Freispruch wegen Täterschaftszweifeln; Entschädigung für Führerschein-Beschlagnahme
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernen vom Unfallort angeklagt; er machte keine Angaben zur Sache. Das Gericht sprach ihn frei, weil trotz Feststellungen (u.a. Blutalkohol 2,19 ‰) Zweifel an seiner Täterschaft bestanden und Zeugenaussagen keinen durchgreifenden Beweiswert hatten. Zudem stellte das Gericht einen Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG für die vorläufige Führerscheinbeschlagnahme fest. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Ausgang: Angeklagter wegen Zweifeln an der Täterschaft freigesprochen; Entschädigung nach § 2 StrEG für Beschlagnahme des Führerscheins festgestellt; Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist ein sicherer Nachweis der Täterschaft erforderlich; begründete Zweifel an der Täterschaft führen zum Freispruch.
Zeugenaussagen, die eine Identifizierung erst im Zuge polizeilicher Hinweise ermöglichen oder nachträglich zustande kommen, sind in ihrer Beweiskraft eingeschränkt und können für sich keine tragfähige Täterschaftsüberführung begründen.
Wird der Angeklagte freigesprochen und liegen weder Ausschluss- noch Versagungsgründe vor, ist für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Entschädigung nach § 2 StrEG zu gewähren.
Bei Freispruch fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagten für den durch die am 27.05.2018 erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins mit der Nr. J38000PJ121 erlittene Schaden gemäß § 2 StrEG zu entschädigen ist.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Rubrum
| 1 Cs-902 Js 2873/18-433/18 | ![]() | Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 22.03.2019 Bünde, 02.04.2019 XX, Justizbeschäftigte Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Bünde IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In der Strafsache
gegen VV
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.
hat das Amtsgericht Bünde
aufgrund der Hauptverhandlung vom 14.03.2019,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht RR
als Richterin
Referendarin BB
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bielefeld
Rechtsanwalt EE aus Bündeals Verteidiger des Angeklagten
Justizbeschäftigte YY
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagten für den durch die am 27.05.2018 erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins mit der Nr. J38000PJ121 erlittene Schaden gemäß § 2 StrEG zu entschädigen ist.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
(abgekürzt nach Rechtskraft gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
I.
Dem Angeklagten war durch Strafbefehl vom 08.10.2018 vorgeworfen worden, am 27.05.2018 gegen 21.18 Uhr mit einem Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen HF – pp. aufgrund einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in Höhe von 2,19 ‰ in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand die Jakobstader Straße in Bünde befahren zu haben, obwohl er seine Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und müssen. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit habe er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden am Fahrzeug des Zeugen NN und am Pkw des Zeugen MM in Gestalt eines wirtschaftlichen Totalschadens entstanden sei, verursacht. Nachdem der Angeklagte den Unfall verursacht und bemerkt habe, habe er sich zu Fuß von der Unfallstelle entfernt, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
II.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort freizusprechen.
Das Gericht hat zwar festgestellt, dass der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47 Jahre alte und nicht vorbestrafte Angeklagte Halter des Unfallfahrzeuges der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen HF – pp. war und weiterhin ist. Die dem Angeklagten um 22.45 Uhr entnommene Blutprobe hat zudem eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 ‰ ergeben, so dass er sich zur Tatzeit in einem Zustand absoluter Fahrunfähigkeit befunden hat.
Diese Feststellungen reichten jedoch nicht aus, um den Angeklagten der Taten zu überführen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich dadurch, dass der Zeuge OO lediglich bekunden konnte, dass die das unfallverursachende Fahrzeug auf der Fahrerseite verlassene Person männlich und der Körpergröße nach kräftiger bzw. größer als er selbst gewesen sei. Dass es sich bei dem Fahrer um den in seiner Nachbarschaft wohnenden Angeklagten gehandelt habe, sei ihm – dem Zeugen OO – allerdings erst dann aufgefallen, als der Angeklagte von den Polizeibeamten als möglicher Täter behandelt worden sei. Ein gesicherter Beweiswert kam der Aussage des Zeugen OO mithin nicht zu. Zweifel bestehen insbesondere dahingehend, dass der Zeuge den Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges sowie als diejenige Person, welche sich anschließend vom Unfallort entfernt hat, identifiziert hat. Wegen der vorstehend genannten Zweifel war eine Verurteilung des Angeklagten ausgeschlossen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
IV.
Die Entschädigung des Angeklagten für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG auszusprechen, da der Angeklagte freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG vorliegen.
RR
Ausgefertigt
XX, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
