Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·1 KLs 3/21·07.06.2021

Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM: griffbereite PTB-Waffe/Machete in Dealerwohnung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte vier Angeklagte wegen arbeitsteiligen BtM-Handels (u.a. Marihuana/Amphetamin) mit Liefer- und Weiterverkaufskette. Streitentscheidend war u.a., ob beim Haupttäter „bewaffnetes Handeltreiben“ vorlag und ob eine Begleiterin nur Gehilfin war. Das Gericht bejahte § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen strategisch platzierter, griffbereiter Machete und PTB-Waffe zur Sicherung von Drogen/Dealgeld. Zudem verurteilte es die Mutter wegen gewerbsmäßiger Abgabe an Minderjährige und ordnete gegen A. erweiterte Einziehung von Bargeld an; § 64 StGB wurde für B. und C. abgelehnt.

Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten (A: 7 J.; B: 5 J. 6 M.; C: 4 J.; D: 1 J. 10 M. auf Bewährung) sowie erweiterte Einziehung gegen A.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewaffnetes Handeltreiben i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass eine Waffe oder ein sonstiger zur Verletzung von Personen geeigneter Gegenstand dem Täter beim Handeltreiben griffbereit zur Verfügung steht und nach den Umständen der Sicherung des Betäubungsmittelgeschäfts dient.

2

Eine Schreckschusswaffe (PTB-Waffe) kann als Waffe i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu qualifizieren sein, wenn sie funktionsfähig ist und mit der bereitliegenden Munition mit wenigen Handgriffen einsatzbereit gemacht werden kann.

3

Das bloße Vorhandensein eines Messers im Umfeld von Bargeld und Betäubungsmitteln begründet § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht, wenn sich nach der Beweiswürdigung eine Gebrauchsbestimmung (etwa zum Öffnen von Verpackungen) aufdrängt und eine Sicherungsabsicht nicht feststellbar ist.

4

Wer sich bei einer erwarteten nicht geringen BtM-Lieferung zum Portionieren/Umverpacken bereithält und Verpackungsmaterial in Kenntnis der bewaffneten Absicherung verstecken will, leistet regelmäßig Beihilfe zum (bewaffneten) Handeltreiben, wenn kein eigener Umsatz-/Gewinnanteil festgestellt ist.

5

Eine Unterbringung nach § 64 StGB scheidet aus, wenn ein Hang nicht sicher feststellbar ist oder der erforderliche Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat nicht nachgewiesen werden kann.

6

Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB kann auf in der Dealerwohnung verstecktes Bargeld gestützt werden, wenn legale Einnahmequellen fehlen und die Aufbewahrungsart auf deliktische Herkunft aus rechtswidrigen Taten hindeutet.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 StGB§ 1 BtMG§ 3 Abs. 1 BtMG§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 53 StGB§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Tenor

1.

Der Angeklagte A. wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

2.

Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

3.

Die Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

4.

Die Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

5.

Gegen den Angeklagten A. wird die erweiterte Einziehung folgender Bargeldbeträge aus den Sicherstellungen in seiner Wohnung am 18.09.0000 angeordnet:

a. 15.000 € aus der präparierten Reispackung im Küchenschrank (Ass. 5.5.5),

b. 3.040 € aus dem Schuhkarton auf dem Terrarium (Ass. 5.6.9),

c. 2.400 € aus der Süßigkeitenpackung im Wohnzimmerregal (Ass. 5.6.1).

6.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Strafvorschriften:

A. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53, 73a Abs. 1 StGB

B. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB

C. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53 StGB

D. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27 StGB

Gründe:

(gem. § 267 Abs. 4 abgekürzt bezüglich der Angeklagten C. )

Rubrum

1

I. Persönliche Verhältnisse

2

1.

3

Angeklagter A.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte A. wurde in E. geboren. Seine Mutter ist die Angeklagte C. . Seine Lebensgefährtin ist die Angeklagte D. .

5

Der Angeklagte hat seinen Vater ein- bis zweimal in seinem Leben gesehen, zu diesem jedoch keinen Kontakt.

6

Er lebte zunächst im Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter, die bei seiner Geburt 00 Jahre alt war. Da diese aufgrund ihrer eigenen Situation zunehmend überfordert mit der Erziehung des Angeklagten war, zog der Angeklagte als kleines Kind zu seiner Großmutter mütterlicherseits und deren Lebensgefährtin nach F., wo er auch den Kindergarten und die Grundschule besuchte. Im Alter von 00 oder 00 Jahren zog der Angeklagte zurück in den Haushalt seiner Mutter.

7

Die Hauptschule schloss er nach zwei Schulwechseln mit Klasse 10 ab. Danach arbeitete er bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen.

8

Eine über das Arbeitsamt organisierte und finanzierte Ausbildung zum G. schloss er zu Beginn des Jahres 0000 ab. Einen anschließenden Arbeitsplatz fand er – auch pandemiebedingt – zunächst nicht. Der Angeklagte erhielt bis zu seiner Inhaftierung am 18.09.0000 ALG II-Leistungen mit Aufstockung bis zur Höhe von ALG I. Die Miete für seine Wohnung im H. 00 in E., die der Angeklagte seit dem Jahr 0000 bewohnte, wurde direkt vom Amt bezahlt. Der monatliche Auszahlbetrag an den Angeklagten belief sich auf 256,00 €.

9

Im Jahr 0000 wurde der zu der Zeit 00-jährige Angeklagte Vater. Seine Tochter I. lebt seit der Trennung des Angeklagten von der Mutter des Kindes im Jahr 0000 bei ihrer Mutter, verbrachte jedoch bis zur Inhaftierung des Angeklagten regelmäßig jedes zweite Wochenende bei ihm in seiner Wohnung im H. 00 in E..

10

Im Februar 0000 verlor der Angeklagte, auf den zwei Fahrzeuge zugelassen waren, aufgrund einer drogenbedingten Verkehrsordnungswidrigkeit seine Fahrerlaubnis. In der Folge wies er im Rahmen der MPU-Vorbereitung Abstinenz nach und bestand die MPU-Prüfung. Das positive MPU-Gutachten wurde ihm drei Tage nach Beginn seiner aktuellen Inhaftierung übersandt.

11

Der Angeklagte ist einmal vorbestraft. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 12.09.0000 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Zudem wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

12

Er wurde am 18.09.0000 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 19.09.0000, Az., seitdem in Untersuchungshaft in der JVA J. .

13

2.

14

Angeklagter B.

15

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte B. wurde in K. im Kreis L. geboren. Er wuchs zusammen mit einer Schwester zunächst im Haushalt seiner Eltern auf.

16

Der Vater des Angeklagten – eine sehr leistungsorientierte Person mit entsprechenden Anforderungen an ihr Umfeld – betreibt seit Jahren einen M. in N. . Seine Mutter – eine verständnisvolle, hilfsbereite und freundliche Frau, die stets ein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten hatte – betreibt seit ihrem Umzug nach E. dort einen kleinen Laden für A.-Artikel. Die verkauften Gegenstände stellt sie selbst her.

17

Zu seiner Schwester, mit der der Angeklagte nie eine besonders innige Beziehung hatte, hat er heute kaum noch Kontakt.

18

Der Angeklagte, der seit seiner frühen Kindheit Schwierigkeiten hatte, sich in größeren Menschengruppen zurechtzufinden, besuchte vor seiner Einschulung den Kindergarten. Bereits hier galt er als Einzelgänger, was sich durch sein weiteres Leben zog. In der Grundschule war der Angeklagte ein guter Schüler, insbesondere in Mathematik. Von hier wechselte er auf das Gymnasium.

19

Von seinem 00. bis zum 00. Lebensjahr hatten die Eltern des Angeklagten massive Partnerschaftskonflikte, die letztlich zur Trennung der Eltern führten. Von dieser Problematik wurde auch der Angeklagte, der letztendlich mit seiner Mutter nach E. verzog, schwer belastet. Aus Rebellion verweigerte er fortan demonstrativ die Leistung in der Schule und sprach kaum noch. Nachdem der Angeklagte sich weigerte zu sprechen, wurden auch seine Eltern aufmerksam und gingen mit ihm zu einem Psychologen, der jedoch nicht helfen konnte, da der Angeklagte auch mit diesem nicht sprach. Da die Eltern jedoch viel zu sehr mit sich selbst beschäftigt waren, gaben sie dem sich immer weiter zurückziehenden Angeklagten fortan keine größere Unterstützung bei der Bewältigung der Familienkrise. Die 10. Klasse auf dem Gymnasium beendete er so gerade noch mit dem Realschulabschluss. Die Oberstufe besuchte er nicht mehr. Auch eine Berufsausbildung begann er nicht. Er arbeitete für verschiedene Leiharbeitsfirmen, jeweils längstens für sechs Monate. Teilweise wurde ihm wegen schlechter Arbeitsleistungen gekündigt, teilweise wurden ihm aber auch Festanstellungen angeboten, die der Angeklagte aufgrund von Bindungsängsten stets ablehnte und sich im Anschluss lieber einen neuen Arbeitsplatz suchte. Seit Sommer 0000 geht der Angeklagte keiner legalen Beschäftigung mehr nach.

20

Mit 00 Jahren – im Jahr 0000 – zog der Angeklagte aus dem Haushalt seiner Mutter, wo er immer noch amtlich gemeldet ist, aus. Er bezog eine eigene Wohnung. Teilweise lebte er auch bei Bekannten aus der Drogenszene, schließlich in einer eigenen Wohnung im Wohnkomplex O. 0 in E.. Unter dieser Anschrift lebt auch seine Freundin P. , mit der er seit vier Jahren eine Beziehung pflegt, in einer eigenen Wohnung. Zudem unterhielt der Angeklagte noch eine weitere Bunkerwohnung unter der Anschrift Q.-Straße 00 in E..

21

In der Zeit der massiven Beziehungsprobleme seiner Eltern begann der Angeklagte mit dem Drogenkonsum, insbesondere von Marihuana. Dieses rauchte er täglich bis zu seinem 00. Lebensjahr. Seitdem konsumiert er dieses Betäubungsmittel nicht mehr. Im Alter von 00 Jahren kam der sich steigernde Konsum von Amphetaminen hinzu, mit 00 Jahren auch noch Kokain.

22

Zum Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis, die dem Angeklagten aufgrund einer Fahrt unter dem Einfluss von Kokain am 26.01.0000 abgenommen worden war (siehe unten: letzte Eintragung im BZR), führte er zur Vorbereitung der erforderlichen MPU in der Zeit vom 17.06.0000 bis zum 28.05.0000 Abstinenzkontrollen beim TÜV Nord durch. Die durchgeführten unangekündigten Betäubungsmittelscreenings am 17.06.0000, 25.10.0000, 02.12.0000, 17.01.0000, 26.02.0000, 17.03.0000 und 28.05.0000 waren alle negativ, so dass dem Angeklagten eine Bescheinigung für eine nachgewiesene einjährige Abstinenz ausgestellt wurde. Das MPU-Abschlussgespräch fand aufgrund der erfolgten Inhaftierung des Angeklagten bisher nicht statt.

23

Im Jahr 0000 wurde bei dem Angeklagten nach einem epileptischen Anfall die Diagnose eines Kavernoms (arteriovenöse Gefäßmissbildung) links temporal im Gehirn gestellt. Dieses ist aufgrund seiner Lage nicht operabel, ohne schwere Hirnschäden zu riskieren. Insofern wird der Angeklagte seitdem lediglich in hoher Dosierung medikamentös behandelt, um die von dem großen Kavernom ausgelösten epileptischen Anfälle, von denen er bisher vier hatte, einzudämmen. Das Kavernom selbst lässt sich hiermit jedoch nicht behandeln bzw. beseitigen. Bessere Behandlungsmöglichkeiten bestehen nicht. Der Angeklagte lebt mit der Gefahr, dass das Kavernom unerwartet platzt und eine irreversible Hirnblutung auslöst.

24

Er ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 00.02.0000 enthält 11 Eintragungen.

25

Am 06.12.0000 wurde er vom Amtsgericht N. wegen am 03.11.0000 begangenen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

26

Am 07.03.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht 1 wegen einer am 16.01.0000 begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.

27

Am 26.05.0000 wurde er vom Amtsgericht 2 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

28

Am 17.09.0000 wurde er vom Amtsgericht N. wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

29

Am 22.12.0000 bildete das Amtsgericht 2 aus den beiden vorgenannten Entscheidungen – AG 2 vom 26.05.0000 und AG N. vom 17.09.0000 – eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 23,00 €.

30

Am 04.03.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht 3 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.

31

Am 14.07.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen fahrlässiger Trunkenheit  im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €. Zudem wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 13.04.0000 verhängt.

32

Am 25.08.0000 wurde er vom Amtsgericht N. wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

33

Am 15.02.0000 wurde er vom Amtsgericht N. wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

34

Mit Beschluss vom 08.07.0000 bildete das Amtsgericht N. aus den drei vorgenannten Entscheidungen – AG E. vom 14.07.0000, AG N. vom 25.08.0000 und AG N. vom 15.02.0000 – eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten unter erneuter Strafaussetzung zur Bewährung. Zudem wurde die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 13.04.0000 aufrechterhalten. Am 13.08.0000 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

35

Schließlich wurde er mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 10.09.0000 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges trotz Sicherstellung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 09.04.0000 verhängt.

36

Der Angeklagte B. wurde am 18.09.0000 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 19.09.0000, Az., in dieser Sache seitdem in Untersuchungshaft in der JVA N.

37

3.

38

Angeklagte C.

39

Die Angeklagte C. , geborene A. , ist die Mutter des Angeklagten A. . Sie hat noch zwei jüngere mittlerweile ebenfalls erwachsene Kinder, Q. A. und R. . Alle Kinder haben unterschiedliche Väter.

40

Die Mutter der Angeklagten war während der Kindheit der Angeklagten schwere Alkoholikerin. Seit dem Jahr 0000 trinkt sie nicht mehr. Früher arbeitete sie als Bürokraft bei einer Zeitarbeitsfirma. Heute ist sie im x Bereich tätig und mittlerweile 00 Jahre alt.

41

Der Vater der Angeklagten verstarb vor ca. 1,5 Jahren im Alter von 00 Jahren an einer Krebserkrankung. Er arbeitete mehr als 40 Jahre als S. . Nach der Trennung der Eltern im Jahr 0000, die Angeklagte war 0 Jahre alt, hatte sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Dies änderte sich erst, als die Angeklagte Mitte 00 war. Seitdem bestand regelmäßiger Kontakt. In der letzten Krankheitsphase betreute die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Tochter Q. , die gelernte T. ist, ihren Vater.

42

Nach der Trennung der Eltern lernte die Mutter der Angeklagten einen neuen Mann kennen. Aufgrund der Alkoholproblematik ihrer Mutter übernahm ihr Stiefvater zu großen Teilen die Erziehung der Angeklagten sowie ihrer beiden Geschwister in ihrer Jugend. Dieser ist heute 00 Jahre alt und hat lange Jahre bei U. gearbeitet. Zu diesem hat die Angeklagte stets ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Nach 00 Jahren trennten sich die Mutter der Angeklagten und ihr Stiefvater wieder. Die zu der Zeit noch minderjährige Schwester der Angeklagten wuchs danach weiter beim Stiefvater auf.

43

Beide Geschwister der Angeklagten sind beruflich integriert und haben keine Betäubungsmittelprobleme.

44

Im Kindergarten war die Angeklagte ein lebhaftes und aufgeschlossenes Kind, das gut zurechtkam. Dies setzte sich mit guten Leistungen in der Grundschule mit Unterstützung ihres Stiefvaters zunächst fort. Nach der Grundschule wechselte die Angeklagte zu einer Gesamtschule, danach für kurze Zeit auf ein Gymnasium und im Anschluss auf eine Realschule. In der 7. Klasse wechselte die Angeklagte nach einem Vorfall in der Realschule schließlich auf eine Hauptschule. Zu dieser Zeit störte die Angeklagte häufig den Unterricht und machte ihre Hausaufgaben nur unregelmäßig. Auf der Hauptschule erlangte die Angeklagte den Hauptschulabschluss.

45

Es folgte eine Ausbildung zur V. , die die Angeklagte aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem Angeklagten A. abbrach. Mit 00 Jahren wurde sie erstmals Mutter. Es folgten keine weiteren beruflichen Qualifikationen mehr. Sie arbeitete hin und wieder als Aushilfskraft in der Gastronomie und einmal für 6 Monate in einer Praxis. Einer geregelten beruflichen Tätigkeit geht die Angeklagte seit Jahren nicht nach.

