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Landgericht Bielefeld·1 O 156/09·07.04.2010

Glatteisunfall: Amtshaftung der Gemeinde und 50% Mitverschulden der Fußgängerin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten nach einem Sturz auf einem gemeindlichen Gehweg wegen Glatteises Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht geltend. Streitpunkt war insbesondere, ob eine allgemeine Glättebildung vorlag und ob der Winterdienst rechtzeitig streute. Das LG bejahte eine Verletzung der Streupflicht und haftungsbegründende Amtspflichtverletzung, nahm jedoch ein 50%iges Mitverschulden der Klägerin wegen unzureichend angepasster Gehweise an. Zugesprochen wurden u.a. Schmerzensgeld, Haushaltsführungs- und Pflegekosten sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden der Klägerin zu 1) (jeweils nach Quote); im Übrigen wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend nur nach Haftungsquote von 50% erfolgreich; im Übrigen (u.a. weitergehende Quote und Ansprüche) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kommunale Winterwartung innerhalb geschlossener Ortslagen ist in Nordrhein-Westfalen hoheitlich ausgestaltet, sodass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Streupflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu prüfen sind.

2

Eine allgemeine Glättebildung setzt keine flächendeckende, lückenlose Eisbildung im gesamten Gemeindegebiet voraus; ausreichend ist, dass sich witterungsbedingt an vielen Stellen und nicht nur vereinzelt oder nur an typischen Gefahrenpunkten Eisglätte gebildet hat.

3

Bei allgemeiner Glättebildung sind innerorts Gehwege mit nicht unbedeutendem Fußgängerverkehr ab Einsetzen des morgendlichen Verkehrs (jedenfalls ab 7.00 Uhr) im Rahmen des Zumutbaren zu streuen; unterbleibt dies, kann ein Anscheinsbeweis für die Kausalität des Sturzes greifen.

4

Steht eine objektive Amtspflichtverletzung fest, trägt der Hoheitsträger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Pflichtverletzung ausnahmsweise nicht schuldhaft war, insbesondere durch hinreichende Kontrollen und Organisation des Winterdienstes.

5

Auch bei bestehender Streupflicht trifft Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen eine gesteigerte Eigenvorsorge; erkennt oder hätte der Fußgänger die Glätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und durch angepasste Gehweise bzw. Sicherungsmaßnahmen vermeiden können, ist ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 1 StrReinG NW§ 9 a StrWG NW§ 254 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 842, 843 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.815,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,-- Euro seit dem 11.3.2009 und aus 1.815,95 Euro seit dem 16.6.2009 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 790,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus dem Unfall vom 15.1.2009 in A., bei einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 42 %, der Kläger zu 2) zu 18 % und die Beklagte zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser selbst zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Glatteisunfall geltend.

3

Die Klägerin zu 1) kam als Fußgängerin am 15.1.2009 gegen 7.45 Uhr auf dem Gehweg der B.-straße in A. in Höhe des C-teiches infolge Glatteises zu Sturz und verletzte sich dabei erheblich. Die Winterwartung dieses Gehwegs obliegt der Beklagten.

4

Die Kläger behaupten, in der Nacht vom 14. auf den 15.1.2009 habe sich in A. allgemein Glatteis gebildet. An der Unfallstelle sei es spiegelglatt gewesen. Die Glätte sei für die Klägerin zu 1) nicht erkennbar gewesen, obwohl sie sich vorsichtig verhalten habe. Die Beklagte habe an der Unfallstelle erst zwischen 8.45 Uhr und 9.00 Uhr gestreut.

