläger waren bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen.
Den von den Klägern verfolgten Haupt- und Hilfsanträgen wäre nur im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Erfolg beschieden. Eine solche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen.
Die von den Klägern vorgebrachten Angriffe hinsichtlich Schriftform, Deutlichkeitsgebot und des Belehrungsteils zu „finanzierten Geschäften“ greifen aus den im Rahmen des Gütetermins erörterten Gründen nicht durch.
Soweit die Kläger die fehlende Zuordenbarkeit der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag gerügt haben, wird auch dies einem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegenstehen. Denn von Gesetzes wegen oblag der Beklagten lediglich die Erteilung einer entsprechenden Belehrung „bei Vertragsschluss“ (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.).
Bielefeld, 03.11.20151. Zivilkammer