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Landgericht Bielefeld·1 Ks 36/12·30.01.2013

Verdeckungsmord bei Einbruch in Pension: lebenslange Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen eines Einbruchs in das Haus einer Pensionswirtin und deren Tötung verurteilt. Streitpunkt war insbesondere die Täterschaft, da der Angeklagte die Tat bestritt. Das Gericht sah ihn aufgrund einer Blutspur am Tresorschrank, Funkzellendaten, Motivlage und Widersprüchen seiner Einlassung als überführt an. Die Tötung erfolgte, um die Entdeckung des Einbruchs zu verhindern, und erfüllte das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht; zugleich wurde die Wegnahme der Handtasche als Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet.

Ausgang: Angeklagter wegen Mordes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verdeckungsmord (§ 211 StGB) liegt vor, wenn der Täter das Opfer tötet, um die Aufdeckung einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat zu verhindern, bei der er als Täter erkannt ist oder erkannt zu werden droht.

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Die Täterschaft kann auf eine Gesamtschau mehrerer Indizien gestützt werden; einzelne Indizien müssen für sich genommen nicht zwingend sein, wenn sie in ihrer Gesamtheit nur den Schluss auf die Täterschaft zulassen.

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Eine am unmittelbaren Tatort in deliktstypischem Kontext gesicherte DNA-gesicherte Blutspur des Beschuldigten kann ein tragendes Indiz für seine Tatbeteiligung sein, wenn eine plausible Alternativerklärung ausgeschlossen ist.

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Die Auswertung von Mobilfunk-Funkzellen kann zur Widerlegung einer Einlassung herangezogen werden, wenn sie den Aufenthalt des Beschuldigten in Tatortnähe zur Tatzeit belegt und mit weiteren Beweisanzeichen korrespondiert.

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Bei voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit scheiden Strafmilderungen nach § 21 StGB aus; für eine abweichende Strafrahmenmilderung bei Mord bedarf es außergewöhnlicher Umstände.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 242 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 52 StGB§ 21 StGB§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 211, 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB

Gründe

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I. Feststellungen zur Person

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1. Werdegang

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Der zum Zeitpunkt der Tat 00 Jahre alte Angeklagte wuchs in B. im elterlichen Haushalt auf.

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Sein Vater war C. . Er ist 19xx an einer geplatzten Halsschlagader gestorben.

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Die Mutter des Angeklagten war gelernte D. . Sie gab ihren Beruf später auf, um die Kinder zu betreuen. Sie ist 20xx an einer Hirnblutung gestorben. Der Angeklagte vermochte insoweit keine genauen Angaben zu machen, da er sich „solche Sachen nicht merkt“ (Zitat des Angeklagten aus der Hauptverhandlung).

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Das Verhältnis zu seinem Vater wandelte sich im Laufe der Zeit. Der Vater war Alkoholiker und der Angeklagte machte ihn für finanzielle Notlagen der Familie verantwortlich. Unter Alkoholeinfluss ist sein Vater auch aggressiv geworden und hat ihn geschlagen. Da der Vater auch in der Öffentlichkeit trank, schämte der Angeklagte sich für ihn. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, gelang es seinem Vater durch eine Entwöhnungsbehandlung „trocken“ zu werden. Seit diesem Zeitpunkt ist sein Vater ein „richtiger Vater“ für ihn geworden.

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Das Verhältnis zu seiner Mutter war sehr innig. Ihr oblag auch die Erziehung der Kinder.

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Der Angeklagte hat noch eine ältere Schwester, die jetzt xx Jahre alt ist, und einen drei Jahre jüngeren Bruder. Zu beiden hat er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Mit seinem Bruder hat er sich von Anfang an nicht verstanden.

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Der Angeklagte wurde 19xx im Alter von x Jahren eingeschult. Da er den schulischen Anforderungen nicht gewachsen war, wurde er in die Vorschule zurückgestuft. Einen Kindergarten hatte er zuvor nicht besucht. Etwa zu dieser Zeit kam er auch wegen Untergewichts für sechs Wochen nach E. zur Kur.

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Der Angeklagte litt nach seinen Angaben bereits zu dieser Zeit unter Hunger. Die finanzielle Lage der Familie war schlecht. Seitens der Bank wurde das Geld zugeteilt. Die Familie musste im Lebensmittelgeschäft einer Verwandten einkaufen. Die Einkäufe wurden in einem entsprechenden Heft vermerkt. Alkoholische Getränke durften nicht erworben werden. Der Angeklagte begann bereits zu dieser Zeit, erste Diebstähle zu begehen. Er entwendete Verwandten und Bekannten Geld. Davon kaufte er Lebensmittel für sich. Von den Lebensmitteln und Süßigkeiten gab er gelegentlich auch Freunden etwas ab. Dabei war ihm durchaus klar, dass er etwas Verbotenes tat. Seine Mutter bestrafte ihn auch für die Diebstähle.

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Von der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Sonderschule. Hintergrund war, dass er nicht richtig mitgearbeitet hatte. Die Sonderschule verließ er im Alter von xx Jahren. Beim F. in H. absolvierte er ein Berufsfindungsjahr. Da er keinen Ausbildungsplatz fand, versuchte er, an der Volkshochschule den Hauptschulabschluss nachzuholen. Bereits vier Wochen später wurde er zur Ableistung seines Wehrdienstes einberufen.

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Nach dem 00 Monate dauernden Wehrdienst kehrte er ins Elternhaus zurück und absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum G. . Er war dann etwa eineinhalb Jahre im I. , anschließend etwa zweieinhalb Jahre als J. und dann wieder drei Jahre als G. tätig. Im Alter von xx oder xx Jahren war er für etwa eineinhalb Jahre arbeitslos. Im Anschluss wurde er bei kleineren Firmen über Zeitverträge als K.  beschäftigt. Von 20xx bzw. 20xx fuhr er bei einer Spedition in L. auf internationalen Routen. Er fuhr diese Strecken mit seiner späteren Ehefrau, die ebenfalls einen Lkw-Führerschein erworben hatte. Am 00.00.20xx heiratete er seine Ehefrau. Am 00.00.20xx kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Seine Ehefrau konnte nicht mehr mit ihm fahren. Ab 20xx bzw. 20xx arbeitete er kurzzeitig bei verschiedenen Speditionen. Dort erzielte er einen monatlichen Verdienst von etwa 2.200 – 2.300 Euro inklusive Spesen. Es kam später – 20xx - zur Trennung von seiner Ehefrau. Ab November 20xx war der Angeklagte arbeitslos und arbeitete gelegentlich „schwarz“. Nach der Trennung von seiner Ehefrau übernachtete der Angeklagte überwiegend im Lkw bzw. in von ihm angemieteten Fahrzeugen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er zumindest teilweise – wie er selbst eingeräumt hat – auch durch Diebstähle. Zuletzt lebte er von etwa 800 bis 1.000 Euro im Monat. Sozialleistungen erhielt er nicht, weil ihm behördlicherseits fälschlich mitgeteilt worden war, für eine Familie werde insgesamt nur einmal gezahlt. Zum Tatzeitpunkt hatte der Angeklagte mindestens 10.000 Euro Schulden.

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2. Vorstrafen

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Der Angeklagte ist unter anderem wie folgt vorbestraft:

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a) Am 00.00.19xx verhängte das Amtsgericht H. wegen „fortgesetzter Sachbeschädigung in 12 Teilakten sowie wegen Vortäuschens einer Straftat in 2 Fällen“ eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,- DM.

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Zur Sache traf das Amtsgericht folgende Feststellungen:

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„Am 00.00.19xx in M. , N.-weg 00 durchschnitt der Angeklagte an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 000 der Firma O. mbH den Keilriemen.

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Am 00.00.0000 gegen 1.50 Uhr in M. , N.-weg 00 zerschnitt der Angeklagte an seinem Lkw einen Keilriemen, um den Wagen fahruntüchtig zu machen. Hierbei verletzte er sich am Arm und gab dann am 00.00.0000 bei der Kripo H. an, von einem unbekannten überfallen und mit einem Messer verletzt worden zu sein.

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Am 00.00.0000 in P., Q.-Straße 00 zerstörte der Angeklagte den LKW-Kühler eines LKW der Firma R. mit einem Schraubenzieher.

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Am 00.00.0000 steckte der Angeklagte in S. oder der Umgebung Sand in den Tank seines LKW XX-XX 000 der geschädigten Firma R..

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Am 00.00.0000 zerschnitt der Angeklagte in T. 11, U.-straße am LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 000 der Firma V. die Bremsleitung, zerstach die Reifen, zerschlug den Kühler und stopfte die Türschlösser zu.

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In der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 beschädigte der Angeklagte in M. , W. Straße 00 die Türschlösser an seinem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 000 der Firma V. und füllte Sand und Steine in den Öleinfüllstutzen ein.

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Im März 0000 beschädigte der Angeklagte in X. bei der Firma Y. die LKW. An den LKW´s mit den amtlichen Kennzeichen:

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1. XX-XX 000 und

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2. XX-XX 000 und

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3. XX-XX 000 wurde jeweils der Kühler mit einem spitzen Gegenstand aufgestochen, so dass die Kühlflüssigkeit auslief. Die Türschlösser an den LKW´s wurden beschädigt, ebenso die Schlösser an der Hallentür.

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In der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000durchschnitt der Angeklagte an dem LKW der Spedition Z. mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 0000, der wie üblich bei AB. in T.-AA. auf dem dortigen Firmengelände abgestellt war, den Keilriemen sowie das Hauptzündkabel.

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In der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 durchtrennte der Angeklagte in M. , AC. Straße 00 an dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 000 der Firma Z. die Kraftstoffleitung. Desweiteren verstopfte er die Türschlösser mit kurzen Drahtenden.

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Am 00.00.0000 durchschnitt der Angeklagte in M. , W. Straße 00, AD. bei dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 00 den Bremsschlauch unmittelbar am rechten Vorderrad.

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In der Zeit vom 00. zum 00.00.0000 füllte der Angeklagte in M. , AC. Str. 00 in den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 00 in den Treibstofftank Sand.

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Am 00.00.0000 gegen 8.00 Uhr setzte der Angeklagte in T., AE.straße die Plane bzw. die Ladung vorne rechts am LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 000 vorsätzlich in Brand.

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Am 00.00.0000 erschien der Angeklagte auf der Polizeiwache AF. und gab dort der Wahrheit zuwider an, ein PKW der Marke XX, Farbe schwarz, amtliches Kennzeichen: XX-X habe den von ihm gefahrenen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-XX 84 beschädigt und danach eine Unfallflucht begangen.

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Als Motiv für die von ihm begangenen Sachbeschädigungen und die vorgetäuschten Straftaten gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung an, daß er in dem betreffenden Tatzeitraum sehr unter Streß gelitten habe. Er habe ständig Magenschmerzen gehabt, sich aufgrund seiner bestehenden Schulden aber nicht getraut, der Arbeit häufiger fernzubleiben. Deshalb habe er sich nicht krank schreiben lassen, sondern die LKW´s beschädigt, damit er zeitweise nicht hätte arbeiten müssen.“

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b) Wegen „Diebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei“ verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten am xx.xx.20xx zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- DM.