5

Die Klägerin zu 1) begehrt von der Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000,-- Euro. Sie trägt hierzu vor, sie habe sich neben einer Sinusitis und einer Beckenringfraktur hinten links eine instabile Unterschenkelschaftfraktur links mit Spiralfraktur der Tibia zugezogen, die im Rahmen einer 8-tägigen stationären Krankenhausbehandlung mittels einer Marknagelosteosynthese operativ versorgt worden sei. Sie sei unfallbedingt bis Mitte Juli 2009 auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Anschließend habe sie bis Februar 2010 Unterarmgehstützen benötigt. Im linken Bein sei eine dauerhafte Fehlstellung verblieben, die zu Arthrose im Knöchel und im Knie geführt habe. Infolge der Überbelastung durch den Rollstuhl und die Gehstützen habe sie ferner eine erhebliche Funktionseinschränkung der linken Schulter erlitten. Aufgrund des Unfalls sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu versorgen, und habe drei Stunden pro Tag eine Hilfe benötigt. Hierdurch seien ihr, nachdem die Kosten zunächst von der Krankenkasse übernommen worden seien, Aufwendungen gegenüber der Diakoniestation A. für den Zeitraum vom 5.3. bis 30.4.2009 in Höhe von 996,40 Euro, gegenüber ihrem Sohn D. für den Zeitraum vom 24.1. bis 17.5.2009 in Höhe von 420,-- Euro (15,-- Euro/Stunde) und gegenüber ihrem Sohn E. für den Zeitraum vom 23.1. bis 17.5.2009 in Höhe von 3.270,-- Euro entstanden. Schließlich begehrt sie von der Beklagten Schadensersatz für eine beschädigte Damenhose in Höhe von 99,95 Euro, für eine beschädigte Angoraunterhose in Höhe von 79,-- Euro, für eine Jackenreinigung in Höhe von 20,50 Euro, für Taxikosten in Höhe von 10,-- Euro sowie für Auslagen pauschal 25,-- Euro.

6

Der Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), hat zunächst Ansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht; mittlerweile nimmt er die Beklagte aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 1) in Anspruch. Er trägt vor, er sei zu 100 % schwerbehindert und an den Rollstuhl gefesselt. Er sei vor dem streitgegenständlichen Unfall von der Klägerin zu 1) gepflegt worden, was diese unfallbedingt nicht mehr habe leisten können. Hierdurch seien bei einem Pflegeaufwand von drei Stunden pro Tag nicht mehr von der Krankenkasse übernommene Kosten gegenüber der Schwiegertochter F. für den Zeitraum vom 12.2. bis 17.5.2009 in Höhe von 1.410,-- Euro und gegenüber den Söhnen E. und D. für den Zeitraum vom 12.2. bis 11.5.2009 jeweils in Höhe von 1.425,-- Euro Euro angefallen, auf die sich der Kläger zu 2) ein monatliches Pflegegeld von 1.260,00 € (monatlich 420,-- Euro) anrechnen lässt. Daneben begehrt er eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- Euro.

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Die Kläger beantragen,

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1.

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.3.2009 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 Euro nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (15.6.2009) zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 4.920,25 Euro nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

12

3.

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 3.025,-- Euro nebst 5 % über dem Basiszins seit dem 10.3.2009 zu zahlen,

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4.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus dem Unfall vom 15.1.2009 in A., bei einer Haftungsquote zu 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen bzw. übergeben worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, ein Mitarbeiter ihres Bauhofes habe bei einer Kontrolle der gemeindlichen Straßen und Wege am Unfallmorgen zwischen 4.00 Uhr und 4.25 Uhr keine Glätte festgestellt. Um 7.45 Uhr sei dann ein Hinweis auf Glättebildung eingegangen, woraufhin umgehend der Winterdienst beauftragt worden sei, so dass die Unfallstelle gegen 8.10 Uhr winterdienstlich bearbeitet worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei eine Glättebildung nur an einigen wenigen Stellen feststellbar gewesen. Die Glätte an der Unfallstelle sei für die Klägerin zu 1) ohne Weiteres erkennbar gewesen.

