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Landgericht Bielefeld·1 Ks 23/15·01.02.2016

Doppeltötung am Heiligabend: Verurteilung wegen zweifachen Totschlags in Tateinheit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Gegenstand des Verfahrens war die Tötung zweier Geschwister durch 21 Messerstiche am Heiligabend sowie anschließende Spurenverwischung durch Gasfreisetzung und Kerzenanzünden. Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen zu 13 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Mordverurteilung lehnte die Kammer mangels sicher feststellbarer Mordmerkmale (u.a. Verdeckungsabsicht, Habgier) ab. Die Überzeugung von der Täterschaft stützte das Gericht maßgeblich auf die Angaben eines Mithäftlings mit Täterwissen, bestätigt durch Indizien (DNA, Fund des vergrabenen Geldes, Tatortmanipulation).

Ausgang: Angeklagter wegen zweifachen Totschlags in Tateinheit zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Mord verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung kann eine Aussage eines Mithäftlings ausreichen, wenn sie detailreiches, nicht aktenkundiges Täterwissen enthält und durch objektive Indizien gestützt wird.

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Planen und Ausführen der Tötung mehrerer Opfer in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang kann die Taten als tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB verbinden, wenn ein einheitlicher Tatentschluss vorliegt.

3

Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal setzt voraus, dass die Tötung zumindest auch dazu dient, eine andere Straftat zu verdecken; fehlt es an einem entsprechenden Zweck, scheidet das Merkmal aus.

4

Habgier erfordert ein ungehemmtes Gewinnstreben als tatbestimmendes Motiv; kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Erlangung von Vermögensvorteilen die Tötung getragen hat, scheidet das Mordmerkmal aus.

5

Fehlen Mordmerkmale, ist trotz besonderer Tatausführung und anschließender Spurenverwischung eine Verurteilung wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB vorzunehmen; § 213 StGB setzt zusätzliche, das Unrecht erheblich mindernde Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 212 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 211 StGB§ 213 StGB§ 212 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

13 (dreizehn) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Angewendete Vorschriften:              §§ 212 Abs. 1, 52 StGB

Rubrum

1

A. Einleitung

2

Das Verfahren hat die Tötung des Geschwisterpaares Dr. B. (00 Jahre) und C. (00 Jahre) am Heiligabend 0000 zum Gegenstand.

3

Der Angeklagte hat die beiden Geschwister mit insgesamt 21 Messerstichen und deren Hund mit sechs weiteren Messerstichen getötet. Anschließend hat er versucht, eine Explosion herbeizuführen, um etwaige Spuren zu beseitigen.

4

Er ist überführt worden, weil er die Tat gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft eingeräumt hat und er durch weitere Indizien belastet wird.

5

B. Prozessgeschichte

6

Die Staatsanwaltschaft D. hat am 00. April 0000 Anklage erhoben. Die X. Kammer - Schwurgericht - des Landgerichts D. hat in der Zeit vom 00. Juli 0000 bis zum 00. Februar 2015 gegen den Angeklagten verhandelt und ihn am 00. Februar 2015 wegen zweifachen Totschlags in Tateinheit zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Soweit dem Angeklagten noch vorgeworfen worden war, versucht zu haben, Menschen heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln sowie zur Verdeckung einer anderen Straftat zu töten und hierzu tateinheitlich versucht zu haben, anders als durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei zumindest leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht worden wäre, hat die X. Kammer das Verfahren am 00. Januar 2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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Der Bundesgerichtshof hat das Urteil durch Beschluss vom 0. Oktober 2015 auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts D. zurückverwiesen.

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C. Feststellungen

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In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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I. Zur Person

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in E. geboren und wuchs im Elternhaus auf.

12

Seine Mutter ist als F. tätig, sein Vater als G.. Er hat noch einen knapp 00 Jahre älteren Bruder und eine gut 00 Jahre jüngere Schwester.

13

Nach dreijährigem Kindergartenbesuch wurde der Angeklagte in der Grundschule H.-Weg eingeschult. Vier Jahre später wechselte er auf das Gymnasium in E.. Nach der zehnten Klasse, der Angeklagte hatte die Oberstufenqualifikation erreicht, ging er von der Schule ab und absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum I.. Nach der bestandenen Gesellenprüfung wurde er vom Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt.

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Vom Januar 0000 an leistete der Angeklagte seinen neunmonatigen Zivildienst ab. Er wurde im J. einer privaten K. in L. eingesetzt.

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Im Anschluss war der Angeklagte wieder als I. im Ausbildungsbetrieb tätig.

16

Von August 0000 an besuchte der Angeklagte für ein Jahr lang erneut die Schule und erwarb das Fachabitur in M..

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Im Herbst 0000 nahm der Angeklagte ein Studium der angewandten N. mit Fachrichtung O. an der Hochschule P. in Q. auf. Im Oktober 0000 beendete der Angeklagte das Studium und erwarb den Abschluss Bachelor of Science.

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Während einer „Orientierungsphase“ von November 0000 bis zum 30. Juni 0000, in der der Angeklagte in R. wohnte, nahm er als Zuhörer an der S. Universität an einigen Vorlesungen im Bereich T. teil. In diesem Zeitraum wurde der Angeklagte in U. auch zum V. ausgebildet.

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Im Wintersemester 0000/0000 schrieb er sich an der Universität D. für den Masterstudiengang W. N., beginnend mit dem Wintersemester 0000/0000, ein. Er zog nach X..

20

Am 0. Februar 0000 exmatrikulierte er sich zum Semesterende (30. April 0000).

21

Während seines Studiums wurde er finanziell von seinen Eltern mit 500,- Euro monatlich unterstützt. Darüber hinaus erhielt er einen Studienkredit, der ihm monatlich mit rund 600,- Euro ausgezahlt wurde. Zusätzlich war der Angeklagte für Bekannte in seinem erlernten Beruf tätig und verdiente sich durch Messungen von u. a. Y. etwas dazu.

22

Er fühlte sich Z. und AA. Themen sehr verbunden, so ließ er sich etwa 0000 in den ersten AB. weihen. AB. ist eine von vielen Formen der sogenannten „AC.“ und der Techniken des AD..

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Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am 00. Februar 0000 vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom 00. Februar 0000 (Az.) – zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 20.11.0000 - in der Justizvollzugsanstalt D.-AE. in Untersuchungshaft.

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II. Zur Sache

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1. Vorgeschichte

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Der Angeklagte lernte seine späteren Opfer Dr. B. und deren Bruder C. über die Tochter der Frau B., AF. B., und deren Lebensgefährten, AG. A. – nicht verwandt mit dem Angeklagten - kennen.

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Dr. B., geborene C., eine 00 Jahre alt gewordene pensionierte AH., und ihr Bruder, Herr C., ein 00 Jahre alt gewordener pensionierter AI., lebten gemeinsam im Haus AK-Straße 00x in AJ., welches Dr. B. gehörte.

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Bei diesem Haus handelt es sich um ein freistehendes eineinhalbgeschossiges Haus in bevorzugter Wohnlage am Stadtpark von AJ.. Das Erdgeschoss besteht aus einem Arbeitszimmer, einem Behandlungszimmer, einer Küche sowie einem Wohnzimmer, welches zum Esszimmer hin offen ist. Das Esszimmer verfügt über eine Terrassentür zum Garten hin.

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Im Obergeschoss gibt es zwei abgetrennte Bereiche, in welchen die Geschwister schliefen.

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C. verfügte über erhebliche Geldmittel im In- und Ausland. So hatte er über mehrere Jahre mehr als eine Million Euro in die Firma AL. in AJ. investiert. Die Firma bekam allerdings keinerlei Aufträge und meldete auch keine Patente an. C. hatte keine Kinder und war auch nicht verheiratet.

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Einziges Kind der Frau Dr. B. ist die Nebenklägerin, Frau AF. B., die in einer Beziehung mit Herrn AG. A. lebt. Aus dieser Beziehung ist ein Sohn AM. hervorgegangen.

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AF. B. ist AN.. Sie wird von AG. A. unterstützt. Dieser war medizinischer AO. gewesen, konnte aber wegen einer Erkrankung in diesem Beruf nicht mehr tätig sein. Da durch die Tätigkeit als AN. der Familienunterhalt nicht sichergestellt werden konnte, hat AF. B. in der Vergangenheit auch als AP. Kinder in Pflege genommen und stundenweise in einem AQ. gearbeitet.

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AF. B. und AG. A. haben sich der AR. zugewandt. Auf diesem Wege lernten sie auch den Angeklagten kennen, den sie ab 0000/0000 wegen seines AS.‘ behandelten.

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Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Paar B./A. intensivierte sich im Laufe der Zeit. Der Angeklagte übernahm auch Arbeiten im Haushalt des Paares. Schließlich entwickelte sich auch eine private Beziehung, die in einen dreiwöchigen gemeinsamen Urlaub in AT. in einem Wohnmobil mündete. Auch spirituell kam man sich näher. AG. A. machte den Angeklagten mit den Lehren des AU. vertraut. AU. war ein AV., der sich mit Lebensweise und Philosophie der AW. beschäftigt hatte und unter anderem vermittelt hat, dass auf dem Weg zur Erkenntnis die Angst überwunden werden muss. Darüber hinaus kam es auch zu gemeinsamen Kampfsportübungen. AG. A. war Meister im AX.. Über die Beiden lernte der Angeklagte 0000 schließlich Dr. B. kennen. Die Beziehung zwischen B. und C. einerseits sowie AG. A. auf der anderen Seite war nicht zum Besten bestellt. Frau Dr. B. akzeptierte den AG. A. nicht als ihren „Schwiegersohn“. Zwischenzeitlich war auch von „Enterbung“ zumindest für den Fall der Heirat die Rede. Insoweit hatte Dr. B. geplant, ihr Vermögen in eine Stiftung einzubringen.

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Der Angeklagte führte im Haus AK-Straße 00x diverse Arbeiten durch und wurde dafür gut entlohnt. Sein Verhältnis zu Frau Dr. B. intensivierte sich. C. akzeptierte ihn, mit B. duzte er sich schließlich. Er nahm auch Installationsarbeiten in dem Haus AK-Straße 00x vor. Gleichzeitig war er aber auch mit dem AY. (AY.) tätig und überprüfte, ob Y. im Haus festzustellen war.

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Wegen einer durch B./A. festgestellten angeblichen Krebsneigung und seiner Unzufriedenheit mit dem Studium plante der Angeklagte eine längere AZ.-Reise. Er versuchte im November 0000 auch vergeblich, von seinem ehemaligen Vermieter einen größeren Geldbetrag zu erhalten.

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2. Das Tatgeschehen

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Auf Initiative des AG. A. fasste der Angeklagte den Plan, das Geschwisterpaar B./C. am 24. Dezember 00 umzubringen. Dieser Tag wurde bewusst gewählt, weil dann wenige Passanten unterwegs sind und davon auszugehen war, dass das Geschwisterpaar im Hause sein werde.

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Ihm ging es darum, seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln, indem er etwas seinem Charakter - eher zurückhaltend, friedfertig und eigenbrötlerisch - Entgegengesetztes unternahm. Er wollte im Sinne der Lehre AU.s Außergewöhnliches vollbringen, Grenzen überwinden, seine Angst besiegen.

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AG. A. war auf Dr. B. nicht gut zu sprechen, weil er als „Schwiegersohn“ nicht die rechte Anerkennung fand und im übrigen verhindern wollte, dass C. durch unüberlegte Investitionen das zukünftige Erbe seiner Lebensgefährtin, der Nebenklägerin, verschleudern würde. C. hatte nämlich bereits mehr als eine Million Euro in eine Firma AL. investiert, ohne dass sich ein geschäftlicher Erfolg abzeichnete. Dr. B. sollte keine Gelegenheit mehr bekommen, ihre Tochter wegen der Beziehung zu AG. A. zu enterben.

