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Landgericht Bielefeld·1 KLs 301 Js 2959/13 - 13/14·20.08.2014

Besonders schwerer Raub mit Fesselung zur Karten- und Bargelderlangung; Gesamtstrafe 3 J 6 M

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, nachdem er mit einem Mittäter das Opfer in dessen Wohnung fesselte, mit einem Messer bedrohte und Karten samt PIN erlangte, um Geld abzuheben. Es wertete das Geschehen als einheitliche Tat und als Raub (nicht räuberische Erpressung), weil die Nötigungsmittel der späteren Wegnahme dienten. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB wurde wegen eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) verschoben, u.a. wegen Geständnis und begrenzter Folgen. Unter Einbeziehung früherer Strafen (§ 55 StGB) wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet.

Ausgang: Angeklagter wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Raub liegt vor, wenn zur Ermöglichung der Wegnahme ein Messer als Drohmittel eingesetzt wird und der Täter dadurch die Herausgabe von Bank-/Kreditkarten samt PIN erzwingt, um anschließend Bargeld abzuheben.

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Wird das Opfer gefesselt und bedroht, um eine spätere Wegnahme zu ermöglichen, ist die Tat als (besonders schwerer) Raub und nicht als (besonders schwere) räuberische Erpressung zu qualifizieren.

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Mehrere Teilakte im Zusammenhang mit der erzwungenen Erlangung von Karten und der anschließenden Abhebung von Geld können eine einheitliche Tat im Sinne der Tateinheit bilden, wenn sie von einem einheitlichen Beuteplan getragen sind.

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Ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) setzt eine Gesamtabwägung voraus; dabei können insbesondere ein Geständnis, begrenzte Tatfolgen und geringe eigene unmittelbare Beuteanteile strafmildernd ins Gewicht fallen.

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Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind nach § 55 StGB frühere Strafen einzubeziehen; eine frühere Verurteilung entfaltet keine Zäsurwirkung, wenn die betreffende Strafe vollständig erledigt ist.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 239 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 55 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.11.2013 (Az.: 39 Cs 302 Js 7948/13 – 2519/13) und der Einzelstrafen – unter vorheriger Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe – aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.06.2014 (Az.: 39 Ds 301 Js 3150/13 – 184/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 239 Abs. 1, 52, 53, 55 StGB

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2

1. Lebenslauf

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte wurde als zweites Kind seiner Eltern in I. geboren und ist bei seinen Eltern in T. aufgewachsen. Er hat noch eine 14 Jahre ältere Schwester, die in die Türkei gezogen ist. Sein Vater ist Rentner, zuvor war er als Arbeiter und Priester tätig. Die Mutter hat in einer Fleischerei und als Putzfrau gearbeitet. Sie ist jetzt ebenfalls Rentnerin.

4

Während des Besuches des Kindergartens stellten sich Sprachprobleme des Angeklagten heraus. Er musste nach zwei Jahren die Grundschule verlassen und wechselte auf eine Sonderschule. Nach dem vierten Schuljahr besuchte er zunächst eine reguläre Hauptschule, musste diese dann allerdings verlassen und erlangte auf der Sonderschule den Hauptschulabschluss nach Klasse neun. Anschließend war er zwei Jahre lang in eine berufliche Fördermaßnahme (BAJ) integriert. Im Anschluss nahm er eine Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker auf, die er im Jahr 2005 erfolgreich beendete. 2006 bestand bei ihm der Verdacht auf einen Herzinfarkt. Dieser bestätigte sich nicht, aufgrund entsprechender Herzprobleme wurde der Angeklagte mit dem blutverdünnenden Medikament Marcumar behandelt. Bis zum Jahr 2007 arbeitete er als Maschinenführer bei der Firma U..

5

Im Jahr 2008 und 2009 war er bei den N.-Werken tätig. Dies geschah über eine Leihfirma. Wegen seiner bereits erwähnten Krankheit wurde ihm gekündigt. Er ging dann keiner geregelten Tätigkeit mehr nach.

6

Der Angeklagte verlor im Jahr 2012 durch die Trennung seiner Lebensgefährtin, die Beziehung hatte sechs Jahre gedauert, ein Jahr lang waren die beiden verlobt gewesen, von ihm – auf die später noch zu sprechen zu kommen sein wird – ein wenig den Boden unter den Füßen. Im Jahr 2013 lebte der Angeklagte von Sozialleistungen nach dem SGB IV (380,- Euro monatlich zuzüglich Miete). Darüber hinaus unterstützen ihn seine Eltern finanziell.

7

Es ist ihm jetzt gelungen, erneut eine Tätigkeit als Maschinenführer aufzunehmen. Er arbeitet im 4-Schicht-System. Monatlich werden ihm etwa 1.400 bis 1.500 Euro netto ausgezahlt.

