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Landgericht Bielefeld·1 O 227/09·13.01.2010

Prozessfinanzierer haftet nicht: keine Drittschadensliquidation bei Anwaltsfehlern

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Prozessfinanzierer verlangte von der Anwältin der finanzierten Partei Ersatz der verauslagten Prozesskosten wegen angeblich unzulässiger und unschlüssiger Klage und Berufung. Das LG verneinte einen eigenen vertraglichen Anspruch aus dem Prozessfinanzierungsvertrag, da die Anwältin nur die Kenntnisnahme gegengezeichnet hatte. Ansprüche aus abgetretenem Recht scheiterten mangels Schadens bei der Mandantin und an einer Drittschadensliquidation, weil der Finanzierer das typische Prozessrisiko trägt und eine (auch rechtliche) Risikoprüfung schuldet. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wurden mangels substantiierten Vortrags zur Arglist abgelehnt.

Ausgang: Schadensersatzklage des Prozessfinanzierers gegen die Rechtsanwältin vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gegenzeichnung eines Prozessfinanzierungsvertrags durch den Rechtsanwalt der finanzierten Partei zur bloßen Kenntnisnahme begründet kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Prozessfinanzierer und Rechtsanwalt.

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Hat die finanzierte Partei wegen eines Prozessfinanzierungsvertrags keinen eigenen Vermögensschaden, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht allein durch Abtretung auf den Prozessfinanzierer übergehen; eine Inanspruchnahme über Drittschadensliquidation setzt eine wertende Betrachtung der Risikosphäre des Dritten voraus.

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Die Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn sich beim Prozessfinanzierer das typische, bewusst übernommene Finanzierungs- und Prozessrisiko verwirklicht und der Finanzierer eine eigenverantwortliche (auch rechtliche) Erfolgsaussichtenprüfung unterlassen hat.

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Beauftragt ein Prozessfinanzierer trotz Kenntnis wesentlicher Risiken (u.a. negativen Ersturteils und fehlender Erfahrung des Anwalts mit Berufungen) die Fortführung des Rechtsmittels, kann er das hieraus resultierende Verlustrisiko grundsätzlich nicht auf den Anwalt verlagern.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erfordert substantiierten Vortrag zu einer Täuschungshandlung und Arglist; bloße rechtliche Bedenken des Anwalts genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegenüber der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.

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Bei der Klägerin handelt es sich um einen Prozessfinanzierer.

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Die Beklagte machte in den Jahren 2004 bis 2006 für die J. GmbH & Co. KG (im Folgenden KG genannt) Forderungen gegen die Gründungsgesellschafter, die Komplementärin und den Geschäftsführer der Komplementärin geltend.

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Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen der Beklagten bzw. der KG gescheitert waren, sollte Ende 2006 das Klageverfahren eingeleitet werden. Die Beklagte nahm daraufhin Kontakt zu der Klägerin auf und stellte ihr unter dem 06.11.2006 einen Klagentwurf zur Verfügung. Mit Schreiben vom 27.11.2006 wandte sich daraufhin die Klägerin zunächst noch einmal an die Beklagte und bat „zur weiteren Risikoprüfung“ um Beantwortung eines insgesamt 21 Punkte umfassenden Fragenkatalogs. Unter dem 18.12.2006 schließlich schlossen die Klägerin und die KG einen Prozessfinanzierungsvertrag. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Vertrag enthält auch eine Unterschrift der Beklagten als der Prozessbevollmächtigten der KG, mit welcher sie die Kenntnisnahme der in dem Vertragstext enthaltenen Absprachen bestätigt.