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In Befolgung dieses Plans war der Angeklagte mit seinem Fahrrad von X. nach AJ. gefahren, wo er gegen 20/21 Uhr ankam. Er führte u. a. eine Flasche Bio-Rotwein bei sich, die er am Morgen gekauft hatte. Diese wollte er Dr. B. als Geschenk überreichen, um auf diese Weise auf jeden Fall Einlass zu erhalten. Ferner hatte er zwei Messer und einen Elektroschocker dabei, die er zuvor besorgt hatte, um die Tat durchführen zu können.

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Frau Dr. B. bat ihn auch ins Haus. Es kam zu einem kurzen Gespräch am Tisch im Esszimmer, in dessen Verlauf Frau Dr. B. dem Angeklagten noch ein Glas Wasser einschenkte. C. befand sich zu dieser Zeit in seiner Wohnung im Obergeschoss und recherchierte noch im Internet wegen einer geplanten Badrenovierung. Der Angeklagte zog sich nun mitgebrachte Handschuhe an, nahm einen mitgeführten Elektroschocker und versuchte damit, Frau Dr. B. zu betäuben. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, weil der Elektroschocker nicht richtig funktionierte. Er holte ein zu diesem Zweck mitgeführtes Küchenmesser heraus und stach auf Frau B. ein. Insgesamt stach er zehnmal auf sie ein. Er verletzte sie schwer. Der Angeklagte stach in das rechte Schulterblatt, durchstieß das Brustbein und verletzte die Lunge, stach fünfmal in die linke Brustseite, wobei er einmal auch die rechte Herzkammer verletzte. Darüber hinaus stach er in den linken Oberarm, den linken Unterarm und den rechten Unterarm der Dr. B.. Der Angeklagte stach auch ins rechte Auge der Frau B., wobei die Spitze des Messers abbrach. Er führte ein zweites Messer mit sich und setzte seine Handlungen damit fort. Seine Handlungen setzte er noch fort, als sie schon am Boden lag. Die 1,61 m große und 74 kg schwere Frau Dr. B. war dem 1,78 m großen und sportlichen Angeklagten körperlich unterlegen und konnte sich nicht gegen ihn wehren. Es gelang ihr nur noch, nach ihrem Bruder zu rufen („C.! C.!“). C. hatte die Rufe seiner Schwester gehört und kam herunter. Der Angeklagte „empfing“ ihn mit mehreren Messerstichen. C., der 1,85 m groß war und 78 kg wog, drehte sich um und versuchte zu fliehen. Der Angeklagte hielt ihn am Hemd fest und stach weiter auf C. ein, der zu Boden fiel. Der Angeklagte setzte seine Attacken fort. Er versetzte seinem Opfer insgesamt 11 Stiche. C. erlitt einen Stich in den Magen, sieben Stiche in die linke Brusthöhle, wobei das Herz sowie die Lunge verletzt wurden und eine Rippe brach, einen Stich von hinten in die Schulter durch das Schulterblatt, der ebenfalls in die Brusthöhle eindrang und zwei weitere Stiche in den Rücken.

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Beide Personen erlitten starke Schmerzen. Der Vorgang dauerte insgesamt einige Minuten. Dr. B. starb innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Minuten ab Beibringung der Verletzungen. C. überlebte den Angriff etwas länger.

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Die Geschwister starben an den multiplen Stichverletzungen durch Verbluten. Beide Opfer erlitten starke Schmerzen aufgrund der Stiche in den Bauch und Magen sowie das Auge (Dr. B.).

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Nachdem er die beiden Personen getötet hatte, wandte er sich dem Hund zu, der schon alt und adipös war, und tötete diesen mit sechs Messerstichen. Anschließend durchsuchte der Angeklagte das Haus nach mitnehmenswerten Gegenständen. Er wollte zum einen einen Einbruch vortäuschen und zum anderen auch etwas Beute machen. Er entwendete 1.100,- Euro Bargeld sowie Schmuck.

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Der Angeklagte wollte etwaige Spuren verwischen. Deshalb drehte er einen Blindstopfen an einem Gasherd im Obergeschoss mit einer Zange, die er im Keller vorfand, los. Auf diese Weise strömte Gas aus der Leitung und verbreitete sich im Haus. Auf einer Kommode im Erdgeschoss zündete er eine Kerze an. Ziel des Angeklagten war es, eine Explosion herbeizuführen, um Spuren zu verwischen. Dass dabei möglicherweise Gebäude und Personen in der Nachbarschaft zu Schaden kommen könnten, war ihm gleichgültig. Den Hund hatte er getötet, weil dieser nicht bei der Explosion oder dem Feuer umkommen sollte und auch, damit er durch Bellen keine Hinweise auf die Tat geben sollte.

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Der Angeklagte verließ das Haus und fuhr mit dem Fahrrad nach Hause. Messer, Kleidung und Elektroschocker verbrannte er im Ofen seiner Wohnung. Die Asche und seine Beute vergrub er an verschiedenen Stellen im Wald. Dabei vergrub er an einer Stelle 1.100 Euro in einem Marmeladenglas, an einer Stelle, die mehrere Kilometer von seiner Wohnung entfernt gelegen war.

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Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er war bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig.

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3. Die Geschehnisse nach der Tat

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AF. B. versuchte in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr mehrfach ihre Mutter telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg.

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Am nächsten Morgen begab sich der Angeklagte gegen 7.00 Uhr mit AG. A. zur AZ. (AZ.) in der St. BA. Kirche. An diesem Tag erhielt er noch eine Einladung zum Mittagessen für den zweiten Weihnachtstag bei der AF. B. und dem Zeugen A., die er annahm.

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Den Rest des ersten Weihnachtstages verbrachte er mit seiner Familie.

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Nachdem die Nebenklägerin auch am Morgen des 25. Dezembers keinen Erfolg mit ihren Bemühungen, Kontakt zur Mutter aufzunehmen, hatte, rief sie eine Nachbarin ihrer Mutter, Frau BB., an. Frau BB. teilte ihr mit, dass im Haus der Mutter alle Lichter erleuchtet seien, aber auf ihr Klingeln niemand öffne. Daraufhin fuhr AF. B. mit AG. A. um die Mittagszeit nach AJ.. Am Haus AK-Straße 00x trafen sie auf Frau BB.. AF. B. verfügte nicht über einen Schlüssel für das Haus ihrer Mutter. Deshalb ging sie gemeinsam mit Herrn A. und Frau BB. in den Garten. Sie blickten durch das Fenster und sahen im Wohn-/Esszimmer zwei Personen auf dem Boden liegen. Mit dem Rücken zur unverschlossenen – nur angelehnten - Terrassentür, die keine Einbruchsspuren aufwies, lag dort zunächst der getötete Hund, weiter im Esszimmer ebenfalls mit dem Rücken zur Tür auf der Seite lag C. und im Wohnzimmer, von der Tür aus gesehen links, auf dem Bauch Dr. B.. AG. A. rief um 13.01 Uhr den Notruf der Polizei an und meldete die Situation. Im weiteren Verlauf übernahm AF. B. das Telefon.

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Wenige Minuten später trafen Polizeibeamte ein, die das Haus betraten. Sie stellten im Obergeschoss des Hauses Gasgeruch fest und informierten die Feuerwehr.

55

Die Feuerwehr veranlasste die Öffnung aller Fenster und Türen, um das Gas aus dem Haus abziehen zu lassen. Mit dem Gasmessgerät stellte die Feuerwehr fest, dass das Gas/Luft-Gemisch 60% der unteren Explosionsgrenze erreicht hatte.

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Die Leichen von Dr. B. und C. wurden am 25.12.0000 von dem Sachverständigen Dr. BC., Facharzt für Rechtsmedizin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums BD., obduziert. Dieser stellte u.a. Folgendes fest:

57

Betreffend Dr. B.:

58

Es gab Zeichen der scharfen äußeren Gewalteinwirkung. Dabei handelt es sich um die bereits festgestellten Verletzungen.

59

Als Zeichen des höhergradigen Blutverlustes waren eine Blutansammlung im Herzbeutel (50 ml) und in der Brusthöhle beiderseits (links: 350 ml, rechts 300 ml) aufzufinden.

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Todesursache ist ein Verbluten aus multiplen Stichverletzungen gewesen.

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Betreffend C.:

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Es gab die bereits genannten Stich- und Schnittverletzungen.

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Als Zeichen des höhergradigen Blutverlustes haben sich Blutansammlungen in der linken Brusthöhle (400 ml) sowie in der Bauchhöhle (350 ml) gefunden. Es sind sogenannte Blutaspirationsherde der Lungen vorhanden gewesen.

64

Todesursache ist ein Verbluten aus multiplen Stichverletzungen.

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Der Tod ist aufgrund der Verletzungen bei Dr. B. nach spätestens 5 – 10 Minuten eingetreten. C. lebte etwas länger. Die Verletzung seines Herzens war nicht ganz so schwer wie die bei Dr. B.. Bei ihm war noch das Ein- und Ausatmen von Blut festzustellen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er noch einige Zeit liegend gelebt hat. Es ist nicht von einem dynamischen Geschehen (also großer Gegenwehr der Opfer) auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Verletzungen statisch sind, ein ähnliches Ausmaß sowie eine ähnliche Richtung haben und die Textildefekte recht unverschoben sind.

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Es ist von einem nahen zeitlichen Zusammenhang der Tötungen auszugehen. Nach Art der Verletzungen ist die Tatdurchführung – nacheinander - von nur einer Person unproblematisch möglich gewesen.

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Der Todeszeitpunkt ist auf die Zeit vom Abend des 24. Dezember bis 4.00 Uhr morgens am 25. Dezember als „wahrscheinlich“ festzulegen. Eine genauere Eingrenzung ist nicht möglich, da sämtliche Türen und Fenster geöffnet gewesen sind. Eine konstante Umgebungstemperatur konnte daher nicht festgestellt werden.

68

Die Stiche sind mit großer Wucht geführt worden, da anderenfalls weder das Brustbein noch die Rippen oder das Schulterblatt hätten durchstoßen werden können.

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Stiche in den Bauch/Magen und das Auge sind sehr schmerzhaft für das Opfer.

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Die Obduktion des Hundes erfolgte durch die Sachverständige Dr. BE., AH. im BF.-Amt P., am 02.01.0000 und ergab folgende Befunde:

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Der Mischling wog 24 kg und wies insgesamt 6 Stichverletzungen auf. Auf jeder Körperhälfte fanden sich drei Verletzungen. Alle Verletzungen lagen im Bereich des Brustkorbes. Todesursache war höchstwahrscheinlich ein Herz-Kreislaufversagen infolge Lungenblutungen.

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Am 26. Dezember fuhr der Angeklagte zu AF. B. und AG. A. und aß dort zu Mittag. Er wurde mit dem Geschehen konfrontiert. Weder am 26. Dezember noch zu einem späteren Zeitpunkt erwähnte er gegenüber AF. B. und AG. A., dass er am 24. Dezember im Haus AK-Straße 00x gewesen war.

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Die Polizei fand den Namen des Angeklagten in der Patientenkartei der Dr. B., und suchte ihn am 28. Januar 0000 auf. Der Angeklagte erklärte sich mit der Entnahme einer Speichelprobe und der Abgabe der Fingerabdrücke einverstanden und äußerte gegenüber der Polizei: „(…) von mir werden sie da bestimmt viele Haare finden.“

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Der Angeklagte wurde sodann am 10. Februar 0000 in seiner Wohnung unter SEK-Einsatz vorläufig festgenommen. Auf den anwesenden Zeugen KHK BG. machte er einen kontrollierten und völlig ruhigen Eindruck. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, dass er dringend verdächtig sei, einen Mord zum Nachteil des Geschwisterpaares in AJ. begangen zu haben. Im Rahmen der anschließenden Erstvernehmung als Beschuldigter durch den Zeugen BG. gab er an, bereits am Vortag im Internet nach einem Rechtsanwalt gesucht und sich für Rechtsanwalt BH.entscheiden zu haben, dessen Rufnummer er auswendig wiedergeben konnte. Am selben Tag wurden diverse Sachen des Angeklagten sichergestellt. Da die weiteren Ermittlungen ergaben, dass eventuell im Rahmen der Tatbegehung Bücher des Autors AU. eine Rolle spielen könnten, durchsuchten Einsatzkräfte der Polizei seine Wohnung erneut am 19. März 0000, um entsprechendes Material zu beschlagnahmen. Eine weitere Durchsuchung und Sicherstellung erfolgte am 17. April 0000 sowohl in seiner Wohnung als auch in der Justizvollzugsanstalt. An der sichergestellten Kleidung des Angeklagten wurden keine tatrelevanten Spuren festgestellt.

