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Landgericht Bielefeld·06 Ns 87/16·14.02.2017

Untreue durch Buchhalterin: 178 Fälle, Berufung gegen Strafmaß verworfen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beschränkte ihre Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Untreue auf das Strafmaß. Das Landgericht stellte klar, dass der Tenor um „in 178 Fällen“ zu ergänzen war und dass „gewerbsmäßig“ als Regelbeispiel nicht tenoriert wird. Es bestätigte die Einzelstrafen und beließ es wegen des Verschlechterungsverbots bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Eine Strafrahmenverschiebung wegen Schadenswiedergutmachung und eine Bewährung lehnte die Kammer u.a. wegen Umfang, Planmäßigkeit und Fortsetzung gleichgelagerter Taten ab.

Ausgang: Berufung der Angeklagten gegen das Strafmaß verworfen; Verurteilung wegen Untreue in 178 Fällen zu 2 Jahren bestätigt (Tenor klargestellt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen trotz offensichtlicher Unrichtigkeiten eine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Strafzumessung bieten.

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Ein offenbares Schreibversehen im schriftlichen Urteilstenor kann berichtigt werden, wenn sich die richtige Tenorierung eindeutig aus Sitzungsprotokoll und Urteilsgründen ergibt.

3

Der besonders schwere Fall nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist keine selbständige Qualifikation; die Kennzeichnung „gewerbsmäßig“ ist deshalb nicht in den Urteilstenor aufzunehmen.

4

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 StGB setzt eine eigenleistungsgeprägte Wiedergutmachung voraus; Wiedergutmachung mit anderweitig deliktisch erlangten Mitteln oder maßgeblich durch Drittzuwendungen ist hierfür regelmäßig nicht geeignet.

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Bei einer Vielzahl planvoll begangener Vermögensdelikte und fortgesetzter gleichgelagerter Taten trotz laufender Ermittlungen können besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB fehlen, sodass eine Aussetzung einer Zweijahresstrafe zur Bewährung ausscheidet.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 1 StPO§ 199 BGB§ 266 StGB§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB

Tenor

Unter Verwerfung der Berufung der Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Tenor neu gefasst:

Die Angeklagte wird wegen Untreue in 178 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                          2 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens einschließlich der ihr insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen.

Rubrum

1

2

Gründe

4

I.

5

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – in Bielefeld vom 01.10.2015 wegen gewerbsmäßiger Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren worden. Entgegen dem – ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 01.10.2015 – verkündeten Urteil ist in der schriftlichen Urteilsfassung der Zusatz „in 178 Fällen“ nicht in den Tenor aufgenommen worden, während in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen für 178 Taten Einzelstrafen festgesetzt worden sind.

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Als Einzelstrafen sind verhängt worden:Tat Nr. 151: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe,

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Taten Nr. 15, 28, 88, 94, 131,141 und 148 mit Schadensbeträgen zwischen 3.500-6.000 € jeweils ein Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe,

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für die Taten mit einer Schadenssumme von ca. 2000 €, nämlich die Taten Nr. 2, 22, 24, 31-33, 50, 66, 77, 78, 84, 97,119, 123, 136, 143, 175 und 177 jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe,

9

für die übrigen Taten jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe.

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Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 07.10.2015, eingegangen am selben Tage form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.01.2016 auf das Strafmaß beschränkt.

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Die erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam.

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Der scheinbare Widerspruch zwischen dem Tenor der schriftlichen Urteilsfassung, der im Schuldspruch nur „gewerbsmäßige Untreue“ anführt und in den Urteilsgründen auf 178 Fälle der Untreue eingeht, ist in einem offenkundigen Schreibversehen begründet, wie sich sowohl aus den Urteilsgründen wie auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 01.10.2015 ergibt. Insoweit war die im Tenor erfolgte Berichtigung erforderlich.

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Das amtsgerichtliche Urteil enthält zwar insoweit einen Widerspruch, als es an einzeln durchgeführten Überweisungen 182 aufführt, diese infolge einer versehentlichen Doppelnummerierung der Fälle 120, 121, 132 und 133 aber zu (nur) 178 Fällen addiert und dementsprechend 178 Taten abgeurteilt hat. Dieser Fehler ist aber nicht derart, dass die Feststellungen keine hinreichende Grundlage für eine Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bieten würden. Der Fehler –  bei dem jeweils zwei Überweisungen als eine Tat behandelt wurden, wobei in jedem Fall ein Schadensbetrag, der deutlich unter 2.000,- Euro liegt, zugrundegelegt wurde, so dass das Amtsgericht die geringste von ihm verhängte Einzelstrafe von jeweils neun Monaten festgesetzt hat. – wirkt sich ausschließlich zugunsten der Angeklagten aus, ein Strafklageverbrauch tritt auch hinsichtlich der doppelt nummerierten Taten ein.