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Sie hält das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Schmerzensgeld für zu hoch und bestreitet in diesem Zusammenhang die Dauer der Gehunfähigkeit bzw. –behinderung der Klägerin zu 1) und den unfallbedingten Eintritt einer Sinusitis. Ferner bestreitet sie den Anfall und die Notwendigkeit der Haushaltshilfe und hält einen Stundenlohn für 15,-- Euro für zu hoch. Hinsichtlich der beschädigten Kleidungsstücke könne nur der Zeitwert verlangt werden. Hinsichtlich des Klägers zu 2) bestreitet die Beklagte, dass dieser von seinen Kindern im angegebenen Zeitraum in dem geltend gemachten Umfang gepflegt werden musste.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Klägerin zu 1) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G., H., I., J., K., L., M., N. und O.. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.3.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

24

I.

25

Die Beklagte haftet zu 50 % für die durch den Unfall der Klägerin vom 15.1.2009 entstandenen Schäden, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

26

1.

27

In Nordrhein-Westfalen ist sowohl die den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der öffentlichen Straßen, wozu die Winterwartung gehört, als auch die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende, mit der Reinigungspflicht insoweit deckungsgleiche Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen hoheitlich ausgestaltet (§ 1 StrReinG NW, § 9 a StrWG NW).

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2.

29

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (vgl. z.B. BGHZ 112, 74). Daraus folgt, dass bei allgemeiner Glättebildung im Bereich geschlossener Ortschaften für Fußgänger die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden müssen (BGH VersR 1995, 721; NJW 2003, 3622; NJW 2009, 3302). Diese Streupflicht beginnt mit Einsetzen des Verkehrs, d. h. jedenfalls ab 7.00 Uhr (Palandt- Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rn 227 m.w.N.).

30

3.

31

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die ihr nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen obliegende Streupflicht verletzt.

32

Unstreitig hat sich der Sturz der Klägerin um 7.45 Uhr und damit nach Einsetzen des Verkehrs ereignet. Ebenfalls unstreitig hatte die Beklagte den Gehweg an der B.-straße im Bereich des C-teichs zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestreut. Ferner steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am Morgen des Unfalltags in A. allgemeine Glätte herrschte und nicht nur vereinzelte Glättestellen vorlagen.

33

a.

34

Eine allgemeine Glättebildung erfordert nach Auffassung des Gerichts nicht das Auftreten einer flächendeckenden, lückenlosen Glätte im gesamten Gemeindebereich. Eine Streupflicht ist vielmehr schon zu bejahen, wenn sich auf den Straßen und Wegen aufgrund der Witterung vielfach und nicht nur an besonders gefährdeten Stellen – wie z.B. in der Nähe eines Gewässers – oder aufgrund besonderer Umstände – wie z.B. durch Tropfwasser – Eisglätte gebildet hat.

35

b.

36

So lag der Fall hier.