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c) Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro verhängte das Amtsgericht H. am xx.xx.20xx wegen Unterschlagung im Wege des Hauptverhandlungsstrafbefehls.

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Die Sachverhalte der unter b) und c) genannten Verurteilungen vermochte die Kammer nicht mehr zu ermitteln.

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d) Einen weiteren Hauptverhandlungsstrafbefehl erließ das Amtsgericht H. am xx.0x.20xx. Mit diesem wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt.

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Der Anklagesatz der Anklageschrift vom 15.05.2003 lautet wie folgt:

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„An einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 00.00.0000 füllte der Beschuldigte jeweils einen Überweisungsträger der Kreissparkasse AG. aus, in den er

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1) den Geschädigten AH. als Kontoinhaber, den Namen AI.als Begünstigten und einen Betrag i.H.v. 3.293,24 Euro

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2) die Geschädigte AJ. GmbH als Kontoinhaberin, den Namen AK. als Begünstigte und einen Betrag i.H.v. 7.326,29 Euro eintrug.

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Er versah die Überweisungsträger ferner mit der vermeintlichen Unterschrift der Kontoinhaber und den entsprechenden Kontoverbindungen. Hierzu war er von keinem der Beteiligten berechtigt. Um den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, setzte er ferner einen fingierten Verwendungszweck ein. Am xx.xx.20xx warf der Angeschuldigte die gefälschten Überweisungsträger einmal bei Geschäftsstellen der Kreissparkasse AG. M. , AL.straße 0 in M. und B. , AM. in M. mit dem Ziel ein, dass die Überweisungen durchgeführt wurden.“

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Der Angeklagte war zuvor mit einer Frau AK. liiert gewesen.

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e) Wegen Diebstahls und wegen Computerbetruges verhängte das Amtsgericht AN. am 00.00.0000 – ebenfalls im Wege des Hauptverhandlungsstrafbefehls – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.

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Der Anklagesatz der Anklageschrift vom 00.00.0000 lautet wie folgt:

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„1. Er entwendete zwischen in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in der Wohnung der Zeugin A, AO.weg 00 in AP. der sich dort zu Besuch aufhaltenden Geschädigten AQ. die EC-Karte der Volksbank AR. für das Konto-Nr. 000 0000 000.

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2. Am 00.00.0000 um 16:42 Uhr hob er mit der gestohlenen EC-Karte an einem Geldautomaten der Volksbank AN.-AS.in AT. vom Konto der Geschädigten AU. 500,00 € ab.“

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f) Eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,- Euro wegen Diebstahls sowie Computerbetruges in zwei Fällen verhängte das Amtsgericht AV. am 00.00.0000.

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Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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„Der Angeklagte entwendete am 00.00.0000aus der Wohnung der Zeugin AW.in AY. deren EC-Karte, wobei ihm die dazugehörige Geheimnummer bekannt war, und benutzte diese anschließend wiederholt gegen den Willen der Geschädigten, indem er von ihrem Konto an Geldautomaten Bargeld in Höhe von 250,00 € (am 00.00.2003 um 04:25 Uhr in AV.) und in Höhe von 500,00 € (am 02.01.2004 um 09:02 Uhr in AN.) abhob.“

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g) Einen Strafbefehl wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ erließ das Amtsgericht AN. am   .09.2000. Darin wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Tatzeit war der 00.00.2000.

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Der festgestellte Sachverhalt lautet:

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„Zwischen 8 und 11.00 Uhr waren Sie zu Besuch in der Wohnung Ihrer getrennt lebenden Ehefrau, der Zeugin AZ. A, BA. 00. Sie nutzten einen unbeobachteten Moment und nahmen die Spardose der Zeugin mit ca. 10 € Inhalt mit und behielten diese für sich.“

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h) Unter Einbeziehung der Strafe aus der unter g) genannten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht AN. den Angeklagten am 00.00.0000 zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40,- Euro. Gegenstand der Verurteilung war erneut ein „Diebstahl geringwertiger Sachen“, welcher am 00.00.0000 begangen wurde.

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Der Sachverhalt lautet:

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„Sie hielten sich gegen 15.00 Uhr in der Wohnung der Zeugin AZ. A, Ihrer getrennt lebenden Ehefrau, BA. 00, auf. Deren Abwesenheit nutzten Sie aus, um aus ihrer Geldbörse 6,00 € zu entwenden.“

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3. Haft

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T.-BB..

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II. Feststellungen zur Sache

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Das Verfahren hat einen Mord und einen Wohnungseinbruchdiebstahl zum Gegenstand.

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Am 00.00.0000 brach der Angeklagte in das Haus der Eheleute BC. in AP. ein, um Mitnehmenswertes – insbesondere Bargeld – zu entwenden. Bei dem Versuch, den im Büro vorgefundenen Tresor aus der Wand zu brechen, wurde er von der 00-jährigen Pensionswirtin, Frau BD. BC., die ihn kannte, überrascht. Daraufhin tötete der Angeklagte Frau BC. durch mindestens 10 mit einem Gipserbeil gegen ihren Kopf geführte wuchtige Schläge, um so zu verhindern, dass er durch die Angaben der Frau BC. der Tat überführt und zur Rechenschaft gezogen würde. Beim Verlassen der Räumlichkeiten nahm der Angeklagte die Handtasche der Frau BC., die u. a. ihre Geldbörse und ihr Handy enthielt, mit.

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              1. Vorgeschichte

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Seit dem Jahr 0000 lebte der Angeklagte von seiner zweiten Ehefrau und seiner im Jahre 0000 geborenen Tochter getrennt. Ab 00.0000war er arbeitlos, seine Wohnung hatte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgeben müssen. Er verfügte über keine regelmäßigen Einkünfte und hielt sich mit Gelegenheitsjobs – aber auch Diebstählen – über Wasser. Von September 0000 bis zum 00. Dezember 0000 mietete der Angeklagte sich zeitweise ein Zimmer im Hotel BC. in der BE. Straße in AP.. Dieses Hotel hatten die Eheleute A – geboren am 00.00.0000 - und BD. BC. – geboren am 00.00.0000- aufgebaut. 19xx verkauften sie das Hotel an ihre Tochter, die es fortan mit ihrem Ehemann verantwortlich betrieb. Die Eheleute BC. errichteten für sich zum Wohnen ein Einfamilienhaus in der BF.straße 00. in AP.. Im Souterrain des Hauses befanden sich 4 Pensionszimmer, die von Frau BC. auch zum Zwecke der Sicherung der Altersvorsorge vermietet wurden. Der Bereich der Pension war durch eine stets verschlossene Stahltür vom Bereich der Privaträume des Ehepaars BC. getrennt.

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Als das Hotel BC. ausgebucht war, wurde dem Angeklagten ein Zimmer in der Pension in der BF.straße angeboten. Dieses bewohnte er mehrere Monate bis Ende Mai 0000. In dieser Zeit lernte der Angeklagte, der sich zumeist vormittags in der Pension aufhielt, den regelmäßigen Tagesablauf der Eheleute BC. kennen. Er wusste, dass beide vormittags abwesend waren, nämlich Herr BC. von etwa 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und seine Ehefrau von 8.00 Uhr bis mindestens 11.00 Uhr, um im knapp 3,5 Kilometer von der BF.straße entfernten Hotel der Tochter auszuhelfen. Ihm war bekannt, dass Frau BC. vor ihrem Ehemann zurückkehrte, da sie sich um die Pension kümmerte.

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Ab Anfang Juni 0000 hatte der Angeklagte ein in der BG.straße 000 – etwa 900 Meter von der Pension entfernt - gelegenes möbliertes Apartment der Eheleute BC. für 480,- Euro monatlich angemietet. Während er die zum Monatsanfang fällige Miete für Juni noch hatte entrichten können (der Angeklagte hatte sich durch einen Einbruch in das Hotel BC. Anfang Juni Geld verschafft), blieb der Angeklagte die Miete für Juli 0000 schuldig. Wegen der offenen Mietzahlung hatte Frau BC. bereits versucht, Kontakt zum Angeklagten aufzunehmen.

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              2. Die Tat

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Der Angeklagte, der damit rechnete, dass Frau BC. ihn bei weiter ausbleibender Mietzahlung „auf die Straße setzen würde“, entschloss sich daher zu einem Einbruch in die Pension BC.. Er wusste, dass vormittags niemand im Hause wäre und rechnete im Übrigen mit dem Auffinden von Bargeld, da Frau BC. üblicherweise die Miete in bar entgegen zu nehmen pflegte.

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Am Tattag, dem 00.00.0000, einem Donnerstag, chattete er bereits ab 5.24 Uhr mit seinem Handy mit Frau BH., die er im Internet kennengelernt hatte, über die Applikation „Whats App“. Frau BH. und der Angeklagte hatten erst für das folgende Wochenende einen Besuch des Angeklagten bei Frau BH. in BI. ins Auge gefasst. Um 8.18 Uhr schrieb der Angeklagte eine letzte Nachricht an Frau BH.. Gegen 8.30 Uhr verließ er dann seine Wohnung in der BG.straße mit einem von ihm bei der Firma BJ. gemieteten Pkw BK.. Er fuhr zunächst in Richtung BL.straße, die außerhalb der Bereiche von Funkzellen liegt, die den Tatort und seine Wohnung abdecken. Hier tätigte er mit seinem Handy um 8.38, 8.39 und 8.40 Uhr drei Testanrufe zum Festnetzanschluss der Familie BC.. Erwartungsgemäß meldete sich dort niemand, sondern es sprang der Anrufbeantworter an. Herr und Frau BC. hatten zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Wohnung verlassen und sich in das Hotel ihrer Tochter begeben, um dort bei der Arbeit zu helfen.