46

Der Vater des Angeklagten A. war heroinabhängig. Mit diesem lebte die Angeklagte bis zu ihrer Schwangerschaft in einer Obdachlosenunterkunft. Nach der Geburt des Angeklagten A. zog sie mit dem Kind für 1,5 Jahre in eine betreute Wohneinrichtung, danach in eine eigene Wohnung. Sie lernte einen neuen Mann kennen. Mit dem Vater ihrer Tochter Q. A. , W. , lebte sie fünf Jahre zusammen. Im Alter von 00 Jahren lernte sie B. X. kennen. Dieser arbeitete als Y. in einem X-Markt, war schwer alkoholkrank und auch aggressiv gegenüber der Angeklagten. Vor der Geburt ihres Sohnes R. heiratete die Angeklagte B. X. , trennte sich auf Veranlassung ihrer Mutter später jedoch wieder von ihm. Im Jahr 0000 ging die Angeklagte eine Beziehung mit Z. C. ein, den sie 0000 heiratete, von dem sie mittlerweile jedoch getrennt lebt. Auch Z. C. hat eine Alkohol- und Amphetaminabhängigkeit und war kriminell. Aktuell befindet sich die Angeklagte in einer Beziehung mit einem Mann, der ebenfalls Drogenprobleme hat und aktuell wie sie in der JVA N. -AA. inhaftiert ist.

47

Mit 00 Jahren begann die Angeklagte mit dem Konsum von Alkohol. Mit 00 Jahren kam der Konsum von Amphetaminen dazu. Bis zu ihrer Inhaftierung setzte die Angeklagte den Konsum beider Suchtmittel mal mehr mal weniger fort.

48

Die Angeklagte ist vorbestraft. Ihr Bundeszentralregisterauszug vom 19.02.0000 enthält 14 Eintragungen.

49

Am 28.09.0000 verurteilte sie das Amtsgericht N. wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 €.

50

Am 16.07.0000 wurde sie vom Amtsgericht E. wegen Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

51

Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 22.10.0000 wurde aus den beiden vorgenannten Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 12,00 € gebildet.

52

Am 11.01.0000 wurde sie vom Amtsgericht E. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

53

Am 27.08.0000 verurteilte sie das Amtsgericht E. wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 €.

54

Am 26.09.0000 verurteilte sie das Amtsgericht E. wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.

55

Am 30.01.0000 wurde sie vom Amtsgericht E. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach einmaliger Verlängerung wurde die Strafe mit Beschluss vom 25.11.0000 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

56

Mit Beschluss vom 23.02.0000 bildete das Amtsgericht E. aus den Verurteilungen des Amtsgerichts E. vom 11.01.0000 und vom 26.09.0000 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 €.

57

Am 12.03.0000 verurteilte sie das Amtsgericht E. wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.

58

Am 14.04.0000 wurde sie vom Amtsgericht E. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

59

Mit Beschluss vom 08.10.0000 bildete das Amtsgericht E. aus den beiden vorgenannten Entscheidungen – AG E. vom 12.03.0000 und vom 14.04.0000 – eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.

60

Am 20.04.2012 verurteilte sie das Amtsgericht E. wegen Computerbetrugs in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.

61

Am 01.03.2013 wurde sie vom Amtsgericht E. wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus der vorgenannten Verurteilung (AG E. vom 20.04.0000) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung beider Strafen wurden beide Strafreste mit Beschluss der StVK des LG N. vom 08.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurden die Strafreste mit Beschluss vom 31.03.0000 erlassen.

62

Schließlich wurde sie vom Amtsgericht E. am 17.09.0000 wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Nach Teilverbüßung wurde auch dieser Strafrest mit Beschluss des Landgerichts – StVK – N. vom 08.01.0000 zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe ebenfalls am 31.03.0000 erlassen.

63

Die Angeklagte wurde aufgrund des von der Kammer erlassenen Haftbefehls vom 18.02.0000 am 00.02.0000 festgenommen und befindet sich seit dem 25.02.0000 in der JVA N. -AA..

64

4.

65

Angeklagte D.

66

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte D. ist seit vier Jahren die Lebensgefährtin des Angeklagten A. . Mit diesem lebte sie wechselweise entweder in ihrer eigenen Wohnung in der AB-Straße 0 in E. oder in der in geringer Entfernung gelegenen Wohnung des Angeklagten A. im H. 00 in E..

67

Sie wurde in AC am AD.geboren und ist im Haushalt ihrer allein erziehenden Mutter aufgewachsen. Als Kind zog sie mit ihrer Mutter häufig um, so dass sie verschiedene Schulen, unter anderem in AE., besuchte. Sie erlangte den Hauptschulabschluss nach Klasse 9.

68

Mit 00 Jahren wurde die Angeklagte ungeplant Mutter und gebar ihren Sohn AF.. Mit diesem lebte sie zunächst weiter im Haushalt ihrer Mutter. Noch während der Schwangerschaft beendete sie die Beziehung zum gleichaltrigen Vater von AF.. Auch nach der Geburt gab es zunächst keinen Kontakt zum Vater von AF..

69

Aufgrund von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen des Lebensgefährten ihrer Mutter gegenüber der Angeklagten flüchtete diese 00-jährig im Jahr 0000 mit ihrem Sohn AF. in eine Jugendhilfeeinrichtung, wo sie für etwa ein Jahr blieb. Im Jahr 00 zog sie gemeinsam mit ihrem Sohn in ihre aktuelle Wohnung in der AB-Straße 0 in E.. Den Kontakt zu ihrer Mutter hat die Angeklagte seit ihrer Flucht aus deren Wohnung abgebrochen.

70

Seitdem AF. fünf Jahre alt ist, mithin seit dem Jahr 0000, hat die Angeklagte wieder Kontakt zu dem Vater ihres Kindes. Es finden regelmäßige Besuchskontakte alle zwei Wochen am Wochenende statt.

71

Seit dem 15.08.0000 absolviert die Angeklagte eine Berufsausbildung in einem AG., zunächst in Vollzeit. Aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten A. musste die Angeklagte ihre Ausbildung zum 01.01.0000 auf Teilzeit umstellen, um ihrem Sohn gerecht zu werden. Zuvor hatte der Angeklagte A. die Betreuung ihres Sohnes übernommen, während die Angeklagte an ihrem Ausbildungsplatz war. Ausbildungsende wird voraussichtlich im Juni 0000 sein.

72

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

73

II. Zur Sache

74

Die Angeklagten A. , B. und C. handelten seit geraumer Zeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit Betäubungsmitteln.

75

Der Angeklagte B. belieferte den Angeklagten A. regelmäßig insbesondere mit Marihuana und Amphetamin in größeren Mengen. Der Angeklagte A. verpackte und portionierte das von B. erhaltene Betäubungsmittel und verkaufte es weiter an seine Abnehmer, wobei seine Mutter – die Angeklagte C. – seine Hauptabnehmerin war. Diese wiederum verkaufte an Endabnehmer in Klein- und Kleinstmengen. Seit Sommer 0000 wurde der Angeklagte A. beim Abpacken und Portionieren von seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten D. , unterstützt.

76

Über die Lieferanten und Beschaffungswege des Angeklagten B. bezüglich der von ihm verkauften Betäubungsmittel konnten keine Erkenntnisse erlangt werden. Neben dem Angeklagten A. hatte dieser noch weitere Kunden, die er regelmäßig nach telefonischer Absprache oder durch Absprache in sozialen Medien belieferte. Dabei traf sich der Angeklagte B. mit seinen Abnehmern an verschiedenen Örtlichkeiten in E., die er stets zu Fuß ausgehend von seiner Bunkerwohnung Q.-Straße 00 in E. aufsuchte.

77

So kam es zu folgenden Taten der Angeklagten:

79

1. (C. )

80

Am 06.11.0000 veräußerte die Angeklagte C. dem am 14.09.0000 geborenen 00-jährigen AH. 1,2 Gramm (netto) Marihuana. Die Übergabe fand gegen 16:30 Uhr in der AI-Straße 0022 in E. statt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des AH. nahm die Angeklagte bei Übergabe des Betäubungsmittels billigend in Kauf, dass dieser den Tatsachen entsprechend minderjährig sein könnte, was für sie kein Hinderungsgrund für die Abgabe war.

82

2. (B. )

83

Zu einem Zeitpunkt vor dem 00.06.0000, wahrscheinlich am 17.06.0000, belieferte der Angeklagte B. den AJ. mit 895,03 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 142,7 g THC und mit 63 Ecstasy-Tabletten mit 35,2 % Wirkstoff, mithin 39,88 g MDMA-Base. Die Betäubungsmittel wurden am 00.06.0000 in der Wohnung des AJ., AK-Str. 00 in 00000 AL., polizeilich aufgefunden und sichergestellt. Das Marihuana befand sich in 00 einzeln verschweißten Tüten unterschiedlicher Größe in einem Stoffbeutel im Kleiderschrank des Schlafzimmers des AJ.. Auf zwei dieser verschweißten Tüten fand sich DNA-Material des Angeklagten B. . Die Ecstasy-Tabletten hatte AJ. in einer Schublade eines Schrankes im Esszimmer seiner Wohnung verstaut.

84

Am 00.06.0000 belieferte der Angeklagte B. den AJ. erneut. Nach telefonischer Bestellung durch AJ. trafen sich beide vereinbarungsgemäß in der AM.-Str. in E.. Der zu Fuß erschienene Angeklagte B. stieg mit seinem mitgeführten Rucksack auf dem Beifahrersitz des dreitürigen PKWs des AJ. ein. Dieser fuhr los und hielt zwei Straßen weiter in einer Parkbucht an. Beide verstauten sodann insgesamt 1.167,84 g Marihuana mit 232,2 g THC im Fahrzeug, wobei sie 00 einzeln verschweißte Beutel in den Rucksack des AJ. steckten und diesen sodann in den Kofferraum des Fahrzeuges, der bauartbedingt aus dem Innenraum des Fahrzeuges zu erreichen ist, legten. Zwei größere Marihuana-Pakete legten sie im Handschuhfach des Fahrzeuges ab.

85

Die ebenfalls von AJ. bestellten Ecstasy-Tabletten lieferte der Angeklagte B. an diesem Tag – wohl mangels Verfügbarkeit – nicht.

86

Sie fuhren erneut los und AJ. ließ den Angeklagten B. eine Straßenkreuzung weiter nach entsprechender Bezahlung aus seinem Fahrzeug aussteigen. Sodann fuhr AJ. zu der Anschrift AN.-Str. 0 in E., wo er sein Fahrzeug verließ und polizeilich kontrolliert wurde. Das Betäubungsmittel im Fahrzeug wurde sichergestellt.

87

Am 26.06.0000 verkaufte der Angeklagte B. an den AO. aus E. 50,2 g Marihuana netto. Dieses enthielt 19,2 % Wirkstoff, mithin 9,68 g THC. Die Übergabe erfolgte an der AP.-Str. in E.. Unmittelbar nach der Übergabe wurde AO. polizeilich kontrolliert und das Betäubungsmittel sichergestellt.

88

Die beiden Lieferungen des Angeklagten B. an den AJ. und die Lieferung an den AO. erfolgten aus einer von dem Angeklagten B. erworbenen Betäubungsmittelmenge von insgesamt 2.113,07 g Marihuana mit 384,58 g THC und 63 Ecstasy-Tabletten (39,88 g) mit einem Wirkstoffgehalt von 14,04 g MDMA-Base.

90

3. (B. )

91

Am 00.07.0000 verkaufte der Angeklagte B. an AQ.aus AR. 86,7 g Amphetamin und 5,78 g Marihuana. Das Amphetamin enthielt 27,3 % Wirkstoff, mithin 23,7 g Amphetaminbase. Das Marihuana enthielt 11,1 % Wirkstoff mit 0,64 g THC. Die Übergabe erfolgte nach vorheriger telefonischer Vereinbarung im Parkhaus am AS. in E.. Unmittelbar nach dem Betäubungsmittelgeschäft wurde AQ. polizeilich kontrolliert und das Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden und sichergestellt.

93

4. (A. , C. )

94

Gegen Ende August 0000 erhielt der Angeklagte A. von dem Angeklagten B. eine Lieferung von mindestens 112,5 Gramm Marihuana sowie 79,5 Gramm Amphetamin, welches dieser an die Angeklagte C. gewinnbringend weiter verkaufte. Bei einem geschätzten Wirkstoffanteil von 10 % bezüglich beider Betäubungsmittel enthielt das Marihuana 11,25 g THC und das Amphetamin 7,95 g Amphetaminbase. Diese Tat wird dem Angeklagten B. selbst von der Staatsanwaltschaft nicht zur Last gelegt.

95

Die Angeklagte C. verkaufte die gesamte Menge in Klein- und Kleinstmengen an zahlreiche Endabnehmer, wobei ein Gramm des jeweiligen Betäubungsmittels bei ihr 10,00 € kostete. Unter diesen Endabnehmern befanden sich neben erwachsenen Kunden auch Minderjährige. Bei BtM-Konsumenten in E. war zu der Zeit bekannt, dass die Angeklagte C. eine von zwei Verkäufern in E. war, die auch an Minderjährige verkaufte, da sie sich für das Alter ihrer Kunden nicht interessierte und dementsprechend auch nicht nachfragte. Hinzu kam, dass der andere Verkäufer an Minderjährige aufgrund damaliger Inhaftierung nicht für minderjährige BtM-Konsumenten zur Verfügung stand. Es erfolgten von der Angeklagten C. zumindest folgende sieben Einzelabgaben an Minderjährige, wobei die Verkäufe nach vorheriger Bestellung der Abnehmer über soziale Medien jeweils in der Wohnung der Angeklagten stattfanden:

96

Am 08.09.0000 und am 11.09.0000 veräußerte die Angeklagte C. dem zur Tatzeit nunmehr 00-jährigen Stammkunden AH. jeweils ein Gramm Marihuana zum Preis von jeweils 10,00 €. Am 17. Geburtstag des AH., dem 14.09.0000, veräußerte sie an ihn vier Gramm Amphetamin zum Preis von 40,00 €. Auch an diesen Tagen nahm die Angeklagte in Kauf, dass AH. entsprechend seines äußeren Erscheinungsbildes weiterhin minderjährig sein könnte. Dies war ihr jedoch gleichgültig.

97

Am 10.09.0000 und am 13.09.0000 gab die Angeklagte C. an die am 29.10.0000 geborene, zu der Zeit damit 00-jährige AT. jeweils ein Gramm Amphetamin zum Preis von jeweils 10,00 € ab, nachdem AT. dies bei ihr bestellt hatte. Beide kannten sich über Familienmitglieder persönlich, so dass der Angeklagten die Minderjährigkeit der AT. zur Tatzeit bekannt war. Dies hinderte sie nicht an der Abgabe des Amphetamins. Da AT. zu dieser Zeit bereits deutlich sichtbar hochschwanger war, wollte die Angeklagte ihr aber aus diesem Grund das bestellte Amphetamin am 10.09.0000 zunächst nicht übergeben. Nachdem AT. ihr mitgeteilt hatte, dass sie das Amphetamin nicht selbst konsumieren wolle, übergab die Angeklagte die Drogen ohne weitere Nachfrage. Dabei war es der Angeklagten egal, ob AT. das Amphetamin an eine andere ebenfalls minderjährige Person weitergab oder nicht. Bei dem Geschäft vom 13.09.0000 erfolgten keine weiteren Nachfragen der Angeklagten. Tatsächlich gab AT. das Amphetamin jeweils an eine bereits volljährige Freundin weiter, die das Amphetamin nicht selbst bei der Angeklagten C. kaufen wollte, weil sie diese im Gegensatz zu AT. nicht kannte und deshalb fürchtete, kein Betäubungsmittel bei dieser erwerben zu können.

98

Am 11.09.0000 und am 17.09.0000 veräußerte die Angeklagte C. an den am 12.02.0000 und damit zur Tatzeit 16-jährigen AU. jeweils ein Gramm Marihuana und ein Gramm Amphetamin zum Gesamtpreis von jeweils 20,00 €. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des AU. nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass dieser ein dem Aussehen entsprechendes Alter haben und damit minderjährig sein könnte, was keine Bedenken bezüglich der Durchführung des Geschäftes bei ihr auslöste.

99

Die erfolgten Einzelabgaben der Angeklagten C. im Zeitraum 08.09.0000 bis zum 17.09.0000 gehen auf einen Einkauf der Gesamtmenge bei dem Angeklagten A. durch die Angeklagte C. zurück.

101

5. (B. , A. und D. )

102

a)

103

Am 09.09.0000 verkaufte der Angeklagte B. an AV. aus E. 43,26 g Amphetamin und 5,3 g Marihuana. Das Amphetamin enthielt 16 % Wirkstoff, mithin 6,93 g Amphetaminbase. Das Marihuana enthielt 17,1 % Wirkstoff, mithin 0,91 g THC. Das telefonisch abgesprochene Treffen fand auf dem Parkplatz „XX“ in E. statt. Unmittelbar nach dem Betäubungsmittelgeschäft wurde AV.   polizeilich kontrolliert. Das bei ihm aufgefundene Betäubungsmittel wurde sichergestellt.

104

b)

105

Am Nachmittag des 18.09.0000 waren die Vorräte der Angeklagten C. erschöpft, obwohl sie noch verschiedene Kundenanfragen insbesondere bezüglich Amphetamin erhielt. Auch die Vorräte des Angeklagten A. waren erschöpft, so dass er ihr keine weitere Ware zur Verfügung stellen konnte. Es musste dringend Nachschub organisiert werden, den der Angeklagte A. bei dem Angeklagten B. in Form von 1 kg Amphetamin und 500 g Marihuana bestellte. Da es immer später wurde, der Angeklagte B. jedoch den Angeklagten A. – wie abgesprochen – immer noch nicht in seiner Wohnung im H. 00 in E. aufgesucht hatte, telefonierte der Angeklagte A. mehrfach über dieses „Problem“ mit der Angeklagten C. .