37

Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen K.. Seine Firma erbringt u.a. Winterdienstleistungen und hat mehrere Kunden in A.. Der Zeuge hat geschildert, dass er am Morgen des Unfalltages seine Kunden in A. abgefahren und dort alle Grundstücke, die sein Unternehmen betreut, darunter auch das Grundstück der Kläger, bestreut habe, weil es überall glatt gewesen sei. Es habe sich um Eisglätte, übergefrorene Nässe gehandelt, die der Zeuge als etwas stärkeren Raureif beschrieb. Die Aussage ist glaubhaft. Insbesondere hat der Zeuge zu erläutern vermocht, weshalb er sich noch an den Unfalltag erinnern konnte. Denn der Zeuge war bereits im Vorfeld des Rechtsstreits von der Familie [der Kläger] angeschrieben worden und hatte unter dem 26.05.2009 bescheinigt, an drei verschiedenen Objekten in A. (P. Weg, Q. Str., R.-Str.) am 15.1.2009 ab 5.30 Uhr wegen Glätte gestreut zu haben; dies habe er damals – so die Aussage des Zeugen -  anhand seiner Unterlagen nachvollziehen können. Diese Bekundungen werden zudem durch weitere Zeugenaussagen bestätigt. So hat die Zeugin G. geschildert, dass sie am Morgen des Unfalltages gegen 7.35 Uhr oder 7.40 Uhr ihr Haus an der Bromberger Straße verlassen habe, um zu Fuß zur Arbeit zu gehen. Das Wetter sei diesig gewesen. Die Straßenverhältnisse hat die Zeugin mit ziemlich tückisch beschrieben; manche Stellen seien eisglatt gewesen, andere Stellen dagegen nicht. Auf dem Bürgersteig der B.-straße vor dem C-teich sei es großflächig glatt gewesen. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hatte die gestürzte Klägerin zu 1) an dem Morgen angetroffen, so dass sich der Tag von anderen deutlich abhob. Die Zeugin war auch ersichtlich bemüht, nur ihre Erinnerungen wiederzugeben. So konnte sie beispielsweise nicht sagen, ob Schnee lag. Auch wusste sie nicht mehr, ob ihr Vermieter an dem Morgen gestreut hatte. Die Zeugin H. hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass sie am Morgen des Unfalltages vor ihrem Haus an der S.-Str. gestreut habe, weil es irgendwie glatt gewesen sei. Auch hier ist es nachvollziehbar, dass sich die Zeugin aufgrund des Sturzes der Klägerin zu 1) an diesen Tag noch erinnern konnte. Die Zeugin I. hat nach ihren ebenfalls glaubhaften Bekundungen an dem Morgen des Unfalltages gegen 7.10 Uhr oder 7.15 Uhr vor dem Geschäft der Bäckerei I. und auf dem Gehweg an der B.-straße Salz gestreut, weil es dort so glatt gewesen sei; es sei richtig Eis auf dem Boden gewesen. Schließlich hat auch der Zeuge L., der den Rettungswagen gefahren hat, mit dem die Klägerin zu 1) ins Krankenhaus transportiert wurde, bekundet, an dem Morgen sei es sehr diffus gewesen, manchmal sei es glatt gewesen, manchmal nicht. Bereits auf der B.-straße habe das ABS des Rettungswagens gegriffen.

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Angesichts dieser an vielen verschiedenen Stellen in A. vorhandenen Eisglätte, bei denen es sich keineswegs nur um besonders gefährdete Stellen wie den Gehweg am C-teich selbst handelte - die Bäckerei I. befindet sich zwar auch an der B.-straße, aber auf der anderen Straßenseite und in gehöriger Entfernung zu dem C-teich – muss nach Auffassung des Gerichts eine allgemeine Glättebildung angenommen werden.

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Die Aussagen der Zeugen N. und O. stehen der gewonnenen Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Der Zeuge N. war erst ab etwa 8.00 Uhr unterwegs, um nach einer Meldung des Hausmeisters des Schulzentrums besonders gefährdete Stellen am Schulzentrum und auf Brücken abzustreuen. Er hat dabei keine generelle Kontrolle der Straßen und Wegeverhältnisse vorgenommen, so dass seiner Bekundung, es seien höchstens einige ganz vereinzelte Stellen glatt gewesen, eine zuverlässige Erkenntnisgrundlage fehlt und z.T. auch auf bereits zuvor erfolgten Streudienst zurückzuführen sein kann. Soweit der Zeuge O., der Leiter des Bauhofes der Beklagten, bekundet hat, bei Kontrollen am Morgen des Unfalltages um 4.00 Uhr und um 5.00 Uhr sei keine Glätte festgestellt worden, musste sich der Zeuge auf die Angaben des Mitarbeiters der Beklagten T. verlassen, die dieser auf einem Bereitschaftszettel eingetragen hatte. Ob der Mitarbeiter T. die Kontrollen tatsächlich wie vorgesehen durchgeführt hat, lässt sich hieraus nicht feststellen.

40

Die Eisglätte ist auch nicht erst ganz kurz vor dem Unfall eingetreten, sondern lag bereits geraume Zeit vor. So hat der Zeuge J. glaubhaft geschildert, er sei am 15.1.2009 seinerseits bereits um 7.10 Uhr auf dem Gehweg der B.-straße vor dem C-teich ausgerutscht. Auch nach der Aussage der Zeugin I. war die Glättebildung jedenfalls gegen 7.10 Uhr vorhanden.