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Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Februar 0000 in Untersuchungshaft. Dort hatte er u.a. Kontakt zu dem Zeugen BI., der als Hausarbeiter tätig war und in dieser Funktion die Möglichkeit hatte, sämtliche Zellen von Gefangenen desselben Hafthauses zu betreten. Vom 11. Februar 0000 bis zum 1. April 0000 waren der Angeklagte und der Zeuge im selben Hafthaus untergebracht. Sie bewohnten vom 25. Februar 0000 bis zum 1. April 0000 benachbarte Räume. Der Angeklagte sprach mit BI. über den ihm gemachten Vorwurf und offenbarte ihm, wo er ein Marmeladenglas mit 1.100 Euro aus der Beute vergraben hatte. Er fertigte eine entsprechende Skizze und übergab sie BI.. BI. wandte sich daraufhin an die Polizei, die ihn in der Folgezeit mehrfach aufsuchte. Im Hinblick auf die Besuche durch die Kriminalbeamten wurde BI. am 1. April 0000 – zu seinem eigenen Schutz – in den Hochsicherheitstrakt der JVA verlegt, von wo aus die Möglichkeit eines unmittelbaren Kontakts zum Angeklagten nicht mehr gegeben war. In einem weiteren Gespräch am 8. April 0000, an dem u.a. von der Polizei KHK BJ. und Staatsanwalt BK. teilnahmen, offenbarte er seine Information betreffend das versteckte Geld. Die daraufhin in seinem Beisein veranlasste Suche am 8. April 0000 war nicht erfolgreich; bei einer erneuten Suche durch die Polizei am 10. April 0000 in X. in einem Waldstück am BL.-Weg fand man dann das Glas mit den 1.100 Euro. Bei einer Untersuchung des Geldes wurden DNA-Anhaftungen des Angeklagten festgestellt.

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DNA, die dem Angeklagten zugeordnet werden können, befanden sich an der Weinflasche und dem Trinkglas – beide auf dem Tisch im Esszimmer im Erdgeschoss des Hauses AK-Straße 00x - sowie am Nagel des rechten Ringfingers von Dr. B..

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Weitere DNA-Merkmale, bei denen der Angeklagten als Spurenverursacher nicht auszuschließen ist, fanden sich im Rückenbereich und am linken Ärmel der von dem Opfer Dr. B. getragenen Sweatjacke, ihrer linken Handinnenfläche, an den Hundekrallen der hinteren Pfoten und an einer Kneif- sowie einer Rohrzange aus dem Haus der Opfer; Y-chromosomale Merkmale, bei denen der Angeklagte als Spurenverursacher in Betracht kommt, gab es an der linken Wange des Opfers Dr. B..

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D. Beweiswürdigung

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I. Zur Person

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Die Feststellungen zum bisherigen Lebensweg des Angeklagten, seine Beziehung zu den Opfern sowie zu der Nebenklägerin und AG. A., beruhen auf seinen entsprechenden glaubhaften Angaben, die mit den Aussagen der Nebenklägerin und AG. A., soweit diese durch Vernehmung des Polizeibeamten KK BM. als Vernehmungsbeamten eingeführt worden ist, übereinstimmen.

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II. Zum Tatgeschehen

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1. Einlassung des Angeklagten

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Der Angeklagte hat bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er sei wohl am 24. Dezember 0000 zwischen 13 und 14.30 Uhr für ca. 15 bis 30 Minuten bei Frau Dr. B. in der AK-Straße gewesen und habe dieser die Flasche Wein gebracht, die er am Morgen in einem Bio-Geschäft gekauft habe. Er habe sich für großzügige Entlohnung (für durchgeführte Arbeiten im Haus Badstr. 00x) in der Vergangenheit bedanken wollen und auch gehofft, Frau Dr. B., welche noch Behandlungen mit BN. durchführte, würde ihm Kunden als BO. zuführen. Frau Dr. B. habe ihn herzlich umarmt und herein gebeten. Im Haus habe er am Esstisch Platz genommen. Er habe sich mit Frau B. kurz über die Kommerzialisierung des Weihnachtsfestes und darüber unterhalten, ob sie ihm Kunden für BP. Untersuchungen vermittels eines AY (AY.) zuführen könne. Er habe Frau B. die Funktionsweise des AY. gezeigt und ihr das Gerät auch in die Hand gegeben. Frau B. habe ihm ein Glas Wasser angeboten, wovon er auch getrunken habe.

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Als er das Haus in der AK-Straße verlassen habe, hätten die Geschwister und der Hund noch gelebt.

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Anschließend sei er mit dem Auto zurück nach Hause gefahren, habe dort gegen 15 Uhr Arbeiten am Computer (Laptop der Fa. BQ.) durchgeführt. Gegen 17.30 Uhr habe er den PC ausgestellt, sich BT. gemacht und danach auf seinem weiteren – zwischenzeitlich entsorgten – Computer Filme angeschaut. Gegen 24 Uhr sei er zu Bett gegangen. Seine Familie habe er an diesem Tag nicht besucht.

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Am nächsten Morgen sei er mit AG. A. in der Kirche zur AZ. (AZ.) gewesen. Von den Geschehnissen habe er erstmals am 26.12.0000 erfahren, als er bei der Nebenklägerin AF. B. und AG. A. zum Mittagessen gewesen sei. Ihnen gegenüber habe er nicht geäußert, dass er Frau Dr. B. noch am 24.12. gegen Mittag besucht habe. Er habe Angst gehabt, dass die beiden hinter der Tat stecken könnten und ihm diese dann „in die Schuhe schieben“ könnten, da er ja kein Alibi habe. Auch bei seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge am 10.01.0000 habe er nicht von seinem Besuch in der AK-Straße am 24.12.00 berichtet, weil er sich nicht in ein Ermittlungsverfahren habe begeben wollen, wo er doch kein Alibi gehabt habe.

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Zwar habe er von AG. A. am 31.01.00 erfahren, dass die Polizei eine Person suche, die die Weinflasche ins Haus gebracht habe. Dies habe er dann auch der Zeitung entnommen. Da er aber keinen Zusammenhang zwischen Weinflasche und der Tat gesehen habe, habe er AG. nichts davon berichtet.

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Er habe allerdings am 01.02.0000 gegenüber seiner Familie geäußert, dass er in der AK-Straße gewesen sei und kein Alibi habe. Seiner Schwester (Frau BR.) habe er dann versprochen, sich bei der Polizei zu melden, was aber bis zu seiner Festnahme nicht erfolgt sei.

89

Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, gegenüber dem Mithäftling BI. die Tatbegehung eingeräumt zu haben. Er habe nur Inhalte der Ermittlungsakte mit BI. erörtert, um Hinweise auf den oder die wahren Täter zu finden.

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Das Marmeladenglas mit Geld habe er schon im November/Dezember 0000 vergraben als „Notreserve“, wenn zum Beispiel der Strom ausfalle. Er habe BI. gegenüber das Versteck nur deshalb – unter Anfertigung einer entsprechenden Skizze – verraten, weil dieser für die Vorbereitung seiner – des Angeklagten – Flucht Geld hätte haben wollen. Den Fluchtplan habe er nur vorsorglich gefasst, falls er nicht freigesprochen würde. BI. habe ihm insoweit in Aussicht gestellt, seine Flucht zu organisieren. Auf Vorhalt, warum er das Geld für die Notreserve mehr als zwei Kilometer von seiner Wohnung entfernt vergraben habe, hat der Angeklagte erklärt, dass er das Geldversteck mit dem Fahrrad binnen 10 Minuten hätte erreichen können. Der Angeklagte hat eingeräumt, BI. eine Liste mit Unterschriftsproben für zu fälschende Papiere sowie eine weitere Skizze über ein angebliches Geldversteck überlassen zu haben. Diese weitere Skizze habe er nur angefertigt, um BI., der mehr als 1100,- Euro (im Marmeladenglas) für seine Dienste verlangt habe, vorzutäuschen, dass dort weitere 8000,- Euro vergraben seien. Tatsächlich habe er sich das Versteck nur ausgedacht, um BI. zur Mithilfe zu bewegen.

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Die Einlassung des Angeklagten sieht die Kammer als durch die Beweisaufnahme im Übrigen im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt an:

92

Die Kammer stützt sich hierbei insbesondere auf die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen BI., der bekundet hat, der Angeklagte habe ihm das Tatgeschehen am 24.12 um 20/21 Uhr detailliert – so wie oben wiedergegeben - geschildert und eine Begehung der Tat als Alleinhandelnder eingeräumt. Die Kammer ist der Aussage des Zeugen gefolgt. Denn dieser hat in wesentlichen Punkten „Täterwissen“ offenbart, welches er weder aus Aktenkenntnis noch aus seiner Phantasie bezogen haben kann. Es bleibt als Erkenntnisquelle des Zeugen nur der Angeklagte selbst. Dieser hinwiederum kann das Wissen nur deshalb gehabt haben, weil er die Tat auch ausgeführt hat.

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Zusammen mit den weiteren objektiven Gesichtspunkten, wie diese unten noch näher darzulegen sein werden, gibt es hierfür nur eine vernünftige Erklärung:

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Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat auch so begangen, wie sie vom Zeugen BI. geschildert worden ist.

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2. Angaben des Zeugen BI.

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Der Zeuge BI. hat unter anderem bekundet, er sei in der Justizvollzugsanstalt D. als Untersuchungsgefangener in demselben Hafthaus wie der Angeklagte untergebracht gewesen. Er – BI. – sei als Hausarbeiter respektiert worden. Auf Bitten eines Justizbeamten habe er sich des „Neulings“ A. angenommen und mit diesem gemeinsam Freistunden und Umschlüsse verbracht. Schließlich sei der Angeklagte auf sein – BI.s - Betreiben hin in die Abteilung, in der auch er – BI. - gewesen sei, verlegt worden und habe zuletzt eine Zelle neben seiner zugewiesen bekommen, damit er sich habe um den Angeklagten kümmern können. Man habe mehrfach gemeinsam Umschluss gehabt, d. h. sei auf einer Zelle zusammen gewesen. Der Angeklagte habe Vertrauen zu ihm gefasst und ihm dann nach ungefähr zehn Tagen von der Tatbegehung erzählt. Er sei mit dem Haftbefehl zu ihm gekommen, weil er sich Sorgen gemacht habe, wie er erklären könne, dass seine DNA unter dem Fingernagel von Frau Dr. B. gefunden worden sei. Man habe gemeinsam verschiedene Versionen überlegt, Händeschütteln, gleichzeitiger Griff zum Hund und später, dass Frau B. ihm den Nacken massiert habe. Weiterhin habe er sich Sorgen gemacht, weil er eine Zange am Tatort zurückgelassen habe, womit er den Verschluss vom Gasherd in der oberen Etage geöffnet habe. Er habe unten eine Kerze entzündet, um so das Haus in Brand zu setzen, damit die Spuren vernichtet würden.

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Der Angeklagte habe ihm im Verlauf des gemeinsamen Aufenthalts in Haft weitere Einzelheiten der Tatbegehung berichtet.

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AG. A. sei Initiator der Tat gewesen. Er sei von dem Geschwisterpaar aus der AK-Straße nicht als Partner von AF. B. akzeptiert worden. Frau Dr. B. habe einmal geäußert, AF. würde enterbt, wenn sie sich nicht von AG. trenne. AG. habe im Übrigen befürchtet, dass C. sein ganzes Geld in die Firma des Herrn BS. stecken würde und das Geld eines Tages weg sei. AG. sei aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig gewesen, ihm – AG. - sei es in erster Linie auf das Erbe angekommen.