8

Er lebt derzeit in einer Beziehung mit der T. B.. Das Paar hat eine vier Monate alte Tochter.

9

Der Angeklagte hat vor einiger Zeit (bis Anfang 2013) exzessiv gespielt, insbesondere an Spielautomaten. Daraus resultierten Schulden in Höhe von gut 8.000 Euro, die er inzwischen bezahlt hat. Aufgrund der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin war er in der Lage, seiner Spielleidenschaft zu widerstehen. Seitdem spielt er nicht mehr.

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Schulden hat er lediglich noch im Hinblick auf die noch nicht bezahlten Geldstrafen.

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              2. Vorstrafen

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Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

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1.              Das Amtsgericht Halle (Westf.) verhängte am 4.6.2012 (Az.: 6 Cs 586 Js 264/12 – 412/12) im Strafbefehlswege (rechtskräftig seit dem 27.6.2012) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro wegen Nötigung.

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              Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten diesem im Dezember 2011 offenbart hatte, dass sie die Beziehung beenden wollte. Als sie die Wohnung des Angeklagten verlassen wollte, nahm er ihr den Schlüssel und das Handy weg. Zudem drohte er, ihrer Schwester „eine Knarre an den Kopf zu setzen“, wenn die Lebensgefährtin ihn verlassen würde.

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2.              Am 10.9.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Westf.) (Az.: 6 Ds 855 Js 591/12 – 469/12) – rechtskräftig seit dem 10.9.2012 – wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,- Euro.

16

              Der Angeklagte hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin – die Beziehung (siehe oben) war zunächst fortgesetzt worden – am 16.4.2012 aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans zwei Kaffeeautomaten im Gesamtwert von 2.000 Euro, Kaffee im Wert von 177,20 Euro sowie zwei Zigarettenautomaten im Gesamtwert von 3.000 Euro mitsamt Waren im Wert von 3.350 Euro bestellt. Dabei hatten sie angegeben, ein Wettbüro eröffnen zu wollen. Die Automaten waren am 19.4.2012 geliefert worden. Es war jedoch von Anfang an beabsichtigt, die Automaten und Waren weiter zu veräußern und den Veräußerungserlös für sich zu behalten.

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3.              Am 12.3.2013 bildete das Amtsgericht Halle (Westf.) rechtskräftig im Beschlusswege aus den beiden zuvor genannten Geldstrafen eine neue Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 Euro.

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4.              Wegen Betruges in zwei Fällen verurteilte das Amtsgericht Bielefeld (Az.: 39 Cs 302 Js 3214/13 – 1748/13) am 27.6.2013 (rechtskräftig seit dem 18.7.2013) den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro.

19

              Der Angeklagte hatte am 1.12.2012 einen Kühlschrank zum Preis von 199 Euro gekauft. Dieser war am 3.12.2013 geliefert worden. Entgegen der Vereinbarung, den Kühlschrank bei Anlieferung in bar zu bezahlen, zahlte der Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt – den Kaufpreis nicht, sondern behauptete wahrheitswidrig, den Rechnungsbetrag bereits überwiesen zu haben.

20

              Am 8.1.2013 schloss der Angeklagte einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Smartphones Samsung Galaxy S3 LTE über einen Kaufpreis von 200 Euro ab. Nachdem er den Kaufpreis erhalten hatte, lieferte er jedoch lediglich ein Smartphone Samsung Galaxy S2.

21

              Die Geldstrafe hat der Angeklagte im Dezember 2013 komplett bezahlt, nachdem er zuvor festgenommen worden war, weil er die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen sollte.

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5.              Einen Strafbefehl wegen Diebstahls erließ das Amtsgericht Bielefeld am 14.11.2013 (Az.: 39 Cs 302 Js 7948/13 – 2519/13) (rechtskräftig seit dem 4.12.2013). Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt.

23

              Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen:

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              „Sie entwendeten am 24.7.2013 gegen 12.00 Uhr aus der Sporttasche des Zeugen N. im K.er Freibad ein iPhone 4 im Wert von ca. 200,- Euro, dass Sie anschließend weiterverkauften.“

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Die Geldstrafe ist noch nicht komplett bezahlt.

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6.              Wegen „gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen“ verurteilte ihn das Amtsgerichts Bielefeld am 17.6.2014 (Az.: 39 Ds 301 Js 3150/13 – 184/14) (rechtskräftig seit dem 17.6.2014) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

27

              Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

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              „Am 5.3.2013 wurden dem Geschädigten T. A.. im Bereich des Bielefelder Bahnhofes sein schwarzes Plastiketui mit 25,00 € Bargeld, dem Personalausweis des Geschädigten, dessen Führerschein, seiner EC-Karte der Volksbank, seiner EC-Karte der Deutschen Bank sowie seines Semestertickets von einer bisher nicht bekannten Person entwendet. Mithilfe dieser Papiere des Geschädigten beging der Angeklagte folgende Taten:

29

              1.

