Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO wegen parallelem Markenlöschungsstreit
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld hat das Verfahren gemäß §148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines parallelen Verfahrens (LG Braunschweig, 22 O 2622/19) ausgesetzt. Zentrale Frage ist, ob der Kläger Anspruch auf Einwilligung zur Löschung einer deutschen Wortmarke hat. Die Aussetzung erfolgt, da die Beklagten eine Nutzungsvereinbarung geltend machen, deren Klärung im Parallelverfahren entscheidungserheblich sein kann. Sollte das dortige Versäumnisurteil aufrechterhalten werden, wären entsprechende Einwendungen im hiesigen Verfahren entfallen.
Ausgang: Verfahren gemäß §148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des parallelen Markenstreits ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen, wenn eine in einem anderen anhängigen Verfahren zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich ist.
Eine in einem Parallelverfahren zu entscheidende Vorfrage rechtfertigt die Aussetzung, wenn deren rechtskräftige Entscheidung das Ergebnis des hiesigen Verfahrens unmittelbar beeinflussen kann.
Eine vertragliche Nutzungsvereinbarung über die erlaubte Verwendung einer Marke kann die Erfolgsaussicht eines Löschungsantrags mindern und als materielle Einwendung gegen die Löschung dienen.
Wird in einem Parallelverfahren ein Versäumnisurteil aufrechterhalten und rechtskräftig, kann dadurch die Möglichkeit entsprechender Einwendungen in verbundenen Verfahren entfallen.
Tenor
wird das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits./. u.a. (Landgericht Braunschweig; Aktenzeichen 22 O 2622/19) ausgesetzt
Gründe
Die in dem Verfahren 22 O 2622/19 streitentscheidende Frage, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die dortigen Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der beim DPMA unter der Registernr. xxx geführten deutschen Wortmarke "R. " hinsichtlich aller oder jedenfalls einiger für diese Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen besteht, ist vorgreiflich. Denn die hiesigen Beklagten berufen sich u. a. auf eine Nutzungsvereinbarung mit den dortigen Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 04.09.2020, dort S. 3 ff. - zugleich Bl. 2278 ff. der E-Akten), wonach die Marke habe genutzt werden dürfen bzw. genutzt werden dürfe. Sollte das Landgericht Braunschweig das im dortigen Verfahren gegen die dortigen Beklagten ergangene Versäumnisurteil vom 25.08.2020 (Bl. 2433 ff. der E-Akten) aufrecht erhalten, so wäre im hiesigen Verfahren ein entsprechender Einwand nicht (mehr) möglich.
Bielefeld, 09.12.20201. Zivilkammer