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Dem Angeklagten sei es prinzipiell nur um die Tötung gegangen. Er – der Angeklagte – habe ihm berichtet, dass er sich mit AG. über einen langen Zeitraum mit der Literatur und Lebensphilosophie zu einer Indianergeschichte befasst hätte. Dabei sei es darum gegangen, keine Angst vor dem Tod zu haben. Genauer habe er – der Zeuge – das nicht verstanden. Der Angeklagte habe nicht davon berichtet, dass AG. ihn manipuliert habe. Er habe nur erwähnt, dass AG. sein bester Freund sei und sie die Tat zusammen geplant hätten. AF. B. sei nicht beteiligt gewesen und habe auch nichts davon gewusst.

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Der Angeklagte habe zur Tatbegehung, die für den 24. Dezember 0000 geplant gewesen sei, zwei Messer besorgt und einen Elektroschocker. Den habe er zuvor in BT. in einem Geschäft in der BU.-Straße oder in der BV.-Straße gekauft. Er sei mit dem Fahrrad gefahren, habe dies in einem nahegelegenen Park abgestellt und sich dem Haus zu Fuß gegen 20/21 Uhr genähert. Die Frau habe ihn hereingelassen. Er habe ihr den Wein gegeben, sei mit ihr in das Wohnzimmer gegangen. Dort hätte er sie mit dem Elektroschocker betäuben wollen, was aber nicht gelungen sei, da sich dieser als zu schwach herausgestellt habe. Dann habe er auf die Frau eingestochen in den Oberkörper und in das Auge. Dort sei das Messer abgebrochen. Er habe wie in Trance eingestochen. Die Frau habe „C., C.“ gerufen und sei zusammengesackt. Bei der Tatausführung habe er Handschuhe getragen, die er zu Beginn des Besuchs noch nicht getragen habe. Als die Frau bewegungsunfähig gewesen sei, sei C. von oben in das Wohnzimmer gekommen. Den habe er mit dem zweiten Messer empfangen und sofort niedergestochen. Er habe in den vorderen Oberkörperbereich und in den Rücken gestochen, als dieser habe weglaufen wollen. C. habe keine Schreie von sich gegeben, sondern sei schnell zu Fall gekommen. Den Hund habe er getötet, weil er nicht gewollt habe, dass dieser im Haus lebendig verbrennt und damit dieser nicht durch Gebell die Nachbarn alarmieren könne. Er habe dann die Wohnung durchsucht, um einen Raubmord vorzutäuschen. Einen Teil des Geldes und Schmuck habe er mitgenommen. Einen Teil habe er aber dagelassen, weil er sich gestört gefühlt habe. Mit einer im Haus vorgefundenen Zange habe er dann den Gasstopfen entfernt, danach die Kerze entzündet, damit bei einem Brand oder einer Explosion Spuren vernichtet würden. Falls hierbei andere Personen zu schaden kämen, sei ihm dies egal. Dann habe er das Haus verlassen und sei mit dem Fahrrad nach Hause gefahren. Das Fahrrad habe er auf einem Trödelmarkt verkauft, Tatkleidung und Messer habe er in seinem Ofen verbrannt und die Überreste sowie den Elektroschocker irgendwo vergraben. Die Stelle habe der Angeklagte ihm – dem Zeugen – noch bekannt geben wollen, dazu sei es aber deshalb nicht mehr gekommen, weil er – BI. - am 1. April in den Hochsicherheitstrakt verlegt worden sei. Am Folgetag sei er mit AG. zusammen in der Kirche gewesen. Das mitgenommene Geld – ca. 1000,- Euro  - habe er im Wald in einem Glas mit Schraubverschluss vergraben. Das mitgenommene Gold (Schmuck) im Wert von 25.000 bis 30.000,- Euro habe er ebenfalls vergraben. Die Örtlichkeiten habe der Angeklagte ihm beschrieben und dazu Skizzen angefertigt, die er der Polizei bei seiner Vernehmung am 16. April 0000 im Original überlassen habe. Dies habe der Angeklagte vorsorglich getan, weil er im Falle einer Anklage aus dem Gefängnis hätte fliehen wollen. Er – BI. – hätte dazu seine Hilfe angeboten und ihm erklärt, dass dies finanziert werden müsse. Schließlich habe der Angeklagte ihm verschiedene Namen aufgeschrieben, damit er – BI. – ihm gefälschte Papiere würde besorgen können. Der Angeklagte habe keine Reue gezeigt sondern sich noch über Presseveröffentlichungen lustig gemacht. Er habe unter Lachen erklärt, dass er eine treffendere Schlagzeile für seine Tat habe: „Der B. von der Blutbadstraße“.

101

Auch habe der Angeklagte davon erzählt, dass er über seine Nachbarin einen Internetzugang erhalten habe, über den er Internetseiten aufgerufen habe, bei denen es um DNA-Spuren am Tatort und Möglichkeiten des lautlosen Tötens gegangen sei. Insoweit mache er sich Sorgen, dass dies die Polizei erfahren könnte.

102

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen BI. den Geschehensablauf einschließlich seiner Täterschaft, so wie vom Zeugen geschildert, auch bei gemeinsamem Umschluss in der Justizvollzugsanstalt berichtet hat:

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a. Keine irrtümliche Falschaussage

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Ein Irrtum oder ein Missverständnis scheiden aus. Ob der Angeklagte die Tatbegehung eingeräumt oder von sich gewiesen hat, beschreibt einen einfachen Sachverhalt von großer Bedeutung, der leicht zu verstehen und zu behalten ist.

105

Aber auch soweit der Zeuge in großem Umfang Details angegeben hat, erscheint der Kammer eine irrtümliche Falschaussage ausgeschlossen. Zum einen ist die ausführliche polizeiliche Aussage des Zeugen am 16. April 0000, also recht zeitnah zum Zusammentreffen des Zeugen mit dem Angeklagten (vom 11. Februar bis zum 1. April 0000) erfolgt. Zum anderen hatte sich der Zeuge direkt im Anschluss an die jeweiligen Treffen mit dem Angeklagten Stichwörter notiert, anhand derer er die polizeiliche Aussage gemacht hat. Diese Notizen sind anlässlich seiner polizeilichen Aussage sichergestellt worden. Sie haben bei der Vernehmung des Zeugen durch die Kammer vorgelegen, sind von ihm als „seine“ Aufzeichnungen identifiziert worden und unter entsprechendem Vorhalt im Einzelnen mit dem Zeugen erörtert worden. Die auf drei DIN-A4 Seiten niedergelegten Aufzeichnungen enthalten unter anderem Details zur Tatzeit (20-21 Uhr), zur Beteiligung des AG. A., zu dessen Motiv (Erbe, BS.), zum Motiv des Angeklagten (Indianerstory), Öffnen des Gasanschlusses, Entzünden der Kerze, Kauf und Einsatz Elektroschocker, Zugang zum Internet über Nachbarin (00 geborene Nachbarin; Besuch der Seiten über lautloses Töten). Die Angaben des Angeklagten vor der Kammer und seine polizeiliche Aussage stehen im Einklang mit den vom Zeugen aufgeschriebenen Stichwörtern.

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b. Keine bewusste Falschaussage

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aa. BI. ist nicht generell unglaubwürdig

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Der Zeuge hat auch nicht bewusst die Unwahrheit gesagt.Hierbei hat die Kammer durchaus bedacht, dass der Zeuge mehrfach wegen Betrugs vorbestraft ist – zuletzt am 17. März 0000 durch die 4. Strafkammer des Landgerichts D. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, er also im Lügen geübt und – wie seine Vernehmung gezeigt hat – geistig beweglich ist. Zudem hat er, nachdem sich seine Hoffnung auf Außervollzugsetzung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls nach Urteilsverkündung am 17. März 0000 zerschlagen hatte, Angaben gegenüber der Polizei in vorliegender Sache davon abhängig gemacht, dass sein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird.

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Allerdings hat insoweit der Staatsanwalt BK., der in dem gegen den Zeugen gerichteten Verfahren ermittelt hatte, als Zeuge vor der Kammer glaubhaft bekundet, dass er damals keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung seiner Mittäter durch BI. gehabt habe. Vielmehr seien dessen belastende Angaben überwiegend (ca. 90%) von den übrigen Tatbeteiligten eingeräumt worden. Auch in einem derzeit vor dem Schöffengericht D. laufenden Verfahren habe sich kein Anhaltspunkt für eine Falschaussage des BI. ergeben. Dabei handelte es sich um ein Verfahren, welches zu dem Tatkomplex gehört, wegen dessen BI. seinerzeit verurteilt worden war. BI. hatte als Zeuge gegen damalige Tatbeteiligte ausgesagt.

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Grundsätzlich kann aus Sicht der Kammer auch bei einem Betrüger nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durchgängig lügt, zumal auch eine Lüge, um sich einen Vermögensvorteil zu erschwindeln, nicht mit einer Lüge, die zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führen könnte, verglichen werden kann. Dem Zeugen ist bei seiner Vernehmung durch die Kammer deutlich klargemacht worden, dass seine Aussage zu einer hohen Haftstrafe führen könnte.

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bb. Kein Motiv für mutwillige Falschbelastung

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Gründe für eine mutwillige Falschbelastung, die in der Person des Angeklagten begründet sein könnten, - Feindschaft, vorangegangene Auseinandersetzungen oder Ähnliches – sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn bei dem Zeugen BI. eigene Vorteile für seine Haftsituation zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 17. März 0000) Motiv für eine Aussage gewesen sein sollten, spricht dies nicht für eine mutwillige Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen. Denn BI. hat der Polizei bereits am 26. Februar 0000 und am 13. März 0000 Hinweise auf eine Täterschaft des Angeklagten unter Bezeichnung von Details gegeben, als er erklärtermaßen davon ausgegangen ist, er werde nach der Verkündung des Urteils gegen sich selbst vorläufig aus der Haft entlassen werden. Dies folgt aus den entsprechenden glaubhaften Angaben des Polizeibeamten BW., der BI. an diesen Tagen in der Haft aufgesucht hatte – der erste Besuch erfolgte aufgrund einer schriftlichen Bitte von BI. - und über diese Besuche entsprechende schriftliche Vermerke angefertigt hat. Danach hat BI. bereits am 26. Februar 0000 Andeutungen dazu gemacht, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber als Täter offenbart und die Hintergründe der Tat erklärt habe. BI. habe Hinweise auf verstecktes Geld und einen „Hintermann“ gegeben. Er – BI. – habe mit seinem Verteidiger – Rechtsanwalt BX. - darüber gesprochen, ob er diese Informationen sinnvoll für sein Verfahren einsetzen könne. Rechtsanwalt BX. habe ihm angedeutet, dass eine Aussage gegen A. ihm in seinem Verfahren nicht weiterhelfen würde. Eine Aussage – so BI. weiter - komme erst nach seiner vorläufigen Entlassung nach der Urteilsverkündung am 17. März in Betracht, er fühle sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt wohl. Er müsse mit seiner sofortigen Verlegung rechnen, wenn bekannt würde, dass er gegen einen Mitgefangenen ausgesagt habe. Dass sich der Zeuge Hoffnung auf eine vorläufige Entlassung machen durfte, hat der Zeuge Staatsanwalt BK. insoweit bestätigt, indem er bekundet hat, es sei zwar keine entsprechende Zusage gemacht worden, ein entsprechender Antrag durch die Staatsanwaltschaft aber durchaus für möglich erachtet worden. Dies sei vor der ersten Aussage von BI. in dessen eigenem Verfahren erklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er – BK. - von einem erheblich geringeren Umfang der von BI. begangenen Straftaten ausgegangen, als sich dann schließlich nach dessen geständiger Aussage herausgestellt habe.

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cc. Aussage im Einklang mit übrigem Ermittlungsergebnis

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Die Aussage des Zeugen BI. ist sowohl, was ihre Entstehung als auch den nach dem Bericht des Angeklagten erfolgten Tatablauf einschließlich der Tatmotive betrifft, lebensnah, in sich schlüssig und detailreich.