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Nachdem er so festgestellt hatte, dass das Haus in der BF.straße leer war, fuhr der Angeklagte zur Pension in der BF.straße, wo er ab etwa 8.45 Uhr ankam. Er parkte das Fahrzeug in der Nähe und begab sich sodann zur Rückseite des Hauses, die von der Straße aus nicht einsehbar ist. Aufgrund der Hanglage befindet sich die Vorderseite des Hauses auf einer Ebene mit der Straße, während die Rückseite quasi eine Etage tiefer liegt, d. h. die Pensionszimmer liegen insoweit ebenerdig. Der Angeklagte stieg auf der Rückseite des Hauses eine außen angebrachte Treppe nach oben, öffnete vermittels eines mitgebrachten Werkzeugs die Terrassentür zum Schlafzimmer der Eheleute BC. und begab sich von dort in den ihm bekannten etwa drei mal drei Meter großen Büroraum. Die Tür öffnet sich in den Raum hinein. Gegenüber der Tür befindet sich ein Fenster und unter dem Fenster steht ein Schreibtisch nebst Stuhl. Von der Tür aus gesehen links sind Schränke angebracht. Auf der rechten Seite an der Flurwand und damit hinter der geöffneten Tür befindet sich ein Schrank in dessen linker Seite sich ein Tresor befand. Die Kammer konnte letztlich nicht aufklären, ob der Angeklagte bereits vorher erfahren hatte, dass sich in dem Büroraum in einem Wandschrank eingemauert ein Tresor befand oder ob er diesen bei einer Durchsuchung fand. Der Tresor war 34 Zentimeter breit, 60 Zentimeter hoch und 30 bis 35 Zentimeter tief. Sein Gewicht betrug etwa 30 Kilogramm. Der Angeklagte bemühte sich zunächst vergeblich, die Vorderseite des Tresors mittels eines Hammers oder ähnlichen Werkzeugs zu öffnen. Er verschaffte sich entweder zu Beginn der Tatausführung oder später im weiteren Verlauf, Werkzeug aus einem Gartenhäuschen im Garten des Anwesens. Ihm war bekannt, dass dort Werkzeug lag und dass das Häuschen unverschlossen war. Er nahm einen Fäustel und eine Axt mit. Ein sog. Gipserbeil hatte er zur Tatausführung bereits mitgebracht. Dieses Werkzeug war etwa 800 Gramm schwer. Es handelt sich dabei um ein Kombinationswerkzeug bestehend aus einem Kunststoffgriff, einem griffverlängernden Metallstab und einem metallenem Kopfstück, welches zur einen Seite eine Beilform und zur anderen Seite eine Hammerform aufweist. Die Gesamtlänge beträgt 33 cm. Die Grifflänge beträgt 28,5 cm. Das metallene Kopfstück weist eine Breite von 17,5 cm auf. Die Fläche des hammerartigen Anteils ist 8eckig konfiguriert, die Ecken sind  größtenteils abgerundet. Der beilartige Anteil weist eine maximale Klingenbreite von sieben Zentimetern auf und zeigt eine konvexbogige Krümmung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 608 der Akten Bezug genommen. Der Angeklagte ging dann dazu über, den Flur zu betreten und von dort aus die Wand zwischen Flur und Büroraum, hinter der sich der Tresor befand, mit den Werkzeugen einzuschlagen. Der Tresor war in den Wandschrank durch Herrn BC. eingemauert worden. Zu diesem Zweck hatte er die Flurwand geöffnet und später mit einer 11,5 Zentimeter breiten Wand aus Porenbeton wieder verschlossen. Die Nische, in welcher sich der Tresor befand, war mit Kalksandstein aufgefüttert worden. Dem Angeklagten gelang es, eine hinreichend große Öffnung in die Flurwand zu schlagen und auch die Nische entsprechend zu verbreitern. Es gelang ihm, den Tresor nach vorne zu ziehen und in einem Winkel von etwa 10 Grad zu kippen. Für die insoweit erforderlichen „Arbeiten“ benötigte er maximal eine Stunde. Die Kammer konnte letztlich nicht feststellen, ob der Angeklagte bei diesen Tätigkeiten eine Schürfwunde am rechten Oberarm erlitt oder ob er sich diese bereits am Abend zuvor zugezogen hatte und sie beim morgendlichen Duschen bzw. den durchgeführten „Arbeiten“ wieder aufgebrochen war. Er hinterließ jedenfalls einen Blutfleck an der Innenseite der rechten Wand des Schranks, in welchem sich der Tresor befand. Diese Anhaftung befand sich in einer Höhe von etwa 1,20 Meter. Der Tresor befand sich in der vom Eingang zum Büro aus gesehen rechts gelegenen Wandseite, ca. 1,50 Meter von der sich in den Büroraum öffnenden Tür entfernt. Wegen der Einzelheiten und auch der Lage der Blutanhaftung wird auf das obere Lichtbild des Fotoblattes 97 (Lichtbildmappe 1) sowie die Lichtbilder des Fotoblattes 43 (Lichtbildmappe 1) verwiesen.

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Als Frau BC. etwa gegen 10.05 Uhr das Haus betrat, befand sich der Angeklagte im Büro, um den Tresor weiter zu lockern. Der Flur war mit Bauschutt und –staub übersät. Frau BC. beabsichtigte, die von ihr getätigten Einkäufe ins Haus zu tragen. Anschließend wollte sie die Pensionszimmer herrichten, da sich für den 00.00.0000 Gäste angekündigt hatten. Mit einer Tüte Bananen in der Hand betrat Frau BC. das Büro. Der 1,78 Meter große Angeklagte sah Frau BC.. Ihm war sofort klar, dass sie ihn erkannt hatte und er daher wegen des Einbruchs belangt werden würde. Er fasste daher den Entschluss, Frau BC. zu töten, um so der Strafverfolgung zu entgehen. Mit der Beilschneide des Gipserbeils schlug der Angeklagte auf Frau BC. ein. Frau BC. war lediglich 1,64 Meter groß, so dass die Schläge von oben geführt wurden. Sie war von dem Angriff völlig überrascht und konnte keine Gegenwehr leisten. Sie rutschte im Verlauf des Geschehens an der Wand entlang zu Boden, bis sie auf dem Boden lag. Der Angeklagte schlug immer weiter kräftig auf ihren Kopf ein, auch als sie sich bereits in einer sitzenden Position befand. Es ging ihm darum, Frau BC. in jedem Fall zu töten. Er schlug mindestens zehn Mal auf Frau BC. ein. Durch die massiven Schläge wurde die Schädeldecke zertrümmert. Nach dem letzten Schlag ließ der Angeklagte das Gipserbeil im Kopf der Frau BC. stecken. Frau BC. war nicht sofort tot, sondern tat noch mehrere tiefe Atemzüge. Ihre Hand verkrampfte sich um die mitgebrachte Bananentüte. Sie verstarb an zentralem Herz-Kreislaufversagen bei offenem Schädel-Hirn-Trauma und hochgradigem Blutverlust. Die Leiche von Frau BC. lag mit dem Oberkörper in leicht erhöhter Position angelehnt in der Ecke zwischen der Wand neben der Tür und dem Schrank auf der von der Tür aus gesehen linken Seite. Der Oberkörper war leicht nach rechts verdreht. Ab der Hüfte abwärts lag der Oberkörper in Rückenlage auf dem Boden. Die Beine befanden sich in einem schrägen Winkel zur Schrankwand und wiesen in die Mitte des Raumes. Wegen der Einzelheiten der Gegebenheiten  wird auf die Lichtbilder in der Lichtbildmappe 1, Fotoblatt 58 sowie die Lichtbilder Bl. 8 der Akten Bezug genommen. Der Angeklagte verließ sodann den Tatort unter Mitnahme der Handtasche von Frau BC., in der sich unter anderem ihr Handy und ihre Geldbörse mit Bargeld in unbekannter Höhe befanden.

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Bereits gegen 10.20 Uhr erschien das Ehepaar BM., das ein Pensionszimmer gemietet hatte und sein Zimmer beziehen wollte. Verwundert nahmen sie die offene Garage und den darin befindlichen Pkw des Ehepaars BC. zur Kenntnis. Der Kofferraum des Pkw war geöffnet, in ihm befanden sich Einkäufe. Nachdem sie vergeblich geklingelt und sich auf dem Grundstück umgesehen hatten, wandten sie sich gegen 10.30 Uhr telefonisch an das Hotel BC.. Ihnen wurde mitgeteilt, Frau BC. müsse vor Ort sein, sie sollten um das Haus herumgehen. Das Ehepaar BM. entfernte sich dann wieder. Als Herr BC. gegen 12.30 Uhr wie üblich mit dem Fahrrad nach Hause zurückgekehrt war, fand er seine tote Ehefrau vor, wie sie vom Angeklagten zurückgelassen worden war. Er verständigte sofort die Polizei.

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Während der Begehung der Tat war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gegeben und auch seine Steuerungsfähigkeit war nicht in rechtlich erheblicher Weise eingeschränkt.

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              3. Das weitere Geschehen

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Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw nach BI., um sich mit Frau BH. zu treffen, auf diese Weise wollte er zunächst räumlichen Abstand zum Tatort schaffen. Um 10.41 Uhr nahm er wieder Kontakt mittels „Whats App“ zu Frau BH. auf. Erstmals an diesem Tage fragte er sie um 12.21 Uhr, ob es ihr recht sei, wenn er sie von ihrem Arbeitsplatz abhole. Frau BH. reagierte überrascht, war aber letztlich einverstanden. Um 14 Uhr traf er am Arbeitsplatz von Frau BH., einer Bäckerei, ein. Frau BH. fiel eine noch nässende Wunde am rechten Oberarm des Angeklagten auf. Dieser entgegnete auf ihre entsprechende Frage, er habe sich vor ein paar Tagen am Arbeitsplatz verletzt. „Faules Fleisch muss weg“ waren seine Worte.

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              4. Die Folgen der Tat

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Herr BC. kann sein Haus nicht mehr betreten. Er musste in das Hotel seiner Tochter ziehen und bewohnt dort ein Zimmer. Mit dem Fortfall der Pension ist die geplante Absicherung der Altersvorsorge weggebrochen. Darüber hinaus ist das Haus nur noch schwer verkäuflich, da in AP. die Tat allseits bekannt ist.

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III. Beweiswürdigung

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Feststellungen zur Person

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen entsprechenden glaubhaften Angaben. Hinsichtlich einiger zeitlicher Ungereimtheiten hat die Kammer auf die Angaben zurückgegriffen, die der Angeklagte gegenüber den Sachverständigen BN. und BO. im Rahmen der Exploration gemacht hat.

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Der Bundeszentralregisterauszug und zum Teil auch die Vorverurteilungen sind verlesen worden.

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Feststellungen zu den Taten

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a) Die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens unabhängig von der Frage der Täterschaft – Einbruch am 0.00.0000 in das Wohnhaus der BCs durch die Terrassentür, Versuch den Tresor auszubauen, Auffinden der getöteten Frau BC. – stehen fest aufgrund der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen, wie sie durch Vernehmung der betreffenden Beamten oder Verlesung der von ihnen angefertigten Berichte eingeführt worden sind, den angeschauten Fotos sowie den überzeugenden Ausführungen der gehörten Sachverständigen.

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b) Der Angeklagte hat die Tatbegehung in Abrede gestellt. Er hat sich im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge am 00.00.0000 hinsichtlich des Tattages wie folgt eingelassen:

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Er sei am Tattag etwa um sieben Uhr aufgestanden, habe geduscht und dann am PC über Facebook gechattet. Um 8.41 Uhr und 8.42 Uhr habe er versucht, Frau BC. telefonisch zu erreichen. Es sei aber jeweils der Anrufbeantworter angesprungen. Anschließend habe er am PC mit seiner Freundin Frau BH. gechattet und sei dann gegen 10.30 Uhr zu ihr losgefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Wohnung an diesem Tage erstmals verlassen. Am Haus der BCs sei er nicht vorbeigefahren, er sei in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Gegen 14 Uhr sei er bei Frau BH. in BI. angekommen.