30

              Am 18.3.2013 begab sich der Angeklagte gegen 10.21 Uhr in die Geschäftsräume der Firma T.,. Er wurde von dem D. U., dem Inhaber der Firma „U. Import Export“, , begleitet. Die von dem Angeklagten mitgeführten Personaldokumente des Geschädigten A.. will der Angeklagte von einer ihm nicht näher bekannten griechischen Frau vor dem T. ausgehändigt erhalten haben.

31

              Der D. U. habe nach Angaben des Angeklagten diejenigen Geräte aus den Auslagen der Firma T. bestimmt, die der Angeklagte käuflich erwerben und im Anschluss direkt an den D. U. weiter veräußern sollte. So suchten sich der Angeklagte und der D. U. zwei Laptops der Marke Acer Aspire zum Preis von jeweils 649,00 € aus.

32

              Um die Laptops ohne Bezahlung mitnehmen zu können, schloss der Angeklagte im T. Markt einen von der T. GmbH vermittelten zinsfreien Kreditvertrag mit der U.Bank über eine Kreditsumme i.H.v. 1.298,00 € - dem gesamten Kaufpreis der beiden Laptops – ab. Der Kredit sollte ab dem 15.5.2013 in 29 monatlichen Raten zu je 43,30 € sowie einer Schlussrate von 42,30 € gezahlt werden. Eine Anzahlung war nicht erforderlich. Um über seine Identität zu täuschen, verwendete der Angeklagte bei Abschluss des Kreditvertrages voll umfänglich die Personaldaten des Geschädigten T. A.. und legte zur Legitimation dessen Ausweispapiere vor. Schließlich unterschrieb er den Kreditvertrag wahrheitswidrig mit dem Namen „A..“.

33

              Nach Abschluss des Kreditvertrages wurden die beiden Laptops an den Angeklagten ausgehändigt und er verließ mit ihnen den T. Markt.

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              Sodann begaben sich der Angeklagte, die griechische Frau – die vor dem Markt gewartet haben soll – und der D. U. zu der Firma des D. U.. Hier wurden dem Angeklagten von dem U. pro Laptop 200,00 €, insgesamt mithin 400,00 €, ausgehändigt. Welchen weiteren Betrag der U. an die griechische Frau für die Laptops zahlte, konnte der Angeklagte nicht sehen. Er bekam nur mit, dass weiteres Geld gezahlt wurde. Die beiden Laptops verblieben sodann in der Firma „U. Import Export“.

35

              2.

36

              Am gleichen Tag begab sich der Angeklagte gegen 11.47 Uhr mit den Personaldokumenten des T. A.. erneut in die Geschäftsräume der Firma T.. Er wurde abermals von dem D. U. begleitet. Auch die griechische Frau soll wieder vor dem Geschäft auf den Angeklagten und den D. U. gewartet haben.

37

              Erneut bestimmte der D. U. das zu kaufende Gerät. So suchten sich der Angeklagte und der D. U. dieses Mal einen Laptop der Marke „Apple MacBook“ zum Preis von 1.199,00 € aus.

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              Um auch diesen Laptop ohne Bezahlung mitnehmen zu können, schloss der Angeklagte im T. Markt erneut einen von der T. GmbH vermittelten zinsfreien Kreditvertrag mit der U.Bank über eine Kreditsumme in Höhe von 1.199,00 € - dem Gesamtkaufpreis des Laptops – ab. Auch dieser Kredit sollte ab dem 15.5.2013 in 29 monatlichen Raten zu je 40,00 € sowie einer Schlussrate von 39,00 € gezahlt werden. Eine Anzahlung war nicht erforderlich. Um über seine Identität zu täuschen, verwendete der Angeklagte auch bei Abschluss dieses Kreditvertrages voll umfänglich die Personaldaten des Geschädigten T. A.. und legte zur Legitimation dessen Ausweispapiere vor. Schließlich unterschrieb er den Kreditvertrag wahrheitswidrig mit dem Namen „A..“.

39

              Nach Abschluss des Kreditvertrages wurde das MacBook an den Angeklagten ausgehändigt und er verließ mit ihm den T. Markt.

40

              Sodann begaben sich der Angeklagte, die griechische Frau und der D. U. zu der Firma des D. U.. Hier wurden dem Angeklagten von dem U. für das MacBook 350,00 € ausgehändigt. Weitere 450,00 € zahlte der U. für das MacBook an die griechische Frau. Das MacBook verblieb in der Firma „U. Import Export“ und der Angeklagte verließ mit weiteren 350,00 € das Geschäft.