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Dass BI. und der Angeklagte in Haft Kontakt hatten und auch gemeinsam Umschlüsse (sowohl zu zweit als auch zu mehreren) getätigt hatten, hat der Angeklagte selbst bestätigt. Die von BI. dargestellte Situation, in der sich der Angeklagte ihm anvertraut hat, ist lebensnah und schlüssig. Der geschilderte Geschehensablauf lässt sich zudem mit dem Ermittlungsergebnis im Übrigen ohne weiteres in Einklang bringen:

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Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Rechtsmediziners Dr. BC., der im übrigen die im Sachverhalt ausgeführten Angaben zu den Tötungsumständen gemacht hat, sind die Opfer durch mehrere mit erheblicher Wucht ausgeführte Stiche mit einem spitzen Gegenstand – vermutlich mit einem oder 2 Messern – verletzt worden. Im Auge der Frau Dr. B. sei eine abgebrochene Klingenspitze aufgefunden worden. Der Tod sei durch fehlende Sauerstoffversorgung des Gehirns aufgrund der Verletzungen nach spätestens fünf bis zehn Minuten eingetreten. Herr C. habe mehrere Einstiche in den Rücken davongetragen. Es sei nicht von einem dynamischen Geschehen (also großer Gegenwehr der Opfer) auszugehen. Bei C. sei festzustellen gewesen, dass sein Hemd hinten aus der Hose gezogen worden sei und der Pullover sich lagegerecht darüber befunden habe. Daraus ließe sich der Schluss ziehen, dass C. durch Festhalten am Hemd von hinten an einer Flucht gehindert worden sei.

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Er gehe von einem nahen zeitlichen Zusammenhang der Tötungen aus. Nach Art der Verletzungen sei die Tatdurchführung – nacheinander - von nur einer Person unproblematisch möglich gewesen. Hinsichtlich des getöteten Hundes basieren die getroffenen Feststellungen auf den entsprechenden nachvollziehbaren Ausführungen der Veterinärmedizinerin Dr. BE..

118

Der Tatzeitpunkt (20/21 Uhr) lässt sich mit den Ermittlungen vereinbaren, nach denen Lebenszeichen der Opfer noch bis kurz vor 20.00 Uhr und nach 21.30 Uhr nicht mehr feststellbar gewesen sind. So hat die Zeugin BY. Frau Dr. B. noch am 24. Dezember 0000 gegen 16.00 bis 16.15 Uhr mit dem Hund angetroffen, wie diese glauhaft angegeben hat. Nach den polizeilichen  Feststellungen, (KHK BZ., der als Sachverständiger zur PC-Auswertung gehört worden ist) ist der PC des Getöteten C. im Obergeschoss des Hauses am 24. Dezember 0000 um 19.45 Uhr in Betrieb genommen worden, um 19.55 Uhr ist die letzte menschliche Aktion – Aufruf einer Internetseite zum Thema Badrenovierung - zu verzeichnen und der PC ist danach nicht ordnungsgemäß heruntergefahren worden, hat sich vermutlich also, bis das gesamte Haus durch die Feuerwehr am 25. Dezember 0000 stromlos gestellt worden ist, in Betrieb befunden. Dies deutet darauf hin, dass C. sich auf das Rufen der Frau Dr. B. nach 19.55 Uhr hin (C., C.) vom PC im Obergeschoss nach unten in das Wohnzimmer begeben hat, wo er vom Angeklagten überrascht worden ist. Die Kammer hält es insoweit für fernliegend und deshalb ausgeschlossen, dass sich der Täter nach Tatdurchführung noch an den PC begeben hat. Dass die Nebenklägerin AF. B. auf ihren Anruf um 21.30 Uhr – und auch auf die zeitlich nachfolgenden Anrufe – keine Reaktion erfahren hat, lässt den Schluss zu, dass die Opfer zu diesem Zeitpunkt spätestens getötet waren. Die Zeugin CA., Mitarbeiterin des in der Nachbarschaft angesiedelten ASB-Stützpunktes hat – so ihre glaubhaften Bekundungen – gegen 21.00 Uhr am Carport der Getöteten – etwas abseits des Eingangs – eine schlanke männliche Person, die ihr Gesicht  abgewandt hatte, im Vorbeifahren wahrgenommen. Dies lässt auf den Angeklagten schließen, der sich nach Tatbegehung zu Fuß in den Park begeben hat, um zu seinem Fahrrad zu gelangen.

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Schließlich ist der vom Zeugen BI. genannte Tatzeitpunkt mit den Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. BC. vereinbar. Dieser hat den Todeszeitpunkt auf die Zeit vom Abend des 24. Dezembers bis 4.00 Uhr, morgens am 25. Dezember, als „wahrscheinlich“ festgelegt. Auch nach den Versuchen, die die Polizeibeamtin CB. mit der im Hause AK-Straße 00x aufgefundenen brennenden Kerze unter Hinzuziehung von Vergleichskerzen durchgeführt hat, wäre ein Entzünden dieser Kerze um 20/21 Uhr am 24. Dezember gut vorstellbar.

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Nach den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten PHK CC. und der Oberbrandmeisterin CD. stehen die beschriebene Auffindesituation der Opfer (Frau Dr. B. im Wohnzimmer, Herr C. und der Hund im angrenzenden – zum Wohnzimmer hin offenen - Essbereich), der Austritt des Gases im ersten Obergeschoss aufgrund des gelösten Verschlussstopfens an der Zuleitung zum Gasherd und die vorgefundene brennende gelbe Kerze im Erdgeschoss fest. Gestützt worden sind diese Angaben durch die angefertigten Lichtbilder von den Örtlichkeiten, die in Augenschein genommen worden sind. Werkzeuge, darunter eine Rohrzange, die für das Lösen des Gasstopfens in Betracht kommt, sind im Keller neben der Treppe – getrennt von übrigem Werkzeug – auf dem Boden aufgefunden worden. Das folgt aus den Angaben des Polizeibeamten CE., die von ihm – und anderen Polizeibeamten – angefertigten, im Selbstleseverfahren eingeführte Spurensicherungsberichte und den in der Hauptverhandlung betrachteten – mit den Berichten korrespondierenden - Lichtbildern. Die Kammer ist nach den Umständen auch – wie von BI. dargestellt – davon überzeugt, dass das Lösen des Gasstopfens und das Anzünden der Kerze in zeitlichem und situativem Zusammenhang mit der Tötung stehen und durch den Täter erfolgt sind. Dass diese Handlungen von einer anderen Person vor oder nach der Tötung durchgeführt worden sind, erscheint schwer vorstellbar. Eine Explosion ist trotz der langen Zeit vom Lösen des Stopfens am 24. Dezember bis zum Eintreffen der Polizei am 25. Dezember um 13.20 Uhr deshalb nicht erfolgt, weil ein explosives Gemisch sich aus technischen Gründen nicht hatte bilden können. Nach den entsprechenden Ausführungen des dazu von der Kammer gehörten Sachverständigen CF., Angestellter der Netzgesellschaft AJ., ist das in AJ. ortsübliche „H-Gas“ leichter als Luft, dementsprechend nach oben gestiegen und nicht nach unten zur Kerze gelangt. Eine entsprechende Sättigung des Gas-Luftgemisches bis in das Erdgeschoss ist deshalb nicht erfolgt, weil das Gas zum einen durch Dachundichtigkeiten (Fugen, Ritzen und Fensteranschlüsse) entwichen ist und zum anderen durch einen Gasströmungswächter im Keller ein erhöhter Gasaustritt wahrscheinlich verhindert worden ist. Insoweit waren dem Sachverständigen allerdings wegen der hohen Explosionsgefahr weitergehende Untersuchungen bzw. Versuche nicht möglich.

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Das Spurenbild, wie es sich aus den von der Polizei angefertigten Lichtbildern in der in Augenschein genommenen  Lichtbildmappe sowie den Lichtbildern der Spurensicherungsberichte ergibt, deutet auf einen – wie von BI. angegeben - vorgetäuschten Raubmord hin. Lediglich das „Arbeitszimmer“ im Erdgeschoss und das das Schlafzimmer der Frau Dr. B. im Oberbeschoss des recht großen Hauses weisen auf eine gewisse durchsuchungstypische Unordnung (geöffnete Türen und Schubladen, herausgerissene Gegenstände) hin. Nach den Bekundungen der Nebenklägerin vermisst diese einerseits Schmuckstücke ihrer Mutter, andererseits ist offen herumliegender Schmuck nicht mitgenommen worden.

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Die Angaben des Zeugen BI. zum Motiv des AG. A. sind schlüssig dargetan. Sie lassen sich mit den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin insoweit vereinbaren: Danach lebte ihre Familie – die Nebenklägerin selbst, AG. A. und der gemeinsame noch minderjährige Sohn AM. - in recht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, was bereits daraus folgt, dass sie neben ihrer Tätigkeit als AN. noch stundenweise in einem AQ. gearbeitet hat und als AP. tätig gewesen ist, während AG. A. krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit hat nachgehen können. AG. A. hatte ihr lediglich bei ihrer Tätigkeit als AN. assistiert. Die Nebenklägerin hat auch eingeräumt, dass ihre Mutter von AG. A. wegen seiner legeren Kleidung „nicht so sehr angetan“ gewesen sei. Ihr Erbonkel, C., habe von ihm wenig gehalten. Ferner hat die Nebenklägerin dargelegt, ihr Onkel habe mehr als eine Million Euro in die Firma des BS. investiert und den Verdacht geäußert, der Onkel könne betrogen worden sein. Schließlich hat sie auf die Frage, ob ihre Mutter denn schon einmal mit Enterbung gedroht habe, erklärt, sie habe – möglicherweise scherzhaft – angedeutet, ihr Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Dies impliziert eine – zumindest teilweise - Enterbung.

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Das von BI. behauptete Motiv des Angeklagten zur Begehung der Tat, im Zusammenhang mit der Literatur zu einer „Indianergeschichte“ „keine Angst vor dem Tod zu haben“, findet ebenfalls eine Stütze in den übrigen Ermittlungen. So ist bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten umfangreiche Literatur der Autors AU. vorgefunden worden. AU. hat sich in seinen Büchern mit den Lehren des CG. über indianische Tradition von „Zauberern“ befasst. Der Angeklagte hat insoweit eingeräumt, sich hiermit ausführlich beschäftigt zu haben, sich mit AG. A. darüber ausgetauscht zu haben und auch BI. davon erzählt zu haben. Nach den Angaben des Angeklagten gehört zur Lehre CH.das Außergewöhnliches zu erbringen, Grenzen zu überwinden und seine Angst zu besiegen.

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dd. Konstanz

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Die Angaben des Zeugen BI. sind konstant. Seine Angaben vor der Kammer stimmen mit denen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 16. April 0000 sowie seinen Bekundungen vor der X. Strafkammer im Jahre 0000 überein. Hiervon hat sich die Kammer über Vorhalte aus der polizeilichen Vernehmung – nachdem der Zeuge bereits umfangreiche und vollständige Angaben von sich aus gemacht hatte - und über die Vernehmung des Richters am Landgericht Dr. CI., der als Richter an der Verhandlung der X. Strafkammer gegen den Angeklagten teilgenommen hatte, überzeugt. Soweit der Zeuge – auf Vorhalt – erstmals vor der Kammer die vom Angeklagten in die AK-Straße mitgebrachte Weinflasche bestätigt hat, hat er dies plausibel damit erklärt, dass dieser Punkt für ihn ohne besondere Bedeutung für die Tatbegehung gewesen sei und auch kein besonderes Gesprächsthema mit dem Angeklagten dargestellt habe, weil die Weinflasche ohne weiteres mit einem freundschaftlichen Besuch des Angeklagten zu erklären gewesen sei.