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Auf die Berufung hin hat das Landgericht Bielefeld in der Berufungshauptverhandlung vom 29.02.2016 unter Verwerfung der Berufung der Angeklagten den Schuldspruch des Schöffengerichts Bielefeld dahingehend berichtigt, dass nach den Worten „wegen gewerbsmäßiger Untreue“ der Zusatz „in 178 Fällen“ ergänzt wird.

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Als Einzelstrafen wurden verhängt:

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eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für die Tat Nr. 151,

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Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten für die Taten mit einem Schaden zwischen 3.500,- und 6.000,- Euro (Taten Nr. 28, 88, 94, 131, 141 und 148),

18

Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr für die Taten mit einem Schaden um 2.000,- Euro (Taten Nr. 2, 22, 24, 31-33, 50, 66, 77, 78, 84, 97, 119, 123, 136, 143, 175 und 177)

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eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Tat zu 15. mit einer Schadenssumme von 1.355,50 Euro (die versehentlich vom Amtsgericht – offenbar in Verwechslung mit der Tat 16. mit einer Schadenssumme von 4.301,20 Euro – mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sanktioniert wurde),

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eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Tat zu 16., die trotz des erheblichen Schadens mit Rücksicht auf das Verbot einer Verschlechterung der Rechtsfolgen für die berufungsführende Angeklagte (§ 331 Abs.1 StPO) verhängt wurde,

21

Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten für alle übrigen Fälle mit geringeren Schadenssummen von 501,- Euro und mehr.

22

Auf die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Angeklagten hin hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 05.07.2016 das Urteil des Landgerichts Bielefeld mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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II.

24

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer in der erneuten Berufungshauptverhandlung, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 18.01.2017 ergeben, folgende Feststellungen getroffen:

25

Die xx Jahre alte Angeklagte wuchs mit zwei älteren Geschwistern im elterlichen Haushalt in W. auf. Die Eltern waren Inhaber einer Möbelfirma in W.. Ihr Vater starb im Jahre xxxx. Zu Mutter und Geschwistern hat die Angeklagte Kontakt.

26

Sie besuchte die Grundschule in W. und anschließend die Hauptschule, welche sie mit  Hauptschulabschluss verließ. Danach machte sie in der Möbelfirma ihres Vaters eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Sie arbeitete bis 1995 im elterlichen Betrieb, der nach dem Tod des Vaters auf die ältere Schwester übertragen wurde. Während der Bruder für seinen fiktiven Anteil Geld erhielt, wurde der Angeklagten das Eigentum an dem von der Mutter bewohnten Hausgrundstück übertragen, für das ein dingliches Nießbrauchrecht der Mutter auf Lebenszeit eingetragen ist.

27

Die Angeklagte arbeitete 1996 bis 1997 als Buchhalterin bei einem Modefotografen. Danach war sie als Buchhalterin bei der Firma M. GmbH bis zum November 2012 angestellt, wo sie zuletzt 1.700,- bis 1.800,- Euro netto verdiente. In dieser Zeit kam es zu den verfahrensgegenständlichen Untreuehandlungen zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin. Im November 2012 kündigte die Angeklagte das Arbeitsverhältnis, weil eine Umstrukturierung des Konzerns im Gespräch war.

28

In der Folgezeit war sie jeweils für nur wenige Monate in einem Sanitär-Geschäft in O. und einem Küchenstudio in C. tätig. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war sie vom 01.03.2014 bis Oktober 2015 bei der Firma S. GmbH in L. mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.800,-Euro beschäftigt. Auch in dieser Firma kam es, worauf noch einzugehen sein wird, zu gleichgelagerten Taten, worauf nach Bekanntwerden der Vorfälle im Oktober 2015 die fristlose Kündigung erfolgte. Seit dem 01.02.2016 ist sie als Lohn- und Personalbuchhalterin bei einer Firma für Bauelemente in O. tätig, wo sie etwa 1.700- Euro netto monatlich verdient. Ihr derzeitiger Arbeitgeber weiß nichts von diesem Strafverfahren.

29

Die Angeklagte heiratete im Jahre xxxx einen Holzbetriebstechniker. Die – kinderlose – Ehe wurde im Jahre xxxx geschieden. Seit Anfang xxxx ist die Angeklagte in zweiter Ehe, welche ebenfalls kinderlos ist, verheiratet. Ihr Ehemann verdient als Schustermeister bei der Firma D. rund x,- Euro netto monatlich.

30

Die Eheleute bewohnten bis Juni xxxx ein Haus auf dem Grundstück U. x in P., welches sie im Jahre xxxx erworben hatten. Auf die Belastung zahlten sie monatlich xxx,- Euro.