41

4.

42

Die Verletzung der der Beklagten obliegenden Streupflicht war für den Sturz der Klägerin kausal. Da die Klägerin innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre (BGH NJW 2009, 3302). Dass die Klägerin infolge Eisglätte gestürzt ist, wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

43

5.

44

Die Beklagte trifft ein Verschulden an der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Steht – wie vorliegend – eine objektive Amtspflichtverletzung fest, hat der in Anspruch Genommene nachzuweisen, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft wäre (BGH VersR 2002, 622). Derartige Umstände hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Insbesondere kann – wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 3b. ergibt - nicht festgestellt werden, dass die Beklagte am Morgen des Unfalltages die Straßen und Wege mit der gebotenen Sorgfalt auf Eisglätte kontrolliert hat.

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6.

46

Die Klägerin zu 1) trifft allerdings ein Mitverschulden an dem Eintritt ihres Sturzes, § 254 Abs. 1 BGB. Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder bestreute Wege vorzufinden, enthebt den Fußgänger nicht der Verpflichtung, bei Schnee- und Eisglätte seinerseits sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH NJW 2003, 3622). Dieser in eigenen Angelegenheiten zu beachtenden Sorgfalt ist die Klägerin zu 1) nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, nicht schon am Anfang, sondern erst im mittleren Bereich des Gehwegs vor dem C-teich zu Sturz gekommen zu sein und bis dahin keine Glätte festgestellt zu haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gesamte Gehweg der B.-straße vor dem C-teich großflächig eisglatt war. Die Zeugen H. und J. haben übereinstimmend geschildert, dass die Eisglätte bereits am Anfang des Gehwegs im Bereich eines Knicks, in Höhe eines Blumenbeetes vorhanden war. Von dieser Stelle bis zu der späteren Unfallstelle hat die Klägerin zu 1) ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder eine geraume Wegstrecke zurückgelegt, auf der sie die vorhandene Glätte hätte wahrnehmen können und müssen. Durch entsprechend angepasste Gehweise, notfalls auch durch Festhalten an dem vorhandenen Geländer, hätte der Sturz vermieden werden können.

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Dieses Mitverschulden ist nach Auffassung des Gerichts mit 50 % zu bewerten.

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II.

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Die Klägerin zu 1) hat aufgrund der hälftigen Haftung der Beklagten für die Folgen ihres Sturzes Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro, § 253 Abs. 2 BGB.

50

Die Klägerin zu 1) hat sich durch den Sturz eine schwere Verletzung zugezogen. Sie erlitt ausweislich der fachärztlichen Gutachten des Dr. med. U. vom 3.8.2009 und 8.2.2010 eine Beckenringfraktur hinten links und insbesondere eine instabile Unterschenkelschaftfraktur links mit Spiralfraktur der Tibia, die mittels einer Marknagelosteosynthese operativ versorgt werden musste. Die Klägerin zu 1) befand sich vom 15. bis 23.1.2009 in stationärer Krankenhausbehandlung. Anschließend war die Klägerin aufgrund einer deutlich verzögerten Frakturheilung bis Mitte Juli 2009, also etwa 6 Monate auf einen Rollstuhl angewiesen und konnte erst anschließend mit Hilfe von Unterarmgehstützen mobilisiert werden; erst seit Februar 2010, also über ein Jahr nach dem Sturz ist die Klägerin zu 1) wieder ohne Gehhilfen gehfähig. Bis dahin war eine regelmäßige krankengymnastische Betreuung und – aufgrund einer ausgeprägten Ödembildung der linken unteren Extremität – eine Behandlung mit Lymphdrainagen erforderlich. Als Sekundärfolge kam es, wie sich auch aus dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. med. V. vom 18.8.2009 ergibt, aufgrund übermäßiger Belastung durch die Notwendigkeit des Rollstuhls und von Unterarmgehstützen zu erheblichen Beschwerden in den Schultergelenken, insbesondere links,. Auch heute noch leidet die Klägerin zu 1), wie Dr. med. U. attestiert hat, deutlich unter den Folgen ihres Sturzes. Es liegt eine erhebliche Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes und der gesamten linken unteren Extremität vor. Die Klägerin zu 1) wird dauerhaft beeinträchtigt bleiben. Das linke Bein weist eine Fehlstellung auf, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 selbst überzeugen konnte. Der Klägerin zu 1) fiel es auch ersichtlich schwer, längere Zeit zu sitzen; während der mehrere Stunden dauernden mündlichen Verhandlung ist sie mehrfach aufgestanden, um sich zu bewegen.

