Berufung im Diebstahlsfall: gewerbsmäßiges Handeln und neue Gesamtfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren griffen Angeklagter und Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil jeweils im Rechtsfolgenausspruch an. Das Landgericht ging bei der Strafzumessung von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus, weil der Angeklagte nach eigener Einlassung zur Bestreitung des Lebensunterhalts wiederholt Diebstähle beging. Es verhängte eine Einzelstrafe von 8 Monaten und bildete unter Einbeziehung früherer Strafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ohne Bewährung. Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels tatursächlichen Hangs ab.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich, Berufung des Angeklagten verworfen; Gesamtfreiheitsstrafe auf 1 Jahr und 8 Monate festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erwachsen Schuldspruch und zugrunde liegende Feststellungen des Ersturteils in Rechtskraft.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter die wiederholte Tatbegehung nutzt, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur Ersparnis eigener Aufwendungen zu verschaffen.
Vom Regelstrafrahmen des § 243 StGB ist trotz geringwertiger Beute und Rückerlangung des Diebesguts nicht abzusehen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit keinen atypischen Fall erkennen lässt.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) setzt eine günstige Sozialprognose voraus; einschlägige Rückfälligkeit trotz Vorverurteilungen und Untersuchungshaft kann diese Prognose ausschließen.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn ein Hang zum übermäßigen Konsum bereits zweifelhaft ist und die Anlasstaten nicht auf einen etwaigen Suchtmittelkonsum, sondern auf andere Ursachen der Delinquenz zurückgehen.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des gemeinschaftlichen Diebstahls.
Er wird unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15.05.2020 (11 Ds 507 Js 3993/20 – 46/20) und des Amtsgerichts Detmold vom 28.02.220 (4 Ls 21 Js 476/19 – 2/20) in der Fassung des Urteils vom Landgericht Detmold vom 23.07.2020 (25 Ns 39/20) und unter Auflösung der jeweils gebildeten Gesamtstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monate
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – in Minden vom 27.10.2020 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.10.2020, eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 14.12.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ziel der Berufung des Angeklagten war die Verurteilung zu Geldstrafe oder zumindest eine Strafaussetzung zur Bewährung.
Auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat mit Schriftsatz vom 03.11.2020, eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer höheren Freiheitsstrafe.
Die Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschränkungen der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind wirksam.
Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg; die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
II.
Durch die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils und die ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils unter II. (Seite 3, zweiter Absatz; Bl.60 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzend hat die Kammer folgendes festgestellt:
Der Angeklagte erhielt und erhält staatliche Leistungen in Höhe von ca. 360,- Euro monatlich; alle 14 Tage wurden ihm ca. 180,- Euro ausbezahlt. Dies war dem Angeklagten zu wenig, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verlegte sich daher darauf, in Supermärkten Lebensmittel zu stehlen (insoweit liegen bis auf die Vorstrafen keine Strafverfahren vor), aber auch Spirituosen und Zigaretten, um insoweit eigene Ausgaben zu ersparen. Der Angeklagte stahl überwiegend hochpreisige Alkoholika, da er seit seinem 12. Lebensjahr nur noch eine Niere hat und diese nicht mit minderwertigen Alkohol belasten wollte. Auch im vorliegenden Fall wollten er und sein unbekannter Mittäter den Alkohol für sich verwenden und sich ersparen, für den teuren Wodka Geld auszugeben.
III.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 19.05.2021 ergeben, folgende Feststellungen getroffen:
Der im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 45 Jahre alte Angeklagte wurde als einziges Kind seiner Eltern in Georgien geboren. Sein im xxx verstorbener Vater war (…), seine Mutter (…). Zu der in Georgien lebenden Mutter besteht Kontakt übers Internet.
In Georgien erwarb er einen Mittelschulabschluss und absolvierte eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Anschließend arbeitete er in Georgien in einem staatlichen Energiekonzern, bis er zusammen mit einem Großteil der Belegschaft aufgrund einer Neustrukturierung des Konzerns entlassen wurde. Er musste – nach Angaben des Angeklagten aus politischen Gründen – im Jahre 2014 das Land verlassen. Er lebte in Frankreich und Italien, bevor er im April 2018 nach Deutschland einreiste. Hier bezieht der Angeklagte Sozialleistungen.
Der Angeklagte gibt an, staatenlos zu sein, da sein Heimatland ihm die Staatsbürgerschaft entzogen habe; das Ausländeramt sei hierüber informiert. Ein Asylantrag war am 28.08.2018 als unzulässig abgelehnt worden; der Angeklagte hat nach eigenen, nicht näher verifizierbaren Angaben hiergegen Rechtsmittel eingelegt.