31

Darüber hinaus gehört der Angeklagten das Grundstück B.-Straße x in P., welches sie – wie oben ausgeführt – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Juni xxxx von der Mutter übertragen bekommen hat. Dieses Grundstück wird nach wie vor von der Mutter bewohnt, welches ein lebenslanges Nießbrauchrecht sowie das Recht auf Rückauflassung hat.

32

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

33

III.

34

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafmaßes ist die Kammer von den bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils  ausgegangen.

35

Danach hat die Angeklagte in der Zeit von Januar 2010 bis Oktober 2012 in 178 Fällen (und bereits zuvor in rechtsverjährter Zeit ab Mitte 2006) von den Konten ihrer Arbeitgeberin, der Firma M. GmbH, unter missbräuchlicher Ausnutzung der von dieser eingeräumten Kontovollmachten auf ihr eigenes Konto ungerechtfertigt Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 223.359.76 Euro (inklusive des Schadens aus rechtsverjährter Zeit rund 500.000,- Euro), überwiesen und so ihrer Arbeitgeberin, deren Vermögensinteressen sie als deren (mit solchen Vollmachten ausgestattete) Buchhalterin zu betreuen hatte, einen entsprechenden Schaden zugefügt. Bei dem höchsten Überweisungsbetrag handelte es sich um 8.309,67 Euro (am 04.09.2012, Fall 151 - nach der auch im Folgenden zugrunde gelegten amtsgerichtlichen Nummerierung), überwiesen wurden weiter Beträge zwischen 3.500,- und 6.000,- Euro, (Fälle 16, 28, 88, 94, 131, 141 und 148), Beträge um 2.000,- Euro (Fälle 2, 22, 24, 31-33, 50, 66, 77, 78, 84, 97, 119, 123, 136, 143, 175 und 177)  und geringere Beträge von 501,- Euro und mehr. Die Angeklagte verübte diese Taten, um sich aus deren wiederholter Begehung eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle neben ihrem Arbeitslohn zu verschaffen. Die Angeklagte wandte verschiedene Verschleierungsmaßnahmen an, um die Verschiebung der Geldbeträge auf ihr Konto zu verdecken. So fehlten in den Unterlagen der Firma M. die Papiernachweise, die auf die Daten des Empfängerkontos hätten hinweisen können. Auch wurden viele „Sammelüberweisungen“ getätigt, so dass die Umbuchungen nicht auffielen, weil kein Einzelempfänger ausgewiesen wurde. Sogar die jährlich von der Firma M. beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen wie zB Q. entdeckten die Manipulationen der Angeklagten nicht.

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Wegen der Einzelheiten des Tatgeschehens wird im Übrigen auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.10.2015 zu II. von Anfang bis zum Folgesatz nach der numerischen Aufzählung der Taten (3. Absatz der Seite 3 des Urteils, Bl.265 d.A., bis 1. Satz des 3. Absatzes der Seite 8 des Urteils, Bl.267 Rückseite d.A.) verwiesen.

37

Ergänzend hat die Kammer die folgenden Feststellungen zum Tat- und Nachtatgeschehen getroffen:

38

Die Angeklagte verwandte die unrechtmäßig auf ihr Konto überwiesenen Beträge für Luxusausgaben wie ein teures Auto, Kleider und Schmuck. Ein besonderer Grund dafür, dass die bis dahin unbestrafte Angeklagte ab Mitte xxxx (damals mit xx Jahren) Vermögensdelikte verübte, konnte nicht festgestellt werden. Anzeichen für eine die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigende psychische Erkrankung oder Störung sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte wörtlich: „Ich habe es einfach verprasst“.

39

Wie bereits ausgeführt, war die Angeklagte vom 01.03.2014 bis Oktober 2015 bei der Firma S. GmbH in L. als Finanzbuchhalterin beschäftigt. Auch in dieser Firma kam es zu gleichgelagerten Taten:

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Ab April 2014 begann sie, Rechnungen der Leiharbeitsfirmen zu kopieren, bevor sie diese mit einem Eingangsstempel versah. Die Originalrechnung bezahlte sie, die Kopie versah sie mehrere Wochen später mit einem aktuellen Eingangsstempel, so dass es den Anschein hatte, als sei diese eben erst eingegangen. Den Geldbetrag für diese Rechnung überwies sie sodann auf ihr eigenes Konto. Sie nutzte hierbei aus, dass es kurz vor ihrem Eintritt in die Firma eine Umstrukturierung gab mit der Folge, dass die Buchhaltung von einem externen Steuerberater durchgeführt wurde, welcher nicht täglich vor Ort war. Damit die Rechnungen vom System nicht als Doppelüberweisung erkannt wurden, baute sie Zahlendreher bei den Rechnungsnummern oder beim Datum ein. Als seitens des Geschäftsführers nach einigen Monaten angeordnet wurde, die Ausgaben für die Leiharbeitsfirmen genauer zu überprüfen, da für diese Sparte seiner Meinung nach zuviel Geld ausgegeben würde, benutzte die Angeklagte nunmehr die Rechnungen der Speditionen für ihre Manipulationen.