51

Diese gravierenden, langwierigen und mit einem Dauerschaden verbundenen Verletzungsfolgen, zu denen ausweislich des Schreibens des HNO-Arztes Dr. med. W. vom 2.2.2009 zudem noch eine durch Unterkühlung nach dem Sturz bedingte Sinusitis gehört, hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des 50 %igen Mitverschuldens der Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- Euro für angemessen.

52

III.

53

Daneben ist der Klägerin zu 1) ein erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.738,20 Euro entstanden, §§ 842, 843 BGB. Angesichts der belegten schweren Verletzung der Klägerin zu 1), aufgrund derer sie bis Mitte Juli 2009 auf einen Rollstuhl angewiesen war, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1) im Haushalt praktisch keine Arbeiten erledigen konnte und auf Hilfe angewiesen war. Es bestehen keine Bedenken, angesichts des 2-Personen-Haushalts der Kläger, den die Klägerin zu 1) aufgrund der belegten Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 2) (s. Ziffer V. 2.) vor dem Unfall allein versorgt hat, einen täglichen Hilfebedarf von drei Stunden anzuerkennen. Die Klägerin zu 1) hat belegt, dass sie an die Diakoniestation Halle für den Zeitraum vom 5. bis 31.3.2009 (27 Stunden) einen Betrag von 507,60 Euro und für den Zeitraum vom 1. bis 30.4.2009 (26 Stunden) einen Betrag von 488,80 Euro gezahlt hat. Ferner hat die Klägerin zu 1) belegt, dass sie von ihren Söhnen Axel und E. im Zeitraum vom 23.1. bis 17.5.2009 (115 Tage) zusätzlich mit insgesamt 28 bzw. 220 Stunden im Haushalt unterstützt worden ist, wobei für keinen Tag mehr als drei Stunden in Ansatz gebracht worden sind. Das Gericht hält allerdings den insoweit geltend gemachten Stundensatz von 15,-- Euro für überhöht und schätzt die angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe gem. § 287 ZPO auf 10,-- Euro/Stunde. Daraus errechnet sich ein weiterer Schaden in Höhe von 2.480,-- Euro. Die Gesamtkosten in Höhe von 3.476,40 Euro sind angesichts des Mitverschuldens der Klägerin zu 1) um 50 % zu reduzieren, so dass ein erstattungsfähiger Betrag von 1.738,20 Euro verbleibt.

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IV.

55

Hinzu kommen weitere von der Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 77,75 Euro. Diese setzen sich zusammen aus dem Zeitwert der beschädigten Damenhose von geschätzt 60,-- Euro, dem Zeitwert der beschädigten Angoraunterhose von geschätzt 40,-- Euro, den Kosten für eine Jackenreinigung in Höhe von 20,50 Euro, Taxikosten in Höhe von 10,-- Euro und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- Euro, insgesamt 155,50 Euro halbiert um 50 % aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin zu 1).

56

V.

57

Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau in Höhe von 790,-- Euro, §§ 842, 843, 398 BGB.

58

1.

59

Durch die sturzbedingte Verletzung der Klägerin zu 1) war diese nicht mehr in der Lage, die Haushaltsführung gegenüber der ganzen Familie zu erbringen. Durch diesen Ausfall ihrer Arbeitsleistung hat die Klägerin zu 1) einen eigenen Schaden erlitten, auch soweit es sich um gegenüber ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2) zu erbringende Pflegeleistungen handelt (BGHZ 50, 304). Diese eigenen Ansprüche hat die Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) im Verlauf des Rechtsstreits abgetreten.