Der Angeklagte ist in zweiter Ehe seit 2017 verheiratet; aus der im Jahre 1995 geschlossenen und im Jahre 2016 geschiedenen ersten Ehe hat er zwei Kinder im Alter von xx und xx Jahren, zu denen Kontakt besteht. Das ältere Kind des Angeklagten lebt in Georgien und absolviert dort eine Ausbildung, das jüngere Kind lebt und arbeitet weiterhin in Italien. Seine zweite Ehefrau lebte in Italien, bis der Angeklagte sie im Juni 2020 nach Deutschland holte. Sie lebte zunächst in F. und jetzt in einer Notunterkunft in J.. Die Sozialbehörde hat kürzlich das Zusammenleben der Eheleute in Wohnung des Angeklagten in L. gestattet.
Nach seiner Haftentlassung am 21.12.2020 aus der Justizvollzugsanstalt Münster, auf welche noch einzugehen sein wird, wurde der Angeklagte notfallmäßig in das K.-Hospital in A. eingeliefert. Es bestand der Verdacht auf Krampfanfall nach einer Mischintoxikation von Kokain und Methadon (diese Betäubungsmittel muss der Angeklagte wohl während der Haft konsumiert haben), akutem Nierenversagen, beidseitiger Pneumonie (Lungenentzündung, bei welcher ein Luftröhrenschnitt erfolgen musste) und einer fieberhaften Harnwegsinfektion.
Als Vorerkrankungen wurden festgestellt:
Hepatitis C,
Zustand nach Hepatitis B,
Zustand nach Methadonprogramm
evtl. Epilepsie
Augenentfernung links
Nephrektomie (Nierenentfernung) links
Zustand nach Hirninfarkt
Der Angeklagte wurde am 03.02.2021, stabil aber in reduziertem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen.
Der Angeklagte ist in Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 06.08.2018, rechtskräftig seit dem 14.08.2018 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 13.08.2021. Die Bewährung wurde laut Bundeszentralregisterauszug widerrufen; ob insoweit bereits eine Strafvollstreckung erfolgt ist, konnte nicht festgestellt werden.
In dieser Sache verbüßte der Angeklagte Untersuchungshaft vom 10.04. bis 06.08.2018.
Dieser Verurteilung (zusammen mit dem Mitangeklagten O.) liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Angeklagten entwendeten am 10.04.2018 gegen 14.10 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatplans aus den Auslagen des Marktkauf in der K.-Straße xx in T. 5 Packungen Tabak „Pablo“ zum Preis von 23 €, den der Angeklagte O. in seine Kleidung steckte, 8 Flaschen Whisky „Jack Daniels“ und zwei Schachteln „Marlboro“ zum Preis von insgesamt 172,92 €, die der Angeklagte (des hiesigen Verfahrens) in seiner Kleidung verstaute.Gemeinsam begaben sich die beiden Angeklagten in eine Umkleidekabine, wo sie die Spirituosen in einem von dem Angeklagten (des hiesigen Verfahrens) mitgeführten Rucksack steckten und anschließend mit dem Diebesgut den Kassenbereich durchquerten, ohne die Ware zu bezahlen.
Die Angeklagten, welche lediglich über geringfügige Einkünfte verfügten, wollten die Ware weiterverkaufen und sich durch diese und gleichartige Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verschaffen.
2. Mit Urteil vom 15.05.2020, rechtskräftig seit dem 23.05.2020 verurteilte das Amtsgericht Stadthagen den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung.
In dieser Sache verbüßte der Angeklagte Untersuchungshaft vom 08.05. bis 15.05.2020. Den Rest (?) dieser 6-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte vom 16.07. bis zum 21.12.2020 in der Justizvollzugsanstalt Münster; warum die Entlassung aus der Haft, welche noch bis zum 07.01.2021 andauern sollte, schon am 21.12.2020 erfolgte, konnte nicht festgestellt werden.
Dieser Verurteilung (zusammen mit dem Mitangeklagten R.) liegen folgende Feststellungen zugrunde:
a.
Am 29.04.2020 steckten die Angeklagten im Geschäft der Firma G., V.-Straße xx, C., entsprechend ihres zuvor gemeinsam gefassten Tatplans gegen 12:36 Uhr im bewussten und gewollten Zusammenwirken acht Flaschen Whisky im Gesamtwert von 125,42 € ein, um diese mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben. An der Kasse bezahlten die Angeklagten jeweils nur einen anderen Artikel und verließen – wie geplant – ohne Zahlung der in ihrer Hose bzw. einem mitgeführten Rucksack versteckten Whiskyflaschen das Geschäft.
b..
