Klage gegen Insolvenzverwalter wegen Verwertungsschaden als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Insolvenzverwalter wegen Veruntreuung des Verwertungserlöses eines sicherungsübereigneten Autokrans nach Verkauf durch ein Auktionshaus. Streitpunkt ist, ob der Verwalter seine Pflichten bei Auswahl und Auftragserteilung verletzt hat. Das Landgericht verneint dies: Der Verwalter handelte nach § 60, § 166 InsO sorgfältig, besondere Sicherungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Eine haftungsbegründende Vorhersehbarkeit der Veruntreuung lag nicht vor.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter wegen Verwertungsschaden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzverwalter handelt nicht pflichtwidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO, wenn er eine bewegliche, absonderungsberechtigte Sache nach pflichtgemäßer Auswahl eines seriösen Verwertungsunternehmens freihändig verwerten lässt.
Nach § 166 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter befugt, Dritte mit der Verwertung zu beauftragen; seine Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl und soweit geboten auf die Überwachung des Verwertungsunternehmens.
Besondere Sicherungsmaßnahmen (z. B. unmittelbare Zahlung auf ein Sonderkonto des Verwalters oder die Vertragsbedingung einer Vermögens-/Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung) dürfen nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko vorliegen.
Kriminelle Veruntreuungen durch den Geschäftsführer eines Verwertungsunternehmens begründen nur dann eine Ersatzpflicht des Insolvenzverwalters, wenn dieser bei Auswahl oder Überwachung der beauftragten Dritten seine Pflichten verletzt hat; außergewöhnliche, unvorhersehbare Delikte sind im Regelfall nicht vorhersehbar und begründen keine Haftung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutrei-benden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1.1.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B. GmbH & Co. KG in M. bestellt (43 IN 1592/02).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Volksbank M. eG, stand mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsbeziehung. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens standen der Volksbank M. eG aus gewährten Darlehen fällige Forderungen in Höhe von insgesamt 541.703,92 € zu, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Für diese Darlehen hatte sich die Volksbank M. eG mehrere Sicherheiten geben lassen. Unter anderem hatte die Insolvenzschuldnerin der Volksbank M. eG am 19.12.1995 einen Mercedes Autokran sicherungsübereignet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beabsichtigte der Beklagte, den Autokran zu verwerten. Er schloss dazu am 25.3.2003 mit dem anerkannten Auktionshaus P. – Auktionen GmbH & Co. KG in E. einen Versteigerungs-/Verkaufsvertrag zu den Allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der Firma P.. Danach sollte die Versteigerung/der Verkauf im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erfolgen. Alle Zahlungen waren jedoch an den Versteigerer/Verkäufer zu leisten, dem eine Inkassovollmacht eingeräumt wurde.
Nachdem ein erster Versteigerungstermin am 10.5.2003 erfolglos blieb, gelang es dem Auktionshaus P. schließlich, den Autokran für 77.720,00 € brutto an die Firma B. GmbH & Co. KG in T. zu veräußern. Mit der Rechnung vom 22.9.2003 wurde die Firma B. aufgefordert, den Kaufpreis auf ein Sammelanderkonto des Rechtsanwalts S. T. in E. bei der Stadtsparkasse E. unter Angabe des Verwendungszwecks "Treuhandkonto P." zu zahlen. Dieser Anweisung kam die Käuferin des Autokrans nach. Der Geschäftsführer des Auktionshauses N. P. ließ sich den Kaufpreis in der Folgezeit jedoch von Rechtsanwalt T. persönlich auszahlen und veruntreute ihn anschließend. Sowohl über das Vermögen des Auktionshauses als auch des Geschäftsführers wurde zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft ihm ein pflichtwidriges Verhalten bei der Verwertung des Autokrans vor. Die Klägerin macht zum einen geltend, der Beklagte hätte das Auktionshaus vertraglich verpflichten müssen, dafür Sorge zu tragen, dass der Verwertungserlös unmittelbar auf ein Sonderkonto des Beklagten gezahlt werde. Es sei durchaus möglich, solche unmittelbaren Zahlungen mit einem Auktionator zu vereinbaren. Zum anderen hätte der Beklagte nach Ansicht der Klägerin einen Verwertungsvertrag nur mit einem Auktionator abschließen dürfen, der eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bzw. eine Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung unterhalte, die die Schäden, wie sie vorliegend eingetreten sind, abgedeckt hätte.