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Im Büro der Frau BC. sei er lediglich einmal gewesen und zwar nachdem er in die BG.straße umgezogen sei. Er habe ihr einen Wäschekorb zurückgegeben, den er sich für den Umzug geliehen habe.

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Diese Angaben sind durch die entsprechenden Bekundungen des Vernehmungsbeamten KHK BP. eingeführt worden.

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Am nächsten Tag hat er sich bei der Vorführung vor die Haftrichterin als Beschuldigter wie folgt eingelassen:

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Er sei am 00.00.0000 gegen 7.30 Uhr aufgestanden, habe Kaffee getrunken, am PC nach Mails geschaut und „bei Facebook reingeschaut“. Zwischendurch habe er vergeblich versucht, bei Frau BC. anzurufen. Dann habe er angefangen, einen Spielfilm („Transformers“) am Laptop zu schauen. Nach etwa einer halben Stunde habe er dies abgebrochen und geduscht. Gegen 10.30 Uhr habe er erstmals an diesem Tag seine Wohnung verlassen und sei zu Frau BH. aufgebrochen.

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Die Ermittlungsrichterin hat diese Einlassung so glaubhaft bekundet.

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Am 5. Verhandlungstag hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung erstmals zum Tatvorwurf durch seinen Verteidiger wie folgt eingelassen:

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Er sei am 00.00.0000 zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr aufgestanden. Nach der Morgenwäsche habe er am PC mit BH. Emails ausgetauscht. Anschließend sei er losgefahren um mit seiner Ehefrau, AZ. A, „die Geschichte mit den Spardosen zu klären“. (Zur Erläuterung sei hier angemerkt, dass Frau A behauptet hatte, ihr Ehemann habe der gemeinsamen Tochter Spardosen entwendet. Bei der späteren Durchsuchung des Kellerraums des Angeklagten wurden die Spardosen aufgefunden.) Während der Fahrt habe er es sich anders überlegt und sei zu McDonalds gefahren, um dort zu frühstücken. Gegen 8.15 Uhr habe er getankt. Etwa um 8.30 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen. Da er sein Handy im Pkw habe liegen lassen, sei er noch einmal losgegangen, um dieses zu holen, dabei habe er Herrn BQ. getroffen. In der Wohnung habe er dann versucht, Frau BC. anzurufen. Es habe jedoch niemand abgenommen. Er habe sich dann eine DVD angeschaut. Kurz vor 10 Uhr habe er sich entschlossen, Frau BH. aufzusuchen. Er habe beschlossen „über Land“ zu fahren, da Frau BH. bis 14 Uhr hätte arbeiten müssen. Als er an der Pension der BCs vorbeigekommen sei, habe er gesehen, dass das Garagentor geöffnet gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass Frau BC. wie gewöhnlich zu Hause gewesen sei. Er habe beschlossen, mit Frau BC. über die offenen Mieten zu sprechen. Sodann sei er auf den Hof gefahren und habe gesehen, dass der Wagen von Frau BC. bereits in der Garage gestanden habe. Ihm sei auch aufgefallen, dass der Kofferaum noch offen gewesen sei. Er habe an der Eingangstür geklingelt. Es sei aber nicht geöffnet worden. Er sei dann nach hinten in den Garten gegangen, um zu sehen, ob sich Frau BC. im Garten aufhalte. Es sei jedoch alles ruhig gewesen. Vom Garten aus habe er auf die hintere Hauswand der Pension schauen können. Hierbei habe er gesehen, dass oben ein Fenster geöffnet gewesen sei, weil die Gardine herausgewedelt habe. Er habe plötzlich ein „komisches Gefühl“ gehabt, deshalb sei er nach oben gegangen, um sich die ganze Sache genauer anzusehen. Er habe gesehen, dass die Balkontür beschädigt gewesen sei. Er habe vergeblich nach Frau BC. gerufen. Er habe das Gefühl gehabt, dass „etwas nicht stimmt“. Er sei dann in die Wohnung gegangen, habe sich dort umgesehen und nach Frau BC. gerufen. Dann habe er plötzlich überall auf dem Boden verteilt Gesteinsbrocken gesehen. Er habe dann auch Frau BC. am Boden liegen sehen, sie habe sehr stark geblutet. Ihn habe ein panisches Gefühl überkommen. Er habe nur noch weg gewollt. Er habe Frau BC. nicht berührt. Ihm sei bei dem Anblick klar gewesen, dass etwas sehr Schreckliches passiert sei. Er sei dann nach seiner Erinnerung durch die Balkontür nach draußen gegangen und habe sich ins Auto gesetzt und sei einfach losgefahren.

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Einen Tag zuvor habe er sich die Wunde am rechten Arm zugezogen, als er in den Keller gegangen sei. Er habe die Kellerwand gestreift und sich dabei „aufgeratscht“. Es habe stark geblutet. Nach dem Duschen am Morgen des 00. August habe die Schürfwunde am rechten Unterarm wieder angefangen zu bluten. Die Blutanhaftung in der Nähe des Safes könne er sich nur so erklären, das er dort mit seinem Arm „rangekommen“ sei, als er sich in der Wohnung umgesehen habe. Er sei nicht dort geblieben und habe die Polizei nicht benachrichtigt, weil er Angst gehabt habe, dass er mit der Tötung der Frau BC. in Verbindung gebracht würde.

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In der Nacht vom 00. auf den 00. 00.0000sei er in das Hotel der BCs eingebrochen und habe Geld aus den Spielautomaten entwendet.

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c) Diese Einlassung ist zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt durch die Beweisaufnahme im Übrigen.

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Schon die – nicht sehr lebensnahe – Einlassung – zu weiteren Angaben auf Nachfrage war der Angeklagte nicht bereit – für sich gesehen ist in sich widersprüchlich und steht im Widerspruch mit objektiv feststehenden Tatsachen. Zudem sprechen folgende Indizien dafür, dass der Angeklagte den Einbruch am 00. August 0000 verübt hat: Er befand sich in einer finanziellen Notlage, er kannte den Tagesablauf im Hause BC., gegen fremdes Vermögen gerichtete Taten waren ihm nicht wesensfremd, Blut des Angeklagten ist in Tresornähe gefunden worden und eine Auswertung der Handydaten hat einen Aufenthalt des Angeklagten in der zum Tatort gehörigen Funkzelle außerhalb der zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Funkzelle bereits vor 9.00 Uhr ergeben.

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Der zeitliche und örtliche Zusammenhang des Einbruchs mit der Tötung der Frau BC. lässt überdies den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte als Einbrecher auch Frau BC. getötet hat.

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aa) Die Einlassung des Angeklagten ist in sich bereits nicht stimmig.

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(1) Es leuchtet nicht ein, weshalb er, wenn er sich bereits um 10.00 Uhr entschlossen hat, die Fahrt nach dem ca. 190 Kilometer entfernten BI. zu Frau BH. auf sich zu nehmen, er diese erst fast zweieinhalb Stunden nach Fahrantritt gegen 12.30 Uhr fragte, ob es ihr recht sei, dass er sie abholt. Es hätte die Gefahr bestanden, dass Frau BH. anderweitige Termine gehabt hätte, so dass die Fahrtstrecke vergeblich gewesen wäre, zumal Frau BH., wie sie dem Angeklagten im Verlaufe des Chats auch mitgeteilt hatte, bereits um 13.00 Uhr Feierabend hatte. Der Chatverlauf ist über die glaubhafte zeugenschaftliche Bekundung von Frau BH. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Ergänzend sind die mit den Angaben der Zeugin übereinstimmenden Chatverläufe sowohl aus dem Handy der Frau BH. als auch aus dem Handy des Angeklagten von der Polizei ausgelesen worden. Der Polizeibeamte KHK BP. hat dies bestätigt. Die Richtigkeit des Chatverlaufs hat Frau BH. im Rahmen ihrer Zeugenaussage glaubhaft bestätigt.

102

(2) Darüber hinaus hätte der direkte Weg von der Wohnung in der BG.straße aus nach BI. überhaupt nicht an der BF.straße vorbeigeführt, wie dem Angeklagten auch bekannt gewesen ist, was seine entsprechenden Angaben als Zeuge am 00.00.0000 belegen.

103

(3) Am schwersten wiegt allerdings die Blutspur am Tresor, auf die unten noch eingegangen werden soll. Soweit der Angeklagte Blutanhaftungen in Tresornähe damit erklärt hat, er sei wohl mit dem Arm daran gekommen, als er sich in der Wohnung umgesehen habe, steht dies in Widerspruch dazu, dass er nach Entdecken der Leiche panisch das Haus verlassen habe. Wenn er nämlich an den Tresor gewollt hätte, hätte er über die Leiche steigen müssen bzw. sich an dieser vorbei drängen müssen, denn Frau BC. befand sich im Eingangsbereich des Büros. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass der Angeklagte in dem von ihm beschriebenen Szenario trotz seines Schreckens über die Leiche steigt bzw. sich an dieser vorbei drängt, zum Tresor geht, eine Blutspur hinterlässt, erneut über die Leiche steigt und dann die Wohnung verlässt.

104

(4) Die Einlassung des Angeklagten ist aber auch mit weiteren Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Der Computer des Angeklagten ist untersucht worden. Am Morgen des Tattages ist keine Kommunikation zu verzeichnen, wie der Polizeibeamte KHK BP. bekundet hat. Der Angeklagte hat sich aber konstant dahingehend eingelassen, er habe am Morgen des Tattages über den PC gechattet. Da sich noch Spuren von Internetaufrufen von den Vortagen auf dem PC befanden, erscheint ein gezielter Löschvorgang unwahrscheinlich.

105

(5) Hinzu kommt, dass die Anrufversuche des Angeklagten in der Pension, die der Angeklagte eingestanden hat, nicht aus der Wohnung in der BG.straße geführt worden sein können. Die Auswertung der Gesprächsdaten hat ergeben, dass vom Handy des Angeklagten am 00.00.0000 um 8.38 Uhr, 8.39 Uhr und 8.40 Uhr in der Pension angerufen worden ist. Um 8.38 Uhr und um 8.39 Uhr befand sich das Handy jedoch im Bereich einer Funkzelle, die nicht die Wohnung in der BG.straße abdeckt. Für die Region um die Wohnung in der BG.straße und den Tatort gibt es drei Funkmasten. Jeder der drei Funkmasten deckt verschiedene Funkzellen ab, die jeweils ein eng umgrenztes Gebiet umfassen.

106

Um 8.38 und 8.39 Uhr befand sich der Angeklagte im Bereich einer Funkzelle im Bereich der BL.straße, welche die Wohnung des Angeklagten nicht abgedeckt.  Der Bereich der Funkzelle, in welcher das Handy des Angeklagten während dieser beiden Anrufe eingebucht war, ist gut zwei Kilometer von der Wohnung des Angeklagten entfernt. Um 8.45 Uhr versuchte die Firma BJ. den Angeklagten zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich im Bereich einer Funkzelle auf, die zwar den Tatort, nicht aber seine Wohnung abdeckt. Der insoweit maßgebliche Funkmast befindet sich weniger als 500 Meter nordwestlich vom Tatort.