41

Die Angeklagte setzte ihre Taten sogar dann fort, als die Firma M. im November 2014 Anzeige erstattete und die Angeklagte am 15. Januar 2015 zur Vernehmung vorgeladen wurde; es kam am 30.06.2015 und am 03.08.2015, also nach Zustellung der Anklageschrift, zu zwei weiteren Überweisungen in Höhe von insgesamt 2049,05 Euro. In der Folgezeit benutzte die Angeklagte für die Schadenswiedergutmachung an die Firma M. teilweise das Geld, was sie bei der Firma S. veruntreut hatte; genaue Feststellungen konnten hierzu nicht getroffen werden.

42

Aufgrund eines Zeitungsartikels, welcher nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 01.10.2015 in der lokalen Presse erschien, wurde der Geschäftsführer der Firma S., der Zeuge F. misstrauisch, da er sich vor der Anstellung der Angeklagten auch bei der Firma M. bezüglich der Angeklagten erkundigt hatte und ihm nun Parallelen auffielen. Er stellte die Angeklagte zur Rede, ob sie die in dem Artikel erwähnte Frau, welche bei einer Firma Veruntreuungen begangen habe, sei. Die Angeklagte bestritt dies zunächst, gab es aber schließlich zu. Auch die Frage, ob sie auch bei der Firma S. Veruntreuungen begangen habe, verneinte sie zunächst, gab aber, als die ersten Überprüfungen Unregelmäßigkeiten ergaben, drei Fälle zu. Überprüfungen ergaben aber, dass die Angeklagte in 48 Fällen unberechtigte Überweisungen auf ihr Konto in Höhe von 64.362,39 Euro getätigt hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die „Umsatzstatistik“ Bl.440f Bezug genommen.

43

(Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Firma S. hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld – für die Kammer aufgrund des Schadensumfangs und der Vorgehensweise völlig unverständlich – das Verfahren nach § 154 Abs.1 StPO im Hinblick auf die vorliegende Verurteilung eingestellt).

44

Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, wurde der Angeklagten sofort gekündigt; diese zahlte binnen kurzer Zeit 7.500 Euro zurück. Zwischen der Angeklagten und der Firma S. wurde sodann folgende Vereinbarung getroffen: die Angeklagte unterzeichnet ein Schuldanerkenntnis und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wenn sie bis zum 31.12.2015 einen Betrag von 30.000 Euro zahlt, wird auf Erstattung einer Strafanzeige verzichtet. Die Firma S. ließ sich darüber hinaus eine Grundschuld über 56.862,39 Euro im Grundbuch des Grundstücks U. x in P. eintragen. Die Angeklagte erfüllte die Auflagen: die 30.000 Euro erhielt sie von ihrer Mutter als Geschenk; eine Rückzahlungsverpflichtung wurde nicht vereinbart. Als das Haus U. x in P. verkauft wurde, wurde die Firma S. hinsichtlich ihrer Restforderung am 02.05.2016 befriedigt; die Grundschuld wurde gelöscht. Im Gegenzug verzichtete die Firma S. auf eine Anzeigenerstattung.

45

Hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung betreffend die hier geschädigte Firma M. GmbH hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

46

Von April 2014 bis Ende Januar 2017 leistete die Angeklagte an die geschädigte Firma M. GmbH durch Einzelüberweisungen zur Schadenswiedergutmachung insgesamt 54.114,37 Euro (vgl. Bl.438f), wobei ein Teil der für die Schadenswiedergutmachung mit dem Geld erfolgte, welches sie bei der Firma S. veruntreut hatte; genaue Feststellungen konnten hierzu nicht getroffen werden.