106

Damit die Lieferung des Angeklagten B. auch sofort in den Weiterverkauf an die wartenden Kunden der Angeklagten C. gehen konnte, musste die von dem Angeklagten B. erwartete Lieferung umgehend umverpackt und portioniert werden. Hierfür hielt sich insbesondere die Angeklagte D. , der die Tätigkeit ihres Lebensgefährten als Betäubungsmittelhändler in größerem Umfang bekannt war und die sie unterstützen wollte, in der Wohnung des Angeklagten A. bereit. Zur weiteren Unterstützung beim Abpacken waren R. , der Halbbruder des Angeklagten A. , und dessen Freundin AW. ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten A. erschienen, dies allerdings zu einem Zeitpunkt, an dem die Betäubungsmittel bereits in der Wohnung des Angeklagten A. hätten eingetroffen sein sollen.

107

Der Angeklagte B. war in seiner Bunkerwohnung AX.-Str. 00 in E. währenddessen dabei, im Wohnzimmer sein erwirtschaftetes Drogengeld zu zählen. In Anbetracht der dringlichen Bestellung des Angeklagten A. ließ er das Geld offen unter und auf dem Wohnzimmertisch liegen. Sein kleines Taschenmesser ließ er ebenfalls auf dem Wohnzimmertisch neben der Fernbedienung liegen. Mit der bestellten Ware, die er einem größeren Vorrat entnahm (dazu sogleich), machte er sich mit seinem Rucksack zu Fuß auf den Weg zu der Wohnung des Angeklagten A. . Er ging nicht auf direktem Weg, sondern nutzte derart verschlungene Wege, dass die nach der mitgehörten Bestellung des A. zur Observation abgestellten Polizeieinsatzkräfte ihn nach kurzer Zeit verloren. Da das Ziel des Angeklagten B. jedoch bekannt war, wurde die Wohnung des Angeklagten A. polizeilich verpostet. So konnte der Angeklagte B. an der Kreuzung AI-Straße 00/ AY.-Str. – mithin etwa 70 m von der Hauseingangstür der Anschrift des Angeklagten A. entfernt – in Richtung H. gehend von Polizeibeamten erkannt und angesprochen werden. Es erfolgte die Festnahme des Angeklagten B. , der sich hiergegen zu sperren versuchte, jedoch keinen aktiven Widerstand leistete. In seinem Rucksack wurden 503,37 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 16,3 % Wirkstoff, mithin 82,0 g THC, sowie 982,65 g Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil vom 12,3 %, mithin 121 g Amphetaminbase, aufgefunden und sichergestellt. Die Gesamtmenge war entsprechend der getroffenen Liefervereinbarung vom Nachmittag für den Angeklagten A. bestimmt.

108

Der Angeklagte A. , der immer dringlicher auf den sich verspätenden Angeklagten B. wartete, schaute immer wieder aus dem Fenster und beobachtete die Umgebung. Er erkannte, dass sich in seinem Wohnumfeld auffällig viele Polizeibeamte bewegten. Um nachzusehen, was los war, entschied er, mit seinem Hund das Haus für einen Spaziergang zu verlassen. Seiner ebenfalls dringlich auf die BtM-Lieferung wartenden Mutter teilte er dies zuvor am Telefon mit. So verließ er die Wohnung in Richtung Hauseingangstür. Im Treppenhaus unmittelbar vor der Hauseingangstür traf er auf die Polizeibeamtinnen KOKin AZ. und KKin BA. , die ihn ansprachen und festnahmen.

109

Gleichzeitig mit dem Angeklagten A. verließ auch die Angeklagte D. die Wohnung im H. 00 in E.. Anders als der Angeklagte A. nutzte sie jedoch nicht die Treppe, sondern den Aufzug in den Keller, um die in der Wohnung bereits bereit liegende Tasche mit Verpackungsmaterial zu verstecken. Im Keller angekommen hörte sie, dass der Angeklagte A. von den Polizeibeamten aufgehalten worden war, und geriet in Panik. So ließ sie die Tasche einfach neben dem Aufzug im Kellerflur liegen und begab sich über die Treppe zurück ins Erdgeschoss, wo sie gerade im Begriff war, das Haus durch die Haustür zu verlassen, als auch sie von der Polizeibeamtin KOKin AZ. erkannt, angesprochen und ebenfalls festgenommen wurde.

110

Es folgte die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. im H. 00 in E.. Hier wurden insgesamt 20.440,00 € Bargeld in präparierten Geldverstecken aufgefunden. Hierbei handelte es sich zum einen um 15.000,00 € Scheingeld in einer präparierten Reispackung in der Küche der Wohnung. Diese hatte der Angeklagte A. an der Unterseite des Kartons aufgeschnitten, mit den Geldscheinen gefüllt und sorgsam wieder zugeklebt. Die Reispackung hatte er als mittlere von drei gleich aussehenden Packungen aufrecht stehend und mit den Reisbeuteln als Inhalt im oberen Bereich des Kartons neben Gewürzen und anderen Gegenständen in den Küchenschrank oberhalb der Dunstabzugshaube gestellt. Auf diesem Schrank hatte er griffbereit, aber nicht einsehbar, eine Machete platziert, um das versteckte Geld gegen etwaige Angreifer zu sichern.

111

Im Wohnzimmer der Wohnung kamen zwei weitere Geldverstecke hinzu:

112

So befanden sich in einem Schuhkarton auf dem links neben der Zimmereingangstür befindlichen Terrarium 3.040,00 € Bargeld. In dem an das Terrarium angrenzenden Regal über dem Fernseher stand eine Süßigkeitenpackung aus Karton mit 2.400,00 € Bargeld als Inhalt. Auch diese war von dem Angeklagten A. sorgsam verklebt worden. An den Füßen des Fernsehers lag als Ziergegenstand ein Samurai-Schwert mit recht stumpfer Klinge in einer passenden Scheide. Die ersteintreffenden Schutzpolizisten erkannten in dem Schwert einen potentiell gefährlichen Gegenstand und stellten dieses mit den Worten „Nicht, dass sich damit noch einer verletzt!“ in die Zimmerecke neben den an den Fernseher angrenzenden Schrank.

113

In einem weiteren Sideboard – von der Zimmertür gesehen an der rechten Wand – befand sich in einer rosa-farbenen Einkaufstasche verborgen eine PTB-Waffe mit beiliegendem mit zehn Schreckschusspatronen geladenem Magazin. Diese Waffe, die zum Verschuss durch den Lauf nach vorn gebaut war, war durch Öffnen einer der Türen im Sideboard und Griff in die Tüte problemlos griffbereit und mit einem Handgriff zu laden. In einem daneben liegenden Fach des Sideboards befand sich eine zum Geldversteck umfunktionierte Getränkedose, die allerdings leer war. Machete und Gaspistole waren von dem Angeklagten A. gezielt an ihren Fundorten platziert worden, um seine Geld- und Drogenverstecke zu sichern.

114

Auch der Angeklagten D. war die Existenz der Bewaffnung des Angeklagten A. in seiner Wohnung bekannt. Ihr war auch bewusst, dass der Angeklagte A. diese gezielt zum Schutz von Drogen und Geld strategisch günstig und griffbereit in seiner Wohnung versteckt hatte, auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie die genauen Ablageorte kannte.

115

In der am 18.09.0000 ebenfalls durchsuchten Wohnung des Angeklagten B. AX.-Str. 00 in E. wurden weitere 5.935,35 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 14,2 %, mithin 766,23 g Amphetaminbase, 004,12 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,6 &, mithin 40,52 g THC, eine Flasche mit nicht konsumfähigem Amphetaminöl, 5,1 g Kokain, 163 Ecstasy-Tabletten (59,00 g Tabletten zuzüglich 14,35 g Tablettenbruch: 74,04 g) mit einem Wirkstoffgehalt von 35,5 %, mithin 26,3 g MDMA-Base, gefunden. Zudem lagen auf und unter dem Wohnzimmertisch und in zwei Schuhkartons im Wohnzimmer gut 33.000,00 € Bargeld. Ein Betrag von gut 11.000,00 € unter und auf dem Couchtisch war augenscheinlich zur Zählung gebündelt, aber dann offen liegen gelassen worden.

116

Bei den Ecstasy-Tabletten handelte es sich nicht um Betäubungsmittel für den Weiterverkauf. Der Tablettenbruch war nicht verkäuflich. Bei den übrigen Tabletten handelte es sich um eine Sammlung unterschiedlicher Einzelstücke bzw. augenscheinlich aussortierte Restbestände unterschiedlicher Lieferungen. Das Amphetaminöl war so nicht konsum- und damit nicht verkaufsfähig. Bezüglich des Kokains ist von einer Eigenverbrauchsmenge auszugehen.

117

Bei dem in der Wohnung Q.-Straße 00 in E. aufgefundenen Amphetamin war zugunsten des Angeklagten B. eine Eigenkonsummenge abzuziehen, die mit 10 % geschätzt wurde. Damit war in der Wohnung von einer Handelsmenge von 5.341,81 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 14,2 %, mithin von 758,54 g Amphetaminbase auszugehen.

118

Hinzu kommt als Handelsmenge das gesamte Marihuana mit 004,12 g und 40,52 g THC. Dieses Betäubungsmittel konsumierte er selbst seit Jahren nicht mehr.

119

c)

120

Das Betäubungsmittel aus der Lieferung an AV. vom 09.09.0000, das für den Angeklagten A. bestimmte Betäubungsmittel vom 18.09.0000 und die am 18.09.0000 aufgefundenen Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten B. str 00 in E., die für den Handel bestimmt waren, stammten aus einer Lieferung an den Angeklagten B. . Insgesamt standen ihm hierfür 6.367,72 g Amphetamin mit 886,47 g Amphetaminbase und 752,79 g Marihuana mit 123,43 g THC als Handelsmenge zur Verfügung.

122

6. (C. )

123

Kurze Zeit, nachdem sowohl der Angeklagte A. als auch der Angeklagte B. am 18.09.0000 festgenommen worden waren, setzte die Angeklagte C. ihren Betäubungsmittelhandel an Endabnehmer mit einem anderen Lieferanten ungerührt fort.

124

So verkaufte sie am 17.12.0000 an den weiterhin 16-jährigen Stammkunden AU. 9,0 Gramm  (brutto) Amphetamin zum Preis von 90,00 €. Die Übergabe fand erneut in der Wohnung der Angeklagten statt, nachdem sie von AU. auf der Straße angesprochen worden war und er ihr zur Abwicklung des Geschäftes absprachegemäß in ihre Wohnung gefolgt war.

125

Die Angeklagte nahm auch bei diesem Geschäft in Anbetracht des äußeren Erscheinungsbildes von AU. billigend in Kauf, dass dieser noch nicht volljährig sein könnte. Gleichwohl wickelte sie das Geschäft – wie üblich – bedenkenlos ab.

126

III. Beweiswürdigung

127

1.

128

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, die auch aufgrund der familiären Verbundenheit der Angeklagten A. und C. gut miteinander in Einklang zu bringen waren und sich ergänzten. Die Angaben des Angeklagten B. zur Biographie wurden durch die Angaben seines als Zeugen vernommenen Vaters BB. B. ergänzt.

129

Die Feststellungen zu den jeweiligen Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister – A. vom 19.02.0000, B. vom 00.02.0000 und C. vom 19.02.0000 – sowie auf den verlesenen entsprechenden Entscheidungen. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen der Angeklagten D. beruhen ebenfalls auf ihrem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 19.02.0000.

130

2.

131

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen hat gefolgt werden können, sowie auf der Beweisaufnahme im Übrigen.

132

a)

133

aa)

134

Der Angeklagte B. hat sich zur Sache nicht eingelassen.

135

bb)

136

Die Angeklagte C. hat sich über eine von ihr als richtig bestätigte Verteidigererklärung bezüglich des objektiven Geschehens der ihr zur Last gelegten Betäubungsmittelverkäufe an AH., AT. und AU. vollumfänglich geständig eingelassen. Bei AT. sei ihr die Minderjährigkeit aufgrund der familiären Verbindung auch bekannt gewesen. Bei den anderen beiden habe sie deren Minderjährigkeit nicht gekannt. Auch die weiteren Verkäufe an Erwachsene im Zeitraum von Anfang September bis zum 18.09.0000 seien wie vorgeworfen geschehen. Ihr Sohn A. und sie hätten nicht in eine gemeinsame Kasse gewirtschaftet. Sie habe ihr Geschäft allein betrieben und die Preise auch selbst bestimmt. Sie habe aus der Vergangenheit zahlreiche Kontakte gehabt und deshalb sei ihr der Drogenhandel als lukrative Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts erschienen.

137

cc)

138

Der Angeklagte A. hat am 7. Hauptverhandlungstag von seinem Verteidiger eine von ihm als richtig bestätigte Verteidigererklärung verlesen lassen, zu der Nachfragen nicht zugelassen worden sind. Diese lautet wie folgt:

139

„Anfang 0000 ging es mir wirtschaftlich nicht besonders gut. Aufgrund verschiedener Bekanntschaften u.a. auch die zu B. tauchte ich nach und nach in die BtM-Szene ein. Anfangs kaufte ich selbst bei verschiedenen Anbietern in E.-Innenstadt Marihuana für den Eigenbedarf. Ich lernte dann verschiedene Leute kennen, die in der gleichen schwierigen finanziellen Situation waren wie ich. Es begann der Verkauf von kleineren Mengen Marihuana. Die Nachfrage wurde erstaunlicherweise immer größer, so dass ich aus den anfänglich schwierigen finanziellen Verhältnissen nach und nach herauskam.

140

(…) Anfang 0000 war ich weit entfernt davon, einen schwunghaften Handel zu betrieben. Schätzungsweise ab März / April 0000 erhielt ich meine Lieferungen von dem Mitangeklagten B. . Die Liefermengen hielten sich allerdings in Grenzen, ich erwarb zunächst ca. alle zwei Wochen etwa 50 Gramm bis 100 Gramm Marihuana. Amphetamin spielte seinerzeit noch gar keine Rolle.

141

Wenn die Anklageschrift darlegt, dass ich Ende August 0000 durch den Mitangeklagten B. eine Lieferung von mindestens 112,5 Gramm Marihuana erhalten habe, so ist das richtig. Gleiches gilt für das Amphetamin. Während ich zu Anfang mit dem Amphetaminhandel nichts zu tun haben wollte, wurde ich des Öfteren von dritter Seite auf die Beschaffung dieses Betäubungsmittels angesprochen. Mit dem Geschäft meiner Mutter, also der Mitangeklagten C. , hatte ich nichts zu tun. Ich wusste nicht einmal, an wen meine Mutter verkauft und zu welchem Preis. Die Preisgestaltung und der Abverkauf an die Abnehmer erfolgte jeweils eigenverantwortlich und im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

142

(…)

143

Am 18.09.0000 sollte ich eine Lieferung von dem Mitangeklagten B. erhalten. Der Lieferzeitpunkt war telefonisch vereinbart. Der Mitangeklagte B. sollte mir ca. ein halbes Kilogramm Marihuana liefern, von Amphetamin war keine Rede.

144

Während ich sonst kleinere Mengen von dem Mitangeklagten B. gekauft hatte, bot er mir jetzt zum angegebenen Liefertag ein halbes Kilo an, da er mir dies natürlich günstiger abgeben konnte, als jeweils die kleineren Mengen. Wenn bei der Festnahme des Mitangeklagten B. ein Kilo Amphetamin gefunden worden ist, so war dieses Amphetamin nicht für mich bestimmt, zumindest hatten wir dies nicht verabredet. An dieser Stelle muss ich sagen, dass der Mitangeklagte B. nicht nur einen Abnehmer zu haben schien.

145

Nun möchte ich etwas zu den Gegenständen sagen, die bei mir gefunden worden sind.

146

Die Machete lag, wie bereits erklärt, ganz oben auf einem Hängeschrank in der Küche. Ich hatte diese irgendwann einmal erworben und dort deponiert. Warum gerade auf dem Hängeschrank, kann ich heute nicht mehr sagen. Die Machete lag auf keinen Fall griffbereit da, um diese gegen irgendeinen Abnehmer einzusetzen, dies wäre auch ohne weiteres gar nicht möglich gewesen. Lediglich unter Benutzung einer Leiter oder eines Hockers wäre ich an die Machete gekommen. Mit der Zeit hatte ich auch an diese Machete gar nicht mehr gedacht.

147

Was das Samurai-Schwert angeht, so war dies weit vor dem Jahr 0000 als Souvenir angeschafft worden. Ich hatte es unter meinem Fernsehgerät deponiert, und zwar zwischen den Füßen des Gerätes. Es war nicht leicht, das Samurai-Schwert dort wieder zu entfernen, ich hätte das Fernsehgerät ein wenig nach vorn wegdrehen müssen.