41

              3.

42

              Nach dem bekannten Muster begaben sich der Angeklagte, der D. U. und die griechische Frau am 19.3.2013 [in der Urteilsabschrift ist als Jahr 2014 angegeben, die Kammer hat sich aber im Rahmen der Hauptverhandlung durch Einblick in die Akten, nämlich die Anklageschrift und den Schlussbericht der Polizei davon überzeugt, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich das Jahr 2013 gemeint ist] gegen 10.08 Uhr mit den Personaldokumenten des T. A.. erneut in die Geschäftsräume der Firma T..

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              Auch an diesem Morgen bestimmte der D. U. das zu kaufende Gerät. So suchten sich der Angeklagte und der D. U. dieses Mal einen LCD-Fernseher der Marke Samsung zum Preis von 1.749,00 € und einen LED-Fernseher der Marke Samsung zum Preis von 1.099,00 € aus.

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              Erneut schloss der Angeklagte einen von der T. GmbH vermittelten zinsfreien Kreditvertrag mit der U.Bank über eine Kreditsumme in Höhe von 2.848,00 € - dem gesamten Kaufpreis der beiden Fernseher – ab. Auch dieser Kredit sollte ab dem 15.5.2013 in 29 monatlichen Raten zu je 94,90 € sowie einer Schlussrate von 95,90 € gezahlt werden. Eine Anzahlung war abermals nicht erforderlich. Um über seine Identität zu täuschen, verwendete der Angeklagte auch bei Abschluss dieses Kreditvertrages voll umfänglich die Personaldaten des Geschädigten T. A.. und legte zur Legitimation dessen Ausweispapiere vor. Schließlich unterschrieb er den Kreditvertrag wahrheitswidrig mit dem Namen „A..“.

45

              Nach Abschluss des Kreditvertrages wurden die beiden Fernseher an den Angeklagten ausgehändigt und er verließ mit ihnen den T. Markt.

46

              Sodann begaben sich der Angeklagte, die griechische Frau und der D. U. zu der Firma des D. U.. Hier wurden für beide Fernseher schriftliche Ankaufverträge zwischen der Firma „U. Import Export“ und dem Angeklagten, unter Verwendung dessen richtiger Personaldaten und einer Kopie der Gesundheitskarte des Angeklagten, geschlossen. Ausweislich dieser Ankaufverträge soll der D. U. für den LCD- Fernseher im Wert von 1.749,00 € einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € an den Angeklagten gezahlt haben. Für den LED-Fernseher im Wert von 1.099,00 € sollen ebenfalls 1000,00 € gezahlt worden sein.

47

              Die beiden Fernseher verblieben in der Firma „U. Import Export“.

48

              4.

49

              Schließlich begaben sich alle drei Personen nach dem bekannten Muster am 19.3.2013 [s.o.] gegen 11.21 Uhr mit den Personaldokumenten des T. A.. erneut in die Geschäftsräume der Firma T..

50

              Auch jetzt bestimmte der D. U. das zu kaufende Gerät. So suchten sich der Angeklagte und der D. U. dieses Mal einen LCD-Fernseher der Marke Samsung zum Preis von 1.999,00 aus.

51

              Erneut schloss der Angeklagte einen von der T. GmbH vermittelten zinsfreien Kreditvertrag mit der U.Bank über eine Kreditsumme i.H.v. 1999,00 € - dem gesamten Kaufpreis des Fernsehers – ab. Auch dieser Kredit sollte ab dem 15.5.2013 in 29 monatlichen Raten zu je 66,60 € sowie einer Schlussrate von 67,60 € gezahlt werden. Eine Anzahlung war abermals nicht erforderlich. Um über seine Identität zu täuschen, verwendete der Angeklagter auch bei Abschluss dieses Kreditvertrages voll umfänglich die Personaldaten des Geschädigten T. A.. und legte zur Legitimation dessen Ausweispapiere vor. Schließlich unterschrieb er auch diesen Kreditvertrag wahrheitswidrig mit dem Namen „A..“.

52

              Nach Abschluss des Kreditvertrages wurde der Fernseher an den Angeklagten ausgehändigt und er verließ mit ihm den T. Markt.

53

              Sodann begaben sich der Angeklagte, die griechische Frau und der D. U. abermals zu der Firma des D. U.. Hier wurde auch für diesen Fernseher ein schriftlicher Ankaufvertrag zwischen der Firma „U. Import Export“ und dem Angeklagten, unter Verwendung dessen richtiger Personaldaten und einer Kopie der Gesundheitskarte des Angeklagten, geschlossen. Ausweislich dieses Ankaufvertrages soll der D. U. für den LCD-Fernseher im Wert von 1.999,00 € einen Betrag in Höhe von 500,00 € an den Angeklagten gezahlt haben. Auch dieser Fernseher verblieb bei der Firma „U. Import Export“.