47

Sie verkaufte für diese Schadenswiedergutmachung ihren für rund 58.000,- Euro angeschafften Landrover für 28.000,- Euro und verwandte den nach Anschaffung eines neuen Kleinwagens (für 8.000 Euro) verbliebenen Resterlös für die Schadensersatzzahlung. Gleiches gilt für eine aufgelöste Lebensversicherung über ca. 10.000 Euro. Kurz vor der Berufungsverhandlung Ende Februar 2016 leistete sie an die Firma M. weitere 50.000,- Euro. Über diesen Betrag hatte ihre Mutter am 27.11.2015 ein Bauspardarlehen aufgenommen; insoweit wurde im Grundbuch für das Grundstück B.-Straße x in P. am 15.12.2015 eine Grundschuld über 50.000 Euro zugunsten der Bausparkasse eingetragen. Diese 50.000 Euro hat die Mutter der Angeklagten geschenkt; auch insoweit ist keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Weiterhin trat die Angeklagte am 23.02.2016 ihren Zahlungsanspruch aus dem damals anstehenden Verkauf des ihr und ihrem Ehemann gehörenden Wohnhauses U. x in P. an die geschädigte Firma M. ab. Diese Abtretung lief ins Leere, da aus dem Grundstücksverkauf – der Verkaufspreis belief sich auf 167.000 Euro – zunächst die Sparkasse Herford mit 100.000 Euro befriedigt werden musste und die Angeklagte die ihr zustehende Hälfte des verbleibenden Verkaufserlöses zur Befriedigung der Ansprüche der Firma S. verwendete. Darüber hinaus bestellte die Angeklagte auf ihrem von der Mutter bewohnten Grundstück B.-Straße x in P. mit deren Mitwirkung eine Grundschuld über 150.000,- Euro zugunsten der Firma M. GmbH. Diese Grundschuld ist nachrangig gegenüber der bereits erwähnten Grundschuld der Bausparkasse über 50.000 Euro.

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Die Angeklagte hat sich anlässlich der Verhandlung beim Amtsgericht im Oktober 2015 und auch in der erneuten Berufungshauptverhandlung bei dem (inzwischen ehemaligen) Geschäftsführer der geschädigten Firma, Herrn N., für ihre Taten entschuldigt. Der Zeuge N. hat hierzu lediglich geäußert, dass das Gericht über sie, die Angeklagte urteilen werde.

49

Die zurückhaltende Haltung des Zeugen N. mag auch auf der Haltung der Angeklagten im zivilrechtlichen Verfahren beruhen:

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Die Firma M. GmbH macht zivilrechtlich gegen die Angeklagte den vollen, von dieser veruntreuten Betrag (also auch hinsichtlich der strafrechtlich verjährten Beträge) über 503.240,13 Euro abzüglich inzwischen geleisteter Rückzahlungen geltend. Die Angeklagte legte gegen den entsprechenden Mahnbescheid Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt ein. In dem zunächst vor dem Landgericht Bielefeld und – nach Verweisung – vor dem Arbeitsgericht Bielefeld geführten Prozess beruft sie sich in erster Linie für die Rückzahlungsforderungen von Juni 2006 bis Dezember 2011 auf Verjährung, da ihrer Auffassung nach die Firma M. grob fahrlässig nicht erst im November 2014, sondern bereits zuvor von den Buchungen auf das Konto der Angeklagten hätte Kenntnis erlangen können und der Angeklagten freie Hand gelassen habe. Weil es kein Kontrollsystem gegeben habe, seien die Zahlungen auf das Konto der Angeklagten nicht aufgefallen. Daher habe die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB jeweils einen Monat nach Entstehen des jeweiligen Rückzahlungsanspruchs begonnen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2016 die Angeklagte zur Zahlung des noch offenen Restbetrages von 404.791,25 € verurteilt. Hiergegen hat die Angeklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht erhoben; über diese ist noch nicht entschieden. Die parallel hierzu laufenden außergerichtlichen Verhandlungen über Rückzahlungsmodalitäten haben bislang zu keinem Ergebnis geführt.

51

IV.

52

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

53

Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

54

Die ergänzenden Feststellungen zur Sache beruhen zum einen auf den Angaben der Angeklagten. Diese hat die Taten, auch soweit sie verjährt sind, eingestanden. Sie hat insbesondere auch Angaben zur Schadenswiedergutmachung gemacht und hat dabei eingeräumt, dass sie Gelder, welche sie bei der Firma S. veruntreut hat, zur Schadenswiedergutmachung bei der Firma M. eingesetzt hat. Eine genaue Summe konnte die Angeklagte hier aber nicht benennen. Nach Auffassung der Kammer kann es sich dabei aber auch nicht um völlig unerhebliche Beträge gehandelt haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma S. ein monatliches Nettogehalt von ca. xxxx € gehabt hat; hinzu kommt der monatliche Nettoverdienst ihres Ehemannes in Höhe von ca. xxxx €. Die Belastungen in Höhe von monatlich xxx € für das Haus waren abzuziehen. Unabhängig von dem Erlös des Pkw Verkaufs und der abgelösten Lebensversicherung – weitere eigene Geldquellen hat sie nicht angegeben –  hat die Angeklagte einen so erheblichen Teil an Schadenswiedergutmachungen durch Einzelüberweisungen im Zeitraum von April 2014 bis Ende 2017 geleistet, dass dieser mit eigenen finanziellen Anstrengungen nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Hinzu kommt als Indiz, dass nach der Entlassung der Angeklagten bei der Firma S. – wie sich aus der Aufstellung Bl.439 ergibt – im Oktober 2015 die Schadenswiedergutmachung zunächst eingestellt wurde und ab März 2016 mit viel kleineren Beträgen wieder aufgenommen wurde. Auch dies spricht dafür, dass die Schadenswiedergutmachung bei der Firma M. in nicht unerheblichem Umfang mit Geldmitteln erfolgte, sie bei der Firma S. veruntreut hatte. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer hier von einem Betrag von ca. 20.000,00 € aus, welchen sie als Schadenswiedergutmachung aus Beträgen geleistet hat, die sie bei der Firma S. veruntreut hat.