148

Ich betone nachmals, dass die Fotos, die in der Beweisaufnahme in Augenschein genommen worden sind, nicht die ursprüngliche Lage wiedergeben. Die Machete lag so nie auf dem Hängeschrank, das wäre auch nicht gegangen. Bei Öffnen oder Schließen der Hängeschranktür wäre mir der Gegenstand entgegengekommen. Auch das Samurai-Schwert wurde durch den Polizeibeamten nach der Entfernung unter dem Fernsehgerät in die Ecke gestellt, „damit nichts passiert“.

149

Die PTB-Waffe hatte ich vor Jahren erworben. Die Waffe wurde mir als Reiz-stoff-, Schreckschuss- und Signalwaffe verkauft. Ich wollte die damals zu Silvester einsetzen, um damit Leuchtmunition zu verschießen. Es bedarf hierzu allerdings eines entsprechenden Aufsatzes, sonst funktioniert dies wohl nicht. Mit der Zeit geriet diese PTB-Waffe in Vergessenheit, irgendjemand hatte die wohl an den späteren Auffindeort verbracht. Ich wusste nicht einmal, dass die Waffe in einer „Hunke-Tüte“ war.“

150

dd)

151

Die Angeklagte D. hat sich ebenfalls am 7. Hauptverhandlungstag – unmittelbar vor dem Angeklagten A. – in einer von ihr als richtig bestätigten verlesenen Verteidigererklärung eingelassen. Diese lautet wie folgt:

152

„Mir war bekannt, dass mein Lebensgefährte mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Ich habe für ihn auch mal Betäubungsmittel an andere Personen herausgegeben, wenn er nicht da war und ich bei ihm in der Wohnung war. Das ist aber schon länger her und das war die absolute Ausnahme. Darüber hinaus war ich aber nicht in den Handel eingebunden, auch wenn ich natürlich – durch die Lebenspartnerschaft – von Vielem Kenntnis hatte. Ich habe den ganzen Tag gearbeitet und habe mich danach um mein Kind gekümmert. Ich habe niemals Amphetamin oder andere Betäubungsmittel abgepackt, auch wenn man aus den Telefonaten am 00.06.0000 einen anderen Eindruck gewinnen könnte. Wir haben an dem 00.06.0000, also an dem Tag, an dem das Telefonat aufgezeichnet wurde, zu Hause darüber gesprochen und ich habe meinem Lebensgefährten mitgeteilt, dass ich das Amphetamin nicht abpacken will. A. hat dann die Einweghandschuhe in dickere Haushaltshandschuhe eingetauscht.

153

Ich wusste, dass mein Lebensgefährte eine PTB-Pistole und eine Machete hatte. Der Ablageort von beidem war mir jedoch nicht bekannt. Das Samuraischwert, dass ich immer als Deko-Artikel betrachtet habe und das meiner Erinnerung nach auch nicht scharf war, befand sich unter dem Fernseher so befestigt, dass man es nicht einfach aus der Scheide herausziehen konnte.

154

Im Hinblick auf unsere Wohnsituation war es so, dass wir meistens zusammen, in einer der beiden Wohnungen, gelebt haben. Wir haben die beiden Wohnungen behalten um jeweils Rückzugsorte zu behalten, was wir gerade am Anfang unserer Beziehung benötigten.

155

Zum 18.09.0000 möchte ich sagen, dass ich mich damals mit meinem Lebensgefährten, seinem Bruder BC. und dessen Freundin in der Wohnung am H. aufgehalten habe. Wir wollten eigentlich alle zum Grillen zu einer damaligen Freundin. Mein Lebensgefährte wartete auf B. , der ihm noch Betäubungsmittel, die Art und Menge war mir nicht bekannt, vorbeibringen wollte. Mein Lebensgefährte wurde nervös, weil sich B. verspätete. Wir hörten dann, dass es draußen zu einem Polizeieinsatz kam. Mein Lebensgefährte hatte zu diesem Zeitpunkt eine Tasche in der Wohnung, in der er normalerweise das Betäubungsmittel aufbewahrte. Mein Lebensgefährte wollte rausgehen, um nachzuschauen, was los war und ich nahm die Tasche – die deutlich nach Marihuana roch – um sie in das Auto in der Tiefgarage – den Ford – zu bringen, wo er sie und sofern er etwas hatte, seine Betäubungsmittel, lagerte. Mein Lebensgefährte ging mit dem Hund vor und ich fuhr mit dem Aufzug in den Keller. Als ich mit dem Aufzug im Keller ankam, hörte ich schon, dass A. im Hausflur festgenommen wurde. Ich warf dann in Panik die Tasche weg und überlegte kurz, ob ich hochgehen sollte, was ich dann auch tat.“

156

Zunächst wurden Nachfragen zugelassen. Bereits bei der ersten Nachfrage, wie es genau dazu gekommen war, dass sie die Tasche mit dem Verpackungsmaterial in den Keller brachte, hat die Angeklagte D. Rücksprache mit ihrem Verteidiger gehalten, um sodann zu sagen, dass der Angeklagte A. sie ihr gegeben habe. Näheres konnte bzw. wollte sie hierzu nicht sagen. Auch zu der nächsten Frage, wie die Tasche in die Wohnung gekommen war, hat die Angeklagte D. nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger keine Antwort gegeben. Sie erklärte lediglich, dass die Tasche sonst in dem Ford in der Tiefgarage gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten A. dieses Fahrzeug auch bewegt habe, gab sie an, dass zu dieser Zeit die Tasche nicht im Fahrzeug gewesen sei.  Auf die weitere Frage, wo die Tasche in der Zeit gewesen sei, hat sie ebenfalls keine Antwort gewusst und sich hilfesuchend an ihren Verteidiger gewandt. Dieser hat um eine Besprechungspause gebeten, nach deren Ende keine weiteren Fragen von der Angeklagten D. mehr beantwortet worden sind.

157

c)

158

Der den Angeklagten B. betreffende Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

159

Die Betäubungsmittelübergaben an AJ. am 00.06.0000, an AO. am 26.06.0000, an AQ.am 00.07.0000 und an AV. am 09.09.0000 sind polizeilich observiert worden. Unter anderem aus der am 00.06.0000 erfolgten Wohnungsdurchsuchung des AJ. in AL. konnten sichere Rückschlüsse auf die frühere Betäubungsmittellieferung des Angeklagten B. an AJ. wahrscheinlich vom 17.06.0000 gezogen werden.

160

aa)

161

Die Feststellungen zu der Betäubungsmittelübergabe vom 00.06.0000 an AJ. beruhen auf dem verlesenen Observationsbericht vom 00./29.06.0000 der POKin BD.  , der verlesenen Strafanzeige der PKin BE.  vom 00.06.0000, dem verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll nebst Verzeichnis des PK van BF.  vom 00.06.0000, den verlesenen Wiege- und Vortestprotokollen der KOKin AZ. vom 00.06.0000 und dem Gutachten des LKA vom 00.07.0000 mit der jeweiligen Zuordnung der LKA-Nr. zur polizeilichen Asservatennummer. Die Kammer hat die gefertigten Lichtbilder im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelfund im Fahrzeug des AJ. in Augenschein genommen. Neben den festgestellten Mengen an Marihuana wurden im Rucksack des AJ. noch 47,88 g Amphetamin, 25,7 g Kokain und eine handgeschriebene Schuldnerliste aufgefunden. Die Kammer konnte sich bezüglich dieser geringen Mengen weiterer Betäubungsmittel nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass auch diese Betäubungsmittel unmittelbar zuvor von dem Angeklagten B. an AJ. übergeben wurden. Vielmehr besteht in Anbetracht von Schuldnerliste und ebenfalls vorhandenen Körperpflegeutensilien im Rucksack des AJ. zumindest die naheliegende Möglichkeit, dass sich sowohl das Kokain als auch das Amphetamin bereits im Rucksack des AJ. befunden hatten, bevor die Marihuanaübergabe durch den Angeklagten B. erfolgte. Das sichergestellte Marihuana ist jedoch zur Überzeugung der Kammer am 00.06.0000 in gesamter Menge von dem Angeklagten B. an AJ. übergeben worden. Die im Rucksack des AJ. aufgefundenen 00 Marihuana-Pakete, die gemeinsam in einem größeren Paket verstaut waren, entsprechen der Art der Verpackung des späteren Marihuana-Fundes in der durchsuchten Wohnung von AJ. in AL., wo auf zwei dieser Einzelpakete DNA-Spuren des Angeklagten B. gefunden wurden. Die beiden großen Pakete mit Marihuana wurden im Beifahrer-Handschuhfach aufgefunden, mithin in einem Bereich, den der zeitweise auf dem Beifahrersitz des Fahrzeuges sitzende Angeklagte B. unmittelbar erreichen konnte. Dass die 00 kleinen Pakete mit Marihuana im Rucksack des AJ. im Kofferraum des Fahrzeuges aufgefunden wurden, steht einer Lieferung durch den Angeklagten B. nicht entgegen. Der Kofferraum des Fahrzeuges ist bauartbedingt auch aus dem Fahrzeuginneren problemlos zu erreichen. Zudem ist es lebensnah, dass der Rucksack mit den 00 Marihuana-Päckchen und den weiteren dort zuvor schon befindlichen Gegenständen voll war und deshalb von dem Angeklagten B. und AJ. für die beiden großen Marihuana-Pakete das Handschuhfach als vorübergehender Ausweichlagerort gewählt wurde.

162

bb)

163

Die Feststellungen zu der Betäubungsmittellieferung des Angeklagten B. an AJ. vor dem 00.06.0000, vermutlich am 17.06.0000, beruhen unter anderem auf den Erkenntnissen aus der am 00.06.0000 erfolgten Wohnungsdurchsuchung unter der Anschrift AK-Str. 00 in 00000 AL.. Nach dem Betäubungsmittelfund im Fahrzeug von AJ. am 00.06.0000 wurde mit verlesenem Antrag vom 00.06.0000 der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des AJ. beantragt, der noch am gleichen Tag vom AG N. erlassen wurde. Die Durchsuchung der Wohnung des AJ. in AL. erfolgte am 00.06.0000 in der Zeit von 19:25 Uhr bis 20:45 Uhr. Der Durchsuchungsbericht vom 00.06.0000/25.06.0000 und das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprokoll vom 00.06.0000 – beide POKin BD.  – wurden verlesen, ebenso die Wiege- und Vortestprotokolle der Betäubungsmittelfunde vom 00.06.0000 der KOKin AZ. . Die Kammer hat die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Die Betäubungsmittelfunde aus PKW und Wohnung des AJ. wurden im verlesenen Gutachten des LKA vom 00.07.0000 bezüglich des Wirkstoffgehalts gemeinsam befundet.

164

Die Feststellungen dazu, dass die DNA des Angeklagten B. auf zwei der 00 Marihuana-Pakete in einem Stoffbeutel im Kleiderschrank im Schlafzimmer des AJ. nachgewiesen wurde, beruht auf dem verlesenen DNA-Gutachten des LKA vom 03.09.0000 sowie dem verlesenen Vermerk des KHK BG. vom 17.12.0000 über die Spurenzuordnung. Bei beiden Mischspuren (LKA-Spuren 140.1 und 146.1: Abriebe Kunststoffbeutel) sind nach biostatistischer Berechnung des LKA nach dem Likelihood-Quotienten mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden die aufgefundenen dominierenden Merkmale dem Angeklagten B. zuzuordnen. Untersucht wurden jeweils 16 Merkmale, die sämtlich Übereinstimmung ergaben. Die Beimengung auf einem der beiden Pakete war AJ. selbst zuzuordnen, die auf dem anderen nicht aussagekräftig.

165

Wenn auf zwei von insgesamt 00 zusammen in einem Stoffbeutel gelagerten Marihuana-Paketen die DNA des Angeklagten B. nachgewiesen wurde, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gesamt-Marihuana-Menge in dem Stoffbeutel aus einer Lieferung durch den Angeklagten B. vom wahrscheinlich 17.06.0000 stammte, zumal nur wenige Tage später eine weitere Marihuana-Lieferung des Angeklagten B. mit erneut 00 Päckchen in ähnlich unterschiedlich großen Einzelverpackungen in einer großen Umverpackung erfolgte.

166

In der Wohnung des AJ. wurden bei der Durchsuchung am 00.06.0000 auch 63 Ecstasy-Tabletten aufgefunden, die AJ. zusammen mit dem Marihuana am 17.06.0000 von dem Angeklagten B. geliefert worden waren. Dies folgt daraus, dass AJ. für die Bestellung am 00.06.0000 bei dem Angeklagten B. noch einmal die Lieferung der „Schweinedinger“ anfragte. Die in seiner Wohnung aufgefundenen Ecstasy-Tabletten waren ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder rosafarben mit einem aufgedruckten Schweinekopf als Motiv. Wenn die erneute Lieferung für den 00.06.0000 angefragt wurde, lässt dies zur Überzeugung der Kammer darauf schließen, dass AJ. die ihm zuvor gelieferten noch in seiner Wohnung befindlichen Ecstasy-Tabletten mit Schweineoptik ebenfalls von dem Angeklagten B. bezogen hatte.

167

Aus der vorgenommenen Telefonüberwachung, über die auch die vernommene Zeugin KOKin AZ. umfassend berichtet hat, ist sowohl die (erneute) Bestellung der „Schweinedinger“ am 22.06.0000 als auch die Tatsache ersichtlich, dass davor ein Treffen zwischen dem Angeklagten B. und AJ. per SMS für den 17.06.0000 vereinbart worden war.

168

Bei der Wohnungsdurchsuchung des AJ. am 00.06.0000 wurden zudem 297,83 g Amphetamin und 59,7 g Kokain aufgefunden. Die Kammer hat sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass AJ. alle bei ihm vorhandenen Betäubungsmittel ausschließlich von dem Angeklagten B. bezog und er über keinen anderweitigen Lieferanten verfügte. Insofern sind diese beiden Betäubungsmittel dem Angeklagten B. nicht zugerechnet worden.

169

cc)

170

Die Feststellungen zu der Betäubungsmittelübergabe an AO. vom 26.06.0000 beruhen auf dem verlesenen Bericht des KOK BH. vom 11.11.0000, dem verlesenen Bericht des PK BI. vom 26.06.0000, dem verlesenen Schlussbericht der KOKin AZ. vom 11.11.0000, dem verlesenen Wiege- und Vortestprotokoll vom 06.07.0000 und dem Wirkstoffgutachten des LKA vom 10.12.0000. Der vernommene Zeuge AO. hat die Geschehnisse vom 26.06.0000 entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Seine Angaben stimmen vollständig mit den Schilderungen aus dem Bericht des PK BI. überein, so dass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen BJ. hat.

171

Der festgestellte Sachverhalt bezüglich der Betäubungsmittelübergabe an AQ.vom 00.07.0000 beruht auf dem verlesenen Schlussbericht der KOKin AZ. vom 10.11.0000, der verlesenen Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige des PK BK. vom 00.07.0000, den verlesenen Mitschriften aus der Telefonüberwachung des Mobiltelefons des Angeklagten B. vom 00.07.0000, dem verlesenen Wiege- und Vortestprotokoll vom 28.07.0000 und dem Wirkstoffgutachten des LKA vom 00.08.0000.

172

Die Feststellungen zu der Betäubungsmittelabgabe an AV. am 09.09.0000 beruhen auf dem verlesenen Schlussbericht der KOKin AZ. vom 19.11.0000, dem verlesenen Observationsvermerk des KHK BL. vom 09.09.0000, den verlesenen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verschriftlichen SMS vom 08.09.0000 und 09.09.0000, der Sachverhaltsschilderung aus der Strafanzeige des PHK BM. vom 10.09.0000, dem verlesenen Wiege- und Vortestprotokoll vom 10.09.0000 und dem Wirkstoffgutachten des LKA vom 09.12.0000.

173

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Erkenntnisse aus den Sachbeweismitteln im Hinblick auf die Geschehnisse vom 26.06.0000, 00.07.0000 und 09.09.0000.

174

dd)

175

Nachdem im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung am 18.09.0000 eine Betäubungsmittelbestellung des Angeklagten A. bei dem Angeklagten B. entdeckt worden war, wurde die Bunkerwohnung des Angeklagten B. verpostet. Die Zeugen KK van BF.  und PK BN. haben übereinstimmend geschildert, wie sie mittags mit der Observation des Objektes AX.-Str. 00 begannen und diese bis in den Abend fortsetzten. Der Angeklagte B. sei kurz nach Beginn der Observation an diesem Tag mit seiner Lebensgefährtin zum Essen gegangen und habe mit dieser anschließend einen Spaziergang an der Weser gemacht. Er sei in seine Wohnung zurückgekehrt. Gegen 18:50 Uhr habe er mit einem Rucksack das Objekt AX.-Str. 00 verlassen und sei in Richtung Innenstadt gegangen. Aufgrund der von dem Angeklagten B. genutzten verschlungenen Wege hätten die eingesetzten Observationskräfte ihn vorübergehend verloren.  Da aus der Telekommunikationsüberwachung jedoch bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte B. aufgrund der Bestellung des Angeklagten A. diesen an seiner Wohnanschrift im H. 00 aufsuchen wollte, sei die Umgebung der AB-Straße 00 polizeilich verpostet worden. Gegen 19:30 Uhr hätten zwei Kolleginnen den Angeklagten B. an der Kreuzung AI-Straße 00/ AY.-Str. mit Laufrichtung H. erkannt und angesprochen. Sowohl der Zeuge KK van BF.  als auch der Zeuge PK BN. seien hinzugekommen und hätten bei der Festnahme des Angeklagten B. unterstützt. Dieser habe sich gegen eine Fesselung gesperrt, jedoch nicht aktiv nach den Beamten geschlagen. In dem Rucksack des Angeklagten B. seien Amphetamin, Marihuana und Bargeld aufgefunden worden. Dies korrespondiert mit dem verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des KHK BL. vom 18.09.0000 zur Person. Auch das Wiege- und Vortestprotokoll vom 22.09.0000 der KOKin AZ. über die Betäubungsmittel aus dem Rucksack wurde verlesen. Die festgestellten Mengen und Wirkstoffgehalte dieser Betäubungsmittel im Rucksack ergeben sich aus dem verlesenen Gutachten des LKA vom 23.04.0000.