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              Bezüglich der drei Fernseher (Taten drei und vier) gibt der Angeklagte an, nicht die schriftlich fixierten insgesamt 2.500,00 € erhalten zu haben. Er selbst habe lediglich 1.300,00 € erhalten. Den Differenzbetrag habe der D. U. an die griechische Frau ausgezahlt.

55

              Bei den Taten war dem Angeklagten bewusst, dass er über seine Identität täuschte. Er handelte in der Absicht, sich ohne Gegenleistung in den Besitz der hochwertigen Elektrogeräte zu bringen und diese an den D. U. zu verkaufen. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch den Weiterverkauf der Geräte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und aus dieser seinen Lebensunterhalt sowie seine Spielsucht zu bestreiten. Hierfür verwendete er die insgesamt von dem D. U. erhaltenen 2.050,00 € auch.

56

              Die Papiere des Geschädigten D. hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nach der vierten Tat an die griechische Frau, die ihm die Papiere zuvor gegeben hatte, zurückgegeben.“

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Die Ausführungen zur Strafzumessung lauten:

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              „Das Gesetz sieht für gewerbsmäßigen Betrug Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für die jeweils tateinheitlich mit verwirklichte Urkundenfälschung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Insofern ist bezüglich aller vier Taten der Strafrahmen des gewerbsmäßigen Betruges anzunehmen.

59

              Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und dabei insbesondere die Schuld des Angeklagten sowie die Auswirkungen der Tat auf das zukünftige Leben des Angeklagten und auf die Gesellschaft abgewogen.

60

              Dabei war zu Gunsten des Angeklagten seine vollumfängliche geständige Einlassung zu beachten. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter dem Eindruck seiner angegebenen Spielsucht begangen hat.

61

              Zulasten des Angeklagten waren seine – unter anderem auch einschlägigen - Vorbelastungen zu beachten. Darüber hinaus ist durch die Taten des Angeklagten insgesamt ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe von 7.344,00 € entstanden.

62

              Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und der Tatumstände hält das Gericht für jede der vier Taten eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe für schuldangemessen und erforderlich, allerdings auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen.

63

              Aus diesen vier Einzelstrafen war unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte durch Erhöhung einer der Einzelstrafen als Einsatzstrafe eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten zu bilden.“

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Die Strafe ist noch nicht erlassen oder vollstreckt.

65

Nachdem das Verfahren ursprünglich gegen den Angeklagten und den B. N. B. geführt worden war, musste das Verfahren gegen den B. abgetrennt werden, weil dieser nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Nach Angaben des Angeklagten hat der B., der eine Zeitlang bei ihm gewohnt hat, die Ladung nicht erhalten. Er – der Angeklagte – habe ihn über den Termin in Kenntnis gesetzt. Herr B. halte sich wieder in Bulgarien auf.

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Die Kammer hat das Verfahren gegen den Mitangeklagten B. abgetrennt.

67

Der Angeklagte befand sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 in Geldnöten. Er selbst verfügte über kein geregeltes Einkommen, sondern war auf Sozialleistungen angewiesen. Der gesondert verfolgte B. wohnte mit seiner Ehefrau beim Angeklagten und bezog selbst kein Einkommen, sondern wurde durch den Angeklagten mit unterhalten. Zuvor waren der gesondert verfolgte B. und dessen Ehefrau durch den Herrn H. unterstützt worden, da dieser eine Beziehung zur Tochter des gesondert verfolgten B. – T. - unterhielt. Diesem war nun allerdings klar geworden, dass die T. sich dem Angeklagten zugewandt hatte. Infolgedessen hatte er seine Unterstützung eingestellt.