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Der sachverständige Zeuge KHK BR. hat – dazu vernommen -  erläutert, dass sich ein Handy jeweils in eine bestimmte Funkzelle „einbucht“, um auf diese Weise für den Telekommunikationsverkehr bereit zu sein. Sobald es dann zu einem eingehenden oder abgehenden Anruf oder einer Nachricht (z.B. SMS) kommt, wird diese Aktivität registriert.

108

Der Zeuge hat überdies dargelegt, dass die aufgrund entsprechender richterlicher Anordnung durchgeführte Funkdatenauswertung des Handys des Angeklagten am 2. August 2012 das oben dargelegte Ergebnis erbracht hat.

109

Die Angaben des Zeugen sind plausibel und nachvollziehbar. Die Kammer ist von deren Richtigkeit überzeugt.

110

bb) Es steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte die Person war, die in die Wohnung der BCs eingebrochen ist und versucht hat, den Tresor aus der Einmauerung zu lösen.

111

(1) Der Angeklagte befand sich in einer finanziellen Notlage. Insgesamt hatte er zum Tatzeitpunkt – wie er selbst eingeräumt hat – mindestens 10.000 Euro Schulden. Er war bereits mit einer Monatsmiete im Rückstand und verfügte auch nicht über die nötigen Mittel, um die in Kürze fällig werdende Miete für den Monat August bezahlen zu können. Frau BC. drängte auf Begleichung des Mietrückstandes. Der Angeklagte hatte noch eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro zu bezahlen, insoweit bestand bereits ein Vollstreckungshaftbefehl hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Der vom Angeklagten angemietete Pkw musste zurückgegeben und auch bezahlt werden. Es bestanden auch noch weitere Zahlungsrückstände bei der Firma BJ.. Die Mietrückstände hat der Angeklagte eingeräumt. Das Vorliegen eines Vollstreckungshaftbefehls und der Zahlungsrückstände bei der Firma BJ. folgt aus den entsprechenden Angaben des Polizeibeamten KHK BP. .

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(2) Dem Angeklagten sind Diebstahlstaten auch nicht wesensfremd. Dies ergibt sich ohne weiteres aus seinem Lebenslauf. Bereits als Kind beging er gewohnheitsmäßig entsprechende Taten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist acht Vorstrafen wegen Diebstähle, Unterschlagungen oder ähnlicher Delikte auf. Noch in der Nacht vom 00. auf den 00. 00.0000 war der Angeklagte in das Hotel BC. eingebrochen. Auch dort hatte er massive Verwüstungen angerichtet und auch eine Blutspur hinterlassen. Dabei fällt auch auf, dass der Angeklagte sämtliche seiner Taten in Bereichen begangen hat, die ihm bekannt waren. Den Diebstahl in das Hotel BC. hat der Angeklagte eingeräumt, nachdem aufgrund der DNA-Analyse ein entsprechender Treffer in der Datenbank hinsichtlich der bei dem Einbruch festgestellten Blutspur auf den Angeklagten hingewiesen hatte. Im Hinblick auf den verlesenen Tatortbefundbericht hinsichtlich des Einbruchs in das Hotel und das Geständnis des Angeklagten stehen der Diebstahl und die Tatsache, dass eine Blutspur von ihm am Tatort aufgefunden worden ist, fest.

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(3) Darüber hinaus kannte der Angeklagte die Gewohnheiten der BCs . Ihm war aufgrund seines längeren Aufenthaltes als Gast in der Pension bekannt, dass das Ehepaar BC. morgens in der Regel im Hotel BC. aushalf und dass, da überwiegend Monteure in der Pension abstiegen, normalerweise sich auch keine Gäste am Vormittag in den Räumlichkeiten aufhielten. Er durfte auch mit Bargeld rechnen, da er wusste, dass Frau BC. immer in bar kassierte und auch über hinreichend Wechselgeld verfügte. Er kannte auch den Büroraum. Es war naheliegend, dort nach Geld zu suchen, unabhängig davon, ob er um die Existenz des Tresors wusste oder nicht. Die Feststellungen zum üblichen Tagesablauf der BCs beruhen auf den entsprechenden Angaben der Nebenkläger A BC. (Ehemann der Getöteten), BS. BC.-BT. (Tochter der Getöteten) und BU. (Angestellte im Hotel BC.).

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(4) Ganz entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Blutspur zu. Nachdem die Sachverständige BV. vom Landeskriminalamt bereits überzeugend ausgeführt hat, dass die von der Polizei vorgefundene und gesicherte Blutspur an der Innenseite des Wandschranks, in welchem sich der Tresor befunden hat, mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 27 Trilliarden vom Angeklagten stammt, hat der Angeklagte eingeräumt, sich am Tatort „umgesehen“ zu haben. Nach den Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Blut vom Angeklagten stammt. Es gibt keine andere einleuchtende Erklärung für die Existenz der Blutspur am Schrank als den Versuch des Angeklagten, den Tresor zu entwenden. Nach seinen eigenen Angaben hat der Angeklagte das Büro zuvor lediglich einmal betreten, um nach dem Umzug einen ausgeliehenen Wäschekorb an Frau BC. zurückzugeben. Dass der Angeklagte bei dieser Gelegenheit die Blutspur gelegt haben könnte, hat die Kammer sicher ausgeschlossen. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sich der Angeklagte im Beisein von Frau BC. an dem Schrank zu schaffen gemacht haben sollte. Der Angeklagte selbst hat so etwas auch nicht behauptet. Er ist vielmehr selbst im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass die Anhaftung erst bei seinem Aufenthalt am Tattag im Büro entstanden ist. Die Kammer hat bereits dargelegt, dass die Erklärung des Angeklagten, beim „Umsehen“ in der Wohnung müsse die Blutspur entstanden sein, widerlegt ist (s.o.). Darüber hinaus hatte der Angeklagte noch am Tattag eine korrespondierende frische Verletzung am rechten Arm. Dies hat die Zeugin BH. bekundet. Es ist nicht ersichtlich, dass Frau BH. den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte, zumal es sich dabei um ein aus ihrer Sicht unbedeutendes Detail gehandelt hat. Ihre Schilderung insoweit war auch plausibel. Sie habe die noch nässende Wunde gesehen, habe ein Taschentuch genommen und die Flüssigkeit abgewischt. Übermäßige Belastungstendenz wies ihre Aussage nicht auf, im Gegenteil hat sie ausgeführt, dass sie nach ihrer bisherigen Bekanntschaft dem Angeklagten eine solche Tat nicht zugetraut hätte. Auch habe er sich bei Meinungsverschiedenheiten „wie ein Erwachsener verhalten“ während „ich mich kindisch aufgeführt habe“ (Zitate der Zeugin aus der Hauptverhandlung). Es ist auch nicht anders erklärbar, weshalb der Angeklagte die Zeugin BH., mit welcher er damals liiert war, hinsichtlich der Entstehung der Verletzung angelogen hat. Er hat ihr gegenüber nämlich angegeben, es habe sich um eine ältere Verletzung gehandelt, die er sich bei der Arbeit zugezogen habe. Wenn er die Verletzung tatsächlich am Vorabend erlitten hätte, hätte er dies seiner Freundin ohne weiteres erzählen können. Es kommt letztlich jedoch nicht darauf an, ob der Angeklagte die Verletzung bei den „Arbeiten“ am Tresor erlitten hat oder ob diese bereits am Vorabend entstanden ist und dann lediglich wieder aufgebrochen ist. Entscheidend ist allein, dass die Spur vom Angeklagten am Tattag gelegt worden ist und er sich der Tatsache, dass er sich bei den „Arbeiten“ am Tresor verletzt hat oder die Verletzung dabei wieder aufgebrochen ist, bei der Lüge gegenüber seiner Freundin offenbar bewusst gewesen ist.

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(5) Die – bereits erwähnte - Auswertung der Handydaten zeigt, dass der Angeklagte sich in Tatortnähe und nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat. Um 8.45 Uhr (eingehender Anruf der Firma BJ.) befand sich der Angeklagte in einer den Tatort abdeckenden Funkzelle. Dies änderte sich bis 10.15 Uhr auch nicht. Überdies führte der Angeklagte in dieser Zeit – entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten - überhaupt keine Telekommunikation durch. Dies legt die Annahme nahe, dass er anderweitig, nämlich mit dem Einbruch, beschäftigt war. Gründe dafür, dass sein Telefon von einer anderen Person in Tatortnähe benutzt worden sein könnte, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr stimmt die Auswertung der Handydaten mit den Angaben des Zeugen BQ. , der dem Angeklagten begegnet war, als dieser in der Zeit von „8.00 – 8.30 Uhr“ seine Wohnung in der BG.straße verlassen hat, überein. Die Erklärung des Angeklagten, er habe lediglich sein im Auto vergessenes Handy geholt, als er auf Herrn BQ. getroffen sei, ist widerlegt. Um 8.45 Uhr hat sich das Handy des Angeklagten nicht in einer Funkzelle befunden, die seine Wohnung abdeckt.

116

(6) Da der Angeklagte als Einbrecher überführt ist, steht auch fest, dass er Frau BC. getötet hat.

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Frau BC. ist durch mindestens 10 wuchtige Schläge mit einem Gipserbeil – einem Werkzeug, das offenbar zum Einbruch verwendet worden ist - auf den Kopf getötet worden.

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Der mit der Obduktion befasste Arzt BW. hat insoweit folgende Ausführungen gemacht:

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Im Bereich der Scheitelhöhe seien mehrere Zusammenhangsdurchtrennungen der Kopfhaut mit darunter erkennbaren Bruchbildungen der Schädelkalotte erkennbar gewesen.

120

Es liege ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen (mindestens zehn) glattrandigen, geschürften, spitzwinklig konfigurierten Zusammenhangsdurchtrennungen der Kopfhaut an beiden Scheitelseiten, im vorderen linken Scheitelbereich sowie im Übergangsbereich zur linken Stirn; schmalstreifige stumpfe Gewalteinwirkung am linksseitigen Hinterkopf; kleinscherbige Zertrümmerung des knöchernen Schädeldaches mit multiplen Frakturbildungen der Schädelbasis; ausgedehnte Zerstörung des schädeldachnahen Hirngewebes vor.

121

Es fänden sich Blutaspirationsherde in beiden Lungen. Zeichen des hochgradigen Blutverlustes mit geringgradig ausgebildeten Totenfleckbildungen, kleinstreifigen Einblutungen unter die Herzinnenhaut im Bereich der Ausflussbahn der linken Herzkammer sowie Eigenfarbe einiger Organe seien vorhanden.

122

Es seien näher beschriebene Oberhauteintrocknungen an der Außenseite des linken Oberarmes und an der Rückseite des linken Unterarmes ohne korrespondierende Unterblutungen der darunter liegenden Gewebsschichten vorhanden, am rechten Oberarm eine flächenhafte Einblutung im Bereich des rechten Bizepsmuskels ohne korrespondierende Hautveränderungen.