55

Die Angeklagte hat auch die Untreuetaten zum Nachteil der Firma S. in vollem Umfang eingeräumt. Die oben aufgeführten Feststellungen hinsichtlich der Schadenswiedergutmachungsleistungen für beide Firmen hat sie ebenfalls in vollem Umfang bestätigt.

56

Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Firma M. sowie die diesbezügliche Schadenswiedergutmachung hat die Kammer den früheren Geschäftsführer der Firma M., den Zeugen N. ergänzend vernommen. Dieser hat in ruhiger und anschaulicher Art die Vorgehensweise der Angeklagten bei den Taten geschildert. Er hat weiter berichtet, wie es zur Aufdeckung der Taten gekommen ist und wie in der Folgezeit Schadenswiedergutmachung geleistet worden ist. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N. bestehen keinerlei Zweifel.

57

Der Zeuge F., Geschäftsführer der weiter von der Angeklagten geschädigten Firma S. aus L. hat den Sachverhalt, soweit er seiner Wahrnehmung zugänglich war, so geschildert, wie die Kammer ihn in ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Er hat Unterlagen vorgelegt, woraus sich die gesamten, von der Angeklagten veruntreuten Beträge bei der Firma S. ergeben; diese (Bl.440-442) wurden in Augenschein genommen und verlesen. Darüber hinaus hat er auch berichtet, welche Vereinbarungen zwischen der Angeklagten und der Firma S. hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung getroffen worden sind und dass die Angeklagte zur Vermeidung einer Anzeige diese Vereinbarungen auch im vollen Umfang erfüllt hat.

58

Die Feststellungen der Kammer beruhen darüber hinaus auf den verlesenen Grundbuchauszügen, der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Rückzahlungen, welche von der Angeklagten geleistet wurden. Auch wurden der Übertragungsvertrag vom xx.xx.xxxx hinsichtlich des Grundstücks B.-Straße x an die Angeklagte, der von der Mutter der Angeklagten abgeschlossene Bausparvertrag, und die Umsatzstatistik hinsichtlich der Firma S. verlesen. Auch das arbeitsgerichtliche Verfahren 3 Ca 2593/15, in welchem die Firma M. den Gesamtbetrag zivilrechtlich geltend macht, wurde erörtert und auszugsweise verlesen, insbesondere der Mahnbescheid, der Widerspruch, die Klagebegründung, die Klageerwiderung sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.09.2016 nebst anschließend eingelegter Berufung.

59

V.

60

Die Angeklagte hat sich daher der Untreue gemäß § 266 StGB in 178 Fällen strafbar gemacht. Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils war klar zu stellen, weil § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB als besonders schwerer Fall keine selbständige Qualifikation darstellt und deshalb die Kennzeichnung „gewerbsmäßig“ nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist.

61

Die Angeklagte hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der Taten erheblich eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen war.

62

VI.

63

Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, nämlich Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, trotz Vorliegens des Regelbeispiels vom erhöhten Strafrahmen der §§ 263 Abs. 3, 266 Abs. 2 StGB abzuweichen und den Grundstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzunehmen.

64

Die Kammer hat auch geprüft, ob eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a, 49 StGB vorzunehmen ist. Dies hat die Kammer im Ergebnis aber abgelehnt. Zwar hat die Angeklagte im Zeitraum von April xxxx bis Ende Januar xxxx an die geschädigte Firma M. durch Einzelüberweisungen zu ihrer Schadenswiedergutmachung insgesamt 54.114,37 € gezahlt. Auch fließen in diesen Betrag die Erlöse aus der Veräußerung des Pkw und die Auflösung einer Lebensversicherung ein. Ein nicht unerheblicher Anteil dieser Schadenswiedergutmachung beruht aber – wie oben ausgeführt – darauf, dass die Angeklagte hier Gelder eingesetzt hat, welche sie anderweitig bei der Firma  S. veruntreut hatte.

65

Die weitere Zahlung in Höhe von 50.000,00 € beruht auch nicht auf einer eigenen Leistung der Angeklagten. Vielmehr ist dieses Geld der Angeklagten ohne Rückzahlungsvereinbarung schenkweise von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden.