68

Der Angeklagte kam nach Gesprächen mit dem gesondert verfolgten B. zu der Überzeugung, dass es am einfachsten wäre, sich bei Herrn H. Geld zu beschaffen. Zu diesem Zweck suchten die beiden ihn am 2.10.2013 auf. Der Angeklagte und B. waren sich darüber einig, dass sie von dem H. Geld fordern wollten und diese Forderung notfalls auch mit Gewalt durchsetzen würden. Ihnen war klar, dass sie keinen Zahlungsanspruch gegen den H. hatten. Der gesondert verfolgte B. steckte noch eine Rolle Klebeband, um den H. zu fesseln,  und ein etwa 15 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa acht Zentimetern ein. Der Angeklagte wusste, dass der B. diese Gegenstände mit sich führte und war auch mit dem eventuellen Einsatz der Gegenstände einverstanden. B. rief noch seine Schwester, die Z. B., an und forderte sie auf, ebenfalls zur Wohnung des H. zu kommen. Der B. war die Wohnung des H. bekannt, denn sie hatte selbst einige Zeit bei diesem gemeinsam mit der Tochter des B. gewohnt. Zum Tatzeitpunkt wohnte sie beim Angeklagten. Gegen 17.30 Uhr trafen der Angeklagte und B. vor der Wohnung des H. in der T.straße 13 B in C. ein. Die B. war noch nicht anwesend. Der Angeklagte klingelte an der Wohnungstür des H.. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt alleine in seiner Wohnung. Er öffnete die Wohnungstür. Der Angeklagte fragte den H., ob seine Freundin – die Tochter des gesondert verfolgten B. – bei ihm sei. Auf diesen Vorwand hatten der Angeklagte und der B. sich geeinigt. H. verneinte dies wahrheitsgemäß. Auf die Frage des Angeklagten, ob er und sein Begleiter sich davon selbst überzeugen könnten, ließ er beide in seine Wohnung ein. Nach Betreten des Wohnzimmers forderte der Angeklagte den H. auf, sich zu setzen. Der Angeklagte wollte von H. wissen, ob dieser die Nacktfotos der T. gelöscht habe. Dies bestätigte der H. und der Angeklagte konnte sich durch Blick in den PC des H. davon überzeugen. Dann teilte der Angeklagte dem H. mit, er benötige Geld, nämlich 2.500,- Euro. H. unterstütze doch seit zwei Monaten die Eltern der T. nicht mehr. Da müsse er doch jetzt Geld haben. Der Vater der T. sollte mit seiner Frau wieder nach Bulgarien reisen. Herr H. erklärte, er habe kein Geld und sei auch nicht bereit, etwas zu bezahlen.

69

Der Angeklagte wies Herrn H. darauf hin, dass der B. ein Messer bei sich führe. In diesem Zusammenhang packte der B. das Klebeband und das mitgeführte Messer aus und legte beides auf den Wohnzimmertisch. Herr H. stand auf und forderte den Angeklagten und seinen Begleiter auf, die Wohnung zu verlassen. Es kam zu einem Gerangel, bei dem der H. auf sein Sofa gestoßen wurde. H. befand sich nun in einer sitzenden Position. Der Angeklagte forderte ihn auf, seine Hände vorzustrecken, um diese zu fesseln. H. kam der Aufforderung nach. B. fesselte die Hände des H., indem er die Handgelenke mehrfach mit dem Klebeband umwickelte. Gleiches tat er mit den Füßen des H.. Der Angeklagte suchte im Wohnzimmer nach weiterem Fesselmaterial. Er fand ein längeres USB-Kabel, das er dem H. ebenfalls noch um die Fußgelenke wickelte. Erneut forderte er die Herausgabe von Geld. Der H. antwortete, dass er kein Geld habe. Der Angeklagte war damit nicht zufrieden. Er redete auf H. ein und teilte ihm mit, dass er das Geld benötige, um den B. los zu werden, dieser sollte mit seiner Frau wieder nach Bulgarien reisen. Für die Tickets sei aber Geld erforderlich.