123

Multiple kleinfleckige in Reihe stehende Unterblutungen der Innenseite der Mundschleimhaut im Bereich der Unterlippe korrespondierten am ehesten zu Abdrücken der Zähne.

124

Todesursache sei zentrales Herzkreislaufversagen bei schwerem offenen Schädel-Hirn-Trauma und hochgradigem Blutverlust.

125

Bei der Obduktion der Frau BD. BC. hätten sich im Bereich der Kopfhaut mehrere glattrandige und geschürfte Oberhautdurchtrennungen mit darunter liegender Zertrümmerung des Schädeldaches und korrespondierendem Defekt der Gehirnoberfläche gefunden.

126

Diese Verletzungen seien durch sog. halbscharfe Gewalteinwirkungen hervorgerufen und seien mit einer Beibringung durch das während der Tatortinspektion aus dem Kopf der Betroffenen entfernten Beil vereinbar. Hinsichtlich der im Hinterkopfbereich gefundenen Hautabschürfung könne es sein, dass das Opfer durch die empfangenen Schläge gegen die Wand gestoßen und an dieser heruntergerutscht sei. Darüber hinaus sei ein hochgradiger Blutverlust des Leichnams, entsprechend den am Leichenfundort festgestellten Blutmengen, festzustellen gewesen. Die Verletzungen im Kopfbereich seien in Kombination mit dem beschriebenen Blutverlust in der Lage, den Todeseintritt der Betroffenen zu erklären. Der Täter müsse mit großem Kraftaufwand zugeschlagen haben. Die Anzahl der Schläge könne deshalb nicht genauer angegeben werden, weil die Schnittflächen teilweise überlappten. Es könnte sich daher durchaus auch um 15 Schläge gehandelt haben. Die Lage der Verletzungen sei am ehesten durch einen Angriff von vorne und von oben erklärbar. Frau BC. sei nicht sofort tot gewesen, sondern habe noch tiefe Atemzüge getan. Zu einer Ortsveränderung sei sie allerdings nicht mehr in der Lage gewesen. Die Oberarmverletzung sei mit einem Abrutschen an der Wand vereinbar. Eine Parier- oder Deckungsverletzung sei möglich. Frau BC. habe allerdings allenfalls geringes und kurzes Abwehrverhalten zeigen können.

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Diesem überzeugenden Gutachten hat die Kammer sich angeschlossen. Der erfahrene Sachverständige ist von Befundtatsachen ausgegangen, die auch die Kammer so festgestellt hat. Seine Schlussfolgerungen stimmen mit dem äußeren Erscheinungsbild wie dies durch umfangreiches Fotomaterial dokumentiert ist, schlüssig überein. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen A BC., der die Getötete aufgefunden hat, und der Polizeibeamten BX. und BY. , die als erste Beamte am Tatort eingetroffen waren, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Fotos die Auffindesituation und den Zustand der Wohnung nach Verlassen des Täters richtig wiedergeben.

128

Die Identität der Täterschaft hinsichtlich des Einbruchs und der Tötung folgt zum Einen aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Einbruch und der Tötung.

129

Der Zeitpunkt der tödlichen Schläge muss zwischen 10.05 Uhr und 10.20 Uhr gelegen haben. Frau BC. hatte noch Einkäufe für sich und ihre Tochter erledigt. Um 9.32 Uhr bezahlte sie ihre Einkäufe im XXX-Markt, BZ.  0 in AP. und um 9.36 Uhr in der Bäckerei XXXX, BZ. 8 in AP.. Dies ergibt sich aus den beiden sichergestellten Kassenbons. Diese hatte Frau BC. nach Rückkehr ins Hotel und Ablieferung der für das Hotel bestimmten Einkäufe zu Abrechnungszwecken in das Büro ihres Schwiegersohnes gelegt. Aufgrund der Fahrzeit von etwa fünf Minuten zwischen dem Einkaufszentrum und dem Hotel war sie etwa gegen 9.45 Uhr wieder im Hotel zurück. Im Anschluss rauchte Frau BC. im Hotel noch eine Zigarette, was die Zeugin BU. , eine Hotelangestellte bemerkte. Daraus und aus der Wegstrecke zwischen dem Hotel und der Pension von knapp 3,5 Kilometern mit einer Fahrtzeit von knapp zehn Minuten ergibt sich, dass Frau BC. frühestens um 10.05 Uhr in der BF.straße angekommen sein kann. Die Fahrtzeiten hat die Kammer durch die ortskundige Tochter der BCs in Erfahrung gebracht. Überprüft hat die Kammer die Angaben der Frau BC.-BT. durch eine Internetrecherche bei „google maps“. Die Ergebnisse der Recherche haben sich mit den Angaben der Frau BC.-BT. gedeckt. Der Ehemann der Getöteten hat zur Fahrzeit zwischen Hotel und Pension entsprechende Angaben gemacht.

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Um 10.20 Uhr fuhr bereits das Ehepaar BM. auf den Hof, das bereits seit Jahren die Pension aufsucht, da es sich in der Gegend mit Urlaubsbekanntschaften trifft. Frau BM. hat glaubhaft versichert, dass ihr Ehemann und sie überrascht waren, das offene Auto von Frau BC. vorzufinden, aber von ihr selbst nichts zu hören. Nach einer Wartezeit hätten sie dann im Hotel angerufen. Die Nummer des Hotels habe für eventuelle Rückfragen ausgehangen. Den Anruf konnte die Hotelangestellte Frau BU. bestätigen, die auch hinsichtlich der Uhrzeit 10.30 Uhr sehr sicher war, da sie während des Telefonats auf den Computer blicken konnte, welcher die Uhrzeit anzeigte und im Übrigen aufgrund ihres regelmäßigen Tagesablaufs im Hotel ohnehin in etwa wusste, wie spät es war. Die Angaben von Frau BM. und Frau BU. zur Uhrzeit haben sich gedeckt.

131

Offensichtlich war der Einbruch noch nicht abgeschlossen, als Frau BC. nach Hause zurückkehrte. Denn der Tresor war weder geöffnet noch komplett aus seiner Verankerung gelöst worden. Die Kammer ist nach dem äußeren Tatbild davon überzeugt, dass Frau BC. sogleich nach dem Betreten des Hauses auf den Einbruch aufmerksam geworden ist, weil die Aufbruchspuren – Steine - sich unübersehbar im Hausflur befunden haben. Die Tötung muss unmittelbar nach der Entdeckung der Tat durch Frau BC. erfolgt sein. Diese hatte nämlich noch einen Teil des Einkaufs (Bananen) in ihrer Hand. Garage und Kofferraum des sich darin befindenden Fahrzeugs waren – entgegen der sonstigen Gewohnheit der Frau BC. – offen. Da die Eheleute BM. um 10.20 Uhr bereits niemanden mehr angetroffen hatten, ist davon auszugehen, dass Frau BC. um diese Zeit bereits getötet worden war.

132

Die Feststellungen der Kammer zum Todeszeitpunkt sind auch von den Ausführungen des Rechtsmediziners BW. gedeckt. Er hat ausgeführt:

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Die am Leichnam festgestellten Befunde seien in die Computersoftware "CA. " eingegeben worden. Unter der Voraussetzung einer weitgehend konstanten Umgebungstemperatur habe sich ein geschätztes Todeseintrittszeitintervall für den 00.00.0000 zwischen 9.00 und 14.30 Uhr ergeben.

134

Darüber hinaus besteht auch ein örtlicher Zusammenhang zwischen Tötung und Einbruch.

135

Tatort war der Eingang zum Büro, dem Ort des versuchten Aufbruchs.

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Die Ärztin, Neurologin und Rechtsmedizinerin CB. hat ein Gutachten zur Blutspurenmusteranalyse erstattet. CB. hat sich nach ihrer medizinischen Ausbildung fortgebildet unter anderem bei CC. in CD. und verschiedenen CE. Dienststellen. Sie hat sich 0000 niedergelassen und ist seit 0000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Blutspurenmusteranalyse und Tathergangsrekonstruktionen.

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Die Sachverständige hat am 00.00.0000 eine Tatortbegehung vorgenommen. Darüber hinaus standen ihr das  Leichenöffnungsprotokoll, die rechtsmedizinische Fundortinspektion, die Lichtbildmappe Obduktion sowie die polizeilichen und selbst angefertigten Lichtbilder zur Verfügung. Sie hat ihre Ausführungen im Beisein und auf Grundlage der weiter gehörten Sachverständigen BW. (Rechtsmedizin) und CF. (Behördengutachterin XXX) wie folgt gemacht:

138

Die Blutspuren stünden im Einklang mit einem primären Tatort in dem Büro. Hinweise auf eine Bewegung der Geschädigten nach Beginn der Beblutung außerhalb des Büros hätten sich nicht gefunden.

139

Blutspurenmusteranalytisch könnten keine Angaben zu Geschlecht oder Anzahl des oder der Täter gemacht werden.

140

Die Beblutung der Bürotür auf der zur Leiche weisenden Seite der geöffneten Türe stehe im Einklang mit einem geöffneten Zustand der Tür bei dem Geschehen.

141

Die nahezu komplette Beblutung der Hosenvorderseite unter Ausnahme der Vorderseite des linken Schienenbeines wäre unter anderem durch eine Schrittposition der Geschädigten bei Entstehung dieses Teiles der Beblutung erklärt.

142

Für einen zeitnahen Angriff nach Betreten des Büros durch die Geschädigte spreche unter anderem die Haltung der Bananentüte in den Händen der Geschädigten sowie das gänzliche Fehlen von Kontaktspuren an den Wänden, wie sie häufig bei Kampfgeschehen entstünden.

143

Das Fehlen von Spritzern auf der Rückseite der Hose, die fehlende Beblutung der Haare am Hinterkopf der Geschädigten und die Anordnung der Verletzungen am Schädel gemäß fotografischer Obduktionsdokumentation stünden im Einklang mit einem Angriff von vorne oder leicht seitlich von vorne.

144

In den Blutspuren fänden sich im weiteren Hinweise auf eine Bewegung der Geschädigten nach Erreichen der Fußbodenposition. Zum einen habe sich eine blutige Kontaktspur an der Wand gefunden, die im Einklang mit der Beblutung an der Schulter stünde. Des Weiteren hätte sich eine blutige Kontaktspur am Arm gezeigt, die im Einklang mit einem Herausheben des rechten Unterarmes aus der Blutlache stünde.

145

Es sei aus blutspurenmusteranalytischer Sicht anzumerken, dass eine Blutlache Zeit benötige um zu entstehen. Dies sei ein Spurentyp, der mit zunehmender Beblutung entstehe.

146

Eine zeitlich genauere Eingrenzung des Intervalls könne jedoch nicht erfolgen.