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Mit Datum vom 7.5.2007 reichte die Beklagte im Namen der KG eine von dem Klageentwurf vom 6.11.2006 nur in marginalen Punkten abweichende Klageschrift beim Landgericht I. ein. Mit der Klage wurden Ansprüche auf Rechnungslegung sowie diverse Ansprüche auf Zahlung in Höhe von insgesamt 265.580,-- Euro gegen die Komplementärin der Gesellschaft und deren Geschäftsführer geltend gemacht. Mit Urteil vom 18.10.2007 wies das Landgericht I. die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, da unschlüssig, zurück. Es folgte ein Schriftverkehr zwischen den Parteien sowie auch dem Geschäftsführer der KG über die Frage, ob und durch wen Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werden solle. In diesem Zusammenhang bot die Beklagte der Klägerin an, dass ein neuer Anwalt mit der Durchführung der Berufung beauftragt werden könne. Sie wies bei dieser Gelegenheit bzw. in der Folgezeit ferner darauf hin, dass sie selbst noch nie eine Berufungsschrift gefertigt habe. Letztlich kamen die Parteien überein, dass die Beklagte die Berufungsschrift fertigen und die Berufung auch einlegen solle. Dies geschah. Mit Urteil vom 25.11.2008 wurde dann die Berufung seitens des OLG I. als unzulässig und unbegründet, da unschlüssig, zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin für die KG in Zusammenhang mit dem Prozess bereits insgesamt 19.245,35 Euro geleistet. Im Einzelnen:

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- am 5.7.2007 zahlte die Klägerin an die Beklagte den Betrag von 3.380,79 Euro,

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- am 17.1.2008 zahlte die Klägerin an die Justizkasse den Gerichtskostenvorschuss

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  für die 1. Instanz in Höhe von 5.718,-- Euro,

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- am 14.04.2008 zahlte die Klägerin an die Justizkasse den Gerichtskostenvorschuss

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  für das Berufungsverfahren in Höhe von 7.024,-- Euro,

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- am 9.7.2008 zahlte die Klägerin an die Beklagte die Gebühr für die Wahrnehmung

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  des Termins vor dem Landgericht I. in Höhe von 3.123,56 Euro.

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Bereits unter dem 03.03.2008 hatte die KG ihre derzeitigen und künftigen Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Mandatsführung verletzt habe, indem sie eine unzulässige und unschlüssige Klage eingereicht habe. Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass ihr wegen dieser Schlechterfüllung des Mandats gegenüber der Beklagten ein eigener Anspruch zustehe. Der von ihr mit der KG geschlossene Prozessfinanzierungsvertrag begründe ein gemeinschaftliches wirtschaftliches Vorgehen. Die Klägerin sei insofern auf Seiten des Mandanten direkt am Prozesserfolg beteiligt gewesen. Hieraus in Verbindung mit der Unterschrift der Beklagten unter dem Vertrag folge ein eigener Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

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Jedenfalls stünden ihr Ansprüche aus abgetretenem Recht zu, da die KG – unstreitig – ihre Forderungen an die Klägerin abgetreten habe. Diesbezüglich ist die Klägerin der Ansicht, dass sie nicht anders zu behandeln sei als der Mandant. Insbesondere obliege ihr keine Pflicht, die Erfolgsaussichten einer einzureichenden Klage rechtlich zu prüfen. Dies sei allein Sache des Anwalts. Es sei insofern nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsanwalt gegenüber einem Prozessfinanzierer haftungsrechtlich besser gestellt werden sollte als gegenüber einem Mandanten.

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Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie auch einen Anspruch wegen arglistiger Täuschung gegen die Beklagte habe. Die Beklagte habe insofern selbst zugegeben, dass sie rechtliche Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der KG gehabt habe. Da sie die Klägerin hierauf aber entgegen ihrer Pflicht aus dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht hingewiesen habe, habe sie diese arglistig getäuscht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 19.245,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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aus einem Betrag von 3.380,79 Euro seit dem 5.7.2008,

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aus einem Betrag von 5.718,-- Euro seit dem 17.1.2008,

22

aus einem Betrag von 7.024,-- Euro seit dem 14.4.2008 und

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aus einem Betrag von 3.122,56 Euro seit dem 9.7.2008

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sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.4.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist insbesondere den Vorwurf der Pflichtverletzung zurück und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass bei einem Anwaltsvertrag die Tätigkeit und nicht der Erfolg geschuldet sei. Soweit ihre Klage unschlüssig gewesen sei, hätten die entsprechenden Informationen von dem Zeugen Sprave gestammt. Mehr Material habe sie schlichtweg nicht zur Verfügung gehabt. Sie habe ferner den Zeugen Sprave auf Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation aufmerksam gemacht, habe die von ihm bevorzugte Vorgehensweise jedoch für vertretbar gehalten.