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Schließlich hielt er H. das Messer an den Hals. Herr H. empfand – wie vom Angeklagten beabsichtigt – Angst und verstand diese Geste als Drohung. Er wies auf sein Portemonnaie hin. Der Angeklagte durchsuchte es und fand lediglich eine Sparkassenkarte. Ihm war aus der Vergangenheit bekannt, dass Herr H. über eine American Express Kreditkarte verfügt. Herr H. hatte ihm diese schon einmal zur Verfügung gestellt. Er fragte Herrn H. nach dieser Karte. Nach kurzer Weigerung teilte Herr H. dem Angeklagten den Aufbewahrungsort im Schrank mit. Dort fand der Angeklagte neben der bereits genannten Kreditkarte noch eine weitere Kreditkarte (Visa Card). Er verlangte von allen Karten die Geheimnummer. Herr H. nannte diese. Der Angeklagte fand schließlich auch den Zettel, auf welchem Herr H. sich die Geheimnummern notiert hatte. Herr H. wies darauf hin, dass die Kreditkarten gesperrt seien und er mit diesen kein Geld abheben könne. Der Angeklagte verließ die Wohnung des Herrn H., um Geld abzuheben. Auf dem Weg zur Sparkassen-Zweigstelle sah der Angeklagte eine Tankstelle und kam auf die Idee, zu überprüfen, ob er mit der Karte überhaupt etwas erlangen könnte. Er erwarb eine pay-safe Karte im Wert von 50,- Euro, mit welcher er mit seiner Spielekonsole der Marke x-box online spielen konnte und eine Packung Zigaretten für 7,- Euro. Dann begab er sich zu einer Sparkassen-Zweigstelle und hob an einem Geldautomaten 500,- Euro vom Konto des Herrn H. ab. Er ließ sich auch Kontoauszüge ausdrucken und versuchte im Anschluss weitere 1.000,- Euro abzuheben. Dies misslang allerdings. Auch ein weiterer Verfügungsversuch scheiterte mangels Guthaben auf dem Konto. Der Angeklagte begab sich noch zu einer anderen Sparkassen-Zweigstelle, konnte aber auch dort kein Geld mehr abheben. Er kehrte zur Wohnung des Herrn H. zurück. B. hatte Herrn H. in der Zwischenzeit vom Klebeband befreit und ihm auch gestattet, die Toilette aufzusuchen. Die Füße waren weiterhin mit dem USB-Kabel gefesselt. Herr H. hatte aus Angst auf einen Fluchtversuch verzichtet, weil er nicht wusste, wann der Angeklagte wieder in seiner Wohnung eintreffen würde. Danach war auch die Schwester des B., die Z. B., eingetroffen. Auf Anweisung des Angeklagten wurde Herr H. wieder an Händen und Füssen mit dem Klebeband gefesselt. Der Angeklagte teilte mit, er habe kein Geld erhalten. Aus dem Portemonnaie des Herrn H. nahm er sich den darin befindlichen Bargeldbetrag von 24,- Euro und verließ sodann mit dem B. die Wohnung, um zu versuchen, mit den Kreditkarten des Herrn H. Bargeld zu bekommen. Vor dem Verlassen der Wohnung forderte er die Z. B. auf, auf Herrn H. aufzupassen und diesen notfalls „abzustechen“. Mit einem Taxi fuhren die beiden zu einer Tankstelle, um dort Waren, u.a. Chips, einzukaufen. Weder mit der American Express noch mit der Visa Karte oder der Sparkassenkarte des Herrn H. konnten sie die Waren bezahlen. Sie fuhren schließlich mit dem Taxi zurück zur Wohnung des Herrn H.. Für die Fahrt reichten die erbeuteten 24,- Euro nicht aus.

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In der Wohnung befreite der Angeklagte Herrn H. von den Fesseln und forderte ihn auf, nicht die Polizei zu rufen. Sodann verließen er, der B. und die B. die Wohnung des Herrn H. unter Mitnahme des Messers. Die Klebebandreste und die Rolle Klebeband ließen sie zurück. Das gesamte Geschehen dauerte mindestens eine Stunde.

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Herr H. verständigte telefonisch die Polizei.

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Der Angeklagte versuchte dann für den B. und dessen Frau Tickets nach Bulgarien zu erwerben. Ein Ticket sollte 160,- Euro kosten, die Reisekosten hätten mithin 320,- Euro betragen. Der Angeklagte bot Herrn B. die erbeuteten 500,- Euro an. Herr B. erklärte jedoch, dass er dann mit lediglich 180,- Euro aus Deutschland nach Bulgarien zurückkehre. Das sei ihm zu wenig. Dem Angeklagten gelang es schließlich, die Tickets für insgesamt 284,- Euro zu erwerben. Der Angeklagte veräußerte noch eine ihm gehörende Spielekonsole der Marke Sony Playstation und versetzte sein Handy. Von dem Geld gab er Herrn B. weitere 100,- Euro. Herr B. reiste später mit seiner Frau nach Bulgarien.

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Herr H. verspürte noch etwa eine Woche nach dem Vorfall Angst. Danach war der Vorfall für ihn erledigt. Dem Angeklagten, dem B. oder der B. ist er nicht mehr begegnet.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, denen der Kammer gefolgt ist. Sie hat ferner den Bundeszentralregisterauszug vollständig sowie die Vorverurteilungen und die zugehörigen Vollstreckungsakten auszugsweise verlesen.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist.

77

Das Geständnis des Angeklagten ist im Rahmen einer Verständigung mit der Kammer abgegeben worden. Die Kammer hatte dem Angeklagten für eine geständige Einlassung im Sinne des Anklagevorwurfs eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren und sechs Monaten und nicht mehr als vier Jahren in Aussicht gestellt.

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Das Geständnis des Angeklagten steht auch im Einklang mit den sonstigen erhobenen Beweisen.

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Die Aussage des Geschädigten H. deckt sich mit den Angaben des Angeklagten. Der Zeuge H. hat seine Angaben auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen konstant entsprechend getätigt.