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Soweit der Zeuge nach einem Vermerk der Polizeibeamtin  CB. vom 14. April 0000 ihr gegenüber am 8. April 0000 erklärt haben soll, nach den Angaben des Angeklagten sei der Elektroschocker in X. oder naher Umgebung gekauft worden, während BI. bei seiner ausführlichen polizeilichen Vernehmung am 16. April 0000 erklärt hat, der Schocker sei in BT. in der BU.-Straße oder BV.-Straße gekauft worden, gibt dies keinen Zweifel an der Konstanz der Angaben des Zeugen BI.. Denn BI. hat die Angabe (X.) in Abrede gestellt, während Frau CB. insoweit keine konkrete Erinnerung mehr hatte und ein Missverständnis wegen des Zeitablaufs zwischen Angaben des Zeugen am 8. April und der Anfertigung des Vermerks am 14. April für möglich gehalten hat. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die in dem Vermerk niedergelegten Angaben des Zeugen so nicht gefallen sind, zumal es sich lediglich um einen kurzen Vermerk über ein Gespräch, nicht aber um eine ausführliche Vernehmungsniederschrift gehandelt hat.

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ee. Keine Konstruktion der Aussage nach Aktenlage

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Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Zeuge sich den von ihm bekundeten Geschehensablauf aus der Ermittlungsakte zusammengereimt hat.

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Zwar haben der Zeuge und der Angeklagte nach ihren übereinstimmenden Angaben Inhalte der Ermittlungsakte miteinander besprochen. Auch hat der Zeuge die Akte zumindest teilweise einsehen können, nach seinen Angaben lediglich in Anwesenheit des Angeklagten, während dieser behauptet hat, dies sei auch in seiner Abwesenheit geschehen. Wie sich aus der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft zur Akteneinsicht an den Verteidiger des Angeklagten jedoch ergibt, hat die Akte dem Angeklagten bis zum 2. April 0000 lediglich bis Blatt 1264 vorliegen können. Der Angeklagte hat insoweit bestätigt, die Akte in Kopie bis zum letzten Tag, an dem er gemeinsam mit dem Zeugen in einem Hafthaus untergebracht gewesen ist, lediglich bis dahin besessen zu haben. Bis dahin hat die Akte – naturgemäß – keinen Hinweis auf ein Geld- und Schmuckversteck enthalten. Auch ergab sich bis dahin aus den Akten nicht – festgestellt aufgrund entsprechenden Berichts des Vorsitzenden, welchen alle Verfahrensbeteiligten als richtig anerkannt haben - dass der Angeklagte ein Anhänger der Philosophie CH. gewesen ist und sich auf seinem Computer eine englischsprachige Datei „21 techniques of silent killing“ (21 Methoden des lautlosen Tötens) befunden hat. In diesem Buch – eingeführt durch Bericht des Vorsitzenden sowie Inaugenscheinnahme der Skizzen Blatt 1391 bis 1477 der Akten - wird mit Skizzen beschrieben, wie mit einem spitzen Gegenstand, einem Messer oder einem Nunchaku ein Mensch – u.a. durch Stiche in Brust und Schläfe - lautlos getötet werden kann. All diese – für die Tatbegehung bedeutsamen Punkte, deren Vorliegen durch außerhalb der Aussage BI.s liegende Umstände erwiesen sind – hat der Zeuge allein vom Angeklagten erfahren können. Dies spricht unmittelbar dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen BI. gegenüber die Tatbegehung zugestanden hat.

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Der Hinweis des Angeklagten auf ein im Wald vergrabenes Marmeladenglas mit erbeutetem Geld aus der Tat, ist durch den entsprechenden polizeilichen Fund erhärtet worden. Die Kammer hat hierzu den Polizeibeamten BJ. als Zeugen gehört. Dieser hat glaubhaft bekundet, - nach einer ersten erfolglosen Suche - bei einer zweiten aufwändigen Suche mit Unterstützung durch das technische Hilfswerk und Einsatz eines hochsensiblen Metalldetektors ein Marmeladenglas mit 1.100,- Euro gefunden zu haben. Eine Untersuchung durch das Landeskriminalamt – Frau Dr. CJ. – hat DNA-Anhaftungen des Angeklagten an dem Geld festgestellt. Der Angeklagte hat eingeräumt, die von BI. der Polizei vorgelegte Skizze angefertigt zu haben und das Geld im Wald vergraben zu haben. Soweit der Angeklagte allerdings behauptet hat, es handele sich nicht um Beute aus der Tat, er habe das Geld für schlechte Zeiten schon im November 0000 vergraben, hat die Kammer dem Angeklagten nicht geglaubt. Es erscheint bereits fernliegend und lebensfremd, Geld für „schlechte Zeiten“ zu vergraben auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte eher zu ungewöhnlichen Lebensformen tendiert. Ausgeschlossen erscheint aber ein derartiges Vorgehen, wenn es – wie hier – ca. zwei Kilometer entfernt von der Wohnung also außerhalb des eigenen „Herrschafts-“ und Zugriffsbereichs erfolgt. Die deutliche räumliche Trennung lässt allein den Schluss zu, dass der Angeklagte auf jeden Fall das Herstellen einer Verbindung zwischen ihm und dem Geld hat vermeiden wollen, eben weil es sich um Beute aus der Tat gehandelt hat.

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Dass eine Untersuchung der Geldscheine allein DNA-Anhaftungen des Angeklagten, nicht aber auch der Opfer erbracht hat, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. CJ. – Chemikerin beim Landeskriminalamt in CK. – bedeutet ein Fehlen entsprechender Spuren keineswegs auch einen fehlenden Kontakt zwischen Spurenleger und dem Gegenstand der Untersuchung, zumal durch Hände an sich in der Regel keine DNA-Informationen weiter gegeben werden. Hinzu kommt hier auch das Fehlen jeglicher anderweitiger DNA-Anhaftungen – abgesehen vom Angeklagten – überhaupt, was für anderweitige Kontakte ohne DNA-Spuren spricht.

132

Der vom Zeugen BI. behauptete Hinweis des Angeklagten auf ein vergrabenes Glas mit „Gold“ (Schmuck) aus der Beute im Bereich des CL.-Weg in CM. (mehrere Kilometer von der Wohnung des Angeklagten entfernt) ist ebenfalls durch eine vom Angeklagten gefertigte Skizze verifiziert worden. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich Schmuck aus der Beute vergraben hat, selbst wenn die Polizei anhand der ihr überlassenen Skizze nichts gefunden hat. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass – wie der Fund des Geldes erst beim zweiten Suchen unter erhöhtem technischen Aufwand gezeigt hat – eine Suche durchaus schwierig ist und die vom Angeklagten angefertigte Skizze auch sehr grob und ungenau ist. Der Einlassung des Angeklagten dazu, er habe weiteres vergrabenes Geld (ca. 8.000,- Euro) nur erfunden und die entsprechende Skizze angefertigt, da BI. dies für seine Unterstützung bei einer Flucht verlangt habe, ist die Kammer ebenfalls nicht gefolgt. Wenn BI. eine Fluchthilfe von der vorherigen Geldübergabe abhängig gemacht hätte, hätte ein nur erfundener Schatz ihn kaum zur Hilfe veranlassen können. Auf einen entsprechenden Vorhalt hin, warum der Angeklagte gleichwohl so gehandelt habe, hat dieser zunächst keine plausible Erklärung gehabt – er habe gepokert und gehofft, BI. werde auch so helfen. Zu einem späteren Zeitpunkt hat er angegeben, BI. habe in Aussicht gestellt, dass er – der Angeklagte – seine Schulden in CN. würde abarbeiten können. Auch dies vermag einen nur erfundenen Geldschatz unter Anfertigung einer Skizze nicht zu erklären. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen BI. tatsächlich auch insoweit von vergrabener Beute berichtet hat und diese Angaben zutreffen.

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Der von BI. behauptete Hinweis des Angeklagten, wonach dieser eine Internetseite über Möglichkeiten des lautlosen Tötens aufgerufen habe, spricht ebenfalls für die Richtigkeit seiner Bekundungen. Zunächst hat sich der Kontext, in den BI. diese Angaben gestellt hat, nämlich dass sich der Angeklagte über den Anschluss einer Nachbarin Zugang zum Internet verschafft hat, bewahrheitet. Nach den Ermittlungen des Polizeibeamten BZ. ist der Angeklagte, wie dieser auch zugegeben hat, über den Router seiner Nachbarin Frau CO. mit deren Billigung in das Internet gelangt. Das im Computer des Angeklagten insoweit hinterlegte Passwort ergab sich aus dem Geburtsdatum der Frau CO. (Geburtsjahr 0000!). Dies war zwar schon in den Ermittlungsakten bis Blatt 1264 nachzulesen, nicht aber, dass eine Auswertung des Computers des Angeklagten die Datei über das lautlose Töten zutage gefördert hatte, wie auch der Polizeibeamte BZ. bestätigt hat.

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Der Erklärung des Angeklagten hierzu ist die Kammer nicht gefolgt. Der Angeklagte hat dazu geäußert, die Datei sei von ihm unbeabsichtigt – zusammen mit einem Bündel anderer Dateien über Kampfsport – auf seinen Computer kopiert worden. Er habe BI. gegenüber die Datei erwähnt, als er ihn zufällig am 4. April 0000 auf der Besuchsstation angetroffen habe. Das Gespräch sei nur kurz – weniger als eine Minute – gewesen, nachdem er von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt BX., kurz zuvor über diese Datei informiert worden sei.

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Die Kammer hat insoweit schon allein die Angaben des Angeklagten, die Datei sei unbeabsichtigt auf die Festplatte seines Computers geraten, für wenig lebensnah gehalten. Dass der Angeklagte dieses Detail bei einem zufälligen Treffen dem BI. auf der Besuchsstation unterbreitet haben will, schließt die Kammer aus. Denn dazu war weder die Situation – im Vorbeigehen – geeignet noch wäre hierfür hinreichende Zeit verblieben. Das Gespräch soll dem Angeklagten nach nämlich kurz – „weniger als eine Minute“ – gedauert haben. In dieser Zeit soll zunächst über das gegenseitige Befinden und insbesondere, welche Umstände BI. im Hochsicherheitstrakt angetroffen hat, gesprochen worden sein. Sodann sei die Datei erwähnt worden. Die Kammer ist daher den Bekundungen des Zeugen BI. gefolgt, der erklärt hat, von einem kurzen „Hallo“ aus der Ferne abgesehen, seien keine weiteren Informationen ausgetauscht worden, zumal der Angeklagte diese Angaben in der ersten Hauptverhandlung, wie der Zeuge Dr. CI. zur Überzeugung der Kammer bekundet hat, nicht gemacht hat. Die Kammer hat auch ausgeschlossen, dass der Zeuge BI. derartige Informationen – möglicherweise unbeabsichtigt – von seinem Verteidiger – ebenfalls Rechtsanwalt BX. -, der ihn auch am 4. April 0000 besucht hat, erhalten haben könnte. Denn dies hat der Zeuge BI. vehement verneint.

136

Schließlich hat die Kammer zu diesem Punkt die Polizeibeamten KHK BW., KHKin CB. und KHK BJ. gehört, die am 26. Februar, 13., 14., 19. März, 1., 8. und 16. April 0000 Kontakt zum Zeugen BI. hatten. Irgendwelche Vorgaben/Informationen aus den bisherigen Ermittlungen sind dem Zeugen nicht gegeben worden.

137

Die Kammer ist auch aufgrund weiterer Umstände davon überzeugt, dass der Zeuge BI. keineswegs  einen den Angeklagten belastenden Tatablauf nach der Lektüre der Akten konstruiert hat. Nach dem Akteninhalt bis Blatt 1264 sind die Ermittlungsbehörden nämlich noch von einem Tatablauf ausgegangen, wonach bei offener Uhrzeit zuerst Herr C. im Esszimmer, danach der Hund und zuletzt Frau Dr. B. – von oben kommend - getötet worden sind. Hiervon gehen der Haftbefehl vom 11. Februar 0000, den der Zeuge BI. zur Kenntnis bekommen hatte (im Haftbefehl findet der Hund allerdings keine Erwähnung) und der Analysebericht (operative Fallanalyse) des Landeskriminalamtes vom 13. Februar 0000 aus. BI. hat jedoch von einem grundlegend anderen Tatablauf – nämlich zuerst Tötung der Frau, danach Tötung des Mannes und schließlich des Hundes berichtet. Für den Fall einer mutwilligen Falschbelastung aufgrund Aktenkenntnis hätte nichts näher gelegen als den nach Aktenlage sich ergebenden Tatablauf als den vom Angeklagten geschilderten darzustellen. Dies hat BI. nicht getan. Das spricht für eine entsprechende Information vom Angeklagten selbst, der den Ablauf deshalb so genau gewusst hat, weil er auch die Tat begangen hat.