66

Die Abtretung des Zahlungsanspruchs aus dem Verkauf des Wohnhauses U. 1 c in P. an die geschädigte Firma M. lief ins Leere, da aus dem Grundstücksverkauf zunächst die Sparkasse Herford befriedigt werden musste und die Angeklagte die ihr zustehende Hälfte des verbleibenden Verkaufserlöses zur Befriedigung der Ansprüche der Firma S. verwendete, um deren Strafanzeige zu vermeiden.

67

Weiterhin bestellte die Angeklagte auf ihrem Grundstück B.-Straße x in P. eine Grundschuld über 150.000,00 € zu Gunsten der Firma M.. Diese Grundschuld ist jedoch nachrangig gegenüber der bereits erwähnten Grundschuld der Bausparkasse über 50.000,00 €, so dass deren Realisierung, welche sowieso erst nach dem Ableben der Mutter eintreten kann, derzeit noch völlig offen ist.

68

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte einige erhebliche persönliche Leistungen aufgewandt hat, um Schadenswiedergutmachung zu leisten. Auf der anderen Seite hat die Angeklagte zur Abwendung einer Strafanzeige zunächst die Firma S. befriedigt und darüber hinaus einen ganz erheblichen Teil der Schadenswiedergutmachung durch Schenkungen ihrer Mutter getätigt. Dass eine Schadenswiedergutmachung mit Geldern, welche anderweitig veruntreut worden sind, nicht strafmildernd berücksichtigt werden kann, bedarf keiner größeren Erörterung.

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Bei der Strafzumessung im Einzelnen war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten in vollem Umfang eingeräumt hat und durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch gezeigt hat, dass sie nach wie vor dazu steht. Auch hat sie sich bei dem damaligen Geschäftsführer der geschädigten Firma entschuldigt. Darüber hinaus wurde ihr durch eine über Jahre fehlende Kontrolle die Ausführung ihrer Taten etwas leichter gemacht. Der Angeklagten war auch zu Gute zu halten, dass sie einige erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Schaden ihrer früheren Arbeitgeberin wieder gut zu machen. Schließlich liegen die hier in Rede stehenden Taten teilweise bereits längere Zeit zurück, wobei dies aber auch der guten Verschleierung durch die Angeklagte geschuldet ist. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Angeklagte Erstverbüßerin sein wird und daher – auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters – als besonders haftempfindlich anzusehen ist.

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Zu Lasten der Angeklagten musste sich aber auswirken, dass der angerichtete Schaden in jedem Fall recht erheblich ist, wobei die Kammer die vom Amtsgericht getroffene Differenzierung nach den verschiedenen Schadenshöhen (herausragend die 8.309,67 € der Tat Nr. 151, Schäden zwischen 3.500,00 und 6.000,00 €, Schäden um 2.000,00 € und geringere Schäden um 501,00 € und mehr) als angemessen ansieht und übernommen hat. Die Kammer weist deutlich darauf hin, dass die verjährten Taten bei der Strafzumessung keine Rolle gespielt haben. Darüber hinaus hat die Angeklagte über Jahre ein sehr planvolles Vorgehen an den Tag gelegt, indem sie ihre Taten, insbesondere die unberechtigten Überweisungen auf ihr eigenes Konto gut verschleiert hat. Sie ist hierbei so geschickt vorgegangen, dass weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfungsunternehmen Argwohn geschöpft haben. Dennoch ist es der Angeklagten – wie bereits ausgeführt – durch die fehlende Kontrolle ihrer Vorgesetzten leicht gemacht worden, die Taten zu begehen.

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Bei Gesamtabwägung der gemäß § 46 StGB für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der vorstehend ausdrücklich genannten Gesichtspunkte hat die Kammer dieselben Einzelstrafen verhängt wie das Amtsgericht, und zwar

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eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für die Tat Nr. 151 bei einem Schaden in Höhe von 8.309,67 €,

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Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten für die Taten mit einem Schaden zwischen 3.500,00 und 6.000,00 € (Taten Nr. 28, 88, 94, 131, 141 und 148),

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Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr für die Taten mit einem Schaden um 2.000,00 € (Taten Nr. 2, 22, 24, 31 bis 33, 50, 66, 77, 78, 84, 97, 119, 123, 136, 143, 175 und 177),

75

eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die Tat zu 15 mit einer Schadenssumme von 1.355,50 € (welche versehentlich vom Amtsgericht – offenbar in Verwechselung mit der Tat 16 mit einer Schadenssumme von 4.301,20 € - mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sanktioniert wurde),

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eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die Tat zu 16, die trotz des erheblichen Schadens mit Rücksicht auf das Verbot einer Verschlechterung der Rechtsfolgen für die berufungsführende Angeklagte (§ 331 Abs. 1 StPO) verhängt wurde,

77

Freiheitsstrafe von jeweils 9 Monaten für alle übrigen Fälle mit geringeren Schadenssummen von 501,00 € und mehr.