147

Ein Angriff auf eine Geschädigte in stehender Position werde durch das Fehlen von blutspurenmusteranalytischen Befunden für einen solchen nicht ausgeschlossen. Dies hänge damit zusammen, dass die Frühphase von Tatgeschehen nur selten in den Blutspuren dokumentiert sei. Bei Angriffen gegen den Kopf wirkten die Haare eines behaarten Kopfes zunächst als Auffangreservoir, so dass Blutspuren in Abhängigkeit zur austretenden Blutungsmenge erst nach Durchtränkung derselben entstünden.

148

Aus blutspurenmusteranalytischer Sicht werde angemerkt, dass eine Täterbeblutung nicht zwingend vorhanden sein müsse oder sehr gering ausgeprägt sein könne. Dies hänge mit den physikalisch wirkenden Kräften bei der Entstehung der Verletzungen zusammen. Im Falle eines geschwungenen Objektes wirkten die entstehenden Kräfte (Zentrifugalkraft] nach außen, so dass sich das Blut vom Täter weg bewege. Die Täterbeblutung stehe in solchen Fällen in der Regel nicht im Einklang mit der Menge des vorgefundenen Blutes am Tatort.

149

Ein Gipserbeil der Marke CG. sei im Kopf der Geschädigten bei Auffindung vorgefunden worden. Da metallische Oberflächen nur eine geringe Haftung für Blutspuren hätten, stehe das Fehlen von Abwurfspuren dennoch im Einklang mit einem Schlaggeschehen. Das Fehlen von Kontaktspuren an den Flächen trotz der vorhandenen Beblutung der Hände sowie das Halten der Bananentüte stehe im Einklang mit einem schnellen Tatgeschehen und somit schnell aufeinander folgenden Schlägen.

150

Betrachte man die Verletzungen in Bezug zur Leichenauffindesituation, so zeige sich, dass die unterschiedlichen Verletzungsrichtungen auf verschiedene Kopfhaltungen des Tatopfers während der Tatausführung hindeuteten. Das bedeute, dass Frau BC. Schläge im Stehen empfangen habe, aber auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits am Boden lag.

151

Die Position der Füße und das vor sich Herschieben des Teppichs durch dieselben stehe im Einklang mit einer Geschädigten, die das Büro betrete. Dies stehe im Einklang mit der geöffneten Position der Bürotür zum Zeitpunkt der Beblutung. Der Angriff sei von vorne auf den Kopf der Geschädigten erfolgt, so dass sich der Täter vermutlich zum Zeitpunkt des Erstangriffes im Büro befunden habe, am ehesten lokalisiert zwischen Tür und Safe. Es sei zu mehrfachem und schnellem Zuschlagen auf den Schädel der Geschädigten gekommen. Dabei seien die Angriffe auch in niedriger Position der Geschädigten fortgesetzt worden.

152

Nach Erreichen der Leichenauffindesituation sei es noch zu Atemzügen der Geschädigten sowie Extremitätenbewegung gekommen.

153

Der Täter habe das Büro nach Beblutungsbeginn verlassen und sich mit einem blutigen Gegenstand im Schlafzimmer aufgehalten. Dieser sei nach Beblutungsbeginn temporär auf dem Teppichboden vor dem Schrank abgelegt worden. Dabei sei es möglich, dass es sich um das Tatwerkzeug gehandelt habe, beweisbar sei dies aber nicht.

154

Die Kammer hat sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, die ersichtlich von richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen. Insbesondere stimmen ihre Ausführungen dazu, dass es kein Kampfgeschehen gegeben hat, dass die Schläge noch fortgesetzt wurden, als Frau BC. bereits am Boden lag und dass der Täter sich zwischen Frau BC. und dem Tresor befunden hat, mit dem Blutspurenbild an der Wand, wie es auf den Lichtbildern zu sehen ist - Blutanhaftungen überwiegend im unteren Teil – und den Ausführungen des Sachverständigen BW. überein. Die Fotos vom Tatort und der Umgebung, die durch Inaugenscheineinnahme der Lichtbildmappen eingeführt worden sind, sprechen für die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen. Demnach hat es keine Blutspuren in anderen Räumen mit Ausnahme eines Abdrucks auf dem Teppich des Schlafzimmers, der offensichtlich von einem abgelegten Werkzeug stammt, gegeben.

155

Frau BC. war couragiert. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Tochter haben übereinstimmend von einer mehrere Jahre zurückliegenden Begebenheit berichtet, dass versucht worden war, Frau BC. während eines Spanienurlaubs ihre umgehängte Handtasche von einem vorbeifahrenden Motorrad aus zu entreißen, während Frau BC. die Tasche festgehalten hat. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Tochter haben ferner bekundet, dass sie zwar keinen Streit gesucht habe, diesem aber auch nicht aus dem Weg gegangen sei.

156

Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau BC. den Angeklagten bei dem Versuch, den Tresor aus der Wand zu brechen, überrascht hat und diesen hat zur Rede stellen wollen.

157

(7) Letztlich sind auch keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen.

158

Dass auf der Kleidung des Angeklagten keine Blutspuren gefunden wurden, lässt sich auf verschiedene Weise erklären. Der Angeklagte könnte seine Kleidung gewechselt und etwaig verschmutzte Kleidung entsorgt haben, Zeit genug hätte er dafür auf der Fahrt nach BI. gehabt. Er hätte die Kleidung auch gewaschen haben können. Die Polizeibeamten, die seine Wohnung durchsucht haben, fanden frisch gewaschene Wäsche vor. Die Sachverständige BV. hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass es ohne weiteres möglich sei, Blutflecken ohne erkennbare Spuren herauszuwaschen. Schließlich hat die Sachverständige CB. im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung überzeugend ausgeführt, dass selbst bei mehreren Schlägen mit einem Gipserbeil, die über den Kopf des Täters hinweg ausgeführt werden, aufgrund der wirkenden Zentrifugalkräfte den Täter selbst keine Blutspritzer und –tropfen treffen müssen.

159

Die Tatsache, dass in dem vom Angeklagten benutzten Pkw kein Baustaub gefunden wurde, lässt sich dadurch erklären, dass er hinreichend Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu reinigen, etwa indem er es aussaugte.

160

Die „Arbeiten“ waren dem Angeklagten trotz einer Knochenverletzung seines linken Armes auch physisch möglich. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen CH. , der Facharzt für Unfallchirurgie ist.

161

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte Mitte Juni 0000 auf den ausgestreckten linken Armen gestürzt sei und sich eine Meißelfraktur des Speichenkopfs des Ellenbogens des linken Armes zugezogen habe. Der Angeklagte habe ihm - dem Sachverständigen - mitgeteilt, er habe keinen Arzt aufgesucht, weil er nicht krankenversichert gewesen sei. Ihm hätten aber Röntgenbilder zur Verfügung gestanden, die am 00.00.0000 im Justizvollzugskrankenhaus in CI. gefertigt worden seien. In der Zeit vom 00. bis zum 00. 00.0000sei der Angeklagte konservativ behandelt worden, d.h. mittels Physiotherapie. Er, der Sachverständige, habe die diesbezüglichen Krankenakten gelesen und die Bilder gesehen. Der Angeklagte sei Rechtshänder, dies habe er ihm mitgeteilt, er könne es aber auch an der rechtsseitig stärker ausgeprägten Muskulatur erkennen. Ohne Behandlung „binde der Bruch. ab“. Der nicht behandelte Bruch. fülle sich mit Blut. Der Bluterguß werde im Laufe der Zeit resorbiert. Die zunächst recht starken Schmerzen gingen mehr und mehr zurück. Durch die Schonhaltung verkürze sich die Gelenkkapsel. Die Schmerzen seien nach der Zeit, die zwischen Eintritt der Verletzung und der Tat verstrichen sei, jedenfalls nicht mehr so stark gewesen, dass sie nicht auszuhalten gewesen seien. Überdies sei es möglich, die Schmerzen durch Einnahme von Tabletten in erträglichen Grenzen zu halten. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte  beim Spazierengehen immer den 25 Kilogramm schweren Hund der Zeugin BH. mit der linken Hand an der Leine führen und auch habe bändigen können – so die Zeugin BH. – spreche für diesen Befund. Bei der Tatausführung, d.h. den „Brech- und Stemmarbeiten“ sei ihm ein Tätigwerden mit der linken Hand ohne Weiteres möglich gewesen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte Rechtshänder sei und die rechte Hand bzw. der rechte Arm daher die Hauptarbeit verrichte und die linke Hand, wenn es sich nicht um einhändiges Werkzeug (Fäustel) gehandelt habe, ohnehin lediglich die Funktion einer Führhand habe.

162

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat die Kammer sich angeschlossen. Der Sachverständige hat den Angeklagten untersucht und diverse Belastungsübungen mit ihm durchgeführt.

163

Auch zeitlich war es dem Angeklagten möglich, in der ihm zur Verfügung stehenden Zeitspanne den Tresor so weit wie geschehen zu lösen.

164

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen CJ. , eines Architekten und Bausachverständigen, der die Lichtbilder von der Aufbruchstelle in Augenschein genommen hat, vor Ort gewesen ist und dort Messungen sowie Bohrungen vorgenommen hat.

165

Der Sachverständige hat ausgeführt, bei der Flurwand handele es sich um 11,5 Zentimeter dicken Porenbeton. Porenbeton sei ein Leichtbeton mit sehr vielen Poren und sei daher in der Regel sehr leicht zu bearbeiten.

166

Demgegenüber seien die Befestigungswände des Tresors aus Kalksandstein gemauert, der bedeutend fester sei. Für die Bearbeitung dieses Materials sei ein Hammer, Meißel oder ein ähnliches Werkzeug erforderlich.

167

Für die Arbeiten an der Flurwand mit dem aufgefundenen Werkzeug sei maximal eine halbe Stunde erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Arbeiten an der Kalksandsteinwand. Daraus könne eine Gesamtdauer von maximal einer Stunde ermittelt werden.

168

Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer angeschlossen. Zumal es sich bei dem Unterschied zwischen Kalksandstein und Porenbeton um Alltagswissen handelt. Dem Angeklagten, der sich von ca. 8.45 Uhr bis mindestens 10.05 Uhr in dem Haus aufgehalten hat, stand daher ein ausreichender Zeitraum für die Durchführung der „Arbeiten“ zur Verfügung.

169

Es gibt keine Hinweise auf eventuelle Mittäter. Der Angeklagte ist bei allen seinen Taten, die zu den Vorstrafen geführt haben, alleine tätig geworden.

170

Nach den Ausführungen des Sachverständigen BW. gab es keine Hinweise auf unterschiedliche Werkzeuge, mit denen Frau BC. getötet worden ist.

171

Auch sonstige Spuren, die auf Mittäter oder andere Täter (als den Angeklagten) hindeuten könnten, sind nicht aufgefunden worden.

172

Die Polizei hat sämtliche anderen Spuren ergebnislos verfolgt. Dies hat der Polizeibeamter KHK BR. , der mit dem Führen der Ermittlungsakten betraut war, im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet.