138

Als weiteres Argument gegen eine mutwillige Falschbelastung spricht, dass BI. bei der Angabe des Tatmotivs erklärt hat, dies nicht genau verstanden zu haben. Ein geschickter Lügner, der sich eine belastende Geschichte ausgedacht hat, macht diese „rund“, indem er sich ein überzeugendes Tatmotiv ausdenkt.

139

ff. Keine überschießende Belastungstendenz

140

Eine überschießende Belastungstendenz ist nicht ersichtlich. Eine Manipulation des Angeklagten durch AG. A. oder eine Kenntnis der Nebenklägerin von dessen Tatplan werden von BI. auf Nachfrage verneint. Dass man sich (nach Darstellung des Angeklagten allerdings unter Mitwirkung von BI.) als Medienschlagzeile „Der B. von der Blutbadstraße“ ausgedacht und sich darüber lustig gemacht hat, hat der Angeklagte selbst bestätigt.

141

gg. Kein durchgreifender Widerspruch zu den Ermittlungen

142

Soweit in BT. nach den polizeilichen Ermittlungen (Vermerk der Polizeibeamtin CP. vom 14. Mai 0000) weder in der BU.-Straße noch in der BV.-Straße ein Geschäft, in dem Elektroschocker verkauft werden, vorgefunden worden ist, spricht auch dies nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen BI.. Eine vorsätzliche Falschaussage des Zeugen in diesem Punkt scheidet schon deshalb aus, weil dieser so erfahren ist, dass er keinesfalls unzutreffende Behauptungen aufstellen würde, deren Wahrheitsgehalt ohne weiteres zu überprüfen ist. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sich insoweit um eine ungenaue Ortsangabe des Angeklagten selbst gehandelt hat, wofür bereits die Angabe zweier Straßennamen spricht. Zudem hat sich der Angeklagte schon bei der Angabe des Schmuckverstecks geirrt, indem er in seine Skizze eine „CQ.-Straße“ eingezeichnet hat, die bei den von ihm bezeichneten Örtlichkeiten nicht existiert.

143

hh. Kein Zweifel aufgrund „Gegenzeugen“

144

Die Angaben weiterer von der Kammer gehörten Zeugen, zu denen BI. in der Haft Kontakt gehabt hat, sind nicht geeignet die Richtigkeit seiner Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Wenn diese überhaupt im Widerspruch zu BI.s Aussage stehen, haben die Zeugen – fahrlässig oder vorsätzlich – die Unwahrheit gesagt.

145

Soweit diese Zeugen (CR.) behauptet haben, dass BI. entgegen seinen Angaben die Ermittlungsakten (ohne Beisein des Angeklagten) besessen habe, ist dies für die Beurteilung seines möglichen Kenntnisstandes jedenfalls ohne Bedeutung, weil BI. selbst erklärt hat, Aktenbestandteile (im Beisein des Angeklagten) gelesen zu haben und auch mit dem Angeklagten den Akteninhalt besprochen zu haben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum BI. mit Aktenbesitz geprahlt haben sollte, obwohl er gegenüber der Polizei – wie die Zeugen BW., CB. und BJ. bekundet haben – eine Aussage erst nach seiner Entlassung machen wollte, um Komplikationen in der Haft vorzubeugen. Soweit der Zeuge CR. behauptet hat, der Zeuge BI. habe ihm die Akte gegen A. gezeigt, bleibt überdies die Frage, warum der Zeuge diese Angaben erstmals vor der Kammer gemacht hat und diesen erheblichen Punkt in der Hauptverhandlung vor der X. Kammer nach seinen eigenen Bekundungen nicht mitgeteilt haben will.

146

Soweit die Zeugen behauptet haben, BI. habe erklärt, den Angeklagten zu belasten (Zeugen CR., CS., CT., CU.), bedeutet dies nicht notwendigerweise eine Falschbelastung.

147

Soweit die Zeugen behauptet haben, BI. habe ausdrücklich davon gesprochen, den Angeklagten fälschlich zu belasten (Zeuge CR., CS., CV.), ist die Kammer davon überzeugt, dass diese die Unwahrheit gesagt haben. Denn BI. ist intelligent, justiz- und hafterfahren. Er wäre nicht so dumm, für den Fall einer beabsichtigten Falschbezichtigung dies einer größeren Anzahl von Mitgefangenen zuvor auch noch mitzuteilen, und zwar Mitgefangenen, bei denen er als „Zinker“ in seinem eigenen Verfahren verschrien und ohnehin nicht beliebt ist. So haben die Zeugen CR., CS. und CV. aus ihrer Abneigung dem Angeklagten gegenüber keinen Hehl gemacht. Der Zeuge CR. hat dem Zeugen noch im Sitzungssaal den „Stinkefinger“ gezeigt. Zudem hat es keiner der Zeugen, denen gegenüber BI. seine Belastungsabsicht offenbart haben soll, für nötig befunden, den Angeklagten zuvor darauf hinzuweisen. Dies haben die Zeugen auf Vorhalt des Staatsanwaltes bestätigt, ohne eine Erklärung für so ein Verhalten abzugeben.

148

ii. Bestätigung durch Zeugen CW.

149

Schließlich werden die Angaben des Zeugen BI. durch ein Schreiben des Zeugen CW., einem Mitgefangenen des Angeklagten, gestützt. Dieser wollte sich zwar an Einzelheiten eines Gesprächs mit dem Angeklagten nicht mehr erinnern, hat aber eingeräumt, das Original des Schreibens, das in Kopie als Anlage 2 zum Protokoll der X. Strafkammer vom 5. Dezember 0000 genommen worden ist, verfasst zu haben. Danach soll der Angeklagte dem Zeugen von einer Massage zu Weihnachten 0000 berichtet haben. Das korrespondiert mit den Angaben des Zeugen BI., wonach der Angeklagte eine DNA-Anhaftung an der Hand der getöteten Frau Dr. B. mit einer Massage hat erklären wollen.

150

3. Belastende Indizien

151

Folgende Erwägungen und Indizien sprechen ferner für eine Täterschaft des Angeklagten:

152

Der Angeklagte war nach seinen eigenen Angaben am Tattag in dem Haus. Dies belegen zudem die – nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. CJ. - von ihm gefundenen DNA-Spuren unter anderem an der Weinflasche, die sich noch verschlossen auf dem Esstisch befunden hat, und ebenfalls an dem auf dem Esstisch befindlichen Wasserglas. Dass diese Gegenstände sich noch auf dem Tisch befunden haben und nicht weggeräumt waren, deutet auf eine zeitliche Nähe zwischen einem Kontakt zur Weinflasche, der Benutzung des Wasserglases und dem Tötungsgeschehen hin.

153

Die Manipulation am Gasherd legt einen Täter nahe, der sich im Haus ausgekannt hat. Das ist beim Angeklagten der Fall. Er hat insoweit angegeben, mehrfach dort gewesen zu sein und auch Klempnerarbeiten durchgeführt zu haben. Die Manipulation am Gasherd deutet ferner auf einen Fachmann hin. Der Angeklagte hat I. gelernt. Grundsätzlich hat – so der Sachverständige CF. – eine hohe Explosionsgefahr nach Ablauf einer gewissen Zeit bestanden. Ein Öffnen der Gasleitung im Keller hingegen, hätte das Risiko einer zeitnahen Verpuffung gehabt.

154

Das ungewöhnliche Verhalten des Angeklagten nach Aufdeckung der Tat belastet ihn ebenfalls. Wenn er wirklich nur einen rein freundschaftlichen Besuch am 24. Dezember 0000 am frühen Nachmittag abgestattet haben sollte, hätte kein vernünftiger Grund dagegen gesprochen, sich auch sogleich nach Kenntnis von dem Geschehen zu offenbaren. Dies hat er – nach eigenem Eingeständnis - weder gegenüber seinen Freunden (und von der Tat Betroffenen) AF. B. und AG. A. noch gegenüber der Polizei anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge noch anlässlich der Abgabe seiner Speichelprobe am 28. Januar 0000 getan. Erstmals am 1. Februar 0000 – also nach Abgabe der Speichelprobe - hat der Angeklagte gegenüber seiner Schwester – wie von ihm auf Vorhalt eingeräumt - von seinem Besuch berichtet und ist ihrem Rat, sich bei der Polizei zu melden, dann aber nicht gefolgt.

155

Der Angeklagte hat am 24. Dezember 0000 seiner Familie ausnahmsweise keinen Besuch abgestattet. Dies war ungewöhnlich, weil er in der Vergangenheit den Abend des 24. Dezember bei seiner Familie zugebracht hatte, abgesehen von einem Mal, als er erkrankt gewesen ist. Die Feststellungen insoweit beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der Schwester des Angeklagten, Frau BR., vor der X. Strafkammer. Diese Angaben sind durch die Aussage des Zeugen RLG Dr. CI. eingeführt worden, da die Zeugin vor der Kammer unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben zur Sache gemacht hat.

156

Spuren, die auf einen anderen Täter als den Angeklagten hindeuten könnten, sind bei den Ermittlungen nicht zutage getreten, wie aus den entsprechenden Angaben des polizeilichen Ermittlungsleiters, KHK CX., folgt. Selbst wenn die von AF. B. bei Tatentdeckung am 25. Dezember 0000 offen vorgefundene Terrassentür des Hauses AK-Straße 00x, bereits vor Durchführung der Tat offen gewesen sein sollte, kommt eine fremde Person als Tatausführende eher nicht in Betracht aufgrund der Manipulation an der Gasleitung, die Ortskenntnis voraussetzt. Zellspuren, die anderen Personen als dem Angeklagten oder den Geschädigten zuzuordnen sind, sind nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. CJ., die in großem Umfang von der Spurensicherung genommene Proben aus dem Haus AK-Straße 00x untersucht hat, nicht aufgefunden worden. Insbesondere sind in die Überprüfung in großem Umfang Proben von Vergleichspersonen einbezogen worden, auch von BS. und AG. A., die als Spurenverursacher haben ausgeschlossen werden können.

157

Die auf der Festplatte des Angeklagten aufgefundene Datei über das lautlose Töten belegt, dass sich der Angeklagte mit diesem Thema bereits befasst hat.

158

Nach alledem ist die Kammer unter zusammenfassender Würdigung aller genannten, den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte, von seiner Täterschaft überzeugt.

159

4. Keine erheblichen entlastenden Gesichtspunkte

160

Demgegenüber fallen die entlastenden Indizien sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Gesamtheit nicht so entscheidend ins Gewicht, dass diese die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft beeinträchtigen könnten.

161

Die Kammer hat hierbei erwogen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, was für ein bislang gesetzestreues Leben spricht.

162

Sie hat ferner berücksichtigt, dass ihm der psychiatrische Sachverständige ein geringes Aggressionspotential und damit auch eine geringe Neigung zu Gewaltdelikten bescheinigt hat. Dieses Argument steht aber sowohl nach Ansicht der Kammer als auch nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen CY. einer Tatbegehung durch den Angeklagten dann nicht entgegen, wenn es sich - wie hier - um eine geplante Tat gehandelt hat. Gerade weil der Angeklagte sich dem Sachverständigen gegenüber von seinem Wesen her eher als friedfertig eingeschätzt hat, gewinnt ein Motiv, die Angst zu besiegen und dabei Grenzen zu überwinden, an Plausibilität. Davon abgesehen, hat sich der Angeklagte nach eigenen Angaben auch mit Kampfsport beschäftigt, sowohl in der Praxis (AX. mit AG. A.) als auch in der Theorie, wie mehrere auf seinem PC vorgefundene Dateien, die sich mit Kampfsport beschäftigen, belegen.