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Darüber hinaus wird das Geständnis des Angeklagten bestätigt durch das Sachverständigengutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen. Die vorgefundenen Spuren tragen die DNA-Merkmale des Angeklagten, des gesondert verfolgten B., der B. und des Geschädigten. Sie belegen nicht nur, dass sich der Angeklagte sowie der B. und die B. am Tattag in der Wohnung des Herrn H. befunden haben, da Herr H. als Nichtraucher, die Zigarettenkippen der drei Personen wohl kaum über einen längeren Zeitraum aufbewahrt hätte, sondern auch, dass der Angeklagte und B. Herrn H. gefesselt haben.

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Durch die festgestellte Tat hat sich der Angeklagte eines besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 239 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht.

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Es handelt sich vorliegend um eine einheitliche Tat. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. hatten von Anfang an vor, eine bestimmte Geldsumme zu erbeuten. Zu diesem Zweck verlangten sie von dem Geschädigten H. die Herausgabe verschiedener Kredit- und Bankkarten nebst zugehöriger Geheimnummer.

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Die Tat ist als besonders schwerer Raub und nicht als besonders schwere räuberische Erpressung zu werten, denn die Täter haben den Geschädigten allein deshalb gefesselt und bedroht, um die spätere Wegnahme des Geldes zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2006, 38).

84

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 22.5.2014 noch eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen worden ist, er sollte dem Zeugen H. mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben, kam eine Verurteilung aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Der Tatnachweis war nicht zu führen. Der Angeklagte selbst hat im Gegensatz zu seiner Einlassung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe Herrn H. nicht geschlagen. Herr H. hat dies konstant bei der Polizei und auch im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt.

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Ein Teilfreispruch war nicht erforderlich, denn das gesamte Geschehen ist als einheitlicher Lebensvorgang im Sinne des § 52 StGB anzusehen.

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1. Strafrahmen

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Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht, ausgegangen.

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Sie hat sich jedoch zu einer Verschiebung dieses Strafrahmens veranlasst gesehen.

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Die Kammer hat die Tat des Angeklagten als minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bewertet. Denn bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte die straferschwerenden hinreichend deutlich überwiegen, um die Tat des Angeklagten als eine im Verhältnis zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens durch den Gesetzgeber bereits bedachten Fällen minder schwere zu bewerten.

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Als strafmildernder Gesichtspunkt war in diesem Zusammenhang zunächst Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, wenngleich der Angeklagte mehrere Anläufe benötigte, um sich zu dem kompletten Geständnis „durchzuringen“. Darüber hinaus ist der finanzielle Schaden für das Tatopfer letztlich noch in einem Bereich geblieben, der als nicht besonders groß anzusehen ist. Der Angeklagte selbst hat lediglich im Hinblick auf die Zigaretten und die pay-safe Karte von der Tatbeute direkt profitiert. Der restliche Betrag  ist – abgesehen von den Taxikosten – dem B. zugeflossen. Der Geschädigte hat lediglich eine Woche lang psychisch unter den Folgen der Tat zu leiden gehabt. Die Sache ist für ihn jetzt erledigt. Die Kammer hatte weiter zu bedenken, dass der Angeklagte als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich zu gelten hat. Er ist darüber hinaus nicht in größerem Umfang vorbestraft, wenngleich auch eine Verurteilung wegen Nötigung zu berücksichtigen ist.

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2. Strafzumessung im engeren Sinne

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Bei der Zumessung der Freiheitsstrafe innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche vorgenannten und die sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Zu Lasten des Angeklagten musste dabei ins Gewicht fallen, dass der Geschädigte sich für mindestens eine Stunde in der Gewalt von insgesamt drei – allerdings ihm bekannten - Personen befunden hat und er auch gefesselt worden ist. Angesichts der durchaus erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte hat sich die Kammer bewogen gesehen, die Freiheitsstrafe doch noch deutlich unter der Mitte des eröffneten Strafrahmens anzusiedeln. Sie hat als tat- und schuldangemessen mithin auf eine Freiheitsstrafe von

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drei Jahren

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erkannt.

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3. Gesamtstrafenbildung

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Die so gefundene Einzelstrafe musste gemäß § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.11.2013 und vom 17.6.2014 auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

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Der Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.6.2013 kam eine Zäsurwirkung nicht mehr zu, da die diesbezügliche Strafe bereits komplett getilgt worden ist.

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Der Kammer stand für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat bis zu fünf Jahren und sechs Monaten zur Verfügung.

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Die Kammer hat erneut sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Taten sich nicht in einem besonders engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ereignet haben.

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Im Ergebnis erschien der Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

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drei Jahren und sechs Monaten

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zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend. Die gefundene Gesamtfreiheitsstrafe liegt auch in dem durch die Verständigung vorgegebenen Strafrahmen von drei Jahren und sechs Monaten bis zu vier Jahren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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Eine Verständigung hat stattgefunden.