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Hinsichtlich des weiteren wechselseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze und hierbei insbesondere die Anlage K 1, B 3 a und B 16 verwiesen.

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Das Gericht hat sowohl den Geschäftsführer der Klägerin als auch die Beklagte persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

33

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes zu.

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1.

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Die Klägerin hat zunächst keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte. Der Prozessfinanzierungsvertrag wurde zwischen der Klägerin und der KG geschlossen. Die Beklagte hat als Prozessbevollmächtigte diesen Vertrag lediglich gegengezeichnet. Ausweislich des vorliegenden Vertragstextes dient die Unterschrift der Beklagten der Bestätigung der „Kenntnisnahme der in diesem Vertragstext enthaltenen Absprachen“. Die bloße Bestätigung der Kenntnisnahme aber begründet keine Einbeziehung in den Vertrag.

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2.

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Der Klägerin steht ferner kein Anspruch aus abgetretenem Recht in Verbindung mit den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation zu.

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Die KG hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Da der KG jedoch aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages der hier geltend gemachte Schaden nicht entstanden ist, steht ihr auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den sie an die Klägerin hätte abtreten können.

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Insofern kommt ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht nur in Verbindung mit den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation in Betracht.

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Voraussetzung ist zunächst, dass der KG grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zusteht und der Anspruch auf Erstattung der in Verbindung mit dem Prozess entstandenen Kosten nur daran scheitert, dass der KG aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages kein Schaden entstanden ist.

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Das Gericht konnte hier letztlich offenlassen, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Bei einer unzulässigen und unschlüssigen Klage bzw. Berufung sprechen allerdings gewisse Anzeichen dafür, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Das Gericht konnte diese Frage letztlich aber ebenso wie die gegebenenfalls daran anschließende die Frage des Verschuldens der Beklagten dahin gestellt sein lassen.

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Denn selbst wenn die Beklagte der KG gegenüber schuldhaft ihre Pflicht aus dem Anwaltsvertrag zur sorgfältigen Mandatsführung verletzt haben sollte, folgt hieraus noch kein Anspruch der Klägerin wegen der verauslagten Zahlungen in Verbindung mit dem verlorenen Prozess.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese nämlich nicht so zu behandeln als wenn nicht ihr, sondern dem Mandanten der entsprechenden Schaden entstanden wäre. Auch im Rahmen der Drittschadensliquidation sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls einer Wertung zu unterziehen, d.h. es ist zu berücksichtigen, inwiefern derjenige, bei dem der Schaden entstanden ist, selbstverschuldet hierzu beigetragen hat. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um einen Prozessfinanzierer und nicht etwa um eine Privatperson handelt, die der KG die Kosten in Zusammenhang mit dem Prozess zur Verfügung gestellt hat. Das Wesen der Prozessfinanzierung besteht darin, dass der Prozessfinanzierer einen Prozess finanziert, um bei Erfolg in einem erheblichen Umfang am Gewinn beteiligt zu werden. Da die Klägerin gem. Ziffer 8 des Prozessfinanzierungsvertrages an dem Erfolgserlös in Höhe von 28 % zu beteiligen war, hätte ihr angesichts der hier von der Beklagten geltend gemachten Klageforderung in Höhe von rund 265.000,00 € im Falle des Obsiegens insofern ein Betrag von knapp 75.000,00 € zugestanden. Bei Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages besteht aber gleichzeitig immer die Gefahr, die verauslagten Zahlungen zu verlieren, da der Prozessfinanzierer jedenfalls gegen den Vertragspartner, d.h. hier die KG,  keine Rückgriffsmöglichkeit hat. Prozessfinanzierer betreiben insofern ein Risikogeschäft.

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Wer aber einen Prozess finanziert in der Hoffnung, später durch die Beteiligung einen nicht unerheblichen Gewinn zu erzielen, geht immer auch das wirtschaftliche Wagnis ein, dass sich die mit der Finanzierung verbundene Erwartungshaltung nicht verwirklicht.

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Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Prozessfinanzierer, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die beabsichtigte Klage in seinen Augen in dem Maße Aussicht auf Erfolg hat, dass sich der Eingang des konkreten Risikos für ihn lohnt.