163

Dass sich der Angeklagte freiwillig zur Entnahme einer Speichelprobe zur DNA-Untersuchung von der Polizei bereit erklärt hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass er schuldlos ist. Denn eine Weigerung hätte ihn, der bis dahin lediglich als Alibizeuge für AG. A. gehört worden ist, erst recht verdächtig gemacht. Zudem hat der Angeklagte nach eigenem Bekunden dem die Probe entnehmenden Polizeibeamten gegenüber erklärt, man werde bestimmt „viele Haare“ von ihm finden und damit auf eine unverfängliche Erklärung hingearbeitet.

164

Die Kammer ist sich zudem bewusst gewesen, dass die vom Angeklagten vorgefundenen DNA-Spuren keinen unmittelbaren Rückschluss auf seine Täterschaft insoweit zulassen, als diese (an Weinflasche, Wasserglas und Fingernagel der Frau Dr. B.) sich auch mit einer freundschaftlichen Begegnung in Einklang bringen lassen und im Übrigen (an Hundekrallen und Werkzeug) der Angeklagte als Verursacher lediglich nicht auszuschließen ist, also nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich um vom Angeklagten stammende Zellspuren gehandelt hat. Allerdings steht dieses Ergebnis einer Tatbegehung durch den Angeklagten auch nicht entgegen.

165

Dass aus der Telefonüberwachung kein Hinweis auf eine Tatortnähe des Angeklagten am 24. Dezember 0000 folgt, lässt ebensowenig Rückschlüsse zu Gunsten des Angeklagten zu. Denn danach ist eine Nutzung seines Mobiltelefons gar nicht festgestellt worden. Dies entspricht seiner Einlassung, wonach das Handy abgestellt gewesen ist.

166

Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass anderweitige auf den Angeklagten hindeutende Spuren, insbesondere auch Tatkleidung, Tatwaffen, Werkzeuge und von den Opfern herrührende Faserspuren bei der Durchsuchung seiner Wohnung nicht vorgefunden worden sind. Auch dies ist jedoch mit einer Tatbegehung durch den Angeklagten vereinbar, weil er hinreichend Zeit gehabt hat, Spuren zu beseitigen.

167

5. Zusammenfassung

168

Die Kammer ist bei zusammenfassender Würdigung aller den  Angeklagten be- und entlastenden Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass er im Sinne der getroffenen Feststellungen schuldig ist. Zwar mögen einzelne belastende Umstände auch anders als durch seine Täterschaft zu erklären sein. In ihrer Gesamtheit lassen die aufgeführten belastenden Indizien jedoch allein den Rückschluss auf seine Täterschaft zu. Die Angaben des Zeugen BI., der über belegbares Täterwissen, das sich weder aus den Akten ergeben hat noch hieraus zu konstruieren gewesen ist, lassen – auch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände - nur den Schluss zu, dass er diese im übrigen plausiblen und lebensnahen Erkenntnisse allein vom Angeklagten hat erlangen können. Dieser hinwiederum kann dieses Wissen nur infolge eigener Wahrnehmung als Täter gehabt haben. Eine Kenntnis des Angeklagten aus anderer Quelle ist schon für sich gesehen, erst recht aber unter Berücksichtigung der weiteren belastenden Momente, auszuschließen. Demgegenüber sind die genannten entlastenden Gesichtspunkte (insbesondere nicht vorbestraft, eher gewaltfreier Mensch, keine Tatwaffe oder Täterkleidung vorhanden) zwanglos und lebensnah mit einer Täterschaft vereinbar, jedenfalls nicht geeignet die erdrückenden gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu erschüttern.

169

III. Zur subjektiven Tatseite

170

Dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, folgt aus den Angaben des Zeugen BI., wonach der Angeklagte den Plan hierzu schon gefasst hatte, bevor er das Haus der Opfer aufgesucht hat. Das Motiv des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls aus den Angaben des Zeugen BI. geschlossen. Danach ist es dem Angeklagten neben dem finanziellen Vorteil für seine Freunde in erster Linie darauf angekommen, einen Weg im Sinne der Lehre AU.s zu beschreiten. Der Angeklagte selbst hat auf entsprechenden Vorhalt hin erklärt, die Angst zu besiegen, Grenzen zu überwinden und auch Außergewöhnliches zu tun, sei im Sinne der Philosophie CH.. Diese Ziele als Motiv des Angeklagten lassen sich plausibel in das Beweisergebnis im Übrigen einfügen. Die Kammer ist deshalb von deren Vorliegen überzeugt.

171

IV. Zur Schuldfähigkeit

172

Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des dazu von der Kammer gehörten Sachverständigen CY., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat ausgeführt:

173

Die körperliche Untersuchung sei ohne Krankheitsbefund verlaufen. Neurologisch sei der Befund ebenfalls unauffällig geblieben. Der Angeklagte sei bewusstseinsklar, Merk- und Konzentrationsfähigkeit seien ungestört, sein Gedankengang geordnet. Anhaltspunkte für eine Wahnstimmung, für andere Wahnphänomene, für Beziehungs- oder Beeinträchtigungsideen, für Halluzinationen oder Zwänge seien nicht gegeben. Ebenso lägen keine Hinweise für Ich-Störungen im Sinne von Depersonalisation oder Fremdbeeinflussungserlebnissen vor. Der Angeklagte sei überdurchschnittlich intelligent. Seine Stimmung sei ausgeglichen bei angemessenem Antrieb.

174

Seine Persönlichkeitsdiagnostik zeige einen beherrschten und emotional stabilen Menschen, der nicht zu Wut- und Zornerlebnissen sowie kaum zu nach außen gerichteten Aggressionen neige. Diese Eigenschaften stünden allerdings der Annahme einer Tatbegehung durch den Angeklagten dann nicht entgegen, wenn von einer geplanten Tat auszugehen sei. Hinweise auf eine Suchtproblematik gäbe es nicht.

175

Hinweise auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, etwa einer organischen, einer drogeninduzierten oder einer schizoaffektiven Psychose seien nicht vorhanden. Bei überdurchschnittlicher Intelligenz könne ein Schwachsinn ausgeschlossen werden. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung könne, wenn von einer Vorbereitung und zielgerichteten Gestaltung der Taten ausgegangen werde, nicht angenommen werden. Anhaltspunkte für eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder anderer Störungsbilder seien aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu verneinen.

176

Aus medizinischer Sicht sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung sei nicht zu begründen.

177

Die Kammer hat die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen sorgfältig abgewogen und kritisch überprüft. Sie hat keine fachlichen Fehler oder Widersprüchlichkeiten festzustellen vermocht. Er hatte insbesondere auch die für die Erstellung seines Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstat-sachen in einem ausreichenden Maße zur Verfügung, obgleich er der Verhandlung vor der Kammer lediglich am 21. Dezember 0000 während der Äußerung des Angeklagten zu seinem Lebenslauf beigewohnt hat. Denn er hat den Angeklagten im Jahre 0000 an mehreren Tagen ausführlich exploriert, ihm haben die Gerichtsakten vorgelegen und er hat an der umfangreichen Hauptverhandlung vor der X. Strafkammer teilgenommen. Zusätzliche Untersuchungen des Angeklagten waren weder aus Sicht des Sachverständigen noch nach Ansicht der weiteren Beteiligten erforderlich. Der Sachverständige ist auch von Tatsachen ausgegangen, die auch die Kammer so festgestellt hat. Ihm ist insoweit vorgegeben worden, seinem Gutachten unter anderem auch den von der Kammer hier festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Seine Ausführungen sind in vollem Umfang überzeugend. Sie haben eine sorgfältige und intensive Beschäftigung mit den anstehenden Fragen erkennen lassen. Die Kammer folgt deshalb seinen Darlegungen, die sich auch mit dem von der Kammer gewonnen Eindruck decken, und macht sie sich unter juristischen Erwägungen zu eigen.

178

E. Rechtliche Würdigung

179

Durch die Tat hat sich der Angeklagte des Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, §§ 212 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht.

180

Er hat mit dolus directus I. Grades gehandelt.

181

Da der Angeklagte von Anfang an vor hatte, beide Geschwister zu töten und auch ein sehr enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben ist, stehen die Taten im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB, zueinander.

182

Eine Verurteilung wegen Mordes, § 211 StGB, kam nicht in Betracht.

183

Die Kammer konnte das Vorliegen eines oder mehrerer Mordmerkmale nicht sicher feststellen.

184

Die Annahme von Verdeckungsabsicht hinsichtlich der Tötung des C. kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte von Anfang an vor, beide Bewohner des Hauses AK-Straße 00x in AJ. zu töten. Dies gehörte zu seinem Plan. Nach dem Willen des AG. A. sollte C. ja gerade daran gehindert werden, weitere Teile seines Vermögens in aussichtslose Unternehmungen zu investieren.

185

Die Annahme von Habgier des Angeklagten scheidet gleichfalls aus. Letztlich konnte die Kammer nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte von Anfang an vor gehabt hat, Geld oder Wertgegenstände mitzunehmen. Hinzu kommt, dass insoweit ein übersteigertes Gewinnstreben um jeden Preis nicht angenommen werden konnte.

186

F. Strafzumessung

187

I. Strafrahmenwahl

188

Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht, ausgegangen.

189

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags, § 213 StGB, hatte die Kammer nicht. Ein Fall der Provokation ist nicht gegeben.

190

Die schuldmindernden Umstände kommen in ihrem Gewicht insgesamt nicht einer Affektlage gleich. Dies ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung. Neben den unten noch aufzuführenden, nicht besonders gewichtigen für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten lag auch eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht vor.

191

Die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB kam gleichfalls nicht in Betracht.

192

Die Kammer hat bei dieser Bewertung keinesfalls übersehen, dass vorliegend durchaus eine „Nähe“ zu verschiedenen Mordmerkmalen gegeben ist, gleichwohl fehlt es insoweit an weiteren schulderhöhenden Momenten von besonderem Gewicht.

193

II. Strafzumessung im engeren Sinne

194

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist, wenngleich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung sich von der bisherigen Untersuchungshaft nicht besonders beeindruckt gezeigt hat. Die lange Verfahrensdauer ist gleichfalls strafmildernd zu berücksichtigen.

195

In diesem Zusammenhang hat die Kammer geprüft, ob von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen ist. Die Verfahrensdauer ist jedoch Art und Umfang des Verfahrens geschuldet.

196

Die Kammer durfte die gewichtigen straferhöhenden Umstände allerdings nicht übersehen. Der Angeklagte hat zwei Menschen getötet. Er hat auch deutlich „mehr“ getan, als zur Zielerreichung (Tötung der Opfer) erforderlich gewesen wäre (Anzahl der Stiche, weitere Stiche, als die Opfer bereits am Boden lagen). Hinzu kommt, dass die Stiche in den Bauchraum und das Auge besonders schmerzhaft waren. In diesem Zusammenhang durfte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der gesamte Vorgang wahrscheinlich lediglich einige Minuten gedauert hat. Der Angeklagte hat auch besondere kriminelle Energie im Rahmen der anschließenden Verdeckungsmaßnahmen (Ausströmen des Gases; Entzünden der Kerze) an den Tag gelegt. Die Tatvorbereitung ist sehr sorgfältig erfolgt. Der Tattag (Heiligabend) ist bewusst gewählt worden, weil insoweit mit weniger Passanten und Besuchern zu rechnen war. Die Mitnahme der Weinflasche diente dazu, um Dr. B. dazu zu bewegen, ihn auf jeden Fall ins Haus zu bitten. Schließlich war noch die Motivlage des Angeklagten zu berücksichtigen. Er handelte einerseits für den AG. A., welcher – wie der Angeklagte gewusst hat – erreichen wollte, dass seine Lebensgefährtin ihre Mutter und ihren Onkel beerbt und den Onkel daran hindern wollte, weiteres Geld aus seinem Vermögen in die Unternehmung des Herrn BS. zu investieren. Andererseits wollte er – der Angeklagte – seine „Furcht“ überwinden, quasi eine Art „Mutprobe“ ablegen.

197

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

198

13 Jahren

199

als tat- und schuldangemessen.

200

G. Kosten

201

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1, 4 StPO.

202

Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.