176

Noch am 18.09.0000 wurden die Wohnungen des Angeklagten B. in der Q.-Straße 00 und dem AO-Straße 0mit richterlicher Anordnung durchsucht. Die hierzu getroffenen Feststellungen zur Bunkerwohnung beruhen auf dem verlesenen Durchsuchungsbericht der Wohnung Q.-Straße 00 der KOKin BP.. Zudem wurden der polizeilich gefertigte Lageplan dieser Wohnung sowie die im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen und die dazugehörigen Bildtexte verlesen. Die Feststellungen zu den aufgefundenen Betäubungsmittelmengen und Wirkstoffgehalten beruhen auf den verlesenen Wiege- und Vortestprotokollen der KOKin AZ. vom 22.09.0000 und dem Gutachten des LKA vom 27.10.0000 mit Zuordnung der polizeilichen Asservatennummern zu den LKA-Asservatennummern. Von den aufgefundenen Betäubungsmitteln hat die Kammer allein das Marihuana und das Amphetamin als Handelsware im Rahmen der Feststellungen berücksichtigt. Das aufgefundene Amphetaminöl war nicht konsumfähig und damit auch nicht ohne weiteres handelsfähig. Bezüglich der geringen Menge an aufgefundenem Kokain ist die Kammer zugunsten des Angeklagten B. davon ausgegangen, dass die 5,1 g Kokain eine Eigenverbrauchsmenge darstellten, die nicht für den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten B. bestimmt war. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der aufgefundenen Ecstasy-Tabletten geht die Kammer nicht davon aus, dass diese für den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten B. bestimmt gewesen sind. Zwar zeigen die Feststellungen zu den Betäubungsmittelabgaben an AJ., dass der Angeklagte B. grundsätzlich auch mit Ecstasy-Tabletten handelte. Jedoch waren die in seiner Bunkerwohnung aufgefundenen Tabletten eher als Sammlung aussortierter Restbestände oder auch als Sammlung einzelner unterschiedlicher Tabletten zu werten, die eher nicht für den Verkauf an Kunden bestimmt waren. Hinzu kam, dass es sich in Teilen um Tablettenbruch handelte. Insofern hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die in seiner Wohnung Q-Str 00 aufgefundenen Ecstasy-Tabletten nicht als Handelsware qualifiziert.

177

Von dem aufgefundenen Amphetamin war im Rahmen der Schätzung zugunsten des Angeklagten B. eine gewisse Menge als Eigenverbrauchsmenge abzuziehen, um die Handelsmenge festzulegen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer aufgrund seiner eigenen Angaben in der psychiatrischen Exploration, deren Richtigkeit sie hier anders als bei der Maßregelfrage nach Zweifelsgrundsätzen unterstellt hat, einen sehr großzügig bemessenen Eigenkonsumabzug von 10 % (entspricht 593,535 g) der aufgefundenen Gesamtamphetaminmenge vorgenommen, so dass dem Angeklagten B. nur 90 % der aufgefundenen Amphetaminmenge von insgesamt 5.935,35 g als Handelsmenge angerechnet worden sind.

178

Da der Angeklagte B. glaubhaft und konstant angegeben hat, seit seinem 00. Lebensjahr kein Marihuana mehr zu konsumieren, hat die Kammer bezüglich dieses Betäubungsmittels keinen Eigenkonsumabzug vorgenommen.

179

Das Klappmesser auf dem Wohnzimmertisch in der Wohnung AX.-Str. 00 in E. hatte eine Klingenlänge von 6 cm. Zwar lag es in unmittelbarer Nähe des auf und unter dem Couchtisch  offen daliegenden Dealgeldes des Angeklagten B. . Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dieser das Messer zur Sicherung des Dealgeldes dort abgelegt hatte. Vielmehr wirkt das Messer nach der Art der Ablage neben der Fernbedienung eher wie ein abgelegter Gebrauchsgegenstand, mit dem etwa Betäubungsmittelverpackungen aufgeschnitten wurden, nicht wie eine Waffe zum Schutz des Dealgeldes. Der Angeklagte B. nahm das Taschenmesser auch nicht mit, als er mit ca. 1,5 kg Betäubungsmitteln und einem Bargeldbetrag von 775,00 € seine Wohnung in Richtung A. verließ. Auch überwachte frühere Telefonate zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten A. deuten darauf hin, dass der Angeklagte B. im Gegensatz zum Angeklagten A. keinen Wert auf eine Bewaffnung legte. Die Frage nach einer bestehenden Bewaffnung wurde damals von dem Angeklagten B. verneint, weshalb ihm der Angeklagte A. ein „Schießeisen“ von sich angeboten hatte. Dies zeigt, dass das Taschenmesser auf dem Wohnzimmertisch nicht mit dem Zweck einer Bewaffnung von dem Angeklagten B. abgelegt wurde.

180

d)

181

Die zumindest teilgeständigen Angaben der Angeklagten C. und A. werden gestützt durch die Beweisaufnahme im Übrigen.

182

aa) C.

183

Der festgestellten Bestellungen der jeweiligen Betäubungsmittel durch AH., AU. und AT. über den Nachrichtendienst WhatsApp bei der Angeklagten C. ergeben sich aus den verlesenen ausgewerteten Daten ihres Mobiltelefons. Zudem sind die Jugendlichen polizeilich observiert und nach dem Treffen mit Betäubungsmittelübergabe in der Wohnung der Angeklagten C. kontrolliert worden. Die aufgefundenen Betäubungsmittelmengen wurden sichergestellt, gewogen und getestet.

184

Die geständige Einlassung der Angeklagten C. wird auch gestützt durch die Angaben der vernommenen Zeugin BQ., die den sie betreffenden Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat.

185

bb) A.

186

Bezüglich Tat 4 wird die vollumfänglich geständige Einlassung des Angeklagten A. gestützt durch die Angaben der Angeklagten C. , die die ihr vorgeworfenen Abverkäufe – nicht nur an die drei Jugendlichen – ebenfalls eingeräumt hat. Die aus der Telefonauswertung der Angeklagten C. ersichtlichen Bestellungen bei ihr durch die zahlreichen erwachsenen Endabnehmer lassen die von dem Angeklagten A. eingeräumte Menge an erworbenem Amphetamin und Marihuana nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Dafür, dass er die eingekaufte Menge wie auch kurz danach am 18.09.0000 von seinem Stammlieferanten, dem Angeklagten B. , erhalten hatte, spricht auch die überwachte Telekommunikation mit der Angeklagten C. über den Angeklagten B. als den Lieferanten des Angeklagten A. . Insofern hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses.

187

Bei Tat 5 belegt die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung zwischen dem Angeklagten A. und der Angeklagte C. , dass der Angeklagte eine Betäubungsmittellieferung des Angeklagten B. am 18.09.0000 erwartete. Zudem wurde die Betäubungsmittelbestellung des Angeklagten A. auch bei dem Angeklagten B. im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung erfasst. Die von dem Angeklagten A. eingeräumte bestellte Menge an Marihuana entspricht derjenigen, die der Angeklagte B. auf dem fußläufigen Weg in Richtung H. 00 in E. bei seiner Festnahme in Nähe des Wohnhauses des Angeklagten A. mit sich führte. Die Angeklagte D. hat angegeben, dass der Angeklagte A. am 18.09.0000 auf eine Betäubungsmittellieferung des Angeklagten B. wartete und sie später das für das Abpacken des erwarteten Betäubungsmittels bereit liegende Verpackungsmaterial in einer großen Sporttasche zu verstecken versuchte, während der Angeklagte A. aufgeschreckt durch Polizeieinsatzkräfte in seinem Wohnumfeld die Lage außerhalb der Wohnung sondieren wollte. Auch dies ist mit der geständigen Einlassung des Angeklagten A. problemlos in Einklang zu bringen. Insofern bestehen auch bezüglich Tat 5 keine Zweifel der Kammer an der Richtigkeit des geständigen Teils der Einlassung des Angeklagten A. dahingehend, dass er eine Betäubungsmittellieferung des Angeklagten B. zumindest über 500 g Marihuana erwartete.

188

e)

189

Sofern die Einlassungen der Angeklagten A. , C. und D. nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang stehen, sind diese widerlegt durch die Beweisaufnahme im Übrigen.

190

aa)

191

Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte C. die Minderjährigkeit ihrer beiden Abnehmer AU. und AH. zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer hat beide Jugendliche in der Hauptverhandlung persönlich in Augenschein genommen. Beide haben altersentsprechend ausgesehen. Diese Erkenntnis kann der durchaus lebenserfahrenen Angeklagte C. nicht verborgen geblieben sein, zumal die Taten noch deutlich vor der Hauptverhandlung lagen. Etwaige Nachfragen zum Alter ihrer Kunden hat die Angeklagte C. nach den Ausführungen der Zeugen BR. und BQ. nie getätigt. Nach ihren Angaben war in E. allgemein bekannt, dass die Angeklagte C. zu den Tatzeiten die einzige Person war, die auch Betäubungsmittel an Minderjährige verkaufte.

192

bb)

193

A. und D.

194

(1)

195

Entgegen der geständigen Einlassung des Angeklagten A. ist die Kammer davon überzeugt, dass Gegenstand der abgesprochenen Lieferung an ihn neben dem eingeräumten ½ kg Marihuana auch ca. 1 kg Amphetamin aus dem Rucksack des Angeklagten B. sein sollte. Der Angeklagte A. hat gestanden, dass der Angeklagte B. ihm bereits zuvor Amphetamin geliefert hatte. Am 18.09.0000 warteten ausweislich der u.a. über die Vernehmung der Zeugin KOKin AZ. eingeführte Telekommunikationsüberwachung die Angeklagten A. und C. dringlich auf eine Betäubungsmittellieferung des Angeklagten B. . Die Angeklagte C. hatte nahezu täglich Amphetaminkunden, auch noch am 18.09.0000. An diesem Tag teilte sie dem Angeklagten A. mit, dass sie in Bezug auf Amphetamin vollständig ausverkauft sei („ist jetzt alete“). Dennoch gingen noch am 18.09.0000 weitere Amphetaminanfragen bei ihr ein, unter anderem von dem Jugendlichen AU. , wie der verlesene Chatverlauf zwischen ihm und der Angeklagten C. zeigt. Insofern ist es lebensnah, dass der Angeklagte A. am 18.09.0000 neben Marihuana auch die Lieferung von Amphetamin erwartete. Der Angeklagte B. war nach der aufgefundenen Situation in seiner Bunkerwohnung Q.-Straße 00 mitten im Zählen von Geld – mithin dringlich – aufgebrochen und hatte sich mit 1 kg Amphetamin und 500 g Marihuana auf den Weg gemacht. Dieser dringliche Aufbruch des Angeklagten B. korrespondiert mit der dringlichen Bestellung von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten A. . Der Angeklagte B. war noch mehr als 40 Minuten in der E.er Innenstandt unterwegs, bis er etwa 70 m vom Hauseingang des Angeklagten A. an der Straßenkreuzung AI-Straße 00/ AY.-Str. mit Laufrichtung in Richtung H. von der Polizei aufgegriffen wurde. Auch bei dieser Nähe zum erwarteten Ankunftsort des Angeklagten B. mit dem Betäubungsmittel zieht die Kammer den Schluss, dass sämtliche Betäubungsmittel – mithin auch das Amphetamin – im Rucksack des B. für den Angeklagten A. bestimmt waren. Es gibt trotz umfangreicher Telekommunikationsüberwachung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. mit dem Betäubungsmittel noch ein anderes Ziel als den Angeklagten A. gehabt haben könnte. Zudem wäre der, wie seine verschlungenen Laufwege in E. mit Abschütteln der polizeilichen Observationsteams zeigten, überaus vorsichtig agierende Angeklagte B. ein unnötiges Risiko eingegangen, wenn er bei der Auslieferung an den Angeklagten A. noch weitere Betäubungsmittel für andere Kunden mit sich führte, dies noch in einer Menge, die bei zugrundegelegten Preisen der Angeklagten C. einen Straßenverkaufswert von 10.000,00 € hatte. Dies passt nicht zu dem grundsätzlich umsichtigen Verhalten des Angeklagten B. . Hierzu passt auch, dass sich neben dem Angeklagten A. und der zum Abpacken bereit stehenden Angeklagten D. auch noch der Halbbruder des Angeklagten A. – R. – und dessen Freundin AW. zeitnah nach der erwarteten Lieferung in der Wohnung des Angeklagten A. einfanden. Drei Helfer zum Abpacken wurden nur benötigt, wenn das Abpacken zum einen wegen der wartenden Kunden der Angeklagten C. dringend war und wenn die erwartete Menge so groß war, dass ein zeitnahes Abpacken nur durch mehrere Personen bewerkstelligt werden konnte. Dies ist mit der erwarteten Menge von 1 kg Amphetamin und 500 g Marihuana zwanglos in Einklang zu bringen.

196

Der von der Angeklagten D. und der vernommenen Zeugin AW. benannte Grund für die Anwesenheit von R. und AW. in der Wohnung H. 00 ist nicht glaubhaft. Sie haben angegeben, dass gemeinsam eine Grillparty besucht werden sollte. Auf Nachfrage konnte jedoch keiner der beiden angeben, wo diese Grillparty genau und wer der Gastgeber sein sollte. Beide kamen mit detaillierten Auskünften zu dem angegebenen Plan sichtlich in Bedrängnis und konnten diese nicht erteilen.

197

(2)

198

Der Angeklagte A. war bei Begehung der Tat 5 bewaffnet.

199

Die vernommenen Polizeibeamten PK BS., PHK BT., KHKin BU. und KAin BV. haben die Wohnung des Angeklagten A. am 18.09.0000 durchsucht. Während der Durchsuchung wurde eine von der Kammer in Augenschein genommene Fotodokumentation angefertigt. Mit dieser wurden unter anderem die Auffindeorte von Waffen und Geldverstecken dokumentiert. Die Foto-Dokumentation der aufgefundenen PTB-Waffe nebst in der Tüte daneben liegendem geladenem Magazin ist korrekt erfolgt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bezogen auf das Geldversteck sowie die Machete in der Küche und das Samurai-Schwert im Wohnzimmer die polizeilich dokumentierte Auffindesituation indes nicht der tatsächlichen Auffindesituation entsprach. Nach Inaugenscheinnahme der Fotos hat sich der Angeklagte A. entrüstet und fast beleidigt über die Dokumentation gezeigt. Er hat angegeben, dass die Reispackung nicht – wie dokumentiert – allein in dem Schrank über der Dunstabzugshaube, noch dazu auf dem Kopf stehend und an der Unterseite aufgerissen, von ihm abgestellt worden sei. Er habe sich viel mehr Mühe bei seinem Geldversteck gegeben. So habe er die Reispackung aufrecht stehend in die Mitte von zwei gleich aussehenden anderen Reispackungen gestellt. Zudem sei der Schrank noch voll mit Gewürzen und anderen Küchenutensilien gewesen, um die akribisch an der Unterseite verklebte Packung zu tarnen. Auch die auf diesem Schrank liegende Machete habe nicht über den Schrank hinweggeragt, sondern sei nicht zu sehen gewesen. Das Schwert habe vor bzw. zwischen den Füßen des Fernsehers gelegen; es habe nicht – wie polizeilich dokumentiert – in der Zimmerecke neben der Schrankwand gestanden. Diese spontane und von echten Emotionen getragene Schilderung des Angeklagten A. hält die Kammer für glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Angeklagte D. und auch die vernommene Zeugin AW. den Ablageort des Schwertes mit „vor dem Fernseher“ beschrieben haben. Die Zeugin AW. hat in diesem Punkt lebensnah geschildert, dass der ältere der beiden uniformierten Polizeibeamten – mithin PHK BT. – das Samuraischwert vor Beginn der Durchsuchung mit den Worten „Nicht, dass sich damit noch einer verletzt!“ vor dem Fernseher weggenommen und in die Zimmerecke neben den Schrank gestellt habe. Augenscheinlich konnte PHK BT. das Samurai-Schwert so unproblematisch vor dem Fernseher entfernen, dass er im Rahmen der weiteren Durchsuchung gar nicht mehr daran gedacht und seinen in diesem Bereich durchsuchenden Kollegen PK BS. nicht mehr über den von ihm veränderten Standort des Schwertes informiert hatte. So war es zu der fehlerhaften polizeilichen Dokumentation des Auffindeortes des Schwertes gekommen.