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Gemäß §§ 53 ff. StGB waren die erkannten Freiheitsstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. § 54 StGB eröffnet hierfür einen Strafrahmen von 1 Jahr und 5 Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

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Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, wobei auf der einen Seite der erhebliche Schaden, auf der anderen Seite die engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhänge der Taten sowie ihr Geständnis ins Gewicht fielen hätte die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen, war aber aufgrund des Verbots der reformatio in peius daran gehindert, eine derartige Strafe zu verhängen. Vielmehr verbleibt es bei der vom Amtsgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von

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2 Jahren.

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Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass durch die fortschreitende Dynamik des Geschehens und dem Umstand, dass die Taten der Angeklagten lange Zeit nicht entdeckt wurden, ihre Hemmschwelle im Laufe der Zeit herabgesetzt worden sein dürfte.

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Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Es erscheint bereits fraglich, ob bei der Angeklagten eine günstige Sozialprognose vorliegt. Zwar ist die Angeklagte nicht vorbestraft und derzeit nur als Lohnbuchhalterin tätig, wodurch Untreuetaten eher weniger wahrscheinlich sind. Darüber hinaus dürfte es bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Untreue ausgeschlossen erscheinen, dass sie ein Arbeitgeber wieder in einen Bereich einsetzt, in welchem die Angeklagte mit Geldbeträgen zu tun hat. Jedoch hat sie über einen sehr langen Zeitraum Untreuetaten in zahlreichen Einzelfällen begangen. Diese Untreuehandlungen hat sie auch bei einer weiteren Firma in erheblichen Umfang und ebenfalls in zahlreichen Einzelfällen fortgesetzt. Sogar der Umstand, dass bei der Firma M. zwei Überweisungen aufgefallen sind und sie zur Rückzahlung aufgefordert wurde, hat ihrem Tun keinen Einhalt geboten. Vielmehr hat sie, nachdem sie am 24.04.2014 von der Firma M. auf die erste falsche Überweisung hingewiesen wurde, am 28.04.2014 sich bei der Firma S. einen Betrag von 4.569,02 € auf ihr Konto überwiesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie am 11.11.2014 von der Firma M. auf eine falsche Überweisung hingewiesen worden ist. Am 13.11.2014 überwies sie sich einen Betrag von 1.102,24 € von der Firma S. auf ihr eigenes Konto. Ihre Vorladung zur polizeilichen Vernehmung am 15.01.2015 hatte zwar zur Folge, dass die Angeklagte eine Zeitlang keine weiteren Taten begangen hat. Jedoch hat sie nach Zustellung der Anklage sich noch am 30.06.2015 einen Betrag von 922,49 € und am 03.08.2015 einen Betrag von 1.126,56 € vom Konto der Firma S. auf ihr eigenes Konto überwiesen. Dies zeigt, dass laufende Ermittlungsverfahren sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben.

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Letztlich kann dahinstehen, ob die Angeklagte in Zukunft weitere gleichgeartete Straftaten begehen wird. Jedenfalls liegen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Zwar war die Angeklagte – wie bereits ausgeführt – in vollem Umfang geständig. Auch wird im Laufe der Zeit bei ihr die Hemmschwelle zur Begehung der Taten nachgelassen haben. Weiterhin ist die Angeklagte – wie bereits ebenfalls ausgeführt – um Schadenswiedergutmachung bemüht, wobei jedoch ein nicht unerheblicher Teil der Schadenswiedergutmachung darauf beruhte, dass die Angeklagte anderweitig veruntreute Gelder zur Schadenswiedergutmachung einsetzte. Jedoch kann die Vielzahl der einzelnen Taten und die Höhe des angerichteten Schadens, welcher in nicht rechtsverjährter Zeit über 220.000,00 € beträgt, nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere ist hinzuweisen auf das übermäßig planvolle Vorgehen der Angeklagten. Auch musste ihr Tatnachverhalten in die Waagschale geworfen werden, wenn sie nämlich bei einem der sich anschließenden Arbeitgeber in gleicher Weise Gelder veruntreut und hier einen mit über 60.000,00 € ebenfalls erheblichen Schaden anrichtet. Sogar durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung in dieser Sache hat sich die Angeklagte von den Taten zum Nachteil der Firma S. nicht abhalten lassen.

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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Inhaftierung der Angeklagten mit das übliche Maß übersteigenden Nachteilen für sie verbunden ist. Die Mietwohnung wird der Ehemann mit seinem Gehalt halten können. Es ist sogar nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte im offenen Vollzug ihre derzeitige Tätigkeit fortführen kann. Die Ehe der Angeklagten ist kinderlos, so dass eine Inhaftierung nicht dazu führt, dass Kinder ohne ihre Mutter aufwachsen müssen.

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VII.

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Die Berufung der Angeklagten war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO, auch hinsichtlich der Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren zu verwerfen.