Kostenentscheidung nach Vergleich: Widerrufsbelehrung des Darlehens nicht fehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt; das Gericht sollte nach §91a ZPO über die Kosten entscheiden. Zentral war die Frage, ob die Widerrufsbelehrung des Darlehens fehlerhaft war. Das Gericht verneinte dies und legte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs den Klägern auf, da diese bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen gewesen wären.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs den Klägern auferlegt; Streitwert 33.320,00 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91a ZPO kann das Gericht bei Vergleichsbeendigung die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach billigem Ermessen zuweisen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Klage bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Die Widerrufsfrist beginnt mit der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung enthaltenden Urkunde, wenn die Belehrung dies hinreichend deutlich macht.
Ein nicht notwendiger Zusatz in der Widerrufsbelehrung zu finanzierten Geschäften ist unschädlich, wenn er nicht irreführend ist und der verständige Verbraucher bei sorgfältigem Lesen die Unterscheidung erkennen kann.
Der Streitwert einer Feststellungsklage, dass ein Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis übergegangen ist, bemisst sich nach den vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden jeweils auf 33.320,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch den Vergleich vom 08.04.2016 erledigt worden. Gemäß Ziffer 5) des Vergleichs soll das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreit und des Vergleichs den Klägern aufzuerlegen. Denn die Kläger wären bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen. Der Ausgang des Rechtsstreits hing davon ab, ob die den Klägern von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Eine solche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen.
Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Durch die Formulierung "Ihr schriftlicher Antrag" wurde klargestellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung der Kläger enthaltenden Urkunde abhing und nicht bereits durch den Zugang eines Vertragsantrags der Beklagten ausgelöst wurde.
Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie einen nicht notwendigen Passus zu finanzierten Geschäften enthält. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um einen unschädlichen Zusatz. Denn nach der vom Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung konnte der Darlehensgeber selbst entscheiden, ob er den Hinweis für finanzierte Geschäfte in dem Fall, dass kein verbundenes Geschäft vorlag, im Belehrungstext beließ oder aus dem Belehrungstext entfernte. Für den Fall, dass ein Unternehmer nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern ein eigenes – inhaltlich richtiges – Formular verwendet, kann nichts anderes gelten.
Schließlich hält es das Gericht auch für unschädlich, dass die Beklagte in dem Passus über finanzierte Geschäfte die Belehrung für einen Darlehensvertrag, mit dem der Erwerb eines Grundstücks finanziert wird, und die Belehrung für einen Darlehensvertrag, mit dem ein anderer Vertrag finanziert wird, kombiniert hat. Zwar sieht der Gestaltungshinweis für die Musterbelehrung diesbezüglich getrennte Texte vor. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Darlehensgeber ein einheitliches Belehrungsformular verwendet, welches für beide Vertragsgestaltungen gilt. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann, wenn er – wie geboten – die Widerrufsbelehrung sorgfältig durchliest (s. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15), erkennen, dass sich der S. 2 des Passus über finanzierte Geschäfte mit finanzierten Geschäften im Allgemeinen befasst und die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und Grundstückskaufvertrag abweichend davon in S. 3 dargestellt werden.
II.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, bemisst sich nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15). Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Kläger ab Abschluss des Darlehensvertrags am 01.04.2010 bis zur Widerrufserklärung am 21.12.2014 die geschuldeten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von monatlich 595,00 EUR, fällig jeweils zum 30. eines Monats, vollständig erbracht haben. Daraus errechnet sich eine Gesamtzahlung von 33.320,00 EUR (56 Monate á 595,00 EUR).