200

Auch die Angaben des Angeklagten A. zum Geldversteck in der Reispackung und dem Lagerort der Reispackung hält die Kammer für glaubhaft und nachvollziehbar. Auch hier ist die polizeiliche Dokumentation mangelhaft, weil die Fundsituation vor Aufnahme unabgesprochen verändert worden war. Zudem ist die Kammer entsprechend der Angaben des Angeklagten A. davon überzeugt, dass die Machete auf dem Oberschrank mit dem Geldversteck in der Reispackung anders als auf dem Foto nicht über die Schrankkante hinausragte. PK BS. konnte nach seinen in diesem Punkt uneingeschränkt glaubhaften Angaben die Machete auf dem Schrank vor diesem stehend problemlos ohne weitere Hilfsmittel wie Hocker oder Leiter ergreifen. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Zeugenvernehmung des PK BS. ein Bild von Größe und Statur des Beamten machen. Augenscheinlich war er nicht größer als der Angeklagte A. . Wenn der Zeuge BS. die Machete problemlos erreichen konnte, konnte dies auch der Angeklagte A. . Auch auf den benachbarten Oberschränken fanden sich in gleicher Höhe Alltagsgegenstände und Küchenutensilien, was ebenfalls nahelegt, dass diese von dem Angeklagten A. ohne Hilfsmittel wie Tritt oder Leiter zu erreichen waren, was bei üblicher Küchenhöhe und der in Augenschein genommenen Körpergröße des Angeklagten A. auch zu erwarten ist.  Auch in Anbetracht der geringen Höhe des Hängeschrankelementes mit dem Geldversteck oberhalb der Dunstabzugshaube geht die Kammer davon aus, dass auch die nur unwesentlich höher liegende Machete auf diesem Schrank problemlos für den Angeklagten A. zu erreichen war. Die in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahmen der Küche in der Wohnung des A. belegen, dass die Oberschränke in einer üblichen und keiner ungewöhnlichen Höhe angebracht waren. Damit ist die Kammer davon überzeugt, dass die nicht ohne weiteres einsehbare Machete für den Angeklagten A. auf dem Oberschrank ohne Hilfsmittel zu erreichen gewesen ist.

201

Die Machete lag in derart auffälliger Nähe zu dem Geldversteck in der Küche, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte A. sie bewusst zum Schutz des Dealgeldes dort platziert hatte. Der Angeklagte A. war ohnehin ein waffenaffiner Mensch. Er hielt mit der französischen Bulldogge einen sogenannten „Kampfhund“ und hatte für jeden Besucher sichtbar ein großes Zierschwert vor dem Fernseher platziert. Zudem hatte er den Flurbereich seiner Wohnung mit Blick auf die Wohnungseingangstür videoüberwacht. Gleiches hatte er für die Wohnung der Angeklagten D. in der AB-Str. 00 vorgenommen. Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen passt, dass der Angeklagte A. sein größtes Geldversteck mit einer eindrucksvollen Machete sicherte. Ein Griff in Richtung Schranktür mit dahinter liegendem Geldversteck wäre gleichzeitig auch ein Griff in Richtung Machete gewesen. Da beides nur wenige Zentimeter auseinander lag und der Lagerort der Machete für eine in der Küche befindliche Person nicht einsehbar war, war die Waffe auch gut versteckt. Bei Inaugenscheinnahme der Machete im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A. dem Vorsitzenden sichtlich stolz erklärt, wie er die Machete bestmöglich aus der Scheide ziehen sollte. Bei einer sich über eindrucksvolle Gegenstände definierenden Person wie dem Angeklagten A. hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der ungewöhnliche Lagerort der Machete in der Küche auf einem Hängeschrank nur zufällig in der Nähe des Geldversteckes gewesen sein soll, das der Angeklagte nach eigenen Angaben akribisch präpariert und getarnt hatte.

202

Nachfragen zu der erfolgten Verteidigererklärung hat der Angeklagte A. nicht zugelassen. So war es der Kammer auch nicht möglich, die erfolgte Einlassung kritisch zu hinterfragen oder zu prüfen, ob in der Art der Schilderung eine von echten Emotionen getragene Angabe steckte oder nicht, wie dies bei den während der Hauptverhandlung erfolgten Spontanäußerungen des Angeklagten A. ersichtlich war. So konnte die Kammer zum Beispiel nicht erfragen, wer die PTB-Waffe in der Tüte im Wohnzimmerzimmersideboard versteckt haben sollte, zumal es sich um die eigene Wohnung des Angeklagten A. handelte und der passende Koffer zu dieser Waffe in der Wohnung der Angeklagten D. in der AB-Str. 00 bei der polizeilichen Durchsuchung aufgefunden wurde. Nach den von KOKin AZ. dargestellten Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung der Angeklagten A. und D. nutzte niemand die Wohnung am H. 00 ohne Wissen und Wollen des Angeklagten A. . Wer also außer ihm selbst für den Lagerort der PTB-Waffe verantwortlich hätte sein können, hat der Angeklagte demnach nicht erläutern mögen. Noch am 29.10.0000 hatte der Angeklagte A. selbst aber ausweislich der Telekommunikationsüberwachung dem Angeklagten B. wegen einer Auseinandersetzung ausdrücklich eine „Gasi mit Pfefferpatronen“ angeboten. Am 28.08.0000 hatte er mit seinem Halbbruder R. über den Schutz der Wohnung AB-Str. durch Kameras und Waffen gesprochen und diesen aufgefordert „Wenns klingelt nicht aufmachen, wenns oben klopft, auch nicht.“ Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Verteidigererklärung auch nicht glaubhaft, dass der Angeklagte A. Lagerorte etwaiger Waffen in seiner Wohnung vergessen haben könnte. Es zeigt vielmehr, dass er durchaus um seine Sicherheit besorgt war.

203

Von der Waffeneigenschaft der PTB-Waffe hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme überzeugt. Die Waffe mit Schusskanal nach vorn und funktionierendem Abzug ist augenscheinlich funktionsfähig. Die dazugehörige Munition lag direkt neben der Waffe mit in der Tüte. Die Waffe ließ sich damit mit einem Handgriff laden. Die Waffe war auch griffbereit, da sie nur wenige Schritte vom Sofa des Wohnzimmers auf dem Weg in Richtung Wohnungseingangstür versteckt in einer Papiertüte platziert war. Sie lag strategisch günstig in der Wohnung in unmittelbarer Nähe einer zum Geldversteck präparierten, bei der Durchsuchung aber leeren Getränkedose und unweit der befüllten Geldverstecke im Wohnzimmer auf dem Terrarium neben der Zimmertür und der daneben stehenden Süßigkeitenpackung.

204

Die Kammer misst dem Samurai-Schwert keine Waffeneigenschaft zu. Die Inaugenscheinnahme des Schwertes ergab, dass es sich um einen eher stumpfen Gegenstand mit augenscheinlicher Dekorationsverzierung handelte. Im engen Wohnzimmer wäre der Einsatz des langen Schwertes auch recht unhandlich gewesen. Zudem war es offen und repräsentativ vor dem Blickfang des Wohnzimmers, dem beachtlich großen Fernseher, abgelegt worden, während die beiden Waffen (PTB-Waffe und Machete) versteckt wurden.

205

(3)

206

Die Angeklagte D. hat dem Angeklagten A. bei dessen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Hilfe geleistet. Sie hatte sich am 18.09.0000 zum Abpacken und Portionieren der von dem Angeklagten B. erwarteten Betäubungsmittel bereitgehalten.

207

Ausweislich der verlesenen Gesprächsprotokolle zwischen dem Angeklagten A. und der Angeklagten D. vom 00.06.0000 aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung war die Angeklagte D. von dem Angeklagten A. drei Monate vor der Tat aufgefordert worden, künftig das Abpacken der Betäubungsmittel zu übernehmen, da er wegen der laufenden Abstinenznachweise für die beabsichtigte MPU nicht mehr mit den Drogen in direkten körperlichen Kontakt kommen wollte. Die Angeklagte D. hatte in den zwischen beiden geführten Telefonaten ihre Bereitschaft zum Abpacken bestätigt, was auch den Angaben der vernommenen Zeugin KOKin AZ. entspricht, die neben der Ermittlungsleitung auch die Telefonüberwachung in großen Teilen selbst ausgewertet hat. Dass die Angeklagte D. auch noch am 18.09.0000 entsprechend ihrer im Juni 0000 erklärten Bereitschaft handelte, wird dadurch belegt, dass sie sich an diesem Tag in der Wohnung des Angeklagten A. zum Zeitpunkt einer erwarteten größeren Betäubungsmittellieferung durch B. aufhielt. Dass von allen Beteiligten in der Wohnung A. – mithin auch von der Angeklagten D. – eine größere Betäubungsmittelmenge erwartet wurde, wird bestätigt durch die Ankunft von R. und AW. etwa eine halbe Stunde vor der Festnahme der Angeklagten. Dass sich der Angeklagte B. augenscheinlich mit der Anlieferung verspätete und der Angeklagte A. deshalb immer nervöser wurde, ist den aus der Telekommunikationsüberwachung verlesenen verschriftlichten Gesprächen mit der Angeklagten C. von diesem Tag deutlich zu entnehmen. Die zeitliche Disposition des Angeklagten A. spricht dafür, dass ursprünglich zwar nicht geplant war, dass der Angeklagte B. bei seiner Betäubungsmittelanlieferung auch auf R. und AW. treffen sollte. Aufgrund der ungeplanten Verspätung des Angeklagten B. kam es jedoch dazu, dass die beiden zusätzlich zu der Angeklagten D. zum Abpacken bestellten Personen bereits vor dem Lieferanten eintrafen. Dass der Angeklagte A. beide nicht wieder wegschickte, lag wohl allein daran, dass es sich um seinen Halbbruder und dessen Freundin handelte, mithin wahrscheinlich zumindest in den Grundzügen eingeweihte Personen, die der Angeklagte A. deshalb auch nicht als Gefahr für sein Betäubungsmittelgeschäft und seinen Betäubungsmittellieferanten ansah.

208

Die von der Angeklagten D. an diesem Tag beabsichtigte federführende Aufgabe als Abpackerin und damit als Verantwortliche für das Verpackungsmaterial wird auch dadurch deutlich, dass sie es war, die die Sporttasche mit dem Verpackungsmaterial im Keller zu verstecken versuchte, dies noch dazu in einer Situation, in der der Angeklagte A. am Telefon gegenüber seiner Mutter darüber spekulierte, warum in seinem Wohnumfeld auffällig viel Polizei unterwegs war und sein Betäubungsmittellieferant sich ungewöhnlich verspätete. Der Angeklagte A. und die Angeklagte D. ergriffen in dieser Situation hektisch Maßnahmen, während R. und AW. recht unbeteiligt in der Wohnung verblieben. Hinzu kommt, dass eine vergleichbare nach Marihuana riechende Tasche mit Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel bei der Wohnungsdurchsuchung der eigenen Wohnung der Angeklagten D. in der AB-Str. 00 aufgefunden wurde. Zudem konnte die Angeklagte D. auf Nachfrage weder nachvollziehbar erklären, wie die Tasche mit dem Verpackungsmaterial in die Wohnung am H. gekommen war noch wieso sie mit der Tasche im Aufzug in den Keller gefahren war, wo sie nach ihrer Festnahme durch die Polizei gefunden wurde. Auf diese Fragen musste sie sich erst umfangreich mit ihrem Verteidiger besprechen, um sodann keine Angaben mehr tätigen zu wollen. Dieses Verhalten ist mit ihrer Einlassung, in das beabsichtigte Abpacken am 18.09.0000 nicht involviert gewesen zu sein, kaum in Einklang zu bringen. Dies steht auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte A. sich glaubhaft geständig eingelassen hat, zumindest ein ½ kg Marihuana bei dem Angeklagten B. bestellt zu haben, welches unmittelbar nach Erhalt abzupacken und zu portionieren war, um den dringenden Bedarf der Angeklagten C. zu befriedigen. Der Angeklagte A. hatte am Abend des 18.09.0000 sicher kein Interesse an dem Besuch einer Grillparty. Demnach kann der Angeklagten D. ihre Alternativerklärung des beabsichtigten Besuches einer Grillparty gemeinsam mit dem Angeklagten A. am Abend des 18.09.0000 nicht geglaubt werden.

209

Die Angeklagte D. wusste von der Bewaffnung des Angeklagten A. in dessen Wohnung H. 00 zum Schutz seines Betäubungsmittelgeschäftes. Sie hat eingeräumt, allgemein Kenntnis vom Besitz der Pistole und der Machete gehabt zu haben. Ihr war bekannt, dass beide Wohnungen von A. mit Kameraüberwachung ausgestattet worden waren. In ihrer eigenen Wohnung wurde der zu der PTB-Waffe passende leere Koffer aufgefunden. Sie war sich darüber bewusst, dass der Angeklagte A. demonstrativ ein Zierschwert vor dem Fernseher positioniert hatte und einen Kampfhund hielt. Zudem führte sie ausweislich des verlesenen Asservatenverzeichnisses von ihrer Festnahme am 18.09.0000 selbst ein Pfefferspray in ihrer Handtasche mit sich, was zeigt, dass sie in gewisser Weise eine Bewaffnung zum Schutz vor anderen befürwortete. Ausweislich der Angaben der vernommenen Zeugin KOKin AZ. war im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein außergewöhnlich intensiver Austausch über alle Belange ihres Lebens zwischen den Angeklagten A. und D. festzustellen. Gleichzeitig war der Angeklagte A. stolz auf seine Bewaffnung. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung in dieser Konstellation bei einer seit vier Jahren andauernden Beziehung zwischen beiden kaum vorstellbar, dass der Angeklagten D. nicht klar gewesen ist, für welchen Zweck sich der Angeklagte A. seine Bewaffnung zugelegt hatte. Er hatte auch klare Verhaltensregeln für die Nutzung der Wohnungen aufgestellt, die er in einem Telefonat mit R. diesem detailliert erläuterte. Auch das Vorhandensein dieser Regeln zeigt, dass der Angeklagte A. für sein enges Umfeld unübersehbar aufgrund seines gefährlichen Betätigungsfeldes des Betäubungsmittelhandels um den Schutz sowohl seiner als auch der Wohnung der Angeklagten D. bemüht war.

210

f)

211

Die Feststellungen zu der Festnahmesituation der Angeklagten A. und D. im Flur vor dem Hauseingang beruhen neben den Angaben der Angeklagten D. , soweit sie glaubhaft sind, auf den übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeuginnen KOKin AZ. und KKin BA. . Beide haben glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte A. ihnen beim Betreten des Hauses mit seinem Hund im Treppenhaus entgegen kam. Die Angeklagte D. sei nicht dabei gewesen. Diese sei einige Minuten später aus einer Tür im Erdgeschoss in den Flurbereich getreten. Hier sei sie von KOKin AZ. erkannt und am Verlassen des Hauses gehindert worden, als sie gerade durch die Hauseingangstür habe gehen wollen. Bei späterer Nachschau habe sich hinter der Tür, durch die die Angeklagte D. das Treppenhaus betreten habe, die Treppe in den Keller befunden. Im Keller neben dem Aufzug sei die Reisetasche mit Verpackungsmaterialien aufgefunden worden, die die Angeklagte D. entsprechend ihrer Einlassung dort in Panik abgelegt hatte, nachdem sie mit dem Aufzug in den Keller gefahren war, um dort die Tasche zu verstecken.

212

g)

213

Die Feststellungen zum jeweiligen Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittelmengen vom 18.09.0000 beruhen auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA vom 23.04.0000 mit Zuordnung der polizeilichen Asservatennummern zu den LKA-Asservatennummern. Dies korrespondiert mit dem verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des KHK BL. vom 18.09.0000 zur Person des Angeklagten B. und dem Wiege- und Vortestprotokoll vom 22.09.0000 der KOKin AZ. über die Betäubungsmittel.

214

Bei Tat 4 hat die Kammer den Wirkstoffgehalt der von dem Angeklagten A. bei dem Angeklagten B. eingekauften Betäubungsmittel geschätzt, da diese Menge über die Angeklagte C. an die Endabnehmer verteilt worden, mithin in den Verkehr gelangt war und deshalb für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand. Bei der Schätzung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte B. bei seinen verschiedenen Betäubungsmittelabgaben an unterschiedliche Kunden stets mit Betäubungsmitteln mit einem Wirkstoffgehalt von (zum Teil deutlich) mehr als 10 % sowohl bei Marihuana als auch bei Amphetamin handelte. Kundenbeschwerden über eine ausnahmsweise schlechte Qualität sind trotz umfangreicher polizeilicher Überwachung der Angeklagten A. , C. und B. nicht bekannt geworden. Insofern geht die Kammer davon aus, dass auch bei Tat 4 Betäubungsmittel in der üblichen bei dem Angeklagten B. zu erwartenden Qualität geliefert wurde. Aus diesem Grund hat die Kammer die Wirkstoffqualität im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung zugunsten des Angeklagten A. mit 10 % sowohl für das Amphetamin als auch das Marihuana angenommen.