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In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat sich vorliegend auch die Klägerin vor Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages einen Klageentwurf zukommen lassen und diesen ausweislich ihres Schreibens vom 27.11.2006 einer Risikoprüfung unterzogen.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte die von ihr vorgenommene Risikoprüfung allerdings auch unter rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen müssen, da gerade die rechtliche Bewertung eines Falles Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung ist.

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Insoweit kann die Klägerin sich nicht darauf zurückziehen, dass die rechtliche Beurteilung allein Aufgabe des Rechtsanwaltes, d.h. hier der Beklagten war. Die diesbezügliche vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestand nämlich nur zwischen ihr und der KG, da – wie ausgeführt – zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits gerade kein Vertrag zu Stande gekommen ist und dementsprechend auch keine unmittelbaren wechselseitigen Pflichten entstanden sind. Die Pflicht der Beklagten gegenüber der KG zur ordnungsgemäßen Mandatserfüllung entbindet insofern die Klägerin als Prozessfinanziererin nicht von deren eigener Pflicht zur auch rechtlichen Risikoprüfung.

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Zwar ist auch der Prozessfinanzierer gegenüber einem relevanten Fehlverhalten des Anwalts nicht schutzlos zu stellen. Dies gilt für den Bereich, den der Prozessfinanzierer naturgemäß nicht konkret in seine Risikoabwägung miteinbeziehen kann, d.h. vor allem für das Verhalten des Rechtsanwaltes nach Abschluss des Finanzierungsvertrages.

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Vorliegend aber sieht selbst die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozesses die mögliche Schlechterfüllung der Beklagten bereits in der Fertigung einer unzulässigen und unschlüssigen Klageschrift. Eben diese Klageschrift lag der Klägerin vor und wurde von ihr einer Risikoprüfung unterzogen. Hätte die Klägerin diese Risikoprüfung auch unter rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen, hätte sie feststellen können, dass die beabsichtigte Klage teilweise unzulässig und teilweise unbegründet war, mithin keine begründete Aussicht auf Erfolg hatte. Indem sie es unterlassen hat, im Rahmen ihrer Prüfung auch eine Würdigung unter rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, ist sie sehenden bzw. vorsätzlich blindäugigen Auges ein Risiko eingegangen und insofern auch primär selbst dafür verantwortlich, wenn sich das entsprechende Risiko später verwirklicht hat.

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Hinsichtlich der unzureichenden Berufung stehen der Klägerin ebenfalls keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Auch insofern hat die Klägerin vielmehr eine eigene Risikoentscheidung getroffen. Im Vergleich zu den Kenntnissen der Klägerin vor Abschluss des Finanzierungsvertrages kommen hier noch folgende Gesichtspunkte hinzu:

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Die Klägerin kannte das doch recht vernichtende Urteil des LG I.. Gleichzeitig hatte die Beklagte ihr gegenüber nicht nur vorgeschlagen, für die zweite Instanz einen anderen Rechtsanwalt zu mandatieren, sondern in der Folgezeit auch noch darauf hingewiesen, dass sie selbst noch nie eine Berufungsschrift gefertigt habe.

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Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund gleichwohl die Beklagte mit der Fertigung der Berufungsschrift beauftragt, hat sie dies in Kenntnis dessen gemacht, dass die Beklagte mit dieser Aufgabe eventuell überfordert sein könnte. Auch insofern ist die Klägerin deshalb ein Risiko eingegangen, dessen Verwirklichung sie nun nicht auf die Beklagte abwälzen kann.

54

3.

55

Schließlich steht der Klägerin auch kein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB zu.

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Soweit die Klägerin meint, dass sie seitens der Beklagten arglistig getäuscht worden sei, ist ihr Vortrag schon nicht hinreichend substanziiert.

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Der Umstand allein, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der KG gehabt hat, begründet noch keine arglistige Täuschung. Die Beklagte hat insofern mit gleichem Schriftsatz vortragen lassen, dass sie die gewählte Klage durch die KG jedenfalls für vertretbar gehalten habe. Selbst wenn diese Einschätzung falsch war, begründet sie jedenfalls noch kein arglistiges Verhalten der Beklagten.

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II.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zu Grunde.