Am 08.05.2020 steckten die Angeklagten im Geschäft der Firma F., O.Sraße xx, M., gegen 11:45 Uhr im bewussten und gewollten Zusammenwirken Waren im Gesamtwert von 380,54 € ein, um diese mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben. Der Angeklagte R. versteckte dabei sechs Flaschen Whisky der Marke „Jack Daniel‘s“ und zwei Bluetooth-Headsets im Warengesamtwert von 166,84 € in der von ihm getragenen Hose. Der Angeklagte (des hiesigen Verfahrens) steckte vier Flaschen Wodka der Marke „Grey Goose“ und zwei Flaschen Wodka der Marke „Belvedere“ im Gesamtwert von 213,70 € in den von ihm mitgeführten Rucksack, sodass die Waren dem Zugriff des Ladenpersonals entzogen wurden.
Der Angeklagte R. wurde nach Passieren des Informations- bzw. Kassenbereichs von dem als Ladendetektiv tätigen Zeugen K. angesprochen und vorläufig festgenommen. Der Angeklagte (des hiesigen Verfahrens) wurde kurz darauf, als er das Geschäft ohne die in seinem Rucksack versteckten Waren zu bezahlen verlassen wollte, noch innerhalb des Ladens von dem Zeugen K. festgehalten.
Die von den Angeklagten entwendeten Waren verblieben im Geschäft.
Die Angeklagten handelten in beiden Fällen, um sich aus der fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus:
Der Straftatbestand des Diebstahls sieht in § 242 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entnommen sind die Einzelstrafen hier jedoch dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren umfasst, da die Angeklagten jeweils gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB handelten.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht insbesondere deren geständige Einlassung berücksichtigt. Zu Lasten der Angeklagten musste sich jedoch auswirken, dass diese, obwohl sie sich jeweils noch nicht lange im Bundesgebiet aufhalten, hier bereits einschlägig vorbestraft sind. (….) Der im Jahr 2017 nach Deutschland eingereiste Angeklagte (des hiesigen Verfahrens) stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung aus einer einschlägigen Vorverurteilung. Die von den vorherigen Verurteilungen ausgehende Warnwirkung hat die Angeklagten nicht von der Begehung neuer Diebstahlstaten abgehalten.
Unter Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände waren die Einzelstrafen für die Taten jeweils mit vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen festzusetzen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafe jeweils unerlässlich, § 47 StGB. Die Angeklagten sind mit Geldstrafe nicht mehr zu erreichen.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände war nach den Kriterien des § 54 StGB aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht jeweils mit sechs Monaten für angemessen erachtet hat.
3. Am 28.02.2020, also noch vor dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Falls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung.
In jener Sache verbüßte der Angeklagte Untersuchungshaft vom 14.11.2019 bis zum 28.02.2020.
In der Berufungshauptverhandlung vom 23.07.2020, also nach der hier in Rede stehenden Tat vom 04.07.2020 wurde die Berufung des Angeklagten vom Landgericht Detmold mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15.05.2020 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten wurde am 11.12.2020 verworfen. Die nach Vollverbüßung der einbezogenen Strafen des Urteils des Amtsgerichts Stadthagen verbleibende Freiheitsstrafe hat der Angeklagte noch nicht verbüßt.
Dieser Verurteilung (zusammen mit dem Mitangeklagten O.) liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Angeklagten begaben sich am 14.11.2019 gegen 03.00 Uhr zum Zigarettenautomaten der Firma S. GmbH , welcher an der W. Straße xx in M. aufgestellt war. Gemäß ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes schnitten sie den Schließbügel am Automaten mit einem unbekannten Gegenstand auf und entnehmen 156 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 1.116,50 €, sowie Bargeld in Höhe von 281,00 €. Mit dem Diebesgut flüchteten sie vom Tatort.
Zur Strafzumessung führte das Landgericht aus:
Die Kammer hat den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, da ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Die Angeklagten haben Sachen gestohlen, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert waren. Die Zigaretten und das Geld, die von den Angeklagten entwendet wurden, befanden sich in einem geschlossenen Automaten, der durch einen Schutzbügel verschlossen war. Diesen Schutzbügel musste der Angeklagte O. aufschneiden, damit die Angeklagten an das Diebesgut gelangen konnten.
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, dass dieser die Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die erlangte Beute an die Eigentümerin zurückgelangt ist.
Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass er einschlägig vorbestraft war und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass an dem Automaten ein hoher Sachschaden entstanden ist und auch die erstrebte Beute einen hohen Wert hatte.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat auch die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.