Den ihr entstandenen Schaden berechnet die Klägerin auf der Grundlage des Nettokaufpreises in Höhe von 67.000,00 € abzüglich 6.994,80 €, die als Verwertungskosten im Insolvenzverfahren angefallen wären, und abzüglich 6.700,00 €, der Nettoprovision des Auktionshauses P.. Der sich danach ergebende Betrag von 53.305,20 € sei, so behauptet die Klägerin, durch die Verwertung anderer Sicherheiten bislang nicht abgedeckt worden, da insoweit lediglich Erlöse in Höhe von insgesamt 257.868,32 € realisiert worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 53.305,20 € nebst Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.9.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, er habe sich bei der Verwertung des Autokrans pflichtgemäß verhalten. Die mit dem Auktionshaus P. vereinbarten Versteigerungsbedingungen seien allgemein üblich. Insbesondere sei dem Wesen der Versteigerung immanent, dass der Versteigerer in den Besitz des Erlöses gelange. Es habe auch kein Anlass bestanden, darauf hinzuwirken, dass die Firma P. eine Haftpflichtversicherung abschließe. Im übrigen bestreitet der Beklagte, dass eine solche Versicherung am Markt überhaupt angeboten wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte haftet nicht für den der Klägerin durch den Verkauf des ihr sicherungsübereigneten Autokrans entstandenen Schaden. Denn der Beklagte hat bei seiner Mitwirkung an diesem Verkauf nicht gegen die ihm als Insolvenzverwalter obliegenden Pflichten verstoßen, § 60 Abs. I InsO.
Nach § 166 Abs. I InsO ist ein Insolvenzverwalter berechtigt, eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig zu verwerten, wenn er die Sache – wie im vorliegenden Fall – in seinem Besitz hat. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Zusammenhang auch befugt, ein Drittunternehmen mit der Verwertung zu beauftragen. Das Verwertungsunternehmen hat der Beklagte hinreichend sorgfältig ausgewählt. Bei dem Auktionshaus P. handelte es sich nach dem damaligen Kenntnisstand unstreitig um ein seriöses und anerkanntes Auktionshaus. Der Beklagte hatte auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zu verwertenden Gegenstände im Rahmen der Versteigerungs- und Verkaufsbemühungen des Auktionshauses gefährdet waren, so dass kein Anlaß zum Eingreifen bestand. Die von der Klägerin darüber hinaus vom Beklagten verlangten besonderen Vorsichtsmaßnahmen waren nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der von einem Insolvenzverwalter zu verlangenden ordentlichen und gewissenhaften Tätigkeit, § 60 Abs. I Satz 2 InsO, nicht erforderlich. Die von dem Auktionshaus P. verwandten Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen, die der Beklagte akzeptiert hat, sind in dem Gewerbe durchaus üblich. Insbesondere entspricht es gängiger – wenn auch möglicherweise nicht ausschließlicher – Praxis, dass ein Versteigerungs- bzw. Verkaufserlös zunächst vom Auktionator vereinnahmt wird. Da bei einem seriösen und anerkannten Auktionshaus nicht damit gerechnet werden muss, dass eingenommene Erlöse veruntreut werden, bestand für den Beklagten keine Notwendigkeit, einen Verwertungsvertrag nur unter der Bedingung abzuschließen, dass der Erlös auf ein eigenes Sonderkonto gezahlt wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin verlangten Vermögenschaden- bzw. Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung. Da eine solche Versicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und die Gefahr eines Schadens, wie er im vorliegenden Fall eingetreten ist, grundsätzlich fern liegt, kann von einem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, einen Verwertungsvertrag nur mit einem entsprechend haftpflichtversicherten Unternehmen abzuschließen. Der hier durch das kriminelle Verhalten des Geschäftsführers des Auktionshauses N. P. entstandene Schaden stellt einen außergewöhnlichen Geschehensablauf dar, den ein Insolvenzverwalter nicht als möglich vorhersehen und durch besondere Maßnahmen absichern muss.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. I Satz 1, 709 ZPO.