173

Zudem sind Fingerabdrücke oder DNA-Spuren, die hierauf hindeuten könnten nicht – insbesondere nicht am Tatwerkzeug oder anderen Werkzeugen - festgestellt worden. Der auf der Arbeitsplatte der Küche vorgefundene Schuhabdruck und verwischte Handabdruck sind unauswertbar. Sie könnten ihrer Größe nach aber vom Angeklagten stammen, so der Sachverständige KHK CK. , der Sachverständiger für Schuhspuren ist.

174

Allen Hinweisen aus der Bevölkerung auf verdächtige Personen ist die Polizei ergebnislos nachgegangen. Eine Überprüfung der am frühen Morgen des 00.00.0000 noch in der Pension anwesenden Gäste (Handwerker) durch die Polizei hat deren Alibis ergeben. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen BC. haben diese die Pension auch vor ihm verlassen.

175

Der Zeuge BC. hat sich zur Tatzeit im Hotel aufgehalten, wie die Zeugin BU. überzeugend bekundet hat.

176

Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass ein Teil der genannten Indizien für sich allein betrachtet möglicherweise auch eine andere Erklärung als eine unbedingte Täterschaft des Angeklagten finden könnte. Alle Indizien in der Gesamtschau aber – und nur darauf kommt es an – lassen allein den Rückschluss auf eine Täterschaft des Angeklagten zu.

177

d) Der unbedingte Tötungsvorsatz ergibt sich aus der Wucht und der Anzahl der mit einem Gipserbeil – einem gefährlichen Werkzeug - ausgeführten Schläge. Die Tatsache, dass die Schläge auch noch fortgesetzt wurden, als Frau BC. bereits an der Wand heruntergerutscht war, belegen, dass es dem Angeklagten nicht nur darauf ankam, den Büroraum unbehelligt zu verlassen, sondern er darüberhinaus sein Opfer auch töten wollte.

178

e) Das Verdeckungsmotiv folgt aus den äußeren Umständen. Der Angeklagte und Frau BC. kannten sich. Für den Angeklagten bestand keine Möglichkeit mehr, unerkannt zu entkommen.

179

f) Der Diebstahl der Handtasche nebst Inhalt ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin BC.-BT. . Ihre Mutter hatte am Tatmorgen eine Handtasche dabei. Diese war nach der Tat verschwunden.

180

g) Die Folgen der Tat haben sowohl der Ehemann der Getöteten als auch seine Tochter, Frau BC.-BT. , in glaubhafter Weise bekundet. Derartige Folgen entsprechen auch der allgemeinen Lebenserfahrung.

181

3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit

182

Die Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen BN., eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, und Diplom-Psychologen BO. , eines klinischen Psychologen und Psychotherapeuten.

183

Die Sachverständigen haben ausgeführt: Der Angeklagte sei eine körperlich und geistig seelisch gesunde Persönlichkeit. Er leide an keiner psychischen Erkrankung. Die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung könnten bei ihm für die Vergangenheit und die Gegenwart ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass er inhaltlich und formal geordnet denke. Es lägen keine Hinweise für Wahnerleben vor. Der Angeklagte stehe unter keinen Beziehungs-, Bedeutungs-, Beeinflussungs- oder Verfolgungsideen. Seine Realitätsbezüge und sein Icherleben seien ungestört. Er habe eine leichte Gedächtnisschwäche, so falle es ihm schwer, Ereignisse seines Lebens zeitlich genau einzuordnen. Wahrnehmung, Antrieb und Affektivität zeigten keine außerhalb der Norm liegende Auffälligkeiten. In der Untersuchungssituation sei er bei dem Thema Familie und Kind stark berührt gewesen, seine Gefühle seien themengerecht und authentisch gewesen. Kalte, läppische oder indifferente Gefühlsregungen hätten bei ihm nicht beobachtet werden können, wohl aber eine starke Empfindsamkeit und Verletzbarkeit. Er hätte sich oft angegriffen gefühlt, habe dann abweisend und beleidigt reagiert, ohne seine Selbstkontrolle zu verlieren. Insgesamt sei er kooperativ gewesen, auch wenn er auf einzelne Themen nicht habe eingehen wollen.

184

Aus der Vorgeschichte und aus den körperlich-neurologischen Befunden seien keine Auffälligkeiten erkennbar, die für das Vorliegen einer organischen Nervenkrankheit oder einer Schädigung des zentralen Nervensystems sprechen könnten. Die bisher durchgemachten körperlichen Erkrankungen und Unfälle seien ohne bleibenden Einfluss auf seine Psyche geblieben. In seiner Biografie fänden sich keine Hinweise auf cerebrale Gefäßprozesse oder raumfordernde Prozesse. In der Vergangenheit seien bei ihm niemals Bewusstlosigkeiten oder epileptische Anfälle beobachtet worden. Der neurologische Status des Angeklagten sei normgerecht. Bei den Untersuchungen sei er stets in allen Qualitäten orientiert gewesen, es hätte immer Vigilanz bestanden. Er habe niemals Ermüdungserscheinungen gehabt. Es bestehe eine überdurchschnittliche Intelligenz, allerdings wirke der Angeklagte im direkten Umgang eher unterdurchschnittlich intelligent, was sich auch in den Lern- und Leistungsproblemen in der Schule gezeigt habe. Er habe im Laufe seines Lebens dazugelernt, habe sich beruflich qualifiziert, habe verantwortliche Aufgaben übernommen und sich insgesamt lebenstüchtig gezeigt. Im Gespräch sei er reflektions-  und introspektionsfähig, es sei evident, dass er soziale und normative Gegebenheiten kenne und beurteilen könne. Er könne sich argumentativ durchsetzen und behaupten.

185

Eine schwere andere seelische Abartigkeit (abnorme Erlebnis- und Konfliktreaktionen, neurotische Entwicklungen, Persönlichkeitsstörungen, süchtige Entwicklungen, Perversionen) könnten beim Angeklagten ausgeschlossen werden. Aus seinem Lebensweg und seiner Selbstdarstellung gehe hervor, dass sein Erleben und Verhalten stets funktional gewesen sei, das heiße, Realitätsbezug, Ichidentität, Verhaltenskontrolle, soziale Integrationsfähigkeit und kognitiv-emotionale Struktur seien bei ihm zeitübergreifend erhalten. Er sei eine kompetente, wirklichkeitsbezogene und lebenstüchtige Persönlichkeit. Seine Persönlichkeitsstruktur sei allerdings mit dissozialen (soziopathischen) Strukturmerkmalen behaftet, was insbesondere auch durch die Vorstrafen belegt werde. Solche Charakterstrukturen entstünden, wenn ein Mensch in seiner kindlichen Entwicklung Schäden erlitten hätte, die es ihm schwer machten, eine normale Ansprechbarkeit für soziale Werte zu entwickeln, aus Erfahrungen zu lernen, sich von nachteiligen Konsequenzen eigenen Verhaltens leiten zu lassen und Fehlverhalten zu vermeiden. Auch habe der Angeklagte Probleme, soziale Normen und Regeln einzuhalten, zwischenmenschliche Beziehungen zu verfestigen und zu vertiefen, Versagungen zu ertragen, durch Belastungen nicht in Regressionen und Antihaltungen abzugleiten. Er tue sich schwer, sich selbstkritisch zu sehen und Schuld und Fehlverhalten auf sich zu nehmen und nicht auf andere, die Gesellschaft oder die Umstände zu projizieren.

186

Nach verlässlichen Untersuchungen träten bei soziopathischen Personen familiäre soziale Randständigkeit, diskrepanter Erziehungsstil, beschämendes oder deviantes Verhalten der Eltern oder eines Elternteils, Mangel an Versorgung, Sicherheit, Schutz, emotionaler Wärme, Förderung in der Familie auf. In diesem Sinne könne davon ausgegangen werden, dass gehäuft die Sozialisationsbedingungen des Angeklagten in seiner Kindheit und Schulzeit ihn dissozial und sensitiv gemacht hätten. Er reagiere überempfindlich auf Vorhaltungen, sei überwertig misstrauisch, verdrehe Erlebtes und deute es als persönlichen Angriff, fühle sich schnell als Objekt von Vorurteilen, sei problematisch in seiner Beziehungsgestaltung.

187

Die Tat sei als Rationaldelikt und Spontantat, was das Tötungsdelikt betreffe, zu beurteilen. Der Tat selber liege auch kein vorübergehender Verlust der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zugrunde. Eine unvorbereitete Konfrontation führe zu einem aufschaukelnden Affekt. Dabei handele es sich aber um einen tatbegleitenden Affekt und nicht um einen forensisch relevanten bewusstseinsverändernden Affekt. Für den letztgenannten ergäben sich aus dem Tatvor- und –nachverhalten keine Hinweise. Die Kognition behalte immer die Kontrolle, die Gefühle seien begleitend. Dies werde auch im Tatnachverhalten deutlich, es sei kein Schock, kein Aufwachverhalten, keine Erstarrung oder Reue ersichtlich.

188

Die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen, die den Angeklagten nach Studium der Akten mehrfach exploriert haben und während der Hauptverhandlung überwiegend zugegen gewesen sind, sorgfältig abgewogen und überprüft. Dabei hat die Kammer keine fachlichen Fehler oder Widersprüchlichkeiten feststellen können. Die Sachverständigen sind insbesondere bei ihrer Bewertung von zutreffenden, den Urteilsfeststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen. Die Kammer hat sich daher die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen unter juristischen Erwägungen zu Eigen gemacht.

189

IV. Rechtliche Würdigung

190

Der Angeklagte hat sich des Mordes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß den §§ 211, 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

191

Er hat Frau BC. getötet, um seine Täterschaft hinsichtlich des – bis dahin lediglich versuchten – Wohnungseinbruchdiebstahls zu verheimlichen. Dabei ist es nicht erheblich, dass insoweit Tateinheit gegeben ist. Der Diebstahl ist durch die Wegnahme der Handtasche vollendet.

192

V. Strafzumessung

193

Die Strafe für Mord ist lebenslange Freiheitsstrafe.

194

Eine Milderung der Strafe gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anwendungen des § 21 StGB sind nicht gegeben.

195

Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung dieser Strafe hier unvertretbar erscheinen lassen könnten und deshalb eine Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB geböten, sind nicht ersichtlich. Ganz abgesehen davon, dass eine derartige Milderung von der Rechtsprechung für den vorliegenden Fall eines Verdeckungsmordes bislang für unanwendbar gehalten wird, lägen die Voraussetzungen hierfür auch im Hinblick auf die Tatfolgen für die Angehörigen nicht vor. Herr A BC. hat nicht nur seine Ehefrau verloren, sondern auch sein Haus und eine Stütze seiner Altersvorsorge. Bedingt durch die Tatsache, dass er in das Hotel seiner Tochter ziehen musste, ist auch ein Teil seiner Selbständigkeit verloren gegangen.

196

Die Schuld des Angeklagten wiegt nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.

197

VI. Kostenentscheidung

198

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 00.2 StPO.

199

Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.