Gemäß § 55 Abs. 1 StGB war eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15.05.2020 in dem Verfahren 11 Ds 507 Js 3993/20 (46/20) zu bilden. Gemäß § 54 Abs. 1 StGB hat die Kammer aus der hier verwirkten Strafe und den dort verhängten Einzelstrafen von jeweils vier Monaten unter erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet, die die Kammer für insgesamt tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Begehung der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Tat stand der Angeklagte unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Verurteilung. Er hat dadurch gezeigt, dass die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe nicht geeignet war, ihn hinreichend zu beeindrucken. Nachdem er im vorliegenden Verfahren am 28.02.2020 zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, beging er nur zwei Monate später die erste der dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen zugrunde liegenden Diebstahlstaten. Dies macht deutlich, dass der Angeklagte sich selbst durch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung und die Erfahrung der Untersuchungshaft nicht ausreichend hat beeindrucken lassen. Die sonstigen Lebensumstände des Angeklagten sind ebenfalls nicht geeignet, trotz dieser Umstände zu einer positiven Sozialprognose zu führen. Der Angeklagte verfügt nicht über eine Arbeitsstelle oder feste familiäre Strukturen in Deutschland, die geeignet wären, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Tatsache, dass der Angeklagte vor einem Monat seine Ehefrau nach Deutschland geholt hat, begründet nach Auffassung der Kammer keine derartige Verfestigung der Lebensumstände, dass allein aufgrund dessen davon ausgegangen werden könnte, dass der Angeklagte durch die erneute Verhängung einer Bewährungsstrafe von der Begehung weiterer Taten abzuhalten sein wird. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass nunmehr die Einwirkung des Strafvollzuges auf den Angeklagten erforderlich ist. Darüber hinaus sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.
Aufgrund der oben erwähnten (Vor-) Erkrankungen des Angeklagten ist ihm seinen Angaben nach Strafaufschub gewährt worden. Die im Urteil des Landgericht Detmold verhängte Einzelstrafe von einem Jahr ist daher noch nicht vollstreckt.
Nach Mitteilung des Innenministeriums von Georgien ist der Angeklagte in seiner Heimat ebenfalls schon strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a. Am 30.07.1999 verurteilte ihn das Gericht in Kutaissi wegen Beleidigung der Regierung (so der Angeklagte) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Am 08.12.2000 wurde der Strafrest für 1 Jahr und 6 Monate zur Bewährung ausgesetzt.
b. Am 04.11.2002 wurde er vom Gericht in Terjola wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Lari verurteilt.
c. Am 03.10.2011 verurteilte ihn das städtische Gericht in Kutaissi wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, welche auf durch Aufteilung auf 2 Jahre festgestellt wurde. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren. Aufgrund eines „Begnadigungsersuchens“ wurde der Angeklagte am 08.02.2013 von weiterer Strafverbüßung freigestellt.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte am 08.01.2018 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Italien festgenommen. Der Angeklagte gibt an, zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein, welche er auch gezahlt habe.
Schließlich ist nach Mitteilung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Bielefeld noch ein Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Taten 16.06. und 27.06.2020) in der Berufungsinstanz anhängig.
IV.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten, seinen Erkrankungen, seinen strafrechtlichen Vorbelastungen und dem Vollstreckungsverlauf beruhen auf seinen eigenen Angaben, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den verlesenen Vorverurteilungen. Darüber hinaus wurde die Auskunft des Innenministeriums von Georgien verlesen; der Vollstreckungsverlauf wurde erörtert. Schließlich wurde der Bericht des K.-Hospitals A. vom 02.02.2021 verlesen.
Die ergänzenden Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese Angaben, welche spontan und ohne Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgt sind, sind glaubhaft, da sie sich mit dem Ermittlungsergebnis und den Vorstrafen decken.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des – auch so angeklagten – § 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen, also Geldstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Angeklagte hat bei der Tat gewerbsmäßig gehandelt. Wie sich aus seiner eigenen Einlassung ergibt, hat er Diebstahlstaten begangen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und Aufwendungen zu ersparen. Auch aus der Gesamtschau mit den Vorverurteilungen, bei denen die Taten – wie auch hier – mit unterschiedlichen Mittätern begangen wurden, ergibt sich, dass der Angeklagte gehandelt hat, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Auch wenn das Diebesgut an den Berechtigten zurückgegeben werden konnte und der Wert des Erlangten unter 100,00 € lag, hat die Kammer keinen Anlass gesehen, trotz Vorliegens des Regelbeispiels vom erhöhten Strafrahmen des § 243 StGB abzuweichen und den Grundstrafrahmen des § 242 StGB anzunehmen. Gerade in der Gesamtschau der Tat und der Vorverurteilungen zeigt sich, dass der Angeklagte sich weder durch Verurteilungen noch durch Verbüßungen von Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er jetzt durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu seiner Tat steht. Auch waren Beute und Beuteerwartung nicht sehr hoch; weiterhin konnten die entwendeten Waren dem Berechtigten zurückgegeben werden, um wieder in den Verkauf zu gelangen. Schließlich dürfte der Angeklagte aufgrund seiner Vorerkrankungen und aktuellen Erkrankungen als haftempfindlich anzusehen sein.