215

IV. Rechtliche Würdigung

216

1.

217

Angeklagter A.

218

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte A. des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach §§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Tat 5) und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat 4) schuldig. Beide Taten stehen in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander.

219

Bei Tat 5 beinhaltete die von dem Angeklagten A. bei dem Angeklagten B. bestellte und erwartete Menge von 503,37 g Marihuana (Wirkstoffgehalt: 82,0 g THC) das knapp 11-fache der nicht geringen Menge an THC (7,5 g). Die 982,65 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 121 g Amphetaminbase) beinhalteten das 12-fache der nicht geringen Menge an Amphetaminbase (10 g).

220

Bei Tat 4 war die nicht geringe Menge an THC (7,5 g) mit 112,5 g Marihuana mit einem geschätzten Wirkstoffanteil von 10 % (11,25 g THC) ebenfalls bereits überschritten. Hinzu kamen noch 79,5 g Amphetamin mit einem geschätzten Wirkstoffanteil von 10 % (7,95 g Amphetaminbase).

221

2.

222

Angeklagter B.

223

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte B. des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in drei Fällen (Taten 2, 3 und 5) schuldig. Alle Taten stehen in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander.

224

Bei Tat 2 beinhaltete die von dem Angeklagte B. zu drei Anlässen insgesamt verkaufte Betäubungsmittelmenge von 2.113,07 g Marihuana (Wirkstoffgehalt 384,58 g THC) das 51-fache der nicht geringen Menge an THC (7,5 g). Hinzu kamen die 63 Ecstasy-Tabletten (Wirkstoffgehalt: 14,04 g MDMA-Base), die für sich genommen die Grenze der nicht geringen Menge (30 g MDMA-Base) nicht überschreiten. Die Kammer fasst die drei Abverkäufe zu einer Tat zusammen, da aufgrund der zeitlichen Nähe der Verkäufe sowie der vergleichbaren Betäubungsmittelarten und Wirkstoffqualität zu Gunsten des Angeklagten von einem Abverkauf aus einer eingekauften Gesamtmenge, mithin von einer Bewertungseinheit auszugehen ist.

225

Bei Tat 3 beinhaltete die von dem Angeklagten B. verkaufte Menge von 86,7 g Amphetamin (23,7 g Amphetaminbase) bereits gut das Doppelte der nicht geringen Menge Amphetaminbase (10 g). Hinzu kamen 5,78 g Marihuana (0,64 g THC).

226

Bei Tat 5 beinhaltete die von dem Angeklagten gehandelte Menge von 6.367,72 g Amphetamin (886,47 g Amphetaminbase) mehr als das 88-fache der nicht geringen Menge Amphetaminbase (10 g). Die zudem gehandelten 752,79 g Marihuana (123,43 g THC) beinhalteten bereits für sich mehr als das 16-fache der nicht geringen Menge THC (7,5 g). Die Kammer fasst die Lieferung an AV. , die beabsichtigte Lieferung an den Angeklagten A. und die für den Handel bestimmten Betäubungsmittelmengen aus der Wohnung Q.-Straße 00 in E. zu einer Tat zusammen, da aufgrund der zeitlichen Nähe der Verkäufe sowie der vergleichbaren Betäubungsmittelarten und Wirkstoffqualität auch hier zu Gunsten des Angeklagten von einem Abverkauf aus einer eingekauften Gesamtmenge, mithin von einer Bewertungseinheit auszugehen ist.

227

Das Taschenmesser auf dem Wohnzimmertisch in der Wohnung Q.-Straße 00 in E. führt nicht zu der Annahme eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, da die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass das trotz der geringen Klingenlänge zum Beibringen von Verletzungen grundsätzlich geeignete Messer von dem Angeklagten B. dazu bestimmt war, Drogen und Dealgeld zu schützen. Vielmehr liegt eine Verwendungsabsicht als reiner Gebrauchsgegenstand – etwa für das Öffnen von Verpackungsmaterialien – wesentlich näher.

228

Im Hinblick auf den möglichen Besitz eines Eigenverbrauchsanteils bei Tat 5 hat die Kammer die Verfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO beschränkt.

229

3.

230

Angeklagte C.

231

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte C. der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG in drei Fällen (Taten 1, 4 und 6) schuldig. Alle Taten stehen in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander.

232

Die Angeklagte C. verkaufte zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorsätzlich an drei verschiedene Minderjährige.

233

Die Angeklagte C. handelte auch gewerbsmäßig. Neben den Minderjährigen verkaufte sie auch an eine Vielzahl erwachsener Kunden. Sie beging die Taten zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und hatte sich bewusst gegen die Aufnahme einer legalen Beschäftigung entschieden.

234

Da AT. die bei der Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel in Tat 4 an beiden Tagen unwiderlegt als Botin an eine volljährige Person zum Konsum weitergab, es der Angeklagten mangels entsprechender Nachfrage jedoch letztendlich egal war, wer Empfänger der Drogen war und welches Alter dieser hatte, liegt bezüglich dieser beiden Abgaben ein untauglicher Versuch der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige vor.

235

Die fünf vollendeten Abgaben an AH. und AU. lassen die beiden versuchten Abgaben an Minderjährige bezüglich AT. im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.

236

Alle sieben erfolgten Abgaben erfolgten aus einer Einkaufsmenge. Zwar ist der Kammer bewusst, dass die Angeklagte C. sehr häufig kleine Mengen einkaufte und teilweise täglich bei dem Angeklagten A. neue Ware holte. Für den hier betroffenen Zeitraum vom 08.09.0000 bis zum 17.09.0000 konnte die Kammer jedoch keine konkret abgegrenzten einzelnen Einkaufshandlungen der Angeklagten C. feststellen, so dass zu ihren Gunsten von einer einmaligen Einkaufsmenge und damit einer Bewertungseinheit ausgegangen worden ist.

237

Soweit Bestandteil der prozessualen Tat in Fall 4 auch die Verkäufe an andere, erwachsene Abnehmer sind, hat die Kammer die Verfolgung beschränkt.

238

4.

239

Angeklagte D.

240

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte D. der Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 27 StGB (Tat 5) schuldig.

241

Sie leistete ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten A. , bei dessen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (s.o.) Hilfe, indem sie sich am 18.09.0000 in dessen Wohnung bereit hielt, um das von dem Angeklagten B. erwartete Betäubungsmittel umgehend zu portionieren und umzuverpacken, damit dieses unmittelbar u.a. für den Straßenverkauf der Angeklagten C. zur Verfügung gestellt werden konnte. Da sie keine eigene Beteiligung am Gewinn des beabsichtigten Umsatzgeschäftes erhalten sollte, scheidet eine täterschaftliche Tatbegehung der Angeklagten aus.

242

Der Angeklagten D. war bewusst, dass eine von ihr zu bearbeitende nicht geringe Menge geliefert werden sollte. Ihr war auch bewusst, dass der Angeklagte A. in seiner Wohnung eine Bewaffnung zur Sicherung von Drogen und Dealgeld bereithielt; sie nahm dies für ihren eigenen Tatbeitrag billigend in Kauf.

243

V. Strafzumessung

244

1.

245

Angeklagter A.

246

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Tat 5) wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bestraft.

247

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat 4) wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren bestraft.

248

Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren – bzw. nach § 29a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – liegt für den Angeklagten bezüglich beider Taten nicht vor. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weichen die beiden begangenen Taten nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat 5) bzw. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 4) ab, dass hier die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren.

249

Als solche sind anzuführen, dass der Angeklagte A. sich bezüglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat 4) vollumfänglich und bezüglich Tat 5 zumindest in Bezug auf das Handeltreiben mit dem ½ kg Marihuana geständig eingelassen hat. Er ist noch jung und nur einmal, und das auch nicht einschlägig, vorbestraft. Die Betäubungsmittel bei Tat 5 sind nicht in den Verkehr gelangt. Der Handel betraf keine „harten“ Drogen.

250

Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht in beiden Fällen jedoch vor allem der Seriencharakter der Taten des Angeklagten A. . Hinzu kommt der Handel mit Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art und von guter Qualität. Bei Tat 5 war die Grenze der nicht geringen Menge erheblich überschritten. Der Angeklagte investierte eine erhebliche Energie in die Anlage seiner Geldverstecke und machte sich neben der individuellen Umsetzung (präparierte Reis- und Süßigkeitenpackung, präparierte Getränkedose) auch vertiefte Gedanken zur Platzierung der Geldverstecke. Zudem hatte er seine Wohnungen durchdacht geschützt, indem er die Waffen (PTB-Pistole und Machete) sowie das Deko-Samurai-Schwert strategisch günstig in seiner Wohnung verteilte. Auch hatte er den Wohnungseingangsbereich sowohl seiner Wohnung im H. 00 als auch den Wohnungseingangsbereich der Wohnung der Angeklagten D. mit Kameraüberwachung ausgestattet, um auch in seiner Abwesenheit nachvollziehen zu können, wer die jeweiligen Wohnungen betrat. In seinem Umfeld – insbesondere gegenüber seinem Bruder BC. – hatte er klare Anweisungen erteilt, dass die Kameras beim Verlassen der Wohnung wieder auf die Eingangstür ausgerichtet und die Wohnungstür weder bei Klingeln noch direktem Klopfen an der Tür geöffnet werden sollten. Er hatte zwei Waffen zum Schutz von Dealgeld und Drogen im Einsatz.

251

Damit ist bezüglich beider Taten eine angemessene Strafe im jeweiligen Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG  (Tat 5) bzw. des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat 4) zu finden.

252

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte, unter anderem die Höhe der Überschreitung der nicht geringen Menge, für und gegen den Angeklagten gegeneinander abgewogen. Hiernach erschien die Verhängung folgender Einzelstrafen jeweils tat- und schuldangemessen:

253

-          Tat 4:                             Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

254

-          Tat 5:                            Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

255

Aus diesen beiden Einzelstrafen war durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sechs Jahre und sechs Monate) eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere der Tatsache, dass beide Taten einerseits Ausdruck eines auf Dauer angelegten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit kontinuierlichen Ein- und Verkäufen des Angeklagten waren, sich aber andererseits nur über einen kurzen Zeitraum hinzogen, hat die Kammer einen angemessenen engen Strafzusammenzug im Rahmen der zu bildenden Gesamtstrafe vorgenommen.

256

So hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

257

sieben Jahren

258

verhängt.

259

2.

260

Angeklagter B.

261

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren bestraft. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – liegt für den Angeklagten bezüglich aller drei Taten nicht vor. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weichen die begangenen Taten nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass in diesem Fall die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren.

262

Als solche sind anzuführen, dass der Angeklagte B. trotz seines mit 35 Jahren noch recht jungen Alters aufgrund des bestehenden Kavernoms im Gehirn schwer erkrankt ist und dauerhaft starke Medikamente nehmen muss, um die Folgen bestmöglich zu lindern. Zudem hat er Probleme, in größeren Menschengruppen zurecht zu kommen, und lebte sein ganzes Leben relativ sozial isoliert. Beides macht ihn besonders haftempfindlich. Er hat ohne zu zögern der außergerichtlichen Einziehung des bei ihm sichergestellten Dealgeldes in Höhe von insgesamt 33.426,99 € (21.005,00 € aus einem Schuhkarton am Fenster der Wohnung Q.-Straße 00 in E., 216,99 € in Münzen aus dem anderen Schuhkarton, 11.000,00 € unter dem Couchtisch, 410,00 € + 20,00 € auf dem Couchtisch und 775,00 € aus der Durchsuchung der Person am 18.09.0000) zugestimmt. Schließlich sind die Betäubungsmittel in allen Fällen nicht in den Verkehr gelangt. Auch seine Taten betrafen keine sogenannten „harten“ Drogen.

263

Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht jedoch vor allem der Seriencharakter der Taten des Angeklagten B. . Er verfügte über zahlreiche Abnehmer und handelte mit Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art, von teilweise exzellenter Qualität (z.B. Marihuana mit mehr als 19 % Wirkstoffgehalt) und in großen Mengen. Bei den Taten 1 und 5 war die Grenze der nicht geringen Menge erheblich überschritten. Schließlich ist der Angeklagte mit elf zum Teil einschlägigen Voreintragungen im Bundeszentralregister nicht unerheblich vorbestraft, auch wenn diese nicht an das Gewicht des nunmehr zu bewertenden Sachverhalts heranreichen.

264

Damit ist bezüglich aller drei Taten eine angemessene Strafe im Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 (ein Jahr bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe) zu finden.

265

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte, unter anderem die Höhe der Überschreitung der nicht geringen Menge, für und gegen den Angeklagten gegeneinander abgewogen. Hiernach erschien die Verhängung folgender Einzelstrafen jeweils tat- und schuldangemessen:

266

-          Tat 2:                             Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

267

-          Tat 3:                            Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

268

-          Tat 5:                            Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

269

Aus diesen drei Einzelstrafen war durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (vier Jahre und sechs Monate) eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere der Tatsache, dass alle Taten Ausdruck eines auf Dauer angelegten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit kontinuierlichen Ein- und Verkäufen des Angeklagten waren und sich insgesamt über einen Zeitraum von drei Monaten hinzogen, hat die Kammer einen angemessenen Strafzusammenzug im Rahmen der zu bildenden Gesamtstrafe vorgenommen.

270

So hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

271

fünf Jahren und sechs Monaten

272

verhängt.

273

3.

274

Angeklagte C.

275

Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bestraft. Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – liegt bezogen auf Tat 1 vor. Bei den beiden weiteren Taten (Taten 4 und 6) ist jeweils kein minder schwerer Fall anzunehmen.

276

Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weicht die begangene Tat 1 in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ab, dass in diesem Fall die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt hier – anders als bei den Taten 4 und 6 – zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren.

277

Als solche sind anzuführen, dass die Angeklagte C. hinsichtlich aller drei Taten bezogen auf den objektiven Tatbestand vollumfänglich geständig ist. Sie bereut die Taten augenscheinlich. Bei ihr bestand zur Tatzeit eine Drogenproblematik bezüglich Alkohol und Amphetamin. Die Taten bezogen sich nicht auf „harte“ Drogen.

278

Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht, dass sich die Taten von November 0000 bis Dezember 0000, mithin über einen recht langen Zeitraum, erstrecken. Die Angeklagte C. verkaufte neben den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Abgaben an AH. , AU. und BQ. an eine Vielzahl weiterer Abnehmer, ohne hinsichtlich des Alters wählerisch zu sein. Zudem ist sie umfangreich und auch einschlägig vorbestraft. Sie hat bereits Haft verbüßt.

279

Bei Tat 4 verkaufte sie zu sieben Gelegenheiten an drei verschiedene Minderjährige, wenn auch Kleinstmengen. Eine der Minderjährigen war augenscheinlich schwanger, was die Angeklagte zwar zu einer kurzen Nachfrage veranlasste, worauf sie sich dann jedoch nicht weiter dafür interessierte, ob die Aussage der BQ., das Amphetamin für jemand anderes zu holen, auch tatsächlich stimmte oder nicht. Vielmehr nahm sie billigend in Kauf, dass AT. trotz ihrer Schwangerschaft das Amphetamin gegebenenfalls doch selbst hätte konsumieren wollen. Insbesondere das Ausmaß der erfolgten Abgaben an drei verschiedene Jugendliche bei sieben Gelegenheiten bei Tat 4 steht der Annahme eines minder schweren Falles für diese Tat entgegen.

280

Tat 6 betrifft die einmalige Abgabe von 9,0 g Amphetamin an einen Minderjährigen, mithin eine Klein-, keine Kleinstmenge mehr. Die Größe der abgegebenen Menge an einen Minderjährigen verbunden mit der Tatsache, dass der Sohn der Angeklagten als ihr Hauptbetäubungsmittellieferant erst wenige Monate zuvor wegen Betäubungsmittelhandels verhaftet worden war, steht hier einem minder schweren Fall entgegen.

281

Bei Tat 1 hingegen ist ein minder schwerer Fall anzunehmen. Diese Tat war zeitlich deutlich von den anderen beiden serienhaften Taten abgesetzt. Zudem erfolgte eine einmalige Abgabe von lediglich 1,2 g Marihuana. Im Hinblick auf den damit anzuwendenden Strafrahmen entfaltet der untere Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) keine Sperrwirkung, da die Kammer auch insofern vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen ist.

282

Damit ist bezüglich Tat 1 der anzuwendende Strafrahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) zu entnehmen. Bei den beiden anderen Taten (Taten 4 und 6) ist die Kammer mangels Vorliegen eines minder schweren Falles vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren) ausgegangen.