60

2.

61

Der Kläger zu 2) hat durch den Bescheid des Versorgungsamtes Bielefeld vom 13.1.2006, das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 19.7.2006 sowie das ärztliche Attest des Orthopäden X. vom 28.8.2009 belegt, dass er zu 100 % schwerbehindert ist, weitgehend auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und aus diesem Grund einen Pflegebedarf von drei Stunden täglich besteht. Die Klägerin zu 1) konnte aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen diese Pflegeleistungen nicht mehr erbringen. Nach den eingereichten Belegen ist die nicht mehr von der Krankenkasse bezahlte Pflege im Zeitraum vom 12.2. bis 17.5.2009 deshalb mit 94 Stunden von der Schwiegertochter F., mit 95 Stunden von dem Sohn E. und mit ebenfalls 95 Stunden von dem Sohn D. übernommen worden. Bei einem angemessenen Stundensatz von 10,-- Euro ergeben sich grundsätzlich erstattungsfähige Pflegekosten in Höhe von 2.840,-- Euro. Hiervon lässt sich der Kläger zu 2) das monatlich erhaltene Pflegegeld in Höhe von 420,-- Euro, für drei Monate also in Höhe von 1.260,-- Euro anrechnen. Es verbleibt ein Betrag von 1.580,-- Euro, der um 50 % aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin zu 1) zu reduzieren ist.

62

3.

63

Da es sich bei den dem Kläger zu 2) zuerkannten Ansprüchen um eigene Ansprüche der Klägerin zu 1) handelt, kann die geltend gemachte Auslagenpauschale nicht erneut zugesprochen werden.

64

VI.

65

Angesichts des verbliebenen Dauerschadens der Klägerin zu 1) besteht auch ein rechtliches Interesse der Klägerin zu 1) an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden, resultierend aus dem Unfall vom 15.1.2009, § 256 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Klägers zu 2) besteht ein derartiges Feststellungsinteresse dagegen mangels eigener Ansprüche nicht. Die im Prozess erfolgte Abtretung von Ansprüchen der Klägerin zu 1), die über die bereits beziffert geltend gemachten Ansprüche hinausgeht, vermag ein solches Interesse ebenfalls nicht zu begründen.

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Die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige weitere Schäden der Klägerin zu 1) war aufgrund deren Mitverschuldens allerdings auf eine Haftungsquote von 50 % zu beschränken.

67

VII.

68

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die der Klägerin zu 1) vorprozessual entstandenen Anwaltskosten. Die Klägerin zu 1) berechnet diese zutreffend nach einem Streitwert von 3.025,-- Euro entsprechend der mit Schreiben vom 17.2.2009 beanspruchten gemachten Teilforderung (3.000,00 Euro Schmerzensgeld und Auslagenpauschale). Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich der geltend gemachte Betrag von 359,50 Euro, der in voller Höhe zuerkannt werden konnte, da der Klägerin zu 1) trotz des zu berücksichtigenden Mitverschuldens sogar noch ein höheres Schmerzensgeld zusteht.

69

VIII.

70

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens konnte ein Verzugseintritt insgesamt erst ab Rechtshängigkeit festgestellt werden.

71

IX.

72

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Das Gericht hat die mit dem Wechsel von eigenen auf abgetretene Ansprüche verbundene teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Klägers zu 2) bei der Ermittlung der Kostenquote nicht berücksichtigt, da durch die Klageänderung keine Mehrkosten entstanden sind.

73

X.

74

Der Streitwert wird auf 25.445,25 Euro festgesetzt (Klageantrag zu 1): 10.000,-- Euro; Klageantrag zu 2): 4.920,25 Euro; Klageantrag zu 3): 3.025,-- Euro; Klageantrag zu 4) hinsichtlich der Klägerin zu 1): 5.000,-- Euro; Klageantrag zu 4) hinsichtlich des Klägers zu 2): 2.500,00 Euro).