Zu Lasten des Angeklagten musste aber ins Gewicht fallen, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig in Erscheinung getreten ist. Obwohl er sich erst seit April 2018 in Deutschland befindet, ist er bereits dreimal wegen Diebstahlstaten aufgefallen. In allen Fällen hat er Untersuchungshaft verbüßt, was ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Auch die ihm im Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 06.08.2018 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt.
Bei Gesamtabwägung der gem. § 46 StGB für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der vorstehend ausdrücklich genannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8 Monaten
als tat- und schuldangemessen angesehen.
Da die hier in Rede stehende Tat in der Berufungshauptverhandlung des Landgerichts Detmold vom 23.07.2020 hätte einbezogen werden können, waren daher die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Stadthagen vom 15.05.2020 und des Amtsgerichts Detmold vom 28.02.2020 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 23.07.2020 und unter Auflösung der jeweils gebildeten Gesamtstrafen einzubeziehen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei auf der einen Seite sein in der Berufungsbeschränkung liegendes Geständnis, auf der anderen Seite die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Angeklagte durch Untersuchungshaft nicht hat beeindrucken lassen, hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verhängt.
Sollten die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vollständig verbüßt sein, käme nur eine Einbeziehung der Einzelstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold bzw. des Landgerichts Detmold in Betracht.
In diesem Falle hätte die Kammer unter Berücksichtigung aller obengenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 4 Monaten
verhängt, in diesem Fall mit dem zusätzlichen strafmildernden Gesichtspunkt, dass der Angeklagte die einbeziehungsfähige Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vollständig verbüßt hat.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist bereits nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Wie bereits ausgeführt, ist der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Trotz der ihm im Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 06.08.2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung hat der Angeklagte weitere Straftaten begangen. Er hat sich auch nicht dadurch beeindrucken lassen, dass er in allen drei vorangegangenen Verfahren Untersuchungshaft verbüßt hat. Die hier in Rede stehende Tat hat er begangen, obwohl gegen ihn noch das Berufungsverfahrens aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 20.02.2020 anhängig war. Nur zwei Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Stadthagen vom 15.05.2020 beging er die hier in Rede stehende Tat.
Auch im Übrigen sind die Zukunftsaussichten des Angeklagten nicht dergestalt, dass sich darauf eine günstige Sozialprognose stützen ließe. Der Angeklagte ist arbeitslos und lebt von Sozialleistungen. Sein ausländerrechtlicher Status ist ungeklärt.
Im Übrigen fehlt es auch an besonderen Umständen in Tat- oder Täterpersönlichkeit gem. § 56 Abs. 2 StGB. Hier waren zum einen die bereits hinsichtlich des § 56 Abs. 1 StGB aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Auch aus der Erkrankung des Angeklagten ergeben sich keine anderen Einschätzungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich in erster Linie um Vorerkrankungen gehandelt hat, die den Angeklagten bislang auch nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten haben.
VI.
Die Kammer hat geprüft, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt, dies im Ergebnis aber abgelehnt. Es erscheint bereits fraglich, ob der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zwar hat er, auch bei einigen Vorstrafen, Spirituosen entwendet. Bei keiner der Vortaten hat er aber, wie sich aus den jeweiligen Feststellungen ergibt, die Taten im Rausch oder unter Suchtdruck begangen; in den jeweiligen Akten finden sich keine Hinweise auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit.
Nach Auffassung der Kammer, welche seit ca. 25 Jahren ununterbrochen in Strafsachen tätig ist und sich somit ausreichend sachkundig ist, gehen die hier in Rede stehenden Taten jedenfalls nicht auf einen Hang des Angeklagten zurück. Der Alkoholkonsum oder Suchtmittelkonsum des Angeklagten dürfte nicht Ursache der kriminellen Fehlentwicklung sein, vielmehr sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nach wie vor Ausdruck seiner dissozialen Persönlichkeitsentwicklung, welche aus den Vorbelastungen erkennbar ist.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, 465 StPO.