283

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte, unter anderem Anzahl der Einzelabgaben und die abgegebenen Mengen, für und gegen die Angeklagten gegeneinander abgewogen. Hiernach erschien die Verhängung folgender Einzelstrafen jeweils tat- und schuldangemessen:

284

-          Tat 1:                             Freiheitsstrafe von neun Monaten

285

-          Tat 4:                            Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

286

-          Tat 6:                            Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

287

Aus diesen drei Einzelstrafen war durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (drei Jahre und sechs Monate) eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere der Tatsache, dass die Taten 4 und 6 Ausdruck eines auf Dauer angelegten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit kontinuierlichen Ein- und Verkäufen der Angeklagten waren und sich alle drei Taten insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinzogen, hat die Kammer einen angemessenen Strafzusammenzug im Rahmen der zu bildenden Gesamtstrafe vorgenommen.

288

So hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

289

vier Jahren

290

verhängt.

291

4.

292

Angeklagte D.

293

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Tat 5) wird Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bestraft.

294

Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren – liegt ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach § 27 StGB bezüglich der Angeklagten D. nicht vor. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weicht die begangene Tat nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ab, dass in diesem Fall die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt zunächst nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren.

295

Als solche sind anzuführen, dass die Angeklagte D. alleinerziehende Mutter eines mit acht Jahren noch kleinen Kindes ist. Sie verfügt nicht über ein unterstützendes familiäres Umfeld und musste, um die erforderliche Betreuungsleistung für ihren Sohn aufrecht zu erhalten, nach der Inhaftierung des Angeklagten A. ihre Arbeitszeit im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses auf Teilzeit reduzieren. Es ist anzuerkennen, dass sie trotz dieser Schwierigkeiten ihre begonnene Berufsausbildung nicht abgebrochen, sondern erfolgreich fortgesetzt hat. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte D. bis Sommer 0000 nur in Ausnahmefällen bei Verhinderung des Angeklagten A. sich an dessen Betäubungsmittelhandel beteiligte, sich ansonsten jedoch um Kind und Berufsausbildung kümmerte. Sie ist nicht vorbestraft und das Betäubungsmittel ist nicht in den Verkehr gelangt. Auch ihre Tatbeteiligung betraf keine „harten“ Drogen.

296

Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht jedoch, dass die Betäubungsmittelmenge, die die Angeklagte D. am 18.09.0000 abpacken und portionieren sollte, die Grenze der nicht geringen Menge erheblich überschritt. Zudem billigte sie die kriminelle Energie, mit der der Angeklagte A. bei seinem Geschäft vorging (gut getarnte Bargeldverstecke, die Kameraüberwachung der Wohnungseingangstüren beider Wohnungen, mithin auch der Wohnung der Angeklagten D. ,  strategisch günstig verteilte unterschiedliche Waffen nebst Kampfhund, etc.).

297

Wägt man diese Faktoren gegeneinander ab, weicht die Tat der Angeklagten angesichts der allgemeinen Milderungsgründe nicht so beträchtlich vom Durchschnitt ab, dass ein minder schwerer Fall anzunehmen wäre.

298

Sofern man jedoch ergänzend den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe nach § 27 StGB berücksichtigt, ist ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG zugunsten der Angeklagten D. anzunehmen. Sie förderte mit ihrem Tatbeitrag die Haupttat ihres Lebensgefährten. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte D. ohne die persönliche Verbundenheit mit dem Angeklagten A. eine solche Beihilfe nicht vorgenommen hätte. Der Angeklagte A. hatte im Sommer 0000 beim Abpacken und Portionieren der Betäubungsmittel körperlich Kontakt zu Drogen gehabt und hiermit seine für den beabsichtigten Neuerwerb der Fahrerlaubnis erforderlichen stattfindenden Haaruntersuchungen auf Betäubungsmittel gefährdet. Diese besondere Situation hatte ihn überhaupt erst dazu bewogen, die Angeklagte D. als Abpackerin in sein Betäubungsmittelgeschäft einzubeziehen. Umgekehrt veranlasste diese „Notsituation“ A. die Angeklagte D. überhaupt erst zu ihrer Beihilfehandlung, die sie augenscheinlich allein aufgrund der bestehenden Liebesbeziehung der beiden übernahm.. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagte D. für ihre Unterstützung in größerem Umfang von dem Betäubungsmittelhandel ihres Lebensgefährten profitiert hätte als zuvor allein durch das Wirtschaften in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten A. .

299

Insofern ist der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) anzuwenden.

300

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten Faktoren sowie alle weiteren Gesichtspunkte, unter anderem die große Menge der erwarteten Betäubungsmittel, für und gegen die Angeklagte abgewogen. Hiernach erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

301

einem Jahr und zehn Monaten

302

tat- und schuldangemessen.

303

Die verhängte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Überdies liegen nach der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor.

304

Die Angeklagte ist erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr ist im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung sehr deutlich vor Augen geführt worden, wie ernst die Situation ist und wie schwer die begangenen Straftaten aller Angeklagten tatsächlich sind. Neben der Hauptverhandlung musste sich die Angeklagte D. weiter um Kind und Berufsausbildung kümmern. Bei letzterer standen Abschlussklausuren und Abschlussprüfung während der Dauer der Hauptverhandlung an. Die Angeklagte hat hier gezeigt, dass sie die Kraft dazu hat, nicht aufzugeben und – vor allem auch im Interesse ihres Kindes – Verantwortung zu übernehmen. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte D. allein aufgrund der Liebesbeziehung zu dem Angeklagten A. in das „Geschäftsfeld“ des Betäubungsmittelhandels geraten ist, ihr diese Erfahrung eine Lehre sein wird und sie in Zukunft – wie früher – ein geordnetes straffreies Leben führen wird. Hierbei werden sie die erteilten Auflagen und Weisungen unterstützen.

305

VI. Maßregeln

306

1.

307

Angeklagter B.

308

Eine Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen.

309

Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte B. an einem Hang leidet, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

310

Zwar konsumierte er früher Betäubungsmittel, wie seine Vorstrafen (z.B. die Pkw-Fahrt unter dem Einfluss von Kokain) belegen. In seiner Wohnung in der Q.-Straße 00 in E. wurden bei der Durchsuchung am 18.09.0000 Konsumutensilien wie ein Löffel mit Anhaftungen und Scheckkarten mit Betäubungsmittelanhaftungen aufgefunden.

311

Im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. BW. , Oberarzt der Maßregelvollzugsklinik BX. , hat der Angeklagte B. am 25.02.0000 und 01.03.0000 angegeben, dass er Alkohol das erste Mal mit 13 Jahren zu sich genommen habe. Diesen habe er immer nur am Wochenende zu sich genommen, dann jedoch solange nicht aufhören können, bis er total betrunken gewesen sei. Wenn er dazu noch Ecstasy genommen habe, habe er den Alkoholrausch nicht mehr gemerkt, da das Ecstasy alles übertönt habe. Von seinem 13. bzw. 14. Lebensjahr bis zum 00. Lebensjahr habe er täglich bis zu 1 g Marihuana geraucht. Hierdurch habe er jedoch eine Paranoia entwickelt, so dass er seit seinem 00. Lebensjahr nicht mehr konsumiere. Mit 18 Jahren habe er mit dem Konsum von Amphetamin begonnen, erst in unregelmäßigen Abständen, später sei Amphetamin zu seiner Hauptdroge geworden. Sie habe ihm Glücksmomente, Stärke und Energie vermittelt. Der Konsum dieser Droge habe variiert. Im Normalfall habe er über mehrere Tage nichts konsumiert, dann aber wieder sehr viel zu sich genommen, da er mit dem Missbrauch nicht habe aufhören können. Zeitweise habe er unter dem Amphetaminkonsum auch unberechtigte Ängste entwickelt, den Konsum aber trotzdem fortgesetzt. Das Konsummuster sei über die Jahre – auch zur Zeit der begangenen Taten – gleich geblieben. Er habe nicht jeden Tag konsumiert. Wenn er konsumiert habe, habe er so viel genommen, bis gar nichts mehr gegangen sei. Dann habe er drei bis vier Tage gewartet, um sich von dem Konsum zu erholen. Daran anschließend habe er aufgrund von Verlangen wieder mit dem intensiven Konsum begonnen. Innerhalb einer Woche habe er ungefähr an der Hälfte der Tage Amphetamine konsumiert, dann aber in hohen Dosen, bis nichts mehr gegangen sei. Zeitweise habe er 10 Gramm innerhalb von 2-3 Tagen genommen und während der Zeit überhaupt nicht geschlafen. Aufgrund des massiven Konsums habe er auch viel Gewicht verloren und schlecht ausgesehen. Der Konsum von Amphetaminen habe über die letzten Jahre sein Leben bestimmt. Er habe in dieser Zeit kein Interesse gehabt, seinen Hobbys und Neigungen nachzugehen. Mit 20 Jahren habe er mit dem Konsum von Kokain begonnen. Dieses habe er unregelmäßig, vornehmlich am Wochenende zu sich genommen, zuletzt einige Tage vor der Inhaftierung. Andere Betäubungsmittel spielten bei ihm keine Rolle.

312

Diese Schilderungen des Angeklagten B. sprächen bei unterstellter Richtigkeit zwar für einen Hang des Angeklagten B. , berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

313

Nach seiner Festnahme am 18.09.0000 und auch im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung in der JVA N. -AA. hatte der Angeklagte jedoch noch angegeben, seit 1,5 Jahren abstinent zu sein. Kokain habe er das letzte mal zwei Jahre vor seiner Inhaftierung genommen. Passend zu diesen Angaben hatte der Angeklagte im Rahmen der MPU-Vorbereitung in der Zeit vom 17.06.0000 bis zum 28.05.0000 in unterschiedlichen Abständen sieben unangekündigte Urintests absolviert, die alle negativ bezüglich etwaiger Betäubungsmittel, darunter Alkohol, Opiate, Cannabis, Amphetamin, Kokain etc., waren.

314

Damit sind die Angaben des Angeklagten B. über sein Konsumverhalten im Rahmen der Exploration nicht mit den objektiven Urin-Befunden aus der MPU-Vorbereitung in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf diesen Vorhalt eine dritte Version seines Konsumverhaltens geschildert. Er hat angegeben, dass die Urinkontrollen der MPU-Vorbereitung für ihn ausrechenbar und damit vorhersehbar gewesen seien. Hieran habe er sein Konsumverhalten angepasst. Er habe nach einer Urinabgabe in großem Umfang und für geraume Zeit konsumiert. Dann habe er in Erwartung der nächsten Kontrolle seinen Konsum eingestellt. So habe er die Urinkontrollen trotz erheblichem Konsum überstanden ohne zu manipulieren.

315

Nach Auffassung des Sachverständigen würde ein solches Konsummuster zeigen, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durchaus steuern  und er sich über einen langen Zeitraum in seinem Konsumverhalten stark bremsen könne. Dies stehe der Annahme eines Hanges entgegen.

316

Vor dem Hintergrund der insgesamt drei Versionen des Angeklagten B. über sein Konsumverhalten im Tatzeitraum und der objektiven Anhaltspunkte durch die erfolgreich nachgewiesene einjährige Abstinenz im Zeitraum Juni 0000 bis Mai 0000 kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte aktuell tatsächlich einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es ist nicht in Einklang zu bringen, für den gleichen Zeitraum gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde Abstinenz nachzuweisen und zur eigenen Verteidigung im Strafverfahren überzeugend einen Hang darzulegen.

317

2.

318

Angeklagte C.

319

Auch bezüglich der Angeklagten C. war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht anzuordnen.

320

Die Angeklagte hat zwar einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedoch fehlt es bei ihr an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Hang und Taten.

321

Bei ihr liegt neben dem Missbrauch von Alkohol auch ein Hang vor, Amphetamin im Übermaß zu sich zu nehmen.

322

Im Rahmen der ersten Exploration des Sachverständigen Dr. med. BW. vom 26.03.0000 hat die Angeklagte angegeben, dass sie mit 16 Jahren mit dem Alkoholkonsum begonnen habe. Regelmäßig habe sie Alkohol aber erst nach der Krebsdiagnose ihres Vaters im Sommer 0000 konsumiert. Bis Dezember 0000 habe sie deutlich zu viel Alkohol getrunken. Zeitweise habe sie täglich drei große Flaschen „Feigling“ zu sich genommen. Sie habe keine körperlichen Entzugssymptome gehabt, jedoch wegen des vielen Zuckers in dem Feigenlikör 15 kg an Gewicht zugenommen. Zu Beginn des Jahres 0000 habe sie nur noch täglich drei kleine Flaschen Feigenlikör getrunken.  Grund für die Änderung sei gewesen, dass sie nicht mehr so viel habe trinken wollen. Sie habe den Konsum dann eingeschränkt. Suchtdruck habe sie nicht verspürt. Amphetamine habe sie mit 31 Jahren erstmals konsumiert. Der Konsum habe 13 Jahre angehalten, wobei sie seit zwei bis drei Jahren diese Droge vermehrt konsumiere. Sie habe mal täglich konsumiert, aber auch mal einige Tage gar nicht. Im Durchschnitt habe etwa zwei bis dreimal in der Woche Konsum stattgefunden. Im Jahr 2013 habe sie regelmäßig Kokain konsumiert, womit sie zeitnah nach Beginn wieder aufgehört habe, weil ihr diese Droge zu teuer gewesen sei. Weitere Drogen seien bei ihr kein Problem.

323

Nachdem der Zeuge BR. berichtet hat, dass die Angeklagte C. nach seiner Erinnerung aus der Zeit, in der er mit ihr gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe, aber auch danach täglich sowohl Alkohol als auch Amphetamine konsumiert habe, ihren Alltag jedoch trotz des kontinuierlichen Drogenkonsums immer noch im Griff gehabt habe, hat in einer längeren Sitzungspause am 28.04.0000 eine ergänzende Exploration der Angeklagten C. durch den Sachverständigen Dr. BW. stattgefunden. Hierbei hat sie ihre früheren Angaben gegenüber dem Sachverständigen zum Alkoholkonsum bestätigt. Bezüglich ihres Amphetaminkonsums hat sie allerdings wesentlich höhere Konsummengen angegeben. Sie habe viermal pro Woche täglich etwa 2 g Amphetamin konsumiert, wobei es keine längeren Phasen ohne Konsum gegeben habe und sie auch ein Verlangen nach der Substanz verspürt habe. Sie habe sich für diesen erheblichen Konsum geschämt und diesen deshalb dem Sachverständigen zunächst nicht offenbart. Der Sachverständige hat gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, dass unter Berücksichtigung der Richtigkeit der neuen Angaben bei der Angeklagten C. aus medizinischer Sicht von einer Amphetaminabhängigkeit zur Zeit der von ihr begangenen Taten auszugehen sei.

324

Die Kammer folgt dem Sachverständigen nach eigener Abwägung in diesem Punkt.

325

Allerdings kann die Kammer keine Symptomatik des Hanges der Angeklagten für die begangenen Straftaten erkennen. Zwar ist zuzugeben, dass die Angeklagte mit ihrem Betäubungsmittelhandel auch ihren eigenen Drogenkonsum finanziert haben mag. Jedoch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte auch ohne einen bestehenden Hang die ihr zur Last gelegten Straftaten begangen hätte. Die Begehung von Straftaten zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ist bei der Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Bereits in der Vergangenheit beging sie zahlreiche Straftaten, um allgemein ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In einem Telefonat im Jahr 0000 erklärte sie, dass sie mit dem Betäubungsmittelhandel wieder angefangen habe, weil sie Geld brauche. Ihre eigene Abhängigkeit war somit nicht Auslöser für die Entscheidung, als Betäubungsmittelhändlerin ihr Geld zu verdienen. Diese Tätigkeit gehörte vielmehr zu ihrem Lebensstil.

326

Mangels Kausalzusammenhangs zwischen Hang und den begangenen Straftaten liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten C. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht vor.

327

3.

328

Angeklagte A. und D.

329

Bei diesen beiden Angeklagten lagen bereits keine Anhaltspunkte für einen Hang vor, so dass eine Anwendung des § 64 StGB nicht in Betracht kam.

330

VII. Einziehung

331

Gegen den Angeklagten A. war nach § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Dealgeld in Höhe von insgesamt 20.440,00 € anzuordnen.

332

Die Kammer ist davon überzeugt, dass das aufgefundene sorgsam versteckte Bargeld in Höhe von 20.440,00  € aus anderen rechtswidrigen Taten stammt. Dies wird durch die Art der Aufbewahrung des Geldes in präparierten Reis- und Süßigkeitenpackungen sowie Schuhkartons belegt. Zudem verfügte der Angeklagte A. bereits mindestens seit Frühjahr 0000 nicht über eine legale Einnahmequelle. Dass er seit diesem Zeitpunkt im Drogenhandel tätig war, hat er generell eingeräumt. Über legale Einkommensquellen, aus denen er auch nur annähernd so hohe Erträge hätte erwirtschaften können, verfügte er nicht.

333

Die Kammer vermochte allerdings nicht abzugrenzen, ob ein geringer Teilbetrag auch noch aus Erlösen der Tat 4 stammte. Ungewissheit in diesem Punkt hat die einheitliche Anordnung der erweiterten Einziehung des Gesamtbetrages zur Folge, da eine parallele Anordnung von Primär- und erweiterter Einziehung wegen der Gefahr mehrfacher Zugriffe ausscheidet.

334

VIII. Kosten und Sonstiges

335

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.